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Urteil

2 A 45/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1005.2A45.21.00
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Leitsätze
1. Ein die anderweitige Verfolgungssicherheit gewährleistender Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG muss in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).(Rn.24) 2. Der § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG, der an den S. 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, enthält eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller ist daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG hegt.(Rn.30) 3. Vielmehr ist in Anknüpfung an die Eigenschaft als registrierter palästinensischer Flüchtling Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität vorliegen und der Schutz durch das UNRWA nicht weiter gewährt beziehungsweise von dem oder der Betroffenen „unfreiwillig“ aufgegeben wurde. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4).(Rn.31) 4. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass die Betroffenen auch aktuell keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erneut dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 2016 – 3 K 899/16 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein die anderweitige Verfolgungssicherheit gewährleistender Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG muss in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).(Rn.24) 2. Der § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG, der an den S. 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, enthält eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller ist daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG hegt.(Rn.30) 3. Vielmehr ist in Anknüpfung an die Eigenschaft als registrierter palästinensischer Flüchtling Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität vorliegen und der Schutz durch das UNRWA nicht weiter gewährt beziehungsweise von dem oder der Betroffenen „unfreiwillig“ aufgegeben wurde. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4).(Rn.31) 4. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass die Betroffenen auch aktuell keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erneut dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen.(Rn.35) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 2016 – 3 K 899/16 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 21.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Entscheidung der Beklagten vom 6.6.2016, den Klägern nur den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hingegen den von ihnen auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Kläger auf Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus ergibt sich – das zunächst zur Klarstellung – nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats6vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senatsvgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats droht den Klägern in Syrien nicht bereits wegen der Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen eines inzwischen rund sechs Jahre währenden Aufenthalts im „westlichen“ Ausland eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG). A. Die Zulässigkeit des Asylantrags der im November 2015 von Syrien innerhalb von knapp zwei Wochen nach der Ausreise aus Syrien am 14.10.20215 „direkt“, das heißt ohne nennenswerte Zwischenaufenthalte in anderen Ländern, nach Deutschland gereisten Kläger unterliegt keinen Bedenken mit Blick auf die §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG.7 vgl. dazu wie auch zu der Frage der Anforderungen an die Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch einen Staatenlosen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 –, BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360vgl. dazu wie auch zu der Frage der Anforderungen an die Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch einen Staatenlosen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 –, BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 B. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kläger im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die Kläger haben einen originären Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte. Dieser ergibt sich aus dem § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Im konkreten Fall kommt es auf die Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG nicht an. Dass die damit letztlich entscheidungserhebliche, erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens ins Zentrum der Betrachtung der Beteiligten gerückte Stellung der Kläger als staatenlose palästinensische Flüchtlinge (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG) noch nicht Gegenstand der Würdigung des Sachverhalts durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren und durch das Verwaltungsgericht war, ist nicht von Belang. Die im Verhältnis zum § 3 Abs. 1 AsylG „exklusive“ Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 AsylG folgt aus dem Satz 1 der Bestimmung („Ausschlussklausel“). Danach ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge „genießt“, im Ergebnis also das Hilfswerk United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) für den Schutz der Person zuständig ist und dies durch eine Registrierung bestätigt hat. Das trifft bei den Klägern unstreitig zu. Sie haben bereits im Verwaltungsverfahren eine Bescheinigung des UNRWA vom 21.1.2014 („Report Nr. R11/R1010“) zur Akte gereicht. Danach sind alle Klägerinnen und Kläger im Register des Hilfswerks (Registration Field Syria/Area North) eingetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Revisionsurteil vom April 20218vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305 bezogen auf einen vergleichbar gelagerten Sachverhalt festgestellt, dass im Falle einer nachgewiesenen Registrierung als palästinensischer Flüchtling die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Ausschlussklausel) zu bejahen sind und dass deswegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist daher insoweit nur, dass die Kläger erwiesenermaßen der Personengruppe angehören, deren Betreuung das UNRWA auf der Grundlage seines UN-Mandats übernommen hat. Die Ausschlussklausel im § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG soll im Ergebnis sicherstellen, dass sich das UNRWA der palästinensischen Flüchtlinge annimmt und dass nicht die „Vertragsstaaten“ hierfür zuständig sind.9 vgl. auch dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 –vgl. auch dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 – Ob die registrierten palästinensischen Flüchtlinge den ihnen demnach aufgrund der internationalen Vereinbarungen zustehenden Schutz des UNRWA tatsächlich erlangen konnten und (heute) können, ist im Anschluss allein eine Frage des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Dazu heißt es in dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.2021 weiter, das auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Anerkennungsbegehren eines in Deutschland Schutz Suchenden könne „nur“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (sog. Einschlussklausel) Erfolg haben. Demgegenüber ist in diesen Fällen eine an den reinen Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anknüpfende Einzelfallprüfung anhand der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft in diesen Fällen entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder geboten noch erforderlich. In seinem Urteil vom April 2021 ist dazu ausgeführt, dass der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der seinerseits an Satz 1 der Vorschrift anknüpfe und mit diesem eine Einheit bilde, eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft enthalte. Einem Antragsteller sei daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Sinne hege. Die Voraussetzungen des sowohl hinsichtlich des Ausschlussgrundes als auch was diese Rückausnahme anbelangt auf der Regelung im Art. 12 der RL 2011/95 basierenden § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG liegen hier vor. Daher sind die Kläger ipso facto durch die Beklagte als Flüchtlinge anzuerkennen und können aktuell nicht (mehr) nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf das UNRWA verwiesen werden. Ihr Schutz ist vielmehr in Anknüpfung an ihre Eigenschaft als registrierte und damit anerkannte palästinensische Flüchtlinge durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, da Anhaltspunkte für ein Vorliegen der von dem Anwendungsausschluss im § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht miterfassten Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität bei ihnen nicht erkennbar sind und von der Beklagten im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht wurden. Die Voraussetzungen des im Falle der Kläger anspruchsbegründenden § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (Einschlussklausel oder Rückausnahme) sind zu bejahen, weil ihnen ein Schutz durch das UNRWA nicht mehr gewährt wird. Dass die Lage der palästinensischen Flüchtlinge auch viele Jahrzehnte nach der Gründung dieses „temporären“ Hilfswerks im Jahr 1949 im Sinne der Vorschrift bis heute nicht „endgültig geklärt“ ist, ist bekannt. Die aus Aleppo, konkret aus F-Stadt stammenden Kläger haben sich auch nicht anspruchsvernichtend „freiwillig“ des Schutzes des UNRWA begeben.Das sich aus fünf „Operationsgebieten“ zusammensetzende „Einsatzgebiet“ (UNRWA) in mehreren Staaten wird für diese Beurteilung quasi wie ein Land betrachtet mit Blick auf das Bestehen einer „inländischen“ Fluchtalternative. Nach dem entsprechend heranzuziehenden Gedanken des § 3e Abs. 1 AsylG zum „internen Schutz“ wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil des „Einsatzgebiets“ des UNRWA keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in einen anderen Teil des Einsatzgebiets des UNRWA reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.10 vgl. auch dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 –vgl. auch dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 – Dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im Zeitpunkt der Flucht der Kläger im Oktober 2015 keine Möglichkeit hatten, in ein anderes zum Operationsgebiet des Hilfswerks gehörendes Land einzureisen, sich dort gesichert unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten und erfolgversprechend um Schutz des UNRWA nachzusuchen, hat der Senat in verschiedenen Urteilen aus den Jahren 2017 und 2018, deren Anfechtung durch die Beklagte in mehreren Revisionsverfahren hier Grundlage der Ruhensanordnung (§§ 173 VwGO, 251 ZPO) im März 201811 vgl. OVG des Saarlandes Beschluss vom 7.3.2018 – 2 A 301/17 –vgl. OVG des Saarlandes Beschluss vom 7.3.2018 – 2 A 301/17 – gewesen ist, entschieden und ausführlich begründet.12 vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris, ebenso Urteil des 1. Senats vom 16.5.2018 – 1 A 679/17 –, bei Juris, dort zum Flüchtlingslager F-Stadt nahe Aleppovgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris, ebenso Urteil des 1. Senats vom 16.5.2018 – 1 A 679/17 –, bei Juris, dort zum Flüchtlingslager F-Stadt nahe Aleppo Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigende Tatsachen sind dazu weder in der Zwischenzeit bekannt geworden noch von der Beklagten substantiiert – auch nicht im vorliegenden Verfahren – vorgetragen worden. Daher ist davon auszugehen, dass die Kläger bei der Ausreise aus Syrien im Oktober 2015 nicht „freiwillig“ auf einen Schutz durch das UNRWA verzichtet haben beziehungsweise sie einen solchen auch nicht anderweitig im Einsatzgebiet des UNRWA erlangen konnten. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt gemäß den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts13vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305, insoweit unter Verweis auf die Unsinnigkeit des Ausspruchs einer Flüchtlingsanerkennung bei erkennbarem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Asylrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG)vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305, insoweit unter Verweis auf die Unsinnigkeit des Ausspruchs einer Flüchtlingsanerkennung bei erkennbarem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Asylrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schließlich nach dem nationalen Asylrecht zusätzlich voraus, dass die Betroffenen auch keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Tatsachenentscheidung dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial gilt die Feststellung der Alternativlosigkeit im Einsatzgebiet (UNRWA) auch für die heutige Situation. Das UNRWA ist zunächst seinerseits weder berechtigt noch in der Lage, den Zugang palästinensischer Schutzsuchender zu den zu seinem Operationsgebiet gehörenden Staaten zu regeln oder zu legitimieren. Allein aus der Anwesenheit einer berechtigten Person in einem bestimmten zum Einsatzgebiet der Organisation gehörenden Staat und – möglicherweise – der Gewährung von Unterstützung und Schutz seitens des Hilfswerks folgt noch kein Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Land. Ein solches ist allein Gegenstand der jeweils einschlägigen staatlichen Regelungen und ihrer Anwendung. Hierzu beziehungsweise zu den praktischen Auswirkungen der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass eine Aufnahmebereitschaft der anderen Einsatzgebiete derzeit weder rechtlich gesichert und noch dauerhaft gewährleistet ist und im Zeitverlauf dort selbst ein einmal gewährter Aufenthalt wieder entzogen werden kann, weswegen die Fälle der „Direktausreise“ aus einem umkämpften Teil des Einsatzgebiets, etwa Syrien, „weitgehend unproblematisch“ als unfreiwillige Aufgabe des Schutzes durch das UNRWA anzusehen sind.14 so ausdrücklich auch Prof Dr. Berlit in einer Juris Anmerkung zu dem Urteil vom 27.4.2021 vom 6.8.2021so ausdrücklich auch Prof Dr. Berlit in einer Juris Anmerkung zu dem Urteil vom 27.4.2021 vom 6.8.2021 Das gilt auch heute, da die anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien weiterhin einen erheblichen Flüchtlingsdruck auf die Nachbarländer in der Region auslösen. Gerade für Palästinenser ist es nicht nur viel schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in diese Länder einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen Aufenthaltsstatus zu erhalten.15 vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, Seite 90vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, Seite 90 Es ist vor dem Hintergrund derzeit nicht anzunehmen, dass die aus Syrien flüchtenden Palästinenser in einem anderen „Operationsgebiet“ des UNRWA, also im Libanon, in Jordanien, in dem in einem 1947 von der UN-Vollversammlung beschlossenen Teilungsplan einem zu gründenden arabischen Staat zugesprochenen, im Arabisch-Israelischen Krieg von 1948 von Jordanien besetzten, 1950 annektierten und schließlich im sogenannten Sechstagekrieg im Juni 1967 von Israel eroberten und seither unter israelischer Militärverwaltung stehenden „Westjordanland“ oder in dem einen Teil der Palästinensischen Autonomiegebietes bildenden und im Inneren formal unter Verwaltung der Palästinensischen Autonomiebehörde stehenden Gazastreifen zwischen Israel und Ägypten einreisen und dort einen dauerhaft gesicherten Aufenthalt begründen könnten. Die Arabische Republik Syrien, das Herkunftsland der Kläger, das ebenfalls zum „Operationsgebiet“ des UNRWA gehört und in das seit 2011 wegen des Bürgerkriegs keine Rückführungen aus Deutschland mehr erfolgen, kommt bis heute (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon aufgrund der nach wie vor verbindlichen (bestandskräftigen) Feststellung im Bescheid der Beklagten vom 2.6.2016, dass den Klägern dort eine landesweite (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG) Gefährdung im Sinne des § 4 AsylG droht, nicht ernsthaft für eine Rückkehr in Betracht. Wollte man eine solche Rückkehrmöglichkeit nach Syrien annehmen, stünde das offensichtlich im Widerspruch zu dieser Gefährdungseinschätzung. Ob die Kläger heute, weil auch der seit 2007 von der seitens zahlreicher westlicher Staaten als Terrororganisation eingestuften Hamas kontrollierte „autonome“ Gazastreifen und das unter israelischer Militärverwaltung stehende Westjordanland16Im Westjordanland leben nach aktuellen Angaben des UNRWA 871.537 registrierte palästinensische Flüchtlinge in 19 Lagern.Im Westjordanland leben nach aktuellen Angaben des UNRWA 871.537 registrierte palästinensische Flüchtlinge in 19 Lagern. insoweit nicht ernsthaft in Betracht kommen, die Möglichkeit hätten, legal in den Libanon oder nach Jordanien einzureisen, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der Gazastreifen hatte bereits Ende 2018 eine Bevölkerungszahl von etwa zwei Millionen Menschen. Davon lebten damals 1,2 Millionen Flüchtlingslagern, die nach Angaben der Vereinten Nationen zu den am dichtest besiedelten Orten der Welt gehören. Nach statistischen Angaben des UNRWA waren schon 2009 zwei Drittel bis drei Viertel der Bevölkerung Flüchtlinge, die vor dem Palästinakrieg (1947–1949) im heutigen Staatsgebiet von Israel lebten, oder deren Nachkommen. Davon leben in den acht von der UNRWA verwalteten Lagern etwa eine halbe Million Menschen. Damit lebten schon damals 22,42 % aller von der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge im Gazastreifen. Die Bevölkerungsdichte dieser Lager gehört zu den höchsten der Welt.17 Quelle: Wikipedia Stichwort GazastreifenQuelle: Wikipedia Stichwort Gazastreifen Nach der aktuellen Homepage des UNRWA ist inzwischen von einer Gesamtbevölkerung von 2,1 Millionen in Gaza auszugehen, wovon 1,4 Millionen Flüchtlinge aus Palästina sind. Mit der Übernahme der Kontrolle durch die Hamas hat Israel eine Blockade verhängt, die den Luft-, den See- und vor allem auch den Landweg erfasst. Die Lebensbedingungen der Menschen sind zum Teil katastrophal. Dass der Kläger sich dort niederlassen und den Schutz des UNRWA in Anspruch nehmen könnte, erscheint ausgeschlossen. Die zahlenmäßig meisten Palästinaflüchtlinge mit über zwei Millionen Menschen leben nach den Angaben des UNRWA in Jordanien, wobei viele davon allerdings – anders als die Kläger – die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen. Rund 18 % leben in zehn über das gesamte Land verteilten Flüchtlingscamps.Zehntausende aus Syrien vertriebene palästinensische Flüchtlinge haben in Jordanien um Unterstützung des UNRWA nachgesucht. Die Mehrzahl lebt auch hier aus Sicht des UNRWA in einem „prekären legalen Status“. Im Libanon halten sich nach UNRWA-Angaben über 479.000 palästinensische Flüchtlinge auf, 45 % davon in den 12 über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Auf dessen Homepage werden deren Lebensbedingungen als schrecklich/furchtbar (englisch „dire“) und als gekennzeichnet durch Überbevölkerung, ärmliche Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit und Armut beschrieben. Palästinensern fehlen im Libanon auch heute wesentliche Rechte. Sie dürfen beispielsweise in nicht weniger als 39 Berufen nicht arbeiten und kein Eigentum haben. Da sie formell nicht Bürger des libanesischen Staates sind, können sie nicht dieselben Rechte reklamieren wie andere sich legal im Libanon aufhaltende und arbeitende Ausländer. Das gilt auch für die im Gefolge des Bürgerkriegs in Syrien, wo die Palästinenser bereits vor Ausbruch der Unruhen eine „vulnerable Gruppe“ bildeten und anschließend auch in erheblichem Umfang von den Kämpfen betroffen gewesen sind,18 vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, ab Seite 86vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, ab Seite 86 dorthin geflüchteten Palästinenser. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung der – fehlenden – Rückkehrmöglichkeiten für die Kläger zum heutigen Zeitpunkt oder für eine Unrichtigkeit der Angaben des UNRWA selbst haben sich auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Daher ist auch nicht festzustellen, dass die Kläger in einem der beiden zuletzt genannten Staaten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht unter den von der Rechtsprechung geforderten Konditionen für ein menschenwürdiges Leben erlangen könnten. Zusammengefasst haben die Kläger, wenn auch aus anderen als den im erstinstanzlichen Urteil angeführten Gründen einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit der – unstreitigen – Eigenschaft als registrierte Palästina-Flüchtlinge, ohne dass es weiterer Feststellungen zu den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf. Die Berufung der Beklagten ist daher insgesamt zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die aus Aleppo stammenden Kläger sind staatenlose Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Die Kläger zu 1) und 2) sind seit 1999 verheiratet. Bei den Klägern zu 3) bis 5) handelt es sich um ihre gemeinsamen Kinder. Die Kläger reisten Anfang November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten im Januar 2016 auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte Asylanträge. Dabei legte der Kläger zu 1) unter anderem einen „Family Record“ (Report No: R11/R1010) des United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA, North Area Aleppo)1 Dieses Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten ist ein „temporäres“ Hilfsprogramm der Vereinten Nationen, das seit seiner Gründung 1949 regelmäßig um drei Jahre verlängert wurde und bis heute tätig ist.Dieses Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten ist ein „temporäres“ Hilfsprogramm der Vereinten Nationen, das seit seiner Gründung 1949 regelmäßig um drei Jahre verlängert wurde und bis heute tätig ist. vom 21.1.2014 vor, in dem die Kläger als palästinensische Flüchtlinge ausgewiesen sind. Bei seiner persönlichen Anhörung Ende Januar 2016 führte der Kläger zu 1) aus, er habe 1990 das Abitur abgelegt, an der Universität D-Stadt Pädagogik studiert und sei bis zur Ausreise als Lehrer angestellt gewesen. Die Schulen seien allerdings vor zwei Jahren geschlossen worden. Von 1993 bis 1996 habe er Wehrdienst geleistet. Sie hätten Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Es gebe dort keinen Schutz mehr. Ihr Sohn sei Autist. Seine Behandlung in Syrien sei sehr schwierig gewesen. Er, die Klägerin zu 2) und die Kläger zu 3) und 5) hätten Syrien am 14.10.2015 verlassen und seien nach Deutschland gereist, wo sie am 2.11.2015 angekommen seien. Die Klägerin zu 4) sei zuvor zu einer Tante in die Niederlande gereist. Sie hätten diese dort abgeholt. Die Klägerin zu 2) bestätigte diese Angaben und erklärte weiter, sie habe 1990 das Abitur abgelegt und danach an der Universität in E-Stadt Sozialpädagogik studiert. Bis zu der Ausreise sei sie im Schuldienst als Sozialpädagogin beschäftigt gewesen. Sie sei zusammen mit ihrem Mann, dem Kläger zu 1), nach Deutschland gereist, habe sich zuvor nur in Syrien aufgehalten und in keinem anderen Land Asyl beantragt. Sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Sie besäßen dort nichts mehr, hätten ihr Haus verloren und die Kinder hätten keine Schule mehr besuchen können. Sie hätten als Palästinenser bei einer Rückkehr nach Syrien Schwierigkeiten zu erwarten. Im Juni 2016 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die weiter gehenden Anträge ab.2vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6.6.2016 – 6458706-499 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6.6.2016 – 6458706-499 – In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass den Klägern in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft lägen hingegen nicht vor. Die Kläger seien allein aufgrund der Kriegssituation aus Syrien ausgereist. Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, der syrische Staat gehe mit aller Härte gegen Oppositionelle und gegen solche Personen, die er dafür halte, vor. Darüber hinaus seien syrische Bürger den Übergriffen verschiedenster Kriegsparteien und deren Milizen ausgesetzt. Etliche Menschen fielen dem „Verschwindenlassen“ zum Opfer. Viele würden lange Zeit ohne Gerichtsverfahren inhaftiert. Tausende von ihnen sollten allein 2011 bis 2015 an Folterungen in der Haft verstorben sein. Auch nichtstaatliche Gruppen gingen wahllos gegen die Zivilbevölkerung vor. Ein Bericht von amnesty international beschreibe die Übergriffe des Islamischen Staates. Der Bürgerkrieg habe bis Ende 2015 mehr als 250.000 Todesopfer gefordert. 7,6 Millionen Menschen seien zu Binnenvertriebenen und 4,6 Millionen zu Flüchtlingen gemacht worden. Sowohl Regierungstruppen als auch die übrigen Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen in erheblichem Ausmaß. Regierungskräfte belagerten Stadtteile von Damaskus, in denen die Bewohner von jeglicher Hilfe abgeschnitten seien. Nach wie vor würden auch Gesundheitseinrichtungen angegriffen. Es komme zu Entführungen und Geiselnahmen. Willkürliche Festnahmen und Folter seien an der Tagesordnung. Männern drohten die Zwangsrekrutierung und eine Bestrafung, wenn sie sich dem durch Flucht entzögen. Die Kläger haben schriftlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 6.6.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.3vgl. das Urteil vom 21.11.2016 – 3 K 899/16 –vgl. das Urteil vom 21.11.2016 – 3 K 899/16 – In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung seien die Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Bereits diese Befragung löse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter aus. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer als möglicher Oppositioneller angesehen.Der syrische Machthaber Assad habe in einem Interview vor Terroristen unter den syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen sowie vor einer „Unterwanderung durch Terroristen“ gewarnt. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verwies die Beklagte auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Rechtsprechung des Senats. Individuell risikoerhöhende Umstände seien im Fall der Kläger nicht ersichtlich. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger zu 1) fürchte, erneut zum Militärdienst herangezogen zu werden. Der syrische Staat ziehe mittlerweile auch Männer bis zum Alter von 50 Jahren ein. Deshalb gehöre er zur Gruppe der in Syrien wehrpflichtigen Personen. Wegen der Entziehung vom Militärdienst drohe ihm politische Verfolgung. Mit Blick auf ein damals beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Senats zu einem vergleichbaren Sachverhalt haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2018 übereinstimmend beantragt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen. Dem hat der Senat entsprochen.4vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.3.2018 – 2 A 301/17 –vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.3.2018 – 2 A 301/17 – In dem Urteil hatte der Senat entschieden, dass beim UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser aus Syrien als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen seien, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen hätten und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen gestanden habe, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.5 vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 – 2 A 447/17 – und 23.11.2017 – 2 A 541/17 –vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 – 2 A 447/17 – und 23.11.2017 – 2 A 541/17 – Die Prüfungsbefugnis des Bundesamts sei darauf beschränkt, festzustellen, ob der jeweilige Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen habe und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen sei. Letzteres werde dadurch indiziert, dass den Betroffenen bereits durch einen entsprechenden Bundesamtsbescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Für staatenlose Palästinenser aus Syrien bestehe derzeit auch de facto keine Möglichkeit, in anderen Teilen des Mandatsgebiets des UNRWA innerhalb oder außerhalb Syriens dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Im Februar 2021 hat die Beklagte das Verfahren wieder aufgenommen und zur Begründung ihres Rechtsmittels weiter vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 5.18) habe das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Senats im Verfahren 2 A 541/17 im Mai 2019 ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung staatenloser Palästinenser als ipso facto-Flüchtlinge zu klären. Mit Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 – habe der EuGH die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet und unter anderem festgestellt, dass für die Frage, ob Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt werde, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen seien. Anhand der vom EuGH aufgestellten Grundsätze sei nun auch im vorliegenden Verfahren zu klären, inwieweit für die Kläger die Möglichkeit bestanden habe, sich unter den Schutz des UNRWA zu stellen und welche Folgen sich daraus für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergäben. Außerdem sei vorliegend zu beurteilen, inwieweit sich aus der illegalen Ausreise und dem Auslandsaufenthalt und bezüglich der männlichen Kläger auch im Hinblick auf eine mögliche Entziehung von der Wehrpflicht ein Schutzanspruch ergeben könne. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.11.2016 – 3 K 899/16 – abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie tragen ergänzend vor, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem durch das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise den EuGH entschiedenen Fall zumindest darin, dass sei nie in einem anderen Land gelebt hätten, das zum Operationsgebiet des UNRWA gehöre. Im Hinblick darauf, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, in ein anderes zum Einsatzgebiet des UNRWA gehörendes Land einzureisen und dort Aufenthalt und Schutz zu erlangen, habe ein Schutz durch die Organisation nicht mehr bestanden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.