Beschluss
2 D 22/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0822.2D22.24.00
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Leitsätze
Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage, weil eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts angezeigt ist und überdies schwierige Rechtsfragen zu klären sind
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.2.2024 – 6 K 978/22 – wird den Klägern Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage, weil eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts angezeigt ist und überdies schwierige Rechtsfragen zu klären sind Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.2.2024 – 6 K 978/22 – wird den Klägern Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die aus Syrien stammenden Kläger begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wenden sich mit der Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz. Die Kläger reisten im November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und gaben im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, sie hätten Syrien im Jahr 2012 wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen und vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2016 im Libanon gelebt. Den Libanon hätten sie wegen der dortigen schlechten Verhältnisse – mit Hilfe der UN – im November 2016 verlassen und seien auf dem Luftweg nach Italien eingereist. Dort hätten sie „eine Identitätskarte und einen Reisepass“ erhalten, „die 5 Jahre gültig“ gewesen seien. Da sie in Italien angefeindet und nicht ausreichend ärztlich versorgt worden seien, hätten sie sich im November 2017 entschieden, nach Deutschland zu reisen. Ihre Reisepässe hätten sie in Italien, an der Grenze zur Schweiz, abgeben müssen. Die Person habe Uniform getragen, es könne jedoch auch ein Schleuser gewesen sein. Nachdem die Kläger in Deutschland am 16.11.2017 förmlich Asyl beantragt hatten, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien und ging – nachdem Italien auf dieses Ersuchen nicht reagiert hatte – gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon aus, dass Italien seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge anerkannt hatte. Mit Bescheid vom 11.12.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unter Hinweis auf die vorrangige Zuständigkeit von Italien als unzulässig ab und drohte die Abschiebung der Kläger nach Italien an. Eine für den 28.5.2018 geplante Abschiebung nach Turin konnte wegen Abwesenheit der Kläger nicht durchgeführt werden. Das durch die Kläger gegen den Bescheid vom 11.12.2017 eingeleitete Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 6 K 2502/17) wurde mit Beschluss vom 15.6.2018 eingestellt. Mit Bescheid vom 11.7.2018 – bei gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2017 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, weil den Klägern – nach deren eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung – bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. Zugleich wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Daneben erfolgte die Androhung der Abschiebung nach Italien; das Einreiseverbot für den Fall der Abschiebung wurde auf 30 Monate befristet. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingereichte Klage der Kläger – gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Italiens – hat das Gericht durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.8.2020 rechtskräftig abgewiesen (Az. 3 K 1042/18). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.1.2022 beantragten die Kläger beim Beklagten – der zentralen Ausländerbehörde – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Auf Nachfrage des Beklagten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob den Klägern in Italien die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, teilte letztgenanntes mit Schreiben vom 24.3.2022 mit, dass die Kläger im Rahmen ihrer Anhörung angegeben hätten, in Italien Flüchtlingsschutz für die Dauer von 5 Jahren erhalten zu haben; dem Bundesamt lägen hierzu indes keine Unterlagen vor. Der nachfolgenden Aufforderung des Beklagten, die italienischen Asylbescheide nebst Übersetzung vorzulegen, sind die Kläger nicht nachgekommen. Die Kläger haben am 25.8.2022 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (Untätigkeits-) Klage eingereicht (Az. 6 K 978/22) und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.2.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abschließend zu entscheiden. Zugleich haben die Kläger – die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen – die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zu Begründung haben sie ausgeführt, eine zwangsweise Rückführung nach Italien sei unmöglich. Nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge des Europarats vom 16.10.1980 (EÜÜVF) gelte die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthaltes im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet habe, entweder dauernd oder länger als die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Diese Frist beginne mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweistaates. Die Verantwortung gelte auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nicht mehr beantragt werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Den deutschen Behörden sei ihr Schutzstatus bereits seit dem 10.11.2017 bekannt. Des Weiteren folge der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Den Klägern sei in Italien internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden, wobei unklar sei, ob subsidiärer Schutz im Sinne des Gemeinschaftsrechts oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei; sie verweigerten zur weiteren Aufklärung jegliche Mitwirkung. Ihre diesbezügliche Behauptung, sie hätten ihre italienischen Dokumente an der Grenze zur Schweiz in Italien einem Grenzbeamten aushändigen müssen, sei wenig glaubhaft. Weder komme eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 AufenthG – wie ursprünglich beantragt – noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Es stünde den Klägern jederzeit frei, sich zwecks Erlangung neuer Dokumente an die italienischen Behörden zu wenden. Zudem resultiere aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; das Abkommen regele maßgeblich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die das Abkommen ratifiziert hätten, beinhalte jedoch keine aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Im Übrigen könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass den Klägern in Italien der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei; dies sei jedoch Voraussetzung für die Anwendung des Übereinkommens. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 20.10.2023 mitgeteilt, dass eine Rückmeldung der italienischen Behörden auf das Rücknahmeersuchen bislang nicht erfolgt sei und keine neuen Erkenntnisse vorlägen. Mit Beschluss vom 20.2.2024 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern könne die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil ihre auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete (Untätigkeits-)Klage nicht die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Ihnen stehe zunächst kein Anspruch auf Erteilung der von ihnen ausdrücklich mit Schreiben vom 11.1.2022 beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu, weil zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe dieser Vorschrift sei, dass die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz dem Ausländer auf Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des im Asylgesetz geregelten Anerkennungsverfahrens zuerkannt worden sei. Daran fehle es vorliegend, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren Asylantrag, der auch den Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasse, mit Bescheid vom 11.7.2018 als unzulässig abgelehnt habe und die hiergegen von ihnen erhobene Klage ohne Erfolg geblieben sei. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnten sie auch nicht mit Erfolg auf das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 – EÜÜVF –, das von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 30.9.1994 (BGBI. Il 1994, 2645) ratifiziert worden sei, stützen. Dieses völkerrechtliche Abkommen habe ausweislich seiner Präambel den Zweck, die Anwendung des Art. 28 Abs. 1 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention – hinsichtlich der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises und der §§ 6 und 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – hinsichtlich der Bewertung der „rechtmäßigen Niederlassung" als Voraussetzung für den Übergang dieser Verantwortung zu erleichtern. Dieses Übereinkommen finde daher nur in den Fällen Anwendung, in denen der Ausländer durch einen Staat als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A GFK anerkannt worden sei. Für Ausländer, denen ein Mitgliedstaat lediglich einen subsidiären Schutzstatus gewährt habe, gelte dieses Übereinkommen demgegenüber grundsätzlich nicht. Bei der unionsrechtlichen Harmonisierung des Asylrechts sei für diesen Personenkreis bewusst kein Anspruch auf Erteilung eines international vereinheitlichten Reisedokumentes, mit dem zugleich ihr Schutzstatus dokumentiert werde, vorgesehen. Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU setze die Erteilung eines Reisedokumentes insoweit vielmehr in jedem Einzelfall voraus, dass kein nationaler Pass erlangt werden könne. Es kämen somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Reiseausweise für Ausländer nach den §§ 5, 6 AufenthV zur Anwendung.1Vgl. dazu auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Nummer 51.7.2 AW-AufenthG), Seite 2, 17Vgl. dazu auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Nummer 51.7.2 AW-AufenthG), Seite 2, 17 Davon ausgehend lasse sich nicht feststellen, dass die Kläger dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge unterfielen. Zwar sei unstrittig, dass ihnen in Italien internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Dafür, dass ihnen von Italien tatsächlich auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und nicht nur subsidiärer Schutz gewährt worden sei, seien die Kläger indes trotz entsprechender Aufforderung von Seiten des Beklagten diesem gegenüber jeglichen Nachweis schuldig geblieben.Fehle es damit an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Verantwortung für die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises gemäß Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 4 i. V.m. Art. 2 Abs. 3 EÜÜVF auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei, könne dahinstehen, ob ein solcher Verantwortungsübergang eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG und damit einen Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könne oder diesem lediglich die Folge eines inländischen Abschiebungshindernisses beizumessen wäre. Sie erfüllten auch nicht die Voraussetzungen, unter denen sie nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könnten. Dafür, dass ihre Ausreise nach Italien im Verständnis von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen wäre, hätten sie ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dargetan. Da nicht von einem Verantwortungsübergang für die Kläger auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ausgegangen werden könne, blieben weiterhin die italienischen Behörden für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständig, die im Zusammenhang mit dem den Klägern von Italien gewährten internationalen Schutz stünden. Für die Annahme, dass ihnen insbesondere eine freiwillige Rückkehr nach Italien, gegebenenfalls nach erneuter Beantragung und (Neu-)Ausstellung eines Reiseausweises und Aufenthaltstitels durch die zuständigen italienischen Behörden, derzeit nicht mehr möglich wäre, spreche jedenfalls nichts, zumal auch ein von dem Beklagten an Italien gerichtetes bilaterales Rückübernahmeersuchen bislang noch nicht beschieden sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27.2.2024 eingegangene Beschwerde der Kläger, mit der diese geltend machen, dass sie sich bereits seit November 2017 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten würden und eine Rückführung nach Italien ausgeschlossen sei. Jedenfalls stehe fest, dass eine Vollstreckung der Ausreisepflicht seit Rechtskraft des Urteiles des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 1042/18 – vom 21.8.2020 unterblieben sei. Ungeachtet der Frage, ob das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) auf sie anwendbar sei, bleibe vor dem Hintergrund der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Nr. 51.7.2 AVV-AufenthG) die Frage zu klären, ob Italien zur Rückübernahme bereit sei. Bislang hätten die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen nicht reagiert. Dem Beklagten obliege die Darlegungslast dafür, dass die Ausreise in einen Drittstaat möglich und dieser zur Aufnahme bereit sei. Von einer Aufnahmebereitschaft sei nur dann auszugehen, wenn für den Ausländer die Einreise und der nicht ganz kurzfristige Aufenthalt auf legalem Weg möglich sei. Auch sei ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 c AufenthG gestellt worden. Eine Entscheidung hierüber sei noch nicht ergangen. Eventuelle Hinderungsgründe seien seitens des Beklagten nicht mitgeteilt worden. Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten. II. Die Beschwerde der Kläger gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.2.2024 erfolgte Versagung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung dieses Gesuchs zu Unrecht auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der Klage verwiesen. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist.2Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317; Beschluss vom 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, jeweils m.w.N.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317; Beschluss vom 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, jeweils m.w.N. Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern.3Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857 und vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857 und vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976 Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können.4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, jurisVgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Gemessen an diesen Maßstäben kommt der Rechtsverfolgung der Kläger eine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Zumindest ist der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu beurteilen. Insbesondere ist vorliegend eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes angezeigt (vgl. 1.). Überdies sind schwierige Rechtsfragen zu klären (vgl. 2.). 1. Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf das durch die Bundesrepublik Deutschland und Italien ratifizierte5Vgl. hierzu den Ratifikationsstand des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, abrufbar unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=107, zuletzt besucht am 22.8.2024Vgl. hierzu den Ratifikationsstand des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, abrufbar unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=107, zuletzt besucht am 22.8.2024 Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EÜÜVF). Nach Art. 2 EÜÜVF gilt die Verantwortung zur Neuausstellung eines (Konventions-)Passes sowie zur Wahrung weiterer Rechte und Vorteile von Flüchtlingen als vom Erststaat (dem Vertragsstaat, der den Reiseausweis des Flüchtlings ausgestellt hat, vgl. Art. 1 Buchst. c EÜÜVF) auf den Zweitstaat (den anderen Vertragsstaat, in dem ein Flüchtling, der einen vom Erststaat ausgestellten Reiseausweis besitzt, anwesend ist, vgl. Art. 1 Buchst. d EÜÜVF) übergegangen, wenn zwei Jahre des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden abgelaufen sind, oder, zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Indes beschränkt sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 schon nach seinem Wortlaut (vgl. Art. 1 Buchst. a EÜÜVF) auf Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Für eine Erstreckung des völkerrechtlichen Übereinkommens auf subsidiär Schutzberechtigte im Auslegungswege besteht kein Raum.6Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.3.2022 – 11 S 1142/21 –, juris, Rn. 43 - 44Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.3.2022 – 11 S 1142/21 –, juris, Rn. 43 - 44 Danach ist vorliegend entscheidungserheblich, ob den Klägern in Italien Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder aber subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Hierbei durfte es das Verwaltungsgericht nicht dabei belassen, zu Lasten der Kläger die Gewährung eines niedrigeren Schutzniveaus (hier: subsidiärer Schutz) zu unterstellen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, wenn in einem Asylverfahren zweifelhaft ist, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Italien) internationaler Schutz gewährt worden ist, soweit die Zulässigkeit eines erneuten Schutzantrags davon abhängt. Allein der Umstand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen von der Mitwirkung ausländischer Behörden abhängt, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich noch keine Unzumutbarkeit einer weitergehenden Aufklärung. Das gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen unbeantwortet geblieben ist.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 39/16 –, LeitsatzVgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 39/16 –, Leitsatz Diese Rechtsprechung dürfte auch auf die vorliegende Fallkonstellation, die die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis in Anknüpfung an das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge zum Gegenstand hat, übertragbar sein. Hierbei ist – angesichts des Hinweises des Beklagten auf die fehlende Mitwirkung der Kläger im Verwaltungsverfahren – festzustellen, dass auch die Kläger im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen sind. Es obliegt ihnen, alle asyl- und aufenthaltsrelevanten Unterlagen vorzulegen, die sie in Italien erhalten haben und über die sie noch verfügen. Soweit sie hierzu nicht imstande sein sollten, haben sie auch sonst alles ihnen Zumutbare zu unternehmen, um weitere Aufklärung zu schaffen oder zu ermöglichen. Soweit ein Beteiligter ihm abverlangten Mitwirkungshandlungen nicht nachkommt, wäre eine solche Weigerung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.8Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2017 – 1 C 39/16 –, juris, Rn. 28 ff. mit weiteren EinzelheitenVgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2017 – 1 C 39/16 –, juris, Rn. 28 ff. mit weiteren Einzelheiten 2. Im Übrigen sind im vorliegenden Verfahren schwierige Rechtsfragen zu beantworten, deren Klärung nicht bereits auf der Ebene des Prozesskostenhilfeverfahrens, sondern im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Für den Fall, dass den Klägern in Italien die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt worden sein sollte, wäre weiter zu klären, ob tatsächlich ein Verantwortungsübergang nach dem EÜÜVF von Italien auf Deutschland stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang wären insbesondere die Fragen zu beantworten, ob der Aufenthalt der Kläger in Deutschland tatsächlich „mit Zustimmung“ der deutschen Behörden im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Var. 1 EÜÜVF erfolgt ist9Vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2018 – 8 ME 42/18 –, juris, Rn. 35 - 38Vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2018 – 8 ME 42/18 –, juris, Rn. 35 - 38 beziehungsweise ob im Rahmen des sich anschließenden Verfahrens ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.10Vgl. hierzu: Ziffer III.3.3. der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Nr. 51.7.2 AVV-AufenthG) sowie BayVGH, Beschluss vom 18.4.2024 – 19 ZB 23.2287 –, jurisVgl. hierzu: Ziffer III.3.3. der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Nr. 51.7.2 AVV-AufenthG) sowie BayVGH, Beschluss vom 18.4.2024 – 19 ZB 23.2287 –, juris Nach allem lässt sich gegenwärtig eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nach den zuvor genannten Maßstäben nicht mit der (bereits) die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Eindeutigkeit verneinen. Daher war der Beschwerde zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166, 159 VwGO i.V.m. §§ 100, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.