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Beschluss

2 D 101/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0823.2D101.22.00
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Leitsätze
Die Inhaftierung als solche hindert den Betroffenen nicht daran, gerichtliche Anträge zu stellen.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2022 – 6 K 583/21 – in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Inhaftierung als solche hindert den Betroffenen nicht daran, gerichtliche Anträge zu stellen.(Rn.13) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2022 – 6 K 583/21 – in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger, ein ungarischer Staatsangehöriger, reiste (zuletzt) im November 2014 in Deutschland ein. Im Bundesgebiet trat er strafrechtlich erheblich in Erscheinung und hat vom 24.11.2016 bis 2.6.2021 eine gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe wegen (Computer-)Betrugs in Höhe von fünf Jahren und zehn Monaten in der JVA A-Stadt verbüßt. Nach erfolgter Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 5.2.2020 gem. § 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik fest und drohte dem Kläger gem. § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die Abschiebung nach Ungarn an. Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger persönlich am 4.3.2020 Widerspruch ein. Ein weiteres Widerspruchsschreiben erfolgte von seiner Prozessbevollmächtigten am 13.3.2020. Eine Begründung erfolgte in beiden Fällen nicht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.5.2020 zurückgewiesen. Ausweislich der in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Zustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23.5.2020 zugestellt. Am 6.5.2021 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er führt im Wesentlichen aus, ihm sei gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei ohne Verschulden infolge höherer Gewalt gehindert gewesen, den fristgerecht eingelegten Widerspruch binnen eines Monats zu begründen. Es sei ihm infolge höherer Gewalt auch nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Begründungsfrist nicht möglich, die Begründung nachzureichen. Die höhere Gewalt ergebe sich aus seiner Inhaftierung, wodurch seine Handlungsfähigkeit sehr eingeschränkt und fast auf Null reduziert sei. Zwar habe seine Bevollmächtigte ebenfalls Widerspruch eingelegt, eine Begründung sei entgegen ihrer Ankündigung jedoch nicht erfolgt. Wegen seiner Inhaftierung sei es nicht möglich gewesen, die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81, 82 VwGO zu erfüllen und eine form- und fristgerechte Klage und Begründung nachzureichen. Er sei mittellos und habe auch sonst keine Möglichkeit zu kopieren und damit eine form- und fristgerechte Klage und Begründung seines Widerspruchs einzureichen. Das Gericht möge ihn gemäß § 82 Abs. 2 VwGO auffordern, die erforderlichen Dokumente und Ergänzungen innerhalb eines Monats nach seinem Haftende, spätestens bis zum 2.7.2021 vorzulegen, weil ihm dies erst in der Freiheit möglich werde. Zugleich beantragte der Kläger, im Wege der einstweiligen Anordnung seine Abschiebung nach Ungarn auszusetzen1Vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.7.2021 – 6 L 548/21 -Vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.7.2021 – 6 L 548/21 -. Er weist darauf hin, dass das Saarländische OLG mit Beschluss vom 25.3.2021 seine Auslieferung nach Ungarn zur Strafverfolgung wegen drohender Grund- und Menschenrechtsverletzungen für unzulässig erklärt habe. Von daher erscheine es äußerst fragwürdig, ob die drohende Abschiebung nach Ungarn rechtmäßig sei. Als Anlage zu seiner Klageschrift übersandte der Kläger Kopien des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2020, des Bescheides vom 5.2.2020, einen Beschluss der Staatsanwaltschaft A-Stadt (Strafvollstreckungsabteilung) vom 27.4.2021, ein Vollstreckungsblatt der JVA A-Stadt (Standdatum 31.3.2021), ein Protokoll der Vollzugsplankonferenz der JVA A-Stadt betreffend vom 15.4.2021, Kopien der Gesetzestexte zu den §§ 60, 60a AufenthG sowie ein Juris-Dokument zu Art. 3 EMRK mit Erläuterungen. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 3.5.2022 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aus formellen Gründen ab, da der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege vorgelegt habe. Der Beschluss wurde dem Kläger persönlich am 11.5.2022 zugestellt. Mit Eingang bei Gericht vom 17.5.2021 trug der Kläger ergänzend vor, er wolle zugleich Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 5.2.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 15.5.2020 erheben. Da es für ihn als Laien aufgrund seiner Inhaftierung fast unmöglich sei, eine formgerechte Klage einzureichen, beantrage er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Aus den eingereichten Papieren ergebe sich die hinreichende Aussicht auf Erfolg seiner Klage schlüssig. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2022 hat er, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, am 25.5.2022 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit Belegen per Post versandt und könne sich nicht erklären, weshalb diese nicht zugegangen seien. Die Formularerklärung wurde daraufhin ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen vorgelegt. Mit Beschluss vom 30.5.2022 hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und im Einzelnen ausgeführt, der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei zwar zu Unrecht mit der Begründung der Nichtvorlage der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen worden. Gleichwohl könne der Beschwerde nicht abgeholfen werden, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden sei. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien daher in Bestandskraft erwachsen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Seine Inhaftierung vermöge ein fehlendes Verschulden nicht zu begründen. Die Inhaftierung als solche hindere den Betroffenen nicht daran, gerichtliche Anträge zu stellen. Der Kläger hätte die Klage rechtzeitig aus der Haft heraus ohne weiteres selbst schriftlich erheben können oder eine andere Person, beispielsweise auch seine Prozessbevollmächtigte, damit beauftragen können. Weitere Stellungnahmen des Klägers sind nicht erfolgt. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie verfristet ist. Die am 6.5.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage des Klägers ist entgegen § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben worden. Nach der Zustellungsurkunde2Siehe Bl. 108 der VerwaltungsaktenSiehe Bl. 108 der Verwaltungsakten erfolgte die Bekanntgabe des von dem Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 15.5.2020 ordnungsgemäß durch Einlegung des Bescheids in den Briefkasten der Geschäftsräume seiner Prozessbevollmächtigten am 23.5.2020. Die erst rund ein Jahr später, am 6.5.2021, erfolgte Klageerhebung ist deshalb verspätet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5.2.2020 ist daher in Bestandskraft erwachsen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der von dem Kläger versäumten Klagefrist kann nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Erhebung der Klage einzuhalten. Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2002 – 5 C 47.01, 5 B 33.01 –; BayVGH, Beschluss vom 19.9.2014 – 10 CS 14.1485 –; jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2002 – 5 C 47.01, 5 B 33.01 –; BayVGH, Beschluss vom 19.9.2014 – 10 CS 14.1485 –; juris Der Maßstab der erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich danach, welche Anstrengungen im konkreten Fall zumutbar sind. An den juristischen Laien, der verfahrensrechtlich nicht versiert ist, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.4v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 60 VwGO, Rdnr. 2v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 60 VwGO, Rdnr. 2 Mit seinem nicht näher substantiierten Vorbringen, es sei ihm wegen seiner Inhaftierung nicht möglich gewesen, die Klage fristgerecht einzureichen, hat der Kläger eine unverschuldete Fristversäumung nicht dargetan. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hindert die Inhaftierung als solche den Betroffenen nicht daran, gerichtliche Anträge zu stellen.5BayVGH, Beschluss vom 29.7.2019 – 10 ZB 19.50023 –, m.w.Nw.; jurisBayVGH, Beschluss vom 29.7.2019 – 10 ZB 19.50023 –, m.w.Nw.; juris Dass vorliegend aufgrund besonderer Einzelfallumstände von einem unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen ist, hat der Kläger indessen nicht glaubhaft gemacht. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, aus welchem unüberwindlichen Grund es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die Klagefrist einzuhalten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23.5.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid konnte er, worauf er in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden ist, binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Mangels näherem Vorbringen des Klägers ist nicht nachvollziehbar, dass ihm während seiner Inhaftierung keine Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, um selbst rechtzeitig handschriftlich Klage bei Gericht einzureichen oder aber seine Prozessbevollmächtigte damit zu beauftragen. Dass er während der Verbüßung seiner Haft durchaus in der Lage gewesen war, form- und fristgerechte Eingaben zu verfassen, belegt im Übrigen sein an den Beklagten gerichtetes Widerspruchsschreiben vom 1.3.2020. Auch seine – verspätete - Klageschrift vom 30.4.2021 und das weitere Schreiben vom 11.5.2021 hat der Kläger persönlich handschriftlich verfasst. Nach Lage der Dinge kommt daher eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 VwGO nicht in Betracht, da es an einem unverschuldeten Fristversäumnis fehlt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG i. H. von 66,- € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar.