Beschluss
2 B 233/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0119.2B233.22.00
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Leitsätze
1. In Fällen des Gefahrenverdachts, in denen aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr möglich, jedoch nicht hinreichend sicher ist, können auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG; juris: PolG SL) Gefahrerforschungsmaßnahmen getroffen werden.(Rn.11)
2. Für die Feststellung der Bissigkeit eines Hundes ist nicht allein ausschlaggebend , ob durch die Attacke des Hundes eine Körperverletzung verursacht wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände Hinweise für ein Aggressionsverhalten des Hundes gegenüber Menschen festzustellen sind.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Oktober 2022 – 6 L 848/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen des Gefahrenverdachts, in denen aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr möglich, jedoch nicht hinreichend sicher ist, können auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG; juris: PolG SL) Gefahrerforschungsmaßnahmen getroffen werden.(Rn.11) 2. Für die Feststellung der Bissigkeit eines Hundes ist nicht allein ausschlaggebend , ob durch die Attacke des Hundes eine Körperverletzung verursacht wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände Hinweise für ein Aggressionsverhalten des Hundes gegenüber Menschen festzustellen sind.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Oktober 2022 – 6 L 848/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Halterin der Zwergschnauzerhündin „Jessy“. Mit Bescheid vom 7.6.2022 ordnete der Antragsgegner aufgrund zweier Beißvorfälle am 2.2.2021 und am 4.1.2022, bei denen ihr Hund im Jahr 2021 eine Postzustellerin in das linke Bein und im Jahr 2022 die Geschädigte ... in die rechte Wade gebissen habe, gemäß den §§ 1, 4, 5, 8, 80 und 81 SPolG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 und § 5 HuVO SL die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten tierärztlichen Sachverständigen zu der Frage an, ob es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 HuVO SL handelt. Auch bezog sich der Antragsgegner auf einen Vorfall vom 8.5.2022. Ferner ordnete der Antragsgegner bis zur Vorlage des Gutachtens eine Leinenpflicht und Maulkorbzwang für den Hund außerhalb befriedeten Besitztums an. Für den Fall, dass der Anordnung der Vorlage eines Gutachtens nicht Folge geleistet wird, wurde gemäß den §§ 44 ff. SPolG ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Für den Fall, dass die Anordnung betreffend der Leinenpflicht und des Maulkorbzwangs nicht nachgekommen wird, wurde gemäß den §§ 44 ff. SPolG für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde ebenfalls angeordnet. In der Begründung ist ausgeführt, beim Antragsgegner sei im Februar 2021 eine Mitteilung eingegangen, dass eine Postzustellerin am 2.2.2021 von dem Hund der Antragstellerin angegriffen und verletzt worden sei. In ihrer Einlassung vom 28.2.2021 habe die Antragstellerin angegeben, dass ihre Zwergschnauzerhündin Jessy aus der Haustür gelaufen sei, als die Postzustellerin vor der Haustür gestanden habe, um ein Paket zu überbringen. Jessy habe daraufhin nach der Postzustellerin geschnappt. Bei dem Hund handele es sich nach der Aussage der Antragstellerin um einen unsicheren Hund, der Angst vor fremden Menschen habe. Da sich die Postzustellerin nicht zu dem Vorfall geäußert habe, sei das Verfahren zum damaligen Zeitpunkt eingestellt worden. Am 9.3.2022 sei dem Antragsgegner eine Mitteilung der Polizeiinspektion A-Stadt zugegangen, wonach sich am Nachmittag des 4.1.2022 um kurz nach 16 Uhr ein weiterer Beißvorfall mit dem Zwergschnauzer Jessy ereignet habe. Die Geschädigte ... sei zu Fuß auf dem Weg zum Bahnhof in Scheidt gewesen, als sie kurz vor dem offenen Gartentor der Antragstellerin einen Hund bellen gehört habe und daraufhin stehen geblieben sei. Der Hund sei auf die Geschädigte zugerannt und habe diese in die rechte Wade gebissen. Nach dem Beißvorfall habe eine kurze Kommunikation zwischen der Antragstellerin und der Geschädigten stattgefunden. Die Geschädigte sei nach dem Beißvorfall zur Behandlung des Bisses ins Kreiskrankenhaus S gefahren. Der Biss sei durch entsprechende Lichtbilder und ein ärztliches Attest nachgewiesen und dokumentiert worden. Die Antragstellerin habe in ihrer Einlassung vom 11.3.2022 angegeben, dass sie sich zum Zeitpunkt des Beißvorfalles nicht am Tatort aufgehalten habe, da sie bei ihrem Hausarzt gewesen sei. Der Hund Jessy habe derweil bei ihrer Tochter im Auto vor der Arztpraxis gewartet. Der Antragstellerin sei ärztlich attestiert worden, dass sie in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr einen Infusionstermin in der Arztpraxis wahrgenommen habe. Mit dem Auto sei man von dem Wohnhaus der Antragstellerin bis zur Arztpraxis genau fünf Minuten unterwegs. Daher sei es durchaus möglich, dass die Antragstellerin sich kurz nach 16.00 Uhr noch zuhause aufgehalten habe. Die Geschädigte habe auch aufgrund eines Bildabgleichs bestätigt, dass es sich offenkundig um den Hund Jessy gehandelt habe, welcher sie gebissen habe. Auch habe die Kommunikation mit der Antragstellerin direkt nach dem Beißvorfall stattgefunden. Am 15.5.2022 sei beim Antragsgegner erneut eine Mitteilung bezüglich des Hundes Jessy eingegangen. Der Geschädigte … sei demnach am Nachmittag des 8.5.2022 von dem nicht angeleinten Hund der Antragstellerin ins Bein geknappt worden. Größere Verletzungen habe es bei diesem Beißvorfall nicht gegeben. Die Antragstellerin habe bei ihrer Einlassung am 25.5.2022 angegeben, dass es nicht zu einem Beißvorfall am 8.5.2022 gekommen sei. Da es sich bei dem Hund der Antragstellerin aufgrund der geschilderten Vorfälle um einen gefährlichen Hund handeln könnte und um dies zweifelsfrei festzustellen, sei es erforderlich und auch verhältnismäßig, den Hund von einem Sachverständigen auf seine Gefährlichkeit überprüfen zu lassen. Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sei die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen, weil bei Einlegung eines Widerspruchs die Gefahr bestehe, dass durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs den Bestimmungen der oben genannten Polizeiverordnung nicht Folge zu leisten sei, so dass weiterhin die Gesundheit oder das Leben anderer Tiere oder auch Menschen erheblich gefährdet werde. Dem Schutz der Gesundheit Dritter sei insofern der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Recht der Antragstellerin auf Suspensivwirkung ihres Widerspruchs. Am 26.6.2022 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 7.6.2022 eingelegt und am 25.7.2022 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung machte sie geltend, die formalen Voraussetzungen für den Erlass der Sofortvollzugsanordnung lägen nicht vor, da der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt habe. Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorlägen. Die vom Antragsgegner zur Begründung der Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalte seien unzureichend ermittelt und fehlerhaft bewertet worden. Einen Nachweis dafür, dass der Hund die Postzustellerin am 2.2.2021 gebissen habe, gebe es nicht. Die angeblich Geschädigte selbst habe sich trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner zu dem Vorfall nicht geäußert. Demzufolge sei das Verfahren von dem Antragsgegner seinerzeit eingestellt worden. Bei dem Geschehen am 4.1.2022 seien weder sie – die Antragstellerin - noch ihr Hund Jessy zugegen gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe sie sich im Beisein ihrer Tochter im Haus und anschließend in ärztlicher Behandlung befunden. Der Antragsgegner habe die Vermutung aufgestellt, dass es ihr möglich sei, nach dem angeblichen Geschehen um kurz nach 16 Uhr mit dem Auto in die Arztpraxis zu fahren, um dort um 16.30 Uhr anzukommen. Diese Vermutung sei abwegig, denn sie fahre selbst kein Auto mehr und sei aufgrund ihres Alters und gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage, in der von dem Antragsgegner vermuteten Art und Weise zu agieren. Zwischen 16 Uhr und 16.30 Uhr sei sie von ihrer Tochter ins Auto verbracht und zum Arzt gefahren worden. Der Hund Jessy habe sie im Auto begleitet. Weder sie – die Antragstellerin - noch ihr Hund seien am 4.1.2022 auf die Geschädigte ... getroffen. Ein entgegenstehender Beweis lasse sich auch nicht in ausreichendem Maße durch den von dem Antragsgegner vorgenommenen Bildabgleich führen. Dieser sei ohne Beweiswert, da der Geschädigten nur ein Lichtbild von ihr vorgelegt worden sei. Gleiches gelte für die Vorlage von lediglich zwei Hundefotos. Hinsichtlich der Geschädigten bestünden im Übrigen Bedenken an deren Glaubwürdigkeit, da sie den behaupteten Vorfall erst vier Wochen später bei der Polizei gemeldet habe. Auch am 8.5.2022 sei es zu keinem Beißvorfall gekommen. Die beteiligten Personen seien aufeinander getroffen und der Hund Jessy habe einen Mann verbellt. Ein angebliches Knappen habe nicht stattgefunden. Auch die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig. Gemäß § 20 SVwVG werde zwischen der Androhung eines Zwangsgelds einerseits und dessen Festsetzung differenziert. Der § 20 Abs. 2 Satz 2 SVwVG lasse zwar eine Vorratsandrohung zu, wenn ein entsprechender Hinweis erfolgt sei, nicht jedoch eine Festsetzung auf Vorrat. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat beantragt, die Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 11.10.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zunächst habe der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Polizeiverfügung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. In materiell-rechtlicher Hinsicht überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer I und Ziffer II der Polizeiverfügung getroffenen Anordnungen. Der Widerspruch der Antragstellerin werde nach derzeitigem Kenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Ziffer I der angefochtenen Polizeiverfügung vom 7.6.2022 finde ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 SPolG. Die polizeiliche Generalklausel sei grundsätzlich eine taugliche Ermächtigungsgrundlage auch für Gefahrerforschungsmaßnahmen, wie sie der Antragsgegner unter Ziffer I seiner Verfügung getroffen habe. Ein Gefahrerforschungseingriff habe lediglich zur Voraussetzung, dass ein durch Tatsachen erhärteter Gefahrenverdacht vorliege. Ein solcherart begründeter Gefahrenverdacht sei vorliegend zu bejahen. Es bestünden hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Hund Jessy bissig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL sein könnte. Vorliegend stehe im Raum, dass Jessy mehrfach an Vorfällen beteiligt gewesen sei, die sie als bissig ausweisen könnten. Auch wenn der Hund in zwei Fällen - am 2.2.2021 und am 8.5.2022 - nach den Schilderungen der Antragstellerin selbst bzw. des Betroffenen keine Körperverletzungen, sondern allenfalls Sachschäden verursacht habe, sei es bei einem weiteren Ereignis am 4.1.2022 nach den Angaben der Betroffenen zu einer, wenn auch nicht sehr gravierenden Verletzung des Beins gekommen. Allerdings habe die Antragstellerin nur den Vorfall vom 2.2.2021, bei dem eine Postzustellerin in die Hose gebissen worden sei, eingeräumt und die beiden anderen Vorfälle in der Sache bestritten. Indessen seien die Angaben der an den Ereignissen vom 4.1.2022 und am 8.5.2022 beteiligten Personen und die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungsmaßnahmen des Antragsgegners - zusammen mit dem unstreitigen Vorfall vom 2.2.2021 - stichhaltig genug, um einen die weitere Gefahrerforschung rechtfertigenden Gefahrenverdacht zu begründen. Dies gelte namentlich für die Angaben der am 4.1.2022 durch einen Hund leicht verletzten Person. Der (oberflächliche) Biss als solcher sei durch Fotografien und eine Bestätigung durch die Notfallambulanz des Kreiskrankenhauses S vom 4.1.2022 belegt. Die im Schreiben an den Antragsgegner vom 8.4.2022 enthaltene Darstellung des Vorfalls durch die Geschädigte sei substantiiert und mit überzeugenden Details untermauert und beinhalte als solche ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzung tatsächlich durch Jessy verursacht worden sei. Dies gelte zumal der Vorfall - insoweit unstreitig - wohl in räumlicher Nähe zum Wohnhaus der Antragstellerin stattgefunden habe, sodass bereits deswegen eine die weitere Sachverhaltsaufklärung rechtfertigende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sei, dass es sich bei dem von der Geschädigten auf einem Lichtbild identifizierten und von Beginn an als recht klein geschilderten Hund tatsächlich um Jessy gehandelt habe. Der demgegenüber von der Antragstellerin erhobene, durch eine ärztliche Bestätigung und eine schriftliche Einlassung ihrer Tochter bekräftigte Einwand, dass wegen eines Arzttermins weder sie noch Jessy zu dem von der Geschädigten angegebenen Zeitpunkt am Ort des Geschehens gewesen sein könnten, könne die vorbezeichneten Anknüpfungspunkte für den Verdacht einer tatsächlichen von Jessy verursachten Bissverletzung nicht hinreichend entkräften, weil sich Beißvorfall und Fahrt zum Arzt mit anschließendem Arztbesuch nach den jeweiligen Zeitangaben der Antragstellerin und der Geschädigten denkbarerweise zeitlich nacheinander ereignet haben könnten. Der Verdacht, dass Jessy bissig sein könnte, werde zusätzlich durch einen weiteren Vorfall vom 8.5.2022 untermauert, bei dem eine weitere Person, ihren Angaben zufolge, von Jessy ins Bein „geknappt“ worden sei. Die mit Schreiben 25.5.2022 erhobene abweichende Schilderung dieses Vorfalls durch die Antragstellerin ziehe zwar in Zweifel, dass es zu einem „Knappen“ durch Jessy gekommen sei, schließe dies aber auch nicht unbedingt aus, nachdem Jessy nicht angeleint gewesen sei und die Möglichkeit im Raum stehe, dass sich der eigentliche Biss ins Hosenbein in einiger räumlicher Entfernung ereignet habe. Neben all dem erhärte es den vorbezeichneten Gefahrenverdacht, dass alle drei in Rede stehenden Vorfälle sich den verschiedenen Schilderungen zufolge auf die gleiche Weise abgespielt haben (sollen), nämlich dass Jessy unangeleint gewesen sei und unvermittelt nach dem Bein des jeweils Betroffenen geschnappt habe. Die von dem Antragsgegner zur Abklärung des Gefahrenverdachts in Bezug auf den Hund der Antragstellerin getroffenen Maßnahmen seien geeignet, um einer, je nach Ergebnis der Begutachtung, möglichen Gefahr zu begegnen. Die mit ihnen verbundenen Belastungen für die Antragstellerin stünden auch nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck. Auch der unter Ziffer II des Bescheids vom 7.6.2022 verfügte Leinen- und Maulkorbzwang finde als Maßnahme zur vorbeugenden Gefahrenabwehr seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 SPolG. Derartige flankierende Sicherungsmaßnahmen für die Dauer der der weiteren Gefahrerforschung dienenden Wesensbegutachtung eines Hundes seien nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zulässig. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeldern in Ziffer III und Ziffer IV der angefochtenen Polizeiverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen unter Ziffer I und Ziffer II der Verfügung sei ebenfalls unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung auf Vorrat für alle künftigen Verstöße sei gemäß der auch für Zwangsvollstreckungen auf polizeirechtlicher Rechtsgrundlage ergänzend heranzuziehenden allgemeinen Regelung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zulässig. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SVwVG könne von einer erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgelds auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Folgerichtig sei es dann auch zulässig, auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 1 SVwVG das zulässigerweise auf Vorrat angedrohte Zwangsgeld zugleich aufschiebend bedingt festzusetzen. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.10.2022 zugestellt wurde, richtet sich die am 28.10.2022 bei Gericht eingegangene und am 14.11.2022 begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.10.2012 – 6 L 848/22 –, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Polizeiverfügung vom 7.6.2022 zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass bei der gebotenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 7.6.2022 gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, diesen Anordnungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen, überwiegt, weil sich die Verfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig erweist. In Fällen des Gefahrenverdachts, in denen aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr möglich, jedoch nicht hinreichend sicher ist, können auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG) Gefahrerforschungsmaßnahmen getroffen werden.1Vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 – 2 B 114/18 –, jurisVgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 – 2 B 114/18 –, juris So liegt der Fall hier. Die Angaben der an den Ereignissen vom 4.1.2022 und am 8.5.2022 beteiligten Personen und die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungsmaßnahmen des Antragsgegners - zusammen mit dem unstreitigen Vorfall vom 2.2.2021 - rechtfertigen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - jedenfalls die Annahme, dass von der Hündin der Antragstellerin eine Gefahr für geschützte Rechtsgüter ausgehen könnte. Dieser Einschätzung kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein ausreichend begründeter Gefahrenverdacht dafür, dass der Hund Jessy bissig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL sein könnte, liege nicht vor, weil es unstreitig weder am 2.2.2021 noch am 8.5.2022 zu einem Biss ihres Hundes, sondern nur zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Bei ihrer Argumentation verkennt die Antragstellerin, dass es für die Feststellung der Bissigkeit eines Hundes nicht allein ausschlaggebend ist, ob durch die Attacke des Hundes eine Körperverletzung verursacht wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände Hinweise für ein Aggressionsverhalten des Hundes gegenüber Menschen festzustellen sind. Ein solches aggressives Verhalten kann sich durch ein „Knappen“ oder „Zuschnappen“ des Hundes in bestimmten Situation manifestieren, auch wenn dabei lediglich Sachen beschädigt werden, wie etwa bei dem Vorfall am 2.2.2021, bei dem die Hose der Postzustellerin durch den Biss des Hundes beschädigt wurde. Hiervon abgesehen ist es bei einem weiteren Ereignis am 4.1.2022 nach den Angaben der Betroffenen durch den Hundebiss zu einer Verletzung am Bein gekommen, die ärztlich versorgt werden musste. Soweit die Antragstellerin den Vorfall am 4.1.2022 bestreitet und sich auf den fehlenden Beweiswert der Zeugenaussage der Geschädigten beruft, genügt dies nicht, um die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Vorliegens eines Gefahrenverdachts durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Antragstellerin trägt hierzu im Einzelnen vor, das Verwaltungsgericht habe für den 4.1.2022 fehlerhaft einen Geschehensablauf konstruiert. Es bestünden erhebliche hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Geschädigten .... Diese habe den Vorfall erst vier Wochen nach dem Geschehen angezeigt, keine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend gemacht und erst drei Monate nach dem angeblichen Vorfall eine Schilderung des Geschehens nach wiederholter Aufforderung durch das Ordnungsamt abgegeben. Auch weiche die Schilderung in der Strafanzeige von den Angaben ab, die die Geschädigte gegenüber dem Antragsgegner gemacht habe. Diese habe in der Strafanzeige als Tatort die Straße „A“ angegeben, gegenüber dem Antragsgegner hingegen den Bereich „vor dem offenen Gartentor der Antragstellerin“. Letzteres liege in der Eichendorfstraße und nicht in der Straße „A“. Die Geschädigte sei ortskundig und könne daher die Straßen voneinander unterscheiden. In räumlicher Nähe zum Wohnhaus der Antragstellerin gebe es allein in diesen beiden Straßen ca. 15 weitere Hunde, die täglich auf beiden Straßen an dem Haus der Antragstellerin vorbeigeführt würden, von denen viele optisch in Größe und Farbschlag ihrem Hund ähnlich seien. Diese Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht. Weder der Zeitablauf hinsichtlich des Beißvorfalls Anfang Januar 2022 und der erst im April 2022 abgegebenen Erklärung der Geschädigten noch die nach Darstellung der Antragstellerin falsche Bezeichnung der betreffenden Straße als Ort des Geschehens vermögen die im Einzelnen detaillierte und anschauliche Sachverhaltsschilderung der Frau ... in dem Schreiben vom 8.4.222 durchgreifend in Frage zu stellen, zumal auch in dem dort beschriebenen Geschehensablauf ein „Verhaltensmuster“ des Hundes der Antragstellerin beschrieben wird, welches mit der in der Stellungnahme der Antragstellerin vom 28.2.2021 zu dem Vorfall am 2.2.2021 erfolgten Charakterisierung des Verhaltens ihrer Hündin übereinstimmt, wonach Jessy „unsicher sei und Angst vor Fremden hat“. Von daher bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Hund - etwa aus Furcht oder Unsicherheit - dazu neigt, fremden Personen gegenüber ein gesteigertes Aggressionsverhalten zu Tage zu legen, welches in „Knappen“ bzw. „Zuschnappen“ eskaliert. Auch kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, eine Identifikation des Hundes Jessy sei schon deswegen nicht möglich, da der Geschädigten keine geeigneten Vergleichsbilder von anderen Hunden gezeigt worden seien. Gleiches gelte für die Identifizierung ihrer Person durch die Geschädigte. Angesichts des Umstands, dass sich der Vorfall vor dem Anwesen der Antragstellerin zugetragen hat, als sich die Zeugin kurz vor dem offenen Gartentor des Grundstücks befunden hatte, und die Zeugin sowohl die Antragstellerin als auch den Hund identifiziert hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch anzunehmen, dass es sich tatsächlich um den Hund der Antragstellerin gehandelt hat. Auch der Versuch der Antragstellerin, den Geschehensablauf so darzustellen, dass das behauptete Geschehen und der Arztbesuch nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - hätten zeitlich nacheinander erfolgen können, geht fehl. In diesem Zusammenhang beruft sich die Antragstellerin darauf, es sei realitätsfremd, die Dauer der Autofahrt bis zur Arztpraxis mit der Zeit gleichzusetzen, die eine Frau in ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand von der Haustür bis in die Praxis und dort bis zur Anmeldung benötige. Nach der Darstellung des Zeitablaufs durch die Zeugin ... hätte es zu einem Aufeinandertreffen mit ihrer Tochter kommen müssen, da diese spätestens um 16.10 Uhr in die Garage hätte gehen und das Auto vor der Haustür parken müssen, um mit ihr - der Antragstellerin - pünktlich um 16.30 Uhr den Arzttermin wahrnehmen zu können. Die Garage des Wohnhauses befinde sich in der Straße „A“, der Hauseingang hingegen in der Estraße. Gegen 16.15 Uhr seien sie und ihre Tochter losgefahren. Bei der Straße „A“ handele es sich um eine Einbahnstraße, sie hätten also die Eichendorfstraße hochfahren und dabei an Frau ... auf ihrem Heimweg unmittelbar vorbeifahren müssen. Diese Konstruktion des Geschehensablaufs ist nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Wie schon der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zutreffend vorträgt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den jeweiligen Zeitangaben (Beißvorfall, Ausfahrt des Autos aus der Garage, Abfahrt, Ankunft beim Arzt) lediglich um ungefähre, nachträglich von den Betroffenen rekonstruierte Werte handelt, die einen gewissen zeitlichen Spielraum zulassen und Ungenauigkeiten enthalten. Von daher ist auch ein anderer als der von der Antragstellerin behauptete Ablauf des Geschehens durchaus möglich. Fehl geht schließlich der Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht ziehe zu Unrecht zudem das Geschehen vom 8.5.2022 als Nachweis für die Bissigkeit der Hündin Jessy heran, weil es auch diesbezüglich keinen einzigen Beweis für eine Verletzung, kein Lichtbild und kein ärztliches Attest gebe. Hierbei lässt die Antragstellerin außer Acht, dass bezüglich des erwähnten Vorfalls am 8.5.2022 von dem Geschädigten eine glaubhafte und im Einzelnen ausführliche schriftliche Darstellung des Geschehens vom 15.5.2022 vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass sich die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen vom 7.6.2022 aufgrund einer Gesamtschau des vorliegenden Sachverhalts voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.