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Beschluss

2 E 141/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0618.2E141.21.00
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Leitsätze
Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2021 - 3 K 4/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2021 - 3 K 4/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.3.2021, mit dem seine Erinnerung gegen die Festsetzung der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 27.10.2020, soweit dort eine Erledigungsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen wurde, zurückgewiesen wurde (vgl. §§ 164, 165, 151 VwGO). Die gemäß den §§ 165, 146 Abs. 3, 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) zu Recht verneint. Dem Bevollmächtigten des Klägers steht die geltend gemachte Erledigungsgebühr nicht zu. Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.1vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.9.2009 – 12 E 1538/08 – m.w.Nw.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.7.2015 - 3 E 41/15 -; jurisvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.9.2009 – 12 E 1538/08 – m.w.Nw.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.7.2015 - 3 E 41/15 -; juris Eine solche - qualifizierte - Mitwirkungshandlung des Bevollmächtigten des Klägers ist vorliegend nicht darin zu sehen, dass dieser die von ihm in der Klageschrift vom 2.1.2020 erwähnten Bestätigungen zweier Spitzenverbände der Naturwerksteinwirtschaft hinsichtlich des Standsicherheitsnachweises für Grabmale auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 27.1.2020 vorgelegt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 15.3.2021 angenommen, dass die Vorlage von Unterlagen bzw. Beweismitteln, die sich - wie vorliegend - in der Sphäre des Klägers befinden und auf die er sich zur Begründung des Klageanspruchs beruft, zu den allgemeinen, von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwartenden Tätigkeiten gehört. Deren Bereitstellung gehört daher zu den im streitigen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten der ordnungsgemäßen Prozessführung des Bevollmächtigten. Die Beilegung des Rechtsstreits (Klaglosstellung) wurde letztlich auch nicht aufgrund einer besonderen, erledigungsorientierten Mitwirkung des Bevollmächtigten herbeigeführt, sondern aufgrund der ausführlichen Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2020 und der zuvor am 27.1.2020 an den Kläger gerichteten Aufforderung, die in der Klageschrift bislang nur erwähnten Erklärungen von Spitzenverbänden der Naturwerksteinwirtschaft vorzulegen. Den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Bevollmächtigte des Klägers nicht entgegengetreten, denn er hat die mit Schriftsatz vom 3.5.2021 erhobene Beschwerde entgegen seiner Ankündigung nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 66 Abs. 8 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).