Beschluss
2 A 229/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:1107.2A229.22.00
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Leitsätze
Das gesetzgeberische Ziel, wonach der Bezug öffentlicher Leistungen durch den in Ausbildung befindlichen Jugendlichen während der Ausbildungszeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern nicht entgegenstehen soll, kann nur erreicht werden, wenn der betreffende Jugendliche aus der Bedarfsgemeinschaft, für die der Lebensunterhalt durch eigenständige Erwerbstätigkeit der Eltern gesichert sein muss, herausgenommen wird.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2022 - 6 K 294/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das gesetzgeberische Ziel, wonach der Bezug öffentlicher Leistungen durch den in Ausbildung befindlichen Jugendlichen während der Ausbildungszeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern nicht entgegenstehen soll, kann nur erreicht werden, wenn der betreffende Jugendliche aus der Bedarfsgemeinschaft, für die der Lebensunterhalt durch eigenständige Erwerbstätigkeit der Eltern gesichert sein muss, herausgenommen wird.(Rn.9) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2022 - 6 K 294/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Kläger sind kosovarische Staatsangehörige bosnischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten zusammen mit ihren drei älteren Kindern am 26.5.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieben hier erfolglos ein Asylverfahren. Am 5.7.2016 wurde der Sohn … in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Nach Ablauf ihrer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattungen erhielten die Kläger fortlaufend verlängerte Duldungen. Seit einigen Jahren ist ihnen die abhängige Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt. Seit April 2017 ist der Kläger zu 1. ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beim gleichen Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. Er ist inzwischen im Besitz eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Seit Mai 2019 ist die Klägerin zu 2. durchgehend geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt. Ihre jeweils befristeten Arbeitsverträge wurden fortlaufend verlängert. Am 13.6.2019 beantragten die Kläger und ihre Tochter … die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage von § 25 a AufenthG. Am 10.3.2020 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung machten sie geltend, dass ihnen eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 a Abs. 2 AufenthG als Eltern ihrer Tochter … zustehe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien erfüllt. Sie seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Ihr ältester Sohn …, der mit seiner Familie im gleichen Haus ein Stockwerk tiefer eigenständig lebe, gebe monatlich 700 € zum Familienunterhalt hinzu. Die Tochter … hat am 17.12.2021 wegen ihres zwischenzeitlich erreichten Hauptschulabschlusses und der in der Folge begonnenen Ausbildung als Altenpflegehelferin eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 a Abs. 1 AufenthG erhalten und bekommt seither eine Ausbildungsvergütung. Mit Urteil vom 9.9.2022 - 6 K 294/20 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 a Abs. 2 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, gemäß § 25 a Abs. 2 AufenthG könne den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 besitze, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert werde und der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sei. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die minderjährige Tochter ... der Kläger besitze eine Aufenthaltserlaubnis aus § 25 a Abs. 1 AufenthG. Unstreitig sei ferner, dass die Kläger ihre Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhinderten oder verzögerten. Auch die Tatbestandsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts sei erfüllt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe sich auf den Lebensunterhalt der gesamten familiären Bedarfsgemeinschaft, also auch auf den Lebensunterhalt des Ehegatten und der in der familiären Lebensgemeinschaft lebenden Kinder. Dabei dürfe die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht nur vorübergehend sein. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und die Prognose tragen, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein wird. In Ergänzung dazu bestimme § 25 a Abs. 2 AufenthG, dass diese Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit der Eltern herrühren müssen. Diesen Anforderungen genügten die Einkünfte der Kläger, die sie aus eigener Erwerbstätigkeit erzielten. Der Kläger zu 1. verdiene ausweislich der drei aktuellsten eingereichten Gehaltsnachweise, die den Zeitraum von April bis Juni 2022 umfassten, durchschnittlich rund 1537 € netto monatlich. Die Klägerin zu 2. habe in diesem Zeitraum durchschnittlich rund 366 € netto im Monat verdient. Dieser Nettoverdienst in Höhe von rund 1903 € überschreite den sozialhilferechtlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, zu der der inzwischen voll erwerbstätige Sohn ..., der weiter im Familienhaushalt lebt, nicht mehr gehöre. Zudem spreche viel dafür, dass auch die Tochter ... nicht mehr zur rechtlich maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft zähle. Insoweit sei zu beachten, dass gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Sozialleistungsbezug des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht hindere, wenn diese Person sich, wie vorliegend die Tochter ... der Kläger, in einer beruflichen Ausbildung befinde. Es erscheine folgerichtig, die gesetzliche Privilegierung von in Ausbildung befindlichen Jugendlichen, die in der Einstufung der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in dieser Situation als unbeachtlich liege, auf das abgeleitete Aufenthaltsrecht für die Eltern eines in Ausbildung befindlichen Jugendlichen zu erstrecken, indem man diesen nicht zu der maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft zähle. Dies bedürfe allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Bei einer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft würden die Einkünfte den sozialhilferechtlichen Bedarf in jedem Fall übersteigen. Der Regelsatz der Kläger belaufe sich auf 404 € pro Person; für den 7-jährigen Sohn ... belaufe er sich auf 311 €. Daraus errechne sich der Bedarf in Addition mit einer nach dem Mietspiegel im Landkreis Saarlouis angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von rund 535 € für eine Drei-Personen-Wohnung und einem angemessenen Betrag für die Heizung, der sich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen für drei Personen auf rd. 120 € belaufe, auf 1875 €, welche sich - unabhängig davon, ob das Kindergeld für ... in Höhe von 204 € monatlich bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei oder nicht - jedenfalls unterhalb der Summe der monatlichen Einkünfte von gut 1900 € bewege. Stromkosten seien nach dem Konzept der Regelsätze aus diesen zu begleichen und wirkten sich folglich nicht auf den sozialhilferechtlichen Regelbedarf aus. Indessen übersteige das Einkommen der Kläger den sozialhilferechtlichen Bedarf der Familie auch dann, wenn von einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft unter Einschluss der Tochter ... ausgegangen werde. Allerdings belaufe sich der Regelsatz für die vier Familienmitglieder dann auf 1495 €, weil für die Tochter ... zusätzlich ein Regelsatz von 376 € zu Buche schlage. Die angemessene Bruttokaltmiete steige bei einer Vier-Personen-Wohnung in A-Stadt auf rund 588 € und die angemessenen Heizkosten für einen Vier-Personen-Haushalt seien mit 160 € zu veranschlagen. Hieraus errechne sich ein Bedarf von rund 2243 €, die sich eigentlich über dem Arbeitseinkommen der Kläger bewegen würde. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass sich der im Regelsatz ausgedrückte regelmäßige sozialhilferechtliche Bedarf sowohl für ... als auch für ... jedenfalls um das von den Klägern bezogene Kindergeld in Höhe von 204 € pro Kind reduziere und sich der sozialhilferechtliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug von 408 € unterhalb der Einkünfte der Kläger bewege. Dass sich der Bedarf für die Tochter ... zusätzlich durch deren Ausbildungsvergütung mindere, sei vor diesem Hintergrund ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Demgegenüber lasse sich entgegen der Ansicht des Beklagten aus dem gesetzlichen Erfordernis der Lebensunterhaltsicherung aus eigener Erwerbstätigkeit der Eltern, das § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufstellt, nicht herleiten, dass der Bezug von Kindergeld (und anderer bedarfsmindernder Einkünfte eines Kindes) nicht als den sozialhilferechtlichen Bedarf eines zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kindes mindernd berücksichtigt werden dürfe. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung. Die Aufnahme der Lebensunterhaltssicherung in den Katalog der Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG belegten das grundlegende staatliche Interesse daran, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Unabhängig von einem tatsächlichen Bezug von Sozialleistungen hindere daher bereits das Bestehen eines Anspruchs auf öffentliche Mittel eine dem Ausländer günstige Annahme der hinreichenden Lebensunterhaltssicherung, wobei allerdings gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestimmte öffentliche Mittel als unschädlich gekennzeichnet seien - u.a. auch der Bezug von Kindergeld. § 25 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ändere hieran nichts. Er beinhalte gegenüber der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 3 AufenthG lediglich insoweit eine Sonderregelung, als er ausschließlich Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen lasse, ersichtlich ohne die Definition des § 2 Abs. 3 AufenthG, wann der Lebensunterhalt aufenthaltsrechtlich gesichert bzw. nicht gesichert ist, grundsätzlich infrage zu stellen. Die von den Klägern durch Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Mittel würden hinreichend nachhaltig erscheinen, nachdem der Kläger zu 1. bereits seit April 2017 durchgängig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei und inzwischen einen unbefristeten Arbeitsvertrag besitze. Auch die Klägerin zu 2. arbeite seit Mai 2019 durchgängig. Ihr Arbeitsvertrag sei in der Vergangenheit, soweit ersichtlich, unproblematisch fortlaufend verlängert worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran etwas ändern könnte, bestünden nicht. Damit seien die Einkünfte geeignet, die Prognose zu tragen, dass der Lebensunterhalt der Familie auch in Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sein wird. Regelversagungsgründe i.S.d. § 5 AufenthG seien nicht erkennbar. Da demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 a Abs. 2 AufenthG erfüllt seien, habe der Beklagte unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens über den Antrag der Kläger auf Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.9.2022 - 6 K 294/20 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Ausgehend davon rechtfertigt der Vortrag des Beklagten nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung seines Zulassungsantrags macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe auf S. 7 und 8 seines Urteils ausgeführt, dass sich aus dem gesetzlichen Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung aus eigener Erwerbstätigkeit der Eltern, das § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufstelle, nicht herleiten lasse, dass der Bezug von Kindergeld nicht als den sozialhilferechtlichen Bedarf eines zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kindes mindernd berücksichtigt werden dürfe. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend und widerspreche dem in § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, den Eltern des gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden nur dann eine gesicherte Bleibeperspektive zu verschaffen, wenn sie ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern könnten. Der Gesetzentwurf zu § 25a AufenthG habe darauf abgezielt, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht hätten oder die schutzbedürftig seien. Zwar trage die Regelung des § 25a Abs. 2 AufenthG primär dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie Rechnung. Gleichwohl verlange sie den Eltern ebenso wie dem Jugendlichen und Heranwachsenden Integrationsleistungen ab, indem die Eltern durch eigene Leistungen den Lebensunterhalt der Familie vollständig sichern könnten. Vor diesem Hintergrund erkläre sich der strenge Wortlaut der Regelung, welcher zwingend auf die Sicherung des Lebensunterhaltes eigenständig durch Erwerbstätigkeit abstelle. Vorausgesetzt würden mithin eigene Leistungen der Eltern. Leistungen des Kindergeldes sowie die übrigen in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Leistungen stellten ebenso wie die Einkünfte übriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine eigenen Leistungen dar. Sie wurzelten nicht in der Erwerbstätigkeit der Eltern und könnten daher nicht im Rahmen des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Berücksichtigung finden. Im Verhältnis zu § 2 Abs. 3 AufenthG stelle § 25a Abs. 2 Satz Nr. 2 AufentG eine Sonderregelung dar, indem sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, ausschließlich Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen lasse. Hieraus ergebe sich indes, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die zwingende Konsequenz, dass die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Leistungen, zu denen das Kindergeld gehöre, im Rahmen des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG außer Betracht blieben. Ferner hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger durch den Verlust des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zu 2. bei der ... GmbH & Co. KG nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts derart geändert, dass bereits vor diesem Hintergrund das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu verneinen sei. Im Zulassungsverfahren seien auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen und Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass des angegriffenen Urteils eingetreten seien. Zwar habe die Klägerin zu 2. am 21.10.2022 die Erteilung einer Erlaubnis für eine Beschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden mit einer Vergütung von 13,- € pro Stunde bei der ... GmbH beantragt, welche ihr erteilt worden sei. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine auf sechs Monate befristete Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber, bei dem sie sich zunächst bewähren müsse, handele. Eine positive Prognose dahingehend, dass der Lebensunterhalt der Klägerin zu 2. in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sei, könne gegenwärtig nicht gestellt werden, da weder eine dauernde Eingliederung der Klägerin zu 2. in den neuen Betrieb noch eine Fortsetzung bzw. Verlängerung des Arbeitsvertrags nach Ablauf der sechs Monate derzeit vorherzusehen sei. Zudem sei unklar, ob die Klägerin die Beschäftigung tatsächlich angetreten habe. Weder liege ein Lohnzettel noch eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Antritt der Beschäftigung vor. Anhand der vorherigen Beschäftigungsverhältnisse mit einem anderen Arbeitgeber könne keine Aussage über die Entwicklung des neuen Beschäftigungsverhältnisses getroffen werden. Zudem müsse sich die Klägerin zu 2. ihr zuletzt gezeigtes Verhalten mit Blick auf den Erhalt des Arbeitsplatzes entgegenhalten lassen. Nach Mitteilung ihres ehemaligen Arbeitgebers beruhe der Umstand, dass ihr Beschäftigungsverhältnis nicht (erneut) verlängert worden sei, allein auf ihrem Verschulden, da sie trotz mehrfacher Aufforderung ihre aktuelle Duldung erst am 27.9.2022, mithin knapp vor Auslaufen ihres Arbeitsvertrags am 20.10.2022, vorgelegt habe. Insgesamt könne daher kein gesicherter Lebensunterhalt der Kläger durch eigenständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt werden. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht dazu verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 a Abs. 2 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihr Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es im Fall der Kläger nicht an der zwingenden Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichender Krankenversorgung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln.3Vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 7.12.2016 - 2 L 18/15 -, jurisVgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 7.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AufenthG der Bezug von Kindergeld. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts ist auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 4.12 -, BVerwGE 145, 153Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 4.12 -, BVerwGE 145, 153 Im Rahmen des § 25a Abs. 2 AufenthG ist allerdings die Tochter der Kläger, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist, nicht zu berücksichtigen, d.h. sie ist nicht in die familiäre Bedarfsgemeinschaft, für die der Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit der Eltern gesichert sein muss, mit einzubeziehen.5So auch Göbel-Zimmermann/Hupke in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, Kommentar, 3. Aufl. 2021, § 25a AufenthG Rdnr. 20; offen gelassen vom OVG Magdeburg, Urteil vom 7.12.2016 - 2 L 18/15 -, und vom VG München, Gerichtsbescheid vom 23.7.2021 - M 9 K 21.1281 -, jeweils bei jurisSo auch Göbel-Zimmermann/Hupke in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, Kommentar, 3. Aufl. 2021, § 25a AufenthG Rdnr. 20; offen gelassen vom OVG Magdeburg, Urteil vom 7.12.2016 - 2 L 18/15 -, und vom VG München, Gerichtsbescheid vom 23.7.2021 - M 9 K 21.1281 -, jeweils bei juris Für diese Auslegung sprechen vor allem systematische Gründe. Gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG hindert nämlich der Sozialleistungsbezug des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an diese Person nicht, wenn sie sich, wie die Tochter der Kläger, in einer beruflichen Ausbildung befindet. Diese gesetzliche Privilegierung von in der Ausbildung befindlichen Jugendlichen in § 25a Abs. 1 AufenthG durch die Einstufung der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in dieser Situation als unbeachtlich ist auf das abgeleitete Aufenthaltsrecht für die Eltern des in Ausbildung befindlichen Jugendlichen nach § 25a Abs. 2 AufenthG zu erstrecken, indem man diesen nicht zu der maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft zählt. Ansonsten liefe die Privilegierung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls teilweise ins Leere. Dies würde dem Schutzgedanken des Art. 6 GG widersprechen. Nach der Gesetzessystematik soll der Bezug öffentlicher Leistungen durch den in Ausbildung befindlichen Jugendlichen während der Ausbildungszeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern nicht entgegenstehen.6Vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, § 25a AufenthG Rdnr. 31; sowie Hailbronner/Lehner, Ausländerrecht, Kommentar, März 2023, § 25a AufenthG Rdnr. 50Vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, § 25a AufenthG Rdnr. 31; sowie Hailbronner/Lehner, Ausländerrecht, Kommentar, März 2023, § 25a AufenthG Rdnr. 50 Dieses gesetzgeberische Ziel kann aber nur dann erreicht werden, wenn der betreffende Jugendliche aus der Bedarfsgemeinschaft, für die der Lebensunterhalt durch eigenständige Erwerbstätigkeit der Eltern gesichert sein muss, herausgenommen wird. Ist danach nur der Sohn, nicht aber auch die Tochter der Kläger in die Bedarfsgemeinschaft im Rahmen des § 25a Abs. 2 AufenthG mit einzubeziehen, so kommt es für die vom Senat zu treffende Entscheidung auf die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob der Bezug von Kindergeld (und andere bedarfsmindernde Einkünfte eines Kindes) als den sozialhilferechtlichen Bedarf eines zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kindes mindernd berücksichtigt werden darf, nicht an. Im vorliegenden Fall übersteigen die Einkünfte der Kläger den sozialhilferechtlichen Bedarf der (nur) dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen ist. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger hätten sich durch den Verlust des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zu 2. bei der ... GmbH & Co. KG derart geändert, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu verneinen sei. Zwar sind innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist ordnungsgemäß dargelegte neue Tatsachen, die erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sind, im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen.7Vgl. Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 124 Rdnr. 27Vgl. Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 124 Rdnr. 27 Die Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft wird indes durch den erwähnten Verlust des Beschäftigungsverhältnisses nicht in Frage gestellt, da die Klägerin zu 2. zeitgleich ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Gebäudereinigungsfirma über eine Beschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden mit einer Vergütung von 13,- € pro Stunde eingegangen ist. Damit verdient die Klägerin zu 2. monatlich sogar deutlich mehr als zuvor und kann somit künftig noch mehr als bisher zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft beitragen. Allein der Umstand, dass es sich hierbei um eine auf sechs Monate befristete Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber, bei dem sie sich zunächst bewähren muss, rechtfertigt keine Zweifel daran handelt, dass der Lebensunterhalt der Kläger in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Dass die Klägerin zu 2. den Arbeitgeber gewechselt hat, um in einem größeren Umfang als bisher zu arbeiten und demzufolge auch mehr zu verdienen, kann ihr im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Nachteil gereichen. Ein Grund dafür, weshalb das neue Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 2. in einem Bereich, in dem Arbeitskräfte ständig gesucht werden, nach Ablauf von sechs Monaten nicht verlängert werden sollte, ist auch angesichts dessen, dass sie bereits seit Mai 2019 ununterbrochen als Reinigungskraft beschäftigt ist und ihr Arbeitsvertrag in dieser Zeit stets ohne Probleme verlängert wurde, nicht ersichtlich. Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin zu 2. ihre neue Beschäftigung nicht aufgenommen hat. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.