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Beschluss

2 B 217/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0411.2B217.24.00
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Leitsätze
1. Zur Verhütung künftiger Verstöße im Sinne des § 16a Abs 1 S 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Haben sich im Verantwortungsbereich einer Person bereits gleichartige oder ähnliche Verstöße ereignet, so kann grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. (Rn.11) 2. Ziel des Sachkundeerfordernisses im Sinne der Art 7 Abs 2 und Art 21 der VO (EG) Nr 1099/2009 (juris: EGV 1099/2009) ist es, dass sich durch geschultes und qualifiziertes Personal die Bedingungen, unter denen Tiere behandelt werden, verbessern. Die Durchführung von Schlachtungen durch eine Person, die ihre Sachkunde nicht den Anforderungen entsprechend nachgewiesen hat, beinhaltet die Möglichkeit, dass die von der Schlachtung betroffenen Tiere (vermeidbar) leiden. (Rn.13) 3. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs 1 S 1 TierSchG erfüllt, steht der zuständigen Behörde kein Entschließungsermessen zu. (Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2024 – 5 L 1539/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verhütung künftiger Verstöße im Sinne des § 16a Abs 1 S 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Haben sich im Verantwortungsbereich einer Person bereits gleichartige oder ähnliche Verstöße ereignet, so kann grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. (Rn.11) 2. Ziel des Sachkundeerfordernisses im Sinne der Art 7 Abs 2 und Art 21 der VO (EG) Nr 1099/2009 (juris: EGV 1099/2009) ist es, dass sich durch geschultes und qualifiziertes Personal die Bedingungen, unter denen Tiere behandelt werden, verbessern. Die Durchführung von Schlachtungen durch eine Person, die ihre Sachkunde nicht den Anforderungen entsprechend nachgewiesen hat, beinhaltet die Möglichkeit, dass die von der Schlachtung betroffenen Tiere (vermeidbar) leiden. (Rn.13) 3. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs 1 S 1 TierSchG erfüllt, steht der zuständigen Behörde kein Entschließungsermessen zu. (Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2024 – 5 L 1539/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1. Zur Verhütung künftiger Verstöße im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Haben sich im Verantwortungsbereich einer Person bereits gleichartige oder ähnliche Verstöße ereignet, so kann grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.2. Ziel des Sachkundeerfordernisses im Sinne der Art. 7 Abs. 2 und Art. 21 der VO (EG) Nr. 1099/2009 ist es, dass sich durch geschultes und qualifiziertes Personal die Bedingungen, unter denen Tiere behandelt werden, verbessern. Die Durchführung von Schlachtungen durch eine Person, die ihre Sachkunde nicht den Anforderungen entsprechend nachgewiesen hat, beinhaltet die Möglichkeit, dass die von der Schlachtung betroffenen Tiere (vermeidbar) leiden.3. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erfüllt, steht der zuständigen Behörde kein Entschließungsermessen zu.I. Der Antragsteller, der unter seiner Adresse einen Schlachthof betreibt, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 5.11.2024, soweit diese Personen betreffe, die sich auf einen Sachkundenachweis vorbereiten. Mit Bescheid vom 5.11.2024 erließ der Antragsgegner eine tierschutzrechtliche Anordnung, wonach der Einsatz von Personen gemäß den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24.9.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1099/2009)1ABl. EU L 303/1 vom 18.11.2009ABl. EU L 303/1 vom 18.11.2009 für die in dem Bescheid im Einzelnen aufgelisteten Bereiche (etwa Ziff. I. 1 e) „Einhängen und Hochziehen lebender Tiere“) ohne schriftliche Vorlage eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der VO (EG) Nr. 1099/2009 mit sofortiger Wirkung zu unterlassen sei. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die zuständige Amtstierärztin Frau Dr. C. habe am 31.10.2024 festgestellt, dass ein Mitarbeiter, Herr D., der über keinen Sachkundenachweis gemäß Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Art. 21 der VO (EG) Nr. 1099/2009 verfüge, die Tätigkeit des Einhängens von betäubten Schweinen in den sog. Elevator ausgeführt habe. Die Durchführung dieser Tätigkeit sei von der Amtstierärztin sofort unterbunden und untersagt worden. Der Antragsteller habe Herrn D. daraufhin mehrfach angewiesen, sich der Anordnung der Amtstierärztin zu widersetzen und seine Tätigkeit fortzuführen. Zudem sei im Rahmen der benannten Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass der Mitarbeiter E. die Entblutung der Schweine durchgeführt habe, ohne das ein entsprechender Sachkundenachweis vorliege. Am 4.11.2024 sei Herr D. erneut für die Tätigkeit des Einhängens herangezogen worden. Bis zum 5.11.2024 habe weder ein gültiger Sachkundenachweis noch eine Anmeldebestätigung für eine Sachkundeschulung vorgelegen. Da der Antragsteller trotz Beanstandung bereits mehrfach Personen ohne Sachkundenachweis beschäftigt habe, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, geeignet und angemessen, um sicher zu stellen, dass Tätigkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 nur von nachweislich geschulten Personen durchgeführt würden. Dabei sei die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorgaben als höherwertig als der noch nachzuweisende mögliche wirtschaftliche Nachteil anzusehen, da die Schlachtung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Unter dem 6.11.2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die tierschutzrechtliche Anordnung und beantragte am 11.11.2024 einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung machte er unter Darlegung im Einzelnen geltend, es sei richtig, dass Herr D. am 31.10.2024 im Schlachtbetrieb beschäftigt gewesen sei, obwohl er über keinen gültigen Sachkundenachweis verfüge. Richtig sei auch, dass er betäubte Schweine im Rahmen der Schlachtung in den Elevator eingehängt habe. Die Amtstierärztin Frau Dr. C. erwähne in dem angegriffenen Bescheid jedoch nicht, dass er die betäubten Schweine unter Anweisung und Aufsicht der für die Schlachtung verantwortlichen Mitarbeiter F. und G. eingehängt habe. Diese beiden Mitarbeiter verfügten über einen gültigen Sachkundenachweis. Richtig sei weiterhin, dass Frau Dr. C. sodann die Tätigkeit untersagt habe. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sich Herr D. bereits für einen Kurs zur Absolvierung der Sachkunde angemeldet habe. Die Anmeldung zum Sachkundekurs „Schlachten“ sei am 31.10.2024 erfolgt, der Kurs finde am 4., 5. und 6.12.2024 statt. Der betreffende Mitarbeiter stehe zurzeit auf Listenplatz 1 der Warteliste. Sollte eine Teilnahme an dem Kurs Anfang Dezember 2024 nicht möglich sein, werde er den Kurs im Mai 2025 ablegen. Ausweislich der Teilnahmebedingungen sei der Nachweis der praktischen Vorbereitung erforderlich. Im Rahmen der Vorbereitung seien für jede prüfungsrelevante Tierart (Rind, Schwein, Schaf/Ziege) die entsprechenden Tätigkeiten unter sachkundiger Aufsicht zu erlernen. Dies seien Handhabung und Pflege, Treiben, Ruhigstellung, Betäuben, Anschlingen und Hochziehen, Entblutung und Bewertung der Betäubung und des Todeseintritts. Dies bedeute, dass alle Tätigkeiten, die in der angegriffenen Anordnung verboten worden seien, durch Herrn D. nicht ausgeübt werden könnten. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Mitarbeiter sich mangels praktischer Vorbereitung nicht zu dem Sachkundelehrgang anmelden könne. Das Handeln von Frau Dr. C. sei von sachfremden Erwägungen geprägt. Herr D. sei auch nicht als Praktikant anzumelden gewesen, da er kein Praktikant sei. Der Antragsgegner verkenne, dass die unter Ziff. 1 a) bis g) aufgeführten Tätigkeiten durch die Herrn D. begleitenden Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt worden seien. Diese hätten die Verantwortung für die Schlachtung. Der Mitarbeiter übe insoweit keine eigenständigen Tätigkeiten aus. Soweit in dem Bescheid ausgeführt werde, dass die Möglichkeit bestehe, nach Anmeldung für einen Sachkundekurs nach Antrag bei der zuständigen Behörde die Schlachttätigkeit zu erlernen, fehle es für diese Anforderung ebenfalls an einer gesetzlichen Grundlage. Die Durchsetzung der VO (EG) Nr. 1099/2009 im Rahmen des angegriffenen Bescheids sei auch nicht zum Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung erforderlich, geeignet und angemessen. Anhaltspunkte, dass es ein unnötiges Tierleid gegeben habe, lägen nicht vor. Dieses sei auch nicht zu befürchten, da die Verantwortung für die Schlachtung bei den Mitarbeitern mit Sachkundenachweis gelegen habe. Auch Herr I., der ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfüge, habe sich in unmittelbarer Nähe von Herrn D. aufgehalten. Insoweit habe es auch keine drohende Verletzung gegeben. Im Übrigen könne nach Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 sogar ein befristeter Sachkundenachweis ausgestellt werden, soweit der betreffende Mitarbeiter in Anwesenheit und unter direkter Aufsicht einer anderen Person arbeite, die über einen Sachkundenachweis verfüge, und die Gültigkeit des befristeten Nachweises drei Monate nicht überschreite. Wenn der Antragsgegner sogar einen befristeten Sachkundenachweis ausstellen könne, ohne dass der Sachkundenachweis geführt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner die praktische Einweisung von Herrn D. zur Vorbereitung auf den Sachkundenachweis verbiete. In der Verordnung sei nicht geregelt, dass die Vorbereitung auf einen Sachkundenachweis zwingend die Ausstellung eines befristeten Sachkundenachweises voraussetze. Wenn die Argumentation des Antragsgegners richtig wäre, gäbe es keine Auszubildenden mehr mit dem Schwerpunkt „Schlachten“, weil für diese nach Art. 21 gerade kein befristeter Sachkundenachweis ausgestellt werden könne. Ein weiteres Problem, dass der Antragsgegner nicht bedacht habe, sei, was passiere, wenn der Prüfling für den Sachkundenachweis durch die Prüfung falle. Da ein vorläufiger Sachkundenachweis nur einmalig ausgestellt werde, bedeute dies, dass ein Prüfling, der einmal durch die Prüfung gefallen sei, keine Möglichkeit habe, diesen zu wiederholen. Diese Regelung dürfte gegen Art. 12 GG verstoßen. Im Übrigen sei der Bescheid ohne vorherige Anhörung erlassen worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 3.12.2024 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., dieser sei zwar statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass diese erforderlich, geeignet und angemessen sei, um sicher zu stellen, dass die in Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 genannten Tätigkeiten nur von nachweislich geschulten Personen durchgeführt würden, und da der Antragsteller trotz behördlicher Beanstandung bereits mehrfach Personen ohne den erforderlichen Sachkundenachweis beschäftigt habe. Die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorgaben sei höherwertig als ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil, da die Schlachtung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde.Diese Ausführungen zeigten, dass sich der Antragsgegner des Verhältnisses zwischen Regel und Ausnahme in § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen sei; weitere „einzelfallbezogene“ Erwägungen des Antragsgegners seien nach Aktenlage auch durch das Vorbringen des Antragstellers nicht veranlasst.Die Anordnung vom 5.11.2024 sei auch im Übrigen voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß angehört worden.Zum einen sei er durch die Amtstierärztin anlässlich ihrer Kontrollen am 31.10.2024 und am 4.11.2024 bereits mündlich darauf hingewiesen worden, dass Personen, die nicht über den erforderlichen Sachkundenachweis verfügten, mit Tätigkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 nicht betraut werden dürften. Er hätte daher im Nachgang zu diesen Kontrollen die Möglichkeit gehabt, sich zu der zu erwartenden (schriftlichen) Untersagungsverfügung zu äußern. Selbst wenn ein Anhörungsmangel vorliegen sollte, wäre ein solcher zwischenzeitlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG dadurch geheilt, dass der Antragsteller sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Eilverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und diese auch genutzt habe. Der Antragsgegner habe diese Ausführungen auch ersichtlich zur Kenntnis genommen und seinen Bescheid gleichwohl aufrechterhalten.Auch materiell-rechtlich bestünden gegen die Anordnung vom 5.11.2024 keine Bedenken, da die Untersagung offensichtlich rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage der Untersagung von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 TierSchlV bzw. Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 für Personen, die nicht über einen gültigen Sachkundenachweis verfügten, sei § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffe. Die Untersagung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung, Betäubung und Tötung von Tieren im Zuge der Schlachtung sei vorliegend im Interesse der Verhütung künftiger Verstöße geboten. Die Durchführung von Schlachtungen durch eine Person, die ihre Sachkunde nicht den Anforderungen entsprechend nachgewiesen habe, beinhalte die Möglichkeit, dass die von der Schlachtung betroffenen Tiere (vermeidbar) leideten, auch, indem bei ihnen vermeidbar Angst, Stress oder Schäden hervorgerufen würden. Diese Möglichkeit einer Leidensverursachung genüge den Anforderungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Der betroffene Mitarbeiter habe im vorliegenden Fall unstreitig nicht über den hiernach erforderlichen Sachkundenachweis verfügt. Somit dürfe dieser Mitarbeiter Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 TierSchlV bzw. Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 nicht selbstständig durchführen. Der Argumentation des Antragstellers, wonach Teilnahmebedingung einer Schulung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) Nr. 1099/2009 sei, dass ein Praxisnachweis erbracht werde und es dem Mitarbeiter daher möglich sein müsse, Tätigkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 selbstständig (unter Aufsicht) durchzuführen, um überhaupt an einer Schulung teilnehmen zu können, werde nicht gefolgt. Der Vergleich mit Fahr- bzw. Flugschülern verfange nicht. Fahrschüler müssten nicht bereits vor ihrer Anmeldung in einer Fahrschule praktische Erfahrungen nachweisen. Darauf liefe die Argumentation des Antragstellers jedoch hinaus. Der betroffene Mitarbeiter werde erst durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung, an deren Ende eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen sei, in die Lage versetzt, einen Sachkundenachweis bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Nicht anders verhalte es sich bei Fahrschülern, die erst nach ihrer Ausbildung und dem erfolgreichen Absolvieren der theoretischen und praktischen Fahrprüfung einen Führerschein erlangen könnten. Mit anderen Worten sei im Rahmen einer Schulung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) Nr. 1099/2009 die notwendige praktische Erfahrung zu sammeln und nicht bereits im Vorhinein. Insofern werde auf das Handbuch „Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung – Vollzugshinweise zur VO (EG) Nr. 1099/2009“ verwiesen.Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass durch Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 eine Möglichkeit geschaffen worden sei, unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen einen befristeten Sachkundenachweis für die Dauer von drei Monaten zu erlangen. Es stehe dem betroffenen Mitarbeiter daher frei, einen entsprechenden Antrag an die zuständige Behörde zu richten, sollte ein solcher noch nicht gestellt worden sein. Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners sei auch im Übrigen offensichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde beachtet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der auf Grund der Anordnung des Antragsgegners nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung vom 5.11.2024 sei zweifelsfrei.Der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates, Tiere vor (vermeidbaren) Schmerzen und Leiden zu bewahren, gebiete es, dass der Betroffene die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne des § 16a TierSchG hinzunehmen habe, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme bestehe, dass aus seinem weiteren Verhalten eine Gefahr für die Tiere resultiere. Die Durchführung von Schlachtungen für Dritte ohne die erforderliche Sachkundeprüfung aber birge diese Gefahr. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts sei ebenfalls nicht festzustellen. Nachdem auch der Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 9.12.2024 zurückgewiesen worden ist, hat der Antragsteller am 6.1.2025 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht unter dem Az. 5 K 10/25 geführt wird. Gegen den benannten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2024, seinem Prozessbevollmächtigten am 6.12.2024 zugestellt, richtet sich die am 18.12.2024 eingelegte und am 6.1.2025 begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2024 – 5 L 1539/24 –, mit dem der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 5.11.2024 wiederherzustellen, soweit diese Personen betreffe, die sich auf einen Sachkundenachweis vorbereiten, zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 146 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzende Beschwerdevorbringen gebietet keine abweichende Beurteilung. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht stelle zwar zu Recht fest, dass die in Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 genannten Tätigkeiten nur von nachweislich geschulten Personen durchgeführt werden sollen, entgegen dessen Ansicht seien jedoch weitere „einzelfallbezogene“ Erwägungen nach Aktenlage veranlasst gewesen. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids vom 5.11.2024 sei der Amtstierärztin Frau Dr. C. vor dessen Erlass mitgeteilt worden, dass der betreffende Mitarbeiter, Herr D., zur Sachkundeschulung angemeldet sei und dafür ein Praktikum in einem Schlachthof vorweisen müsse. Insoweit sei die Problematik, dass ein Sachkundenachweis nur dann erteilt werden könne, wenn praktische Schlachterfahrungen vorhanden seien, bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bekannt gewesen. Soweit auf Seite 4 des Bescheids ausgeführt sei, es bestehe „die Möglichkeit, nach Anmeldung für einen Sachkundekurs inkl. Prüfung oder im Rahmen einer Ausbildung mit dem Zweck des Erwerbs des Sachkundenachweises nach Antrag bei der zuständigen Behörde, vorübergehend in Kenntnis der Behörde diese Tätigkeit unter Anleitung zu erlernen“, stelle dies keine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar. Der Antragsgegner unterstelle insoweit, dass das Erlernen der im Bescheid ausgeführten Schlachttätigkeiten „nach Antrag bei der zuständigen Behörde“ gestattet werden könne. Für eine solche Antragspflicht fehle jedoch eine gesetzliche Grundlage. Im Übrigen widersprächen diese Ausführungen insoweit den Anforderungen auf Seite 1 des Bescheids, wo ausdrücklich die Vorlage eines Sachkundenachweises vor jedweder Schlachttätigkeit verlangt werde. Aufgrund dieses absoluten Verbots ohne Ausnahmemöglichkeit sei die Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich gewesen. Vorliegend sei nicht gegen die Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere aus § 2 TierSchG, verstoßen worden. In der Akte befänden sich keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß im Zusammenhang mit der beanstandeten Tätigkeit des Herrn D.. Auch im angegriffenen Bescheid werde kein Verstoß behauptet. Es seien keinerlei vermeidbare Leiden der betroffenen Tiere festgestellt worden. Die theoretische Möglichkeit, dass es zu vermeidbaren Leiden komme, bestehe auch dann, wenn ein Sachkundenachweis bereits vorliege, so dass mit einer entsprechenden Argumentation, die Möglichkeit der Leidensverursachung genüge den Anforderungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, jedwede Schlachtung untersagt werden könnte. Zudem sei Herr D. unter Anweisung und Aufsicht der für die Schlachtung verantwortlichen Mitarbeiter F. und G. tätig gewesen, deren Sachkunde ihm zuzurechnen sei. Er habe selbst überhaupt keine Schlachttätigkeit ausgeübt, sondern habe als „verlängerter Arm“ agiert. Damit sei gewährleistet worden, dass die Tiere keinen vermeidbaren Leiden ausgesetzt würden. Anhaltspunkte dafür, dass er gegen Anweisungen verstoßen, diese nicht korrekt umgesetzt oder sich der Aufsicht entzogen habe, lägen nicht vor. Fachlich habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Der am 31.10.2024 und am 4.11.2024 vor Ort gewesene Tierarzt sei mit der Tätigkeit des Herrn D. ausdrücklich einverstanden gewesen. Dafür, dass nur die Amtstierärztin eine solche genehmigen könne, finde sich wiederum keine gesetzliche Grundlage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Fahr- und Flugschülern seien nicht nachvollziehbar. Auch der Sachkundenachweis könne erst dann erworben werden, wenn entsprechende praktische Erfahrungen nachgewiesen worden seien. Auch ein Jagdschüler schieße unter Aufsicht mit Gewehren, ohne über eine waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen oder Inhaber eines Jagdscheins zu sein. Insofern sei es üblich und anerkannt, dass vor einer Sachkunde diese erlernt werden müsse, was der angegriffene Bescheid gerade verbiete. Die „Teilnahmebedingungen Lehrgang und Prüfung zur Erlangung der Sachkunde (Schlachten) gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 von Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen/Ziegen“ der „H.“, einem Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung, seien insoweit eindeutig. Da der Antragsgegner die Möglichkeit des Schlachtens unter Anweisung und Aufsicht einer sachkundigen Person in Vorbereitung eines Sachkundenachweises nicht berücksichtigt habe, liege keine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor. Dies gelte ebenso für die Erlangung eines befristeten Sachkundenachweises. Dieselbe Problematik stelle sich bei Auszubildenden mit dem Schwerpunkt Schlachten. Der angegriffene Bescheid führe dazu, dass der Antragsteller keine entsprechende Ausbildung mehr durchführen könne. Dadurch werde unmittelbar in Art. 12 GG und Art. 14 GG eingegriffen. Da der Bescheid keine Ausnahme von dem absoluten Verbot – etwa in Form eines befristeten Sachkundenachweises oder im Falle der Anmeldung zu einem Sachkundelehrgang bzw. einer entsprechenden Ausbildung, sei auch der Umfang des Einschreitens ermessensfehlerhaft ausgeübt worden. Im Übrigen dürfte nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts ein befristeter Sachkundenachweis ohnehin nicht ausgestellt werden, da Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 die Ausstellung eines solchen Nachweises nicht von einer vorherigen erfolgreich bestandenen theoretischen Prüfung abhängig mache. Insoweit verstoße der Bescheid auch gegen europäisches Recht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es auch nicht alternativlos, Schlachttätigkeiten ohne Sachkundenachweis zu verbieten. Das absolute Verbot verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens begegnet die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 5.11.2024 – soweit sie angefochten wird – keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage der Anordnung unter Ziff. I. 1., wonach der Einsatz von Personen – für Tätigkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 (wie das „Einhängen und Hochziehen lebender Tiere“ gemäß Ziff. I. 1 e)) – ohne schriftliche Vorlage eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der VO (EG) Nr. 1099/2009 mit sofortiger Wirkung zu unterlassen sei, ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG2vgl. hierzu Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 1vgl. hierzu Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 1. Danach trifft der Antragsgegner als nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 2 des saarländischen Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (im Folgenden: VetALG) zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Mit der Beseitigung festgestellter und der Verhütung künftiger Verstöße sind alle Verletzungen von Normen des Tierschutzrechts gemeint. Dazu gehören etwa die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes oder die Regelungen der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung, im Folgenden: TierSchlV) vom 20.12.20123BGBl. I S. 2982BGBl. I S. 2982,4vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 1vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 1 wobei das deutsche Recht durch die – vom Antragsgegner in Bezug genommene – VO (EG) Nr. 1099/2009 überformt und zum Teil verdrängt wird.5vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 255. EL Januar 2025, TierSchlV § 1 Rn. 2, sowie Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 255. EL Januar 2025, VO (EG) 1099/2009 § 1 Rn. 1, wonach die EG-Verordnung gestattet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (Geltungsbeginn 1.1.2013) geltenden nationalen Vorschriften beizubehalten, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll (vgl. Art. 26 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1099/2009)vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 255. EL Januar 2025, TierSchlV § 1 Rn. 2, sowie Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 255. EL Januar 2025, VO (EG) 1099/2009 § 1 Rn. 1, wonach die EG-Verordnung gestattet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (Geltungsbeginn 1.1.2013) geltenden nationalen Vorschriften beizubehalten, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll (vgl. Art. 26 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1099/2009) Streitgegenständlich ist die „Verhütung künftiger Verstöße“ (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Zu deren Verhütung handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose – ex ante – bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird.6vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.7.2019 – 23 CS 19.849 –, juris, Rn. 15 m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.7.2019 – 23 CS 19.849 –, juris, Rn. 15 m. w. N.Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und schwerer der möglicherweise eintretende Schaden bzw. die Verletzung tierschutzrechtlicher Normen wiegt. Haben sich im Verantwortungsbereich einer Person bereits gleichartige oder ähnliche Verstöße ereignet, so kann grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.7vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 2vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 2 Vorliegend ist die Untersagung von Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 im Rahmen der Schlachtung für Personen ohne entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Art. 21 der VO (EG) Nr. 1099/2009 (vgl. § 4 Abs. 1 TierSchlV) im Interesse der Verhütung künftiger Verstöße geboten. Unabhängig davon, dass die angefochtene Anordnung insofern letztlich (nur) eine Konkretisierung der den Antragsteller ohnehin treffenden Pflichten darstellt, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – von einer konkreten Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens auszugehen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 stellen die Unternehmen sicher, dass die im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung (so u. a. lit. e) „Einhängen und Hochziehen lebender Tiere“) nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Art. 21 der VO (EG) Nr. 1099/2009 verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben.8vgl. auch § 4 Abs. 1 TierSchlV, wonach derjenige, der Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen muss, und § 4 Abs. 1a TierSchGvgl. auch § 4 Abs. 1 TierSchlV, wonach derjenige, der Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen muss, und § 4 Abs. 1a TierSchG Ziel des Sachkundeerfordernisses ist es, dass sich durch geschultes und qualifiziertes Personal die Bedingungen, unter denen Tiere behandelt werden, verbessern. Folglich müssen alle diejenigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vorliegen, deren es bedarf, um die jeweilige Tätigkeit im Einklang mit allen Vorschriften der VO (EG) Nr. 1099/2009 und der TierSchlV durchzuführen und um dabei die Verursachung von Schmerzen, Leiden und Stress so weit zu vermeiden, wie dies nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1099/2009 und § 3 Abs. 1 TierSchlV).9vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 VO (EG) 1099/2009 Rn. 3; siehe auch VG Würzburg, Urteil vom 7.8.2024 – W 9 K 23.1714 –, juris, Rn. 59vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 VO (EG) 1099/2009 Rn. 3; siehe auch VG Würzburg, Urteil vom 7.8.2024 – W 9 K 23.1714 –, juris, Rn. 59 Die Durchführung von Schlachtungen durch eine Person, die ihre Sachkunde nicht den Anforderungen entsprechend nachgewiesen hat, beinhaltet die Möglichkeit, dass die von der Schlachtung betroffenen Tiere (vermeidbar) leiden, auch, indem bei ihnen vermeidbar Angst, Stress oder Schäden hervorgerufen werden. Dies kommt u. a. auch in Erwägungsgrund 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 1099/2009 zum Ausdruck, wonach „Schmerzen, Stress oder Leiden als vermeidbar gelten [sollten], wenn ein Unternehmer oder eine an der Tötung von Tieren beteiligte Person gegen diese Verordnung verstößt“. Diese Möglichkeit einer Leidensverursachung genügt den Anforderungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.10vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 15.4.2024 – 1 L 73/24 –, juris, Rn. 13; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 2vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 15.4.2024 – 1 L 73/24 –, juris, Rn. 13; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 2 Entgegen dieser Vorgaben hat der Antragsteller mehrfach – und unstreitig – Personen im Zuge der Schlachtung eingesetzt, ohne dass diese über den erforderlichen Sachkundenachweis verfügten. So hat der – zu diesem Zeitpunkt nicht über einen Sachkundenachweis verfügende – Mitarbeiter D. etwa am 31.10.2024 und am 4.11.2024 die Tätigkeit des Einhängens von betäubten Schweinen in den sog. Elevator ausgeführt. Als die zuständige Amtstierärztin Frau Dr. C. den Verstoß am 31.10.2024 bemerkt und das Einhängen unterbunden und untersagt hatte, hat der Antragsgegner seinen Mitarbeiter mehrfach aufgefordert, sich der Anordnung der Amtstierärztin zu widersetzen und seine Tätigkeit fortzuführen. Auch in der Vergangenheit hat der Antragsteller unstreitig mehrfach Personen ohne Sachkundenachweis eingesetzt.11vgl. hierzu auch die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 17.1.2025, S. 12 f.vgl. hierzu auch die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 17.1.2025, S. 12 f. Angesichts seines uneinsichtigen Verhaltens ist die vom Antragsgegner vorgenommene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt dies auch hinsichtlich Personen, die sich auf einen Sachkundenachweis vorbereiten. Zwar sieht Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 die Möglichkeit der Ausstellung eines befristeten Sachkundenachweises vor, wenn – kumulativ – „a) der Antragsteller als Teilnehmer einer Schulung gemäß Absatz 1 Buchstabe a registriert ist; b) der Antragsteller in Anwesenheit und unter der direkten Aufsicht einer anderen Person arbeiten soll, die über einen Sachkundenachweis für die betreffende durchzuführende Tätigkeit verfügt; c) die Gültigkeit des befristeten Nachweises drei Monate nicht überschreitet; und d) der Antragsteller in einer schriftlichen Erklärung versichert, dass ihm nicht bereits zuvor ein anderer befristeter Sachkundenachweis von gleicher Tragweite ausgestellt wurde und zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass er nicht in der Lage war, die Abschlussprüfung abzulegen.“ Daraus geht jedoch klar hervor, dass ein entsprechender Sachkundenachweis stets erforderlich ist, sei es befristet oder unbefristet. Auch ein Auszubildender benötigt (notfalls einen befristeten) Sachkundenachweis, wenn er Tätigkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 durchführen möchte, andernfalls muss er sich auf Zuschauen und Assistieren beschränken.12vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 21 VO (EG) 1099/2009 Rn. 8 sowie Art. 7 VO (EG) 1099/2009 Rn. 8vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 21 VO (EG) 1099/2009 Rn. 8 sowie Art. 7 VO (EG) 1099/2009 Rn. 8 Dem entspricht § 4 Abs. 1 TierSchlV, wonach jeder, der ein Tier betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, die dafür notwendige Sachkunde besitzen und nachweisen muss.13vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 4 TierSchlV Rn. 1; BR-Drs. (B) 672/12, S. 2vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 4 TierSchlV Rn. 1; BR-Drs. (B) 672/12, S. 2 Insofern verfangen die Ausführungen des Antragstellers, Herr D. sei nur – als „verlängerter Arm“ – unter Aufsicht seiner über einen Sachkundenachweis verfügenden Kollegen tätig gewesen, zu den Teilnahmebedingungen des von ihm angeführten Instituts „H.“ sowie seine vergleichenden Überlegungen zu Fahr-, Flug- und Jagdschülern offensichtlich nicht. Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht die Forderung des Antragsgegners unter Ziff. I. 1 der angefochtenen Anordnung zur Vorlage eines Sachkundenachweises im Sinne des Art. 21 der VO (EG) Nr. 1009/2009 ihm gegenüber – als zuständiger Behörde (vgl. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 2 VetALG) – der Rechtslage und ist damit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt diese im Übrigen kein absolutes Verbot dar, sondern beinhaltet – durch die Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 – ausdrücklich die Möglichkeit der Ausstellung eines befristeten Sachkundenachweises, von der der Antragsteller nach den Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 15.11.2024 (Az. 5 L 1539/24) jedenfalls hinsichtlich seines Mitarbeiters D. zwischenzeitlich auch Gebrauch gemacht zu haben scheint. Das durch den Antragsteller insofern monierte Antragserfordernis folgt bereits aus dem Umstand, dass – wie dargelegt – nach Art. 21 Abs. 5 lit. d) der VO (EG) Nr. 1099/2009 eine schriftliche Versicherung abgegeben werden muss, dass nicht bereits früher ein befristeter Sachkundenachweis „von gleicher Tragweite“ ausgestellt worden ist. Zudem ist nach Art. 21 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 1099/2009 – auch im Falle eines befristeten Sachkundenachweises – schriftlich zu versichern, dass der jeweilige Antragsteller in den letzten drei Jahren vor dem Datum der Antragstellung keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen hat.14vgl. zum Antragserfordernis auch Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 21 VO (EG) 1099/2009 Rn. 6vgl. zum Antragserfordernis auch Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 21 VO (EG) 1099/2009 Rn. 6 Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erfüllt, steht dem Antragsgegner kein Entschließungsermessen zu. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Norm. Bei festgestellten oder drohenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz darf die Behörde nicht untätig bleiben, sondern muss einschreiten.Nicht das „Ob“, sondern allein das „Wie“ des Einschreitens, d. h. die Wahl der konkreten Maßnahmen, steht im (Auswahl-)Ermessen der Behörde.15vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2024 – 6 S 3018/19 –, juris, Rn. 143 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8.11.2018 – 11 LB 34/18 –, juris, Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 8.11.2016 – 20 CS 16.1193 –, juris, Rn. 26vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2024 – 6 S 3018/19 –, juris, Rn. 143 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8.11.2018 – 11 LB 34/18 –, juris, Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 8.11.2016 – 20 CS 16.1193 –, juris, Rn. 26 Entsprechende Fehler sind nicht ersichtlich. Angesichts der klaren gesetzlichen tierschutzrechtlichen Vorgaben, des Umstands, dass der Antragsgegner durch die Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 auch die Möglichkeit der Ausstellung eines befristeten Sachkundenachweises mitberücksichtigt hat und ein Schlachten im Betrieb ohnehin grundsätzlich möglich bleibt, sowie des uneinsichtigen Verhaltens des Antragstellers erweist sich die angefochtene tierschutzrechtliche Anordnung – auch unter Berücksichtigung der durch den Antragsteller angeführten Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG – insbesondere als verhältnismäßig, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Ohnehin wird der Antragsteller durch die angefochtene Anordnung nicht belastet, wenn er die gesetzlichen Vorschriften einhält. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts zu erfolgen hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.