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Beschluss

2 B 197/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:1222.2B197.22.00
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Leitsätze
1. Ein "qualifiziertes" Anhörungserfordernis einer benachbarten Gemeinde vor Erlass der Anordnung des Sofortvollzugs eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids zugunsten eines Dritten ergibt sich weder aus § 2 Abs. 2 BauGB noch aus Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU  (juris: EURL 18/2012) (Seveso-III-Richtlinie).(Rn.30) 2. Dem formell-rechtlichen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1VwGO ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft hingegen nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache.(Rn.31) 3. Der § 16a BImSchG erweitert die Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG und schafft einen „Auffangtatbestand“ (nur) für die Fälle störfallrelevanter Änderungen, die von § 16 BImSchG nicht erfasst werden.(Rn.35) 4. Ob ein Verstoß gegen das in Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU (juris: EURL 18/2012) (Seveso-III-Richtlinie) geforderte (umfassende) Öffentlichkeitsbeteiligungserfordernis am Entscheidungsverfahren aufgrund der Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ohne die gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt, und in Konsequenz dessen davon auszugehen ist, dass durch die nationale Gesetzgebung die Bedeutung des unionsrechtlichen Erfordernisses der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Auslegung der Verfahrensanforderungen der §§ 16 ff. BImSchG verkannt wurde, betrifft komplexe rechtliche Fragen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.(Rn.35) 5. Der Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten unter anderem dafür sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt, gilt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur für Planungen sondern auch für Genehmigungen und ist daher auch im Anlagengenehmigungsverfahren nach den §§ 4, 16 BImSchG zu berücksichtigen.(Rn.36) 6. Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG entspricht der ersten Stufe der Zwei-Stufen-Prüfung, die vom Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des Art. 13 Abs. 2 RL 2012/18 (juris: RL2012/18/EUUmsG MV) entwickelt wurde und kann daher als Grundvorgabe für das materielle Abstandsgebot Verwendung finden.(Rn.37) 7. Demzufolge geht es beim angemessenen Sicherheitsabstand um den Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einem benachbarten Schutzobjekt, der dazu beiträgt, die Auswirkungen möglicher schwerer Unfälle im Sinne des Art. 3 Nr. 13 RL 2012/18 (juris: RL2012/18/EUUmsG MV) auf benachbarte Schutzobjekte zu begrenzen.(Rn.36)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. August 2022 - 5 L 448/22 - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11.3.2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) tragen diese jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein "qualifiziertes" Anhörungserfordernis einer benachbarten Gemeinde vor Erlass der Anordnung des Sofortvollzugs eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids zugunsten eines Dritten ergibt sich weder aus § 2 Abs. 2 BauGB noch aus Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU (juris: EURL 18/2012) (Seveso-III-Richtlinie).(Rn.30) 2. Dem formell-rechtlichen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1VwGO ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft hingegen nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache.(Rn.31) 3. Der § 16a BImSchG erweitert die Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG und schafft einen „Auffangtatbestand“ (nur) für die Fälle störfallrelevanter Änderungen, die von § 16 BImSchG nicht erfasst werden.(Rn.35) 4. Ob ein Verstoß gegen das in Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU (juris: EURL 18/2012) (Seveso-III-Richtlinie) geforderte (umfassende) Öffentlichkeitsbeteiligungserfordernis am Entscheidungsverfahren aufgrund der Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ohne die gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt, und in Konsequenz dessen davon auszugehen ist, dass durch die nationale Gesetzgebung die Bedeutung des unionsrechtlichen Erfordernisses der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Auslegung der Verfahrensanforderungen der §§ 16 ff. BImSchG verkannt wurde, betrifft komplexe rechtliche Fragen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.(Rn.35) 5. Der Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten unter anderem dafür sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt, gilt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur für Planungen sondern auch für Genehmigungen und ist daher auch im Anlagengenehmigungsverfahren nach den §§ 4, 16 BImSchG zu berücksichtigen.(Rn.36) 6. Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG entspricht der ersten Stufe der Zwei-Stufen-Prüfung, die vom Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des Art. 13 Abs. 2 RL 2012/18 (juris: RL2012/18/EUUmsG MV) entwickelt wurde und kann daher als Grundvorgabe für das materielle Abstandsgebot Verwendung finden.(Rn.37) 7. Demzufolge geht es beim angemessenen Sicherheitsabstand um den Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einem benachbarten Schutzobjekt, der dazu beiträgt, die Auswirkungen möglicher schwerer Unfälle im Sinne des Art. 3 Nr. 13 RL 2012/18 (juris: RL2012/18/EUUmsG MV) auf benachbarte Schutzobjekte zu begrenzen.(Rn.36) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. August 2022 - 5 L 448/22 - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11.3.2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) tragen diese jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung vom 11.3.2022 zur Erweiterung eines erstmals 2006 genehmigten Sprengstofflagers. Die Beigeladene zu 1. beantragte am 16.2.2021 beim Antragsgegner eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Lagern von gewerblichen Explosivstoffen und weiteren Zuschlagstoffen als Erweiterung des bestehenden Sprengstofflagers am Standort F-Stadt, Gemarkung G-Stadt, Flur 8, Flurstück 1870/4. Bei der Anlage handelt es sich ursprünglich um ein Munitionslager der in der Kaserne H-Stadt ansässigen Bundeswehreinheiten. Das Betriebsgelände grenzt südlich an einen Golfplatz und nordöstlich unmittelbar an ein ausgedehntes Abenteuer- und Freizeitgebiet an, das aufgrund des Bebauungsplanes der Antragstellerin „Historische Siedlung am J-Park“ im Stadtteil I-Stadt verwirklicht und fortlaufend seit 2009 ohne Unterbrechung zu Veranstaltungszwecken genutzt wird. In dem Bebauungsplan ist ein Sondergebiet mit der Zwecksetzung „Erholung in historischer Siedlung“ festgesetzt worden. Der Bebauungsplan ist am 2.7.2009 in Kraft getreten. In der Sitzung vom 17.12.2019 hat der Stadtrat der Antragstellerin die Aufstellung des Bebauungsplanes „Abenteuer- und Freizeitgelände LARP“ beschlossen. Dessen Geltungsbereich entspricht dem bestehenden Bebauungsplan „Historische Siedlung am J-Park“ mit Ausnahme der Fe. Aue (vgl. Bl. 71 d. Gerichtsakte). Mit dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 11.3.2022 wurden der Beigeladenen zu 1. gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG zwei unterfahrbare bauähnliche GFK-Hochsilos (handelsübliche Düngemittel-/Salzsilos) mit einer Gesamthöhe von 16 m sowie die Erhöhung der Lagerkapazität der Anlage für Sprengstoff auf max. 50 t genehmigt. Beide Silos haben eine Lagerkapazität von 61 t Ammoniumnitrat-Emulsion (pastöse Form - ANE) und 35 t Ammoniumnitrat (geprillte Form AN).1Ammoniumnitrat ist ein Gefahrgut und stellt die Grundkomponente zum mobilen Herstellen von Sprengstoffen dar. Die bisherige Lagerung erfolgte in Liegendtanks, sog. Big Bags.Ammoniumnitrat ist ein Gefahrgut und stellt die Grundkomponente zum mobilen Herstellen von Sprengstoffen dar. Die bisherige Lagerung erfolgte in Liegendtanks, sog. Big Bags. In den Bunkern des ehemaligen Munitionsdepots werden verschiedene - in dem Bescheid näher bezeichnete - Stoffe in der dort angegebenen Lagermenge zur Kommissionierung bevorratet. Der Beigeladenen zu 1. wurde außerdem erlaubt, die Lagerkapazität der Anlage für Sprengstoff von derzeit max. 45 t auf zukünftig max. 50 t zu erhöhen. Ferner wurde der Beigeladenen die Lagerung von maximal 4.000 l Heizöl als Zuschlagstoff für die Herstellung von pumpfähigen Emulsionssprengstoffen auf Mischladefahrzeugen sowie eine Mengenerhöhung an Essigsäure-Lösung und Natriumnitrit-Lösung von derzeit 1.000 l auf je 2.000 l gestattet. Der Bescheid wurde zur Einhaltung von Wasser- und Immissionsschutz sowie Kreislaufwirtschaftsrecht, Baurecht, Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik mit diversen Nebenbestimmungen versehen. Zum Störfallrecht heißt es, die beantragte Anlagenänderung führe zu keiner Änderung der störfallrechtlichen Einstufung. Aufgrund der Einstufung und der Qualität der gelagerten Explosivstoffe, Vorprodukte und Zuschlagstoffe ergebe sich gemäß der Quotientenregelung weiterhin die Einstufung als Betriebsbereich der oberen Klasse (§ 2 Abs. 2 der 12. BImSchV). Zum Katastrophenschutz und zum Baurecht heißt es, die Prüfung durch die Untere Katastrophenschutzbehörde der Kreisverwaltung des J-Kreises führe zu dem Ergebnis, dass gegen das Vorhaben keine Bedenken bestünden. Die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisstadt K-Stadt führe zu dem Ergebnis, dass bei Beachtung der Nebenbestimmungen gegen das Vorhaben keine Bedenken bestünden. Mit Schreiben vom 5.7.2021 habe die Kreisstadt K-Stadt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB hergestellt. Ferner wurde die Erweiterungsgenehmigung für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung des Sofortvollzuges wurde im Wesentlichen angeführt, die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Rohstoffversorgung stelle ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar. Auch das private Interesse der Beigeladenen zu 1. sei vom Suspensiveffekt eines Drittwiderspruchs wesentlich negativ tangiert. Die Erweiterung des Sprengstofflagers stelle für sie eine wesentliche wirtschaftliche Belastung dar, die sich für sie, wie auch für ihre Beschäftigten, betriebswirtschaftlich tragen müsse. Eine ausreichende Planungssicherheit sei daher für sie von herausragender Bedeutung. Infolge dessen müsse das Interesse eines privaten Dritten bzw. der Öffentlichkeit an der Möglichkeit einer Widerspruchseinlegung zurückgestellt werden. Gegen den Bescheid vom 11.3.2022 legte die Antragstellerin am 7.4.2022 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Antragsgegner die Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Am 14.4.2022 hat die Antragstellerin außerdem beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, weil sie vor der Vollziehungsanordnung nicht angehört worden sei. Des Weiteren sei die Anordnung des Sofortvollzugs unzureichend begründet. Die Vollziehungsanordnung sei auch materiell rechtswidrig, weil ihre geltende Planung und ihr Interesse an Planfortschreibung missachtet worden seien. Der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil sie im Genehmigungsverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen habe. Das Genehmigungsverfahren hätte nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren durchgeführt werden dürfen. Ferner fehle eine Prüfung nach Maßgabe der Seveso-III-Richtlinie i.V.m. § 3 Abs. 5, 5a, 5b, 5c, 5d BImSchG. Das Erfordernis einer störfallrechtlichen Genehmigung ergebe sich jedenfalls aus § 16a BImSchG. Hinzu komme, dass sich die Anlage lediglich auf Schutzabstände nach der Anlage 1 zur 2. SprengV beziehe, nicht hingegen auf die Angemessenheit der Sicherheitsabstände nach der Seveso-III-Richtlinie. Diesbezüglich dürfe § 3 Abs. 5c und 5d BImSchG nicht außer Acht gelassen werden. Benachbarte Schutzobjekte seien danach auch Freizeitgebiete. Der Antragsgegner vertrete eine Ansicht zum Verhältnis KAS-18 und 2. SprengV, die von der 1. Ergänzung zum Leitfaden KAS-18 abweiche. Dort heiße es, dass die 2. SprengV maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit sei und abschließend Schutzabstände definiere, aber auch, dass das Sprengstoffrecht das Abstandsgebot nach Art. 13 Seveso-III-Richtlinie nicht berücksichtige. Für diese Situation schlage die KAS das 1,6-fache des Schutzabstands der 2. SprengV zu Wohnbereichen als angemessenen Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten i.S.d. § 3 Abs. 5d BImSchG vor. In dem Bereich zwischen diesem Abstand und dem Schutzabstand sei eine Einzelfallprüfung möglich. Daraus folge, dass eine derartige Einzelfallprüfung erforderlich sei, wenn von dem 1,6-fachen Schutzabstand der 2. SprengV zu Wohnbereichen abgewichen werden solle. Auch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) habe nicht unter Berücksichtigung der Seveso-III-Anforderungen geprüft und die 1. Ergänzung zum Leitfaden KAS-18 nicht berücksichtigt. Es fehlten vorliegend die für die störfallrechtliche Beurteilung nach § 16a BImSchG geforderten Aussagen darüber, welche angemessenen Sicherheitsabstände von der Gesamtanlage nach den für Seveso-Betriebsbereiche geltenden Maßstäben bislang einzuhalten gewesen seien und welche nunmehr nach den geltenden Abstandsanforderungen nach der Seveso-III-Richtlinie aufgrund der störfallrechtlichen Änderung der Gesamtanlage einzuhalten seien. Der Antragsgegner hätte sich auch mit der Schutzwürdigkeit der Nutzung des benachbarten Areals als Abenteuer- und Freizeitanlage konkret befassen müssen. Auf das von der Antragstellerin im Zuge der Fortschreibung des vorhandenen Bebauungsplanes erhobene Gutachten des Dr. L. von März 2016 für den „Abenteuer- und Freizeitpark Am F.“ könne sich der Antragsgegner nicht stützen, weil diesem gegenüber der ursprünglichen Bebauungsplanung ein verändertes Nutzungskonzept zugrunde liege. Nach der KAS-18 Nr. 4.2 hätte der Antragsgegner bei Berücksichtigung der Bestandsplanung und des konkreten Nutzungskonzeptes die Feststellung treffen müssen, dass die Achtungsabstände der geplanten Betriebsbereichserweiterung zum schutzbedürftigen Gebiet und den dort ausgeübten Freizeitnutzungen kleiner als die empfohlenen Achtungsabstände nach der 2. SprengV i.V. m. der 1. Ergänzung der KAS-18 seien. Bei Zugrundelegung der KAS-18 Nr. 4.2 hätte dann zur Ermittlung des angemessenen Abstandes eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der in Kap. 3.1 und 3.2 vorgeschlagenen Kriterien erfolgen müssen. Bei Zugrundelegung der 1. Ergänzung zum KAS-18 sei der von Dr. L. hinsichtlich der gelagerten Sprengstoffe jeweils einzeln ermittelte angemessene Sicherheitsabstand schon nach der gutachterlichen Beurteilung der BAM auch ohne Berücksichtigung der 1. Ergänzung überschritten, da diese in dem Gutachten in Bezug auf das Änderungs- und Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen von einem Soll-Sicherheitsabstand von 520 m zu Wohngebäuden ausgehe, was unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 5d BImSchG schon höher liege als der Sicherheitsabstand, den Dr. L. bezüglich der 2006 genehmigten Gesamtanlage als angemessen ermittelt habe. Unter Berücksichtigung der 1. Ergänzung des KAS-18 wäre ein Abstand von 520 m x 1,6 = 832 m einzuhalten. Dass durch die Änderung und Erweiterung des Betriebsbereiches der Beigeladenen zu 1. eine Risikoverschärfung eintrete, wäre bei gebotener Prüfung des Abstandswahrungsgebots nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG allein schon daran zu erkennen gewesen, dass die in dem Gutachten des Dr. L. zugrunde gelegte trichterförmig eingeengte Ausbreitung im Fall der Ausblasung und Sprengwirkung aus den Erdbunkern sich infolge des Änderungsvorhabens grundlegend schon dadurch verändert haben dürfte, dass die unfallbedingte Ausbreitung bei Aufstellung der Hochsilos eine größere Streubreite und eine kugelförmige Ausbreitung nach allen Seiten zur Folge haben dürfte. Dazu komme, dass die im Gutachten des Dr. L. berücksichtigte Abschirmwirkung der vorhandenen Bewaldung gegenüber Ausblasungen aus den Erdbunkern bei der mit dem angegriffenen Genehmigungsbescheid zugelassenen Aufstellung von Hochsilos nicht mehr greife, sodass auch schon deshalb und wegen der erheblichen Erhöhung der Lagerkapazitäten von Ammoniumnitrat eine Risikoerhöhung in störfallbezogener Hinsicht bewirkt werde, die Anlass zu einer näheren Prüfung und zur Ermittlung des angemessenen Abstandes gerade auch in Bezug auf die Bestandsnutzung in der Nachbarschaft hätte geben müssen. Dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1. sei insoweit auch bekannt gewesen, dass in der Nachbarschaft Zeltlager und während der Veranstaltungen großer Publikumsverkehr stattfänden. Es sei außerdem außer Acht gelassen worden, dass das Änderungs- und Erweiterungsvorhaben des Seveso-III-Betriebsbereiches der oberen Klasse über die bestehenden bodenrechtlichen Spannungen hinaus die Gemengelage so verschärft habe, dass aufgrund des Vorhabens das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin als Nachbargemeinde verletzt sei. Ihre Bauleitplanung stehe der Zulassung des Außenbereichsvorhabens nach § 35 BauGB entgegen. Es sei in Bezug auf die Beurteilung des Störfallrisikos weiter unberücksichtigt geblieben, dass nach der mit dem Genehmigungsantrag eingereichten brandschutzrechtlichen Gefahrenbeurteilung und den daraus resultierenden Angaben unter dem Abschnitt Sicherheit und Feuerwehrplan folgender Hinweis zu einem für die störfallrechtliche Beurteilung maßgebenden Aspekt enthalten sei: „Keine Löschversuche im Explosivstoffbunker! Sprengstoffe abbrennen lassen! Bereich evakuieren (> 1000 m). Bei Brand im Bereich der Silos Gefahr der Bildung nitroser Gase! Umluftunabhängigen Atemschutz benutzen.“ Wie der EuGH deutlich gemacht habe, seien die Anforderungen der Richtlinie nicht nur im Planungsverfahren, sondern auch im Zulassungsverfahren zu prüfen. Eine solche Prüfung sei aber nicht durchgeführt worden. Bei der Prüfung der BAM sei die hier bestehende Freizeitanlage als Schutzobjekt nicht berücksichtigt worden. Insofern lasse sich auch nicht absehen, ob und in welchem Maße dadurch die rechtskräftige Bebauungsplanung und die eingeleitete Fortschreibung der Nutzung als Abenteuer- und Freizeitanlage erheblich eingeschränkt oder gar vereitelt würden. Die standortbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung sei zudem unter Verstoß gegen die Anlage 3 des UVPG so defizitär vorgenommen worden, dass die Mängel einer nicht durchgeführten UVP gleichkämen. Außerdem sei der Genehmigungsbescheid nicht hinreichend bestimmt, weil er sich in seinem Regelungsinhalt nicht auf die Errichtung der beiden Hochsilos und nicht auch auf die beträchtliche Erweiterung der Lagerkapazität beziehe. Hinzu komme, dass die Erschließung nicht gesichert sei. Eine Zufahrt erfolge nur über einen Behelfsweg. Abgesehen davon sei auch die Geländesicherheit nicht gewahrt, da der Zugang nur durch ein einfaches Tor gesichert sei, das oftmals offenstehe. Ferner liege ein Verfahrensfehler darin, dass im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren die nach § 15 Abs. 5 Satz 2 ROG erforderliche Anzeige gegenüber der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörde unterblieben und kein Raumordnungsverfahren durchgeführt worden sei. Aufgrund der Anlage 1 zum UVPG handele es sich bei der Gesamtanlage der Beigeladenen um eine UVP-pflichtige Industrieanlage i.S.d. Nr. 10.1 UVPG, weil es sich um die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen i.S.d. Sprengstoffgesetzes handele. Im Übrigen verweist die Antragstellerin auf die Begründung in ihrem Widerspruchsschreiben vom 7.4.2022. Sie hat außerdem mit Schreiben vom 20.8.2022 einen Zeitungsartikel vom 4.8.2022 über einen Großbrand und dessen besondere Gefahrensituation in der Nachbarschaft des Erweiterungsvorhabens vorgelegt. Nachdem der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 19.5.2022 abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin beantragt, den Bescheid vom 19.5.2022 sowie die sofortige Vollziehungsanordnung im Genehmigungsbescheid vom 11.3.2022 zu ändern, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid wiederherzustellen und dessen Vollziehung auszusetzen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, eine Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei nicht erforderlich gewesen. Auch sei der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren selbst die Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Verfahren zu äußern, auch wenn sie nicht formell beteiligt worden sei. Die Genehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Die Anforderungen und Auswirkungen seien nach § 16 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen. Die Auswirkungen des Vorhabens seien nicht offensichtlich geringfügig, so dass nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG ein Genehmigungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG durchzuführen gewesen sei. Es handele sich um eine Anlage nach Nr. 9.3.2 Verfahrensart V des Anhang 1 der 4. BImSchV. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG erfüllt seien, sei die Genehmigung zu erteilen gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG hätten vorgelegen. Die ursprüngliche Genehmigung des Sprengstofflagers datiere auf das Jahr 2006 und sei damit drei Jahre vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Historische Siedlung“ erfolgt. Die Antragstellerin habe Gelegenheit gehabt, die sich aus dem Vorhaben ergebenden Nutzungseinschränkungen zu erkennen, und sie hätte diese bei ihrer Planung berücksichtigen müssen. Die angemessenen Abstände des Vorhabens in Bezug auf den Planbereich des Bebauungsplanes blieben unverändert bzw. reduzierten sich sogar teilweise. Der am 17.12.2019 gefasste Planaufstellungsbeschluss bleibe deshalb für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unerheblich, da er sich an die bestehenden und unveränderten Nutzungseinschränkungen anpassen müsse. Bei Explosivstoffen fordere der KAS-18 eine Betrachtung der Sicherheitsabstände nach der 2. SprengV. Das mit den Antragsunterlagen vorgelegte Gutachten der unabhängigen Sachverständigen der BAM führe dies entsprechend aus und sei bei der Abwägung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt worden. Die vorgelegten Berechnungen seien, wie in der KAS-18 gefordert, gemäß den Vorgaben und dezidierten Berechnungen der 2. SprengV durchgeführt worden. Dabei sei konservativ angenommen worden, dass es bei einer Umsetzung der Explosivstoffe keine abschirmende Wirkung durch die Bunker gebe. Die Ansätze der BAM (z.B. Lagermengen, Lage der Bunker und Silos, Art der betrachteten Stoffe, Art der betrachteten Szenarien) seien auf Plausibilität geprüft worden und es hätten sich keine Abweichungen ergeben. Im aktuellen Genehmigungsverfahren sei eine Bewertung mit dem bestehenden Bebauungsplan in Bezug auf die Sicherheitsabstände nicht erneut erforderlich gewesen, da die relevanten Sicherheitsabstände für die Lagerung der Explosivstoffe unverändert geblieben seien und sie sich durch die Verlagerung der Explosivstoffe in andere Bunker innerhalb der Anlage in Bezug auf die Nutzungsflächen des Bebauungsplans sogar reduzierten. Die Sicherheitsabstände der Lagerung des Ammoniumnitrats lägen an allen Punkten innerhalb der Abstände der Explosivstoffe und entwickelten hierdurch keine eigene Relevanz. Sicherheitsabstände seien sowohl für die Explosivstoffe als auch für das Ammoniumnitrat zu berechnen und zu berücksichtigen. Für weitere Beurteilungen relevant seien jedoch letztlich nur die sich maximal ergebenden Abstände (sog. Umhüllende), unabhängig von welchem Stoff sie definiert seien. Da die Sicherheitsabstände für Ammoniumnitrat deutlich kleiner seien als die für Explosivstoffe, lägen diese Abstände bei dem zu genehmigenden Anlagenlayout immer innerhalb der Sicherheitsabstände der Explosivstoffe. Somit seien letztlich nur die ermittelten Abstände für die Explosivstoffe entscheidungserheblich. Aufgrund der Bauart der Lagerstätten (Bunker) und der Abstände zwischen den einzelnen Anlagenteilen könne eine sympathetische Übertragung zwischen den einzelnen Anlagenteilen ausgeschlossen werden. Deshalb sei als Sicherheitsabstand nur die Umsetzung der in einem Bunker maximal zulässigen Lagermenge zu berücksichtigen. Diese werde durch die Änderungsgenehmigung nicht erhöht. Bei einem Bunker (26) werde sie auf 10 t begrenzt, was zu einer Verkleinerung des Sicherheitsabstandes in Richtung Süden führe. Der mit einer Belegungsmenge von max. 15 t neu genehmigte Bunker 21 erhöhe den Sicherheitsabstand ausschließlich in Richtung Norden. Da es in dieser Richtung keine schutzbedürftigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG gebe, sei hierfür keine weitergehende Betrachtung erforderlich gewesen. Das Gebiet des Bebauungsplanes liege parallel zur Lageranlage in Richtung Osten. Wie geschildert ändere sich der angemessene Abstand der Lageranlage aufgrund der gleichbleibenden maximalen Belegungsmenge je Bunker nach Osten und Westen, also auch in Richtung des Gebietes des Bebauungsplanes, nicht. Zu dem im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Prüfungsumfang sei zwischen dem sog. Achtungsabstand, dem angemessenen Abstand und Schutzabständen zu differenzieren. Der Leitfaden KAS 18 diene als Erkenntnisquelle zur Bestimmung von Achtungs- und angemessenen Abständen zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftiger Umgebung. In Bezug auf Explosivstoffe verweise der KAS-18 als Berechnungsgrundlage auf die Vorgaben für Schutzabstände nach der 2. SprengV. 2018 sei der KAS-18 dahingehend ergänzt worden, dass als Achtungsabstände gegenüber benachbarten Schutzobjekten nach § 3 Abs. 5d BImSchG das 1,6-fache der Schutzabstände nach der 2. SprengV anzusetzen seien. Die nach der 2. SprengV errechneten Schutzabstände seien thematisch zwischen den Achtungsabständen und den angemessenen Abständen einzuordnen. Nach Anlage 1 Nr. 1 Abs. 2 der 2. SprengV könnten die Schutzabstände je nach Umgebungsbedingungen durch eine Detailberechnung sowohl vergrößert als auch verkleinert werden. Diese Vorgehensweise sei im Gutachten des Dr. L. angewendet worden. Solche Betrachtungen könnten jedoch nur stattfinden, wenn Art und Umfang der schutzbedürftigen Nutzung bekannt seien. Im Falle des Gutachtens von Dr. L. seien die errechneten, reduzierten Sicherheitsabstände dem angemessenen Abstand gleichzusetzen. Demnach sei im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, dass eine Änderung des Vorhabens nach § 16a BImSchG störfallrelevant sei, wenn die angemessenen Abstände erstmals unterschritten, eine bereits bestehende Unterschreitung weiter unterschritten oder eine wesentliche Gefahrenerhöhung ausgelöst werde. Durch das vorliegende Genehmigungsverfahren hätten sich keine Änderungen ergeben. Die BAM sei zu dem gleichen Ergebnis gekommen. Auch die 2018 eingeführte 1. Ergänzung der KAS-18 ändere an dieser Betrachtung nichts. Ob der Bestand und die anschließende Änderung mit dem 1,6-fachen Faktor oder ohne Faktor betrachtet würden, sei wegen der ausschließlichen mathematischen Abhängigkeit der Berechnungsformel von der Lagermasse an Explosivstoffen identisch (keine Vergrößerung durch die Änderung nach Westen). Zu berücksichtigen sei lediglich der Bestand der Lagermassen bis zum Eintritt der beantragten Änderung (max. 15 t) und die Lagermassen nach Antragstellung (max. 15 t). Ob nun in beiden Rechnungen der Faktor 1,0 oder 1,6 gerechnet werde, sei bei dem Ergebnis nicht relevant, da dieser Faktor die Relation der Ergebnisse zueinander nicht beeinflusse. Der Vergleich der von der BAM errechneten Sicherheitsabstände mit den Abständen aus dem Gutachten von Dr. L. sei unzulässig, da beide Gutachten auf unterschiedlichen Grundannahmen (Sicherheitsabstand vs. angemessener Abstand) fußten. Um im Genehmigungsverfahren ein hohes Sicherheitsniveau zu garantieren und da die spätere Nutzung im Umfeld der Anlage zu diesem Zeitpunkt nicht im Detail feststehe, seien die gegenüber dem Gutachten von Dr. L. größeren Sicherheitsabstände der 2. SprengV ohne Detailkenntnisse der Art und Umfang der schutzbedürftigen Nutzung (konservative Betrachtung) verwendet worden. Da das Gutachten als schadensverursachenden Faktor ebenfalls nur die Lagermasse der Bunker benenne und sich die Reduzierung lediglich aufgrund der durch das Änderungsvorhaben unberührten Umgebungsbedingungen (Bewaldung, Topographie) ergebe, würde ein erneutes Detailgutachten unter Berücksichtigung der genehmigten Änderungen die gleichen Abstände wie im Gutachten von Dr. L. ergeben. Da dieses Gutachten auf die individuelle Nutzung des Geländes zur Veranstaltung „Utopion“ ausgelegt sei, könne es auch nur für diese konkrete Art der Nutzung (Personenzahl, Aufenthaltsdauer, Unterkünfte, Umgebung etc.) herangezogen werden. Die Ergebnisse des Gutachtens hätten daher auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen. Maßgeblich sei mithin die Berechnung im Genehmigungsverfahren. Die Sicherheitsabstände hätten sich gegenüber der Freizeitfläche durch die Änderungsgenehmigung nicht vergrößert, sondern lediglich parallel verschoben. Die Voraussetzungen für eine störfallrelevante Änderung seien somit nicht erfüllt. Spätere Vorhaben im Freizeitgebiet könnten auch innerhalb der Achtungsabstände (1,6-fache Sicherheitsabstände) zulässig sein. Allerdings lägen zu konkret geplanten Nutzungen derzeit keine Erkenntnisse vor, so dass eine Berücksichtigung im jetzigen Genehmigungsverfahren auch nicht opportun gewesen sei. Die ursprüngliche Genehmigung sei 2006 und damit vor Aufstellung des Bebauungsplanes erteilt worden. Damals habe der Antragsgegner keine Bedenken zum Bebauungsplan geäußert. Dies sei auch der Tatsache geschuldet gewesen, dass dies vor den einschlägigen Urteilen des EuGH und der Veröffentlichung des KAS 18 erfolgt sei. Als dem Antragsgegner zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden sei, dass auf dem Gelände mehrtägige Events mit Übernachtungen (Projekt Utopion) stattfänden, sei von dem Veranstalter der Events die Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung des angemessenen Abstands verlangt worden. Dieser Forderung sei durch das Gutachten des Dr. L. nachgekommen worden. Künftige Nutzungen würden insoweit durch die Änderungsgenehmigung nicht unmöglich, sondern erforderten eine an die jeweilige Plansituation angepasste gutachterliche Betrachtung. Es sei somit nicht wie vorgetragen der Fall, dass eine Nutzung des Geländes als Freizeitangebot durch die Genehmigung gänzlich unmöglich gemacht werde. Die Antragstellerin werde auch nicht negativ in ihrer Planungshoheit tangiert. Konkrete zukünftige Nutzungen des Geländes würden nicht dargelegt. Durch die Lagerung von Ammoniumnitrat in Silos anstelle von sog. Big Bags ergäben sich keine Änderungen der Abstandsbetrachtungen. In allen Fällen sei konservativ eine Lagerung ohne Abschirmungselemente (Bunker) betrachtet worden. Der Hinweis der Antragstellerin, dass im Brandschutzkonzept für Einsatzkräfte ein lageabhängiger Abstand von 1.000 m angegeben werde, verfange nicht. Diese Betrachtung habe nichts mit den Anforderungen des angemessenen Abstandes nach BImSchG zu tun und richte sich ausschließlich an die externe Notfallplanung. Des Weiteren könne der Einwand der Antragstellerin, die UVP-Prüfung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, nicht nachvollzogen werden. Gemäß Nr. 9.3.3 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG sei für das Vorhaben und wesentliche Änderungen desselben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Eine UVP-Vorprüfung sei durch die Genehmigungsbehörde überschlägig durchzuführen und müsse inhaltlich der Anlage 3 des UVPG entsprechen. Den Antragsunterlagen seien entsprechende Ausführungen beigefügt gewesen, welche die Prüfpunkte der Anlage 3 des UVPG aufführten und bezogen auf mögliche Auswirkungen durch das Vorhaben zusammenfasse. Diese Angaben seien als Grundlage der behördlichen Überprüfung beurteilt worden. Zur überschlägigen Prüfung seien die für die jeweiligen Schutzgüter relevanten Fachabteilungen des Antragsgegners in das Verfahren eingebunden worden. Alle relevanten Fachbehörden, die in das Verfahren eingebunden worden seien, seien zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und von einer UVP abgesehen werden könne. Diese Entscheidung und die zugrundeliegende behördliche Bewertung sei im Amtsblatt des Saarlandes, der Lokalausgabe der Saarbrücker Zeitung und im Internetauftritt des Antragsgegners veröffentlicht worden. Die Lagerung von Heizöl, Essigsäure und Natriumnitritlösung unterliege in den geplanten Mengen, wegen der Nichtnennung bzw. Unterschreitung von Mengenschwellen der Nr. 9.2 und 9.3 des Anhang 1 der 4. BImSchV, keiner Genehmigungspflicht nach BImSchG und wirke sich auch nicht gefahrerhöhend in Bezug auf angemessene Abstände aus. Sowohl im Genehmigungsantrag, im Sicherheitsbericht der BAM als auch im Genehmigungsbescheid erfolge eine eindeutige Zuordnung des Bunkers 22 für die Lagerung von Heizöl. Die Genehmigung sei auch hinreichend bestimmt. Aus dem Inhalt sei klar, vollständig und eindeutig erkennbar, welche Erweiterungen und Änderungen zukünftig gälten. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass das Raumordnungsverfahren fälschlicherweise unterlassen worden sei. Bei der Anlage handele es sich nicht um eine Anlage nach Nr. 10.1 der 4. BImSchV, sondern um eine Lageranlage nach Nr. 9.3. Zuletzt seien auch die bestehenden Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange gegeneinander abgewogen worden. Die Beigeladene zu 1. hat ebenfalls beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, durch die genehmigte Silolagerung von Ammoniumnitrat erhöhe sich die Lagermenge an diesen Stoffen auf insgesamt 96 t. Bereits vor der Antragstellung sei es ihr kaum möglich gewesen, die große Kundennachfrage nach den vorgenannten Produkten zu befriedigen, weshalb es dann auch u.a. in der Großregion des Lagers, aber auch darüber hinaus, zu erheblichen Engpässen bei Baurohstoffen gekommen sei. Bei der nunmehr genehmigten Erhöhung der Lagermöglichkeiten der Vorprodukte könne sie bei den vorhandenen Marktangeboten eine höhere Menge ordern. Gleichzeitig würden Anlieferfahrten durch die Ortslagen deutlich reduziert, da keine gesplitteten Lieferungen von Vorprodukten mehr stattfänden. Zusätzlich sei ihr gestattet worden, die Lagerkapazität der Anlage für Sprengstoff, die sich in einem separaten eingefriedeten Bereich befinde, von derzeit max. 45 t auf zukünftig max. 50 t unter Einhaltung bestehender Schutz- und Sicherheitsabstände zu erhöhen. Hierbei habe sie eine Anregung des Bundesamtes für Materialforschung und -prüfung (BAM) aufgenommen, die im Rahmen der beantragten Lagererweiterung gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt habe. Die Sprengstoffe, die derzeit in vier auf dem Gelände befindlichen Bunkern lagerten, seien auf Vorschlag der BAM umgelagert worden. Diese Umlagerung eröffne ihr die Möglichkeit, die Lagerkapazitäten an Sprengstoffen um fünf Tonnen, also ca. 10 % zu erhöhen, ohne dass hiervon die bestehenden Schutzabstände tangiert würden. Diese lediglich geringe Kapazitätserhöhung um 5 t führe jedoch zu erheblichen Vorteilen für die regionale und überregionale Sprengstoffversorgung sowie zu einer Reduzierung von Umweltbelastungen. Die streitgegenständliche Genehmigung führe nicht zu einer Vergrößerung der Schutzabstände. Insofern sei zunächst auf die Anlage 2.5 des Genehmigungsantrags verwiesen, der die seinerzeitige Bestandslage vor der Erweiterung darstelle. Im Hinblick auf die Sprengmittelbunker 24-26 mit einer Höchstlagermenge von jeweils 15 t errechne sich ein Schutzabstand von 543 m. Im Hinblick auf die Ammoniumnitratlagerung in den Bunkern 21-22 in einer Menge von jeweils 25 t ergebe sich jedoch lediglich ein Schutzabstand von 322 m. Damit lägen die erforderlichen Schutzabstände für das Ammoniumnitrat nach der Gefahrstoffverordnung noch deutlich innerhalb der Schutzabstände der 2. SprengV. Die Planungslage, die in der Anlage 2.8 zum Genehmigungsantrag beigefügt worden sei, sehe eine Umlagerung von Sprengmitteln in die Sprengmittelbunker 21 und 23 vor. Da deren jeweilige Belegung maximal 15 t betrage, verbleibe es nach der 2. SprengV bei einem Schutzabstand von 543 m. Die Silolagerung des Ammoniumnitrats von maximal 96 t erfordere nunmehr einen Schutzabstand von 504 m. Damit liege jedoch der nach der Gefahrstoffverordnung bestehende Schutzabstand für die Silolagerung des Ammoniumnitrats auch weiterhin im nach der 2. SprengV erforderlichen Schutzabstand (543 m). Im Süden der Anlage komme es sogar zu einer Reduzierung des Schutzabstands, weil der Bunker 26 nur noch mit maximal 10 t anstatt 15 t Sprengstoff belegt werde. Da sich im Hinblick auf die Vorhaben weder die Achtungs- noch die Schutzabstände veränderten, könne kein Eingriff in die Bebauungsplanung der Antragstellerin vorliegen. Soweit im Jahr 2009 im Rahmen der Aufstellung des damaligen Bebauungsplans der Antragstellerin Nutzungskonflikte durch Zeltflächen oder Biwakareale im Sicherheitsabstand entstanden wären, hätte die Lagergenehmigung vom August 2006 Berücksichtigung finden müssen. Ebenso sei sie, die Beigeladene zu 1., als unmittelbar betroffene Nachbarin im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans nicht angehört worden. Der Rückgriff der Antragstellerin auf eine demgemäß rechtswidrige Bebauungsplanung könne nur als venire contra factum proprium bezeichnet werden. Auch im Jahr 2019 sei sie nicht im Rahmen der Bauleitplanung beteiligt worden. Berufe sich die Antragstellerin darauf, dass die angemessenen Abstände gemäß Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie nicht eingehalten worden seien, so dringe sie hiermit nicht durch. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie entspreche bis auf wenige redaktionelle Änderungen dem Art. 12 der außer Kraft getretenen Seveso-II-Richtlinie. Dessen Anforderungen seien im Wesentlichen durch Novellierung des § 50 BImSchG und Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in deutsches Recht umgesetzt worden. Hierbei trage § 50 BImSchG der besonderen Bedeutung Rechnung, die einer ordnungsgemäßen Planung für den Immissionsschutz und die Störfallvorsorge zukomme. Alle die Anlage betreffenden Genehmigungen bis zum Jahr 2010 hätten die Thematik der „angemessenen Abstände“ und den „KAS-18-Leitfaden“ bauleitplanerisch nicht berücksichtigen können. Nach den im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens vorliegenden Stellungnahmen der BAM seien gemäß Anhang 4 des KAS-18-Leitfadens für die Auswirkungsbetrachtungen hinsichtlich von Bränden und Explosionen die folgenden Empfehlungen gegeben worden: Grenzwert für Wärmestrahlung, 1,6 KW/m2 und Mittlerer Grenzwert für Überdruck, 0,1 bar. Nach der 2. SprengV würden für die Berechnung der Schutzabstände zu Wohnbereichen bzw. gleichwertig zu schützenden Objekten bzw. zu Verkehrswegen sog. skalierte Abstände, die K-Faktoren, von 22 bzw. 15 angesetzt. Diese K-Faktoren korrespondierten mit Überdrücken von 0,05 bar bzw. 0,08 bar. Erst bei einem skalierten Abstand von 13 werde der genannte Grenzwert des KAS-18-Leitfaden von 0,1 bar Überdruck erreicht. Dies gelte im Übrigen auch analog für Ammoniumnitrat. Hier betrügen die skalierten Abstände die Hälfte der vorgenannten K-Faktoren für Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1. Dies bedeute einen K-Faktor von 11 zu Wohnbereichen und einen K-Faktor von 7,3 zu Verkehrswegen. Hintergrund dieser niedrigeren Abstände sei der Umstand, dass Ammoniumnitrat eine um 50 %ige geringere Detonationswirkung besitze. Die vorstehenden Ausführungen belegten demgemäß, dass die Schutzabstände der 2. SprengV bzw. der Gefahrstoffverordnung erheblich höhere Schutzkriterien umsetzten als die empfohlenen Achtungsabstände des KAS-18-Leitfadens. Mit den Angaben im Brandschutzkonzept seien feuerwehrspezifische Anforderungen zu erfüllen. Diese hätten nichts mit Abstandsforderungen nach dem BImSchG zu tun. Ebenso liege seitens des Antragsgegners als auch der Beigeladenen zu 1. keine Fehlinterpretation im Hinblick auf die KAS-18-Ergänzung 2018 vor. Bei dieser Ergänzung handele es sich um einen Vorschlag der Kommission für Anlagensicherheit, das Abstandsgebot nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie durch einen pauschalen Ansatz des 1,6-fachen des Schutzabstandes der 2. SprengV zu berücksichtigen. Hintergrund dieses pauschalen Ansatzes sei der Umstand, im Rahmen von kommunalen Flächenausweisungen, bei denen die endgültige schutzwürdige Nutzung der Bauplanung noch nicht detailliert feststehe, Betreibern von Betriebsbereichen ausreichend Spielraum für eine zukünftige konfliktfreie Entwicklung zu geben. Sowohl im laufenden Bebauungsplanverfahren als auch in der Vergangenheit seien aufgrund bauleitplanerischer Fehler der Antragstellerin beispielsweise Zeltflächen ausgewiesen und in den genehmigten Schutzabstand der Beigeladenen zu 1. hineingeplant worden, die nunmehr weder eine Berücksichtigung angemessener Abstände (Faktor 1,6) noch die Berücksichtigung der genehmigten Schutzabstände nach der 2. SprengV durch die Kommune erlaubten. Umgekehrt sei jedoch die Prüfung eines angemessenen Sicherheitsabstandes gemäß der Seveso-III-Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG sowie KAS-18 bzw. deren erste Ergänzung obsolet. Der bestehende, durch die aktuell genehmigten Sprengmittellagermengen entstandene Schutzabstandsbereich ändere sich weder durch die Mengenerhöhung an Explosivstoffen noch durch die Erhöhungen infolge der Silolagerung des Ammoniumnitrats. Im Übrigen gälten für die Lagerung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen nicht etwa die Regelungen der Sprengverordnung, sondern diejenigen der Gefahrstoffverordnung. Demgemäß sei die erste Ergänzung des Leitfadens KAS-18 überhaupt nicht für die Silolagerung von Ammoniumnitrat anzuwenden. Die maßgebliche Beurteilungs- und Anwendungsgrundlage der Arbeitshilfe für die Behörden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren seien Änderungen des von einer Anlage ausgehenden „Gefährdungsbereichs“ auf Basis der unter den Nummern 1-6 der KAS-33 Arbeitshilfe genannten Kriterien. Im Rahmen des ersten Schrittes habe die Bewertung der beantragten Änderungen hinsichtlich einer möglichen Vergrößerung des Gefährdungsbereichs zu erfolgen. Soweit die Prüfung des ersten Schrittes ergebe, dass eine Vergrößerung des Gefährdungsbereiches ausgeschlossen werden könne, ende bereits hier die Prüfung der Behörden. Für den Fall, dass eine Vergrößerung nicht auszuschließen sei, sei im zweiten Schritt der angemessene Abstand bezogen auf den Antragsgegenstand zu ermitteln. In diesem Zusammenhang verweise die Arbeitshilfe KAS-33 (zweiter Schritt Seite 8 ff.) auf die im Leitfaden KAS-18 beschriebene Vorgehensweise. Aufgrund des Umstandes, dass der Gefährdungsbereich durch das streitgegenständliche Änderungsvorhaben nicht verändert worden sei, habe die Behörde keine weiteren Betrachtungen mehr anstellen müssen. Dies führe – wie bereits dargelegt – dazu, dass es keiner Änderungsgenehmigung nach § 16a der 12. BImSchV bedurft habe. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Antragstellerin, die standortbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung sei äußerst defizitär vorgenommen worden. So übersehe sie bereits den Umstand, dass eine eingehende UVP-Vorprüfung stattgefunden habe. Zuletzt verfange auch der Einwand, die Erschließung sei nicht gesichert, in keiner Weise. Es bestehe eine befestigte Zufahrt, die behördlich genehmigt sei. Mit Beschluss vom 22.8.2022 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Antragstellerin sei vor Erlass des Sofortvollzugs nicht gesondert hierzu anzuhören gewesen. Die am Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung des Gerichts erfolge zu Lasten der Antragstellerin. Die Änderungsgenehmigung des Sprengstofflagers erscheine im Verhältnis zur Antragstellerin offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Änderungsgenehmigung sei § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG. Bei der Anlage handele es sich um eine Anlage nach der Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die als Verfahrensart das vereinfachte Verfahren und damit keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehe. Rüge die Antragstellerin die richtige Wahl der Verfahrensart, dürfte sich hieraus bereits keine eigene Verletzung ihrer Rechte ergeben. Es bestehe kein Genehmigungserfordernis nach § 23b BImSchG. Der § 16a BImSchG sei schon deswegen nicht einschlägig, weil die Änderung bereits von § 16 Abs. 1 BImSchG erfasst werde. Der Genehmigungsbescheid sei unter formellen (drittschützenden) Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei nicht förmlich gemäß § 13 SVwVfG am Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen, da vorliegend die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens der Antragstellerin gemäß § 36 BauGB nicht erforderlich gewesen sei. Sie könne auch mit ihrer Behauptung, dass das Raumordnungsverfahren fälschlicherweise unterlassen worden sei, nicht durchdringen. Die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben führe nicht zur Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. Der Genehmigungsbescheid sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend könne nicht festgestellt werden, dass das Gemeindegebiet der Antragstellerin durch die der Beigeladenen zu 1. erteilte Änderungsgenehmigung, insbesondere bei Eintritt eines Störfalls im Betrieb der streitgegenständlichen Anlage aufgrund eines zu geringen Abstandes unzumutbar beeinträchtigt bzw. einer unzumutbaren Gefahr ausgesetzt werde. Berufe sich die Antragstellerin ausdrücklich auf eine Verletzung des Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie, so sei bereits zweifelhaft, ob es eine eigenständige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vereinbarkeit des zuletzt genehmigten Vorhabens mit Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie überhaupt gebe. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2012 - 4 C 11/11 - werde ausdrücklich bezüglich der Vorgängerregelung (Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 96/82/EG) festgestellt, dass nationales Recht weiter anwendbar bleibe, das nationale Gesetz aber soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen sei. Von vornherein überschritten seien allerdings die Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebots, wenn die nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zu berücksichtigenden sozioökonomischen Faktoren den Rahmen der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten gegenseitigen Interessenbeziehung zwischen Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits verließen. Lege man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, so wäre vorliegend bei einer Lage des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. im Außenbereich seine planungsrechtliche Vereinbarkeit nicht unmittelbar an Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie, sondern nur nach § 35 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO zu prüfen. Eine Konkretisierung des in Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie unbestimmten, aber technisch-fachlich bestimmbaren Rechtsbegriffs der „angemessenen Sicherheitsabstände“ bildeten insbesondere die Leitfäden KAS. Zur Bestimmung des maßgeblichen Radius, innerhalb dessen Rücksichtnahmepflichten auf das Störfallrisiko bestehen können, könne auf den Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit zurückgegriffen werden. Bei der 1. Ergänzung des KAS-18 handele es sich um einen Vorschlag der KAS, das Abstandsgebot nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie durch einen pauschalen Ansatz des 1,6-fachen des Schutzabstandes der 2. SprengV zu berücksichtigen, der jedoch nicht ohne weiteres auf bestehende Gemengelagen strikt Anwendung finden könne. Zutreffend verweise die Beigeladene zu 1. in diesem Zusammenhang auch auf die Arbeitshilfe KAS-33, die Hinweise auf die Berücksichtigung des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§§ 4 und 16 BImSchG) enthalte. Darin werde eine Vorgehensweise vorgestellt, die es Betreibern und Genehmigungsbehörden ermöglichen solle, zu entscheiden, ob eine explizite Berücksichtigung angemessener Abstände nach Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie in einem konkreten Genehmigungsverfahren erforderlich sei. Die von dem Antragsgegner auf dieser Grundlage zu ermittelnden und letztlich auch festgestellten Abstände seien in der Sache nicht zu beanstanden. Dies betreffe zunächst den sog. Achtungsabstand, den Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einer schutzbedürftigen Nutzung. Dieser werde zu einem frühen Zeitpunkt ohne Detailkenntnisse des Anlagenbetriebs und der Umgebungsbedingungen (Topographie, Abschirmung, Häufigkeit und Umfang der schutzbedürftigen Nutzung etc.) bestimmt. Der Achtungsabstand diene in der Vollzugspraxis als „Warnschwelle“, bei deren Unterschreitung eine Nutzung zwar nicht ausgeschlossen sei, aber im Detail betrachtet werden müsse. In Genehmigungsverfahren werde zunächst immer der Achtungsabstand bestimmt (konservative Betrachtung) und mit Konflikten abgeglichen. Bei Bedarf könne anschließend der angemessene Abstand gutachterlich errechnet werden. Bei Explosivstoffen fordere der KAS-18 eine Betrachtung der Achtungsabstände nach der 2. SprengV. Ein entsprechendes Gutachten sei durch die Beigeladene zu 1. beim Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Auftrag gegeben und mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden. Entsprechend den Vorgaben der 2. SprengV sei bei den Berechnungen konservativ angenommen worden, dass es bei einer Umsetzung der Explosivstoffe keine abschirmende Wirkung durch die Bunker gebe. Danach ergäben sich durch die Änderungsgenehmigung keine Abweichungen zu der bisher genehmigten Sprengstoffmenge. Dies gelte zunächst hinsichtlich der nach der 2. SprengV zu berechnenden Abstände, sog. Schutzabstände. Schutzabstände seien die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden Abstände.2Vgl. Anhang zu § 2 der 2. SprengV Nr. 1.10.Vgl. Anhang zu § 2 der 2. SprengV Nr. 1.10. Aufgrund der Bauart der Lagerstätten (Bunker) und den Abständen zwischen den einzelnen Anlagenteilen könne eine sympathetische Übertragung zwischen den einzelnen Anlagenteilen ausgeschlossen werden. Deshalb sei bei der Berechnung des Schutzabstandes nur die Umsetzung der in einem Bunker maximal zulässigen Lagermenge zu berücksichtigen. Die maximale Lagermenge je Bunker habe bereits seit der Änderungsgenehmigung (I-23/2008) vom 21.10.2008 15 t betragen und werde durch die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung nicht erhöht. Bei dem Bunker 26 sei sie auf 10 t begrenzt worden, was zu einer Verkleinerung des Sicherheitsabstandes in Richtung Süden führe. Der mit einer Belegungsmenge von max. 15 t neu genehmigte Bunker 21 erhöhe lediglich den Sicherheitsabstand ausschließlich in Richtung Norden. Nach den Ausführungen des BAM betrage der Soll-Abstand für 15 t Sprengstoff 542 m (vgl. Bl. 309 und 310 d. Antragsunterlagen). Schutzabstände seien ebenfalls für das Ammoniumnitrat (gemäß Nr. 5.4.2.2 Abs. 5 Anhang I der GefStoffV) zu berechnen und zu berücksichtigen gewesen. Nach den Berechnungen des BAM betrage der Schutzabstand bei einer Gesamtmasse von 96 t zu Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienten, 504 m und zu öffentlichen Verkehrswegen 336 m (vgl. Bl. 318 d. Antragsunterlagen). Die Schutzabstände des Ammoniumnitrats seien damit deutlich kleiner als für die Explosivstoffe. Für weitere Beurteilungen relevant seien jedoch - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - letztlich nur die sich maximal ergebenden Abstände (sog. Umhüllende), unabhängig von welchem Stoff sie definiert seien. Dass die Berechnungen des BAM fehlerhaft seien, werde von der Antragstellerin selbst nicht vorgetragen. Der auf Grundlage der 2. SprengV errechnete Achtungsabstand von 542 m betreffe zwar auch die mit Bebauungsplan festgesetzten Flächen der Antragstellerin. Durch die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung erfolge aber keine wesentliche Änderung der betroffenen Flächen zuungunsten der Antragstellerin. Etwas anderes folge auch nicht aus der mit dem Genehmigungsantrag eingereichten brandschutzrechtlichen Gefahrenbeurteilung und den daraus resultierenden Angaben unter dem Abschnitt Sicherheit und Feuerwehrplan. Folglich ergäben sich durch das Änderungsgenehmigungsvorhaben keine Abweichungen im Vergleich zur Genehmigung von 2008. Die errechneten Achtungsabstände seien insoweit bereits bei der mit Planaufstellungsbeschluss vom 17.12.2019 angestoßenen Bauleitplanung zu beachten gewesen. Damit könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie werde durch die streitgegenständliche Genehmigung in ihrer Planungshoheit verletzt, weil diese die Achtungsabstände nicht einhalte. Insoweit verkenne die Antragstellerin auch den Prüfungsumfang einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Denn dieser habe sich in einem Klage- bzw. Antragsverfahren darauf zu beschränken, ob gerade die Änderung rechtmäßig genehmigt worden und ob der Drittbetroffene, falls dies nicht der Fall sei, in eigenen Rechten verletzt sei. Der Einwand, dem Genehmigungsantrag lasse sich nicht entnehmen, ob der angemessene Sicherheitsabstand unter Berücksichtigung der 1. Ergänzung des KAS-18 einzuhalten gewesen wäre, da eine Prüfung nach § 16a BImSchG unterblieben sei, greife nicht durch. Wie bereits oben ausgeführt verändere sich der maßgebliche Schutzabstand für 15 t Sprengstoff durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht. Hinsichtlich des Ammoniumnitrats finde die Berechnung von Schutzabständen (ausweislich des Gutachtens der BAM) nach der Gefahrstoffverordnung statt. Insofern sei auch fraglich, ob die 1. Ergänzung zum Leitfaden KAS-18 in derartigen Konstellationen überhaupt Anwendung finde. Wie der Antragsgegner in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt habe, könne bei Bedarf anschließend der sog. angemessene Abstand gutachterlich errechnet werden. Dieser sog. angemessene Abstand sei der Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einer schutzbedürftigen Nutzung, welcher mit Detailkenntnis des Anlagenbetriebs und der Umgebungsbedingungen (Topographie, Abschirmung, Häufigkeit und Umfang der schutzbedürftigen Nutzung etc.) bestimmt werde. Die Bestimmung des angemessenen Abstandes erfolge regelmäßig durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, bei dem die o.g. Besonderheiten der Anlage und der Umgebung berücksichtigt würden. Er sei regelmäßig kleiner als der Achtungsabstand. Angemessene Abstände würden durch das BImSchG gefordert (vgl. § 3 Abs. 5c BImSchG) und im KAS Leitfaden 18 konkretisiert. Nach Anlage 1 Nr. 1 Abs. 2 der 2. SprengV könnten die ermittelten Schutzabstände je nach Umgebungsbedingungen durch eine Detailberechnung sowohl vergrößert als auch verkleinert werden. Diese Vorgehensweise werde im Gutachten des Dr. L. angewendet, welches sich auf die konkrete Art und den konkreten Umfang der schutzbedürftigen Nutzung des Bebauungsplangebietes (hier zur Veranstaltung „Utopion“) beziehe. Im Falle des Gutachtens von Dr. L. von 2016 seien die errechneten, reduzierten Sicherheitsabstände dem angemessenen Abstand gleichzusetzen. In dem Gutachten sei die damalige Nutzung des Freizeitgeländes mit dem Sprengstofflager als vereinbar angesehen worden. Inwiefern die Antragstellerin nunmehr eine Änderung der bisherigen Bebauungsplanung beabsichtige, die sich auf die angemessenen, bisher ausweislich des Gutachtens des Dr. L. unter Berücksichtigung der vorhandenen Bewaldung eingehaltenen Schutzabstände auswirken könne, habe sie bisher nicht vorgetragen. Vielmehr berufe sie sich pauschal auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit. In dem Gutachten seien jedoch seinerzeit schon diverse Empfehlungen ausgesprochen worden, wie z.B., dass das im Gutachten zugrunde gelegte Areal sowie die Standorte der „festen Objekte“ nicht in Richtung Sprengstofflager ausgedehnt werden sollten und der Bereich unmittelbar am Abhang in Richtung Fe. nicht für Objekte genutzt werden sollte, in denen eine zeitweise Übernachtungsmöglichkeit vorgesehen sei. Aus der Kopie des Planaufstellungsbeschlusses vom 19.12.2019 gehe lediglich hervor, dass Art und Anzahl der Veranstaltungen sowie die Nutzung durch bauliche Anlagen sodann mit dem Investor mittels eines Rahmenvertrages geklärt und festgeschrieben würden. Das Plangebiet werde darüber hinaus um die Fe. Aue, die zum Teil unmittelbar an das Vorhabengrundstück grenze, verkleinert. Damit lägen derzeit keine Erkenntnisse zu konkret geplanten Nutzungen durch die Antragstellerin beim Antragsgegner vor, so dass - wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt habe - eine Berücksichtigung im jetzigen Genehmigungsverfahren auch nicht opportun gewesen wäre. Im Hinblick auf fehlende Informationen zu konkreten Nutzungen in der Zukunft habe der Beigeladenen zu 1. aber nicht die Änderungsgenehmigung versagt werden können. Dies gelte vor allem auch deshalb, weil sich bezüglich der Abstände keine Änderungen ergeben hätten. Damit greife die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Zulassung der Änderungsgenehmigung führe zu einer Verstärkung der bodenrechtlichen Spannungen und zu einer beachtlichen Gefahrerhöhung. Insofern vergesse sie, dass nicht nur die Beigeladene zu 1. störfallrechtliche Vorschriften zu beachten habe, sondern im Hinblick auf § 50 BImSchG auch sie selbst. Die ursprüngliche Genehmigung sei 2006 und damit vor Aufstellung des Bebauungsplanes erteilt worden. Die Lagermengen der unterschiedlichen Stoffe hätten sich bis 2010 geändert und die störfallrechtlichen Anforderungen im Nachgang zu den bereits erteilten Genehmigungen hätten sich durch die Urteile des EuGH und die Veröffentlichung des KAS-18 geändert. Da die 1. Ergänzung zum Leitfaden KAS-18 am 27.11.2018 beschlossen worden sei, habe die Antragstellerin im Übrigen nach ihrer eigenen Argumentation die „Empfehlungen“ zur Einhaltung des 1,6-fachen Schutzabstandes zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 17.12.2019 bereits selbst zu berücksichtigen gehabt. Rüge sie nunmehr die fehlende Bestandskraft der vorherigen Änderungsgenehmigungen wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht, so könne das Gericht im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung und den obigen Ausführungen zur Seveso-Richtlinie nicht feststellen, dass die vorangegangenen Änderungsgenehmigungen bezüglich des Sprengstofflagers bei richtlinienkonformer Auslegung nicht bestandskräftig seien. Insgesamt könne daher nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin durch die Änderungsgenehmigung unzumutbaren Beeinträchtigungen bzw. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde, die ihr gegenüber zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führten. Soweit der Beigeladenen zu 1. in der Änderungsgenehmigung zusätzlich die Lagerung von 4.000 l Heizöl sowie eine Mengenerhöhung an Essigsäure- und Natriumnitrit-Lösung von derzeit 1.000 l auf je 2.000 l gestattet worden seien, sei dies von Rechts wegen weder zu beanstanden noch verletze die Lagerungsgenehmigung die Antragstellerin in eigenen Rechten. In den geplanten Mengen unterlägen diese Stoffe wegen der Nichtnennung bzw. Unterschreitung von Mengenschwellen der Nr. 9.2 und 9.3 des Anhang 1 der 4. BImSchV keiner Genehmigungspflicht nach BImSchG und wirkten sich auch nicht gefahrerhöhend in Bezug auf angemessene Abstände aus. Im Übrigen könne die Antragstellerin vorliegend die hinreichende Bestimmtheit mangels Drittschutz nicht rügen. Auch im Zusammenhang mit den Anforderungen an die standortbezogene UVP-Vorprüfung scheide eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus. Allerdings könne vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Berufe sich die Antragstellerin pauschal auf eine fehlende gesicherte Erschließung des Vorhabens i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 1 BauGB, so entfalte dieses Tatbestandsmerkmal bereits keine drittschützende Wirkung. Demnach sei der Änderungsgenehmigungsbescheid vom 11.3.2022 offensichtlich rechtmäßig und die Antragstellerin werde nicht in ihren Rechten verletzt, so dass die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle. Mit Beschluss vom 19.8.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Beiladung zum Eilverfahren mit der Begründung, es liege kein Fall einer notwendigen Beiladung vor und eine einfache Beiladung sei aus Gründen der Prozessökonomie und der Praktikabilität nicht veranlasst, abgelehnt. Am 10.9.2022 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.8.2022 eingelegt. Mit Schreiben vom 19.9.2022 trägt sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen folgendes vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Anhörungspflicht der Antragstellerin vor Erlass der Sofortvollziehungsanordnung verneint. Eine Gemeinde könne sich bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei der Entscheidung über den Sofortvollzug, durch den ihre Planungshoheit betroffen werde, auf das Anhörungsrecht stützen, welches aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und dessen hohen Stellenwert hergeleitet werde. Dieses qualifizierte Anhörungsrecht korrespondiere zudem mit der aus der Seveso-Richtlinie resultierenden Verpflichtung zur Öffentlichkeitbeteiligung, die durch § 16a i.V.m. 19 Abs. 4 BImSchG unionsrechtswidrig modifiziert worden sei. Zudem sei die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft. Das Bestandsinteresse der Beigeladenen zu 1. sei überhöht in die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO eingeflossen, während zugleich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer regional- und landesgrenzüberschreitend bedeutsamen Tourismusattraktion ausgeblendet worden sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass die Erweiterungs- und Änderungsgenehmigung schon deshalb nicht nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 BImSchG auf die Regeln des vereinfachten Verfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung habe gestützt werden dürfen, weil die Seveso-III-Richtlinie für Änderungen von Störfallbetrieben der oberen Klasse in jedem Fall eine Öffentlichkeitsbeteiligung verlange. Es sei fragwürdig, ob der zur Umsetzung der Richtlinienanforderungen eingefügte § 16a i.V.m. § 19 Abs. 4 BImSchG den EU-rechtlichen Umsetzungsanforderungen genüge oder ob die Seveso-Richtlinie wegen der diesbezüglich möglicherweise defizitären Umsetzung in das deutsche Recht insofern nicht anwendbar sei. Selbst dann, wenn der „angemessene Sicherheitsabstand“ als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Eröffnung eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung prinzipiell als europarechtkonform zu sehen wäre, sei die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft. Denn eine störfallrelevante Änderung im Sinne von Art. 11 Seveso-III-RL und § 3 Abs. 5b BImSchG müsse auch nach der Auffassung des Bundesgesetzgebers nicht zwangsläufig zu einer Änderung des betreffenden Sicherheitsabstands führen. Eine solche sei nämlich auch nach der Gesetzesbegründung zum § 16a BImSchG dann gegeben, wenn es sich im Ergebnis um eine sicherheitstechnische Verbesserung handele. Erst recht müsse dies gelten, wenn das Erweiterungs- und Änderungsvorhaben Änderungen zum Gegenstand habe, welche wie hier bei dem Bau von zwei Hochsilos anstelle von Erdbunkern die Risikolage veränderten. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei deshalb sowohl bezüglich der Notwendigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung als auch in Bezug auf die Notwendigkeit der Ermittlung eines angemessenen Sicherheitsabstands rechtsfehlerhaft, weil zum einen die Bedeutung des unionsrechtlichen Erfordernisses der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Auslegung der Verfahrensanforderungen der §§ 16 ff. BImSchG und zum andern das Erfordernis einer Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands nach störfallspezifischen Faktoren im Sinne von § 3 Abs. 5c Satz 2 BImSchG i.V.m. Seveso-III-RL unterschätzt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe, wie der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid ohne Durchführung einer Prüfung des Genehmigungsantrags unter störfallspezifischen Gesichtspunkten lediglich eine Prüfung nach Maßgabe der Sprengstoffverordnung durchgeführt. Zudem sei weder aus der Begründung noch aus den sonstigen Umständen erkennbar, ob und inwieweit der Antragsgegner überhaupt eine störfallspezifische Prüfung durchgeführt habe. Dieser berufe sich lediglich im Nachhinein auf das von ihr - der Antragstellerin - 2016 im Planverfahren eingeholte Gutachten von Dr. L.. Dieses könne keine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilden, weil es auf eine mittlerweile aufgegebene Vorhabenplanung eines früheren Vorhabenträgers zugeschnitten gewesen sei. Die in dem Gutachten von Dr. L. zugrunde gelegte trichterförmig eingeengte Ausbreitung im Fall der Ausblasung und Sprengwirkung aus den Erdbunkern habe sich infolge des Änderungsvorhabens grundlegend schon deswegen verändert, da die unfallbedingte Ausbreitung bei Aufstellung der Hochsilos eine größere Streubreite und eine kugelförmige Ausbreitung nach allen Seiten zur Folge haben dürfte. Hinzu komme, dass die Abschirmwirkung der vorhandenen Bewaldung nicht mehr greife, sodass auch schon deshalb wegen der erheblichen Erhöhung der Lagerkapazitäten von Ammoniumnitrat eine Risikoerhöhung in störfallbezogener Hinsicht bewirkt werde, die Anlass zu einer näheren Prüfung und zur Ermittlung des angemessenen Abstands gerade auch in Bezug auf die Bestandsnutzung in der Nachbarschaft hätte geben müssen. Das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen übergangen, obwohl es für die rechtliche Würdigung des Aspekts der Gefahrenerhöhung als auch für das der Antragstellerin gegenüber zur Anwendung bringende Rücksichtnahmegebot von Bedeutung sei. Die Anforderungen an die Reichweite des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der Öffentlichkeitsbeteiligung und die darin zum Ausdruck kommenden Rücksichtnahmeanforderungen der Antragstellerin als Planungsträgerin würden verkannt. Bundesrechtlich sei der relevante Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit des Sicherheitsabstands, anders als das VG meine, nicht in der KAS-18 zu finden, sondern in § 3 Abs. 5c BimSchG. Danach sei der angemessene Sicherheitsabstand anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln. Eine derartige Prüfung sei offenkundig nicht erfolgt. Bei richtlinienkonformer Auslegung werde zudem deutlich, dass die Konflikte zwischen dem Antragsvorhaben und einem kommunalen Planungsvorhaben nach dem in der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zweck nicht in einem vorauslaufenden Genehmigungsvorhaben, sondern in einem Planungsverfahren gelöst werden sollten. Zudem sei die Auslegung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft, weil nur einseitig von Rücksichtnahmeanforderungen der Antragstellerin, nicht auch umgekehrt von der Beigeladenen zu 1. ausgegangen werde. Das Rücksichtnahmegebot habe das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigten Belange vernachlässigt und allein auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB abgestellt. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der Antragstellerin gegenüber werde umso deutlicher, wenn man sich die Darlegung der Änderungsanträge vergegenwärtige. Diese zeigten nämlich, wie sukzessiv störfallspezifische Faktoren zu Lasten benachbarter Schutzobjekte im Geltungsbereich der Bebauungsplanung der Antragstellerin verändert worden seien. Soweit der Antragsgegner angeführt habe, dass zu dem Zeitpunkt der Urgenehmigung im Jahr 2006 und der Änderungsgenehmigung 2008 das EuGH-Urteil im Fall Mücksch und die KAS 18 noch nicht vorgelegen hätten, ändere dies nichts daran, dass von den Rechtsanwendern die Direktwirkung der Seveso-II-RL zu beachten gewesen sei. Bereits diese Richtlinie habe Direktwirkung entfaltet, weil eine Umsetzung binnen der Umsetzungsfrist bis spätestens 1.6.2005 nicht erfolgt sei. Deshalb sei schon fraglich, ob und inwieweit die Ursprungsgenehmigung der Beigeladenen zu 1. für ihren Betrieb des Sprengstofflagers überhaupt Bestandsschutz vermitteln könne. Das Verwaltungsgericht sei in seinem Beschluss zwar davon ausgegangen, dass es bei der Interessenabwägung und der gerichtlichen Beurteilung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Änderungsantrag ankomme, habe sich dann aber selbst nicht an diesen Kontrollmaßstab gehalten. Denn es habe zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht die Rechtsgrundlage herangezogen, auf welche sich der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid gestützt habe, sondern habe korrigierend anstelle des § 35 Abs. 2 BauGB auf den § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB abgestellt. Damit habe das Gericht die Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der summarischen Erfolgsabschätzung verändert ohne eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen. Weder von der Beigeladenen zu 1. noch von dem Antragsgegner sei eine Ermittlung des angemessenen Abstands nach störfallspezifischen Anforderungen durchgeführt oder in Auftrag gegeben worden. Soweit auf die Berechnung durch die BAM verwiesen werde, gehe dies fehl, weil die gutachterliche Berechnung, auf die sich der Antragsgegner stütze, allein nach der Störfallverordnung vorgenommen worden sei. Dies mache sowohl die Begründung des Genehmigungsbescheids als auch das Gutachten der BAM deutlich (siehe Seite 7 und Seite 8). Eine störfallspezifische Prüfung in Bezug auf das benachbarte Schutzobjekt „Freizeitgebiet“ und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 5d BImSchG sei nicht erfolgt. Die störfallspezifischen Sicherheitsanforderungen, wie sie unter Punkt 7.3 des Genehmigungsantrags auf Seite 9 angegeben worden seien, seien außer Acht gelassen worden. Unberücksichtigt geblieben sei in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ferner, dass die Anforderungen zur Berücksichtigung der störfallspezifischen Faktoren auch im Genehmigungsverfahren zur Genehmigung eines beantragten Änderungs- und Erweiterungsvorhabens gelten würden. Insoweit werde auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, und des Hessischen VGH, Urteil vom 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, Bezug genommen. Derartige störfallspezifische Faktoren seien weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht als Kontrollmaßstab zugrunde gelegt worden. Insbesondere hätte bei Anwendung des Rücksichtnahmegebots der planenden Nachbargemeinde gegenüber, das als unbenannter öffentlicher Belang im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zur Anwendung gebracht werden müsse, berücksichtigt werden müssen, dass im vorliegenden Fall schon der Zugang der Feuerwehr wegen der unklaren Erschließungssituation nicht geklärt sei, dass das konkret geplante Änderungsvorhaben die Störfallsituation verändere und schon wegen der Bauweise in Gestalt von Hochsilos eigene Risikofaktoren in sich berge. Wenn im Übrigen die Bestimmung des angemessenen Sicherheitsabstands nach dem Beurteilungsmaßstab der KAS 18 vorgenommen werde, sei zweifelhaft, dass es auf die Anlage 1 (1. Ergänzung?) zur KAS 18 nicht ankommen solle, obwohl es zu dieser gerade deshalb gekommen sei, weil bis dahin im Sprengstoffrecht die Anforderungen der Seveso-III-RL unbeachtet geblieben seien. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren trägt er ergänzend vor, die Argumente der Antragstellerin, dass eine „qualifizierte“ Anhörungspflicht nach § 28 SVwVfG analog bestünde, überzeugten nicht. Dessen ungeachtet sei die Antragstellerin im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 2.3.2020 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Genehmigungsantrag angeschrieben worden, worauf keine Rückmeldung erfolgt sei. Die Antragstellerin versäume, näher auszuführen, inwieweit sie konkret in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt sei. Die Interessenabwägung sei korrekt erfolgt. Die Beigeladene zu 1. habe bereits im Genehmigungsverfahren nachvollziehbar erläutert, weshalb eine Änderung des Sprengstofflagers für die regionale und überregionale Rohstoffversorgung von grundlegender Bedeutung sei. Eine Anwendbarkeit des § 16a BImSchG komme nicht in Betracht. Selbst wenn der nachbarschützende Charakter einer Beteiligung der Öffentlichkeit bejaht würde, überzeuge die Argumentation der Antragstellerin nicht. Die hier einschlägige Rechtsgrundlage der §§ 16 i.V.m. 19 BImSchG sehe die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vor. Das Genehmigungsverfahren sei im vereinfachten Verfahren durchgeführt worden. Die streitgegenständliche Anlage sei nach Nr. 9.3.2. der 4. BImSchG Verordnung mit einem „V“ gekennzeichnet. Demnach sei die Genehmigung im vereinfachten Verfahren des § 19 BImSchG ohne Beteiligung der Öffentlichkeit rechtmäßig erfolgt. Eine Beteiligungspflicht ergebe sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Seveso-III-Richtlinie. Die Vorgaben aus der Richtlinie seien mittlerweile in § 16a BImSchG i.V.m. § 19 BImSchG umgesetzt. Art. 15 Abs. 7 der Richtlinie stelle klar, dass die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit von den Mitgliedsstaaten festgelegt würden. Der deutsche Gesetzgeber sei dieser Pflicht im BImSchG hinreichend nachgekommen. Auch für den Fall, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie zu dem Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit angenommen werde, ergebe sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Nach Art. 13 Abs. 1b i.V.m. Art. 15 Abs. 1b der Richtlinie gelte die Forderung zur Überwachung der Ansiedlung und die damit verbundene Beteiligung der Öffentlichkeit in den Fällen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung gem. Art. 11 der Richtlinie handele. Eine solche wesentliche Änderung liege aber gerade nicht vor. Die Genehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Die Urgenehmigung aus dem Jahr 2006 sei ebenso formell und materiell rechtmäßig ergangen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es sich bei dem heutigen Freizeitgelände um einen unbeplanten Außenbereich gehandelt. Dieser sei im Flächennutzungsplan als Naherholungsgebiet ausgewiesen worden. Damit habe keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne der 2. Sprengstoffverordnung vorgelegen und die Regelungen der KAS 18 seien noch nicht in Kraft gewesen. Demnach sei bereits im Verfahren 2006 der nach der 2. Sprengstoffverordnung erforderliche Abstand durch die BAM berechnet worden. Bei der Prüfung und anschließenden Bewertung der Genehmigung habe sich der Antragsgegner nicht auf das Gutachten von Dr. L. bezogen. Dieses Gutachten sei so spezifisch auf die damals geplante Nutzung „Utopion“ ausgelegt gewesen, dass es im Genehmigungsverfahren der Beigeladenen zu 1. keine Relevanz haben könne. Eine störfallspezifische Betrachtung (des angemessenen Abstands), wie von der Antragstellerin gefordert, schließe sich aus, weil die geplante Nutzung des Freizeitgeländes auch aufgrund des noch in Aufstellung befindlichen und in keinster Weise konkretisiert vorliegenden Bebauungsplans, mit Ausnahme von „Utopion“ unbekannt sei. Da die geplante weitere Nutzung des Freizeitgeländes unbekannt sei, sei im Genehmigungsverfahren der deutlich konservative Achtungsabstand (ohne Detailkenntnisse) zugrunde gelegt worden. Diese Betrachtung führe zu größeren Abständen als eine Betrachtung des angemessenen Sicherheitsabstands (mit Detailkenntnissen). Diese sei also immer konservativ und erzeuge somit im ersten Schritt einen höheren Schutz der Nachbarschaft. Die Berechnung des Abstands beruhe auf zutreffenden Grundlagen und Fakten. Die KAS 18 beschreibe die Vorgehensweise zur Berechnung der Sicherheitsabstände und verweise im Fall von Explosivstoffen auf die Berechnungsgrundlage der 2. SprengV. Es sei daher nicht so, dass die Zugrundelegung der 2. SprengV der gleichzeitigen Anwendung der KAS 18 widerspreche. Die Ergänzung der KAS 18, nach der bei Berechnungen nach der 2. SprengV ein Zuschlag vom 1,6-fachen des Abstands zu berücksichtigen sei, ändere am geprüften und festgestellten Ergebnis nichts. Da im Gutachten der BAM plausibel nachgewiesen worden sei, dass sich die Abstände in Richtung der schutzbedürftigen Nutzung nicht vergrößerten - vielmehr blieben sie gleich bzw. reduzierten sich in Teilbereichen - sei es unerheblich, ob die Abstände vor und nach der Änderung mit einem Faktor multipliziert würden oder nicht. Das Ergebnis bleibe das gleiche. Der Sicherheitsabstand gegenüber der schutzbedürftigen Nutzung erhöhe sich nicht und somit handele es sich hier auch nicht um eine störfallrelevante Änderung. Die Berechnungen der BAM gingen konservativ von der Umsetzung der Stoffe (Explosivstoffe und Ammoniumnitrat) ohne abschirmende Umhüllung und Umgebung aus, d.h. die abschirmende Wirkung der Bunker, Bewaldung etc. werde in der Berechnung nicht berücksichtigt. Der von der Antragstellerin zitierte Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 13.3.2017 sei inhaltlich bekannt gewesen und die Vorgaben seien auch angewendet worden. Der Erlass sei seit dem 31.12.2018 außer Kraft. Mit Beschluss vom 15.11.2022 hat der Senat auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.8.2022 aufgehoben und die Beigeladene zu 2. zu dem Verfahren beigeladen. Diese beantragt, dem Aussetzungsbegehren der Antragstellerin stattzugeben und macht geltend, vorliegend ergebe sich schon eine formelle Rechtswidrigkeit, weil sie nicht gemäß § 28 SVwVfG angehört worden sei. Die Auffassung des Antragsgegners, die Genehmigung im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung sei rechtmäßig, weil der bisherige angemessene Sicherheitsabstand sich nicht verändert habe und damit keine wesentliche Änderung vorliege, sei unzutreffend. Durch die Verlagerung der Sprengstoffklasse 1.1 zu den Bunkern 23 und 21 mit einer maximal zulässigen Lagermenge von jeweils 15.000 Kilo verlagere sich eine potenzielle Explosionswirkung, die dazu führe, dass auch die physikalischen Faktoren einer Explosion sich veränderten, was bei der Genehmigungserteilung zu beachten gewesen wäre. Nach der 2. SprengV (Anlage 2 Nr. 1.5) sei bei der Festlegung der Wirkungsrichtung der Ausblasseiten ein Öffnungswinkel von 60 Grad zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhang zwischen Öffnungswinkel und Abstand zum Schutzobjekt führe die Verlagerung der Sprengstoffe nicht zu einer Minderung der Auswirkungen im Bereich des Freizeitgeländes. Der Schutzabstand nach der 2. SprengV betrage für die Lagergruppe 1.1 und der Maximalmenge von 15.000 Kilo netto Exlusivmasse 543 m. Unter Berücksichtigung der 1. Ergänzung zum Leitfaden KAS-18 (Faktor 1,6) ergebe sich daraus ein Achtungsabstand von ca. 870 m. Innerhalb dieses Abstands lägen Teile der Wohnbebauung von der Antragstellerin sowie nahezu das vollständige von ihr - der Beigeladenen zu 2. - betriebene Freizeitgelände. Wenn Schutzobjekte innerhalb des Achtungsabstands lägen, bestehe die rechtliche Vermutung, dass ein Abstandskonzept im Sinne des § 50 BImSchG vorliegen könnte. Demzufolge hätte der Antragsgegner eine Abwägung vornehmen müssen, die unterblieben sei. Sein Argument, dies sei nicht erforderlich gewesen, weil keine wesentliche Änderung vorliege, treffe nicht zu, weil die Umlagerung des Sprengstoffs zu einer neuen Bewertung führen müsse. Der Antragsgegner möchte einerseits nicht die konkreten Faktoren, die sich aufgrund der neuen Lagersituation ergeben, zugrunde legen, sondern sich bei der Frage nach der Notwendigkeit einer Abwägung auf den ermittelten Achtungsabstand beschränken, allerdings auf der Grundlage vor der Ergänzung zur KAS-18, also nicht unter Zugrundelegung des 1,6 fachen Abstands nach der 2. SprengV. Er gehe damit von der überholten Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung im Jahr 2006 aus und lasse die geltende Rechtslage außer Acht. Hinzu komme das auch für die beiden Hochbehälter für Ammoniumnitrat ebenfalls nicht der gemäß KAS-18 geltende Achtungsabstand berücksichtigt werde, um so dem Erfordernis einer Abwägung aller Interessen zu entgehen. Im Gutachten des BAM werde ein Schutzabstand von 504 m angegeben. Daraus folge unter Anwendung des Faktors von 1,6 ein Achtungsabstand von 809,6 m, also ein Radius, der ebenfalls das gesamte Veranstaltungsgelände der Beigeladenen zu 2. umfasse und auch noch die Wohnbebauung der Antragstellerin erreiche. Wegen der geplanten Errichtung der beiden Hochsilos sei vorliegend auch eine begründete Abwägung erforderlich, ob eine Einzelfallbetrachtung für von den Silos ausgehende Auswirkungen erforderlich. Dies gelte insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Silos aufgrund ihrer Bauhöhe eine andere Druckwellenausbreitung besäßen als die bisher betrachteten Sprengstoffbunker. Die Auffassung des Antragsgegners, der Bebauungsplan sei noch in keiner Weise konkretisiert, sei unzutreffend. Tatsächlich gebe es bereits einen entsprechenden Entwurf nebst der entsprechenden Begründung, welcher detailliert die beabsichtigte Nutzung des Geländes darlege. Bereits seit dem Jahr 2018 seien die im Bebauungsplan beabsichtigten Nutzungen bekannt, da die im zukünftigen Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten des Geländes im Rahmen der Veranstaltung „Epic Empires“ auf der Grundlage der Gewährung einer Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums bereits praktiziert und nahezu ausgeschöpft würden. Erkennbar sei insbesondere, dass sich zahlreiche Zeltlagerflächen innerhalb des Achtungsabstands ihrer Betriebsstätte befänden. Im Rahmen dieser Veranstaltung sei auf Verlangen der Ordnungsbehörden bereits der bestehende Störfallbetrieb in zu erstellenden Sicherheitskonzepten berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass eine Änderung im Betrieb der Beigeladenen zu 1. direkte Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten des Veranstaltungsgeländes habe. In Erwiderung dessen trägt der Antragsgegner vor, die Beigeladene zu 2. sei durch die Genehmigung in der Nutzung ihres Veranstaltungsgeländes nicht erheblich eingeschränkt. Auch hier wäre, wie bei den von der Antragstellerin thematisierten Veranstaltungen, zunächst eine detaillierte Betrachtung der Umgebung und der konkret geplanten Nutzung erforderlich. Sobald eine hinreichend konkret geplante Nutzung des Geländes anstehe, werde im Rahmen einer gutachterlichen Betrachtung der angemessene Sicherheitsabstand berechnet. Erst wenn dieser unterschritten sei, sei die geplante Nutzung nicht genehmigungsfähig. Eine pauschalisierte Annahme im Genehmigungsverfahren ohne Kenntnis einer geplanten spezifischen Nutzung könne nicht vorgenommen werden, da hierzu auch Faktoren berücksichtigt werden müssten, die ohne Details der Planung nicht bekannt sein könnten. II. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Senat den Antrag der Antragstellerin, den Tatbestand des erstinstanzlichen Beschlusses analog § 119 VwGO insofern zu berichtigen, als im Sachverhalt festgehalten worden sei, dass das Gutachten Dr. L. „bezüglich der 2006 genehmigten Gesamtanlage den Sicherheitsabstand ermittelt habe“, und sie in diesem Zusammenhang weiterhin vorträgt, dass dieses Gutachten keine tragfähige, störfallspezifische fachliche Prüfung eines Sachkundigen darstelle, auf die sich das Änderungs- und Erweiterungsvorhaben stützen könnte, als Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auffasst. Die Ausführungen der Antragstellerin beziehen sich auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, das in den Beschlussgründen in der Darstellung des Sach- und Streitstandes (Seite 8, 2. Absatz des erstinstanzlichen Beschlusses) wiedergegeben wird. Da die Zuständigkeit für die Berichtigung bei den Richterinnen und Richtern liegt, die bei der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben, kommt - ungeachtet des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen - eine Tatbestandsberichtigung gemäß §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO des Beschlusses des Verwaltungsgericht durch den Senat nicht in Betracht. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung vom 11.3.2022 zur Erweiterung eines bestehenden Sprengstofflagers in F-Stadt begehrt, ist zulässig und begründet. Die mit dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 19.9.2022 dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Eilantrag der Antragstellerin ist allerdings nicht bereits wegen formell-rechtlicher Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung stattzugeben. Soweit die Antragstellerin der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine rechtswidrige Versagung ihres Anhörungsrechts als unmittelbar in ihrer Planungshoheit betroffener Gemeinde entgegenhält, kann sie damit nicht durchdringen, denn eine Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung der zugunsten der Beigeladenen zu 1. ergangenen Genehmigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der § 28 SVwVfG bezieht sich auf den Erlass von Verwaltungsakten und nicht auf verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen wie die hier in Rede stehende Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil die VwGO in § 80 eine spezielle, abschließende Verfahrensvorschrift über die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, die eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht vorsieht. Hätte der Gesetzgeber die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der von der Vollziehung Betroffenen darüber hinaus durch eine Anhörungspflicht verstärken wollen, so hätte es sich aufgedrängt, dieses, ebenso wie die besonders erwähnte schriftliche Begründung, ausdrücklich vorzuschreiben.3vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.4.1989 - 1 OVG B 114/88 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 13.5.2014 - 8 B 10342/14 -; m.w.N.; jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.4.1989 - 1 OVG B 114/88 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 13.5.2014 - 8 B 10342/14 -; m.w.N.; juris Die Antragstellerin kann ihre Argumentation auch nicht mit den von ihr zitierten gerichtlichen Entscheidungen untermauern, denn daraus lässt sich nicht herleiten, dass eine analoge Anwendung des § 28 SVwVfG im vorliegenden Fall in Betracht kommt bzw. eine Regelungslücke zu einer vergleichbaren Interessenlage zu dem gesetzlich geregelten Fall vorliegen könnte, da diese Entscheidungen – worauf der Antragsgegner zutreffend verwiesen hat - sich nicht mit der hier thematisierten Fragestellung befassen.4vgl. die im Einzelnen von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen: VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.12.2020 - 10/19 -, Urteil vom 28.1.1992, vom 11.7.1995; BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, VerfGH NRW, Urteil vom 15.12.1989 - VerfGH 5/88 -; BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, VerfGH NRW, Urteil vom 25.6.2002 - VerfGH 42/00 -; zitiert nach jurisvgl. die im Einzelnen von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen: VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.12.2020 - 10/19 -, Urteil vom 28.1.1992, vom 11.7.1995; BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, VerfGH NRW, Urteil vom 15.12.1989 - VerfGH 5/88 -; BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, VerfGH NRW, Urteil vom 25.6.2002 - VerfGH 42/00 -; zitiert nach juris Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich ein qualifiziertes Anhörungserfordernis auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 BauGB bzw. der aus der Seveso-III-Richtlinie5Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen; ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1-37Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen; ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1-37 resultierenden Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren (vgl. Art. 15) herleiten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen nicht erforderlich ist, dass der Betroffene vor Erlass der Vollzugsanordnung die Möglichkeit erhält, zur Wahrung seiner Rechte Einfluss auf die Verwaltungsentscheidung zu nehmen. Von der Vollzugsanordnung gehen weniger weitreichende Wirkungen aus als von dem Verwaltungsakt, auf den sie sich bezieht; außerdem lassen sich diese Wirkungen einfacher und schneller beseitigen als diejenigen des Grundverwaltungsakts. Die Vollzugsanordnung kann anders als der für vollziehbar erklärte Verwaltungsakt nicht bestandskräftig werden. Der Betroffene kann – wie hier im Fall der Antragstellerin geschehen - nach § 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. In diesen Verfahren ist eine einfachere und schnellere Korrektur der Verwaltungsentscheidung möglich als in dem gegen den Verwaltungsakt gerichteten Hauptsacheverfahren. Dem Betroffenen kommt zudem in dem gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugute, dass das Gericht anders als in einem Hauptsacheverfahren aufgrund einer eigenständigen Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung entscheiden kann.6vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., BayVGH, Beschluss vom 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 -; zitiert nach jurisvgl. OVG Lüneburg, a.a.O., BayVGH, Beschluss vom 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 -; zitiert nach juris Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt auch dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht. Ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft hingegen nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache. Zur Begründung des Sofortvollzuges hat der Antragsgegner im Wesentlichen angeführt, die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Rohstoffversorgung stelle ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar. Der Umstand, dass ein Unternehmen wirtschaftlicher arbeiten kann, liege im öffentlichen Interesse, da dadurch Engpässe auf dem Bausektor abgemildert würden und eine geringere Belastung der Umwelt durch effizientere Lieferwege möglich erschienen. Das private Interesse der Beigeladenen zu 1. sei vom Suspensiveffekt eines Drittwiderspruchs wesentlich negativ tangiert. Die Erweiterung des Sprengstofflagers stelle für sie eine wesentliche wirtschaftliche Belastung dar, die sich für sie, wie auch für ihre Beschäftigten, betriebswirtschaftlich tragen müsse. Eine ausreichende Planungssicherheit sei daher für sie von herausragender Bedeutung. Infolge dessen müsse das Interesse eines privaten Dritten bzw. der Öffentlichkeit an der Möglichkeit einer Widerspruchseinlegung zurückgestellt werden. Damit hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, warum er die sofortige Vollziehung der Genehmigungsentscheidung für notwendig erachtet. Dies genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn es ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, ob diese Darlegungen auch inhaltlich tragfähig sind. Die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung fällt jedoch zu Gunsten der Antragstellerin aus. Bei dieser überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen zu 1. an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheides. Ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte - mithin die Antragstellerin - voraussichtlich in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ein solches Recht ergibt sich hier aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG). Die angefochtene Genehmigung ist daher allein darauf hin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragstellerin dienen.7vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -; jurisvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -; juris Im Hinblick auf das vom Antragsgegner angewandte Verfahrensrecht teilt der Senat die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach § 16 Abs. 1 BImSchG Rechtsgrundlage für die Änderungsgenehmigung ist. Die Antragstellerin hält dem entgegen, es sei rechtsfehlerhaft, dass durch die Nichtanwendung des Verfahrens gemäß § 16a i.V.m. § 19 Abs. 4 BImSchG und der dabei vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung die unionsrechtlich geforderte Öffentlichkeitsbeteiligung und damit auch die Beteiligung der in ihrer Planungshoheit unmittelbar betroffenen Nachbargemeinde unterblieben sei. Die Seveso-III-Richtlinie8Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen; ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1-37Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen; ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1-37 verlange für Änderungen von Seveso-III-Betriebsbereichen der oberen Klasse in jedem Fall eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Dem ist nicht zu folgen. Unabhängig von der Frage, ob die richtige Wahl der Verfahrensart überhaupt Drittschutz – hier unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die nur bei § 16a BImSchG zwingend vorgesehen ist (vgl. § 19 Abs. 4 BImSchG) - vermittelt, oder ob der Drittbetroffene nur verlangen kann, dass seine materielle Rechtsposition gewahrt bleibt, und daher keinen Anspruch darauf hat, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht9vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 9 A 73/02 -; BayVGH, Urteil vom 12.3.2007 - 22 A 0640020 -; OVG NRW, Urteil vom 23.5.2022 - 1 D 343/21.AK -; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 9 A 73/02 -; BayVGH, Urteil vom 12.3.2007 - 22 A 0640020 -; OVG NRW, Urteil vom 23.5.2022 - 1 D 343/21.AK -; zitiert nach juris, hat der Antragsgegner zu Recht die Änderungsgenehmigung auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG erteilt. Mit der geplanten Errichtung der beiden Hochsilos und der Erhöhung der maximalen Lagerkapazitäten für Ammoniumnitrat ist eine wesentliche Änderung der Anlage der Beigeladenen zu 1. i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BImSchG verbunden, weil damit die Menge und die Art der Lagerung des Ammoniumnitrats geändert wird und sich dadurch für die Prüfung der Erfüllung der Betreiberpflichten neue Anforderungen ergeben. Nach Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist für die Anlage als Verfahrensart das vereinfachte Verfahren und damit nach § 19 Abs. 2 BImSchG keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen, da § 10 Abs. 2 – 4, 6 - 8 BImSchG nicht anzuwenden ist. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des § 16 BImSchG liegt hier kein Fall für den Anwendungsbereich des § 16a BImSchG vor. Der § 16a BImSchG erweitert die Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG und schafft einen „Auffangtatbestand“ (nur) für die Fälle störfallrelevanter Änderungen, die – anders als hier - von § 16 BImSchG nicht erfasst werden.10Vgl. zur Problematik des Anwendungsbereiches des § 16a: Jarass, BimSchG, Kommentar, 13. Auflage, § 16a, Rdnr. 1 f.Vgl. zur Problematik des Anwendungsbereiches des § 16a: Jarass, BimSchG, Kommentar, 13. Auflage, § 16a, Rdnr. 1 f. Ob - wie die Antragstellerin meint - ein Verstoß gegen das in Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) geforderte (umfassende) Öffentlichkeitsbeteiligungserfordernis am Entscheidungsverfahren11Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR; ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1-37Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR; ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1-37 aufgrund der Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ohne die gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt, und in Konsequenz dessen davon auszugehen ist, dass durch die nationale Gesetzgebung die Bedeutung des unionsrechtlichen Erfordernisses der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Auslegung der Verfahrensanforderungen der §§ 16 ff. BImSchG verkannt wurde, muss im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht entschieden werden. Die Frage der europarechtlichen Konformität betrifft komplexe rechtliche Fragen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich deswegen rechtswidrig, weil in den im Genehmigungsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen keine hinreichend tragfähige Aussage hinsichtlich der Berücksichtigung angemessener Abstände nach Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie im Hinblick auf das benachbarte Schutzgebiet im Gemeindegebiet der Antragstellerin erfolgt ist. Aufgrund dessen kann nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das an den Betriebsbereich der Beigeladenen zu 1. angrenzende Abenteuer- und Freizeitgebiet, das seit 2009 fortlaufend zu Veranstaltungszwecken genutzt wird und entsprechend der im Dezember 2019 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Abenteuer und Freizeitgelände LARP“ auch weiterhin entsprechend – sogar in einem erweiterten Maß - genutzt werden soll, bei Eintritt eines Störfalls im Betriebsbereich der Beigeladenen zu 1. einer unzumutbaren Gefahr ausgesetzt werden wird. Nach Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten unter anderem dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des EuGH12Urteil vom 15.9.2011 - C-53/10 -; jurisUrteil vom 15.9.2011 - C-53/10 -; juris nicht nur für Planungen sondern auch für Genehmigungen und ist daher auch im vorliegenden Anlagengenehmigungsverfahren nach den §§ 4, 16 BImSchG zu berücksichtigen. Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG entspricht der ersten Stufe der Zwei-Stufen-Prüfung, die vom Bundesverwaltungsgericht13Urteil vom 20.12.2012 – 4 C 11/11 –, BVerwGE 145, 290-305; zitiert nach jurisUrteil vom 20.12.2012 – 4 C 11/11 –, BVerwGE 145, 290-305; zitiert nach juris zur Bestimmung des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des Art. 13 Abs. 2 RL 2012/18 entwickelt wurde und kann daher als Grundvorgabe für das materielle Abstandsgebot Verwendung finden.14Jarass, BimSchG; aaO.; § 3 Rdnr. 105f.Jarass, BimSchG; aaO.; § 3 Rdnr. 105f. Demzufolge geht es beim angemessenen Sicherheitsabstand um den Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einem benachbarten Schutzobjekt, der dazu beiträgt, die Auswirkungen möglicher schwerer Unfälle im Sinne des Art. 3 Nr. 13 RL 2012/18 auf benachbarte Schutzobjekte zu begrenzen. Was die Messpunkte für die Ermittlung des Abstands angeht, so wird auf die dem Schutzobjekt zugewandte Grenze des Betriebsbereichs einerseits und die dem Betriebsbereich zugewandte Seite des Schutzobjekts andererseits abgehoben. Die für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands relevanten störfallspezifischen Faktoren sind anlagenbezogene Faktoren. Störfallspezifisch sind aber nicht nur Faktoren, die der Störfallanlage selbst anhaften, sondern auch die Eigenheiten der betroffenen Schutzobjekte, soweit sie für die Gefährdungslage relevant sind.15Jarass, BimSchG, aaO.; § 3 Rdnr. 106b f.Jarass, BimSchG, aaO.; § 3 Rdnr. 106b f. Zu den Schutzobjekten zählt nach § 3 Abs. 5d BImSchG auch das an das Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1. angrenzende Abenteuer- und Freizeitgebiet im Stadtteil I-Stadt der Antragstellerin. Im Rahmen der gebotenen Abstandsbetrachtung wendet sich die Antragstellerin mit Erfolg gegen die Abstandsermittlung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Die von der Beigeladenen zu 1. beauftragte BAM und deren Gutachten vom 11.2.2021 („Schutz- und Sicherheitsabstände bzw. Belegungsmängel nach 2. SprengV sowie Abstände zu anderen Gefahrenstoffen, insbesondere zu Silos mit Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen“) und vom 27.1.2021 („Sicherheitstechnische Bewertung der Lagerung von Ammoniumnitrat gem. Anhang I Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung und der technischen Regeln für Gefahrstoffe; Sicherheitstechnische Bewertung des Abstands des Explosivstofflagers F-Stadt zur Hochsiloanlage für AM und AME“) stellt keine geeignete Grundlage dar, um die vom Störfallbetrieb ausgehenden Gefahrenpotentiale im Hinblick auf die derzeit schutzwürdige Nutzung gem. § 5c und 5d BImSchG in Bezug auf das als „Sondergebiet: Erholung in historischer Siedlung“ ausgewiesene Freizeitgebiet im Gemeindegebiet der Antragstellerin zu beurteilen. Bei der Abstandsbetrachtung des Gutachtens der BAM zur Lagerung von Explosivstoffen im Lager F-Stadt der Beigeladenen zu 1. sind als zu schützende Objekte ausschließlich die Entfernungen zum M. Hof, N. Hof, zur Wohnbebauung I-Stadt und der O-Straße berücksichtigt worden. In der gutachterlichen Ausarbeitung fehlt daher bereits eine Aussage, ob und ggfls. inwieweit sich die Anlagenänderung auf den Schutzabstand des Betriebsbereichs der Beigeladenen zu 1. zu dem Freizeitgebiet der Antragstellerin auswirkt. Die Problematik der vorliegenden Gemengelage von zwei im Außenbereich liegenden Nutzungen wird nicht in den Blick genommen. Die BAM hat in den im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen zu 1. in Auftrag gegebenen Gutachten von Januar und Februar 2021 eine sicherheitstechnische Bewertung aufgrund der Gefahrstoffverordnung und der Sprengverordnung vorgenommen. Sie hat hierbei anlagenspezifische Faktoren, d.h. bezogen auf den Betriebsbereich der Beigeladenen zu 1. berücksichtigt und eine Abstandsbetrachtung ausschließlich im Hinblick auf die erwähnten, für schutzwürdig erachteten Bereiche vorgenommen. Zur Bestimmung des maßgeblichen Schutzradius, innerhalb dessen Rücksichtnahmeverpflichtungen auf ein Störfallrisiko bestehen, wurde der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) zugrunde gelegt. Die derzeitige und die geplante Nutzung der Freizeitanlage zu Sportveranstaltungen, privaten Feiern und sogenannten LARP (live action role playing)-Events (teilweise als Großveranstaltungen mit ca. 1300 Teilnehmern)16Vgl. Entwurf zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Abenteuer- und Freizeitgelände Am F.“; Seite 7Vgl. Entwurf zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Abenteuer- und Freizeitgelände Am F.“; Seite 7 hat es in die Abstandsbetrachtung aber nicht einbezogen. Der Antragsgegner hätte daher, um dem Abstandserfordernis Rechnung zu tragen, im Rahmen weiterer Sachverhaltsaufklärung eine Erweiterung der gutachterlichen Stellungnahme explizit zu den Sicherheits- und Schutzabständen zum Freizeitgelände auf dem Gebiet der Antragstellerin verlangen müssen. Da es vorliegend an jeglicher Feststellung im Hinblick auf den schutzwürdigen Bereich im Gemeindegebiet der Antragstellerin fehlt, kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg einwenden, die Ermittlung des angemessenen Abstands des Vorhabens könne in einem nachgelagerten Schritt unter Berücksichtigung der konkreten geplanten Nutzung vorgenommen werden. Zum einen war bereits die derzeitige – langjährige - Nutzung gemäß der von § 3 Abs. 5d BImSchG vom Gesetz vorgegebenen typisierenden Kategorie „Freizeitgebiete“ bekannt. Im Hinblick auf die geplante Nutzung in Bezug auf den Aufstellungsbeschluss 2019 „Abenteuer- und Freizeitgelände LARP“ liegen zwar außer der Begründung des Aufstellungsbeschlusses des Gemeinderats keine weiteren konkreten Erkenntnisse vor. Allerdings ergibt sich daraus, dass die geplante Nutzung voraussichtlich im Wesentlichen in der Ausweitung der bisherigen Freizeitgestaltung des gesamten Geländes sowohl in baulicher Hinsicht als auch bei der Art der Veranstaltungen besteht. Der Einwand des Antragsgegners, die weitere Nutzung sei unbekannt, überzeugt daher nicht. Insoweit hätte auch im Hinblick darauf unter der Kategorie „Freizeitgebiet“ eine Betrachtung erfolgen müssen, um zu ermitteln, ob durch das Änderungsvorhaben in Bezug auf diesen schutzwürdigen Bereich der erforderliche Abstand gewahrt bleibt. Unklar bleibt auch, inwieweit bei der gebotenen Abstandsbetrachtung ins Gewicht fällt, dass die Kommission für Anlagensicherheit in der 1. Ergänzung der KAS 18 beschlossen hat, das Abstandsgebot nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie durch einen pauschalen Ansatz des 1,6-fachen des Schutzabstandes der 2. SprengV zu berücksichtigen. Insoweit hat die Beigeladene zu 2. darauf verwiesen, dass sich unter Anlegung des Faktors 1,6 ein Achtungsabstand von ca. 870 m ergibt, innerhalb dessen Teile der Wohnbebauung der Antragstellerin sowie nahezu das vollständige von ihr betriebene Freizeitgelände gelegen sind. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang entgegnet, im Gutachten der BAM sei nachgewiesen worden, dass sich die Abstände in Richtung der schutzbedürftigen Nutzungen nicht vergrößerten sondern gleich blieben bzw. sich in Teilbereichen sogar reduzierten, daher sei es unerheblich, ob die Abstände vor und nach der Änderung mit einem Faktor multipliziert würden oder nicht, fehlt hierzu jedenfalls ein plausible fachliche Stellungnahme in den vorgelegten Gutachten der BAM. Dies gilt auch soweit die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2. kritisieren, dass nicht berücksichtigt wurde, inwieweit sich aufgrund des Umstands, dass die Silos wegen ihrer Bauhöhe eine andere Druckwellenausbreitung besitzen als die bisher betrachteten Sprengstoffbunker, Auswirkungen auf das schutzwürdige Freizeitgelände ergeben. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass keine wesentliche Verschlechterung der Abstandssituation durch die Anlagenänderung eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen zu 1. an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheides. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. waren aus Billigkeitsgründen den unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, weil die Beigeladene zu 2. Anträge gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Betrag ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.