Beschluss
2 D 177/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1013.2D177.21.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstandes quasi "vorwegzunehmen".(Rn.11)
2. Einzelfall, in dem es näherer Aufklärung bedarf, in welchem Umfang Einzelheiten aus den familiengerichtlichen Verfahren der Klägerin an ihren öffentlichen Arbeitgeber weitergeleitet wurden.(Rn.12)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juni 2021 - 5 K 1117/20 - wird der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstandes quasi "vorwegzunehmen".(Rn.11) 2. Einzelfall, in dem es näherer Aufklärung bedarf, in welchem Umfang Einzelheiten aus den familiengerichtlichen Verfahren der Klägerin an ihren öffentlichen Arbeitgeber weitergeleitet wurden.(Rn.12) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juni 2021 - 5 K 1117/20 - wird der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die in der S… des Saarlandes beschäftigte Klägerin ist seit vielen Jahren in verschiedenen Gerichtsverfahren vor saarländischen Gerichten als Klägerin und als Bevollmächtigte für Angehörige aufgetreten. Im Zuge dieser Verfahren hat sie zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richterinnen und Richter, Bedienstete der Staatsanwaltschaft, Rechtspfleger sowie Gerichtsvollzieher erhoben und gegen verschiedene Justizbedienstete Strafanzeige erstattet. Dabei wurde ihr regelmäßig von der Dienstaufsicht mitgeteilt, dass eine Überprüfung des Verhaltens von Bediensteten der Justiz nur im Rahmen des bestehenden Rechtsmittelsystems erfolgen könne, wegen der Weisungsfreiheit aber nicht im Rahmen der Dienstaufsicht. Mit Schreiben vom 21.5.2019 regte der Richter am Landgericht Dr. W. im Auftrag des Präsidenten des Landgerichts auf Anregung des Direktors des Amtsgerichts Saarlouis beim Amtsgericht Lebach eine Betreuung für die Klägerin - beschränkt auf die Angelegenheit „familiengerichtliche Verfahren mit Beteiligung der Betroffenen" - an. Am 24.5.2019 informierte Richter am Landgericht Dr. W. im Auftrag des Präsidenten des Landgerichts das Personalreferat der S... telefonisch über den Antrag auf Betreuung. Mit dem auf dem Dienstweg durch die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken und das Ministerium der Justiz in Saarbrücken weitergeleiteten Schreiben vom 5.6.2019 übersandte Dr. W. im Auftrag des Präsidenten des Landgerichts dem Personalreferat der S... auf deren Bitte die Betreuungsanregung nebst Anlagen. Mit Schreiben vom 19.6.2019 übersandte Richter am Landgericht Dr. W. im Auftrag des Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken durch die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken und das Ministerium der Justiz in Saarbrücken dem Personalreferat der S... weitere Eingaben der Klägerin zur Kenntnisnahme, in denen sie u.a. eine Betreuung für Dr. W. und den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken anregte und diesen unter Bemühung eines Vergleichs zum nationalsozialistischen Unrechtsregime dienstrechtswidriges und rechtsbeugendes Verhalten vorhielt. Am 5.10.2020 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht eine „Feststellungs- und Unterlassungsklage“ gegen den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken F., die (damalige) Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Saarbrücken S., den als damaligen Präsidialrichter für den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken handelnden (inzwischen Vorsitzenden) Richter am Landgericht Dr. W. sowie den Direktor des Amtsgerichts Saarlouis E. und beantragte, 1. festzustellen, dass die Beklagten das Recht der Klägerin auf Datenschutz und informelle Selbstbestimmung verletzt hatten, indem sie Inhalte aus den rein privatrechtlichen Familienverfahren zwischen den Beklagten und der Klägerin an den Arbeitgeber der Klägerin - die S... des Saarlandes - mündlich, fernmündlich und schriftlich weiterleiteten mit dem Ziel, der Klägerin damit willkürlich beruflich Schaden zuzufügen; 2. festzustellen, dass die beklagten Richter gegen die an Eides Statt abgegebene Amtsverschwiegenheitsverpflichtung verstoßen hatten, indem sie Inhalte aus den rein privatrechtlichen Familienverfahren der Klägerin an den Arbeitgeber der Klägerin - die S... des Saarlandes - telefonisch und schriftlich weiterleiteten mit dem Ziel, ihr damit willkürlich beruflich Schaden zuzufügen; 3. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen den Datenschutz und die informelle Selbstbestimmung der Klägerin zu verletzen, indem die Beklagten Inhalte aus den privatrechtlichen Familienverfahren der Klägerin an ihren Arbeitgeber - die S... des Saarlandes – unter Missachtung des Datenschutzes und der informellen Selbstbestimmung der Klägerin mündlich, telefonisch und schriftlich weiterleiten. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, Richter am Landgericht Dr. W. habe im Auftrag des Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken unter Bezugnahme auf den Direktor des Amtsgerichts Saarlouis E. rechtsmissbräuchlich ihren Arbeitgeber - die S... - mit Inhalten und umfänglichen Unterlagen aus ihren privatrechtlichen Familienstreitverfahren informiert. Für die Behauptungen des Direktors des Amtsgerichts E., sie habe ihm sinngemäß angekündigt, von der S... aus dafür zu sorgen, dass das Ministerium der Justiz veranlasst werde, einen Disziplinarvermerk in die Personalakte des Obergerichtsvollzieher P. zu schreiben, gebe es ebenso wenig einen Beweis wie für dessen Behauptung, sie habe für ihre Eingaben bei Gericht ein Faxgerät der S... benutzt. Die Datenübermittlung verletze ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Schreiben vom 5.6.2019 und vom 19.6.2019 seien geeignet, bei ihrem Arbeitgeber bewusst falsche Angaben und Informationen aus ihren Familienverfahren zu verbreiten, um Zweifel an ihrer Eignung für den öffentlichen Dienst hervorzurufen. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 24.11.2020 teilte sie mit Schriftsatz vom 9.12.2020 mit, dass sie mit der Zustellung der Klage an das Ministerium der Justiz einverstanden sei. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 9.12.2020 machte die Klägerin weiter geltend, die ehemalige Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts S. habe sich mit der Weiterleitung der Schreiben ungeniert an dem rechtsbeugenden Datenschutzmissbrauch beteiligt. Mit Schreiben vom 11.3.2021 teilte die Klägerin mit, dass es sich bei ihrer Klage nur um einen Klageentwurf handele und sie erst nach der Entscheidung über ihren Verfahrenskostenantrag die finale Klage einreichen werde. Mit Beschluss vom 22.6.2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2., festzustellen, dass die (vier namentlich bezeichneten) Richter gegen die an Eides Statt abgegebene Amtsverschwiegenheitsverpflichtung verstoßen haben, habe der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klage insoweit unzulässig sei. Damit begehre sie im Verwaltungsrechtsweg die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung. Dass die Dienstaufsicht allein in einer personalrechtlichen (hier insbesondere richterrechtlichen) Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten bestehe, sei ihr bereits in den Verfahren des VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2020 - 1 K 241/20 – sowie des OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.11.2020 - 2 D 284/29 -, attestiert worden, in denen ihre minderjährige Tochter die Feststellung begehrt gehabt habe, dass der Schulleiter gegen die Fürsorgepflicht im Dienst gegenüber einer Schülerin rechtswidrig verstoßen habe. Die Dienstaufsicht werde allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Die Pflicht zu ihrer Ausübung obliege dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber dem Beamten bzw. Richter oder – im Außenverhältnis – gegenüber dem Bürger. Der Einzelne habe daher keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde. Folglich mangele es insoweit bereits an der erforderlichen Klagebefugnis bzw. an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. sei festzustellen, dass keiner der benannten Richter „Inhalte aus den privatrechtlichen Familienverfahren“ der Klägerin an die S... weitergeleitet habe. Weitergeleitet worden seien allein die von der Klägerin an die Dienstvorgesetzten der beschuldigten Richter bzw. Beamten gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden der Klägerin. Diese wiederum beschäftigten sich allein mit dem den Amtsträgern von der Klägerin vorgeworfenen Fehlverhalten und nicht mit „Inhalten aus den privatrechtlichen Familienverfahren“. Damit kämen die begehrten Feststellungen schon vom Ansatz her nicht in Betracht. Für die weitere Feststellung im Antrag zu 1., dass die Weiterleitungen mit dem „Ziel, der Klägerin damit willkürlich beruflich Schaden zuzufügen“ erfolgt seien, sei keine Rechtsgrundlage zu erkennen. Die Feststellung einer solchen Zielrichtung sei dem Verwaltungsrecht grundsätzlich fremd. II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2021 - 5 K 1117/20 - erfolgte Versagung der Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Nach der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Klägerin mit Blick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Klage bietet auch eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Bei dieser auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen,1vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.6.2010 - 2 B 210/10 - und vom 24.8.2009 - 2 D 395/09 -, SKZ 2010, 75, Leitsatz Nr. 78vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.6.2010 - 2 B 210/10 - und vom 24.8.2009 - 2 D 395/09 -, SKZ 2010, 75, Leitsatz Nr. 78 nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Voraus-beurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in ihrem Sinne überzeugt ist.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.8.2015 - 2 D 122/15 -, vom 8.7.2010 - 2 D 224/10 -, vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -, SKZ 2008, 103, Leitsatz Nr. 63, vom 25.4.2005 - 2 Y 1/05 -, SKZ 2005, 302, Leitsatz Nr. 65, und vom 5.5.2004 - 1 Y 4/04 -; dazu allgemein Zöller, ZPO-Kommentar, 28. Auflage 2010, § 114 Rndr. 19 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH; siehe auch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rndr. 409, wonach an die Prüfung der Erfolgsaussichten keine überspannten Forderungen gestellt werden dürfen; sowie Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 166 Rndr. 8, wonach eine „gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs“ genügt und dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich istvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.8.2015 - 2 D 122/15 -, vom 8.7.2010 - 2 D 224/10 -, vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -, SKZ 2008, 103, Leitsatz Nr. 63, vom 25.4.2005 - 2 Y 1/05 -, SKZ 2005, 302, Leitsatz Nr. 65, und vom 5.5.2004 - 1 Y 4/04 -; dazu allgemein Zöller, ZPO-Kommentar, 28. Auflage 2010, § 114 Rndr. 19 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH; siehe auch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rndr. 409, wonach an die Prüfung der Erfolgsaussichten keine überspannten Forderungen gestellt werden dürfen; sowie Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 166 Rndr. 8, wonach eine „gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs“ genügt und dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist Diese Voraussetzungen sind vorliegend – jedenfalls hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. – erfüllt. Die Klägerin stützt ihre Klage maßgeblich darauf, dass der Beklagte ihre Daten aus ihren familiengerichtlichen Verfahren an ihren Arbeitgeber – die S... des Saarlandes – weitergegeben hat. Den diesbezüglichen, dem Gericht vorliegenden Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 5.6.2019 und vom 19.6.2019 lässt sich indes nicht im Einzelnen entnehmen, welche „Eingaben“ der Klägerin bzw. welche „Anlagen“ mit diesen Schreiben weitergeleitet wurden.3vgl. Bl. 6-8 der Gerichtsaktevgl. Bl. 6-8 der Gerichtsakte Insoweit bedarf es einer näheren Aufklärung, ob und in welchem Umfang private Details aus den familiengerichtlichen Verfahren weitergeleitet wurden. Solche Details können sich auch aus den an die Dienstvorgesetzten der beschuldigten Richter bzw. Beamten gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden ergeben. Die Klägerin hat in dem Zusammenhang einen Zeugen dafür benannt, dass höchstpersönliche Inhalte aus den sie und ihre Familienangehörigen betreffenden Verfahren in einem Umfang von über 100 Seiten an ihren Arbeitgeber übermittelt wurden.4vgl. Bl. 130 der Gerichtsaktevgl. Bl. 130 der Gerichtsakte Abgesehen von dem hiernach gegebenen Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht erscheint auch die Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten fraglich. Der Beklagte hat sich in seinem Schriftsatz vom 9.3.2021 auf die §§ 4 Abs. 2, 22 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes sowie daneben auf die §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Nr. 4 a und b EGGVG als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung berufen.5vgl. Bl. 79 f. der Gerichtsaktevgl. Bl. 79 f. der Gerichtsakte Ob die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen, bedarf ebenfalls einer näheren Überprüfung. Der den Prozesskostenhilfeantrag ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts verhält sich dazu nicht. Wie erwähnt besteht der Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht darin, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung auch schwieriger Rechtsfragen „vorwegzunehmen“. Die Klägerin hat gegen die Anwendung der §§ 4 Abs. 2, 22 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes anknüpfend an den Wortlaut dieser Vorschriften eingewendet, dass die familiengerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt etwas mit ihrer Beschäftigung bei der S... bzw. den sich daraus ergebenden dienstlichen Belangen zu tun hatten. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nach den zuvor genannten Maßstäben nicht mit der (bereits) die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Eindeutigkeit verneinen. Daher war der Beschwerde zu entsprechen. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.