Beschluss
2 B 87/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0814.2B87.25.00
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Leitsätze
1. Der Nachzug von Familienangehörigen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt unter anderem das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG voraus. Fallbezogen verneint, weil der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) nicht erfüllt (hier: schwerwiegendes Ausweisungsinteresse aufgrund von Straftaten, vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).(Rn.21)
2. Atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall nach § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen (hier: verneint).(Rn.25)
3. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht gleichsam automatisch vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüberstehen.(Rn.28)
4. Auch mit Blick auf die Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (juris: MRK) darf die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über das Vorliegen eines atypischen Falles und die ermessensgerechte Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere gewichten, dass gegenwärtig und bis auf Weiteres eine Duldung (sowie fallbezogen eine Arbeitserlaubnis) zu Gunsten des Antragstellenden besteht, denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das gesetzgeberische Ziel, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden, keine selbständige, von den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels bildet und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen. Insbesondere im Fall der Begehung von Straftaten muss es möglich sein, langjährig geduldeten Personen (vorerst) keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (im Anschluss an: OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 18 A 157/23 , juris, Rn. 11 ff.).(Rn.29)
5. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abzusehen (hier: keine Ermessenfehler ersichtlich).(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. April 2025 - 6 L 149/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachzug von Familienangehörigen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt unter anderem das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG voraus. Fallbezogen verneint, weil der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) nicht erfüllt (hier: schwerwiegendes Ausweisungsinteresse aufgrund von Straftaten, vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).(Rn.21) 2. Atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall nach § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen (hier: verneint).(Rn.25) 3. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht gleichsam automatisch vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüberstehen.(Rn.28) 4. Auch mit Blick auf die Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (juris: MRK) darf die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über das Vorliegen eines atypischen Falles und die ermessensgerechte Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere gewichten, dass gegenwärtig und bis auf Weiteres eine Duldung (sowie fallbezogen eine Arbeitserlaubnis) zu Gunsten des Antragstellenden besteht, denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das gesetzgeberische Ziel, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden, keine selbständige, von den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels bildet und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen. Insbesondere im Fall der Begehung von Straftaten muss es möglich sein, langjährig geduldeten Personen (vorerst) keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (im Anschluss an: OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 18 A 157/23 , juris, Rn. 11 ff.).(Rn.29) 5. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abzusehen (hier: keine Ermessenfehler ersichtlich).(Rn.32) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. April 2025 - 6 L 149/25 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller, der im Jahr 1990 geboren ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (6 K 148/25) gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 5.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2024 ausgesprochene Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Erstmals im Jahr 2014 reiste der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo ihm im Jahr 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Jahr 2017 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Strafrechtlich ist er in Deutschland wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 26.10.2020 wurde er durch das Amtsgericht C-Stadt wegen schweren Falls des Landfriedenbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Az: 6 Ls 36 Js 452/20). Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte sich der Antragsteller Anfang März 2020 mit mindestens acht weiteren Mittätern, die mit Teleskopschlagstöcken, Baseballschlägern und Messern sowie angespitzten Holzstöcken bewaffnet waren, am späteren Abend zu einer Shisha-Bar begeben, wo die Gruppe beabsichtigte, die dort anwesenden Personen zu verletzen und Inventar zu zerstören. Der Antragsteller führte u.a. eine geladene Schreckschusspistole mit sich. Zu dieser Zeit befanden sich ca. 200 Personen in der Bar. Nachdem sich die Gruppe Einlass verschafft hatte, begann er mit einem Stock um sich zu schlagen und traf einen Gast am Rücken. Des Weiteren setzte er die Schreckschusspistole auf den Oberkörper einer Person auf und drückte ab, wobei sich aufgrund einer Fehlfunktion kein Schuss löste. Andere Gäste wurden durch die übrigen Mittäter ebenfalls auf unterschiedliche Arten verletzt, entweder durch Schläge, sonstige Gewalthandlungen oder in Folge der Zerstörung des Inventars (z.B. durch Glassplitter). Am Inventar entstand in Folge des Angriffs ein Gesamtschaden in Höhe von etwa 20.000 Euro. Nach den Feststellungen des Tatgerichts war der Antragsteller einer der Haupttäter. Er bewegte sich bei der überfallartigen Tathandlung in vorderster Reihe. Auf die Berufung des Antragstellers – die sich einzig auf das Strafmaß bezog – erkannte das Landgericht A-Stadt in der Hauptverhandlung vom 11.2.2021 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Aufrechterhaltung der Bewährungsentscheidung (Az.: 11 Ns 137/20). 2. Am 12.10.2022 wurde der Antragsteller durch das Amtsgericht A-Stadt wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der o. g. Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Az.: 130 Ls 04 Js 542/20). Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Dieser Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: In der Nacht des 16.2.2020 – gegen 3.00 Uhr – schlug der Antragsteller, der zu dieser Zeit als Sicherheitsmitarbeiter einer Diskothek tätig war, einem Zeugen mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte hatte dem Antragsteller und einem anderen Mitarbeiter zuvor mitgeteilt, dass sein Mobiltelefon verschwunden sei und sie aufgefordert, sie sollten ihre Taschen leeren. Nachdem ein weiterer Zeuge den Antragsteller hierauf angesprochen hatte und fragte, warum er die Person geschlagen habe, schlug er auch diesem Zeugen ins Gesicht und nahm ihn in den Schwitzkasten. Als der letztgenannte Geschädigte nachfolgend drohte, die Polizei zu verständigen, nahm er ihn erneut in den Schwitzkasten und schlug ihm nochmals mit der Faust ins Gesicht, worauf der Geschädigte leichtere Verletzungen im Gesicht erlitt. Der Antragsteller ließ erst auf ausdrückliche Aufforderung eines anderen Sicherheitsmitarbeiters von dem Geschädigten ab. Nachdem der Antragsteller in derselben Nacht (gegen 5.00 Uhr) einen – nicht näher aufklärbaren – gegen ihn gerichteten Angriff mit Hilfe eines anderen Mitarbeiters der Diskothek abgewehrt hatte, brachte er den Angreifer zu Boden, entnahm dessen mitgeführtes Messer und hielt ihn dort fest. Sodann schlug der Antragsteller auf den am Boden Liegenden – zu dieser Zeit wehrlosen Geschädigten – 27 Mal mit einem Gürtel ein. Hierauf kamen weitere Personen hinzu, die ebenfalls auf den am Boden liegenden Geschädigten einschlugen und eintraten. Im weiteren Verlauf hielt einer der Mittäter den Kopf des Geschädigten fest, sodass der Antragsteller diesen mit seinem beschuhten Fuß gegen den Kopf treten konnte und ihm anschließend noch weitere Schläge mit dem Gürtel ins Gesicht versetzte. Ein Mittäter trat dem Geschädigten nachfolgend mit solcher Wucht ins Gesicht, dass dieser regelungslos am Boden liegen blieb. Durch die Einwirkungen des Antragstellers und der teils unbekannt gebliebenen Mittäter erlitt der Geschädigte diverse Verletzungen, unter anderem eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde, Schwellungen am Auge, einen Riss am Ohr und eine Fraktur an der Augenhöhle. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.9.2021 seine Flüchtlingseigenschaft und versagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ihm wurde ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt. Seine gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und der abgelehnten Zuerkennung des subsidiären Schutzes erhobene Klage nahm er am 21.12.2023 zurück. Mit Schreiben vom 17.6.2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller wegen der beabsichtigen Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 SVwVfG an, worauf der Antragsteller mit Schriftsatz seiner vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 31.7.2024 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte und zugleich mitteilte, dass er eine Beziehung mit einer syrischen Staatsangehörigen führe, der in Deutschland der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Aus dieser Beziehung sei ein am ….2024 geborenes Kind hervorgegangen, für das er die Vaterschaft bereits am 20.6.2024 vorgeburtlich anerkannt habe. Mit gemeinsamer Erklärung vom gleichen Tage hätten er und die Kindesmutter die Übernahme der elterlichen Sorge erklärt. Er lebe mit der Kindesmutter und seiner Tochter in einem Haushalt. Zudem stehe er seit Oktober 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Fahrzeuglackierer. Er lebe seit vielen Jahren straffrei; von ihm gehe keine Gefahr aus. Mit Schreiben vom 29.10.2024 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Antragsgegner auf Nachfrage mit, dass die Ausschlusstatbestände des § 25 Abs. 3 S. 3 AufenthG inhaltlich denen des § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG entsprächen und bereits im abgeschlossenen Widerrufsverfahren festgestellt worden seien. Mit Bescheid vom 5.11.2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung war im Wesentlich ausgeführt, eine Verlängerung der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG sei nach bestandkräftigem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr möglich. Zudem lägen in seinem Fall spezielle Versagungsgründe im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Ob in seinem Fall eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe, könne hier offenbleiben, weil der spezialgesetzliche Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vorliege, da er Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwecks Familiennachzugs zur Kindesmutter scheide aus, weil er mit ihr nicht verheiratet sei. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinem Kind komme nicht in Betracht, weil keine außergewöhnliche Härte bestehe.Ein rein formales Bestehen des elterlichen Sorgerechts genüge hier nicht. Lebe das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem sorgeberechtigten Elternteil, müsse sich die Vater-Kind-Beziehung zusätzlich als eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellen. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Er habe bislang nicht dargelegt, wie sich die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter sowie der Kindesmutter darstelle. Vielmehr lebe er – entgegen seiner bisherigen Behauptung – nicht in einer gemeinsamen Wohnung mit Mutter und Kind. Zudem sei die Lebensgemeinschaft jedenfalls bereits deshalb ausreichend gewürdigt worden, weil seine Abschiebung aufgrund des zuerkannten Abschiebungsverbotes hinsichtlich seines Heimatlandes bis auf Weiteres ausgesetzt worden sei. Daneben liege aufgrund seiner Verurteilungen ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, welches der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Solange diese Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen seien und keine Tilgungsreife eingetreten sei, seien diese strafrechtlich verwertbar und damit beachtlich. Hier komme es auch nicht auf eine Wiederholungsgefahr an. Es reiche insoweit ein rein abstraktes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 AufenthG. Durch seine Verurteilung erfülle er die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein Absehen vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege sei nicht geboten. Eine entsprechende Ermessensentscheidung komme grundsätzlich in solchen Fällen in Betracht, in denen der Betroffene wegen der besonderen Umstände seiner Aufenthaltsbegründung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen typischerweise nicht erfüllen könne. So liege der Fall hier nicht, weil er das Hindernis der Titelerteilung – das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses – gerade selbst durch seine Tatbegehungen herbeigeführt habe. Auch seien keine Gründe ersichtlich, wieso in seinem Fall im Ermessenswege nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgewichen werden sollte (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Er stehe aktuell noch bis zum 20.10.2025 unter Bewährung. Daher müsse er erst wieder beweisen, einen legitimen Platz in der Rechtsgemeinschaft zu verdienen. Zudem würden seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die aufenthaltsrechtliche Situation – er werde geduldet und habe die Erlaubnis zu arbeiten – nicht wesentlich berührt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wie auch nach den §§ 27 ff. AufenthG scheitere ebenfalls am Fehlen der dort gesondert normierten Erteilungsvoraussetzungen. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.11.2024 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 5.11.2024 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2024 zurückgewiesen wurde. Am 31.1.2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 25.4.2025 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehre, sei gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, habe in der Sache indes keinen Erfolg. Bei summarischer Prüfung begegne die durch den Antragsgegner ausgesprochene Versagung der Aufenthaltserlaubnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da die ihm zunächst zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig widerrufen worden sei, könne er keine Verlängerung der ihm vormals erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG beanspruchen. Auch bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil aufgrund der durch ihn begangenen Straftaten der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG greife. Er habe durch die Taten des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs und zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung gleich mehrere Straftatbestände verwirklicht, die einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Hinzu komme bei beiden Taten seine äußerst brutale und rücksichtslose Vorgehensweise. Zusätzlich seien bei beiden Taten schwere Personen- und bei der ersten Tat auch erhebliche Sachschäden entstanden, weshalb insgesamt der Rechtsfrieden empfindlich gestört sei. Insbesondere die überfallartige Tatbegehung der ersten Tat, aber auch die Eskalation bei der zweiten Tat seien in starkem Maße geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Wege des Familiennachzugs zu der Kindesmutter scheide aus, weil er nicht mit ihr verheiratet sei. Auch könne er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinem Kind nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen. Da die Kindesmutter sich als personensorgeberechtigter Elternteil der im Sommer 2024 geborenen Tochter im Bundesgebiet aufhalte, komme allenfalls § 36 Abs. 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage in Betracht, wonach sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Zwar lebe der Antragsteller – jedenfalls seit Januar 2025 –1Ergänzung durch den SenatErgänzung durch den Senat mit seiner ebenfalls aus Syrien stammenden Lebensgefährtin, die den subsidiären Schutzstatus habe, und dem gemeinsamen im Sommer 2024 geborenen Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt habe, in einem Haushalt zusammen, wobei beide die elterliche Sorge gemeinsam ausübten. Ob in Anbetracht der familiären Situation der Familie eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG – wofür vorliegend einiges spreche – gegeben sei, könne indes dahinstehen, weil es am Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehle. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel unter anderem voraus, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Der Antragsteller erfülle jedoch durch seine aufgezeigten Verurteilungen vom 12.10.2022 und 26.10.2020 ein aktuelles Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Verurteilungen seien noch im Bundeszentralregister eingetragen und es sei keine Tilgungsreife eingetreten. Ein Ausnahmefall, in dem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sein müssten, liege nicht vor. Angesichts dessen, dass eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund des ihm zuerkannten Abschiebungsverbots hinsichtlich seines Heimatlandes nicht in Rede stehe und ihm eine Duldung erteilt worden sei, die ihm auch die Ausübung seiner Berufstätigkeit ermögliche, würden seine familiären und wirtschaftlichen Belange nicht in einer derartigen Weise berührt, dass ein atypischer Fall anzunehmen wäre. Sofern Gegenstand des Verfahrens wie vorliegend die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei, sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ferner nicht unionsrechtlich geboten, um einen der RL 2008/115/EG zuwiderlaufenden „Zwischenstatus“ zu vermeiden. Schließlich habe der Antragsgegner das ihm gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen, wonach von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden könne, in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Ermessensfehler seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner scheide ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen aus. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Einem solchen Anspruch stünde ebenfalls die Nichterfüllung der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, bleibe ebenso ohne Erfolg. Der Antrag sei bereits unzulässig, da insoweit das allgemeine Rechtschutzbedürfnis fehle. Denn durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.9.2021 sei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden. Eine Abschiebung sei derzeit rechtlich nicht möglich. Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 30.4.2025 zugestellt wurde, richtet sich die am 14.5.2025 erhobene und am 23.5.2025 begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.4.2025 - 6 L 149/25 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner sei nicht ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit werde im Beschwerdeverfahren maßgeblich die ermessensfehlerhafte Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Familiennachzug (hier: § 36 Abs. 2 AufenthG) angegriffen. Vorliegend sei geboten gewesen, von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Zwar liege in seiner Person ein Ausweisungsinteresse vor. Dies führe nach § 5 Abs. 1 AufenthG jedoch nur in der Regel dazu, dass ein Aufenthaltstitel zu versagen sei. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Hiermit werde der hohen grundrechtlichen Stellung der Familie Rechnung getragen. Vorliegend bestehe eine atypische Situation, die eine Ausnahme von einer Versagung des Aufenthaltstitels gebiete, sodass eine noch im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilung die Titelerteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht hindere. In seiner Persönlichkeit und seinen Lebensverhältnissen seien positive Änderungen eingetreten, welche die Annahme rechtfertigten, dass er künftig nicht mehr straffällig werde. Er habe die letzten fünf Jahre weder weitere Straftaten begangen noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er dies tun werde. Dieser Umstand sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Zudem sei er durchgehend berufstätig. Ferner schütze Art. 6 Abs. 1 GG auch die Gemeinschaft des nicht verheirateten Vaters mit seinem Kind. Gleiches gelte für die soziale Familie, die zwischen dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater und seinem Kind bestehe. Auch eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern komme in den Genuss des Schutzes von Art. 6 Abs. 1 GG. Weder er noch die Kindesmutter sei mit einem Dritten verheiratet. Zudem sei sie als subsidiär Schutzberechtigte Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Um die Fürsorge ohne staatliche Hilfe zu gewährleisten sei die Kindesmutter auf seine finanzielle und geistige Unterstützung angewiesen. Gleiches gelte für das gemeinsame Kind. Im Falle einer Abschiebung nach Syrien könne er seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin nicht mehr uneingeschränkt Hilfe leisten. Zwar dürfe er derzeit nicht abgeschoben werden; dies könne sich jedoch jederzeit ändern. Außerdem sei dieser Umstand kein starkes Argument für die Angemessenheit der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei § 36 Abs. 2 AufenthG. Es seien seine Rechte aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK und damit fundamental gewichtige Grundrechte zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für seine Tochter stehe derzeit noch aus. Ferner habe er zum Zeitpunkt seiner im Februar und März 2020 begangenen Straftaten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, welche im August 2020 diagnostiziert worden sei. Die posttraumatische Belastungsstörung habe ihren Ursprung in schlimmen Erfahrungen in Syrien. Hierdurch habe er lange unter dissoziativen Zuständen gelitten. Zwar entschuldige dies seine Straftaten nicht, allerdings habe dies dazu geführt, dass er „den falschen Weg“ eingeschlagen habe. Er habe nun in seinen Lebensverhältnissen eine völlige Kehrtwende gemacht und lebe in geordneten Lebensverhältnissen mit „Frau und Kind“. Aus diesem Grund sei von der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG gerechtfertigt. Dieses Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Ihm steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind fallbezogen nicht erfüllt, weil es wegen des Bestehens eines Ausweisungsinteresses an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt (vgl. 1.), kein atypischer Fall vorliegt, der das Nichtbestehen des Ausweisungsinteresses entbehrlich machen könnte (vgl. 2.) und die Ermessensentscheidung des Antragsgegners betreffend ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keinen Bedenken unterliegt (vgl. 3.). 1. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um einen sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers – hier seiner Tochter – im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wobei – wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat – hier offenbleiben kann, ob eine „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu bejahen wäre, denn es mangelt jedenfalls an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Nachzug von Familienangehörigen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt unter anderem das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG voraus.2vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2024, § 36 AufenthG, Rn.30 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.11.2006 – 11 ME 197/06 –, juris, Rn. 10vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2024, § 36 AufenthG, Rn.30 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.11.2006 – 11 ME 197/06 –, juris, Rn. 10 Hieran fehlt es vorliegend, weil der Antragsteller die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht – nicht erfüllt. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt – sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist – (erst) im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt (oder im Rahmen einer – wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung). Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG lässt generalpräventive Gründe zu und verlangt nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt" eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.3vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349-363, Rn. 15 - 16vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349-363, Rn. 15 - 16 Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, besteht im Fall des Antragstellers aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese Feststellung ist im Rahmen der Beschwerde nicht angegriffen worden. 2. Es liegt ferner kein atypischer Fall vor, der ein Absehen von der Anforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gebieten könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, eine Ausnahme vom Regelfall nach § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen können. Daneben können auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen.4vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 16/12 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 16/12 –, juris, Rn. 16 Folglich muss es sich um eine Abweichung von der Regel handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts, wie z.B. des Schutzes von Ehe und Familie i.S.v. Art. 6 GG, als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten.5vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.2.2017 – 10 ZB 15.2059 –, juris, Rn. 17, m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.2.2017 – 10 ZB 15.2059 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Soll Art. 6 GG eine Ausnahme vom Regelfall begründen, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Belangen. Die Entscheidung muss insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen.6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 – 18 A 157/23 –, juris, Rn. 11 ff. zu einer Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthGvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 – 18 A 157/23 –, juris, Rn. 11 ff. zu einer Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.7vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 16/12 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 16/12 –, juris, Rn. 16 Hiervon ausgehend unterscheidet sich das Ausweisungsinteresse, das aus den Straftaten des Antragstellers und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen resultiert, nicht von der Mehrzahl der Fälle, in denen die Ausweisungsgründe bzw. das Ausweisungsinteresse der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (als Regelfall) entgegensteht. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf verweist, dass er bei Begehung der abgeurteilten Straftaten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe und sich dies – insbesondere seine dissoziativen Zustände – auf die Begehung der Straftaten ausgewirkt habe, ist festzustellen, dass weder aus dem Aufnahmeersuchen der psychotherapeutischen D. vom 6.8.2020 noch aus dem lediglich auszugsweise vorgelegten Entlassungsbrief der E-Klinik vom 26.8.2020 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 24.8.2020 – 26.8.2020 folgt, dass diese Diagnose in Zusammenhang mit den begangenen Straftaten – insbesondere der brutalen Tatausführungen – stehen könnte. Zudem folgt weder aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 26.10.2020 noch aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12.10.2022 eine psychisch bedingte Einschränkung in Bezug auf die Schuld- und/oder Einsichtsfähigkeit des Antragstellers. Danach ist die benannte Diagnose im Rahmen dieser Strafverfahren seitens des Antragstellers offensichtlich nicht thematisiert worden oder als insoweit nicht erheblich eingestuft worden. Soweit der Antragsteller sich auf das Bestehen von dissoziativen Zuständen in Zusammenhang der Tatbegehung beruft, würde dies im Übrigen eher für das Risiko nochmaliger gleichförmiger Straftaten sprechen. Dennoch ist der Umstand, dass er – während noch laufender Bewährung – nicht nochmals strafrechtlich belangt worden ist, durchaus durch den Antragsgegner gewürdigt worden, fällt jedoch nicht schwerwiegend ins Gewicht. Ungeachtet dessen können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt – wie dargelegt – nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt" eine Gefährdung bewirken.8vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349-363, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349-363, Rn. 16 Fallbezogen ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 8 EMRK kein Absehen von der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzung geboten. Die familiären Belange des Antragstellers wie auch sein bisheriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und seine Beschäftigung wurden durch den Antragsgegner – wie auch im Widerspruchsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – im Detail gewürdigt. Danach ist die Anwendung des gesetzlichen Regelfalls des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegend – wie das Verwaltungsgericht im Detail ausgeführt hat – frei von Rechtsfehlern; von einem atypischen Sonderfall kann nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleichsam automatisch vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen ist, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüberstehen.9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 – 18 A 157/23 –, juris, Rn. 11 ff.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 – 18 A 157/23 –, juris, Rn. 11 ff. Der Antragsgegner durfte mit Blick auf die Rechte des Antragstellers und seiner Tochter aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK insbesondere gewichten, dass der Antragsteller gegenwärtig geduldet wird und keine Ausweisung erfolgt ist – wobei die Duldung im Vergleich zur Aufenthaltsbeendigung das mildere Mittel darstellt –,10vgl. hierzu auch: VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 2 K 19.5156 –, juris, Rn. 42vgl. hierzu auch: VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 2 K 19.5156 –, juris, Rn. 42 sodass er sich weiterhin in der Bundesrepublik aufhalten und ferner – auf Grundlage der ausgesprochenen Erlaubnis – seiner Arbeit nachgehen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das gesetzgeberische Ziel, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden, keine selbständige, von den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels bildet und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen.11vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.2014 – 1 B 19.14 –, juris, Rn. 6.vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.2014 – 1 B 19.14 –, juris, Rn. 6. Die Einführung von § 104c AufenthG belegt, dass der Gesetzgeber es insbesondere im Fall der Begehung von Straftaten auch weiterhin als unproblematisch ansieht, wenn langjährig geduldeten Personen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.12Im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 – 18 A 157/23 –, juris, Rn. 11 ff.; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.5.2022 – 13 ME 113/22 –, juris, Rn. 6Im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 – 18 A 157/23 –, juris, Rn. 11 ff.; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.5.2022 – 13 ME 113/22 –, juris, Rn. 6 Vorliegend ist für den Antragsteller der Kontakt zu seiner Tochter und das gemeinsame Zusammenleben weiterhin möglich. Die Schilderungen in der Beschwerdeschrift, die die Situation in Syrien zum Gegenstand haben, gehen ins Leere. Im vorliegenden Verfahren ist nicht von Belang, ob gegenüber dem Antragsteller womöglich künftig eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen werden könnte. Gegenwärtig ist dies jedenfalls nicht der Fall. 3. Der Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Beschwerdebegründung, die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG betreffend das Absehen von den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei fehlerhaft, weil dem Bleibeinteresse des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, greift nicht durch. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abzusehen. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kommen insbesondere die persönlichen Belange des Ausländers, namentlich seine Bleibeinteressen, zum Tragen.13vgl. VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 2 K 19.5156 –, juris, Rn. 43, m.w.N.vgl. VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 2 K 19.5156 –, juris, Rn. 43, m.w.N. Dabei ist das durch das Ausweisungsinteresse hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des Ausländers und seiner Familienangehörigen abzuwägen.14vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.9.2024 – 9 K 350.23 V –, juris, Rn. 72 - 76vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.9.2024 – 9 K 350.23 V –, juris, Rn. 72 - 76 Das dem Antragsgegner danach eröffnete Ermessen ist nicht aus Gründen höherrangigen Rechts zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert, denn die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis bedeutet – wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. ergibt – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die insbesondere grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Belange des Antragstellers und seiner Tochter. Der Antragsgegner hat die Bleibeinteressen des Antragstellers gewichtet und das ihm nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.