Beschluss
2 A 232/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0227.2A232.22.00
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Leitsätze
Die durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.22)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2022 - 6 K 884/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.22) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2022 - 6 K 884/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der 1994 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Moslem. Im Oktober 2016 flog der Kläger von Istanbul nach Paris und blieb dort etwa zweieinhalb Jahre. Spätestens im September 2019 kam er nach Deutschland zu seinem Bruder nach A-Stadt. Am 4.6.2020 wurde der Kläger bei einer Kontrolle des Hauptzollamtes B-Stadt im Friseursalon seines Bruders in A-Stadt angetroffen. Der Kläger gab sich unter Vorlage eines gefälschten Ausweises zunächst als Bulgare aus. Am 14.7.2020 stellte der Kläger einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er sei nach Deutschland gekommen, um hier zu leben und zu arbeiten. Er wolle in Europa leben wegen der dort geltenden Menschenrechte. In der Türkei werde er als Kurde erniedrigt und finde auch keine Arbeit. Ferner gab es einen Zwang, Militärdienst abzuleisten. Er habe zwar keine Einberufung erhalten, müsse aber eine Geldstrafe zahlen, wenn er nicht zum Militär gehe. Als Anlass für seine Ausreise im Oktober 2016 gab der Kläger an, ein Polizist in C-Stadt habe ihm im Winter 2015 gesagt, er solle die Hände aus der Hosentasche nehmen, wenn er an einem Polizisten vorbeigehe. Sonst sei ihm vor der Ausreise nichts passiert, er habe keine Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften gehabt. Mit Bescheid vom 20.8.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die BRD innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe kein glaubhaftes Verfolgungsschicksal dargelegt, insbesondere sei kein zeitlicher oder kausaler Zusammenhang zwischen der Aussage des Polizisten ihm gegenüber und seiner Ausreise nach Frankreich erkennbar. Er habe den Asylantrag nur gestellt, um eine Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Ihm drohe in der Türkei auch keine Verfolgung wegen des Wehrdienstes, da er sich beispielsweise freikaufen könne. Allein die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe begründe nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gegen den am 26.8.2020 zugestellten Bescheid ging der Kläger am 1.9.2020 im Wege des Eilrechtsschutzes vor und beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner am gleichen Tag erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Mit Beschluss vom 11.9.2020 - 6 L 895/20 – ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 20.8.2020 an. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Lage der Kurden in C-Stadt in der Nähe von D-Stadt sei unerträglich gewesen. Es habe zum Teil wochenlange Ausgangssperren für die Kurden gegeben, bei Verstößen werde man niedergeknüppelt. Es sei auch nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Er sei bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht in der Lage gewesen, dies auszuführen. Er sei psychisch angegriffen gewesen und habe nicht gewusst, auf welche Informationen es ankomme. Er habe auch Angst vor der Ableistung des Militärdienstes, da er so gezwungen wäre, gegen seinen kurdischen Bruder zu kämpfen. Zudem sei sein Vater in den letzten fünf Jahren zweimal verhaftet worden und habe für anderthalb Jahre und für zwei Jahre in das Gefängnis gemusst, weil man ihn verdächtigt habe, für die PKK zu arbeiten. Da der Vater mehrere Jahre im Gefängnis verbracht habe, sei die Familie am Existenzminimum gewesen. Aufgrund der Verfolgungsgeschichte des Vaters werde er bei einer Rückkehr in die Türkei als Regimegegner betrachtet und sei ebenfalls der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20.8.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2022 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu noch könne er hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Im Ergebnis zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Der Kläger habe auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei am 26.10.2016 in einer ausweglosen Lage befunden habe, weil er in seinem Herkunftsland Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihm solche absehbar bevorgestanden hätten. Nach seinen Angaben habe er keine Probleme in der Türkei gehabt, diese vielmehr nur aus dem menschlich nachvollziehbaren, aber flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Grund verlassen, sich in Europa eine bessere Zukunft aufzubauen. In seiner gerichtlichen Anhörung habe er auf Nachfrage mehrere Ingewahrsamnahmen seines Vaters für eine Dauer zwischen acht und 14 Tagen wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation erwähnt, die jedoch 15 Jahre zurückgelegen hätten; eine längere Inhaftierung des Vaters im Gefängnis sei noch vor seiner Geburt erfolgt. Selbst bei Wahrunterstellung würden die Jahre zurückliegenden Ingewahrsamnahmen des Vaters nicht zu einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung des Klägers führen. Verfolgungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Familienmitgliedern trügen regelmäßig nicht und nicht ohne Weiteres den Schluss, dass auch andere Familienangehörige im Wege der „Reflexverfolgung“ entsprechenden staatlichen Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anheimfallen werden. Die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen bzw. separatistisch eingestellten (Groß-)Familie könne allenfalls einer der Aspekte sein, die sich im Einzelfall risikoerhöhend mit Blick auf (ggf. örtlich begrenzte) Unterdrückungs- und/oder Fahndungsmaßnahmen auswirken könnten. Vorliegend falle besonders ins Gewicht, dass die Ingewahrsamnahmen des Vaters bereits 15 Jahre zurücklägen und der Vater ab seiner Erkrankung nach Angaben des Klägers „in Ruhe gelassen“ worden sei, also auch kein sicherheitsbehördliches Interesse mehr an ihm bestanden habe. Gegen eine konkrete Gefährdung des Klägers aufgrund einer bevorstehenden Verfolgungsmaßnahme spreche schließlich mit besonderem Gewicht, dass er die Türkei legal auf dem Luftweg mit Visum nach Kontrolle am Flughafen Istanbul und Überprüfung seiner Personalien in Richtung Paris habe verlassen können. Der Kläger habe im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht der beachtlichen Gefahr von politischen Verfolgungsmaßnahmen allein wegen seiner kurdischen Ethnie unterlegen. Abgesehen davon, dass seinem Vorbringen ausreichende Anknüpfungspunkte hierfür nicht hätten entnommen werden können, entspreche es der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden weder in der Vergangenheit noch aktuell der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen, weil ihnen jedenfalls in den außerhalb der kurdischen Hauptsiedlungsgebiete liegenden Landesteilen der Türkei, insbesondere in den westlichen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage finden könnten. Diese Einschätzung habe auch mit Blick auf die jüngeren Entwicklungen in der Türkei Bestand. Zwar sei es seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen der Regierung und der PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen, die auch der PKK zugeschrieben worden seien, wodurch sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert habe. Auch seien seit dem Putschversuch am 15.7.2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch die Rechtstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche aber für die Annahme nicht aus, dass ethnische Kurden landesweit Gefahr laufen würden, Opfer asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutsverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden. Unabhängig davon, wie sich die Situation derzeit darstelle, nachdem die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischenzeitlich abgeflaut seien und mit dem Wiederaufbau zerstörter Bausubstanz begonnen worden sei, bleibe es dabei, dass Kurden in anderen Landesteilen der Türkei, insbesondere in Großstädten, so auch in Istanbul oder Antalya, wo der Kläger gelebt habe und in der Tourismusbranche tätig gewesen sei, vor allein an ihre Ethnie anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien. Soweit der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei seine Heranziehung zum Militärdienst und einen Einsatz gegen andere kurdische Volkszugehörige befürchte, fehle es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass er durch seine Einberufung in die türkische Armee gezielt in einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG betroffen wäre. Hinzu komme, dass das neue Wehrpflichtgesetz vom 25.6.2019 den Wehrdienst nicht nur auf sechs Monate verkürzt, sondern auch eine Freikaufoption eingeführt habe. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst müsse lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Auch wehrpflichtige Auslandstürken könnten sich vom Wehrdienst freikaufen. Statt dieser verkürzten Grundausbildung absolvierten sie einen Fernkurs und müssten nicht mehr einrücken. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger wegen etwaiger künftiger Wehr- bzw. Militärdienstverweigerung in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde, sofern er überhaupt bestraft würde, lägen nicht vor. Ein realistisches Risiko von politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr sei nicht festzustellen. Da man ihn nach Überprüfung der Personalien habe ausreisen lassen, sei auch nicht erkennbar, weshalb an dem Kläger im Rahmen der Rückkehrerüberprüfung ein erhöhtes sicherheitsbehördliches Interesse bestehen sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber allein infolge ihrer kurdischen Ethnie sei nicht festzustellen. Auch sein hilfsweise gestellter Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibe ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und junge Kläger, der vor seiner Ausreise aus der Türkei für seinen Lebensunterhalt habe sorgen können, auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in der Lage wäre, zumindest sein Existenzminimum sicherzustellen, zumal er aufgrund seiner Deutschkenntnisse und seiner Erfahrungen in der Tourismusbranche in den Jahren 2013 bis 2015 gute Chancen habe, in diesem Bereich erneut beruflich Fuß zu fassen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 30.9.2022 zugestellt wurde, richtet sich der am 27.10.2022 bei Gericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung. Gleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.9.2022 - 6 K 884/20 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 26.10.2022 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Rechtssache hat erkennbar keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.1St. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 – 2 A 11/22 – m.w.Nw., jurisSt. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 – 2 A 11/22 – m.w.Nw., juris Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.2Vgl. Beschluss des Senats vom 6.5. 2022 – 2 A 186/21 –, jurisVgl. Beschluss des Senats vom 6.5. 2022 – 2 A 186/21 –, juris Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf asylsuchende Kurden, die derzeit aus Deutschland zurückkehren müssen und den Behörden bereits als Oppositionelle aufgefallen sind, derzeit ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 1 bzw. 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht, da die türkische Regierung zurzeit die Aktionen der Kurden besonders beobachtet und mit einer Befragung und bei sich herausstellenden Verdachtsfällen mit Inhaftierung und Folter bei der Einreise in die Türkei zu rechnen ist.“ Er führt hierzu aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass seine Abschiebung zulässig sei, trotz seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Kurden und seiner Eigenschaft als Asylsuchender, der aus einer oppositionellen Familie stamme, der eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen worden sei, sei rechtswidrig. Zum Beweis der Situation der Kurden in der Türkei werde beantragt, sachverständige Auskunftsstellen zur Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Die Einschätzung der Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalen und Saarland dürften wegen der aktuellen Ereignisse in der Türkei und in Syrien sowie der Demonstrationen in der Türkei und den Säuberungsaktionen in der Region um Idil veraltet sein. Auf eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei könne er wegen der veränderten Umstände und des verstärkten Vorgehens der Sicherheitsbehörden gegen die Kurden derzeit nicht verwiesen werden. Zurückkehrende Asylbewerber, die im Verhör als Kurde, Alevit oder als politisch links stehend identifiziert würden, befänden sich in akuter Gefahr, in der Türkei misshandelt oder gefoltert zu werden. Zumindest zwei dieser Merkmale erfülle er. In der Türkei reiche es bereits aus, wenn alleine der Verdacht einer politischen Betätigung des zurückkehrenden Asylsuchenden gegen den Staat bestehe. Es werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 verwiesen. In jüngster Vergangenheit habe sich die Sicherheitslage in der ganzen Türkei aus verschiedenen Gründen stark verschlechtert. Gefährdet seien alle zurückkehrenden Asylsuchenden, insbesondere wenn sie Kurden seien und verdächtigt würden, sich politisch betätigt zu haben. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er mit Folter und Tötung durch die Regierung zu rechnen. Die türkischen Sicherheitsbehörden seien derzeit gerade gegen die Kurden sehr aktiv, vor allem im Zusammenhang mit den IS-Terroristen und den damit verbundenen Demonstrationen. Ein Rechtsschutz durch die Justiz sei ausgeschlossen. Des Weiteren werde auf einen Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Bezug auf die Situation im Südosten der Türkei von Juli 2015 bis Dezember 2016 (Februar 2017) hingewiesen. Darüber hinaus zitiert der Kläger einen Pressebericht, der im Wesentlichen den erwähnten Bericht des UN-Hochkommissariats wiedergibt. Der Kläger bezieht sich im Weiteren auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2.4.2019, Az.: A 10 K 8159/17 -. Die vom Kläger aufgeworfene Frage zeigt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn auf, denn sie wäre im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die Frage betrifft die generelle Rückkehrgefährdung oppositionell tätiger Kurden, die vorliegend nicht klärungsbedürftig ist, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgrund seiner einzelfallbezogenen Begründung davon ausgegangen ist, dass ein dem politisch nicht aktiven Kläger gegenüber geltendes sicherheitsbehördliches Interesse nicht erkennbar ist und daher ein realistisches Risiko politischer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr auch mit Blick auf die zu verzeichnende Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen seit 2015 nicht besteht. Das hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Vielzahl vorliegender Erkenntnisse dargelegt (vgl. Seiten 10, 11 des Urteilsabdrucks) und dabei zutreffend ausgeführt, dass unabhängig davon, wie die Situation in den grenznahen, überwiegend kurdisch bewohnten Orten in der Zeit der Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und staatlichen Kräften von Herbst/Winter 2015 bis Frühjahr/Frühsommer 2016, rechtlich zu bewerten ist und unabhängig davon, wie sich die Situation derzeit darstellt, nachdem die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischenzeitlich abgeflaut sind, es dabei verbleibt, dass Kurden in anderen Landesteilen der Türkei, insbesondere in Großstädten, so auch in Istanbul oder Antalya, wo der Kläger lebte und in der Tourismusbranche tätig war, vor allein an ihre Ethnie anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher sind. Auch aus den von dem Kläger zitierten Quellen ergibt sich weder, warum gerade insoweit ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen sollte noch hat er im Einzelnen dargelegt, dass andere Erkenntnismittel oder aber das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten. Soweit er sich auf den erwähnten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruft, der im Übrigen älteren Datums als die vom Verwaltungsgericht zitierten Auskünfte ist, und einen Pressebericht zu einem Bericht des UN-Hochkommissariats zitiert, stehen die dortigen Ausführungen nicht in Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger zieht lediglich andere Schlussfolgerungen aus den erwähnten Berichten als das Verwaltungsgericht bei der Gesamtschau der Auskunftslage. Dies verdeutlicht, dass er sich im Kern mit der Grundsatzrüge vielmehr gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht wendet und seine eigene Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüberstellt, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.3Vgl. den Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 – m.w.Nw., juris; st. Rspr.Vgl. den Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 – m.w.Nw., juris; st. Rspr. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den voranstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar.