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Beschluss

2 B 14/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0201.2B14.22.00
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Leitsätze
1. Bei Erledigung des (Anordnungs-)Verfahrens nach Durchführung der betreffenden Stadtratssitzung besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen der Möglichkeit zukünftiger Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz.(Rn.3) 2. Die Zulässigkeit von Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz hängt in jedem Einzelfall davon ab, dass eine außerordentliche Notlage, insbesondere eine epidemische Lage, vorliegt. Dies kann immer nur anhand der aktuellen Entwicklung beurteilt werden.(Rn.3)
Tenor
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2022 - 3 L 92/22 - wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Erledigung des (Anordnungs-)Verfahrens nach Durchführung der betreffenden Stadtratssitzung besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen der Möglichkeit zukünftiger Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz.(Rn.3) 2. Die Zulässigkeit von Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz hängt in jedem Einzelfall davon ab, dass eine außerordentliche Notlage, insbesondere eine epidemische Lage, vorliegt. Dies kann immer nur anhand der aktuellen Entwicklung beurteilt werden.(Rn.3) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2022 - 3 L 92/22 - wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht gewährt werden, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die am 31.1.2022 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin hat sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht, wie von § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt, von einem Rechtsanwalt oder sonst zur Prozessführung Berechtigten vertreten lassen, sondern seine Beschwerde entgegen der dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung persönlich eingereicht. Auch unabhängig davon bietet die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das ursprüngliche Verfahren mit dem Antrag, „dem Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis im Rahmen der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, die Stadtratssitzung am 27.1.2022 in Präsenzsitzung durchzuführen“, hat sich nach Durchführung der betreffenden Sitzung (per Videokonferenz) erledigt. Demzufolge besteht kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Durchführung eines darauf bezogenen Beschwerdeverfahrens. Der Antragsteller kann sich in dem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die nächste Stadtratssitzung am 17.2.2022 stattfindet. Die Art und Weise der Durchführung dieser (künftigen) Sitzung war nicht Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens, das im Übrigen keinen Raum für die generelle Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung von Stadtratssitzungen per Videokonferenz bietet. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beantragt, dem „Verfügungsbeklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache 3 K 91/22 zu untersagen, Stadtratssitzungen in Form von Videokonferenzen durchzuführen“, handelt es sich um einen gänzlich neuen Antrag, der in Ermangelung eines entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Beschwerdeverfahren verfolgt werden kann. Im Übrigen fehlte es insoweit an einem Anordnungsanspruch, da die Zulässigkeit der Durchführung von Stadtratssitzungen mittels Videokonferenz in jedem Einzelfall davon abhängt, dass eine außerordentliche Notlage, insbesondere bei einer epidemischen Lage, vorliegt (§ 51 a Abs. 1 KSVG). Dies kann immer nur anhand der aktuellen Entwicklung beurteilt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.