Beschluss
2 C 328/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0809.2C328.20.00
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Leitsätze
1. Eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Änderung der Einschätzung der Gefahrenlage lässt sich nicht der Sphäre einer der Beteiligten zuordnen.(Rn.6)
2. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung von durch den Prozess aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen allein mit Blick auf den § 161 Abs 2 VwGO nicht mehr veranlasst.(Rn.7)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Änderung der Einschätzung der Gefahrenlage lässt sich nicht der Sphäre einer der Beteiligten zuordnen.(Rn.6) 2. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung von durch den Prozess aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen allein mit Blick auf den § 161 Abs 2 VwGO nicht mehr veranlasst.(Rn.7) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Betreiber eines Eiscafés und einer Gaststätte. Er hat mit Eingang bei Gericht am 4.11.2020 begehrt, § 7 Abs. 1 der Verordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.20201vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 für ungültig zu erklären Die einschlägige Regelung im § 7 Abs. 1 VO-CP lautete: „Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von Kantinen.“ Mit Schreiben vom 20.7.2021 (Antragsteller) und vom 3.8.2021 (Antragsgegner) haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Anlass für die nachträglichen „Lockerungen“ der zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergriffenen Maßnahmen war eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Änderung der Einschätzung der Gefahrenlage. Dieser Umstand lässt sich aber nicht der Sphäre eines der Beteiligten zuordnen, denn es liegt hier in der Natur der Sache, dass situativ in kurzen zeitlichen Abständen eine Anpassung des Maßnahmenkatalogs der Rechtsverordnung an das aktuelle Infektionsgeschehen und die entsprechenden wissenschaftlichen Bewertungen zu erfolgen hat.2vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 27.4.2020 - 2 B 147/20 -, jurisvgl. dazu den Beschluss des Senats vom 27.4.2020 - 2 B 147/20 -, juris Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung in der Fassung vom 30.10.2020 erledigten Streitstoff zu entscheiden.3vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, und vom 29.12.2004 - 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, sowie die Beschlüsse vom 26.5.2006 - 2 R 5/06 - und vom 31.5.2006 - 2 Q 3/06 -, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, und vom 29.12.2004 - 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, sowie die Beschlüsse vom 26.5.2006 - 2 R 5/06 - und vom 31.5.2006 - 2 Q 3/06 -, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82 Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung von durch den Prozess aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.4Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.8.2015 - 2 A 193/14 - und vom 23.12.2014 - 2 A 342/13 -Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.8.2015 - 2 A 193/14 - und vom 23.12.2014 - 2 A 342/13 - Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, dass jeder Betroffene die Hälfte der durch das erledigte Verfahren entstandenen Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Inhaber zweier Gastronomiebetriebe ist. Dies führt zur Verdoppelung des in vergleichbaren Verfahren angenommenen Streitwerts (2 x 20.000 € = 40.000 €). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.