Beschluss
2 B 164/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0819.2B164.21.00
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Leitsätze
1. Einzelfall, in dem der Überschuss des letzten Jahres nach Jahren wirtschaftlichen Misserfolgs nicht ausreichend ist, um die Prognose einer prosperierenden Zukunft des Unternehmens zu tragen.(Rn.6)
2. Der Einwanderungsvorbehalt des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens geht den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens einschließlich der Meistbegünstigtenklausel vor.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2021 - 6 L 59/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem der Überschuss des letzten Jahres nach Jahren wirtschaftlichen Misserfolgs nicht ausreichend ist, um die Prognose einer prosperierenden Zukunft des Unternehmens zu tragen.(Rn.6) 2. Der Einwanderungsvorbehalt des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens geht den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens einschließlich der Meistbegünstigtenklausel vor.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2021 - 6 L 59/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind iranische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 1) reiste am 11.6.2016 erstmalig in die BRD ein, nachdem er ein nationales Visum zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma D. GmbH erhalten hatte. Am 14.6.2016 wurde ihm erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt, welche in der Folge bis zum 3.11.2018 verlängert wurde. Am 14.8.2017 reisten die Antragsteller zu 2) und 3) mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein und beantragten am 4.9.2017 Aufenthaltstitel nach §§ 30, 32 AufenthG, welche ihnen bis zum 3.11.2018 erteilt wurden. Mit Bescheid vom 16.12.2020 lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 8.1.2021 Widerspruch ein. Am 25.1.2021 beantragten sie beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 14.6.2021 - 6 L 59/21 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 16.12.2020 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung ihrer auf der Grundlage von § 21 AufenthG bzw. § 30 und § 32 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung in den Iran zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antragsteller zu 1) könne die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 21 Abs. 1, 8 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehe, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lasse und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch Kreditzusage gesichert sei. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richte sich gemäß Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, der unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Allgemein lasse sich diesen Indikatoren das Erfordernis entnehmen, dass der Geschäftsbetrieb positive wirtschaftliche Auswirkungen habe und das Projekt wirtschaftlich und finanziell tragfähig sei. Diese Anforderungen seien ungeachtet des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929 auch an die selbständige Tätigkeit des Antragstellers zu 1) zu stellen. Aus der Wohlwollens- und der Meistbegünstigungsklausel dieses Abkommens (Art. 1 Abs. 1 u. Abs. 2) folgten keine Einschränkungen der in § 21 Abs. 1 AufenthG niedergelegten Voraussetzungen. Der in Art. 1 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens enthaltene Einwanderungsvorbehalt gehe den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens einschließlich der Meistbegünstigungsklausel vor. Entgegen der Ansicht der Antragsteller stehe vorliegend auch Einwanderung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens in Rede. Die vom Antragsteller zu 1) bereits vor seiner ersten Einreise begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG beinhalte perspektivisch einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland (§ 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Der Antragsteller zu 1) habe gegenüber dem Antragsgegner mit keinem Wort bekundet, dass seine geschäftlichen Pläne nicht mit einem Aufenthaltsrecht auf unbestimmte Zeit im Bundesgebiet einhergehen sollten. Ein eventueller „innerer Vorbehalt“ wäre ohne rechtliche Bedeutung. Darüber hinaus beinhalte der zwischenzeitliche Nachzug der Antragstellerinnen zu 2) und 3) ein Indiz für eine auf längere Zeit angelegte Verlagerung des Lebensmittelpunkts der gesamten Familie nach Deutschland. Das Unternehmen des Antragstellers zu 1) erfülle die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht. Das Projekt habe sich in der Vergangenheit nicht als wirtschaftlich und finanziell tragfähig erwiesen. Die vom Antragsteller zu 1) seit Juni 2016, anfangs gemeinsam mit seinem inzwischen verstorbenen Mitgesellschafter, geführte D. GmbH habe bis Ende 2019 faktisch ohne Gewinn gearbeitet. Der Körperschaftssteuerbescheid weise für das Jahr 2016 einen Verlust von mehr als 7.000,00 € aus. Auch für das Jahr 2017 könne nicht von einem positiven Geschäftsergebnis ausgegangen werden, nachdem hierzu keinerlei Unterlagen vorgelegt worden seien und der ehemalige Mitgesellschafter des Antragsstellers dem Antragsgegner mit E-Mail vom 23.9.2018 mitgeteilt habe, dass im Jahr 2017 nur noch die zur Stützung und Kostendeckung notwendigen geschäftlichen Aktivitäten erfolgt seien. Gleiches gelte für das Jahr 2018. Insoweit enthalte das vorgenannte Schreiben die Angabe, dass die Firma ohne Vermögen und ohne Ertrag sei. Der geschäftliche Misserfolg der D. GmbH in den Jahren 2016 bis 2018 werde durch die Angaben des Antragstellers zu 1) und seines früheren Mitgesellschafters gegenüber der IHK am 22.2.2019 bestätigt. Eine durchgreifende Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 sei nicht festzustellen. Obgleich der Antragsteller zu 1) nunmehr die Firma allein führe und er seit dem Tod seines Mitgesellschafters seine im Februar 2019 gegenüber der IHK dargelegte Planung, die wirtschaftlichen Aktivitäten vom Geschäftsfeld „Flugzeugteile“ in das Geschäftsfeld „Medizinprodukte“ zu verlagern und seine einschlägige Erfahrung aus seiner unternehmerischen Tätigkeit im Iran zu nutzen, habe umsetzen können, sei für das Jahr 2019 kein nennenswerter Gewinn zu verzeichnen gewesen. Die für das Jahr 2020 eingereichte Unternehmensbilanz weise für das Vorjahr einen Jahresüberschuss von nur 617,09 € aus. Zwar hätten sich die Geschäftszahlen im Jahr 2020 verbessert; in der Jahresbilanz sei ein Jahresüberschuss von 5.073,73 € ausgewiesen. Dieser Überschuss sei indes nicht hoch genug, um nach Jahren des wirtschaftlichen Misserfolgs die Prognose einer prosperierenden Zukunft des Unternehmens zu tragen. Über die Bilanz hinausgehende Daten, die auf ein nachhaltiges Wachstum der Firma auch in Zukunft schließen lassen könnten, habe der Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt. Die im Februar 2019 bei der IHK eingereichten Unterlagen seien nicht tragfähig, nachdem die IHK seinerzeit nach der vorgelegten Planung für das Rumpfgeschäftsjahr 2019 einen Umsatz von knapp 70.000,00 € und ein Jahresergebnis von 11.000,00 € sowie für das Jahr 2020 einen Nettoumsatz von 273.000,00 € und ein Jahresergebnis von 143.000,00 € als plausibel bezeichnet habe. Hiervon seien die in der tatsächlichen Jahresbilanz enthaltenen Umsätze und Gewinne weit entfernt. Ausgehend von der geschäftlichen Vergangenheit des Unternehmens sei nicht ansatzweise erkennbar, wie ein monatlicher Verdienst des Antragstellers zu 1) von 2.000,00 € einschließlich einer evtl. Gewinnbeteiligung erwirtschaftet werden solle. Hiervon ausgehend könne auch die Antragstellerin zu 2) die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug aus § 30 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen. Es fehle am Erfordernis des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, nachdem der Antragsteller zu 1) keine Aufenthaltserlaubnis (mehr) besitze. Vergleichbares gelte für die Antragstellerin zu 3). Auch in ihrem Fall seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, nachdem keiner ihrer Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Da die Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig seien, begegne auch die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Gründe, die der Benennung des Iran als Zielland der Abschiebung entgegenstehen könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Gegen diesen Beschluss, der den Antragstellern am 15.6.2021 zugestellt wurde, richtet sich die am 25.6.2021 eingegangene und am 15.7.2021 begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.6.2021 - 6 L 59/21 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Soweit der Antragsteller zu 1) darauf verweist, dass sein Lebensunterhalt dauerhaft gesichert sei, betrifft dies die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 5 AufenthG, nicht aber die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG, deren Vorliegen das Verwaltungsgericht mit eingehender und in der Sache überzeugender Begründung verneint hat. Soweit in der Beschwerdebegründung dazu (erneut) ausgeführt ist, für das Geschäftsjahr 2020 sei ein positives Ergebnis erzielt worden, ist dies vom Verwaltungsgericht ebenfalls bereits berücksichtigt worden. Der in dessen Beschluss getroffenen Feststellung, dass der für das Jahr 2020 ausgewiesene Jahresüberschuss von 5.073,73 € nicht hoch genug sei, um nach Jahren des wirtschaftlichen Misserfolgs die Prognose einer prosperierenden Zukunft des Unternehmens zu tragen, sind die Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Darauf, ob der Antragsteller im Iran ein weiteres Unternehmen betreibt, durch das er ebenfalls Einkünfte erzielt, kommt es hier – bei der Frage, ob die Kriterien des § 21 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind – nicht an. Das Vorbringen, die Antragstellerin zu 2) stehe ebenfalls in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und sie sei – wie auch die Antragstellerin zu 3) – krankenversichert, führt schon deshalb nicht zu einem Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, weil der Antragsteller zu 1) nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf das deutsch-iranische Niederlassungabkommen (NAK) vom 17.2.19291RGBl 1930 II S. 1006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.11.1954, BGBl. II 1955, S. 829RGBl 1930 II S. 1006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.11.1954, BGBl. II 1955, S. 829 berufen. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 NAK können die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates unter der Bedingung, dass und solange sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates betreten und verlassen, dort reisen, sich dort aufhalten und niederlassen. Dabei genießen sie eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Angehörigen des meistbegünstigten Staates gewährte Behandlung (Art. 1 Abs. 2 NAK). Diese Regelungen hindern nach Art. 1 Abs. 3 NAK die vertragschließenden Staaten aber nicht, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in ihr jeweiliges Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist. Dieser Einwanderungsvorbehalt des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens geht den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens einschließlich der Meistbegünstigungsklausel vor. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über Einreise und Aufenthalt regeln auch die Einwanderung. Dadurch, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, nicht verlängert oder mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann eine Einwanderung verhindert, beendet oder auf eine andere Weise geregelt werden.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 1/88 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 1/88 -, juris Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde geltend machen, für die Antragstellerin zu 2) sei mittlerweile ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 8 bzw. 18 ff. AufenthG und für die Tochter, die Antragstellerin zu 3), sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 1 AufenthG gestellt worden, wurden diese Anträge – soweit ersichtlich – nicht näher begründet. Auch in der Beschwerdebegründung wurde nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Vorschriften vorliegen. Im Übrigen ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern zunächst in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für jeden der Antragsteller die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.