Beschluss
2 B 276/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1229.2B276.21.00
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Leitsätze
1. Eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 LBO (juris: BauO SL) hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung von Bauvorhaben. Nach dem § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO (juris: BauO SL) entbindet sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben.(Rn.9)
2. Der § 82 Abs. 3 LBO (juris: BauO SL) stellt die „Nachforderung“ von Unterlage zur nachträglichen Beurteilung von Bauvorhaben auch hinsichtlich eines Bauantrags gegenüber demjenigen, der sich durch eine Schaffung baulich „vollendeter Tatsachen“ über die Genehmigungserfordernisse hinweggesetzt hat, in das Ermessen („kann“) der Behörde.(Rn.12)
3. Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO (juris: BauO SL) ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als „milderes Mittel“ eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO (juris: BauO SL) zu erlassen oder die Stellung eines nachträglichen Bauantrags zu verlangen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2020 – 2 B 266/20 –, Nr. 14 in der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31).(Rn.12)
4. Eine solche, bei den Adressaten Kosten verursachende Anordnung ist bereits unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Baugenehmigungsbehörde von der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgeht (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 – und vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24).(Rn.12)
5. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für eine Fischerhütte geht es nicht darum, was der jeweilige Nutzer in dem Zusammenhang für angemessen oder „erforderlich“ hält. Vielmehr setzt die ausnahmsweise Privilegierung nach der Vorschrift voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, die innere Einteilung und Ausstattung ausschließlich an den ordnungsgemäßen Bedürfnissen des Angelsportvereins ausgerichtet sind.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. November 2021 – 5 L 1106/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 LBO (juris: BauO SL) hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung von Bauvorhaben. Nach dem § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO (juris: BauO SL) entbindet sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben.(Rn.9) 2. Der § 82 Abs. 3 LBO (juris: BauO SL) stellt die „Nachforderung“ von Unterlage zur nachträglichen Beurteilung von Bauvorhaben auch hinsichtlich eines Bauantrags gegenüber demjenigen, der sich durch eine Schaffung baulich „vollendeter Tatsachen“ über die Genehmigungserfordernisse hinweggesetzt hat, in das Ermessen („kann“) der Behörde.(Rn.12) 3. Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO (juris: BauO SL) ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als „milderes Mittel“ eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO (juris: BauO SL) zu erlassen oder die Stellung eines nachträglichen Bauantrags zu verlangen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2020 – 2 B 266/20 –, Nr. 14 in der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31).(Rn.12) 4. Eine solche, bei den Adressaten Kosten verursachende Anordnung ist bereits unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Baugenehmigungsbehörde von der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgeht (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 – und vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24).(Rn.12) 5. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für eine Fischerhütte geht es nicht darum, was der jeweilige Nutzer in dem Zusammenhang für angemessen oder „erforderlich“ hält. Vielmehr setzt die ausnahmsweise Privilegierung nach der Vorschrift voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, die innere Einteilung und Ausstattung ausschließlich an den ordnungsgemäßen Bedürfnissen des Angelsportvereins ausgerichtet sind.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. November 2021 – 5 L 1106/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Verfügung des Antragsgegners, mit der die Beseitigung baulicher Anlagen auf den Grundstücken in A-Stadt, Gemarkung O, Flur 3, Parzellen-Nrn. 211, 213 und 490/61 aufgegeben angeordnet wurde. Er ist Miteigentümer der letztgenannten Parzelle. Die Parzelle Nr. 213 steht im Eigentum eines Herrn T aus B-Stadt. Eigentümerin der Parzelle 211 ist Herr D aus V. Beide wurden vom Antragsgegner zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet. Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft besichtigten Mitarbeiter des Antragsgegners im April 2021 die Örtlichkeit. Dabei wurde festgestellt, dass auf der Parzelle Nr. 211 ein Container mit seitlich angebauter Überdachung stand und die Fläche unter einer Überdachung mit Verbundsteinen befestigt war. Auf der Parzelle Nr. 213 befanden sich eine mobile Toilette („Dixiklo“) und eine zweiteilige Mülltonnenbox aus Beton. Im September 2021 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf, „sämtliche baulichen Anlagen (Container, Überdachung, Verbundsteine, mobile Toilette, Hinweisschild und Müllbox)“ unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheids zu beseitigen, drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an und setzte dieses zugleich aufschiebend bedingt fest.1vgl. dazu den Bescheid des Antragsgegners vom14.9.2021 – 6130-767-2021 –vgl. dazu den Bescheid des Antragsgegners vom14.9.2021 – 6130-767-2021 – In der Begründung heißt es im Wesentlichen, der Container habe nach den Feststellungen vor Ort eine Größe von ca. 6 m x 3 m x 2,5 m und die Überdachung eine Größe von ca. 6 m x 3 m x 2,20 m. Neben dem Container stehe eine mobile Toilette. Etwas entfernt davon stehe auf dem Flurstück 213 eine 2-teilige Mülltonnenbox aus Beton, in der sich vermutlich ein Stromerzeuger befinde. Die von dem Antragsteller errichteten baulichen Anlagen bedürften einer Genehmigung, die nicht erteilt worden sei. Bei der durchgeführten Baumaßnahme handele es sich nicht um ein im hier anzunehmenden Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Deren Zulässigkeit könne auch nicht aus § 35 Abs. 2 BauGB hergeleitet werden. Durch die Anlagen würden Belange des Naturschutzes und der Landschaft sowie in jedem Fall auch die Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbildwirkung neu errichteter baulicher Anlagen im Außenbereich könne auch nachträglich keine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden. Da ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliege und auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden könnten, könne die Beseitigung der Anlagen verlangt werden. In den Fällen, in denen die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter treffe als ein Nutzungsverbot, könne ausnahmsweise auch eine Beseitigungsanordnung für sofort vollziehbar erklärt werden. Dies sei bei baulichen Anlagen, die rein zu Freizeitzwecken genutzt würden, grundsätzlich der Fall, zumal wenn damit ein Substanzverlust nicht einhergehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, um dem sich rechtswidrig verhaltenden Bauherrn den ungerechtfertigten Vorteil aus der Nutzung der Freizeitanlagen zu entziehen, den der sich rechtstreu verhaltende Bauherr nicht habe. Auch zur Verhinderung einer Vorbildwirkung sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Andere Bauherren könnten versucht sein, auch in Zukunft offensichtlich rechtswidrige Freizeitanlagen ohne Genehmigung zu errichten, um diese während der oftmals nicht unerheblichen Dauer eines Verwaltungsstreitverfahrens zu nutzen. Der Antragsteller hat Widerspruch gegen den Bescheid erhoben, beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt und zur Begründung geltend gemacht, mit dem Bescheid werde die Beseitigung von baulichen Anlagen angeordnet, die der ASV L zur Nutzung und Bewirtschaftung seiner genehmigten Weiheranlage errichtet habe. Er sei langjähriger Vorsitzender des Vereins und habe diesem das Grundstück zur Verfügung gestellt. Obwohl das dem Antragsgegner bekannt gewesen sei, habe der sich in der Anordnung nicht damit auseinandergesetzt. Durch den angeordneten Sofortvollzug würden Tatsachen geschaffen, die nur mit erheblichem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Der Aufenthalt in den Anlagen stelle keine Beeinträchtigung dar, die über die übliche und genehmigte Nutzung der Weiheranlage hinausgehe. Bei einem Aufenthalt im Freien sei mit einem höheren Lärmpegel zu rechnen. Somit seien die Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzuges nicht gegeben. Es frage sich, ob er für die in dem Bescheid enthaltenen Verfügungen überhaupt der richtige Adressat sei. Betreiber sei unstreitig der Angelsportverein. Die aufschiebende Wirkung sei bereits deshalb herzustellen, weil das Vorhaben des Angelsportvereins auf seinem Grundstück und der Parzelle von Frau D nicht von vorneherein als grundsätzlich nach den Bauvorschriften nicht genehmigungsfähig anzusehen sei. Eine ohne Prüfung der einzelnen Aspekte erzwungene Beseitigung der Anlagen sei nicht rechtmäßig. Der Antragsgegner stelle selbst klar, dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Bereich der Fischpflege für entsprechende Vereine, zu denen auch der ASV L gehöre, die Genehmigung von privilegierten Vorhaben grundsätzlich als möglich ansehe. Laut der einschlägigen Rechtsprechung sei eine Fischerhütte zulässig, soweit sie der Anlage diene und erforderlich sei. Was ein Angelsportverein zur Ausübung des Sports an Anlagenbestandteilen benötige, werde aber vom Antragsgegner nicht dargelegt. Es werde nur lapidar behauptet, dass die Anlage mit den Bedürfnissen eines Angelsportvereins nichts zu tun habe. Der Antragsgegner habe sich mit den Bedürfnissen des Angelsportvereins überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur mit Blick auf die angeblich gestörten Nachbarn die Beseitigung der kompletten Anlage gefordert und sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Es werde der Verdacht beim Antragsteller und den Vereinsmitgliedern erweckt, dass hier die Belange eines vom Weiher 380 m entfernt wohnenden Nachbarn ohne Prüfung der konkreten Störung als höherrangig eingestuft würden. Der Nachbar habe erklärt, dass er einen Anspruch auf ein Wohnen mit “0"-Immissionen habe. Dem sei der Antragsgegner offensichtlich ohne Prüfung der angeblichen Immission gefolgt. Die sofortige Umsetzung der Beseitigungsverfügung hätte für den Verein ganz erhebliche finanzielle Nachteile durch den mit der Beseitigung verbundenen „aufwendigen Rückbau“. Das frei bewegliche Dixiklo sei erforderlich, um dort und nicht etwa an sonstiger Stelle auf den Parzellen die Notdurft zu verrichten. Der abgestellte bewegliche Container diene dem Vereinszweck, weil sich die Vereinsmitglieder dort umziehen und ihre Kleidung lagern könnten. Des Weiteren dienten der Container und der offen angelegte, ebenfalls transportable „Carport", der „nur mit Steinen gegen Wind gesichert“ sei, der Schulung angehender Angler. Derzeit würden sieben Bewerber zum Erwerb des Angelscheins auf die Prüfung vorbereitet und es gebe bereits weitere Interessenten. Das ebenfalls transportable Stromaggregat diene der Versorgung der zur Erhaltung des Fischbestandes notwendigen Sauerstoffversorgung des Weihers. Der Umfang der baulichen Anlagen sei nicht unverhältnismäßig und werde für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Weiheranlage benötigt. Eine gewisse Geselligkeit wie auch das Grillen seien bei einer Weiheranlage Teil des Betriebs. Die Schilder, die Hundebesitzer aufforderten, darauf zu achten, dass Hunde nicht die Anlage „zukoten", seien dringend erforderlich, damit ein ordnungsgemäßer Betrieb und eine Rasenpflege möglich seien. Der Zweck der Anordnung im Bescheid stehe im Gegensatz zu den Belangen des Landschaftsschutzes, zu dem auch eine ordnungsgemäß eingerichtete Weiheranlage gehöre. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung verteidigt. Die Einlassungen, dass die baulichen Anlagen vom ASV L errichtet worden seien und der Nutzung der Teichanlage dienten, führten zu keiner anderen Entscheidung. Zum einen handele es sich vorliegend offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung. Zum anderen seien die baulichen Anlagen mit Stromaggregat, Liege, Dixitoilette und Umkleidemöglichkeit so ausgelegt, dass sie nicht den gegebenenfalls berechtigten Bedürfnissen eines Angelsportvereins entsprächen, sondern vielmehr für eine hobbymäßige Freizeitnutzung prädestiniert seien. Grundsätzlich könne eine Fischerhütte gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte sei bei der Anwendung dieser Vorschrift aber ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass die verhältnismäßig formal gefasste Bestimmung zum Einfallstor für eine unerwünscht starke Bebauung des Außenbereichs werde. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien deshalb nur erfüllt, wenn die Errichtung des Vorhabens überhaupt gerade im Außenbereich erforderlich sei und sich auch die örtliche Lage, Größe und die äußere und innere Gestaltung ausschließlich aus den konkreten Bedürfnissen ergebe. Die bestehende Teichanlage habe eine Wasserfläche von ca. 2.000 qm, die hinzuzurechnenden Grundstücke im Umfeld der Weiheranlage hätten eine Fläche von etwa 4.500 bis 5.000 qm, demnach betrage die Gesamtfläche etwa 0,7 ha. Entsprechend den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung hätten der fahrbare Container und die daran angebaute Überdachung eine Fläche von ca. 36 qm. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei eine Privilegierung der baulichen Anlagen nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB nicht gegeben. Die Größe, äußere und innere Gestaltung der baulichen Anlagen orientierten sich nicht an den Bedürfnissen eines Angelsportvereins. Vorliegend stehe eindeutig die Freizeitnutzung einzelner Personen im Vordergrund. Ende November 2021 hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 14.9.2021 enthaltene Beseitigungsverfügung sei unbegründet. Anders als bei der Baueinstellung und der Nutzungsuntersagung, bei denen im Falle des Sofortvollzugs keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, trete beim Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung regelmäßig ein Substanzverlust ein, der in Konflikt mit dem Regelungsgehalt von Art. 14 GG stehe, wenn sich im Nachhinein doch die Vereinbarkeit mit dem materiellen Baurecht herausstelle. Deshalb sei in solchen Fällen ein Hinweis auf einen rein formalen Rechtsverstoß grundsätzlich nicht ausreichend und damit eine besondere Begründung für den Sofortvollzug geboten. Da der Vollzug einer Beseitigungsanordnung im Regelfall zu einem Substanzverlust führe, gebühre dem Interesse eines Antragstellers am vorläufigen Verbleib der Anlage im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Anordnung. Ausnahmen seien allerdings in den Fällen anerkannt, in denen die Beseitigung der Anlage ohne Substanzverlust erfolgen könne oder bei frisch errichteten Wochenendhäusern im Außenbereich wegen der damit verbundenen negativen Vorbild- und Nachahmungswirkung. Da die vom Antragsteller zu beseitigenden baulichen Anlagen – Container, Überdachung, Verbundsteine, mobile Toilette, Hinweisschild und Müllbox – ohne Substanzverlust von ihrem Standort entfernt werden könnten, griffen diese Überlegungen vorliegend nicht. Zudem bestehe aufgrund der Lage der Anlage im Außenbereich die Gefahr einer negativen Vorbild- und Nachahmungswirkung. Insoweit weise der Antragsgegner auch zu Recht daraufhin, dass der Antragsteller ohne den Sofortvollzug besser dastünde als der, der eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage erst nach der Erteilung der Genehmigung errichte und deren Nutzung aufnehme. Der angegriffene Verwaltungsakt sei auch offensichtlich rechtmäßig. Soweit der Antragssteller ausgeführt habe, dass der ASV L die Anlagen zur Nutzung und Bewirtschaftung seiner genehmigten Weiheranlage errichtet habe, gebe es für diese Behauptung keinen Beleg. So habe der Antragsteller in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass die aufgegriffenen baulichen Anlagen nicht von ihm, sondern vom ASV L errichtet worden seien. Aus den Verwaltungsunterlagen ergebe sich unzweifelhaft, dass seitens der Nachbarn angezeigt worden sei, dass die Anlagen vom Antragsteller errichtet worden seien und auch genutzt würden. Hierfür spreche auch die Aufschrift „BEI ED“ auf dem von der Beseitigungsverfügung umfassten Schild. Für eine Errichtung und Nutzung der Anlagen durch den ASV L ergäben sich dagegen keine Anhaltspunkte. Insoweit würde eine Privilegierung der Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB schon aus diesem Grund ausscheiden. Aber auch wenn der Vortrag zuträfe, habe der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Vereinsheime von Angelsportvereinen nicht generell im Außenbereich privilegiert seien, sondern in jedem Einzelfall einer Prüfung bedürften. Eine solche könne aber erst durchgeführt werden, wenn der Verein einen prüffähigen Bauantrag stelle, aus dem sich Umfang und die Nutzung des Vorhabens ergäben. Ein solcher Bauantrag sei aber bisher nicht gestellt worden. Auch hinsichtlich des ausgeübten Ermessens bestünden keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung setze die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genüge dem Begründungserfordernis. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, gehe es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, von dem an sich aus der Natur der Sache gebotenen Einschreiten ausnahmsweise absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun halte. Sie brauche daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren. Etwas anderes gelte nur, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sei vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere führe die Räumung des Grundstücks nicht zu einem Substanzverlust bei den zu beseitigenden Gegenständen. Die Antragsgegnerin habe auch gegen den Antragsteller einschreiten dürfen. Dabei sei auf die allgemeinen Vorschriften über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in den §§ 4 und 5 SPolG zurückzugreifen. Die Auswahl zwischen mehreren ordnungsrechtlich Verantwortlichen stehe ebenfalls im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, wobei grundsätzlich das Prinzip größtmöglicher Effektivität zur Ausräumung des Rechtsverstoßes zu beachten sei. Da beim Antragsgegner, wie bereits ausgeführt, gesicherte Erkenntnisse darüber vorgelegen hätten, dass die aufgegriffenen Anlagen vom Antragsteller errichtet worden seien und auch von ihm genutzt würden, habe es nahegelegen, diesen für die Beseitigung in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen sei auch deutlich effizienter als gegen die verschiedenen Eigentümer der Grundstücke mehrere Bescheide zu erlassen, die jeweils nur einen Teil der vom Antragsteller errichteten Anlagen erfasst hätten. Für eine Inanspruchnahme des ASV L habe kein Anlass bestanden, da es für den Antragsgegner zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung keine Hinweise gegeben habe, dass der Verein für die aufgegriffenen baulichen Anlagen verantwortlich sein könnte. Im Übrigen sei der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben langjähriger Vorsitzender des ASV L, was ebenfalls dafür spreche, dass er zu Recht für die Beseitigung in Anspruch genommen worden sei. Die zur Befolgung der Beseitigungsverfügung gesetzte Frist sei nicht unverhältnismäßig. Dieser Zeitraum sei „absolut ausreichend“, da die betroffenen baulichen Anlagen weitgehend mobil seien. Der vom Begehren des Antragstellers mitumfasste Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung habe ebenfalls keinen Erfolg, da die Zwangsgeldbewehrung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Der Antragsteller könne der Vollstreckung auch nicht entgegenhalten, dass er aufgrund seines fehlenden Eigentums für zwei der von der Verfügung betroffene Grundstücke an der Beseitigung der baulichen Anlagen gehindert sei. Unabhängig davon, ob das Eigentum an den betroffenen Anlagen nach § 94 BGB in das Eigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer übergangen sei, sei ein entsprechendes Vollstreckungshindernis durch den Erlass von Duldungsverfügungen beseitigt worden. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2021 – 5 L 1106/21 –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 14.9.2021 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende rechtliche Bewertung. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde eine „fehlerhafte Bewertung der Anlagenteile als genehmigungspflichtig unter Missachtung des Inhalts der Vorschrift des § 61 LBO“ geltend. Vor einer Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit habe eine Prüfung erfolgen müssen, ob die Anlagenteile nicht als verfahrensfreie Vorhaben und damit als „genehmigungsfrei“ eingestuft werden müssten. Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang auf eine aus seiner Sicht nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende „Genehmigungsfähigkeit“ verweist, bleibt allgemein festzuhalten, dass eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 LBO grundsätzlich keinerlei Einfluss auf die materielle Beurteilung von Bauvorhaben hat. Das ergibt sich unzweifelhaft aus dem § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO, wonach alle verfahrensrechtlichen Privilegierungen – so sie denn vorliegen – nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben entbinden. Diese sind auch bei – hier unstreitigem – Fehlen einer bauaufsichtsbehördlichen Zulassung letztlich der maßgebliche Gesichtspunkt für die Anordnung der Beseitigung von Anlagen nach dem § 82 Abs. 1 LBO. Der die Erörterungen zum § 61 LBO auf Seite 2 unten der Beschwerdebegründung vom 22.12.2021 abschließende Hinweis, dass der Antragsgegner „apodiktisch von einer grundsätzlichen fehlenden Genehmigungsfähigkeit sämtlicher Anlagenteile ausgegangen“ sei, lässt vermuten, dass der Antragsteller die zuvor beschriebenen Zusammenhänge zwischen verfahrensrechtlichen Vorgaben und Fragen der materiellen Illegalität grundlegend verkennt. Des ungeachtet ist davon auszugehen, dass die im Bescheid des Antragsgegners enthaltene Annahme des Bestehens eines Genehmigungserfordernisses (§ 60 Abs. 1 LBO) zutrifft. Eine Verfahrensfreistellung auf der Grundlage des für Gebäude geltenden § 61 Abs. 1 Nr. 1 LBO kommt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 22.12.2021 erkennbar nicht in Betracht. Die Verfahrensfreistellung für kleinere Gebäude bis 10 qm Grundfläche (lit. a) und für - hier ungeachtet der Verwendung der Bezeichnung „Carport“ schon von der Nutzung her nicht einschlägig – „Garagen“ (lit. b) bezieht sich seit der Änderung der Landesbauordnung im Jahre 2015 ausdrücklich nicht mehr auf Anlagen im Außenbereich. Die Nichteinschlägigkeit der vom Antragsteller ebenfalls angeführten Vorschriften in § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) und lit. g) LBO ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Es geht hier weder um eine „Gartenlaube“ in einer „genehmigten Kleingartenanlage“ noch um eine jedermann zugängliche Schutzhütte für Wanderer – zudem – ohne Aufenthaltsräume. Hinsichtlich des „mobilen Wohnwagens“ weist er auf eine Nutzung zu Umkleide- und Ablage- sowie zusätzlich zu „Aufenthaltszwecken“ hin, wobei für die Qualifizierung von Aufenthaltsräumen ohnehin bereits die Eignung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ausreicht (§ 2 Abs. 8 LBO). Die Verfahrensfreistellung nach dem weiter angesprochenen § 61 Abs. 1 Nr. 8 lit a) LBO für Garteneinrichtungen bezieht sich ausdrücklich weder auf Einfriedungen noch auf Gebäude und der „Wohnwagen“ befindet sich auch nicht auf einem genehmigten Camping-, Zelt- oder Wochenendplatz (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 lit. f LBO). Der Wohnwagen ist auch entgegen der Ansicht des Antragstellers unabhängig von einer festen Verbindung mit dem Erdboden – ebenso wie ein dauerhaft abgestellter Wohnwagen „auf Rädern“ – unzweifelhaft ein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne (vgl. zur Definition § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LBO). Letzteres gilt entsprechend für das „Dixiklo“. Eine verfahrensrechtliche Privilegierung des in der Beschwerdebegründung erneut angesprochenen „Stromerzeugungsgeräts“, das übrigens in der Aufzählung unter Punkt 1. des Bescheids des Antragsgegners nicht aufgeführt ist, lässt sich dem § 61 LBO, insbesondere der „Versorgungsanlagen“ betreffenden Nr. 8, nicht entnehmen. Wo angesichts der sehr detaillierten und umfangreichen Aufzählung im § 61 Abs. 1 LBO die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung mehrfach reklamierte „Regelungslücke“ liegen sollte, die eine Analogie, das heißt eine noch weitere Ausdehnung des „Kleinvorhabenkatalogs“ rechtfertigen könnte, erschließt sich nicht. Dass der im Zuge der Reform der Landesbauordnung 2015 vom Anwendungsbereich her stark reduzierte § 61 Abs. 2 LBO sachlich nicht einschlägig ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Bei den vom Antragsgegner aufgegriffenen Anlagen handelt es sich weder um „Gewächshäuser“ eines landwirtschaftlichen Betriebs (Satz 1 Nr. 2) noch um einen Schutzunterstand zur vorübergehenden Unterbringung von Tieren oder Gerätschaften (Satz 1 Nr. 1). Auch diese Vorschrift erfordert zudem das Vorhandensein eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Veranstaltungen des ASV L das Merkmal der „berufsmäßigen Binnenfischerei“ (§ 201 BauGB) erfüllen. Schließlich wäre das bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erforderliche Anzeigeverfahren nicht beim Antragsgegner, sondern bei der Standortgemeinde, hier der Stadt A-Stadt, durchzuführen gewesen. Selbst das ist aber nicht geschehen. Wenn der Antragsteller im Weiteren ausführt, der Antragsgegner habe nach Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit und damit – mangels Genehmigung – der formellen Illegalität „die Stellung eines Bauantrags anregen“ und nicht mit „dem völlig unverhältnismäßigem Geschütz der sofortigen Beseitigungsanordnung … reagieren müssen“, ist auf den § 82 Abs. 3 LBO zu verweisen, der die entsprechenden „Nachforderungen“ – auch hinsichtlich eines Bauantrags gegenüber demjenigen, der sich durch eine Schaffung baulich „vollendeter Tatsachen“ über die Genehmigungserfordernisse hinweggesetzt hat – in das Ermessen („kann“) der Behörde stellt. Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als „milderes Mittel“ eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO zu erlassen und die Stellung eines nachträglichen Bauantrags zu verlangen.2vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2020 – 2 B 266/20 –, Nr. 14 in der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2020 – 2 B 266/20 –, Nr. 14 in der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31 Nach der Rechtsprechung des Senats ist zusätzlich eine solche, bei den Adressaten Kosten verursachende Anordnung allerdings bereits unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Baugenehmigungsbehörde – wie hier – von der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgeht.3vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 – und vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24, wonach es sich um eine Maßnahme der Sachverhaltsermittlung handelt, die zumindest Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit materiellen baurechtlichen Anforderungen voraussetztvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 – und vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24, wonach es sich um eine Maßnahme der Sachverhaltsermittlung handelt, die zumindest Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit materiellen baurechtlichen Anforderungen voraussetzt Daher bestand auch – über das hier beachtete Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 SVwVfG hinaus – keine Veranlassung für die vom Antragsteller eingeforderten „Hinweise“ auf die verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 60 ff. LBO. Nochmals zur Vermeidung von Missverständnissen: Für die Beurteilung der bei allen baulichen Anlagen maßgeblichen materiellen Zulässigkeit gelten alle einschlägigen baurechtlichen Anforderungen, im konkreten Fall insbesondere der § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich. Mit den hier konkret am Maßstab des § 35 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BauGB zu beantwortenden Fragen hat sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 25.11.2021 detailliert unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu „Fischerhütten“ befasst. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht inhaltlich auseinander, so dass – was hier letztlich dahinstehen mag – insoweit bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich der Beachtung des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geht es nicht darum, ob – so der Antragsteller – die Anlagen „durch den Vereinszweck eingebunden“ sind. Über das auf eine Begrenzung der baulichen Inanspruchnahme des Außenbereichs zielende Erfordernis des „Sollens“ beziehungsweise die dadurch bedingte strikte „Erforderlichkeit“ hat der Gesetzgeber auch bei Fischerhütten klar zum Ausdruck gebracht, dass es dabei nicht darauf ankommt, was der jeweilige Nutzer, hier nach der Darstellung des Antragstellers der ASV L, in dem Zusammenhang für angemessen oder „erforderlich“ hält. Vielmehr setzt die ausnahmsweise Privilegierung nach der Vorschrift voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, die innere Einteilung und Ausstattung ausschließlich an den ordnungsgemäßen Bedürfnissen des Angelsportvereins ausgerichtet sind.4vgl. statt vieler Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 35 Rn 48, mit zahlreichen Nachweisenvgl. statt vieler Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 35 Rn 48, mit zahlreichen Nachweisen Dies unterliegt, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf das „freizeitmäßige“ Erscheinungsbild ausgeführt hat, hier ganz erheblichen Bedenken. Substantiierter Vortrag zu diesen Kriterien lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die bauliche Angemessenheit in diesem Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass sie nach den Behauptungen in den nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen in einer bestimmten Weise benutzt werden (sollen). Soweit der Antragsteller schließlich ohne normative Anknüpfung, wohl aber mit Blick auf die Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners ausführt, dass der „Carport“ – gemeint ist wohl die seitlich offene Überdachung mit einer nach den Fotos in den Verwaltungsunterlagen die Nutzung zu Freizeitzwecken sehr nahelegenden „Möblierung“ – und die verlegte Bodenbefestigung anders als der „Wohnwagen“ und das „Dixiklo“ entgegen der Annahme des Veraltungsgerichts „nicht ohne Beschädigung der Substanz einfach weggenommen“ werden könne, steht dies zum einen im Widerspruch zum eigenen bisherigen Vorbringen, wonach der offen angelegte, „transportable Carport" nur „mit Steinen gegen Wind gesichert“ sei. Desungeachtet und vor allem mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Beseitigung der Verbundsteinlage, die übrigens bei sachgerechter Aufnahme der Steine ebenfalls nicht zwingend zur Zerstörung der Steine führen muss, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang auch zu Recht auf die mit einer für die Dauer eines längeren Rechtsbehelfsverfahrens einhergehende Nachahmungswirkung verwiesen hat. Die Richtigkeit der Einschätzung, dass in diesem Fall daher ausnahmsweise eine sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO) zulässig ist, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Weitere Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.