Beschluss
2 A 230/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:1114.2A230.22.00
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Leitsätze
1. Dem Darlegungserfordernis wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.5)
2. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu entnehmen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. September 2022 - 3 K 671/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Darlegungserfordernis wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.5) 2. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu entnehmen.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. September 2022 - 3 K 671/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Mit Bescheid vom 25.8.2016 wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Nach entsprechender gerichtlicher Verpflichtung wurde ihm mit Bescheid vom 7.3.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Bescheid vom 29.4.2022 widerrief die Beklagte die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und nahm den ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurück. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.9.2022 - 3 K 671/22 - abgewiesen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.9.2022 zugestellt. Am 25.10.2022 ging der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bei Gericht ein. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.9.2022 - 3 K 671/22 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Die Begründung des Zulassungsantrags in dem innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG eingegangenen Schriftsatz vom 24.10.2022 genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift müssen die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, in dem Antrag dargelegt werden. Wenngleich die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen, ist es allein Sache des Zulassungsantragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Eine Amtsermittlung seitens des Oberverwaltungsgerichts findet nicht statt. Das Zulassungsbegehren muss näher erläutert und erklärt werden. Der Antrag muss eine Sichtung, Durchdringung und rechtliche Prüfung des Streitstoffes erkennen lassen. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller auf einen oder mehrere Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen. Dem Darlegungserfordernis wird aber nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur – wie hier – benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.9.2022 - 2 A 187/22 -, und vom 17.7.2020 - 2 A 218/19 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.9.2022 - 2 A 187/22 -, und vom 17.7.2020 - 2 A 218/19 -, juris Erforderlich sind qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.2vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2019 - 13 LA 401/18 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2019 - 13 LA 401/18 -, juris Daran fehlt es hier. In dem Zulassungsantrag werden lediglich unter Hinweis auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO mehrere Zulassungsgründe genannt, ohne dass hierzu nähere Ausführungen gemacht werden. Abgesehen davon, dass die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen sind, fehlt es an jeglicher Darlegung im oben genannten Sinne. Soweit im Zulassungsantrag angekündigt wird, dass eine ausführliche Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe, ist ein solcher Schriftsatz nicht innerhalb der mittlerweile verstrichenen und nicht verlängerbaren (§§ 57 Abs. 2, 224 Abs. 2 ZPO) Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG eingegangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.