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Beschluss

2 B 96/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0905.2B96.23.00
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Leitsätze
1. Streitgegenstand des vom Nachbarn in Bezug auf eine Baugenehmigung eingeleiteten Aussetzungsverfahrens ist allein ein vorläufiger, anhand einer prognostischen Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache zu beurteilender Sicherungsanspruch konkret dieses Nachbarn, nicht hingegen die materielle Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens insgesamt.(Rn.9) 2. Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein "Baugebiet mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Gegenstand subjektiver Rechte privater Nachbarn sein könnte (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.7.2022, 2 B 139/22 , NVwZ-RR 2022, 756).(Rn.10) 3. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass das genehmigte Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016, 2 A 161/16 , SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 4 C 5.93 , BRS 55 Nr. 68).(Rn.10) 4. Eine Nachbarrechtsverletzung kann auch auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Bauvorhaben sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht einfügt, weil es einen durch faktische Baugrenzen bestimmten Umgebungsrahmen überschreitet.(Rn.11) 5. Bei der mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmenden Bewertung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und der Nachbarn kann vom Eigentümer eines von ihm zur Bebauung ausersehenen Grundstücks in aller Regel nicht verlangt werden, auf die bauliche Nutzung seines Grundeigentums deswegen zu verzichten, weil die Eigentümer umliegender Grundstücke ein Bauvorhaben auf einem bisher unbebaut gebliebenen Grundstück als Belastung einer bisher baulich nicht genutzten rückwärtigen Ruhezone bewerten.(Rn.12) 6. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken auf das Nachbargrundstück und die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich auch nicht mit dem drohenden Verlust einer bisher unverbauten Aussichtsmöglichkeit begründen.(Rn.13) 7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauvorhaben auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienenden Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO (juris: BauO SL 2004) über Abstände, insbesondere Grenzabstände, gegenüber dem Grundstück des konkret Beschwerde führenden Nachbarn eingehalten werden.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.7.2023 – 5 L 800/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streitgegenstand des vom Nachbarn in Bezug auf eine Baugenehmigung eingeleiteten Aussetzungsverfahrens ist allein ein vorläufiger, anhand einer prognostischen Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache zu beurteilender Sicherungsanspruch konkret dieses Nachbarn, nicht hingegen die materielle Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens insgesamt.(Rn.9) 2. Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein "Baugebiet mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Gegenstand subjektiver Rechte privater Nachbarn sein könnte (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.7.2022, 2 B 139/22 , NVwZ-RR 2022, 756).(Rn.10) 3. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass das genehmigte Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016, 2 A 161/16 , SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 4 C 5.93 , BRS 55 Nr. 68).(Rn.10) 4. Eine Nachbarrechtsverletzung kann auch auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Bauvorhaben sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht einfügt, weil es einen durch faktische Baugrenzen bestimmten Umgebungsrahmen überschreitet.(Rn.11) 5. Bei der mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmenden Bewertung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und der Nachbarn kann vom Eigentümer eines von ihm zur Bebauung ausersehenen Grundstücks in aller Regel nicht verlangt werden, auf die bauliche Nutzung seines Grundeigentums deswegen zu verzichten, weil die Eigentümer umliegender Grundstücke ein Bauvorhaben auf einem bisher unbebaut gebliebenen Grundstück als Belastung einer bisher baulich nicht genutzten rückwärtigen Ruhezone bewerten.(Rn.12) 6. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken auf das Nachbargrundstück und die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich auch nicht mit dem drohenden Verlust einer bisher unverbauten Aussichtsmöglichkeit begründen.(Rn.13) 7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauvorhaben auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienenden Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO (juris: BauO SL 2004) über Abstände, insbesondere Grenzabstände, gegenüber dem Grundstück des konkret Beschwerde führenden Nachbarn eingehalten werden.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.7.2023 – 5 L 800/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens A-Straße in A-Stadt (Parzelle Nr. 384/3 in Flur 6 der Gemarkung A-Stadt), das von der südlich verlaufenden A-Straße aus eine Tiefe von ca. 80 m aufweist. Sie wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem östlich angrenzenden, etwa gleich tiefen Grundstück F-Straße (Parzelle Nr. 381/4). Das Vorhabengrundstück grenzt in seinem nördlichen Teil östlich an die mit einem Pferdestall bebaute Parzelle Nr. 379/11 und im Norden an den G-Weg. Beide Wohnhäuser befinden sich im südlichen Teil der nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücke an der A-Straße. Im April 2023 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage“ auf dem nördlichen Teil ihres Grundstücks.1vgl. dazu den Bauschein vom 4.4.2023 – 6130-86-2023 –vgl. dazu den Bauschein vom 4.4.2023 – 6130-86-2023 – Nach den genehmigten Plänen soll die Erschließung über den G-Weg erfolgen. Aufgrund der geringen Breite des Vorhabengrundstücks von 10,50 m soll das Gebäude ohne Einhaltung eines Grenzabstandes zur östlichen Nachbarparzelle Nr. 379/11 errichtet werden. Insoweit wurde gleichzeitig durch gesonderten Bescheid eine Abweichung zugelassen. Die Antragsteller haben im Mai 2023 Widerspruch eingelegt und Anfang Juni 2023 beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der Arbeiten beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das Bauvorhaben liege in einer „Außenbereichsinsel“ hinter der „Kante aller umliegenden Gebäude“, die entweder zur unbeplanten Ortslage gehörten oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lägen. Die zwischen den übrigen Bauvorhaben liegende Freifläche, in deren Mitte das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgeführt werden solle, sei so groß, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdränge und die deshalb nicht als Baulücke angesehen werden könne. Das Bauvorhaben sei daher als nicht privilegiertes und damit unzulässiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen. Sowohl südlich als auch im Westen und Osten finde sich keine Bebauung, sondern ein ausgedehnter Garten- und Ruhebereich. Der Antragsgegner habe selbst ausgeführt, dass von dem geplanten Vorhaben aus nur die Gebäude des G-Wegs sichtbar seien, alle umliegenden Gebäude hingegen nicht. Die Fenster, insbesondere auch die Terrassenfenster seien zu ihrem Garten und ihrem Wohnhaus hin ausgerichtet. Auch nach § 34 BauGB sei das Vorhaben unzulässig. Der Neubau füge sich nach „der Art der baulichen Nutzung“ nicht in die Umgebungsbebauung ein. Deswegen habe der Antragsgegner das von der Gemeinde A-Stadt zwei Mal versagte Einvernehmen ersetzen müssen. Das Vorhaben halte die faktischen Baugrenzen nicht ein und befinde sich in einer von Bebauung freien Ruhebereichszone. Von dem Vorhaben gehe auch eine negative Vorbildwirkung aus. Es bestehe die Gefahr der Schaffung einer zweiten Baureihe und die Möglichkeit der Erschließung der übrigen Grundstücke durch Schaffung privater Zuwegungen. Das Vorhaben sei auch ihnen gegenüber rücksichtslos. Ihnen sei nicht zuzumuten, statt in einem Bereich, der ringsum nur von Gärten umgeben sei, nun neben einem Neubau zu sitzen. Das ergebe sich bereits daraus, dass sich der Bebauungsplan gerade nicht auf den hier streitgegenständlichen Bereich erstrecke. Da inzwischen mit den Bauarbeiten begonnen worden sei, müsse die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Beigeladenen vermieden werden. Der Antragsgegner hat vorgetragen, mangels persönlicher Betroffenheit der Antragsteller müsse die Anfechtung der Baugenehmigung ohne Erfolg bleiben. Auf deren angebliche objektive Rechtswidrigkeit komme es nicht an. Unabhängig davon, ob das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen sei, könnten die Antragsteller kein Abwehrrecht wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots herleiten. Ob sich das eindeutig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage befindende Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche einfüge, sei nicht von Belang. Soweit pauschal eine Beeinträchtigung der rückwärtigen Ruhezone geltend gemacht werde, sei nicht ansatzweise erkennbar, worin eine Störung liegen sollte. Sicher sei auch das Wohnen mit Lautäußerungen verbunden, die im Einzelfall lästig sein könnten. Diese seien jedoch vom Nachbarn hinzunehmen. Danach könne dem Eigentümer eines in der Ortslage belegenen Grundstücks nicht angesonnen werden, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, um den Eigentümern angrenzender Grundstücke eine „rückwärtige Ruhezone“ zu erhalten. Die Beigeladenen haben im Juni 2023 mitgeteilt, dass noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen worden sei. Bisher seien lediglich Proben für ein Bodengutachten genommen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller im Juli 2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, müsse ohne Erfolg bleiben. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig sei, sei nicht maßgeblich. Sie verstoße im Verhältnis zu den Antragstellern nicht gegen sie schützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei außerdem davon auszugehen, dass die Baugenehmigung die Antragsteller auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in ihren Rechten verletze. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt liege oder ob es dem Außenbereich zuzuordnen sei. Die Antragsteller könnten nicht mit Erfolg rügen, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, weil es faktische Baugrenzen nicht einhalte. Im unbeplanten Innenbereich komme eine „nachbarrechtliche Unverträglichkeit“ nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Es könne indes nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Hinsichtlich des von ihnen vorgebrachten Grundes der rückwärtigen Ruhezone habe das Bundesverwaltungsgericht schon 2003 ausgeführt, dass der Nachbar keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone habe. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der rückwärtige Ruhebereich der Antragsteller eine Länge von über 50 m aufweise und im Norden an das Grundstück G-Weg … angrenze, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut sei. Insoweit sei der Ruhebereich der Antragsteller bereits „vorbelastet“. Das Vorhaben solle eine Grundstückstiefe von ca. 24-25 m haben. Demzufolge weise der rückwärtige Ruhebereich der Antragsteller auf einer Länge von 25 m keine angrenzende Wohnbebauung auf. Von einem Wegfall der rückwärtigen Ruhezone könne daher schon nicht ausgegangen werden. Auch die zugelassene Garage sei im Verhältnis zu den Antragstellern rechtlich unbedenklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei davon auszugehen, dass Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern zu den Alltagserscheinungen gehörten und grundsätzlich hinzunehmen seien. Nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung des Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienten, kämen nur in Betracht, wenn besondere Umstände hinzuträten. Ein solcher Ausnahmefall könne hier nicht festgestellt werden. Die Baugenehmigung sehe lediglich die Errichtung einer Einzelgarage für ein Wohnbauvorhaben vor. Auch Einsichtnahmemöglichkeiten seien in der Regel hinzunehmen, wenn die abstandsrechtlichen Vorschriften – wie hier – beachtet worden seien. Eine mögliche Verschlechterung oder ein Wegfall der Aussicht begründe nach der ständigen Rechtsprechung ebenfalls keine Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens. Vorliegend bestünden zudem bereits aufgrund der Lage des Grundstücks der Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Verschattung durch das Vorhaben. Die Antragsteller müssten es hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung eines Bauvorhabens verändere. Für den Fall, dass das Bauvorhaben – wie die Antragsteller vortrügen – nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen wäre, sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung rechtlich geschützte Interessen der Antragsteller verletzten könnte. Auch wenn die Baugenehmigung für ein sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich objektiv rechtswidrig wäre, folge hieraus noch keine Nachbarrechtsverletzung. Nachbarschutz sei bei Außenbereichsvorhaben von vornherein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt. Von dessen Verletzung könne jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Antrag der Antragsteller auf Einstellung von Bauarbeiten sei bereits unzulässig und auch unbegründet. Es fehle an einer Glaubhaftmachung von begonnenen oder kurz bevorstehender Bauarbeiten. Im Übrigen fehle es mangels Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an einem entsprechenden Anordnungsanspruch. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Antragsteller. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.7.2023 – 5 L 800/23 –, mit dem die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.4.2023 zum „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage“ auf der Parzelle Nr. 381/4 in Flur 6 der Gemarkung A-Stadt sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der Bauarbeiten („Stilllegung der Baustelle“) zurückgewiesen worden sind, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a, 123 Abs. 1 VwGO zu Recht nicht entsprochen. A. Mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch auf der Grundlage des hier allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) davon auszugehen, dass der mit Blick auf den § 212a Abs. 1 BauGB statthafte Aussetzungsantrag der Antragsteller als Eigentümer des aus Sicht der A-Straße linksseitig angrenzenden Grundstücks (Parzelle Nr. 384/3) nicht begründet ist. Die Beschwerdebegründung vom 24.8.2023 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat die allgemeinen Anforderungen an die Begründetheit eines nachbarlichen Aussetzungsantrags gegen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO mit entsprechend eingeschränktem Entscheidungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde (§ 64 Abs. 2 LBO) erteilte Baugenehmigungen zutreffend dargestellt. Das bedarf keiner Wiederholung. Streitgegenstand derartiger Aussetzungsverfahren im baurechtlichen Nachbarstreit ist danach allein ein vorläufiger, anhand einer prognostischen Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache zu beurteilender Sicherungsanspruch des sich konkret gegen das Vorhaben wendenden Nachbarn, nicht hingegen die materielle Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens insgesamt. Soweit die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren einen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ihnen gegenüber reklamieren, ist dem Verwaltungsgericht insbesondere darin zuzustimmen, dass es aus nachbarlicher Sicht in Fällen dieser Art auch im Hauptsacheverfahren im Ergebnis keiner abschließenden Zuordnung des – unstreitig – unbeplanten Bauplatzes alternativ zur Ortslage oder zum Außenbereich bedarf, weil dies für die Beurteilungsmaßstäbe jedenfalls bei einer nicht privilegierten Bebauung nicht ausschlaggebend ist. Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist insbesondere kein "Baugebiet“ mit einem bestimmten „Gebietscharakter“, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Nachbarn sein könnte.2 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.7.2022 – 2 B 139/22 –, NVwZ-RR 2022, 756, wonach sich insbesondere die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten eines Nachbarn – in ihrem Sinne „nutzbar“ machen lässt, und vom 10.7.2013 – 2 B 320/13 –, SKZ 2014, Seiten 13 ff., dazu auch Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 202 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1995 – 4 B 47.95 –, BRS 57 Nr. 224, und vom 28.7.1999 – 4 B 38.99 –, BRS 62 Nr. 189vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.7.2022 – 2 B 139/22 –, NVwZ-RR 2022, 756, wonach sich insbesondere die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten eines Nachbarn – in ihrem Sinne „nutzbar“ machen lässt, und vom 10.7.2013 – 2 B 320/13 –, SKZ 2014, Seiten 13 ff., dazu auch Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 202 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1995 – 4 B 47.95 –, BRS 57 Nr. 224, und vom 28.7.1999 – 4 B 38.99 –, BRS 62 Nr. 189 Darüber hinaus kann der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück – hier einmal unterstellt – im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass das genehmigte Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.3vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68 Die gebotene Beschränkung auf die nachbarrechtliche Beurteilung des Vorhabens verkennen die Antragsteller auch, wenn sie – jetzt bezogen auf eine anzunehmende Innenbereichslage der als Bauplatz ausersehenen Grundflächen – erneut darauf verweisen, dass sich ein Bauvorhaben nach den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten vier maßgeblichen städtebaulichen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung „einzufügen habe“. Das gilt insbesondere für die Behauptung der Antragsteller, dass dem Bauvorhaben der Beigeladenen wegen einer damit einhergehenden „Schaffung einer zweiten Baureihe“ eine „negative Vorbildwirkung“ zukomme. Damit ist letztlich Frage der Überschreitung möglicher faktischer Baugrenzen angesprochen. Eine Nachbarrechtsverletzung kann auch insoweit nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Bauvorhaben – weiter unterstellt – sich insoweit nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, weil es den Umgebungsrahmen hinsichtlich dieses Merkmals überschreitet und, was nach der Rechtsprechung im Übrigen insoweit – zusätzlich – feststellbar sein muss, „bewältigungsbedürftige Spannungen“ erzeugt. Mit Blick auf die „Bautiefe“ bleibt festzuhalten, dass das Baugrundstück, anders als die Parzelle der Antragsteller, doppelt, das heißt auch von der Rückseite über den G-Weg, erschlossen ist, was im Übrigen auch für die Bestimmung rückwärtiger Baugrenzen den maßgeblichen Bezugspunkt bildet.44 vgl. in dem Zusammenhang zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, und vom 27.5.2014 – 2 A 2/14 –, SKZ 2014, 204, Leitsatz Nr. 34, wonach hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus in Orientierung an dem jeweiligen Straßenverlauf zu ermitteln ist und es dabei auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht ankommt, st. Rspr.vgl. in dem Zusammenhang zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, und vom 27.5.2014 – 2 A 2/14 –, SKZ 2014, 204, Leitsatz Nr. 34, wonach hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus in Orientierung an dem jeweiligen Straßenverlauf zu ermitteln ist und es dabei auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht ankommt, st. Rspr. Was die Vorbildwirkung für eine Bebauung in zweiter Reihe angeht, kommt es daher nicht auf die Möglichkeit der Schaffung „privater“ Zuwegungen, etwa zum eigenen rückwärtigen Grundstücksteil der Antragsteller, an, da es insoweit an einer Erschließung im Verständnis des § 5 Abs. 1 LBO fehlt. Ihr Grundstück grenzt nicht an die Straßenparzelle des G-Weges. Richtig ist an der Argumentation der Antragsteller in dem Zusammenhang, dass der „Fortbestand der von Bebauung freien Fläche“ durch die Realisierung des Vorhabens „massiv gefährdet“ wird. Das liegt in der Natur der Sache und ist eine Wirkung jeder Bebauung. Darauf, dass ein Nachbar, auch wenn er jahrelang in den „Genuss“ einer baufreien Fläche auf angrenzenden Grundstücken gekommen sein mag, keinen Anspruch auf eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands durch Verzicht auf eine Bebauung durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Gerade im Rahmen der mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmenden Bewertung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und der Nachbarn kann vom Eigentümer eines von ihm zur Bebauung ausersehenen Grundstücks in aller Regel nicht verlangt werden, auf die bauliche Nutzung seines Grundeigentums deswegen zu verzichten, weil die Eigentümer umliegender Grundstücke – aus welchen Gründen auch immer – ein Bauvorhaben auf einem bisher unbebaut gebliebenen Grundstück – mit ihren Worten – als „Belastung“ einer (ihrer) „rückwärtigen Ruhezone“ bewerten. Das wäre erst Recht der Fall, wenn man, wofür bereits nach der Aktenlage alles spricht, den Bauplatz der Ortslage im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuordnet, so dass die Fläche grundsätzlich in dem Sinne „Baulandqualität“ hätte.5vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.3.2002 – 2 R 1/01 –, SKZ 2002, 299, Leitsatz Nr. 48, seither ständige Rechtsprechungvgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.3.2002 – 2 R 1/01 –, SKZ 2002, 299, Leitsatz Nr. 48, seither ständige Rechtsprechung Selbst für die hier sehr fern liegende Zuordnung der Baufläche zum Außenbereich hätte im Ergebnis nichts anderes zu gelten. Wie bereits ausgeführt kann der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück – hier einmal unterstellt – im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine besonders schutzwürdige Abwehrposition verfügt.6 vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2022 – 2 B 139/22 –, NVwZ-RR 2022, 756vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2022 – 2 B 139/22 –, NVwZ-RR 2022, 756 Dafür spricht hier auch nach dem Beschwerdevortrag der Antragsteller nichts. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres nachbarlichen Abwehranspruchs erkennbar bezogen auf das räumliche Umfeld ihres Wohnhauses an der A-Straße erneut einen Verstoß gegen das im §§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene beziehungsweise – inhaltsgleich – für eine hier nach Aktenlage allerdings sehr fernliegende Außenbereichslage des Bauplatzes mangels Privilegierung dem § 35 Abs. 2, 3 BauGB zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme reklamieren, bleibt festzuhalten, dass das Bauplanungsrecht keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken vermittelt und die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens sich auch nicht mit dem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten begründen lässt.7vgl. Urteil des 2. Senats vom 15.12.2022 – 2 C 272/21 –, Juris, m.w.N., und Beschluss vom 24.1.2022 – 2 B 264/21 –, Juris, insbesondere zur Bebauung einer an die Ortslage angrenzenden Außenbereichsfläche etwa BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68vgl. Urteil des 2. Senats vom 15.12.2022 – 2 C 272/21 –, Juris, m.w.N., und Beschluss vom 24.1.2022 – 2 B 264/21 –, Juris, insbesondere zur Bebauung einer an die Ortslage angrenzenden Außenbereichsfläche etwa BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68 Auf das von den Antragstellern thematisierte bisherige Fehlen einer „Vorbelastung“ der vermeintlichen „Ruhezone“ muss nicht weiter eigegangen werden; die Argumentation ist allerdings nach den bei den Akten befindlichen Luftaufnahmen und nach dem Katasterauszug in der Bauakte mit Blick auf die dort ersichtliche Bebauung links des G-Wegs (Anwesen Nrn. 1 bis 7a) nicht nachzuvollziehen. Auch die angebliche, durch eine geringe Breite des eigenen Grundstücks der Antragsteller hervorgehobene Nutzung des hinteren Bereichs ihres Grundstücks als „Ruhebereichszone“ kann keine Einschränkungen der Beigeladenen hinsichtlich einer baulichen Nutzung des nördlichen Teils ihrer Parzelle Nr. 381/4 begründen. Das gilt auch in Ansehung der Geländeverläufe, die generell – je nach Perspektive – als natürliche Lagevorteile beziehungsweise Nachteile einzustufen sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,8vgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehenvgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehen der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, zudem davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und – nach der Integration der in früheren Fassungen der Landesbauordnung beziehungsweise einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienenden Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden. Verstöße gegen die Grenzabstandsvorschriften in dem hier allein relevanten Verhältnis zu ihrem Grundstück werden von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Maßgeblich für die Berechnung der notwendigen Tiefe der auf dem Grundstück nachzuweisenden Abstandsflächen (§ 7 Abs.1, 2, 4 und 5 LBO) ist im unbeplanten Bereich in aller Regel die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück (§ 2 Abs. 7 LBO) im Bereich des Bauvorhabens (Außenwände). Auf den Vortrag der Antragsteller, dass die rückwärtigen Grundstücksteile der privaten Beteiligten im Übrigen nach dem mit der Beschwerdebegründung als Anlage 4 vorgelegten Foto bei beiden Parzellen übereinstimmend aufgrund eines von der A-Straße ansteigenden Geländes höher liegen dürften als das Niveau im Bereich der an dieser Straße vorhandenen Wohnhäuser Nr. 5 und Nr. 7, kommt es auch von daher nicht an. Im Übrigen hat die Gemeinde A-Stadt nach Aktenlage entgegen den erstinstanzlichen Angaben der Antragsteller, ohne dass auch dies für den vorliegenden Nachbarstreit relevant wäre, mit Datum vom 7.3.2023 unter Hinweis auf die – allem Anschein nach zutreffende – Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben mit dem Hinweis hergestellt, dass dieses an diesem Maßstab „unbedenklich“ zulässig sei. Dass das geplante Wohngebäude grenzständig zur Parzelle Nr. 379/11 der – von der A-Straße gesehen – rechten Nachbarn, also ohne Nachweis der Abstandsflächen (§ 7 Abs. 2 LBO) auf dem Baugrundstück ausgeführt werden soll, berührt die hier allein zur Rede stehende subjektive Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Der Antragsgegner hat den Beigeladenen unter dem 4.4.2023 mit gesondertem Bescheid eine Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO zur Ausräumung dieses Genehmigungshindernisses erteilt.9 vgl. dazu den mit Nachbarunterschriften versehenen Abweichungsantrag der Antragsteller vom 20.1.2023vgl. dazu den mit Nachbarunterschriften versehenen Abweichungsantrag der Antragsteller vom 20.1.2023 Nach der insoweit allein maßgeblichen (vermaßten) Grundrisszeichnung des Erdgeschosses in der Akte, die einen seitlichen Abstand zur Grenze der Antragsteller von „1,09“ m ausweist, wird bei dem Bau der Garage auch der Anforderung des § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO entsprochen. Ob die Darstellung in den Plänen den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entspricht, ist für die Anfechtung der Baugenehmigung und damit für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens nicht von Bedeutung. B. Hinsichtlich des nach der Beschwerdebegründung vom 24.8.2023 ebenfalls weiter verfolgten Anordnungsbegehrens auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten (§ 123 Abs. 1 VwGO) ist darauf hinzuweisen, dass eine Baueinstellung (§ 81 LBO) durch den Antragsgegner nicht in Betracht kommt, solange die Beigeladenen Inhaber einer nach dem zuvor Gesagten gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung sind, soweit deren Entscheidungsumfang im vereinfachten Verfahren reicht. Dieser erfasst zwar seit 2015 wieder die anerkannt nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8, 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO). Nach dem zuvor Gesagten ist allerdings jedenfalls zu Lasten der Antragsteller nicht von einer Verletzung auszugehen. Da Verstöße gegen außerhalb des Prüfungsprogramms des § 64 Abs. 2 LBO liegende (bauordnungsrechtliche) Vorschriften nicht vorgetragen sind und auch genehmigungsabweichende Arbeiten nach dem Beschwerdevorbringen nicht in Rede stehen, kann hier letztlich offenbleiben, ob aus den Angaben der Antragsteller zum angeblichen zwischenzeitlichen Baubeginn geschlossen werden könnte, dass bereits Arbeiten zur Ausführung des Vorhabens ins Werk gesetzt wurden oder nicht, beziehungsweise, ob die in engen Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen für ein Tätigwerden auf der Grundlage des § 81 LBO wegen „greifbarer Anhaltspunkte“ für einen alsbaldigen Baubeginn zur Realisierung nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machender Baumaßnahmen hier vorliegen könnten. Vor dem Hintergrund besteht unter mehreren Gesichtspunkten auch kein Anlass, „Bauarbeiten“, selbst wenn sie stattfinden, vorläufig einzustellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war auch in zweiter Instanz ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO mangels Übernahme eigener Kostenrisiken nicht gerechtfertigt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.