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Urteil

2 A 138/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0803.2A138.22.00
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Leitsätze
1. Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass nur die Wirksamkeit und die Vollziehbarkeit, nicht aber auch die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Zwangsmittels sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.1998 1 BvR 831/89 , NVwZ 1999, 290, BVerwG, Urteil vom 13.4.1984 4 C 31.81 , BauR 1985, 183). Daher sind materielle Einwendungen eines Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung für die Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 2 A 798/17 , Juris, dort zu § 18 SVwVG).(Rn.25) 2. Zur Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu den als besondere Auslagen der Ordnungsbehörde zu qualifizierenden Kosten einer von einer Fachfirma im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Beseitigung eines Befalls durch den Eichenprozessionsspinner (§§ 44 ff., 46, 90 SPolG (juris: PolG SL), 3 Sätze 1 und 2 SPolKostVO (juris: PolKostV SL 2006) .(Rn.26) (Rn.27)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass nur die Wirksamkeit und die Vollziehbarkeit, nicht aber auch die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Zwangsmittels sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.1998 1 BvR 831/89 , NVwZ 1999, 290, BVerwG, Urteil vom 13.4.1984 4 C 31.81 , BauR 1985, 183). Daher sind materielle Einwendungen eines Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung für die Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 2 A 798/17 , Juris, dort zu § 18 SVwVG).(Rn.25) 2. Zur Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu den als besondere Auslagen der Ordnungsbehörde zu qualifizierenden Kosten einer von einer Fachfirma im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Beseitigung eines Befalls durch den Eichenprozessionsspinner (§§ 44 ff., 46, 90 SPolG (juris: PolG SL), 3 Sätze 1 und 2 SPolKostVO (juris: PolKostV SL 2006) .(Rn.26) (Rn.27) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.5.2022 – 6 K 344/20 – ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 25.9.2019 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Me ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den als besondere Auslagen des Beklagten zu qualifizierenden Kosten der am 9.7.2019 durchgeführten Ersatzvornahme bilden die vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Vorschriften der §§ 44 ff., 46, 90 SPolG, 3 Sätze 1 und 2 SPolKostVO.6vgl. die Saarländische Polizeikostenverordnung vom 10.10.2006, in der Fassung vom 12.11.2014, Amtsblatt 2014 I, 1465vgl. die Saarländische Polizeikostenverordnung vom 10.10.2006, in der Fassung vom 12.11.2014, Amtsblatt 2014 I, 1465 Nach der letztgenannten Vorschrift können neben einer – hier vom Beklagten nicht einmal erhobenen – Gebühr für die Amtshandlung als besondere Auslagen auch die Beträge geltend gemacht werden, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Dies trifft auf die durch die Beauftragung der Fachfirma entstandenen Auslagen des Beklagten zu. Gegen die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Betrags von 2.151,52 € hat der Kläger nie Einwände erhoben. Sie erschließt sich ohne weiteres aus der im angefochtenen Kostenbescheid in Bezug genommenen Rechnung vom 13.7.2019. Nach dem Schriftwechsel im Vorfeld konnte der Beklagte ferner – sicher – davon ausgehen, dass der Kläger nicht bereit war, „die durch den EPS verursachten Gefahren zu beseitigen, insbesondere die EPS-Gespinste absaugen zu lassen“.7so ausdrücklich Seite 5 der Widerspruchsbegründung vom 4.7.2019so ausdrücklich Seite 5 der Widerspruchsbegründung vom 4.7.2019 Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Befolgungsfrist sowie mit einem vorläufigen Kostenvoranschlag angedrohten Ersatzvornahme nach den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 46, 50 Abs. 1 bis 4 SPolG lagen vor. Das wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Der unter Ziffer 1. die Anordnung zur Beseitigung des Befalls der auf seinem Grundstück befindlichen Bäume des Eichenprozessionsspinners durch den Kläger enthaltende Bescheid vom 28.6.2019 war aufgrund der beigefügten Anordnung (Ziffer 2.) auch sofort vollziehbar (§ 44 Abs. 1 2. Alt. SPolG). Die Vorschrift zeigt, dass die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts in diesem Fall nicht Voraussetzung für die Erzwingbarkeit der dem Adressaten darin auferlegten Handlungspflichten durch Anwendung des Verwaltungszwangs im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist. Das heißt, dass eine – unterstellte – Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme „durchschlägt“.8vgl. dazu etwa Mosbacherin Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Auflage 2021, § 6 VwVG, Rn 1c, dort auch zu den in der Rechtsprechung behandelten engen Ausnahmefällen wie beispielsweise einer nachträglichen Rechtsänderung oder einer erkennbar rechtsmissbräuchlichen Anwendung des Verwaltungszwangsvgl. dazu etwa Mosbacherin Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Auflage 2021, § 6 VwVG, Rn 1c, dort auch zu den in der Rechtsprechung behandelten engen Ausnahmefällen wie beispielsweise einer nachträglichen Rechtsänderung oder einer erkennbar rechtsmissbräuchlichen Anwendung des Verwaltungszwangs Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass nur die Wirksamkeit und die Vollziehbarkeit, nicht aber auch die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Zwangsmittels sind.9vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 –, NVwZ 1999, 290, dort zur fehlenden Abhängigkeit der Pflicht, sich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung und der Beschränkung auf die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls die Verfassungswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen, BVerwG, Urteil vom 13.4.1984 – 4 C 31.81 –, BauR 1985, 183,vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 –, NVwZ 1999, 290, dort zur fehlenden Abhängigkeit der Pflicht, sich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung und der Beschränkung auf die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls die Verfassungswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen, BVerwG, Urteil vom 13.4.1984 – 4 C 31.81 –, BauR 1985, 183,Daher sind materielle Einwendungen eines Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung für die Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich unbeachtlich.10vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 2 A 798/17 –, Juris, dort zu § 18 SVwVGvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 2 A 798/17 –, Juris, dort zu § 18 SVwVG Zu den im vorliegenden Berufungsverfahren erhobenen Einwänden des Klägers: Selbst wenn man – davon abweichend – mit dem Verwaltungsgericht vor Bestandskraft des Grundverwaltungsakts eine Befugnis des Pflichtigen (§§ 44 Abs. 2, 4 bis 6 SPolG) in Betracht ziehen wollte, auch im Vollstreckungsverfahren inhaltliche Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Vollstreckungsgrundlage zu erheben, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das heutige Urteil des Senats im „Parallelverfahren“ 2 A 137/22 Bezug genommen werden. Danach wurde der Kläger im Ergebnis mit der streitgegenständlichen Anordnung des Beklagten vom 28.6.2019 als Eigentümer (§ 5 Abs. 2 SPolG) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Beseitigung der Gefahr herangezogen. Dieses Urteil berücksichtigt unter anderem auch die hier erneut vorgebrachten Argumente des Klägers mit Blick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die sich hinsichtlich der 1969 konkret unter Schutz gestellten 35 Eichen aus dem entsprechenden Veränderungsverbot § 3 Abs. 1 NDVO ergebenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks unter Zumutbarkeits- beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsaspekten. Die in der Berufungsbegründung vom 2.8.2022 dazu enthaltenen „ergänzenden“ Ausführungen rechtfertigten – immer unterstellt, dass sie im Vorstreckungsverfahren zu berücksichtigen wären – keine davon abweichende Beurteilung. Der Vortrag zu „allfälligen“ Belastungen durch „Pflege- bzw. Gefahrbeseitigungsaufgaben“, die im Übrigen nach dem sonstigen Vorbringen, jedenfalls was die Verkehrssicherungspflichten bei den geschützten Bäumen angeht, mit Blick auf die vorliegend nicht einschlägigen Verbote nach § 3 Abs. 1 NDVO in der Vergangenheit wohl zumindest teilweise von der Unteren Naturschutzbehörde in Auftrag gegeben worden sind, ist völlig unsubstantiiert und deswegen für die am Verkehrswert des Grundstücks zu orientierende Betrachtung der Unzumutbarkeit nicht aussagekräftig. Daher ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.5.2022 – 6 K 344/20 – zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für den beantragten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht nach dem Verfahrensausgang keine Veranlassung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.151,52 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 6.7.2022 – 2 A 138/22 –). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. 3930/10 in Flur1 der Gemarkung K an der Straße „Zur K Flur“. Darauf befinden sich zwischen den Einmündungen „Zur G“ und „Tstraße“ mehrere als Naturdenkmale ausgewiesene Eichenbäume.1vgl. die Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Me-W vom 1.10.2004, Amtsblatt 2004, 2196 ff., im Folgenden: NDVOvgl. die Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Me-W vom 1.10.2004, Amtsblatt 2004, 2196 ff., im Folgenden: NDVO Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen die Geltendmachung von Kosten durch den Beklagten für die Beseitigung von Gespinsten des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea processionea) im Wege einer Ersatzvornahme. Im Juni 20192vgl. den Bescheid des Beklagten vom 28.6.2019 – 1-113-4-4-2 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 28.6.2019 – 1-113-4-4-2 – hatte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Ortspolizeibehörde den Kläger unter Hinweis auf bereits realisierte Gesundheitsgefährdungen für Anwohner und potentielle Kontaktpersonen sofort vollziehbar aufgefordert, vom Eichenprozessionsspinner befallene Eichen auf dem genannten Grundstück bis zum 8.7.2019 „abzusaugen oder durch andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen“ (zu 1.). Für den Fall der Nichtbefolgung war dem Kläger die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht worden, deren Kosten gleichzeitig mit 3.500,- € veranschlagt worden waren (zu 3.). Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, verwies im Wesentlichen auf seine fehlende Verantwortlichkeit für die Beseitigung der Gefahr und beantragte gleichzeitig beim Beklagten, die sofortige Vollziehung des Bescheids auszusetzen. Mit Schreiben vom 8.7.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe, weil eine Gefährdungssituation für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke sowie für Fußgänger im öffentlichen Verkehrsraum bestehe. Der Kläger sei als Grundstückseigentümer für die Beseitigung der Gefahr zuständig. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könne nicht entsprochen werden. Wegen der konkreten Gefahrenlage sei die zeitnahe Beseitigung der Nester des Eichenprozessionsspinners zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden dringend erforderlich. Mit E-Mail vom 9.7.2019 teilte der Kläger mit, er halte die gegen ihn ergangene Anordnung zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls nach wie vor für rechtswidrig und werde dieser daher auch nicht nachkommen. Daraufhin ließ der Beklagte am selben Tag den Eichenprozessionsspinner-Befall durch einen Fachbetrieb für Baumpflege entfernen, wofür ihm unter dem 13.7.2019 ein Betrag von 2.151,52 € in Rechnung gestellt wurde. Mit dem hier streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 25.9.2019 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der genannten Höhe auf und führte zur Begründung an, aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit dem Kläger sei davon auszugehen gewesen, dass dieser zur Vornahme der Maßnahmen nicht bereit gewesen sei. Wegen der bereits eingetretenen gesundheitlichen Beschwerden bei Anwohnern sei daher die Entfernung des Eichenprozessionsspinners durch eine Fachfirma vorzunehmen gewesen. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, bei dem in Rede stehenden Alteichenbestand handele es sich um ein Naturdenkmal, das durch die Unterschutzstellung zum Wohle der Allgemeinheit seiner Privatnutzbarkeit entzogen worden sei. Zusätzlich zu den Grundbesitzlasten solle er nun auch noch für die Lasten, die sich aus dem natürlichen Eichenprozessionsspinner-Befall ergäben, finanziell haften. Es sei nicht nur sachgerecht, sondern geboten, die Allgemeinheit mit den Kosten für die Beseitigung der damit verbundenen Gefahr zu belasten. Darüber hinaus sei der Beklagte selbst für den engen räumlichen Zusammenhang zwischen Alteichenbestand und Wohnbebauung verantwortlich. Die Baugenehmigungen für die Häuser gegenüber dem Alteichenbestand seien trotz Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen nach dem § 14 Abs. 3 LWaldG ohne seine Zustimmung erteilt worden. Es sei vor diesem Hintergrund mehr als befremdlich, dass er für die Kosten der Ersatzvornahme aufkommen solle. Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 28.6.2019 und – soweit hier von Belang – vom 25.9.2019 wurden im Dezember 2019 zurückgewiesen.3vgl. die auf die mündliche Verhandlung beziehungsweise – hier – die Beratung vom 17.12.2019 ergangenen Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Me-W – KRA 37 und 41/19 –vgl. die auf die mündliche Verhandlung beziehungsweise – hier – die Beratung vom 17.12.2019 ergangenen Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Me-W – KRA 37 und 41/19 – In dem die Zurückweisung des Rechtsbehelfs gegen den Kostenbescheid enthaltenden Bescheid ist zur Begründung ausgeführt, der auf Grundlage der §§ 46, 90 SPolG, 3 Sätze 2 und 3 SPolKostVO erlassene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig erfolgt. Der Grundbescheid vom 28.6.2019 sei wirksam und vollziehbar gewesen. Die Ersatzvornahme sei schriftlich angedroht und ordnungsgemäß durchgeführt worden, nachdem dem Kläger eine angemessene Frist zur Vornahme der ihm auferlegten Pflicht der Beseitigung des Eichenprozessionsspinners gewährt worden sei. Nach § 3 Satz 3 SPolKostVO könnten besondere Auslagen geltend gemacht werden, wozu gemäß § 3 Satz 2 SPolKostVO Beträge gehörten, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen seien. Darunter fielen auch die dem Beklagten von der Firma „Die Baumpfleger B GmbH“ für die Beseitigung und Entsorgung des Eichenprozessionsspinner-Befalls in Rechnung gestellten 2.125,52 Euro.4vgl. dazu die Rechnung vom 13.7.2019 für die am 9.7.2019 an 11 Bäumen durchgeführte Entfernung von 47 Nesternvgl. dazu die Rechnung vom 13.7.2019 für die am 9.7.2019 an 11 Bäumen durchgeführte Entfernung von 47 Nestern Zur Begründung der im März 2020 gegen den Kostenbescheid erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, der Grundverwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen und stelle daher keine taugliche Grundlage für die ihm aus der Ersatzvornahme angelasteten Kosten dar. Er sei nicht zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners verpflichtet gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.9.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Me-W vom 25.2.2020 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die gesondert erhobenen Klagen gegen den Grundverwaltungsakt vom 28.6.20195vgl. insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.5.2022 – 6 K 343/20 –vgl. insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.5.2022 – 6 K 343/20 – und – soweit hier von Bedeutung – gegen den Kostenbescheid im Mai 2022 abgewiesen. In der Begründung der letztgenannten Entscheidung heißt es, der Kostenbescheid 25.9.2019 sei rechtmäßig. Der Kläger sei zu Recht für die Erstattung der vom Beklagten verauslagten Kosten der Ersatzvornahme herangezogen worden. Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme bei der Entfernung des Eichenprozessionsspinner-Befalls von den klägerischen Eichen seien die §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 2 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 5, § 3 Satz 2 SPolKostVO. Nach § 90 Abs. 1 SPolG könne Ersatz für die Kosten polizeilicher Maßnahmen verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen sei. Gemäß § 3 Satz 3 SPolKostVO könnten neben der Gebühr auch besondere Auslagen geltend gemacht werden. Darunter fielen die von ihm beglichenen Kosten der beauftragten Fachfirma für die Beseitigung und Entsorgung des Eichenprozessionsspinner-Befalls. Voraussetzung für die Erhebung der vorgenannten Kosten sei die Rechtmäßigkeit der die Kosten verursachenden polizeilichen Maßnahme – also der Ersatzvornahme – und die Störereigenschaft des in Anspruch Genommenen gemäß §§ 4, 5 SPolG. Zudem dürfe die Kostenauferlegung im Einzelfall nicht unbillig sein. Die Ersatzvornahme im Wege der Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls durch Absaugen sei formell und materiell rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage seien die §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG. Gemäß § 44 Abs. 1 SPolG könne der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sei, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar sei oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung habe. Umstritten sei, ob zusätzlich die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung Voraussetzung für die rechtmäßige Vollstreckung sei, wenn sie im Zeitpunkt ihres Vollzuges noch nicht unanfechtbar sei. Obwohl die auf Vornahme einer Handlung, nämlich die Entfernung des Eichenprozessionsspinners von den befallenen Eichen, gerichtete Polizeiverfügung vom 28.6.2019 zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme am 9.7.2019 noch nicht unanfechtbar gewesen sei, komme es vorliegend auf eine Entscheidung dieses Meinungsstreits nicht an. Die Grundverfügung sei, wie die Kammer in ihrem dazu ergangenen Urteil im Verfahren 6 K 343/20 festgestellt habe, rechtmäßig gewesen. Die Grundverfügung sei zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme auch vollziehbar gewesen, da der Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung angeordnet gehabt habe. Auch die nach § 46 SPolG notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme hätten vorgelegen. Der § 46 SPolG regele, dass die Polizeibehörde die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen könne, wenn die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, wie hier, nicht erfüllt werde. Die Ersatzvornahme sei dem Kläger im Ausgangsbescheid ordnungsgemäß mit angemessener Fristsetzung angedroht und zugestellt worden. In der Androhung der Ersatzvornahme habe der Beklagte darüber hinaus deren Kosten mit voraussichtlich 3.500,- € veranschlagt. Die Ersatzvornahme sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Firma „Die Baumpfleger B GmbH“ habe den Eichenprozessionsspinner-Befall fachgerecht und baumschonend entfernt und entsorgt. Überflüssige Arbeiten seien nicht getätigt worden. Der Kläger sei kostenpflichtig, da er Zustandsstörer im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne sei (§ 5 SPolG). Die Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kostenbescheid beziehe sich auf die Rechnung der genannten Firma vom 13.7.2019 und decke sich mit dem darin ausgewiesenen Betrag von 2.151,52 €. Die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner erweise sich auch nicht ausnahmsweise im Lichte des Art. 14 GG als unverhältnismäßig. Die Zumutbarkeit finde ihre Grenze, wenn der finanzielle Aufwand für die Gefahrenbeseitigung außer Verhältnis zu dem Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Maßnahme stehe. Werde dieser Verkehrswert von den Kosten überschritten, liege in der Regel eine Unzumutbarkeit vor. Dafür bestünden hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass die befallenen Eichen als Naturdenkmale im Sinne von §§ 28 Abs. 1 BNatSchG, 39 SNG ausgewiesen seien, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Kostentragung. Gemäß § 28 Abs. 2 BNatSchG seien die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen verboten, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen könnten. Ergänzend sehe der § 3 Abs. 1 NDVO ein Beschädigungs- und Veränderungsverbot vor. Dabei handele es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach dem Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Umstand, dass die Eichen als Naturdenkmale ausgewiesen seien, finde bereits bei der Bestimmung des Verkehrswerts des Grundstücks Berücksichtigung. Vorliegend sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die als Naturdenkmale ausgewiesenen Eichen den Verkehrswert des Grundstücks des Klägers in einem solchen Maße senkten, dass durch die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 2.151,52 € die Grenze des Zumutbaren überschritten wäre. Dies sei auch fernliegend, weil lediglich 35 Eichen des Klägers am Rande des Grundstücks als Naturdenkmale ausgewiesen seien. Der restliche Baumbestand auf dem Waldgrundstück stehe dem Kläger zu seiner freien Nutzung zur Verfügung. Soweit er sich darauf berufe, dass seine Heranziehung als Kostenschuldner wegen treuwidrigen Verhaltens des Beklagten unbillig sei, weil dieser trotz Unterschreitung der durch § 14 Abs. 3 LWaldG vorgesehenen Abstände die umliegende Wohnbebauung „genehmigt“ habe und nunmehr die Erstattung von Kosten zur Abwehr einer Gefahr verlange, die für diese Anwohner bestanden habe, sei zum einen darauf zu verweisen, dass sich der Kläger gegen die herannahende Wohnbebauung rechtlich hätte wehren können. Zum anderen sei im konkreten Fall auch die Gesundheit unbeteiligter Passanten sowie derjenigen gefährdet gewesen, die die Vorgaben des § 14 Abs. 3 LWaldG eingehalten hätten. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung nimmt der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag Bezug und trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache sei in der Folge der fehlerhaften Entscheidung im parallelen Verfahren zur Grundverfügung vom 28.6.2019 ebenfalls unrichtig. Da bereits die dortige Anordnung zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners rechtswidrig gewesen sei, sei er zu Unrecht für die Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme herangezogen worden. Insoweit werde auf den Vortrag im parallelen Berufungsverfahren 2 A 137/22 Bezug genommen. Die von Verfassungs wegen gebotene Beschränkung dessen, was dem Eigentümer nach Maßgabe der Eigentumsgarantie unter Sozialpflichtigkeitsaspekten zur Gefahrenabwehr abverlangt werden könne, könne nicht dazu führen, dass dieser nicht nur entschädigungslos den Entzug der wirtschaftlichen Nutzung seines Eichenbestandes durch die Unterschutzstellung als „Alteichenensemble“ dulden müsse, sondern darüber hinaus praktisch auch noch mit Pflege- beziehungsweise Gefahrbeseitigungsaufgaben belastet werde, die neben den regulären Abgabelasten von Fall zu Fall zusätzliche Kosten verursachten. Der Einsatz eigener Mittel zusätzlich zum Entzug jeglicher wirtschaftlichen Nutzung überspanne die Sozialpflichtigkeit bei weitem und sei schlicht unzumutbar. Aufgrund der Naturdenkmalverordnung sei ihm praktisch jegliche Nutzungsbefugnis entzogen worden. Die Betrachtung des Gerichts, dass der im Rahmen der Ersatzvornahme angefallene Betrag von 2.151,52 € bei Gegenüberstellung zum Verkehrswert des Grundstücks letztlich unbeachtlich gering und damit hinzunehmen sei, unterschlage, dass die Alteichengruppe seit ihrer Unterschutzstellung als Naturdenkmal im Jahr 1969 für den Eigentümer nur noch Kosten produziere, aber keinen Ertrag mehr abwerfe. Der über die Jahre angefallene Aufwand für die „allfällige Befassung“ mit dem Naturdenkmal und dessen Verwaltung dürfte den aufgrund der Unterschutzstellung ohnehin weit abgesenkten Verkehrswert des Grundstücks schon lange um ein Vielfaches überstiegen haben. Der Versuch des erstinstanzlichen Gerichts, nur die aktuell in Rede stehende Kostenposition der Ersatzvornahme einem fiktiven Verkehrswert gegenüberzustellen und als unbeachtlich niedrig abzutun, werde der von Verfassungs wegen gebotenen Gesamtbetrachtung offensichtlich nicht gerecht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.5.2022 – 6 K 344/20 – nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Rechtsmittel wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis bereits für unzulässig. Jedenfalls sei die Berufung des Klägers unbegründet. Der Beklagte trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich die Kostentragung nicht als unverhältnismäßig und damit unzumutbar erweise. Die sicherheitsrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten entziehe dem Eigentümer nicht das Grundstück als Gegenstand künftiger Nutzung. Rechtlich blieben die Substanz, wie die Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse unberührt. Die reklamierte Beeinträchtigung des Grundeigentums resultiere nach seinem Vortrag nicht aus dem vorliegenden Kostenbescheid über 2.151,52 €, sondern solle aus dem Umstand folgen, dass die befallenen Eichen als Naturdenkmale ausgewiesen seien. Richtig sei, dass die beanstandeten Regelungen zur Nutzung von Naturdenkmälern einen Eingriff in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellten. Einfluss auf die Zumutbarkeit der Kostentragung der Ersatzvornahme habe das vorliegend jedoch nicht, weil der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks mangels entgegengesetzten Vortrags des Klägers erkennbar über den geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme liege, zumal der restliche Baumbestand auf dem Waldgrundstück dem Kläger zu seiner freien Nutzung zur Verfügung stehe. Auch die Berufungsbegründung enthalte keinen Vortrag, der den Kostenbescheid im Hinblick auf die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner unbillig erscheinen lassen würde. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Rechtsstreits und des Verfahrens 2 A 137/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.