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Beschluss

2 A 139/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1029.2A139.21.00
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Leitsätze
Die Frage der Verfolgungsrelevanz von Wehrdienstentziehung bei syrischen Staatsangehörigen ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 – ) wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich und weist daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2021 - 3 K 1544/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der Verfolgungsrelevanz von Wehrdienstentziehung bei syrischen Staatsangehörigen ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 – ) wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich und weist daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2021 - 3 K 1544/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1982 in …/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im September 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger im Wesentlichen an, Syrien im Mai 2018 erstmalig und endgültig verlassen zu haben. Er habe Ende 2011/Anfang 2012 an Demonstrationen teilgenommen. Dann sei es dazu gekommen, dass er aufgrund des Militärdienstes gesucht worden sei. Nach der Teilnahme an Demonstrationen sei sein Haus durchsucht und teilweise zerstört worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Regime. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, an wie vielen Demonstrationen genau er teilgenommen habe, wisse er nicht. Auf Frage, von wem er erfahren habe, dass die syrischen Sicherheitskräfte auf dem Weg in sein Gebiet gewesen seien, gab er an, die Sicherheitskräfte seien mit vielen Autos und Militärfahrzeugen gekommen, man habe sie bereits von weitem sehen können. Später führte der Kläger in diesem Zusammenhang aus, er habe sich zuhause aufgehalten, als ihm sein Vater berichtet habe, dass die Sicherheitskräfte unterwegs seien. Da man ihn nicht gefunden habe, habe man das Haus teilweise in Brand gesetzt. Insgesamt habe man sein Haus dreimal durchsucht. Die beiden anderen Male seien Ende 2011 und 2012 gewesen. Der Kläger gab des Weiteren an, er habe noch nie einen syrischen Reisepass besessen. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er aufgrund einer Arbeitserlaubnis aus dem Ausland bis 2009 freigestellt worden sei. Die Arbeitserlaubnis habe er durch die Hilfe seines Bruders in Katar erhalten. Er habe versucht ein Visum zu bekommen, aber nie eines erhalten. Auf Nachfrage, wie er ein Visum ohne Reisepass habe beantragen können, gab er an, er habe im Jahr 2007 einen Reisepass gehabt. Dieser sei seit 2009 nicht mehr gültig und sei in Syrien verblieben. Im Rahmen eines Übernahmeersuchens der griechischen Behörden zwecks Familienzusammenführung gemäß Dublin-III-Verordnung an die Bundesrepublik Deutschland legte der Kläger einen syrischen Reisepass ausgestellt in den Vereinigten Arabischen Emiraten vor, der bis März 2019 gültig war. Der Kläger teilte dem Bundesamt daraufhin mit, er sei während der Anhörung erschöpft und aufgeregt gewesen und habe daher vergessen zu erwähnen, dass er lediglich eine Fotokopie eines ungültigen Reisepasses habe, den er 2017 in der Türkei verloren habe. Die Ehefrau des Klägers, Frau …, gab im Rahmen ihrer Anhörung an, sie sei 2014 gemeinsam mit der Familie des Ehemannes legal in die Türkei ausgereist. Dort hätten sie gemeinsam gelebt. 2017 sei ihr Ehemann zurück nach Syrien, um seine Eltern wiederzusehen. Danach habe er nicht wieder zurückkehren können, weil der IS in Syrien einmarschiert sei und es Angriffe mit Fassbomben gegeben habe. Persönlich habe man in Syrien keine Probleme gehabt. Mit Bescheid vom 20.11.2020 wurde dem Kläger unter Ablehnung des Asylantrags und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Übrigen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger habe eine begründete Furcht vor konkreter individueller Verfolgung durch den syrischen Staat nicht glaubhaft gemacht, da das gesamte Vorbringen derart unsubstantiiert und durchsetzt von Widersprüchen gewesen sei, dass seine Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei. Das gesamte klägerische Vorbringen hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse sei in keiner Weise nachvollziehbar und daher als unglaubhaft zu bewerten. Am 15.12.2020 hat der Kläger Klage erhoben, mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung hat er vorgetragen, wegen der aufgrund der Entziehung vom Militärdienst durch Flucht ins Ausland drohenden Bestrafung sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH habe mit seinem Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - im Wesentlichen klargestellt, dass syrischen Asylsuchenden, die Kriegsdienstverweigerer seien, in der Regel der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei. Es bestehe zudem eine Vermutung dafür, dass bei der Verweigerung des Kriegsdienstes, der zum Begehen von Kriegsverbrechen führen würde, eine kausale Verbindung zwischen der der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Kriegsdienstverweigerung und dem Verfolgungsgrund, also z.B. der politischen oder religiösen Überzeugung bestehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.4.2021 - 3 K 1544/20 - abgewiesen. In dem Urteil ist ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2020 sei, soweit er angefochten worden sei, rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid vom 20.11.2020 setze sich mit dem Klagevorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stelle die Verhältnisse im Heimatland des Klägers zutreffend dar. Ergänzend wurde in dem Urteil auf den Beschluss der Kammer vom 19.2.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Bezug genommen. Darin ist ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die wegen eines eventuellen Wehrdelikts drohenden Maßnahmen aus einem der in §§ 3 Abs. 1, 3 b AsylG genannten Gründe, etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegenden vermuteten politischen Opposition zum Regime, erfolgen würden. An dieser Rechtsprechung sei auch in Anlehnung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 - C-238/19 - festzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Beschluss vom 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 - mit Blick auf diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, es folge daraus keineswegs, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter gewissermaßen „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Vielmehr habe der EuGH ausgeführt, dass dem europäischen Asylrecht jeder Automatismus grundsätzlich wesensfremd sei. Ein Asylantrag müsse individuell geprüft werden. In der Konstellation der Militärdienstflucht müsse im Rahmen der Tatsachenwürdigung ein Bündel von Indizien ausgewertet werden. Die vom EuGH betonte Einzelfallprüfung sei auch bislang schon vom Bundesamt und den deutschen Verwaltungsgerichten durchgeführt worden. Aus dem Vortrag des Klägers sei entgegen seiner Ansicht nicht ersichtlich, dass er gerade wegen der Völkerrechtswidrigkeit des syrischen Krieges den Militärdienst verweigert und das Land verlassen habe. Seinem Vorbringen könnten auch ansonsten keine Umstände entnommen werden, die eine zielgerichtete Suche aus anderen Gründen als seiner Einziehung zum Wehrdienst als beachtlich möglich erscheinen lassen würden. Die sunnitische Religionszugehörigkeit genüge insoweit nicht. Es könne nach der Erkenntnislage nicht festgestellt werden, dass bei erwachsenen Männern Strafen wegen der Entziehung von der Wehrpflicht unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne einer Heranziehung wegen politischer Gesinnung ausfallen würden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Im Einverständnis der Beteiligten durfte über den Antrag durch die Berichterstatterin entschieden werden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 3 VwGO). Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2021 - 3 K 1544/20 -, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 24.5.2021 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.1vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 – 2 A 319/18 – und vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N.; jurisvgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 – 2 A 319/18 – und vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N.; juris Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger formuliert in der Antragsschrift vom 24.5.2021 die aus seiner Sicht grundsätzliche Frage, „ob syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben oder desertiert sind, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil ihnen politische Verfolgung wegen einer ihnen vom syrischen Regime zugeschriebenen oppositionellen Haltung droht.“ Diese von dem Kläger aufgeworfene Frage zeigt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH2Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 -Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - und des OVG Berlin-Brandenburg3Urteil vom 21.1.2021 - OVG 3 B 109.18 -Urteil vom 21.1.2021 - OVG 3 B 109.18 - keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf, denn die Frage der Verfolgungsrelevanz von Wehrdienstentziehung bei syrischen Staatsangehörigen ist wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich. Die Feststellungen des Gerichtshofs sind weder für jedes Asylbegehren eines syrischen Asylbewerbers von Bedeutung noch präjudizieren sie im Falle einer Bedeutung das Ergebnis.4vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 6.8.2021 – 1 LA 294/21 –, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 8.6.2021 – 13 A 239/21 –, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 –, jurisvgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 6.8.2021 – 1 LA 294/21 –, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 8.6.2021 – 13 A 239/21 –, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 –, juris Entgegen der Auffassung des Klägers führt die nach der Rechtsprechung des EuGH durch die „starke Vermutung“, dass eine Militärdienstverweigerung mit einem der Gründe des Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3b AsylG) in Zusammenhang stehe, begründete Beweiserleichterung nicht zu einer von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängigen, unwiderleglichen Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Auf die Notwendigkeit dieser Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 AsylG sowie Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU verzichtet der EuGH gerade nicht. Vielmehr führt der Gerichtshof aus, dass "Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen [ist], dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen"; es spreche aber "eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht", und es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden beziehungsweise der nationalen Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.5EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - Rn. 61; zitiert nach jurisEuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - Rn. 61; zitiert nach juris Die genannte „starke Vermutung“ ist von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig (Vorliegen einer Militärdienstverweigerung, Vorliegen eines Konflikts, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3 Abs. 2 AsylG) fällt, drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung). Dies bedeutet keine unwiderlegliche Vermutung oder starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt.6BVerwG, Beschluss vom 10.3.2021 - 1 B 2.21 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 10.3.2021 - 1 B 2.21 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 –, juris Angesichts dessen lässt sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage nur unter Würdigung der Einzelfallumstände des konkreten Falles beantworten, ohne dass eine verallgemeinerungsfähige Aussage getroffen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Einberufung zum Wehrdienst eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr droht und dies letztlich verneint. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG.