Beschluss
2 B 207/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0928.2B207.21.00
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Leitsätze
1. Das Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verlangt, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.(Rn.12)
2. Es bedarf einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.8.2021 – 5 L 813/21 – wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verlangt, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.(Rn.12) 2. Es bedarf einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst.(Rn.12) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.8.2021 – 5 L 813/21 – wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Zwangsgeld, das zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für eine Felswand festgesetzt wurde. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße-... in A-Stadt (Flur ..., Flurstück .../...), an dessen östlichem Ende sich eine etwa 12 m hohe Felswand aus Sandstein befindet, die in Richtung der angrenzenden Grundstücke N... Straße 21 und 23 (Flurstücke .../... und .../...) in eine steile, bewachsene Böschung übergeht. Anlässlich einer Ortskontrolle stellte die Antragsgegnerin im April 2019 unter anderem fest, die Felswand sei zum Teil ausgewaschen und verwittert und weise stellenweise vertikale und horizontale Klüfte auf, wodurch sich bereits Felsstücke gelöst hätten. Mit Bescheid vom 6.5.2019 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter anderem – Nr. 2 b) der Verfügung – auf, binnen vier Wochen einen Nachweis über die Standsicherheit der Felswand durch eine fachtechnische Stellungnahme zu erbringen, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro an. Zur Begründung heißt es, der gefährdende Hangbereich stehe im Eigentum der Antragstellerin. Nach einer vorläufigen Prognose bestehe die Gefahr, dass sich durch Witterungseinflüsse weitere Stücke aus der Felswand lösten und herabfielen. Die Standsicherheit des Felsens könne nicht abschließend beurteilt werden. Zwar handele es sich nach den Erfahrungen in angrenzenden Stadtgebieten um massive, kompakte Sandsteinfelsen, die grundsätzlich eine gewisse Standsicherheit aufwiesen. Da sich auf dem Grundstück der Antragstellerin allerdings bereits Felsstücke gelöst hätten, sei eine fachtechnische Untersuchung erforderlich und verhältnismäßig. Der Bescheid, der am 8.5.2019 zugestellt wurde, erwuchs in Bestandskraft. In der Folge wurde die Antragstellerin mehrfach um Sachstandsanzeige gebeten und aufgefordert, den Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Mit Bescheid vom 21.6.2021 setzte die Antragsgegnerin unter anderem das streitgegenständliche Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro nebst Zustellgebühren wegen Nichtbefolgung der unter Nr. 2 b) der Verfügung vom 6.5.2019 ausgesprochenen Verpflichtung fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und führte im Wesentlichen aus: Die Wand sei provisorisch mit Netzen befestigt worden. Die Lieferung der zur endgültigen Befestigung vorgesehenen Stahlnetze stehe noch aus. Zudem stelle sich die Frage, ob nicht auch die Eigentümer der links und rechts angrenzenden Grundstücke zur Verantwortung zu ziehen seien. Im Juli 2021 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz gegen die Zwangsgeldfestsetzung ersucht. Sie habe bereits im April 2021 einen Hubsteiger für die Arbeiten an dem sehr steilen Hang bestellt. Die Stahlnetze zur Sicherung seien zwischenzeitlich geliefert worden und würden nunmehr angebracht. Eine fachtechnische Stellungnahme ergebe erst Sinn, wenn der Hang endgültig befestigt sei. Zudem sei der Hang bereits zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung hinreichend provisorisch gesichert gewesen, so dass keine Gefahr mehr bestehe und das Druckmittel überflüssig sei. Ferner sei Nr. 2 b) der Verfügung vom 6.5.2019 nicht hinreichend bestimmt, da unklar sei, was genau mit einer „fachlichen Stellungnahme“ gemeint sei. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Die Grundverfügung sei bestandskräftig. Das Zwangsgeld habe bestand, da weder die Standsicherheit der Felswand nachgewiesen sei noch eine entsprechende Auftragsbestätigung einer Fachfirma vorliege. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16.8.2021 – 5 L 813/21 –, der Antragstellerin taggleich zugestellt, zurückgewiesen. Die Zwangsgeldfestsetzung wegen der Nichtbefolgung der Verpflichtung aus Nr. 2 b) des Bescheides vom 6.5.2019 sei offensichtlich rechtmäßig. Die Verfügung vom 6.5.2019 sei bestandskräftig und damit unanfechtbar im Sinne des § 18 Abs. 1 SVwVG. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen Grundverfügung seien in der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich unbeachtlich, so dass der – im Übrigen auch in der Sache unbegründete – Vortrag, Nr. 2 b) des Bescheides vom 6.5.2019 sei nicht hinreichend bestimmt und die Antragsgegnerin habe ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt, nicht verfange. Die Antragstellerin sei der Verpflichtung auch nicht nachgekommen. Das Vorbringen, die Wand sei provisorisch befestigt und solle endgültig mit Stahlnetzen gesichert werden, greife nicht durch. Die Antragstellerin verkenne, dass die Standsicherheit der Felswand fachtechnisch zu untersuchen sei, um abschätzen zu können, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien. Konkrete Maßnahmen seien gerade nicht angeordnet worden, weil die Standsicherheit nicht habe beurteilt werden können. Zudem stehe auch nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nicht fest, dass die Felswand standsicher sei. Auch sonst begegne die Zwangsgeldfestsetzung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere stehe es der Antragsgegnerin frei, anstelle der angedrohten 3.000 Euro ein Zwangsgeld von 1.000 Euro festzusetzen. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) einzig übersandte Schriftsatz vom 15.9.2021 (mit Anlage vom 14.9.2021) genügt nicht den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt dabei, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es bedarf einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. Hierfür reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus.1VGH Kassel, Beschluss vom 15.8.2017 – 8 B 1576/17 –, juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 16.3.2016 – 1 B 1442/15 –, juris Rn. 5VGH Kassel, Beschluss vom 15.8.2017 – 8 B 1576/17 –, juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 16.3.2016 – 1 B 1442/15 –, juris Rn. 5 Diese Anforderungen verfehlt das allein mit Schriftsatz vom 15.9.2021 (nebst Anlage vom 14.9.2021) unterbreitete Beschwerdevorbringen. Abgesehen davon, dass sich der Zuschrift schon kein ausdrücklicher Antrag entnehmen lässt, mangelt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht dazu bewogen haben, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen. Die Antragstellerin verweist erneut darauf, sie habe Maßnahmen „zur Sicherung des Felshanges“ durchgeführt, die sie näher beschreibt. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, das streitgegenständliche Zwangsgeld diene der Durchsetzung der Verpflichtung aus Nr. 2 b) der – bestandskräftigen und daher grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfenden2Hierzu etwa auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 2 D 767/17 –, juris Rn. 23Hierzu etwa auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 2 D 767/17 –, juris Rn. 23 – Verfügung vom 6.5.2019, einen Nachweis über die Standsicherheit der Felswand zu erbringen. Der Nachweis solle die Antragsgegnerin erst in die Lage versetzen, Erforderlichkeit und ggf. Umfang der Maßnahmen zur Sicherung des Felshangs verlässlich abschätzen zu können. Diese Pflicht könne die Antragstellerin gerade nicht dadurch erfüllen, dass sie – ohne gutachterliche Prüfung der Standsicherheit – eigene Sicherungsmaßnahmen unternehme. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Schriftsatz vom 15.9.2021 nicht im Ansatz auseinander. Gründe, weshalb entgegen der erstinstanzlichen Würdigung von einer Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 2 b) des Bescheids vom 6.5.2019 auszugehen sein sollte, macht die Antragstellerin nicht geltend. Die als Anlage übersandte (eigene) Beschreibung vom 14.9.2021 der selbst durchgeführten Sicherungsmaßnahmen ist erkennbar kein fachtechnischer Standsicherheitsnachweis im Sinne der Verfügung vom 6.5.2019. Dem Antrag auf Fristverlängerung vom 15.9.2021, eingegangen am Folgetag, konnte, wie mit gerichtlicher Verfügung vom 16.9.2021 ausgeführt wurde, nicht entsprochen werden, nachdem das Gesetz eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde nicht vorsieht. Genügt damit das Vorbringen nicht dem formalen Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, war die Beschwerde nach Satz 4 der Vorschrift als unzulässig zu verwerfen. III. Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.