Beschluss
2 A 162/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1122.2A162.24.00
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Leitsätze
Beschränkt sich das Zulassungsvorbringen einzig auf die Benennung der Zulassungsgründe genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sodass sich der Zulassungsantrag als unzulässig erweist.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2024 – 5 K 769/22 – wird verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 51.615,89 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschränkt sich das Zulassungsvorbringen einzig auf die Benennung der Zulassungsgründe genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sodass sich der Zulassungsantrag als unzulässig erweist.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2024 – 5 K 769/22 – wird verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 51.615,89 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen bauaufsichtliche Bescheide des Beklagten, mit denen ihm verschiedene Maßnahmen aufgegeben sowie die Kosten der Ersatzvornahme auferlegt wurden. Im August 2019 kam es zu einem Vollbrand des im Miteigentum des Klägers stehenden Wohnhauses in … das nachfolgend unbewohnbar war. Mit Bescheid vom 20.10.2020, geändert durch Bescheid vom 20.11.2020, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Zustand des Hauses aufgrund der bestehenden Gefahren die Absperrung des Gehweges erforderlich gemacht habe. Zudem sei ab dem 11.9.2020 im Rahmen der Gefahrenabwehr eine Fußgängerüberquerung eingerichtet worden. Hiervon ausgehend würden Kosten i.H.v. 4.324,40 Euro nebst Auslagen i.H.v. 8,20 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 10.5.2021 gab der Beklagte dem Kläger die Beseitigung des durch den Brand zerstörten Wohnhauses wegen fehlender Standsicherheit auf, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte zugleich die Ersatzvornahme an. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen beide Bescheide am 8.7.2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2022 aufgehoben, soweit darin ein Betrag in Höhe von mehr als 1.615,89 Euro gefordert wird. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage habe in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 20.10.2020 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 20.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2022 - Az. B-36/21 – habe die Klage insoweit Erfolg, als darin ein Betrag von mehr als 1.615,89 Euro angefordert worden sei. Denn hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von 2.716,71 Euro sei der Bescheid rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 10.5.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2022 - Az. B 87/21 - sei die Klage dagegen unbegründet, weil dieser Bescheid insgesamt rechtmäßig sei. Hinsichtlich des Bescheides vom 20.10.2020 sei der Beklagte berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Kosten der im Wege des sofortigen Vollzuges nach § 18 Abs. 2 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vorgenommenen Ersatzvornahmen durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Er sei nicht gehalten, seinen Erstattungsanspruch zivilrechtlich durchzusetzen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid sei § 77 Abs. 1 SVwVG, wonach für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wozu auch ersichtlich Ersatzvornahmen auf der Grundlage von § 21 SVwVG gehörten, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Das Merkmal „erhoben“ weise auf die Befugnis der zuständigen Behörde hin, diese Kosten mittels Leistungsbescheid geltend zu machen. Als Pflichtiger müsse dabei derjenige angesehen werden, demgegenüber die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden sei. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Wege des sofortigen Vollzuges nach § 18 Abs. 2 SVwVG vorgenommenen Ersatzvornahme, soweit die Aufstellung einer Absperrung des Grundstücks des Klägers durch die Stadt ... in der Zeit vom 30.8.2019 bis 30.8.2020 betroffen sei, deren Kosten sich auf 1.607,69 Euro beliefen. Nach § 18 Abs. 2 SVwVG könne Verwaltungszwang, wozu gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVwVG auch die Ersatzvornahme zähle, ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig sei und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handele. Diese Voraussetzungen seien vorliegend hinsichtlich der Aufstellung einer Absperrung des Grundstücks des Klägers gegeben gewesen. Hierbei habe der Beklagte auch im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt. Rechtsgrundlage für die Maßnahme des Beklagten sei § 57 Abs. 2 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Beklagte sei zur Anordnung der Aufstellung einer Absperrung des Grundstücks des Klägers berechtigt gewesen, weil das auf dem Grundstück des Klägers stehende Gebäude nach dem Brand im August 2019 nach der fachkundigen Einschätzung der Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten akut einsturzgefährdet gewesen sei. Insbesondere die in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder belegten nachdrücklich die erhebliche Beschädigung des Gebäudes durch das Brandereignis. Der schlechte Zustand des Gebäudes sei nachfolgend auch durch den im Auftrag der Gebäudeversicherung ermittelnden Sachverständigen bestätigt worden. Aufgrund des schlechten Zustandes des Gebäudes habe die Gefahr bestanden, dass Personen, die sich im Gefahrenbereich aufhalten oder gar das Gebäude betreten, im Fall eines Einsturzes verletzt oder sogar getötet werden könnten. Daher sei die Errichtung einer Absperrung um den möglichen Gefahrenbereich notwendig gewesen. Insoweit habe auch kein Entschließungsermessen der Behörde dahingehend bestanden, auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zu verzichten. Zudem hätten aufgrund der akuten Gefahrenlage auch die besonderen Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug nach § 18 Abs. 2 SVwVG vorgelegen. Ein sofortiges Eingreifen sei notwendig gewesen. Die Gefahr des Einsturzes habe unmittelbar bestanden und ein weiteres Zuwarten sei nicht möglich gewesen. Ferner sei die Höhe der Forderung aus dem Leistungsbescheid nicht zu beanstanden, weil der Beklagte nach § 77 Abs. 1 SVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO berechtigt gewesen sei, die von ihm für die Durchführung der Absperrmaßnahmen ausgelegten Kosten vom Kläger zu erheben. Auch hinsichtlich der Angemessenheit bestünden keine Bedenken, weil nicht ersichtlich sei, dass die von der Stadt ... geltend gemachten Kosten für die Absperrung des Grundstücks in der Zeit vom 30.8.2019 bis 30.8.2020 in Höhe von 1.607,69 Euro zu hoch seien. Auch seitens des Klägers würden insoweit keine Einwendungen erhoben. Der Beklagte habe den Kläger gemäß § 77 Abs. 2 SVwVG als Gebührenschuldner in Anspruch nehmen dürfen, weil er als (Mit-)Eigentümer des Anwesens Zustandsstörer i.S. des § 5 Abs. 2 SPolG sei. Der Kläger sei auch rechtmäßigerweise zur Zahlung der in den festgesetzten Gebühren enthaltenen Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 8,20 Euro herangezogen worden. Hierbei handele es sich um besondere Auslagen im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a SGebG, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGebG mit der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr nicht abgegolten seien. Diese Auslagen seien vorliegend aufgrund der vorgenommenen Zustellungen angefallen. Zu beanstanden seien dagegen die geltend gemachten Kosten für die Einrichtung einer Fußgängerüberquerung durch die Stadt ... in der Zeit vom 11.9.2020 bis 30.9.2020 i.H.v. 2.716,71 Euro. Insoweit hätten die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme im Wege des sofortigen Vollzuges nach § 18 Abs. 2 SVwVG nicht vorgelegen. Eine unmittelbar drohende Gefahr habe zum Zeitpunkt der Einrichtung der Fußgängerüberquerung durch die Stadt ... offensichtlich nicht mehr vorgelegen. Daher sei die im Wege des sofortigen Vollzuges nach § 18 Abs. 2 SVwVG vorgenommene Ersatzvornahme bzgl. der Notfußgängerüberquerung als rechtswidrig einzustufen und es fehle an der Grundlage für die Erstattung der insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 2.716,71 Euro. Rechtmäßig sei dagegen der Bescheid vom 10.5.2021, mit dem dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die restlose Beseitigung der auf seinem Grundstück befindlichen baulichen Anlage innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgegeben und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht worden sei. Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung sei § 82 Abs. 1 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dass sich der Beklagte in seinem Bescheid nicht auf § 82 Abs. 1 LBO, sondern auf § 57 Abs. 2 LBO gestützt habe, sei für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang, weil die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde gegen ein einsturzgefährdetes Gebäude identisch seien. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig gewesen, weil von dem Gebäude Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgegangen seien. Das Gebäude sei als Folge des Brandes erheblich beschädigt gewesen und habe sich in einem unbewohnbaren Zustand befunden. Wesentliche Gebäudeteile (Dachstuhl, Holzbalkendecken und Giebelwände) seien einsturzgefährdet und durch den Brand sowie die Löscharbeiten soweit geschädigtgewesen, dass ein Erhalt nicht mehr möglich gewesen sei. Vom Kläger seien nach dem Brandereignis keine Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude vorgenommen worden, so dass es bereits aufgrund der Witterungseinflüsse zu einer zunehmenden Verschlechterung des Zustandes habe kommen müssen. Insofern habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10.05.2021 Anlass bestanden, dem Kläger die Beseitigung des Gebäudes aufzugeben. Mildere Mittel habe es nicht gegeben. Der Zustand des Gebäudes – offenes Dach, fast alle Fensteröffnungen unverschlossen, durchfeuchtetes Mauerwerk – habe gezeigt, dass sich das Gebäude in einem akut einsturzgefährdeten Zustand befunden habe. Das Gericht folge hier der Einschätzung der sachkundigen Behörde. Der Beklagte habe auch zu Recht den Kläger in Anspruch genommen, weil er als (Mit-)Eigentümer des Anwesens Zustandsstörer i.S. des § 5 Abs. 2 SPolG gewesen sei. Auch die Androhung der Ersatzvornahme sei nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Androhung der Ersatzvornahme seien die §§ 19 und 21 SVwVG. Der Beklagte sei gemäß § 14 Abs. 1 SVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde. Die Androhung sei schriftlich erfolgt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SVwVG). Sie sei gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SVwVG mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden solle, verbunden und dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde entsprechend § 19 Abs. 5 SVwVG am 12.05.2021 zugestellt worden. Bei dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt des Bescheides vom 10.5.2021 handele es sich um eine Handlungsanordnung, die durch Verwaltungszwang habe vollstreckt werden können (§ 13 Abs. 1 SVwVG). Die Androhung habe auch die nach § 19 Abs. 4 SVwVG erforderliche Veranschlagung der voraussichtlichen Kosten enthalten. Mit der Androhung der Zwangsgelder sei dem Kläger ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen gesetzt worden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVG). Die in dem angefochtenen Bescheid gesetzte Frist von vier Wochen sei zwar durchaus kurz gesetzt, aber trotzdem noch angemessen. Insoweit sei zu beachten, dass die akute Gefahr eines Einsturzes des Gebäudes bestanden habe, so dass ein langes Zuwarten im Hinblick auf die im Fall eines Einsturzes bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht angezeigt gewesen sei. Zudem hätte der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits mehr als eineinhalb Jahre Zeit gehabt, um die von dem beschädigten Gebäude ausgehenden Gefahren zu beseitigen, was nicht geschehen sei. Überdies obliege die Sicherung der Standsicherheit von Gebäuden, jedenfalls, wenn deren Verlust mit Gefahren für Personen einhergehe, nach § 3Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht primär der Bauaufsichtsbehörde, sondern zunächst dem Eigentümer, hier dem Kläger. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr in Höhe von 4,10 Euro bestünden ebenfalls keine Bedenken. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 9.8.2024 zugestellt worden. Mit am 9.9.2024 – einem Montag – eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.5.2024 – 5 K 769/22 – zuzulassen und ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden und die Rechtssache eine besondere rechtliche Schwierigkeit aufweise. Eine weitere Begründung bleibe innerhalb der gesetzten Frist vorbehalten. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, denn die Begründung des Zulassungsantrags genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.1vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 15 ZB 23.30880 –, juris, Rn. 1 sowie Beschluss vom 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 –, juris, Rn. 3 - 6vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 15 ZB 23.30880 –, juris, Rn. 1 sowie Beschluss vom 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 –, juris, Rn. 3 - 6 Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Gemäß § 124 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO ist der Antrag bei dem Verwaltungsgericht zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. An der letztgenannten Anforderung fehlt es vorliegend. Für eine den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es zwar nicht notwendig, dass der Kläger ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Unerlässlich ist indes eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt.2vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.10.2015 – 9 ZB 15.1280 – juris, Rn. 10 (m.w.N.).vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.10.2015 – 9 ZB 15.1280 – juris, Rn. 10 (m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen – das sich einzig auf die Benennung der Zulassungsgründe beschränkt – nicht gerecht. Sind Zulassungsgründe lediglich benannt, jedoch mit keinerlei inhaltlichen Ausführungen dargelegt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung.3vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 15 ZB 23.30880 –, jurisvgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 15 ZB 23.30880 –, juris Zwar war in der Antragsschrift mitgeteilt worden, dass weiterer Vortrag innerhalb der Frist vorbehalten bleibe. Indes ist binnen der zweimonatigen Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kein weiterer Vortrag erfolgt. Da es sich bei der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten Darlegungspflicht um ein selbständiges Zulässigkeitserfordernis handelt, erweist sich der Zulassungsantrag ohne substantiierte Darlegung zumindest eines Zulassungsgrundes als unzulässig.4vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.8.2024 – 14 LA 73/24 –, juris, Rn. 10 sowie Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 71. Edition, Stand: 01.10.2024, § 124a Rn. 71vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.8.2024 – 14 LA 73/24 –, juris, Rn. 10 sowie Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 71. Edition, Stand: 01.10.2024, § 124a Rn. 71 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden, wobei im Berufungszulassungsverfahren der Streitwert von 54.332,60 Euro um 2.716,71 Euro auf 51.615,89 Euro zu verringern war, weil in erster Instanz insoweit eine Teilaufhebung des Bescheides vom 20.10.2020 erfolgt war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.