Beschluss
2 A 212/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:1017.2A212.22.00
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Leitsätze
1. Der § 73 Abs 2 AsylG (juris AsylVfG 1992) entfaltet keine generelle Sperrwirkung für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Insbesondere dem § 73 Abs 4 AsylG (juris AsylVfG 1992), der in seinem Satz 1 ausdrücklich auf den § 48 VwVfG Bezug nimmt, lässt von seinem Wortlaut her nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber Einschränkungen hinsichtlich verschiedener asylrechtlicher Rücknahmetatbestände, hier speziell des § 73 Abs 2 AsylG (juris AsylVfG 1992), vornehmen wollte.(Rn.9)
2. Die Frage, in welchem Umfang ein Bürger auf den Fortbestand und die Bestandskraft einer rechtswidrigen, ihn begünstigenden Entscheidung vertrauen kann und inwieweit dieses Vertrauen schutzwürdig ist, beantwortet sich nach den Regelungen über den Widerruf beziehungsweise die Rücknahme auch von bestandskräftigen Verwaltungsakten, mit denen der Gesetzgeber einen gegebenenfalls auch an den Umständen des Einzelfalls zu orientierenden Interessenausgleich vorgenommen hat.(Rn.11)
3. Durch den Ausschluss von Rücknahmeentscheidungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist im § 48 Abs 4 VwVfG hat der Gesetzgeber grundsätzlich über die Frage eines aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise des Rechtsfriedens nach Fristablauf hinzunehmenden Widerspruchs zwischen der Verwaltungsentscheidung und einer gegebenenfalls später erkannten materiellen Unrichtigkeit entschieden.(Rn.11)
4. Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985 (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 – 4 C 23.82 –, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BauR 1985, 296 zum Beginn des Laufs der Rücknahmefrist bei einem bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen, den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakts werden auch reine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine falsche rechtliche Würdigung der der Behörde bekannten Tatsachen vom Anwendungsbereich erfasst, da auch die spätere positive Erkenntnis der Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung in dem Sinne den „Tatsachen“ gleichzustellen ist. Der § 48 Abs 4 S 1 VwVfG findet daher auch Anwendung, wenn eine Behörde erst nachträglich erkennt, dass sie den ihr bei dem Erlass eines Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat.(Rn.12)
5. Ob darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat, auch in den Fällen vorliegender Konstellation ohne weiteres aus den (richtigen) Angaben eines Schutzsuchenden zu erkennender Rechtswidrigkeit die Frist des § 48 Abs 4 S 1 VwVfG erst in Lauf gesetzt wird, wenn das Bundesamt zusätzlich sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen, gegebenenfalls auch zugunsten des potentiellen Adressaten eines Rücknahmebescheids sprechenden Tatsachen vollständig erkannt und – etwa im Wege von Anhörungen zur beabsichtigten Rücknahme – „ausermittelt“ hat, erscheint fraglich, bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Falls keiner Entscheidung.(Rn.14)
6. Für das Verwaltungsgericht besteht generell keine Pflicht, einem Kläger vor der Entscheidung mitzuteilen, wie es dessen Vortrag bewertet und zu entscheiden beabsichtigt und auch nicht gehalten, ihm vorab mitzuteilen, auf welche Gesichtspunkte es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Eine solche Hinweispflicht besteht unter dem Aspekt einer Gehörsverletzung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung allenfalls dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen brauchte (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 – und vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 –, alle bei Juris Juris).(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2022 – 6 K 621/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der § 73 Abs 2 AsylG (juris AsylVfG 1992) entfaltet keine generelle Sperrwirkung für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Insbesondere dem § 73 Abs 4 AsylG (juris AsylVfG 1992), der in seinem Satz 1 ausdrücklich auf den § 48 VwVfG Bezug nimmt, lässt von seinem Wortlaut her nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber Einschränkungen hinsichtlich verschiedener asylrechtlicher Rücknahmetatbestände, hier speziell des § 73 Abs 2 AsylG (juris AsylVfG 1992), vornehmen wollte.(Rn.9) 2. Die Frage, in welchem Umfang ein Bürger auf den Fortbestand und die Bestandskraft einer rechtswidrigen, ihn begünstigenden Entscheidung vertrauen kann und inwieweit dieses Vertrauen schutzwürdig ist, beantwortet sich nach den Regelungen über den Widerruf beziehungsweise die Rücknahme auch von bestandskräftigen Verwaltungsakten, mit denen der Gesetzgeber einen gegebenenfalls auch an den Umständen des Einzelfalls zu orientierenden Interessenausgleich vorgenommen hat.(Rn.11) 3. Durch den Ausschluss von Rücknahmeentscheidungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist im § 48 Abs 4 VwVfG hat der Gesetzgeber grundsätzlich über die Frage eines aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise des Rechtsfriedens nach Fristablauf hinzunehmenden Widerspruchs zwischen der Verwaltungsentscheidung und einer gegebenenfalls später erkannten materiellen Unrichtigkeit entschieden.(Rn.11) 4. Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985 (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 – 4 C 23.82 –, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BauR 1985, 296 zum Beginn des Laufs der Rücknahmefrist bei einem bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen, den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakts werden auch reine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine falsche rechtliche Würdigung der der Behörde bekannten Tatsachen vom Anwendungsbereich erfasst, da auch die spätere positive Erkenntnis der Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung in dem Sinne den „Tatsachen“ gleichzustellen ist. Der § 48 Abs 4 S 1 VwVfG findet daher auch Anwendung, wenn eine Behörde erst nachträglich erkennt, dass sie den ihr bei dem Erlass eines Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat.(Rn.12) 5. Ob darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat, auch in den Fällen vorliegender Konstellation ohne weiteres aus den (richtigen) Angaben eines Schutzsuchenden zu erkennender Rechtswidrigkeit die Frist des § 48 Abs 4 S 1 VwVfG erst in Lauf gesetzt wird, wenn das Bundesamt zusätzlich sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen, gegebenenfalls auch zugunsten des potentiellen Adressaten eines Rücknahmebescheids sprechenden Tatsachen vollständig erkannt und – etwa im Wege von Anhörungen zur beabsichtigten Rücknahme – „ausermittelt“ hat, erscheint fraglich, bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Falls keiner Entscheidung.(Rn.14) 6. Für das Verwaltungsgericht besteht generell keine Pflicht, einem Kläger vor der Entscheidung mitzuteilen, wie es dessen Vortrag bewertet und zu entscheiden beabsichtigt und auch nicht gehalten, ihm vorab mitzuteilen, auf welche Gesichtspunkte es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Eine solche Hinweispflicht besteht unter dem Aspekt einer Gehörsverletzung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung allenfalls dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen brauchte (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 – und vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 –, alle bei Juris Juris).(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2022 – 6 K 621/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1988 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkzugehörigkeit, reiste im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er ist mit der syrischen Staatsangehörigen M... A. ... verheiratet und hat mit dieser nach Aktenlage vier zwischen 2014 und 2019 geborene Töchter. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger bei einer persönlichen Anhörung im September 2016 unter anderem an, es sei ihm in der Türkei wirtschaftlich schlecht gegangen und die dortige politische Lage sei immer schwieriger geworden; ihm persönlich sei aber nichts zugestoßen. Er sei eigentlich wegen seiner Frau hier in Deutschland und wolle mit ihr und den Kindern zusammen sein. Seine Ehefrau sei bereits vor dem Krieg in Syrien geflohen und habe durch die politischen Entwicklungen in der Türkei dann Angst und psychische Probleme bekommen, weshalb sie nach Deutschland habe fliehen wollen. Er habe ihr gesagt, dass sie als Syrerin in Deutschland Asyl bekomme, dass er als Türke darauf jedoch keine Chance habe. Da er aber das gemeinsame Kind nicht habe allein lassen wollen, sei er Anfang November 2015 ausgereist und mit seiner Frau nach Deutschland geflohen. Nachdem der Ehefrau im April 2016 in dem damals bei syrischen Staatsangehörigen praktizierten „Fragebogenverfahren“ die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden war (Aktenzeichen: 6628471-475), wurde der Kläger im Mai 2017 als Ehepartner gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannt.1vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2017 – 6628243–163 –vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2017 – 6628243–163 – Im Mai 2021 nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers diese Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurück, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und verneinte gleichzeitig das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote in seinem Fall.2vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2021 – 8188374–163 –vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2021 – 8188374–163 – In der Begründung heißt es unter anderem, die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz als Familienangehöriger sei rechtswidrig erfolgt. Die Ehe des Klägers mit seiner syrischen Ehefrau habe nicht schon in deren Herkunftsstaat Syrien bestanden. Die Ehe sei, wie der Kläger in seiner Anhörung selbst vorgetragen habe, erst nach deren Flucht aus Syrien im Jahr 2014 islamisch und im Jahr 2015 standesamtlich in der Türkei geschlossen worden. Bis zur Ausreise nach Deutschland habe der Kläger mit seiner Frau und seiner Tochter in Istanbul gelebt. Dem Bundesamt sei dieser Sachverhalt von Anfang an bekannt gewesen, so dass zwar eine Rücknahme auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 AsylG nicht in Betracht komme, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf unrichtigen Angaben des Klägers beruhe. Jedoch finde § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Asylverfahrensrecht Anwendung, wenn – wie hier – eine begünstigende Entscheidung des Bundesamts von Anfang an rechtswidrig gewesen sei und nicht nach den spezialgesetzlichen Normen des Asylgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden könne. Weil es sich bei der Zuerkennungsentscheidung um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele, könne diese nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden. Da die Absätze 2 und 3 vorliegend nicht anwendbar seien, sei lediglich die Fristenregelung des Absatzes 4 zu beachten gewesen, wonach eine Rücknahme innerhalb eines Jahres nach vollständiger Ermittlung der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen erfolgen müsse. Danach beginne die Frist regelmäßig bei Rückäußerung auf die Aufforderung zur Stellungnahme beziehungsweise bei erfolglosem Ablauf der einmonatigen Äußerungsfrist zu laufen. Das sei vorliegend der 2.4.2021 gewesen, so dass die Rücknahme mit Bescheid vom 4.5.2021 fristgerecht erfolge. Bei der Ermessensentscheidung sei neben dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme des Flüchtlingsstatus das berechtigte Interesse des Klägers am Fortbestand zu berücksichtigen. Zwar lebe der Kläger seit sechs Jahren in Deutschland. Von einer Aufenthaltsverfestigung durch wirtschaftliche und soziale Integration könne jedoch noch nicht gesprochen werden. Im Übrigen habe er nicht auf den unbefristeten Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen dürfen, da die Stellung eines anerkannten Flüchtlings nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder erhöhtem Vertrauensschutz ausgestattet sei. Dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der rechtswidrigen Entscheidung sei daher der Vorrang einzuräumen. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus komme auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Allein die Zugehörigkeit des Klägers zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in der Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen würde, lägen ebenfalls nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei nicht erfüllt. Zur Begründung der im Mai 2021 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei rechtswidrig. Er habe bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt unter Vorlage der Eheurkunde wahrheitsgemäß mitgeteilt, die Ehe mit seiner Frau in Istanbul geschlossen zu haben. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen nicht vor. Insbesondere sei die Frist zur Rücknahme (§ 48 Abs. 4 VwVfG) abgelaufen. Die Beklagte habe bereits im Jahr 2015 vollumfänglich Kenntnis von den relevanten Tatsachen, vor allem von der Eheschließung in der Türkei, gehabt. Wenn der jeweilige Sachbearbeiter trotz Kenntnis aller relevanten Tatsachen eine Entscheidung treffe, so müsse sich die Beklagte daran festhalten lassen, wenn innerhalb eines Jahres trotz der Kenntnis kein Rücknahmeverfahren eingeleitet werde. Vorliegend sei die Einleitung des Rücknahmeverfahrens nach Aktenlage frühestens am 24.2.2021 und somit knapp vier Jahre nach Erlass des begünstigenden Bescheids vom 4.5.2017 erfolgt. Er könne sich zudem darauf berufen, in schutzwürdiger Weise auf den Bestand der Flüchtlingsanerkennung vertraut zu haben. Er habe sich stets rechtmäßig verhalten und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Er lebe mit seiner Frau und mittlerweile vier Kindern in Deutschland und sei hier integriert. Auf den Ablauf der Frist zur Stellungnahme des § 73 Abs. 4 AsylG könne es nicht ankommen, um den Zeitpunkt der vollständigen Sachverhaltsermittlung und damit den Jahresfristbeginn zu markieren. Der Sachverhalt sei von Anfang an bekannt gewesen. Im August 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Beklagte habe die Rücknahme der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft zu Recht auf den § 48 VwVfG gestützt. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AsylG sei im Fall des Klägers nicht einschlägig, weil er bereits bei seiner Erstbefragung im September 2016 korrekte Angaben zu seiner Eheschließung in der Türkei gemacht habe. Über die spezielle Regelung des § 73 Abs. 2 AsylG hinaus komme indes auch eine Rücknahme der rechtswidrigen Flüchtlingsanerkennung nach § 48 VwVfG in Betracht. Diese Voraussetzungen lägen entgegen der Auffassung des Klägers vor. Die Zuerkennung der von seiner Ehefrau abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft sei rechtswidrig gewesen. Er habe von Anfang an nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Ausländer nach Maßgabe der § 26 Abs. 5 AsylG seine Anerkennung als Familienangehöriger eines Flüchtlings beanspruchen könne. Es fehle an der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, da er die Ehe mit seiner syrischen Frau erst nach deren Flucht aus Syrien in der Türkei eingegangen sei und die Eheleute auch zu keinem Zeitpunkt gemeinsam in Syrien gewesen seien. Dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG auch nicht aus an seine eigene Person anknüpfenden Gründen zuzuerkennen gewesen. Der Kläger müsse keine Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG befürchten. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsse, allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterlägen Kurden keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung. Die Beklagte sei danach berechtigt gewesen, die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen. Auch die Ausübung des Ermessens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägungen der Beklagten, mit denen sie im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Rücknahme der dem Kläger nach § 26 Abs. 5 AsylG zuerkannten Flüchtlingseigenschaft höher bewertet habe als das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Flüchtlingsanerkennung, unterlägen keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hätten die Ehefrau und die vier Kinder des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis und lebten in Deutschland. Außerdem sei die Ehefrau erneut im neunten Monat schwanger. Der Kläger sei jedoch derzeit nicht erwerbstätig, so dass er – wie der Rest der Familie – auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sei. Auch ansonsten seien überdurchschnittliche Integrationsleistungen des Klägers nicht ersichtlich. Drei der vier Kinder besäßen wie er die türkische Staatsangehörigkeit. Seine Frau und seine älteste Tochter seien zwar syrische Staatsangehörige. Der Kläger und seine Frau hätten aber bereits vor der Einreise nach Deutschland längere Zeit gemeinsam in der Türkei gelebt. Insgesamt sei vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt im Falle des Klägers nicht von einer Aufenthaltsverfestigung in Deutschland ausgehe. Abgesehen davon sei entscheidend, dass das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ursprünglichen Anerkennungsentscheidung nicht in besonderem Maße schutzwürdig sei. Insoweit habe die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Flüchtlingsanerkennung ebenso wie auch die Asylberechtigung seinem Inhaber keinen unveränderbaren Status verleihe und keinen erhöhten Vertrauensschutz begründe, sondern dass sein Bestand, wie die Pflicht zum Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz AsylG zeige, vom Fortbestand der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Voraussetzungen abhängig sei. Auch wenn das vom Bundesamt angeführte öffentliche Interesse weitgehend abstrakt begründet worden sei, erscheine es gleichwohl nicht ermessensfehlerhaft, dass sich dieses im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durchsetze. Dem Interesse an der Korrektur unrechtmäßiger Verwaltungsentscheidungen komme – auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – schon abstrakt ein hohes Gewicht zu. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten worden. Sie beginne grundsätzlich erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis habe das Bundesamt frühestens mit Eingang der Stellungnahme des Klägers zu der beabsichtigten Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung erlangt. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen könne, gehöre nämlich grundsätzlich auch das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis. Die Einwände des Anzuhörenden könnten nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offenhalte. Das gelte gerade dann, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handele. Demgemäß habe die einjährige Rücknahmefrist nicht vor dem 14.4.2021 begonnen, als die Stellungnahme des Klägers bei der Beklagten eingegangen sei, so dass die mit Bescheid vom 4.5.2021 erfolgte Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung fristgerecht erfolgt sei. Dem Kläger stehe auch nicht der mit einem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm in der Türkei die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Verständnis drohen würde, bestünden nicht. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei seien ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere Abschiebungsverbote nach der Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht feststellbar. Dem Kläger drohe im Falle seiner Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2022 – 6 K 621/21 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 4.5.2021, hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsschutzes (§ 4 AsylG) beziehungsweise auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 29.9.2022 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Ihm kann weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, dazu unter A.) noch das vom Kläger geltend gemachte Vorliegen eines qualifizierten Verfahrensmangels im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO entnommen werden (B.). A. Der Kläger trägt zunächst vor, die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergebe sich aus der Frage, ob bei Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der speziellen Rücknahmevorschrift im § 73 Abs. 2 AsylG, die hier – zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht erfüllt sind, weil der Kläger im Asylverfahren keine unrichtigen Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 48 VwVfG rechtlich möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend entschieden, dass der § 73 Abs. 2 AsylG keine generelle Sperrwirkung für eine ergänzende Anwendung der genannten allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entfaltet. Der vom Verwaltungsgericht bereits angesprochene § 73 Abs. 4 AsylG, der in seinem Satz 1 ausdrücklich auf den § 48 VwVfG Bezug nimmt, lässt von seinem uneingeschränkt auf die Fälle „dieser Vorschrift“ (§ 73 AsylG) verweisenden Wortlaut her nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber Einschränkungen hinsichtlich verschiedener asylrechtlicher Rücknahmetatbestände, hier speziell des § 73 Abs. 2 AsylG, vornehmen wollte. Dass die zugunsten des Klägers im Bescheid vom 4.5.2017 von der zuvor als Flüchtling anerkannten Ehefrau abgeleitete Flüchtlingseigenschaft wegen Nichterfüllung der insoweit zwingenden Voraussetzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (§ 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG) rechtswidrig war, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG in diesen Fallkonstellationen auch nicht dazu, dass der § 73 Abs. 2 AsylG, der unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren besonders sanktionieren soll, „ausgehebelt“ wird oder „unsinnig oder unnötig“ wäre. Der § 48 Abs. 1 VwVfG sieht anders als der § 73 Abs. 2 AsylG keine zwingende Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts vor, sondern stellt sie lediglich in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde, hier des Bundesamts, und verpflichtet diese – in den Grenzen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar – in dem Rahmen zur Berücksichtigung fallbezogen relevanter Umstände, auch soweit diese gegen die Rücknahme und damit für den Adressaten des zurückzunehmenden begünstigenden Verwaltungsakts sprechen. Unter dem weiter von dem Kläger angeführten rechtlichen Gesichtspunkt eines „Vertrauensschutzes“ lässt sich keine „wesentliche grundsätzliche Bedeutung“ der Sache herleiten. Dabei mag hier dahinstehen, ob allein der Hinweis auf die „Frage nach dem Vertrauen ... in den Fortbestand der ursprünglichen Anerkennungsentscheidung“ bei zutreffenden Angaben im Asylverfahren noch den strengen Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG für eine Grundsatzrüge genügt.3vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, wonach dem Darlegungserfordernis nur genügt wird, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt wird, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll, es dabei einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung bedarf, in der der Streitstoff „durchdrungen“ und aufbereitet wirdvgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, wonach dem Darlegungserfordernis nur genügt wird, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt wird, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll, es dabei einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung bedarf, in der der Streitstoff „durchdrungen“ und aufbereitet wird Die in dem Zusammenhang angesprochene Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Bürger auf den Fortbestand und die Bestandskraft einer Entscheidung vertrauen kann und inwieweit dieses Vertrauen schutzwürdig ist, beantwortet sich nach den einschlägigen Regelungen über den Widerruf beziehungsweise die Rücknahme auch von bestandskräftigen Verwaltungsakten, mit denen der Gesetzgeber einen gegebenenfalls auch an den Umständen des Einzelfalls zu orientierenden Interessenausgleich vorgenommen hat. Der Aspekt, dass der Kläger – hier unstreitig – im Jahr 2017 im Rahmen seines Asylverfahrens vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Eheschließung gemacht hat, führt zwar zum einen zu einem Anwendungsausschluss für die zur Rücknahme verpflichtende Regelung des § 73 Abs. 2 AsylG, hindert aber grundsätzlich – wie erwähnt – nicht den Rückgriff auf den § 48 VwVfG. Der § 73 Abs. 2 AsylG enthält keine abschließende Regelung zur Rücknahme von Anerkennungsentscheidungen, sondern lässt bei Nichtvorliegen der dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich Raum für eine Anwendung des § 48 VwVfG.4vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 9 C 12.00 –, DVBl. 2001, 216, dort sogar zu den Fällen originärer, das heißt nicht abgeleiteter Anerkennungsentscheidungenvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 9 C 12.00 –, DVBl. 2001, 216, dort sogar zu den Fällen originärer, das heißt nicht abgeleiteter Anerkennungsentscheidungen Der Aspekt des schutzwürdigen Vertrauens erlangt in dem Zusammenhang, ohne dass hier den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur eingeschränkten, von Situationsänderungen abhängigen „Verbindlichkeit“ solcher asyl- und flüchtlingsrechtlicher Entscheidungen nachgegangen werden muss, Bedeutung über den Ausschluss von Rücknahmeentscheidungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist im § 48 Abs. 4 VwVfG. Damit hat der Gesetzgeber grundsätzlich über die Frage eines aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise des Rechtsfriedens nach Fristablauf hinzunehmenden Widerspruchs zwischen der Verwaltungsentscheidung und einer gegebenenfalls später erkannten materiellen Unrichtigkeit entschieden. Alles andere ist eine Frage der Auslegung dieser Vorschrift, insbesondere mit Blick auf die Bestimmung des Zeitpunkts für das Ingangsetzen der Rücknahmefrist von einem Jahr. Dieser Zeitpunkt kann hier nicht bereits auf das Ergehen des Anerkennungsbescheids vom 4.5.2017 bestimmt werden. Soweit der Kläger in diesem Sinne auf das unstreitige Nichtvorliegen einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falls verweist, ist richtig, dass der § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG an die Kenntniserlangung der zuständigen Behörde von die Rücknahme rechtfertigenden „Tatsachen“ anknüpft, dass aber seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 19855vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 – 4 C 23.82 –, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BauR 1985, 296vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 – 4 C 23.82 –, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BauR 1985, 296 zum Beginn des Laufs der Rücknahmefrist bei einem bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen, den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakts dabei auch reine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine falsche rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen in dem Sinne erfasst werden, das heißt also auch die spätere positive Erkenntnis der Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung in dem Sinne den Tatsachen gleichzustellen ist. Nach dieser Rechtsprechung findet der § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG daher auch Anwendung, wenn eine Behörde erst nachträglich erkennt, dass sie den bei dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. In diesem Fall wird danach die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht schon dadurch in Lauf gesetzt, dass die Tatsachen, auf denen die Rechtswidrigkeit beruht, im konkreten Fall der Umstand der Eheschließung des Klägers mit seiner syrischen Frau erst nach deren Flucht in die Türkei, bereits bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vorlagen und der Behörde bekannt waren. Die insoweit vom Kläger mit seiner Rüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aufgeworfenen Fragen sind also in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang vorträgt, dass der im Jahr 2017 handelnde Entscheider des Bundesamts der Beklagten die Information über den Ort der Eheschließung „nicht lediglich außer Acht gelassen“, sondern in (bewusster) Erkenntnis der aus den zutreffenden Angaben des Klägers und vor allem aus der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde aus der Türkei unschwer abzuleitenden fehlenden Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers nach § 26 Abs. 5 AsylG ihm damals zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen habe, also nicht nur einem Fehler in der Beurteilung des richtig vorgetragenen Sachverhalts unterlegen sei, lässt sich das nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehen. Dass der genannte Fehler in der Rechtsanwendung mehr oder weniger offensichtlich war beziehungsweise die Unrichtigkeit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers selbst auch in der damaligen Situation äußerst angespannter Geschäftslage des Bundesamts ohne weiteres hätte erkannt werden können oder sogar müssen, mag sein, ist indes hier nicht ausschlaggebend. Ob darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat, auch in den Fällen vorliegender Konstellation ohne weiteres aus den (richtigen) Angaben eines Schutzsuchenden zu erkennender Rechtswidrigkeit die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst in Lauf gesetzt wird, wenn das Bundesamt zusätzlich sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen, gegebenenfalls auch zugunsten des potentiellen Adressaten eines Rücknahmebescheids sprechenden Tatsachen vollständig erkannt und – etwa im Wege von Anhörungen zur beabsichtigten Rücknahme – „ausermittelt“ hat, erscheint fraglich. Dies würde der Behörde die Möglichkeit eröffnen, den Zeitpunkt des Laufs der Frist selbst zu steuern beziehungsweise beliebig hinauszuschieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung möglicherweise in baurechtlichen Fällen vertreten, in denen es um die Rücknahme einer Bebauungsgenehmigung für ein Wohnhaus ging und dazu ausgeführt, zu den „Tatsachen“ gehörten auch alle Umstände, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen könnten, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände, weswegen die Frist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginne, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung in der Lage sei, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden und es für die "Kenntnisnahme" in diesem Sinne nicht genüge, dass die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen „aktenkundig“ seien. Auch insoweit besteht indes entgegen der Auffassung des Klägers kein grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren, weil es darauf für die Entscheidung im konkreten Fall nicht ankäme. Die nach dem zuvor Gesagten im Sinne dieser Rechtsprechung jedenfalls maßgebliche positive Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Anerkennung vom Mai 2017 aufgrund unzureichender oder falscher Würdigung der vom Kläger zutreffend vorgetragenen Tatsachen lässt sich nach den vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Bundesamts frühestens auf Ende Juli 2020 datieren. Unter dem 30.7.2020 hat der Sachbearbeiter zum Ausgangsaktenzeichen 6628243-163 des Klägers die Anlegung einer „Rücknahmeakte“ verfügt, dies damit begründet, dass dem Kläger „Flüchtlingsschutz rechtswidrig zugestanden“ worden sei und damit ersichtlich erstmals verfahrensintern die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 4.5.2017 für die Beklagte dokumentiert. Das Rücknahmeverfahren () wurde im September 2020 angelegt, wobei als „Prüfanlass“ auf eine „Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG“ sowie auf eine anlassbezogene Überprüfung des Vorgangs verwiesen und in der Begründung („Würdigung“) die – zutreffende – Erkenntnis angeführt wurde, dass dem Kläger „unter Missachtung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylG Flüchtlingsschutz gewährt worden sei. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 2020 erfolgte die Rücknahme der Anerkennung mit Bescheid vom 4.5.2021 jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG, da dieser Bescheid nach Aktenlage am 11.5.2021 als Einschreiben zur Post gegeben wurde und somit von seiner rechtzeitigen Zustellung auszugehen ist, ohne dass es hier auf eine Anhörung des Klägers beziehungsweise dessen Rückäußerung oder den fruchtlosen Ablauf einer von dem Bundesamt der Beklagten gesetzten Äußerungsfrist ankommt. B. Auch die in der Antragsschrift (dort 3.) vom Kläger geltend gemachten Verfahrensverstöße (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO) durch das Verwaltungsgericht lassen sich nicht feststellen, wobei auch hierbei dahinstehen kann, ob dieser „Vortrag“ dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Der Kläger reklamiert in dem Zusammenhang lediglich pauschal und in der Sache zu Unrecht, das Verwaltungsgericht hätte ihm vor der Entscheidung „Hinweise erteilen“ müssen, insbesondere zu einem weiteren Vortrag zu den Voraussetzungen des § 4 AsylG beziehungsweise des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der dort anwaltlich vertretene Kläger hat bezogen auf die beiden Aspekte in der mündlichen Verhandlung am 24.8.2022 ausdrücklich hilfsweise Verpflichtungsanträge gestellt und allein das musste ihm ausreichend Anlass bieten, diese Anträge auch zu begründen. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich ferner, dass die Sache nach einer persönlichen Anhörung des dort ebenfalls anwesenden Klägers unter anderem zu seinen Gründen für die Ausreise aus der Türkei und zu seinen „Befürchtungen“ im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sowie unter Bezugnahme auf eine zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Dokumentenliste („Türkei“) erörtert wurde. Wo hier ein Anlass für weitergehende gerichtliche Hinweise der vom Kläger vermissten Art bestanden habe sollte, erschließt sich nicht. Bezogen auf die vorgelagerte Frage des Vorliegens der aus Anlass des Hauptantrags zu beurteilenden Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG bleibt zusätzlich festzuhalten, dass für das erstinstanzliche Gericht generell keine Pflicht besteht, einem Kläger vorab mitzuteilen, wie es dessen Vortrag bewertet und zu entscheiden beabsichtigt. Eine solche Hinweispflicht besteht unter dem Aspekt einer Gehörsverletzung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung allenfalls dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen brauchte.6vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris,vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris, Davon kann hier keine Rede sein. Der Vortrag des Klägers bietet dazu keinerlei Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere auch nicht gehalten, einem Rechtsbehelfsführer vorab mitzuteilen, auf welche Gesichtspunkte es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt.7vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 – und vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 –, beide bei Jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 – und vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 –, beide bei Juris Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.