Beschluss
2 A 169/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0916.2A169.21.00
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Leitsätze
Die Frage der Verfolgungsrelevanz von Wehrdienstentziehung bei syrischen Staatsangehörigen ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 – ) wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich und weist daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Mai 2021 - 3 K 190/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der Verfolgungsrelevanz von Wehrdienstentziehung bei syrischen Staatsangehörigen ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 – ) wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich und weist daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Mai 2021 - 3 K 190/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der am 10.1.1994 in Alsati/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 24.11.2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4.12.2020 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, er stamme aus einem Dorf bei Afrin. Er sei aus Syrien geflohen, da dort Krieg herrsche und er keinen Militärdienst leisten wolle. Des Weiteren bekäme man von keiner der Kriegsparteien eine Unterstützung. Von 2012 bis 2016 habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Ende 2016 habe er Syrien Richtung Türkei verlassen. Dort habe er in Istanbul in einer Textilfirma gearbeitet. 2018 sei er nach Afrin zurückgekehrt. Da sich die Lage dort nicht verbessert habe, habe er sich lediglich vier Monat in Afrin aufgehalten und sei dann wieder in die Türkei ausgereist. Dort sei er 1,5 Jahre geblieben. Am 14.10.2020 habe er die Türkei Richtung Griechenland verlassen. Von dort sei er über Albanien, den Kosovo und Serbien nach Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 9.2.2021 wurde dem Kläger unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem Wehrdienstentzieher grundsätzlich eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, fehle es an hinreichenden Erkenntnissen. Als Ausdruck politischer Opposition könne es jedoch angesehen werden, wenn der Wehrpflichtige sich zum Beispiel nachweisbar regimekritisch geäußert oder sonst politisch betätigt habe oder Verbindungen zur Opposition habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe nach eigener Aussage das letzte Mal im Jahr 2010 Kontakt mit dem syrischen Militär gehabt, da sich in Afrin keine syrische Militärverwaltung mehr befinde und er folglich keine Einberufung erhalten habe. Soweit er vorgetragen habe, er sei von der Freien Syrischen Armee zweimal zuhause abgeholt, in eine Soldatenwache verbracht und befragt worden, sei sein Sachvortrag unglaubhaft. Am 25.2.2021 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei für die syrische Armee gemustert worden, zunächst jedoch aufgrund seines Schulbesuchs und der nachfolgend begonnenen Ausbildung zurückgestellt worden. Sein Wehrpass sei bei einem Brand zerstört worden. Er habe Syrien verlassen, weil er den drohenden Militärdienst nicht habe antreten wollen. Insbesondere habe er sich nicht an den Bürgerkriegsauseinandersetzungen gegen die eigene Bevölkerung, aber auch nicht an menschenrechtswidrigen Einsätzen beteiligen wollen. Er habe sich dem Kriegsdienst daher aus Gewissensgründen verweigert. Angesichts des fortbestehenden Konflikts in Syrien müsse er auch heute bei einer angenommenen Rückkehr mit einer Einziehung zum Kriegsdienst rechnen sowie damit, an verbrecherischen Einsätzen teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.5.2021 - 3 K 190/21 - abgewiesen. In dem Urteil ist ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 9.2.2021 sei, soweit er angefochten worden sei, rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid vom 9.2.2021 setze sich mit dem Klagevorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stelle die Verhältnisse im Heimatland des Klägers zutreffend dar. Ergänzend wurde in dem Urteil auf den Beschluss der Kammer vom 17.5.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Bezug genommen. Darin ist ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die wegen eines eventuellen Wehrdelikts drohenden Maßnahmen aus einem der in §§ 3 Abs. 1, 3 b AsylG genannten Gründe, etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegenden vermuteten politischen Opposition zum Regime, erfolgen würden. An dieser Rechtsprechung sei auch in Anlehnung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 - C-238/19 - festzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Beschluss vom 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 - mit Blick auf diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, es folge daraus keineswegs, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter gewissermaßen „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Vielmehr habe der EuGH ausgeführt, dass dem europäischen Asylrecht jeder Automatismus grundsätzlich wesensfremd sei. Ein Asylantrag müsse individuell geprüft werden. In der Konstellation der Militärdienstflucht müsse im Rahmen der Tatsachenwürdigung ein Bündel von Indizien ausgewertet werden. Die vom EuGH betonte Einzelfallprüfung sei auch bislang schon vom Bundesamt und den deutschen Verwaltungsgerichten durchgeführt worden. Aus dem Vortrag des Klägers sei entgegen seiner im Schriftsatz vom 10.3.2021 geäußerten Ansicht nicht ersichtlich, dass er gerade wegen der Völkerrechtswidrigkeit des syrischen Krieges den Militärdienst verweigert und das Land verlassen habe. Seinem Vorbringen könnten auch ansonsten keine Umstände entnommen werden, die eine zielgerichtete Suche aus anderen Gründen als seiner Einziehung zum Wehrdienst als beachtlich möglich erscheinen lassen würden. Die sunnitische Religionszugehörigkeit genüge insoweit ebenso wenig wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Eine Einziehung des Klägers oder Bedrohung durch die YPG seien bei seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien ausgehend von dem allein in Betracht kommenden Zielflughafen in Damaskus und der aktuellen Lage in Syrien - der Kläger sei in der Wahl seines Aufenthaltsortes in Syrien frei - nicht beachtlich wahrscheinlich. Es könne nach der Erkenntnislage nicht festgestellt werden, dass bei erwachsenen Männern Strafen wegen der Entziehung von der Wehrpflicht unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne einer Heranziehung wegen politischer Gesinnung ausfallen würden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Im Einverständnis der Beteiligten durfte über den Antrag durch den Berichterstatter entschieden werden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 3 VwGO). Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.5.2021 – 3 K 190/21 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 30.6.2021 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.1vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 – 2 A 319/18 – und vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N.; jurisvgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 – 2 A 319/18 – und vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N.; juris Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger formuliert in der Antragsschrift vom 30.6.2021 die aus seiner Sicht grundsätzliche Frage, „ob syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben oder sesertiert sind, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil ihnen politische Verfolgung wegen einer ihnen vom syrischen Regime zugeschriebenen oppositionellen Haltung droht .“ Diese von dem Kläger aufgeworfene Frage zeigt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH2Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 -Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - und des OVG Berlin-Brandenburg3Urteil vom 21.1.2021 - OVG 3 B 109.18 -Urteil vom 21.1.2021 - OVG 3 B 109.18 - keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf, denn die Frage der Verfolgungsrelevanz von Wehrdienstentziehung bei syrischen Staatsangehörigen ist wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich. Die Feststellungen des Gerichtshofs sind weder für jedes Asylbegehren eines syrischen Asylbewerbers von Bedeutung noch präjudizieren sie im Falle einer Bedeutung das Ergebnis.4vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 6.8.2021 – 1 LA 294/21 –, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 8.6.2021 – 13 A 239/21 –, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 –, jurisvgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 6.8.2021 – 1 LA 294/21 –, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 8.6.2021 – 13 A 239/21 –, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 –, juris Entgegen der Auffassung des Klägers führt die nach der Rechtsprechung des EuGH durch die „starke Vermutung“ dass eine Militärdienstverweigerung mit einem der Gründe des Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3b AsylG) in Zusammenhang stehe, begründete Beweiserleichterung nicht zu einer von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängigen, unwiderleglichen Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Auf die Notwendigkeit dieser Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 AsylG sowie Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU verzichtet der EuGH gerade nicht. Vielmehr führt der Gerichtshof aus, dass "Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen [ist], dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen"; es spreche aber "eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht", und es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden beziehungsweise der nationalen Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen".5EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - Rn. 61; zitiert nach jurisEuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - Rn. 61; zitiert nach juris Die genannte „starke Vermutung“ ist von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig (Vorliegen einer Militärdienstverweigerung, Vorliegen eines Konflikts, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3 Abs. 2 AsylG) fällt, drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung). Dies bedeutet keine unwiderlegliche Vermutung oder starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt.6BVerwG, Beschluss vom 10.3.2021 - 1 B 2.21 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 10.3.2021 - 1 B 2.21 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 –, juris Angesichts dessen lässt sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage nur unter Würdigung der Einzelfallumstände des konkreten Falles beantworten, ohne dass eine verallgemeinerungsfähige Aussage getroffen werden könnte. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.