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Beschluss

2 E 119/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0320.2E119.24.00
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Leitsätze
1. Die Änderungsbefugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) besteht auch bei einer nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004)unzulässigen Streitwertbeschwerde.(Rn.10) 2. Zum Streitwert eines gegen eine Beseitigungsanordnung gerichteten Eilverfahrens (vgl. Ziff. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).(Rn.13)
Tenor
Die Streitwertbeschwerde wird verworfen. Unter Abänderung der Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.7.2024 – 5 L 533/24 – wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 884,82 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Änderungsbefugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) besteht auch bei einer nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004)unzulässigen Streitwertbeschwerde.(Rn.10) 2. Zum Streitwert eines gegen eine Beseitigungsanordnung gerichteten Eilverfahrens (vgl. Ziff. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).(Rn.13) Die Streitwertbeschwerde wird verworfen. Unter Abänderung der Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.7.2024 – 5 L 533/24 – wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 884,82 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes. Im zugrundeliegenden Verfahren wandten sie sich gegen für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnungen der Antragsgegnerin. Das Bürogebäude, in dem die Antragstellerinnen ansässig sind, befindet sich im Industriegebiet „ ... ...“ außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, das im Süden/Osten von der ... und nördlich von der ... bzw. dem ... erschlossen wird. An markanten Wegepunkten und Kreuzungen sind jeweils einheitlich gestaltete städtische Metallrahmen aufgestellt und mit der jeweiligen Straßenbezeichnung oder der Bezeichnung des Industriegebiets versehen. An diesen Metallrahmen brachten einige der in dem Industriegebiet ansässigen Unternehmen Firmenschilder an, so auch die Antragstellerinnen. Mit (inhaltsgleichen) Bescheiden vom 23.4.2024 gab die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 LBO u. a. auf, mehrere solcher Hinweisschilder mit den Aufschriften „B.“ und „ ...“ mangels Genehmigung zu entfernen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit Beschluss vom 2.7.2024 – 5 L 533/24 – ordnete das Verwaltungsgericht u. a. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Widersprüche der Antragstellerinnen an, legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte in Ziff. 3 den Streitwert nach den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 150,- € fest. Es sei diesbezüglich grundsätzlich – unter Berücksichtigung der geschätzten Kosten für die Ersatzvornahme – von einem Streitwert von 300,- € auszugehen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren sei. Die Antragstellerinnen haben gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde erhoben – eingegangen am 11.7.2024 – und beantragt, den Streitwert auf 1.000,- € festzusetzen. Zur Begründung führen sie aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erschöpfe sich ihr Interesse nicht allein in der Abwehr der Kosten der Ersatzvornahme. Wie sich aus der beigefügten Rechnung vom 29.12.2023 ergebe, habe allein die Anschaffung und Montage der Schilder 734,82 € pro Antragstellerin gekostet. Die Schilder seien extra und ausschließlich für die Anbringung an die von der Antragsgegnerin um das Industriegebiet errichteten Schilderanlagen angefertigt worden und könnten auch nur zu diesem Zweck eingesetzt werden, da sie entsprechende Bohrungen und Fixierungen enthielten. Im Falle eines Obsiegens der Antragsgegnerin wären ihnen Kosten in der benannten Höhe angefallen, da die Schilder nicht anderweitig hätten verwendet werden können. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass Grund und Interesse an der Errichtung und Montage der Schilder darin bestanden habe, ihre bestehenden Kunden und Mandanten verkehrsleitend zu informieren und einen gewissen Werbeeffekt zu erzielen. Unter Berücksichtigung allein der Kosten für die Herstellung und Montage der Schilder, der Kosten der Ersatzvornahme und ihrer übrigen dargestellten Interessen beliefe sich der Hauptsachestreitwert auf mindestens 2.000,- €, der für das hiesige Eilverfahren auf 1.000,- € zu halbieren sei. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 15.7.2024 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die namens der Antragstellerin zu 1) eingelegte Streitwertbeschwerde, mit der sie das Ziel verfolgt, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 150,- € auf 1.000,- € zu erhöhen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und deshalb zu verwerfen. Durch die Festsetzung eines niedrigeren als des von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwerts werden obsiegende Verfahrensbeteiligte in der Regel nicht beschwert.1vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 17.7.2017 – 10 S 283/17 –, BeckRS 2017, 155247, Rn. 2, und BeckOK KostR/Laube, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 68 Rn. 56 m. w. N.vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 17.7.2017 – 10 S 283/17 –, BeckRS 2017, 155247, Rn. 2, und BeckOK KostR/Laube, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 68 Rn. 56 m. w. N. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin zu 1) an einer Erhöhung des Streitwerts ist nicht erkennbar. Auch soweit ihre – mit der Antragstellerin zu 2) übereinstimmenden – Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen Streitwertbeschwerde erhoben haben (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG)2vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 3.9.2024 – 2 E 32/24 –, juris, Rn. 8 m. w. N.vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 3.9.2024 – 2 E 32/24 –, juris, Rn. 8 m. w. N., ist diese als unzulässig zu verwerfen, da der erforderliche Mindestbeschwerwert nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht wird. Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist dabei nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für die Beschwerdesumme der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden.3vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.9.2024 – 10 C 24.904 –, juris, Rn. 2 m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.9.2024 – 10 C 24.904 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts i. H. v. 150,- € würde die angestrebte Festsetzung des Streitwerts auf 1.000,- € dazu führen, dass Anwaltskosten i. H. v. 191,35 € statt i. H. v. 111,96 € abrechenbar wären (mangels anderweitiger Angaben wird die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 der Anl. 1 zum RVG zzgl. einer Erhöhung nach Nr. 1008 und der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 der Anl. 1 zum RVG, jeweils zzgl. Umsatzsteuer, zugrunde gelegt). Insofern wird der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 200,01,- € nicht erreicht. 2. Der Streitwert wird jedoch gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG von Amts wegen auf 884,82 € festgesetzt. Dem Wortlaut dieser Vorschrift und der gesetzlichen Systematik ist nicht zu entnehmen, dass die Änderungsbefugnis von Amts wegen im Falle einer mangels Beschwer unzulässigen Streitwertbeschwerde ausgeschlossen wäre.4vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.1.2025 – 6 S 133/25 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2024 – 10 C 24.904 –, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.2.2023 – 1 E 260/22 –, juris, Rn. 2 m. w. N.vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.1.2025 – 6 S 133/25 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2024 – 10 C 24.904 –, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.2.2023 – 1 E 260/22 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG gilt die Wertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG u. a. auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Maßgebend für die Bestimmung des Streitwerts ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so, wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (kurz: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).5vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N., sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N., sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Darin wird unter Ziff. 9.5 für die Klage gegen eine Beseitigungsanordnung grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des Zeitwerts der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten empfohlen. Zwar hat die Antragsgegnerin im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens vorgetragen, die von ihren Beseitigungsanordnungen betroffenen Schilder könnten ohne Substanzverlust abmontiert werden, so dass nur der Aufwand des Entfernens, d. h. die Kosten der Ersatzvornahme, relevant seien. Unter Berücksichtigung des unwidersprochenen – und entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin noch zu berücksichtigenden6vgl. nur BeckOK KostR/Laube, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 68 Rn. 151 m. w. N.vgl. nur BeckOK KostR/Laube, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 68 Rn. 151 m. w. N. – Beschwerdevorbringens, wonach die Schilder ausschließlich für die Anbringung an die benannten Anlagen angefertigt worden seien und auch nur zu diesem Zweck verwendet werden könnten, war die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts i. H. v. 150,- € jedoch zu niedrig bemessen. In Anbetracht des durch die Antragstellerinnen angegebenen, durch Rechnung vom 29.12.2023 nachvollziehbaren – und im Falle eines theoretisch angenommenen Unterliegens für sie verlorenen – Substanzwerts der Schilder i. H. v. insgesamt 1.469,64 € (= 2 x 734,82 €), der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme i. H. v. 300,- € und des Umstands, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt,7vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hält es der Senat für angemessen, unter Abänderung der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Streitwertfestsetzung einen Streitwert in Höhe von 884,82 € (= (1.469,64 € + 300,- €) : 2) festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.