Beschluss
2 B 99/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0928.2B99.23.00
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Leitsätze
1. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Für einen unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag kann in der Sache kein anderer Maßstab gelten.(Rn.9)
2. Einzelfall, in dem die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbelästigungen nicht auf die Beschaffenheit des neu genehmigten Spielplatzes zurückzuführen sind, sondern zuvor schon da waren.(Rn.10)
3. Die mit der Benutzung eines Spielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen vorwiegend Geräusche sind ortsüblich und sozialadäquat.(Rn.10)
4. Nur im Ausnahmefall können Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar sind. (Rn.10)
5. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens zu prüfen.(Rn.12)
6. Störungen, die durch eine missbräuchliche, d.h. von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung entstehen, sind polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung.(Rn.13)
7. Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist mit den Mitteln, die das Straßenverkehrsrecht dafür zur Verfügung stellt, zu begegnen.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juli 2023 – 5 L 639/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Für einen unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag kann in der Sache kein anderer Maßstab gelten.(Rn.9) 2. Einzelfall, in dem die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbelästigungen nicht auf die Beschaffenheit des neu genehmigten Spielplatzes zurückzuführen sind, sondern zuvor schon da waren.(Rn.10) 3. Die mit der Benutzung eines Spielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen vorwiegend Geräusche sind ortsüblich und sozialadäquat.(Rn.10) 4. Nur im Ausnahmefall können Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar sind. (Rn.10) 5. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens zu prüfen.(Rn.12) 6. Störungen, die durch eine missbräuchliche, d.h. von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung entstehen, sind polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung.(Rn.13) 7. Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist mit den Mitteln, die das Straßenverkehrsrecht dafür zur Verfügung stellt, zu begegnen.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juli 2023 – 5 L 639/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzung einer Fläche als schuleigener Spielplatz an der Grundschule C-Stadt. Sie sind Bewohner eines Einfamilienhauses (A-Straße, A-Stadt) in der Gemarkung C-Stadt, Flur 02, Flurstück-Nr. 280/4). Auf der gegenüberliegenden Straßenseite (D-Straße, A-Stadt, Flur 2, Flurstück-Nr. 271/34) befindet sich auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen die Grundschule E. mit angeschlossener Sport- bzw. Mehrzweckhalle. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in der bebauten Ortslage von C-Stadt. Am 26.1.2023 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für das Vorhaben „Nutzung einer Fläche als schuleigener Spielplatz an der Grundschule C-Stadt“. Ausweislich der zum Antrag nachgereichten Betriebsbeschreibung dient die ca. 156 qm große Teilfläche des Schulhofes während der Schulzeiten werktags von 7.00 bis 17.00 Uhr als Aufenthaltsbereich für die Schulkinder in den Pausenzeiten sowie am Nachmittag für die im Rahmen der freiwilligen Ganztagsschule betreuten Schulkinder. Mit Bauschein vom 4.4.2023 wurde der Beigeladenen die begehrte Genehmigung erteilt. Der Bauschein wurde dem Sohn der Antragsteller am 8.4.2023 zugestellt. Eine Zustellung an die Antragsteller erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 26.4.2023 legten die Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 4.4.2023 Widerspruch ein und beantragten, diese um Auflagen zu erweitern, aus denen sich ergebe, welcher Nutzerkreis, zu welcher Nutzungszeit und in welchem Umfang die Fläche als Spielplatz nutzen dürfe sowie der Beigeladenen aufzugeben, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Schulhofes, insbesondere außerhalb des Schulbetriebs, zu unterbinden. Am 1.5.2023 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 25.7.2023 - 5 L 639/23 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setze voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletze. Die Antragsteller könnten nicht mit Erfolg rügen, dass sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht angehört worden seien. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten könne sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Die Baugenehmigung sei im Verhältnis zu den Antragstellern als Nachbarn auch nicht materiell rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei die Baugenehmigung nicht zu unbestimmt. Da zur Bestimmung von Inhalt und Umfang der Genehmigung eine Bezugnahme auf Pläne, Gründe und sonstige erkennbare Umstände durchaus zulässig sei, sei im vorliegenden Fall die Reichweite der Genehmigung aus den genehmigten Unterlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung hinreichend feststellbar. Die Baubeschreibung und die Bauzeichnungen seien notwendiger Teil der Baugenehmigung. Des Weiteren seien Teil der Baugenehmigung die Schreiben der Pfalzwerke Netz AG vom 28.2.2023, der Unfallkasse Saarland vom 24.3.2023 sowie des LUA vom 27.2.2023 und vom 30.3.2023. Demzufolge sei Teil der Baugenehmigung auch die Auflage des Lärmschutzes, nach welcher der Betreiber der Fläche dafür Sorge zu tragen habe, dass die unbefugte Nutzung des Spielplatzes in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtzeit der TA Lärm) durch technische oder organisatorische Maßnahmen (z.B. Zaun) verhindert werde. Mit der Bezeichnung ihres Vorhabens „Nutzung einer Fläche als schuleigener Spielplatz an der Grundschule C-Straße“ in dem Bauantragsformular und in den beigefügten Bauvorlagen habe die Beigeladene den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens festgelegt. Inhalt, Reichweite und Umfang der Baugenehmigung seien danach eindeutig erkennbar. Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung bestünden nicht. Aus der Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass eine Teilfläche von 156 qm während der Schulzeiten werktags von 7.00 bis 17.00 Uhr als Aufenthaltsbereich sowohl für die Schulkinder in den Pausenzeiten als auch am Nachmittag für die im Rahmen der freiwilligen Ganztagsschule betreuten Kinder diene. Darüber hinaus diene die Fläche nach 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr als Spielbereich für Kinder (bis 12 Jahre). Spielflächen für Kinder würden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 LBO als bauliche Anlagen gelten. Die Spielfläche sowie die einzelnen Bereiche mit Spielgeräten seien in der Bauzeichnung entsprechend dargestellt. Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung seien demnach eindeutig zu erkennen. Die Baugenehmigung verstoße gegenüber den Antragstellern nicht gegen (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften. Es sei offensichtlich, dass das Vorhaben im Verhältnis zu den Antragstellern nicht gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO verstoße. Inwieweit das Vorhaben gegen § 47 Abs. 5 LBO verstoße, sei in dem Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO nicht zu prüfen. Bei § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO handele es sich ohnehin regelmäßig um inhaltlich mit denen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots identische Zulässigkeitsanforderungen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragsteller auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in ihren Rechten verletze. Insoweit sei auf die sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen abzustellen, da das Baugrundstück in einem Teil der Ortslage von A-Stadt liege, für den kein Bebauungsplan bestehe. Nach den dem Gericht vorliegenden Luftbildern und Lichtbildern sowie den Angaben der Beteiligten handele es sich bei der näheren Umgebung wohl um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Die beantragte Spielfläche sei als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs durch das streitgegenständliche Vorhaben scheide damit aus. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB werde Drittschutz nur über das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelt. Vorliegend sei jedoch nicht feststellbar, dass die Antragsteller ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme herleiten könnten. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Eine Verletzung ergebe sich nach summarischer Prüfung nicht aus den von Seiten der Antragsteller geltend gemachten Lärmimmissionen. Zur Bestimmung dessen, was im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 BauNVO Nachbarn an Einwirkungen - hier in Form von Lärmimmissionen - zugemutet werden könne, sei im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückzugreifen. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG seien Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung derartiger Geräuscheinwirkungen dürften Immissionsgrenzen und Richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, solle mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht werden, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft stehe und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar seien und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben sollten. Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche seien, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerungen von Kindern seien, als ortsüblich und sozial adäquat zu werten. Ausgehend von der in § 22 Abs. 1a BImSchG festgeschriebenen Privilegierung von Kinderlärm sei nicht erkennbar, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben zu erwartende Lärmentwicklung unzumutbar sein könnte. § 22 Abs. 1a BImSchG sei im vorliegenden Fall anwendbar. Die Beigeladene habe in der Betriebsbeschreibung die Benutzung des Spielplatzes in der streitgegenständlichen Genehmigung auf Kinder bis 12 Jahre beschränkt. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebiete, sei nicht gegeben. Der vorliegende Spielplatz mit einer Fläche von 156 qm füge sich nach Art und Größe sowie Ausstattung in ein allgemeines Wohngebiet ein. Daher sei die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG einschlägig. Diese Vorschrift erfasse sowohl den Kinderlärm selbst als auch das kindgerechte Nutzen von Spielzeugen und Spielgeräten. Auch der Verkehrslärm durch das Bringen und Abholen der Kinder sei regelmäßig hinzunehmen. Sofern in der von dem Sohn der Antragsteller eingeholten schalltechnischen Untersuchung Richtwertüberschreitungen in Bezug auf eine Nutzung der übrigen Schulhoffläche als Bolzplatz bei einem längeren Spiel von mindestens sechs Kindern auf das Zuwerfen des Stahlgittertors an der Toranlage berechnet worden seien, sei dies nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergebe sich auch aus einer etwaigen missbräuchlichen Nutzung durch ältere Kinder und Jugendliche kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Missbräuchen sei mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Dem Betreiber könnten nur Auswirkungen des Spielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt seien. Hier habe die Beigeladene keinen besonderen Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung geschaffen. Es handele sich nicht um einen auf Jugendliche ausgerichteten „Bolzplatz“. Die genehmigte Spielfläche werde durch Spielgeräte und Pflanzungen durchbrochen, so dass gerade kein größeres, für die Jugendlichen attraktives Spielfeld zum Fußballspielen genehmigt worden sei. Ferner könne auch nicht festgestellt werden, dass der Spielplatz Einrichtungen aufweise, die Heranwachsende zum Verweilen einladen würden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich auch nicht aus der von den Antragstellern gerügten Parksituation, insbesondere nicht aus einer Verletzung von § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO. Die Baugenehmigung habe nicht die Genehmigung von Stellplätzen zum Gegenstand. Ebenso wenig lasse sie ein verbotswidriges Parken auf öffentlichen Straßen zu. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 47 Abs. 1 und 2 LBO) seien nicht nachbarschützend, sondern dienten ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze könne allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führe, die den Nachbarn auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks bei Abwägung aller Umstände unzumutbar seien. Als rücksichtlos könne der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtige. Dies setze in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus. Derartiges sei hier nicht feststellbar und von den Antragstellern auch nicht substantiiert vorgetragen. Bei dieser Sachlage verstoße das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Eine Verletzung von sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutze der Antragsteller dienten, sei nicht ersichtlich. Dies betreffe insbesondere ihren Vortrag, dass der Spielplatz nicht die erforderliche Größe besitze, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 SpielplatzVO Saarland vorliege, die Fläche nicht entsprechend gewidmet sei und andere Städte die Nutzung von Schulhöfen als Spielplatz per Satzung geregelt hätten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.7.2023 – 5 L 639/23 –, mit dem der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.4.2023 zur „Nutzung einer Fläche als schuleigener Spielplatz an der Grundschule ...“ zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 23.8.2023 rechtfertigt keine von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung. Die Antragsteller tragen vor, sie hätten keine Probleme damit, wenn für die Schule Spielgeräte aufgestellt würden. Sie wollten lediglich sichergestellt wissen, dass auch auf ihr Ruhebedürfnis, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, Rücksicht genommen werde und deswegen Auflagen erteilt würden, die geeignet seien, die Rechte Dritter wirksam zu schützen. Ein solcher Schutz sei bei einem nie abgeschlossenen Zaun bzw. nie abgeschlossenen Eingangstor zum Mehrzweckplatz/Schulhof nicht sichergestellt. Die Antragsteller rügen, dass das Verwaltungsgericht das saarländische Spielplatzgesetz nur summarisch geprüft habe. Die Frage, ob dieses Drittschutz entfalte, sei bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SpielplG SL seien geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich, wenn wegen der Beschaffenheit eines Spielplatzes für Kinder mit besonderen Belästigungen für die Anwohner zu rechnen sei. Der Begriff der Beschaffenheit finde Verwendung, weil der Gesetzgeber davon ausgehe, dass Spielplätze auch so errichtet würden, dass sie das Umfeld störten. Der Begriff der besonderen Belästigung zeige, dass von einem Spielplatz grundsätzlich Belästigungen ausgehen könnten, die nicht nur die unmittelbaren Nachbarn, sondern das Umfeld generell stören könnten. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber den Begriff des Anwohners verwendet. Der Betreiber des Spielplatzes solle nicht nur symbolische Maßnahmen zur Verhinderung der Belästigung treffen, sondern diese Maßnahmen müssten auch tatsächlich wirken, was durch das Wort geeignet zum Ausdruck komme. Die grammatikalische Auslegung komme daher zu dem Ergebnis, dass § 4 Abs. 1 Satz SpielplG SL Drittschutz schaffe und dieser nicht nur für direkte Nachbarn, sondern auch für das nähere Umfeld, die Anwohner, wirken solle. Auch müssten die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Belästigung ergriffen würden, auf ihre Geeignetheit hin überprüft werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 SpielplG SL verlange somit, dass geeignete Schutzmaßnahmen bereits dann getroffen werden müssten, wenn ein Spielplatz errichtet werde, der nicht ausschließlich von Kindern bis 14 Jahren betreten bzw. genutzt werden dürfe, was bei einer parallelen Nutzung des Platzes nach der Schulzeit als Parkplatz offensichtlich sei. Konsequenterweise sei dies schon im Rahmen der Baugenehmigung für das erste Spielgerät zu berücksichtigen. Im konkreten Fall sei der Schulhof schon vor dem Bau des streitigen Spielgeräts von Personen über dem Kindesalter genutzt worden und werde aktuell genutzt. Eine Nutzung finde auch außerhalb der Schulzeiten, insbesondere zur Nachtzeit, statt. Eine grundsätzliche Privilegierung nach § 22 Abs. 1a BImSchG könne deshalb nicht unterstellt werden. Dafür, dass der Gesetzgeber im Saarland nicht gewollt habe, dass bei Spielplätzen auf allgemeine Immissionsschutzregelungen und ordnungspolitische Befugnisse zurückgegriffen werde, spreche § 3 Abs. 2 SpielplG SL. Danach müssten die Spielplätze so gelegen sein, dass sie gefahrlos erreicht werden könnten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zuließen, sei auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen. Sie, die Antragsteller, hätten bereits mit Einreichen des Antrags vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass durch die Nutzung des Schulhofes außerhalb der Betriebszeiten der Schule Lärmbelästigungen entstünden, die sie in ihrem Ruhebedürfnis störten. Dies könne sich auch gesundheitlich auswirken. Hierzu seien eine schalltechnische Untersuchung sowie Fotos und medizinische Atteste vorgelegt worden. § 3 Abs. 2 SpielplG SL schaffe einen zusätzlichen Schutz für Anwohner von Spielplätzen, der schon vor Errichtung der ersten baulichen (Spielplatz-)Anlage einen Interessenausgleich schaffen solle. Die Norm richte sich an den Errichter bzw. Betreiber von Spielplätzen. Es handele sich um eine „Muss-Anweisung“. In der Norm sei festgestellt, dass Anwohner grundsätzlich ein Ruhebedürfnis hätten, das sie geltend machen dürften. Es obliege dem Bauherrn nachzuweisen, dass er diesem Ruhebedürfnis bei der Errichtung/Betreibung der baulichen Anlage bzw. dem Spielplatz insgesamt ausreichend Rechnung trage. Eine Sicherstellung müsse notfalls über zusätzliche Auflagen in der Baugenehmigung erfolgen. Maßgeblich sei, welches Ruheniveau in dem Baugebiet typischerweise anzunehmen sei, in dem sich die bauliche Anlage befinde. Schon bei der Planung neuer Spielplätze seien Orte auszuwählen, die sicherstellten, dass das Ruhebedürfnis eingehalten werde. Dies mache es notwendig, dass für einen Spielplatz auch immer geklärt sein müsse, welchen Nutzungsumfang der Spielplatz erhalte, was seine Nutzungszeiten seien und für welchen Nutzerkreis der Spielplatz gedacht sei. Dies sei vorliegend umso wichtiger, als der besagte Mehrzweckplatz aufgrund der parallelen Nutzung als Parkplatz der Mehrzweckhalle auch komplett asphaltiert sei und somit als Resonanzkörper ausgerichtet auf ihr Wohnhaus wirke, was mit Belästigungen der Anwohner einhergehe. In einer Baugenehmigung müsse daher eine klare Regelung getroffen werden, mit der das Ruhebedürfnis der Anwohner beachtet werde und ausgeführt werden, warum die örtlichen Verhältnisse dies nicht zuließen. Es komme auch nicht darauf an, ob erst eine Ortsbesichtigung dem Gericht Erkenntnisse ermögliche, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Vielmehr müsse durch die Baugenehmigung selbst die konkrete Existenz und Effektivität der Maßnahmen zum Schutz des Ruhebedürfnisses sichergestellt sein. Eine solche Feststellung habe das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Das Landesamt für Umweltschutz habe technisch-organisatorische Maßnahmen verlangt, die eine unbefugte Nutzung verhindern. Dies sei eine Forderung, die das Schutzbedürfnis der Nachbarn im Blick habe. Allerdings gebe es keine solchen Maßnahmen. Zwar sei ein Zaun errichtet, dieser sei jedoch mit einem Eingangstor verbunden, das nie geschlossen sei und den ganzen Tag wie auch die ganze Nacht über das Betreten und sogar Befahren des Platzes zulasse. Insofern seien keine technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ruhezeiten berücksichtigt oder gar umgesetzt worden. Es gebe auch kein Schließkonzept und keine Nutzungsordnung für den Schulhof, mit dem geklärt wäre, welche Personen wann welche Aktivitäten dort ausüben dürften. Vielmehr müsse der Schulhof durchgehend geöffnet sein, da er auch Stellplatz für Pkws der angeschlossenen Mehrzweckhalle sei, was bei paralleler Nutzung als Spielplatz außerhalb der Schulzeit aufgrund der fehlenden räumlichen Trennung zwischen Park- und Spielplatz und dem gemeinsamen Zugangsweg auch gegen § 3 Abs. 2 SpielplG SL verstoße. Weder die Beigeladene noch der Antragsgegner hätten glaubhaft gemacht, dass das Eingangstor geschlossen werde. Auch könne eine unberechtigte Nutzung mangels Regelungen in einer Benutzersatzung zu bestimmten Zeiten nicht festgestellt werden. Eine öffentliche Einrichtung nach § 19 Abs. 1 KSVG dürften alle Bürger der Gemeinde nutzen. Das Verwaltungsgericht habe den Schutzzweck des SpielplG SL verkannt. Im Übrigen habe es seiner Entscheidung falsche tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt. Der Schulhof könne nicht in Teilflächen aufgeteilt werden. Es gebe keine eingezeichneten Parkflächen, so dass auf dem Schulhof dort wild geparkt werde, wo gerade Platz sei, ohne Abstandsflächen zum Spielgerät. Bei einer tatsächlichen baulichen Aufteilung des Schulhofes unter Berücksichtigung von Abstandsflächen zum Spielgerät sei zudem zweifelhaft, dass die gemäß Baugenehmigung für die Mehrzweckhalle erforderlichen 35 Parkplätze auf dem Schulhof vorgehalten und kenntlich gemacht werden könnten. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Nutzungszeiten entbehrten jeder Grundlage, da es keine Nutzungssatzung oder Widmung des Schulhofes gebe. Einzige unstreitige Nutzungszeit sei die des Schulbetriebes, der aktuell um 17.00 Uhr ende. Ab 17.00 Uhr würden die Regelungen greifen, die das Schild am Tor zum Schulhof bestimme. Dort heiße es „Befahren des Schulhofes ab 17.00 Uhr gestattet“. Ein Schulhof, der in dieser Zeit befahren werden könne, könne kein Spielbereich für Kinder sein. Die Störer, die den Schulhof und den Spielplatz nutzten, seien keine Kinder. Ebenso falsch sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die genehmigte Spielfläche durch Spielgeräte und Pflanzungen unterbrochen werde, so dass kein Spielfeld zum Fußballspielen genehmigt worden sei. Die asphaltierten Auslassungen an der vom Schulgebäude abgewandten Begrenzungsmauer des Schulhofes dienten als Torfläche. Diese seien weiterhin frei nutzbar. Auch seien die kürzlich errichteten Spielgeräte peripher um die Fläche des Schulhofes herum angeordnet, so dass besagtes Spielfeld weiterhin bestehe und auch - insbesondere von Jugendlichen über 14 Jahren - genutzt werde. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass der freie Zugang zu ihrem Grundstück nicht gefährdet wäre, verweisen die Antragsteller darauf, dass sie krank seien und es passieren könne, dass der Rettungsdienst oder die Feuerwehr Einsätze bei ihnen durchführen müssten. Ihr Grundstück sei gerade nicht mehr einfach zu erreichen, wenn diejenigen, die auf dem Schulhof parken sollten, in ihrer, der Antragsteller, Straße und vor ihrem Grundstück parkten. Bei Parkplatzmangel werde regelmäßig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem ihre Grundstückszufahrt und das gegenüberliegende Halteverbot zugeparkt würden. Dies führe zu einer gefährlichen Verengung der Straße, die Rettungsdienst und Feuerwehr im Notfall behindere. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren, und zwar sowohl für Anträge auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig "vorgeschalteten" Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen intendierten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Für einen unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag kann unabhängig von Verfahrensfragen in der Sache kein anderer Maßstab gelten.1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.2009 - 2 B 440/09 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.2009 - 2 B 440/09 -, juris Ein derartiges überwiegendes Nachbarinteresse ist hier nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die von den Antragstellern herangezogenen §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2 Satz 2 SpielPlG SL drittschützende Wirkung entfalten.2Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.111.1983 - 6 A 16/83 -, NJW 1985, 217 (Drittschutz bejahend für eine Norm, nach der bei der Anlage von Spielplätzen auf das Ruhebedürfnis der Anleger Rücksicht zu nehmen ist).Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.111.1983 - 6 A 16/83 -, NJW 1985, 217 (Drittschutz bejahend für eine Norm, nach der bei der Anlage von Spielplätzen auf das Ruhebedürfnis der Anleger Rücksicht zu nehmen ist). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung liegt nämlich hier nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SpielplG SL sind geeignete Schutzmaßnahmen dann erforderlich, wenn wegen der Beschaffenheit eines Spielplatzes für Kinder mit besonderen Belästigungen für die Anwohner zu rechnen ist. Dies ist vorliegend nicht dargetan. Vielmehr haben die Antragsteller selbst vorgetragen, dass der betreffende Schulhof schon vor dem Bau des Spielplatzes von Personen über dem Kindesalter, insbesondere von Jugendlichen über 14 Jahren, auch außerhalb der Schulzeiten, insbesondere zur „Nachtzeit“ z.B. zum Fußballspielen genutzt worden sei. Die von ihnen geltend gemachten Lärmbelästigungen sind demnach nicht auf die Beschaffenheit des neu genehmigten Spielplatzes zurückzuführen, sondern waren zuvor schon da. Kinderspielplätze, die – wie hier nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung – nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 12 Jahren eingerichtet sind, sind in der Regel Einrichtungen, die die Zweckbestimmung eines Wohngebiets nicht gefährden. Die mit ihrer Benutzung für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen – vorwiegend Geräusche – sind ortsüblich und sozialadäquat.3Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 = NJW 1992, 1779Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 = NJW 1992, 1779 Der Aufenthalt und auch ein gemeinsames Spielen im Freien verbunden mit der dadurch eröffneten Möglichkeit der Einübung von Sozialverhalten in der Gemeinschaft ist für die altersgemäße Entwicklung auch von Kleinkindern in jedem Falle wünschenswert, wenn nicht zwingend erforderlich.4Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.9.2008 - 2 C 186/08 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.9.2008 - 2 C 186/08 -, juris Nur im Ausnahmefall können Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar sind. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens zu prüfen und eine missbräuchliche, d.h. von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung hat bei der Frage der Verletzung der Nachbarrechte durch die angefochtene Baugenehmigung außen vor zu bleiben.5Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.6.2006 - 9 LA 113/04 -, jurisVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.6.2006 - 9 LA 113/04 -, juris Die Antragsteller zeigen mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die von ihnen beanstandeten Lärmbelästigungen in den Abend- und Nachtstunden in ursächlichem Zusammenhang mit dem genehmigten Spielplatz stehen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsteller für die diesbezüglich auftretenden Nutzungskonflikte zu Recht auf das Polizei- und Ordnungsrecht verwiesen. Öffentlichen Kinderspielplätzen ist wie öffentlichen Grünanlagen und überhaupt allen öffentlichen Einrichtungen, für die keine besonderen Zulassungsregeln gelten und für die keine besondere Aufsicht besteht, die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Benutzung immanent; insoweit ist die Gefahr gelegentlicher Missbräuche unvermeidbar und von den Anliegern hinzunehmen.6Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.6.2006 - 9 LA 113/04 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.6.2006 - 9 LA 113/04 -, juris (m.w.N.) Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Beklagte die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes nicht als eigene Störung zurechnen lassen muss. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene sich die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes als eigene Störung zurechnen lassen müsste, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG im vorliegenden Fall anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen; bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Die Privilegierung gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräusche.7Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, jurisVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris Die Antragsteller können gegen die Anwendung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht mit Erfolg geltend machen, geeignete Schutzmaßnahmen müssten bereits dann getroffen werden, wenn ein Spielplatz errichtet werde, der nicht ausschließlich von Kindern bis 14 Jahren betreten bzw. genutzt werden dürfe, was bei einer parallelen Nutzung des Platzes nach der Schulzeit als Parkplatz offensichtlich sei. Auch insoweit verkennen die Antragsteller, dass es hier ausschließlich auf den Gegenstand des genehmigten Vorhabens ankommt. Die Genehmigung erfasst lediglich die Nutzung einer 156 qm großen Teilfläche des Schulhofes als schuleigener Spielplatz. Lärmbelästigungen, die (z.B. durch Fußballspielen Jugendlicher in den Abendstunden) mit der genehmigten Nutzung als Spielplatz für Kinder nichts zu tun haben, sondern aus der schon bisher stattfindenden parallelen Nutzung des Platzes nach der Schulzeit als Parkplatz für die Mehrzweckhalle resultieren, müssen daher bei der Prüfung außer Acht bleiben. Die Antragsteller können gegen die Privilegierung nach § 22 Abs. 1a BImSchG auch nicht einwenden, aus § 3 Abs. 2 SpielPlG SL ergebe sich, dass der saarländische Gesetzgeber nicht gewollt habe, dass bei Spielplätzen auf allgemeine immissionsschutzrechtliche Regelungen zurückgegriffen werde. Dieser Sichtweise steht zum einen der Vorrang des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht entgegen (Art. 31 GG). Zum anderen heißt es in § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielplG SL lediglich, dass, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen ist. Abgesehen davon, dass auch dies wiederum nur die von dem Spielplatz selbst und seiner Nutzung als solcher ausgehenden Störungen betrifft, wird in dieser Norm lediglich das baurechtlich ohnehin geltende Gebot der Rücksichtnahme wiederholt. Dafür, dass die Norm, wie die Antragsteller vortragen, einen darüber hinaus gehenden zusätzlichen Schutz für die Anwohner von Spielplätzen schaffen wollte, ist nichts ersichtlich. Soweit die Antragsteller auf das Ruhebedürfnis der Anwohner rekurrieren und in dem Zusammenhang ausführen, im baurechtlichen Kontext komme es darauf an, welches Ruheniveau in dem betreffenden Baugebiet typischerweise anzunehmen sei, ergibt sich nichts Anderes. An Kinderspielplätzen besteht ein überragendes öffentliches Interesse. Sie dienen der körperlichen und geistigen Entfaltung der Kinder und der Befriedigung ihrer natürlichen Spielbedürfnisse. Sie sollen den Kindern Bewegungsmöglichkeiten verschaffen und die Einübung sozialen Verhaltens gewährleisten. Deshalb sind sie in allen Bereichen zulässig, in denen gewohnt wird, sogar in reinen Wohngebieten (vgl. 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Die von Kinderspielplätzen ausgehenden Emissionen müssen deshalb grundsätzlich hingenommen werden.8Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1987 - 1 BA 49/87 -, NVwZ 1989, 272, 273Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1987 - 1 BA 49/87 -, NVwZ 1989, 272, 273 Auch in einem Wohngebiet hat der benachbarte Grundstückseigentümer daher keinen Anspruch auf Versagung einer Baugenehmigung, durch die eine derartige Nutzung verwirklicht werden soll, nur weil - nach Meinung des oder der (Spielplatz-)Nachbarn - die Anlage "geeignet" ist, durch Jugendliche oder Erwachsene missbräuchlich genutzt zu werden. Störungen solcher Art sind polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung.9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1989 - 4 B 26/89 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1989 - 4 B 26/89 -, juris Darauf, ob es eine Satzung gibt, die den Nutzungsumfang, die Nutzungszeiten und den Nutzerkreis regelt, kommt es in dem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die angeblich fehlende räumliche Trennung zwischen Park- und Spielplatz und den gemeinsamen Zugangsweg. Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung „fehlerhafte tatsächliche Annahmen“ zugrunde gelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Ausführungen zu den Benutzungszeiten. Maßgeblich ist hier, dass nach der Betriebsbeschreibung10Bl. 17 der VerwaltungsunterlagenBl. 17 der Verwaltungsunterlagen, die Teil der Bauvorlagen und damit auch der Baugenehmigung ist, eine Teilfläche von 156 qm während der Schulzeiten werktags von 7.00 bis 17.00 Uhr als Aufenthaltsbereich zum einen für die Schulkinder in den Pausenzeiten als auch am Nachmittag für die im Rahmen der freiwilligen Ganztagsschule betreuten Schulkinder dient. Darüber hinaus soll die Fläche nach 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr als Spielbereich für Kinder (bis 12 Jahre) dienen. Die auf einer angrenzenden Teilfläche des Schulhofs befindlichen Parkplätze stehen den Nutzern der Mehrzweckhalle – in der Regel werktags von 17 bis 22 Uhr und bei Veranstaltungen an den Wochenenden von 8 bis 22 Uhr – zur Verfügung. Ob nach dem Aufbau der Spielgeräte die nach der Baugenehmigung für die Mehrzweckhalle erforderlichen 35 Parkplätze weiter vorgehalten werden können, ist für die vorliegende Entscheidung über die Genehmigung des Spielplatzes ebenso wenig relevant wie das Vorbringen der Antragsteller, der Zugang zu ihrem Grundstück für den Rettungsdienst oder die Feuerwehr sei nicht mehr gewährleistet, wenn diejenigen, die auf dem Schulhof parken sollten, wegen Parkplatzmangel in ihrer Straße oder vor ihrem Grundstück parkten. Entsprechenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist vielmehr mit den Mitteln, die das Straßenverkehrsrecht dafür zur Verfügung stellt, zu begegnen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts zu erfolgen hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.