OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 189/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0420.2A189.22.00
1mal zitiert
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine für alle der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verfahren einheitliche, ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24.1.2023 - 4 CN 8.21 -, bei Juris, zum Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes). Dieses Erfordernis soll verhindern, dass ein Gericht mit einem "nutzlosen" Anliegen befasst wird. Das lässt sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem gleichfalls für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableiten (dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220, 232).(Rn.22) 2. Das Prüfungszeugnis über das Bestehen einer Jägerprüfung ist ein Verwaltungsakt der die Erteilungssperre für die Erteilung eines Jagdscheins aufhebt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG).(Rn.23) 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Prüfungszeugnisses ist auch bei einem Prüfungsteilnehmer zu bejahen, bei dem aufgrund waffen- beziehungsweise jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit einer Jagdscheinerteilung noch für einen längeren Zeitraum (hier im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mindestens 5 Jahre) ausgeschlossen ist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).(Rn.24) 4. Gemäß Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG können die Länder auf dem der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz unterfallenden Sachgebiet des "Jagdwesens" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG) grundsätzlich von der bundesgesetzlichen Normierung im Bundesjagdgesetz abweichende Regelungen treffen, allerdings ausdrücklich ausgenommen das dort im 4. Abschnitt (§§ 15 bis 18a BJagdG) insoweit exklusiv bundesrechtlich geregelte Recht der Jagdscheine. Dies eröffnet den Bundesländern daher keine Kompetenz zu abweichenden Regelungen. Die allgemeine Befugnis zur Normierung ergänzender, der bundesgesetzlichen Regelung nicht widersprechender Vorschriften ergibt sich insoweit aber aus der allgemeinen Vorgabe in Art. 72 Abs. 1 GG.(Rn.27) 5. Wie die Stellung des § 15 BJagdG im IV. Abschnitt des Gesetzes über den "Jagdschein" verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber von einem eindeutigen finalen Bezug der Jägerprüfung zur Erteilung des Jagdscheins aus. Mit Blick auf den § 15 Abs. 3 BJagdG insbesondere Umfang und Inhalt der Jägerprüfung bundesgesetzlich und insoweit "unveränderbar" für die Landesgesetzgeber vorgegeben. Umgekehrt bleibt den Ländern die Befugnis, die Durchführung der Jägerprüfung nach eigenen gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Dies ergibt sich auch einfachgesetzlich aus der Öffnungsklausel im § 15 Abs. 3 Satz 2 BJagdG und erfasst als Teil der Durchführungsbestimmungen auch die Frage der Zulassung zur Jägerprüfung.(Rn.28) 6. Vor dem Hintergrund unterliegt die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung, wonach Prüfungsbewerber, bei denen der Erteilung eines Jagdscheins ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegensteht, zurückzuweisen sind, keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab höherrangigen Rechts. Es handelt sich insoweit erkennbar nicht um eine vom Bundesrecht abweichende, sondern allenfalls um eine ergänzende verfahrensrechtliche Regelung zur Durchführung der beziehungsweise der Nichtzulassung zur Jägerprüfung.(Rn.30) 7. Das erst nach erfolgreicher Prüfung, mit der Vorlage des Strafregisterauszugs erkennbar gewordene Fehlen dieser Zulassungsvoraussetzung rechtfertigt trotz des Bestehens der Prüfung die Verweigerung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine für alle der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verfahren einheitliche, ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24.1.2023 - 4 CN 8.21 -, bei Juris, zum Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes). Dieses Erfordernis soll verhindern, dass ein Gericht mit einem "nutzlosen" Anliegen befasst wird. Das lässt sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem gleichfalls für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableiten (dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220, 232).(Rn.22) 2. Das Prüfungszeugnis über das Bestehen einer Jägerprüfung ist ein Verwaltungsakt der die Erteilungssperre für die Erteilung eines Jagdscheins aufhebt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG).(Rn.23) 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Prüfungszeugnisses ist auch bei einem Prüfungsteilnehmer zu bejahen, bei dem aufgrund waffen- beziehungsweise jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit einer Jagdscheinerteilung noch für einen längeren Zeitraum (hier im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mindestens 5 Jahre) ausgeschlossen ist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).(Rn.24) 4. Gemäß Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG können die Länder auf dem der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz unterfallenden Sachgebiet des "Jagdwesens" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG) grundsätzlich von der bundesgesetzlichen Normierung im Bundesjagdgesetz abweichende Regelungen treffen, allerdings ausdrücklich ausgenommen das dort im 4. Abschnitt (§§ 15 bis 18a BJagdG) insoweit exklusiv bundesrechtlich geregelte Recht der Jagdscheine. Dies eröffnet den Bundesländern daher keine Kompetenz zu abweichenden Regelungen. Die allgemeine Befugnis zur Normierung ergänzender, der bundesgesetzlichen Regelung nicht widersprechender Vorschriften ergibt sich insoweit aber aus der allgemeinen Vorgabe in Art. 72 Abs. 1 GG.(Rn.27) 5. Wie die Stellung des § 15 BJagdG im IV. Abschnitt des Gesetzes über den "Jagdschein" verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber von einem eindeutigen finalen Bezug der Jägerprüfung zur Erteilung des Jagdscheins aus. Mit Blick auf den § 15 Abs. 3 BJagdG insbesondere Umfang und Inhalt der Jägerprüfung bundesgesetzlich und insoweit "unveränderbar" für die Landesgesetzgeber vorgegeben. Umgekehrt bleibt den Ländern die Befugnis, die Durchführung der Jägerprüfung nach eigenen gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Dies ergibt sich auch einfachgesetzlich aus der Öffnungsklausel im § 15 Abs. 3 Satz 2 BJagdG und erfasst als Teil der Durchführungsbestimmungen auch die Frage der Zulassung zur Jägerprüfung.(Rn.28) 6. Vor dem Hintergrund unterliegt die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung, wonach Prüfungsbewerber, bei denen der Erteilung eines Jagdscheins ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegensteht, zurückzuweisen sind, keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab höherrangigen Rechts. Es handelt sich insoweit erkennbar nicht um eine vom Bundesrecht abweichende, sondern allenfalls um eine ergänzende verfahrensrechtliche Regelung zur Durchführung der beziehungsweise der Nichtzulassung zur Jägerprüfung.(Rn.30) 7. Das erst nach erfolgreicher Prüfung, mit der Vorlage des Strafregisterauszugs erkennbar gewordene Fehlen dieser Zulassungsvoraussetzung rechtfertigt trotz des Bestehens der Prüfung die Verweigerung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung.(Rn.32) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2022 – 5 K 1105/20 – ist zulässig (A.), aber nicht begründet (B.). A. Entgegen der Ansicht der Beklagten besitzt der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung des Zeugnisses über das Bestehen der im Juni 2020 bei der Beklagten erfolgreich absolvierten Jägerprüfung im Wege der Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine für alle der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verfahren einheitliche, ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung.1vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 24.1.2023 – 4 CN 8.21 –, bei Juris, dort zum baurechtlichen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandesvgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 24.1.2023 – 4 CN 8.21 –, bei Juris, dort zum baurechtlichen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes Dieses Erfordernis soll verhindern, dass ein Gericht mit einem „nutzlosen“ Anliegen befasst wird. Das lässt sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem gleichfalls für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableiten.2vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220, 232vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220, 232 Das Prüfungszeugnis ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Abs. 1 SVwVfG). Der „Regelungscharakter“ der positiven Feststellung über das Bestehen der Prüfung durch die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 48 Abs. 1 SJG), der im § 48 Abs. 4 Nr. 1 SJG die Abnahme der Prüfungen gemäß § 15 Abs. 1 SJG übertragen ist, ergibt sich daraus, dass dieses Bestehen zwingende Voraussetzung für die Ersterteilung eines Jagdscheins ist (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG) und damit diese Erteilungssperre aufhebt. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG setzt die – erstmalige – Erteilung eines zur Ausübung der Jagd berechtigenden Jagdscheins (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) voraus, dass der Betreffende eine aus einem mündlichen und einem praktischen Teil sowie einer Schießübung bestehende Jägerprüfung bestanden hat. Der Kläger hat unstreitig im Juni 2020 erfolgreich an einer solchen von der Beklagten durchgeführten Prüfung erfolgreich teilgenommen. Da das Bundesjagdgesetz hinsichtlich der Verwertbarkeit der bestandenen Prüfung keine zeitliche Begrenzung enthält, könnte dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse für die Klage auf Erteilung des Zeugnisses nur abgesprochen werden, wenn er erkennbar keine „Verwendung“ dafür hätte. Unabhängig davon dass, was sehr zweifelhaft ist, an dieser Stelle aber nicht entschieden werden muss, teilweise in der Literatur vertreten wird,3vgl. dazu etwa Tausch in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 15 Rn 49vgl. dazu etwa Tausch in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 15 Rn 49 dass trotz des eindeutigen Bezugs im § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ein von dem Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins völlig unabhängiger Anspruch auf Teilnahme an einer Jägerprüfung in Betracht komme, ergibt sich im Fall des Klägers im für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein Rechtsschutzinteresse daraus, dass nach gegenwärtigem Sachstand mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung vom 20.3.2018 eine Erteilungssperre wegen vorübergehender waffenrechtlicher und damit auch jagdrechtlicher (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) Unzuverlässigkeit mit Blick auf den § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG nur noch für weniger als fünf Jahre bis zum 20.3.2028 vorliegt. Dieser Zeitraum ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung „überschaubar“. Der Einwand der Beklagten, dass gegenwärtig nicht feststehe, ob der Kläger bis zu dem genannten Zeitpunkt seine Zuverlässigkeit wiedererlangen wird, ist spekulativ und findet im Bundesrecht keinen Anhalt. Dieses legt im § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die erwähnte Sperre für die Erteilung eines Jagdscheins fest, enthält sich aber im § 15 BJagdG einer Regelung, welche Konsequenzen sich daraus für die Durchführung einer Jägerprüfung ergeben. B. Die mithin zulässige Verpflichtungsklage ist aber nicht begründet. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger ein positives Zeugnis über das Bestehen der Jägerprüfung auszustellen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers hinderte das zuvor beschriebene „Schweigen“ des Bundesgesetzgebers zu den Folgen einer aktuellen jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Prüfungsbewerbers das Saarland nicht, einen Nachweis der Zuverlässigkeit als Voraussetzung bereits für die Zulassung zu einer solchen Prüfung zu fordern (1.). Darüber hinaus rechtfertigt das Fehlen der persönlichen Zuverlässigkeit beim Kläger trotz Bestehens der Prüfung nicht die Erteilung des Prüfungszeugnisses (2.). 1. Gemäß Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG können die Länder auf dem der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz unterfallenden Sachgebiet des „Jagdwesens“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG) grundsätzlich von der bundesgesetzlichen Normierung im Bundesjagdgesetz abweichende Regelungen treffen, allerdings ausdrücklich ausgenommen das dort im 4. Abschnitt (§§ 15 bis 18a BJagdG) insoweit exklusiv bundesrechtlich geregelte Recht der Jagdscheine. Dies eröffnet den Bundesländern daher keine Kompetenz zu abweichenden Regelungen. Die allgemeine Befugnis zur Normierung ergänzender, der bundesgesetzlichen Regelung nicht widersprechender Vorschriften ergibt sich insoweit aus der allgemeinen Vorgabe in Art. 72 Abs. 1 GG. Da nach dem Gesagten keine abweichenden Bestimmungen – auch – zum § 15 BJagdG durch die Länder getroffen werden können, sind mit Blick auf den § 15 Abs. 3 BJagdG insbesondere Umfang und Inhalt der Jägerprüfung bundesgesetzlich und insoweit „unveränderbar“ für die Landesgesetzgeber vorgegeben. Umgekehrt bleibt den Ländern die Befugnis, die Durchführung der Jägerprüfung nach eigenen gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Dies ergibt sich auch einfachgesetzlich aus der Öffnungsklausel im § 15 Abs. 3 Satz 2 BJagdG und erfasst als Teil der Durchführungsbestimmungen auch die Frage der Zulassung zur Jägerprüfung. Das hat der saarländische Landesgesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im § 15 Abs. 2 SJG zum Ausdruck gebracht, der an die generelle Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 SJG zugunsten der Obersten Jagdbehörde des Saarlandes anknüpft. Davon hat das insoweit sachlich zuständige Ministerium für Umwelt im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG)4vgl. die Verordnung vom 27.1.2000, Abl. 2000, 268vgl. die Verordnung vom 27.1.2000, Abl. 2000, 268 Gebrauch gemacht, nach dessen § 16 Abs. 10 Satz 1 DV-SJG Prüfungsbewerber, bei denen – bei dem Kläger unstreitig – der Erteilung eines Jagdscheins durch die Wohnsitzbehörde (§ 15 Abs. 2 BJagdG) ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vorliegt, zwingend zurückzuweisen sind. Da hierin keine von den bundesrechtlichen Regelungen über den Jagdschein, insbesondere von den §§ 15, 17 BJagdG, abweichende Regelung gesehen werden kann, bestehen gegen die Wirksamkeit des entsprechenden Vorbehalts im § 16 Abs. 10 Satz 1 DV-SJG keine Bedenken. Warum den Ländern durch § 17 Abs. 1 BJagdG – sei es unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität oder der Effektivität des Einsatzes staatlicher Ressourcen – untersagt sein sollte, über die dort geregelte Erteilungssperre für den Jagdschein hinaus, entsprechende Anforderungen bereits für die Zulassung zur Jägerprüfung zu normieren, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich insoweit erkennbar nicht um eine vom Bundesrecht abweichende, sondern allenfalls um eine durch die zuvor genannten Vorschriften gedeckte ergänzende verfahrensrechtliche Regelung zur Durchführung der beziehungsweise der Nichtzulassung zur Jägerprüfung. Weshalb – wie der Kläger meint – dem Bundesrecht ein striktes Gebot entnommen werden sollte, auch unter die zwingende Erteilungssperre nach den §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG fallende Personen zur Jägerprüfung zuzulassen, erschließt sich nicht. Gleiches gilt für den letztlich geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses allein wegen des Bestehens des theoretischen und des praktischen Prüfungsteils nach seiner zu Unrecht erfolgten und auf falschen Angaben basierenden Zulassung zur Prüfung. Wie bereits die Stellung des § 15 BJagdG im IV. Abschnitt des Gesetzes über den „Jagdschein“ verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber von einem eindeutigen finalen Bezug der Jägerprüfung zur Erteilung des Jagdscheins aus. Der Umstand, dass einige andere Bundesländer, etwa Bayern oder Baden-Württemberg, darauf verzichtet haben, für ihren Bereich eine entsprechende Voraussetzung für die Zulassung zu Jägerprüfung festzulegen, lässt ebenso wenig einen Rückschluss auf eine Unzulässigkeit der hier allein in Rede stehenden saarländischen Regelung zu wie – im umgekehrten Fall – die Existenz vergleichbarer Regelungen in anderen Ländern eine Aussage zur Zulässigkeit rechtfertigt. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der abweichenden Ansicht in der Literatur, in der insoweit auf eine „Zweiaktigkeit“ beim Erwerb des Jagdscheins verwiesen wird,5vgl. dazu etwa Tausch in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 15 Rn 48, unter Verweis auf die Kommentierung von Götz/Tolzmann BZRG § 41 Rn 48vgl. dazu etwa Tausch in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 15 Rn 48, unter Verweis auf die Kommentierung von Götz/Tolzmann BZRG § 41 Rn 48 folgt der Senat nicht. Die insoweit thematisierte Frage eines direkten Anspruchs der Jagd- und Waffenbehörde gegenüber der Registerbehörde auf Auskunft nur „für die Erteilung von Jagdscheinen“ (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG) stellt sich dabei nicht. Das hinderte die Beklagte nicht, von den Prüfungsbewerbern im § 16 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 DV-SJG die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nach § 42 BZRG zu verlangen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat im § 15 Abs. 2 Satz 1 SJG, in dem auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Jägerprüfung ausdrücklich erfasst werden, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt und damit gleichzeitig die wesentlichen Entscheidungen nicht der Exekutive, in dem Fall der Obersten Jagdbehörde, überlassen. Bedenken im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz in Bezug auf die Ermächtigungsgrundlage bestehen daher nicht,6vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, sowie vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alles bei juris vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, sowie vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alles bei juris sofern man der Regelung im Fall unzuverlässiger Personen überhaupt eine für die Grundrechtsverwirklichung in dem Sinne herausgehobene Bedeutung zumessen wollte. 2. Dass dem Kläger im Übrigen dieser Regelungswille des saarländischen Normgebers – von Anfang an – bekannt war, ergibt sich unzweifelhaft aus seiner Anmeldung vom 22.5.2020, in der er das sich aus seiner strafrechtlichen Verurteilung vom März 2018 ergebende Vorliegen von – auch für ihn unschwer erkennbaren – Versagungsgründen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG wegen persönlicher Unzuverlässigkeit bewusst wahrheitswidrig verneint hat. Dass die Beklagte nach dem zuvor Gesagten mit Blick auf den § 16 Abs. 10 Satz 1 DV-SJG befugt war, diese Angaben in den Anmeldungsbogen aufzunehmen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Das offensichtliche, erst nachträglich nach erfolgreicher Prüfung, mit der Vorlage des Strafregisterauszugs7vgl. das Führungszeugnis des Bundesamts für Justiz vom 17.6.2020, Bl. 25 d Beiaktevgl. das Führungszeugnis des Bundesamts für Justiz vom 17.6.2020, Bl. 25 d Beiakte für die Beklagte erkennbar gewordene Fehlen dieser Zulassungsvoraussetzung im Falle des Klägers rechtfertigt trotz des Bestehens der Prüfung daher gerade vor dem Hintergrund die Verweigerung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 1.9.2022 – 2 A 189/22 –). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Bestätigung über das Bestehen der Jägerprüfung. Im Mai 2020 meldete er sich bei der Beklagten zur Prüfung an und erklärte nach dem Anmeldeformular unter anderem, dass gegen ihn keine Gründe im Sinne des § 17 BJagdG für eine Versagung des Jagdscheins vorlägen und aktuell kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet sei. Vom 10.6. bis 14.6.2020 nahm der Kläger mit Erfolg an einer von der Beklagten durchgeführten Jägerprüfung teil. Mit Eingang vom 24.6.2020 legte der Kläger ein mit dem Ausstellungsdatum vom 17.6.2020 versehenes Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz vor. Danach war er am 20.3.2018 vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Untreue in 15 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Mit Bescheid vom 25.6.2020 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die geforderten Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 10 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27.1.2000 nicht erfüllt habe. Es liege ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG vor. Insoweit habe er bei seiner Anmeldung falsche Angaben gemacht. Da sein Führungszeugnis damals noch nicht vorgelegen habe, sei er nur unter Vorbehalt zur Prüfung zugelassen worden und die danach abgelegte Jägerprüfung müsse deswegen als als „nicht erfolgt“ angesehen werden. Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, soweit in dem § 16 Abs. 10 und Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 DV-SJG schon die Ablegung der Jägerprüfung von Versagungsgründen nach § 17 BJagdG abhängig gemacht werden könne, fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 31.8.2020 unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids zurückgewiesen. In der Begründung heißt es ergänzend, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG fehle die erforderliche Zuverlässigkeit bei Personen, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden seien, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen seien. Diese Frist sei im Falle des Klägers bei Beantragung der Zulassung zur Jägerprüfung noch nicht verstrichen gewesen. Soweit dieser in seinem Widerspruchsschreiben das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage rüge, sei auf den § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 2 SJG zu verweisen, durch den die Oberste Jagdbehörde ermächtigt werde, durch Rechtsverordnung die Ausbildung und Prüfung für die Jägerprüfung und dabei insbesondere auch die Zulassungsvoraussetzungen zu regeln. Bei der Regelung im § 16 Abs. 10 DV-SJG handele es sich um eine Zulassungsvoraussetzung in diesem Sinne. Das Saarland sei auch zu einer entsprechenden gesetzlichen Regelung befugt. Den Ländern müsse bereits aus Gründen der Gefahrenabwehr unbenommen bleiben, waffenrechtlich unzuverlässige Personen nicht zur Jägerprüfung zuzulassen. Von dieser Regelungskompetenz habe das Saarland in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der Kläger wäre demnach nicht zur Jägerprüfung zuzulassen gewesen. Dass er sich durch falsche Angaben bei der Anmeldung eine Teilnahme an der Prüfung erschlichen habe, könne keinen Anspruch auf Aushändigung eines Zeugnisses über eine bestandene Prüfung begründen. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger erneut geltend gemacht, die Regelung des § 16 Abs. 10 DV-SJG sei mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage unwirksam. Die den Ländern im § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG verliehene Kompetenz beziehe sich insbesondere in Abgrenzung zu den Regelungen in § 17 BJagdG auf inhaltliche Vorschriften über die Ausgestaltung der Vorbereitung auf die Prüfung und der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. Aus dem Gesamtzusammenhang werde deutlich, dass die Länder zu inhaltlichen Voraussetzungen der zu vermittelnden Kenntnisse und des Ausbildungsganges Regelungen träfen, nicht jedoch im Zusammenhang mit Regelungen, die wie § 17 BJagdG der Gefahrenabwehr dienten. Solche Bestimmungen habe der Bundesgesetzgeber abschließend im § 17 BJagdG getroffen. Aus dem § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG sei nicht erkennbar, dass die Länder damit sozusagen zu einer „Vorverlagerung“ der Gefahrenabwehrvorschriften aus § 17 des BJagdG schon auf die Prüfungsebene berechtigt sein sollten. Der saarländische Gesetzgeber habe diese Ermächtigung in den § 15 Abs. 1 SJG aufgenommen, wonach durch Rechtsverordnung die Ausbildung und die Prüfung durch die Oberste Jagdbehörde geregelt werden sollten. Als Vorgabe sei in § 15 Abs. 2 SJG vorgesehen, dass in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch Zulassungsvoraussetzungen geregelt werden sollten. Auch hieraus ergebe sich nicht, dass nunmehr sogar in einer Rechtsverordnung eine Vorverlagerung der Regelung aus § 17 BJagdG möglich sein solle. Die entsprechende Verordnung sei dann im Übrigen unter Bezugnahme auf die Ermächtigung in § 15 Abs. 1 SJG ergangen. Die Regelungen im § 16 Abs. 9 und 10 DV-SJG gingen jedoch über die bundesgesetzliche wie auch die landesgesetzliche Regelung hinaus. Hier werde außerhalb gesetzlicher Vorschriften die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Ablegung einer Prüfung verlangt, die ausschließlich das Prüfen von Wissen und Fertigkeiten beinhalte. Dies sei im Hinblick darauf, dass mit dem Bestehen der Prüfung keinerlei Rechte verbunden seien, unverhältnismäßig und auch nicht zu begründen. Insoweit sei diese Regelung dann Voraussetzung für die weitergehende Vorschrift im Abs. 10, wonach für den Fall, dass ein Versagungsgrund nach § 17 BJagdG vorliege, dem Bewerber schon die Teilnahme an der Prüfung zu versagen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Bundesjagdgesetz eine Unterscheidung hinsichtlich der Prüfung in § 15 BJagdG und der Erteilung des Jagdscheins und dessen Voraussetzungen für die Versagung in § 17 BJagdG treffe. Diesen Bedarf habe der Bundesgesetzgeber für die Frage der Zulassung zur Prüfung aber nicht gesehen. Ansonsten wäre es „schlüssig“ gewesen, eine solche Regelung durch einen Verweis ebenfalls auf bundesrechtlicher Ebene und in dem Bereich der Gefahrenabwehrvorschriften vorzunehmen. Der Bundesgesetzgeber habe die für ihn im Rahmen der Erteilung des Jagdscheins wesentliche Frage nicht zur Disposition für die Länder gestellt. Die Ermächtigungsformulierung im § 15 BJagdG einerseits, wie auch der inhaltliche Zusammenhang im § 15 SJG, lasse eine solche Erweiterung nicht zu. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass es den Ländern bereits aus Gründen der Gefahrenabwehr unbenommen bleiben müsse, im Hinblick darauf, dass der Prüfungsbewerber für die Jägerprüfung sowohl in der Ausbildung als auch bei der Prüfung selbst in erheblichem Umfang Zugriff auf Schusswaffen und scharfer Munition habe, könne dem nicht gefolgt werden. Würde es sich um eine aus der Kompetenz der Länder hervorgehende Gefahrenabwehrnorm handeln, dann dürfte der spätere Prüfungsbewerber schon in der Ausbildung keinen Zugang zu Schusswaffen und Munition haben, die Durchführungsverordnung regele dies jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Das zeige, dass dies nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sei und auch vom Verordnungsgeber wohl so nicht gesehen worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Überlassung von Schusswaffen und Munition an keinerlei Bedingungen geknüpft sei mit Ausnahme der Volljährigkeit. Er – der Kläger – habe alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Jägerprüfung nachgewiesen, so dass seine Teilnahme nicht als „nicht erfolgt“ angesehen werden könne. Er sei nicht verpflichtet gewesen, ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihn wegen des Inhalts des Führungszeugnisses von der Prüfung auszuschließen oder ihm die Teilnahme hieran zu verweigern. Dass ihm nach dem Inhalt des Führungszeugnisses derzeit kein Jagdschein erteilt werden könne, habe mit dem Nachweis seiner theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten nichts zu tun. Auf fehlerhafte Angaben im Antrag komme es daher nicht an. Die Klage sei nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Jägerprüfung sei nicht unselbstständiger Teil des Verfahrens auf Erlangung des Jagdscheins gemäß § 15 Abs. 5 BJagdG. Die Ausstellung des Jagdscheins bedürfe eines Antrags. Dieser sei Teil des landesrechtlich zu regelnden Verwaltungsverfahrens. Der Bundesgesetzgeber sei nicht berechtigt, das Verwaltungsverfahren selbst zu regeln. Im Übrigen verlange die landesrechtliche Regelung konsequenterweise für die Zulassung zur Prüfung gerade nicht die Stellung und Vorlage des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Jahresjagdscheins. Anhaltspunkte für eine rechtliche Verbindung beider Verfahren fänden sich im Gesetz nicht. Es bestehe auch ein Sachbescheidungsinteresse. Gerade weil die Ablegung der Jägerprüfung nicht zwingend zur Folge habe, dass unverzüglich ein Jahresjagdschein beantragt werde, habe er ein gesondertes Interesse daran, dass er über ein bundesweit geltendes Prüfungszeugnis hinsichtlich der bestandenen Jägerprüfung verfüge. Dieses sei „unverfallbar“ und nicht nur wirksam, wenn unverzüglich ein Jagdschein beantragt würde. Der Wunsch der Verhinderung von „Fehlanreizen“ finde keine Stütze im Gesetz und könne eine wirksame Ermächtigungsgrundlage nicht ersetzen. In gleicher Weise könne die „Verwaltungsökonomie“ nicht als Argument für die Sichtweise der Beklagten dienen. Eine von der Beklagten angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 habe die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage nicht thematisiert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2020 zu verpflichten, ihm das Prüfungszeugnis über das Bestehen der in der Zeit vom 10.6. bis 14.6.2020 abgelegten Jägerprüfung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse. Es könne dahinstehen, ob die bundes- und landesgesetzlichen Regelungen zur Jägerprüfung eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage enthielten, um einen Prüfungsbewerber nach § 16 Abs. 10 DV-SJG wegen mangelnder waffenrechtlicher Zuverlässigkeit von der Jägerprüfung auszuschließen. Aufgrund der Verurteilung vom 20.3.2018 fehle dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für die Erteilung des Jagdscheins. Ihm sei die Erteilung des Jagdscheins mindestens bis zum Ablauf des 20.3.2028 zu versagen. Daher besitze er auch kein Rechtschutzinteresse, um an der Jägerprüfung teilzunehmen. Die Jägerprüfung sei nach § 15 Abs. 5 BJagdG unselbstständiger Teil des Verfahrens über die Erteilung eines Jagdscheins und diene ausschließlich dazu, vor der erstmaligen Erteilung des Jagdscheins die erforderlichen Kenntnisse des Jagdwesens nachzuweisen. Der gesetzliche Zweck der Jägerprüfung sei ausschließlich auf die Erteilung des Jagdscheins gerichtet. Die Regelung als gesonderter Verfahrensabschnitt sowie die landesrechtliche Ausgestaltung beruhten nur darauf, dass die Jägerprüfung nur vor der ersten Erteilung nachzuweisen sei. Dem Kläger fehle daher bereits im Verwaltungsverfahren das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Das Ministerium für Umwelt sei ausreichend ermächtigt gewesen, in der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes die Zulassung zur Jägerprüfung von denselben Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit abhängig zu machen wie die Erteilung des Jagdscheins. Der § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG erlaube den Ländern „insbesondere“, die Zulassung zur Jägerprüfung vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig zu machen. Daraus werde erkennbar, dass die Länder ermächtigt seien, auch das Verfahren und die Zugangsvoraussetzungen festzulegen. Die Oberste Jagdbehörde habe die Zulassung zur Jägerprüfung vom Nachweis der Eignung und Zuverlässigkeit der Prüfungsbewerber abhängig machen dürfen. Sowohl in der Ausbildung als auch in der Prüfung selbst sei mit Waffen umzugehen und jagdliches Schießen nach Maßgabe von § 19 DV-SJG mit verschiedenen Waffenarten nachzuweisen. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, Prüfungsbewerber zurückzuweisen, die nicht über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfügten. Der Verordnungsgeber habe insbesondere unterbinden dürfen, dass Prüfungen in der Waffenhandhabung und im Schießen abgenommen würden, obwohl der Prüfungszweck, nämlich die jagdliche Waffennutzung, nicht erreicht werden könne. Der Ausschluss von der Jägerprüfung verhindere zumindest Fehlanreize, weil die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang ohne Prüfungsmöglichkeit keinen Sinn mache. Dass der Kläger dennoch den Vorbereitungslehrgang und die Prüfung absolviert habe, stehe dem grundsätzlichen Verordnungszweck nicht entgegen. Dazu habe es nur kommen können, weil er durch falsche Angaben über seine fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit getäuscht habe. Schließlich habe der Verordnungsgeber die Zulassung zur Jägerprüfung aus Gründen der Verwaltungsökonomie vom Nachweis der Eignung und Zuverlässigkeit abhängig machen dürfen. Es sei nicht einzusehen, dass Prüfungsbewerber zu einer mehrtägigen staatlichen Prüfung mit entsprechendem Verwaltungsaufwand, mit der Notwendigkeit der Korrektur dieser Prüfung und dem Einsatz einer Prüfungskommission zuzulassen seien, wenn die Erteilung eines Jagdscheins nicht erreicht werden könne. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes habe in einem Beschluss vom 2.2.2001 festgestellt, dass die Voraussetzungen der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit bereits bei der Zulassung zur Jägerprüfung geprüft würden. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Klage im April 2022 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, hinsichtlich der Zulässigkeit bestünden keine Bedenken. Insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar dürfe dem Kläger nach § 17 Abs. 1 BJagdG derzeit aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung kein Jagdschein erteilt werden. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass das begehrte Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung „unverfallbar“ sei. Zwar sei nach § 15 Abs. 5 BJagdG das Bestehen der Jägerprüfung Voraussetzung für die erste Erteilung des Jagdscheins. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Jägerprüfung und Erteilung des Jagdscheins sei aber nicht geregelt. Dies bedeute, dass dem Kläger bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Jagdschein erteilt würde, ohne dass er erneut die Jägerprüfung ablegen müsste. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Erteilung eines Prüfungszeugnisses über das Bestehen der Jägerprüfung. Dem stehe die Regelung des § 16 Abs. 10 Satz 1 DV-SJG entgegen. Unstreitig liege beim Kläger ein Versagungsgrund § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vor. Danach dürfe kein Jagdschein erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlten. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger gegeben. Daher habe er nicht zur Jägerprüfung zugelassen werden dürfen. Der Umstand, dass er gleichwohl die Jägerprüfung habe ableisten können, führe nicht dazu, dass ihm das Prüfungszeugnis zu erteilen wäre. Dass der Kläger zur Jägerprüfung zugelassen worden sei, habe allein darauf beruht, dass er zu diesem Zeitpunkt entgegen § 16 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 DV-SJG noch kein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt gehabt habe. Daher habe die Beklagte erst nach der Ableistung der Jägerprüfung feststellen können, dass ein Zurückweisungsgrund vorgelegen habe. Die Regelung des § 16 Abs. 10 Satz 1 DV-SJG führe dazu, dass dem Kläger trotz erfolgreicher Ableistung der Jägerprüfung ein Prüfungszeugnis nicht erteilt werden dürfe. Der § 16 Abs. 10 Satz 1 DV-SJG wolle die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses auf jeden Fall verhindern. Zum anderen habe der Kläger auf dem Formular des Antrages auf Zulassung zur Jägerprüfung angegeben, gegen ihn lägen keine Versagungsgründe im Sinne des § 17 BJagdG vor. Insoweit habe seine Zulassung zur Jägerprüfung maßgeblich auf wahrheitswidrigen Angaben beruht. Damit sei es auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu beanstanden, dass dem Kläger unter Anwendung des § 16 Abs. 10 Satz 1 DV-SJG kein Prüfungszeugnis ausgestellt werde. Ermächtigungsgrundlage für den § 16 Abs. 10 Satz 1 DV-SJG sei der § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) SJG. Danach sei die oberste Jagdbehörde ermächtigt, die Ausbildung und die Prüfung für die Jägerprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierzu gehörten auch die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Jägerprüfung. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang auch geregelt habe, dass eine Zulassung zur Jägerprüfung nicht in Betracht komme, wenn die Erteilung eines Jagdscheins aus den in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Gründen zu versagen sei, stehe nicht im Widerspruch zu den bundesgesetzlichen Vorschriften. Insbesondere bestehe kein Wertungswiderspruch zu § 15 Abs. 5 BJagdG. Diese Vorschrift verbiete den Ländern nicht, bereits vor Ablegung der Jägerprüfung die Voraussetzungen zu prüfen, ob nachfolgend ein Jagdschein überhaupt erteilt werden dürfe. Der § 15 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BJagdG regele lediglich, dass die Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig sei, dass der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden habe und dass die Länder die Zulassung zur Prüfung vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen könnten. Wie sich aus dem Begriff „insbesondere“ ergebe, seien die Länder nicht gehindert, weitere Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung zu regeln. Insoweit sei es auch zulässig, Bewerber nicht zur Jägerprüfung zuzulassen, denen aus den in § 17 Abs. 1 BJagdG genannten Gründen ein Jagdschein nicht erteilt werden dürfe. Vergleichbare Regelungen gebe es auch in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein. Wenn vor der Zulassung zur Jägerprüfung eine Prüfung der Frage zulässig sei, ob der Erteilung eines Jagdscheins die in § 17 Abs. 1 BJagdG geregelten Hindernisse entgegenstünden, müsse es auch möglich sein, dies durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verifizieren. Andere Bundesländer wie zum Beispiel Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen sähen zwar in ihrem Jagdrecht keine vergleichbaren Regelungen vor. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass Regelungen wie etwa die im Saarland rechtswidrig seien. Da weder § 15 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BJagdG noch der § 17 Abs. 1 BJagdG Regelungen enthielten, die es den Ländern verbieten würden, die Frage, ob dem Prüfungsbewerber nachfolgend ein Jagdschein erteilt werden dürfe, bereits als Voraussetzung für die Zulassung zur Jägerprüfung vorzusehen, sei ein Widerspruch zu bundesrechtlichen Regelungen nicht erkennbar. Eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung sei „nutzlos“, wenn dem Prüfling aufgrund bundesgesetzlicher Regelung kein Jagdschein erteilt werden könne. Daher sei es in der Systematik der Erteilung des Jagdscheins nicht widersprüchlich, wenn einzelne Bundesländer, wie das Saarland, die Prüfung, ob ein Jagdschein erteilt werden könne, schon auf der Stufe der Zulassung zur Jägerprüfung durchführten, um zu verhindern, dass „sinnlose“ Jägerprüfungen durchgeführt würden, die in keinem Zusammenhang mit der Erteilung eines Jagdscheins stünden. Im Hinblick darauf sei eine entsprechende Regelung auch nicht unverhältnismäßig. Zwar sei die erfolgreiche Ableistung der Jägerprüfung im Hinblick auf die nachfolgende Erteilung eines Jagdscheins „unverfallbar“, da § 15 Abs. 5 BJagdG keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen Jägerprüfung und Erteilung des Jagdscheins vorsehe. Gleichwohl sei es nicht zu beanstanden, dass auf Länderebene vom Gesetz- oder Verordnungsgeber eine Regelung geschaffen werde, wonach eine Jägerprüfung im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Erteilung eines Jagdscheins stehen müsse. Die §§ 15 Abs. 5 und 17 Abs. 1 BJagdG stünden dem nicht entgegen. Diese Vorschriften regelten nur die Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins, nicht jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand zur Jägerprüfung zugelassen werde. Zudem sei zu beachten, dass, wenn zwischen der Ableistung der Jägerprüfung und der Erteilung des Jagdscheins ein längerer Zeitraum vergehe, der Sinn und Zweck der Jägerprüfung, nämlich der Nachweis der nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse, bei der Erteilung des Jagdscheins nicht mehr sicher gewährleistet sei. Nach Ablauf mehrerer Jahre, vorliegend fast acht Jahren, sei zu befürchten, dass die durch die Ableistung der Jägerprüfung gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse bereits wieder verloren gegangen seien. Daher sei die Regelung des § 16 Abs. 10 Satz 1 DV-SJG nicht zu beanstanden. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung nimmt der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag Bezug und trägt vertiefend vor, die zitierten Vorschriften des Bundesjagdgesetzes beschäftigten sich mit der Erteilung des Jagdscheins und nicht mit der Zulassung zur Prüfung. Die durch Rechtsverordnung der Exekutive statuierte Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses zur Prüfung der Versagungsvoraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins sei wegen Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage unbeachtlich, so dass es in der Folge nicht darauf ankomme, dass der Kläger hier unzutreffende Angaben gemacht habe. Für die Vorverlagerung der Prüfung der Versagungsgründe nach § 17 BJagdG auf die Prüfungsebene, noch dazu durch eine Rechtsverordnung, fehle die rechtliche Grundlage. Diese Voraussetzung sei damit nicht wirksam, so dass er auch nicht verpflichtet gewesen sei, ein Führungszeugnis vorzulegen oder zutreffende Angaben zu machen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) SJG trage schon nicht den Inhalt der Verordnung in § 16 DV-SJG mit Blick auf das Führungszeugnis als Prüfungsvoraussetzung. Aus dem Kontext gehe hervor, dass diese sich auf Fragen der Ausbildung und der Prüfung an sich beziehe. Die Frage der Zuverlässigkeit werde als Regelungsinhalt weder von § 15 Abs. 5 BJagdG gedeckt noch von der Regelung im Saarländischen Jagdgesetz. Dies ergebe sich bereits daraus, dass wesentliche Fragen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Mit dem § 16 DV-SJG verlagere die Exekutive des Bundeslandes eine solche Frage ohne eine Entscheidung ihres Landesgesetzgebers und ohne eine insoweit ausreichende Ermächtigungsgrundlage auf die Ebene der Zulassung zur Prüfung. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür sei nicht nachvollziehbar und verstoße gegen das Übermaßverbot. Soweit hier auf die für Länder möglichen Regelungen zur Gefahrenabwehr abgestellt werde, sei festzuhalten, dass mit dem Ablegen einer Prüfung grundsätzlich keine Gefahr verbunden sei. Soweit darauf abgestellt werde, dass im Rahmen der Prüfung mit Waffen umgegangen werden müsse, finde dies bereits im Bereich der vorgelagerten Ausbildung statt. Für diese Situation außerhalb der Prüfung, die zeitlich wesentlich umfänglicher sei als der eigentliche Prüfungsbereich, regele der Saarländische Gesetzgeber ein solches Verbot aber nicht. Auch das mache deutlich, dass eine Regelung zur Gefahrenabwehr gar nicht getroffen werden solle. Eine Regelung durch Rechtsverordnung sei in jedem Fall unzulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass andere Bundesländer gleichlautende Regelungen hätten. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass kein Wertungswiderspruch zu den bundesrechtlichen Vorschriften vorläge, könne dem nicht gefolgt werden. Sowohl die Regelung in § 15 BJagdG als auch die Regelung in § 15 SJG stellten mit ihren Hinweisen auf die Zuständigkeit der Länder klar auf den fachlichen Bereich der Jägerprüfung ab und nicht auf allgemeine Gefahren abwehrende Gesichtspunkte. Der Gesetzgeber habe die Gefahrenabwehrsituation auf die eigentliche Erteilung des Jagdscheins und damit auf die Ermächtigung zum Erwerb von Waffen und deren Benutzung ohne Aufsicht bezogen und gerade keine Notwendigkeit gesehen, diesen Aspekt der Zuverlässigkeit schon für eine fachliche Prüfung, die keine weiteren Rechte vermittele, vorzunehmen. Nur in diesem Kontext könne auch der § 15 Abs. 5 BJagdG gesehen werden. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung darauf abstelle, dass kein Wertungswiderspruch zu den bundesgesetzlichen Vorschriften bestünde, da eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung „nutzlos" sei, wenn dem Prüfling aufgrund bundesgesetzlicher Regelung kein Jagdschein erteilt werden könne, sei dies zum einen unzutreffend und stehe zum anderen im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts im gleichen Urteil zur Bejahung des Sachbescheidungsinteresses. Völlig zutreffend weise das Gericht dann in der Folge darauf hin, dass eine Zulassung zur Jägerprüfung und deren erfolgreiche Ableistung für den Prüfungsteilnehmer ohne positive rechtliche Folgen blieben, solange ihm kein Jagdschein erteilt werden dürfe. Sie blieben auch ohne positive rechtliche Folgen, solange dessen Erteilung gar nicht beantragt werde, wozu er nach Ablegen der Prüfung nicht verpflichtet sei, zumindest nicht in einem bestimmten zeitlichen Rahmen. Das Verwaltungsgericht setze sich mit den weiteren Ausführungen wiederum in Widerspruch zum vorher Gesagten, wonach "zu beachten" sei, dass, wenn zwischen der Ableistung der Jägerprüfung und der Erteilung des Jagdscheins ein längerer Zeitraum vergehe, der Sinn und Zweck der Jägerprüfung, nämlich der Nachweis der nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Erteilung des Jagdscheins nicht mehr sicher gewährleistet sei, weil nach Ablauf mehrerer Jahre zu befürchten sei, dass die durch die Ableistung in der Jägerprüfung gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse bereits wieder verlorengegangen seien. Hier bestehe ein Wertungswiderspruch zur bundesgesetzlich geregelten Unverfallbarkeit der Jägerprüfung. Dieser Aspekt, den auch die Beklagte bereits angesprochen habe, würde dann dazu führen, dass eine Gefahrenabwehrvorschrift mit dem Verlust von Fähigkeiten und Kenntnissen aus einer theoretischen und praktischen Prüfung begründet würde. Der Zusammenhang zwischen der Untreue des Klägers zum hier festgestellten Ergebnis werde damit vollständig ad absurdum geführt. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Regelung im § 16 DV-SJG ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt sei, vielmehr über die Ermächtigung aus § 15 SJG hinausgehe und damit unwirksam sei. Dies gelte sowohl unter formellen Gesichtspunkten, da die Exekutive vorliegend nicht berufen gewesen sei, hierüber ohne eine Ermächtigungsgrundlage eine Regelung zu treffen und darüber hinaus eine solche Regelung durch den Gesetzgeber selbst zu treffen gewesen wäre. Vorliegend sei nicht zu entscheiden, ob dies durch den Landesgesetzgeber im Verhältnis zu § 15 Abs. 5 BJagdG möglich gewesen wäre. Im Wege der Rechtsverordnung durch die Exekutive sei dies in jedem Falle nicht zulässig gewesen. Damit fehle es an der Rechtsgrundlage für die Forderung nach einem Führungszeugnis und für die Vorverlagerung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 17 BJagdG auf die Ebene der Jägerprüfung. Daher sei das Prüfungszeugnis zu erteilen gewesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.4.2022 – 5 K 1105/20 – und unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2020 und des Widerspruchsbescheids vom 31.8.2020 die Beklagte zu verpflichten, ihm das Prüfungszeugnis über das Bestehen der in der Zeit vom 10.6.2020 bis 14.6.2020 abgelegten Jägerprüfung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Verordnungsgeber sei ausreichend ermächtigt gewesen, die Zulassung zur Jägerprüfung von denselben Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit abhängig zu machen wie die Erteilung des Jagdscheins. Der § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG erlaube „insbesondere", für die Zulassung zur Jägerprüfung den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung zu verlangen. Daraus werde erkennbar, dass die Länder insgesamt ermächtigt seien, nicht nur die Ausgestaltung der Jägerprüfung, sondern auch das Verfahren und die Zugangsvoraussetzungen zu regeln. Nach dem § 15 Abs. 2 SJG sei die oberste Jagdbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zulassungsvoraussetzungen festzulegen. Davon habe sie mit Erlass der Durchführungsverordnung zum Saarländischen Jagdgesetz Gebrauch gemacht. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, dass der Verordnungsgeber keine beliebigen neuen Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung festlegen dürfe. Bei der gebotenen Auslegung der Ermächtigungsgrundlage im Gesamtzusammenhang der Regelungen des Bundesjagdgesetzes dürfe nicht verkannt werden, dass die Jägerprüfung lediglich unselbstständiger Teil des Verfahrens über die Erteilung des Jagdscheins sei. Der gesetzliche Zweck der Prüfung sei ausschließlich auf die Erteilung des Jagdscheins gerichtet. Die Regelung als gesonderter Verfahrensabschnitt sowie die landesrechtliche Ausgestaltung beruhten nur darauf, dass die Jägerprüfung nur vor der ersten Erteilung nachzuweisen sei. Somit sei klar geregelt, von welchen Voraussetzungen der Verordnungsgeber „insbesondere" bereits die Zulassung zur Jägerprüfung abhängig machen könne. Dabei handele es sich zumindest um die Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins, namentlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dem § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Der § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a SJG genüge als Ermächtigungsgrundlage. Es sei sachlich gerechtfertigt, schon vor der Zulassung zur Jägerprüfung den Nachweis der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu verlangen und nicht einzusehen, Prüfungsbewerber zu einer mehrtägigen staatlichen Prüfung mit entsprechendem Verwaltungsaufwand, mit der Notwendigkeit der Korrektur dieser Prüfung und dem Einsatz einer Prüfungskommission zuzulassen, wenn das mit der Prüfung verfolgte Ziel, die Erteilung eines Jagdscheins, nicht erreicht werden könne. Die vom Kläger beanstandete „Vorverlagerung" finde ihre Rechtfertigung in der Verwaltungseffizienz und bewahre den Prüfungsbewerber davor, sich überflüssigerweise der aufwendigen Prüfungsprozedur zu unterziehen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er zwar die Jägerprüfung bestehen, aber den Jagdschein erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei der Wiedererlangung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erwerben könne. Es sei keineswegs ersichtlich, dass er die Zuverlässigkeit überhaupt wiedererlange. Dementsprechend sei es nicht zu beanstanden, dass jedenfalls auf längere Sicht nicht zuverlässige Bewerber bereits von der Jägerprüfung ausgeschlossen würden. Eine sachliche Rechtfertigung ergebe sich auch daraus, waffenrechtlich unzuverlässige Personen vom Umgang mit Waffen möglichst auszuschließen. Sowohl in der Ausbildung als auch in der Prüfung selbst sei mit Waffen umzugehen und jagdliches Schießen nach Maßgabe von § 19 DV-SJG mit verschiedenen Waffenarten nachzuweisen. Es ist deswegen nicht zu beanstanden, solche Prüfungsbewerber zurückzuweisen, die nicht über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfügten. Dabei sei es unschädlich, dass nicht auch die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung für die Jägerprüfung (§ 16 Abs. 3 DV-SJG) ausdrücklich in der Verordnung ausgeschlossen werde. Der Ausschluss von der Jägerprüfung verhindere zumindest Fehlanreize, weil die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang ohne Prüfungsmöglichkeit keinen Sinn mache. Dass der Kläger aufgrund einer Täuschung die Prüfung absolviert habe, stehe dem Verordnungszweck nicht entgegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei jedenfalls im Ergebnis richtig. Die Klage sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abzuweisen gewesen. Zwar sei die einmal erworbene Jägerprüfung „unverfallbar". Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses könne aber nicht losgelöst vom zeitlichen Zusammenhang betrachtet werden. Zum Zeitpunkt der Absolvierung der Jägerprüfung habe festgestanden, dass der Kläger mindestens für acht Jahre keinen Jagdschein werde erlangen können, sodass seine Teilnahme an der Jägerprüfung jedenfalls als „verfrüht“ anzusehen sei. Es komme hinzu, dass aus heutiger Sicht nicht feststehe, ob der Kläger im Anschluss überhaupt die Zuverlässigkeit wiedererlangen werde. Die Absolvierung der Jägerprüfung „ins Blaue hinein" könne bei dieser Sachlage kein Sachbescheidungsinteresse begründen. Der Kläger sei auch nicht schutzwürdig, weil er seine Teilnahme an der Jägerprüfung durch eine Täuschung erschlichen habe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.