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Beschluss

2 E 151/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0728.2E151.21.00
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Leitsätze
1. Zuständig zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ist der nach der Geschäftsverteilung des Gerichts für das Verfahren, dessen Endentscheidung gerügt wird, bestimmte Spruchkörper in der vorgesehenen Besetzung. Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) wird in § 69a GKG (juris: GKG 2004) nicht in Bezug genommen. Richter, die an der mit der Gehörsrüge angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, müssen im Rügeverfahren nicht teilnehmen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 – 8 C 17.07 –, juris).(Rn.5) 2. Fehler im oder ein Unterbleiben des Nichtabhilfeverfahrens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) sind für das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nicht relevant.(Rn.7) 3. Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO stellt generell keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der damit angegriffenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.(Rn.10) 4. Das Verfahren betreffend eine Anhörungsrüge in dem Zusammenhang im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung ist – wie dieses Beschwerdeverfahren selbst - gerichtskostenfrei (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2020 – 2 F 92/20 –, RVGreport 2020, 316).(Rn.11)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 – 2 E 68/21 – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zuständig zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ist der nach der Geschäftsverteilung des Gerichts für das Verfahren, dessen Endentscheidung gerügt wird, bestimmte Spruchkörper in der vorgesehenen Besetzung. Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) wird in § 69a GKG (juris: GKG 2004) nicht in Bezug genommen. Richter, die an der mit der Gehörsrüge angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, müssen im Rügeverfahren nicht teilnehmen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 – 8 C 17.07 –, juris).(Rn.5) 2. Fehler im oder ein Unterbleiben des Nichtabhilfeverfahrens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) sind für das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nicht relevant.(Rn.7) 3. Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO stellt generell keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der damit angegriffenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.(Rn.10) 4. Das Verfahren betreffend eine Anhörungsrüge in dem Zusammenhang im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung ist – wie dieses Beschwerdeverfahren selbst - gerichtskostenfrei (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2020 – 2 F 92/20 –, RVGreport 2020, 316).(Rn.11) Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 – 2 E 68/21 – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. I. Der Antragsteller begehrte in dem zugrundeliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er nicht der Verpflichtung unterliege, nach Maßgabe des § 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020 (VO-CP) im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.5.2020 – 6 L 476/20 – zurückgewiesen. Zugleich hat es dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt. Eine (nur) hinsichtlich der Streitwertfestsetzung erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 15.6.2020 – 2 E 219/20 – zurückgewiesen.1vgl. zu der auch dagegen – erfolglos – erhobenen Anhörungsrüge OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2020 – 2 E 231/20 –vgl. zu der auch dagegen – erfolglos – erhobenen Anhörungsrüge OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2020 – 2 E 231/20 – Gegen die auf dieser Basis erstellte Gerichtskostenrechnung vom 25.8.2020 (Kassenzeichen 18200320120399) in Höhe von 219,- € hat der Antragsteller am 28.8.2020 Erinnerung eingelegt. Diese hat das Verwaltungsgericht durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin mit Beschluss vom 12.2.2021 – 6 O 988/20 – zurückgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 25.5.2021 – 2 E 68/21 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kostenansatz verletze keine Kostengesetze. Eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz könne nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Der Antragsteller wende sich gegen die Mitwirkung der Richterin am Verwaltungsgericht ... im Eilverfahren 6 L 476/20. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG lägen indes nicht vor. Zwar könne eine solche darin liegen, dass ein Gericht bei der Entscheidung falsch besetzt gewesen sei. Die Wahl von Frau ... zur Verfassungsrichterin sei jedoch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 54 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Soweit der Antragsteller der Sache nach rüge, das Verwaltungsgericht habe vor seiner Eilentscheidung ohne die Richterin über deren Befangenheit entscheiden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller ein förmliches Ablehnungsgesuch gar nicht gestellt gehabt habe. Zu einer davon unabhängigen Entscheidung nach den §§ 54 VwGO, 48 Alt. 2 ZPO habe kein Anlass bestanden. Ein Grund für einen Ausschluss der Richterin kraft Gesetzes (§ 41 ZPO) habe nicht vorgelegen. Abgesehen davon müsse eine unrichtige Sachbehandlung für die Kosten objektiv ursächlich gewesen sein. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe gegen die seinen Antrag zurückweisende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15.5.2020 – 6 L 476/20 – in der Sache kein Rechtsmittel eingelegt. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz diene nicht dazu, eine rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung im Nachhinein auszuhebeln. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Anhörungsrüge vom 28.5.2021. II. Zuständig zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ist der nach der Geschäftsverteilung des Gerichts für das Verfahren, dessen Endentscheidung gerügt wird, bestimmte Spruchkörper in der vorgesehenen Besetzung. Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG wird in § 69a GKG nicht in Bezug genommen. Richter, die an der mit der Gehörsrüge angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, müssen im Rügeverfahren nicht teilnehmen.2vgl. etwa Kugele, VwGO, § 152a Rn 12, BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 – 8 C 17.07 –, juris, zu der umgekehrten Problematik eines Ausschlusses zuvor beteiligter Richterinnen und Richter für die Mitwirkung im Rügeverfahren – verneinend –; VGH München, Beschluss vom 4.5.2011 – 10 CS 11.274 –, jurisvgl. etwa Kugele, VwGO, § 152a Rn 12, BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 – 8 C 17.07 –, juris, zu der umgekehrten Problematik eines Ausschlusses zuvor beteiligter Richterinnen und Richter für die Mitwirkung im Rügeverfahren – verneinend –; VGH München, Beschluss vom 4.5.2011 – 10 CS 11.274 –, juris Dem Begehren des Antragstellers, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen (§ 69a Abs. 5 GKG), kann nicht entsprochen werden. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) im Beschwerdeverfahren 2 E 68/21 lässt sich nicht feststellen. Ungeachtet der Frage, welche Relevanz ein vom Antragsteller – zu Unrecht – behauptetes Unterbleiben eines Nichtabhilfeverfahrens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG für das rechtliche Gehör im hier allein zur Rede stehenden Beschwerdeverfahren haben sollte,3vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2021 – 2 E 150/21 –, dort zur Unbeachtlichkeit formeller Fehler im Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 30.3.2010 – 6 S 2429/09 –, DÖV 2010, 572vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2021 – 2 E 150/21 –, dort zur Unbeachtlichkeit formeller Fehler im Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 30.3.2010 – 6 S 2429/09 –, DÖV 2010, 572 hatte das Verwaltungsgericht am 2.3.2021 – 6 O 988/20 – förmlich beschlossen, seiner Beschwerde nicht abzuhelfen. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit einer angeblichen Befangenheit der Richterin am Verwaltungsgericht ... darauf hinweist, dass „das OVG zur Entscheidung aufgrund von §§ 45 Abs. 1, 48 Alt. 2 ZPO nicht befugt“ gewesen sei, ist ebenfalls nicht erkennbar, inwiefern sich daraus eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren ergeben sollte. Wie in dem Beschluss des Senats vom 25.5.2021 ausgeführt hatte der Antragsteller im Ausgangsverfahren keinen Befangenheitsantrag gegen die Richterin gestellt und wenn ein Gericht – hier das Verwaltungsgericht – in Ermangelung auch einer Selbstanzeige keinen Grund „aus anderer Veranlassung“ für einen Ausschluss sieht, bedarf es keiner Entscheidung. Dass das in der Sache mit Blick auf die Wahl von Frau ... zur Verfassungsrichterin richtig war, unterliegt übrigens keinen ernsthaften Zweifeln. Dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.5.2020 nicht zu dem vom Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 13.5.2020 (dort unter „c“, Seite 2) und mit dem „Hinweis“ im Schreiben vom 14.5.2020 (dort Seite 3 unter „8.“) befasst hat, ist daher nicht erheblich, zumal das letztgenannte Schreiben nach Aktenlage erst am 18.5.2020, mithin nach Ablauf der ihm gesetzten „erweiterten“ Stellungnahmefrist bis 15.5.2020 (12 Uhr) und nach Ergehen des am selben Tag gefassten Beschlusses im Anordnungsverfahren 6 L 476/20 beim Verwaltungsgericht einging. Letztlich – und auch das lässt sich zutreffend bereits dem Beschluss vom 25.5.2021 – 2 E 68/21 – entnehmen, hat der Antragsteller darüber hinaus keine Veranlassung gesehen, seine – unzutreffende – gegenteilige Auffassung zum Anlass zu nehmen, um gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.5.2020 – 6 L 476/20 – das vorgesehene Rechtsmittel einzulegen. In der Beschwerde vom 30.5.2020 wurde der Gegenstand des Rechtsmittels unter Bezugnahme auf den § 68 GKG ausdrücklich auf die „Festsetzung des Streitwerts“ beschränkt.4vgl. dazu auch das Schreiben des Antragstellers vom 10.6.2020, in dem dieser klargestellt hat, dass wegen des ansonsten geltenden Vertretungszwangs nach dem § 67 Abs. 4 VwGO und der Gebührenfreiheit des Streitwertbeschwerdeverfahrens nach § 68 Abs. 3 GKG „eine Beschwerde nach § 146 VwGO NICHT erhoben“ worden seivgl. dazu auch das Schreiben des Antragstellers vom 10.6.2020, in dem dieser klargestellt hat, dass wegen des ansonsten geltenden Vertretungszwangs nach dem § 67 Abs. 4 VwGO und der Gebührenfreiheit des Streitwertbeschwerdeverfahrens nach § 68 Abs. 3 GKG „eine Beschwerde nach § 146 VwGO NICHT erhoben“ worden sei Von daher wurde im Beschluss vom 25.5.2021 – 2 E 68/21 – zu Recht auch eine Ursächlichkeit des angeblichen Verstoßes gegen den § 48 ZPO für die Kostenpflichtigkeit des Antragstellers – hier hinsichtlich der Gerichtskosten – mangels Feststellbarkeit einer „unrichtigen Sachbehandlung“ (§ 21 Abs. 1 GKG) verneint. Es geht hier also in dem Sinne letztlich entgegen seiner Ansicht nicht um „Fehler und Versäumnisse“ des Verwaltungs- oder des Oberverwaltungsgerichts, sondern – wenn überhaupt – um solche des Antragstellers. Die allgemeinen prozessrechtlichen Ausführungen des Antragstellers zu § 92 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinsichtlich der Bedeutung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und zur „Rechtskraft“ der angefochtenen Entscheidung sind für die Frage des Vorliegens eines Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren 2 E 68/21 ebenso wenig relevant wie die Frage der richtigen Bezeichnung des Antragsgegners im Erinnerungsverfahren. Darauf muss hier ebenso wenig eingegangen werden wie auf den vom Antragssteller geschilderten angeblich einseitigen „Schriftverkehr“ mit der Präsidentin des Verwaltungsgerichts. Das seiner Anhörungsrüge beigefügte Schreiben des Antragstellers an diese datierte übrigens vom 8.6.2020, als das erstinstanzliche Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossen war. Ansonsten stellt die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO generell keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, hier also des Beschlusses des Senats vom 25.5.2021 – 2 E 68/21 –, dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen. Fragen der materiellen Richtigkeit der Entscheidung haben deswegen in dem Rahmen keine Bedeutung. Im Übrigen steht diese aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25.5.2021 – 2 E 68/21 – außer Frage. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 69a Abs. 6 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats entstehen für eine Anhörungsrüge in dem Zusammenhang keine Gerichtskosten.5vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2020 – 2 F 92/20 –, RVGreport 2020, 316vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2020 – 2 F 92/20 –, RVGreport 2020, 316 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.