Beschluss
2 A 12/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0607.2A12.21.00
4mal zitiert
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den strengen Voraussetzungen, unter denen nach dem § 25 Abs 4 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (hier verneint).(Rn.14)
2. Eine solche „außergewöhnliche Härte“ ergibt sich nicht bereits daraus, dass die ebenfalls ausreisepflichtige Ehefrau und mehrere minderjährige Kinder eines kosovarischen Staatsangehörigen die serbische Staatsangehörigkeit besitzen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2020 – 6 K 735/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den strengen Voraussetzungen, unter denen nach dem § 25 Abs 4 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (hier verneint).(Rn.14) 2. Eine solche „außergewöhnliche Härte“ ergibt sich nicht bereits daraus, dass die ebenfalls ausreisepflichtige Ehefrau und mehrere minderjährige Kinder eines kosovarischen Staatsangehörigen die serbische Staatsangehörigkeit besitzen.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2020 – 6 K 735/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger, der sich der Volksgruppe der „Ägypter“ beziehungsweise der Roma aus dem Kosovo zurechnet, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er wurde im April 1993 in der Schweiz geboren und reiste im Juni dieses Jahres gemeinsam mit seinen Eltern S… A… (1967) und Z... A... (1965) sowie drei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein auch für ihn gestellter Asylantrag blieb erfolglos.1 vgl. den Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.7.1993 – F 1727452-138 –vgl. den Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.7.1993 – F 1727452-138 – Ein im Mai 2001 gestellter Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde ebenfalls abgelehnt.2vgl. den Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.12.2002 – 2666437-138 –vgl. den Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.12.2002 – 2666437-138 – Im Juni 2002 verließ der Kläger Deutschland, wurde aber im Februar 2004 zusammen mit seiner Familie im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Finnland rücküberstellt. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im November 2004 für die Mutter des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses festgestellt hatte, wurde dem Kläger am 27.12.2004 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die in der Folge auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 AufenthG wiederholt, zuletzt bis zum 26.12.2009 verlängert wurde. Auf den im November 2004 gestellten Verlängerungsantrag hin wurde ihm eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er im Oktober 2011 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.3vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.10.2011 – 26 Ls 16 Js 255/10 (308/11) –vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.10.2011 – 26 Ls 16 Js 255/10 (308/11) – Mit Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom November 2015 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus war das Verhalten des Klägers wiederholt Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Bedrohung. Seit 2011 lebt der Kläger mit seiner serbischen Lebensgefährtin B... J... und den 2012, 2014, 2015, 2016 und 2019 geborenen gemeinsamen Kindern zusammen. Im Oktober 2018 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf.4vgl. den Bescheid des Beklagten vom 31.10.2018 – 2.2.1.–VN–N033178 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 31.10.2018 – 2.2.1.–VN–N033178 – In der Begründung heißt es unter anderem, nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG könne eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Gründe, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte rechtfertigten, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar habe er seine Kindheit, Jugend und bereits einen Teil seines Erwachsenenlebens in Deutschland verbracht. Auch seien seine Kinder in Deutschland geboren. Zudem lebe hier ein Großteil seiner Verwandtschaft. Allein der langjährige Aufenthalt in Deutschland rechtfertige indes nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Eine schützenswerte Rechtsposition bei sich langjährig in Deutschland aufhaltenden Ausländern komme nur in Betracht, wenn eine gelungene und abgeschlossene Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stattgefunden habe. Eine wirtschaftliche Integration des Klägers sei indes auch nicht ansatzweise gegeben. Er habe er keinen qualifizierten Schulabschluss beziehungsweise keine Berufsausbildung, durchgehend im Sozialhilfebezug gestanden und es nie geschafft, länger als ein paar Wochen zu arbeiten. Zudem sei er vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schutzwürdige Belange seines Privatlebens, die so gewichtig wären, dass sie die Beendigung seines Aufenthalts als unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Ihm und seiner Familie sei es zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in einem ihrer Heimatländer Kosovo oder Serbien fortzuführen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch seine Muttersprache beherrsche und mit der Gesellschaft und der Kultur seines Heimatlandes jedenfalls in Grundzügen vertraut sei. Auch wenn eine Rückkehr in den Kosovo beziehungsweise nach Serbien mit Schwierigkeiten verbunden sei, seien diese nicht schwerer zu gewichten als die von anderen Ausländern in ähnlicher Situation. Die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünden einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Zudem seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt des Klägers sowie seiner Familie könne nicht aus eigener Leistung sichergestellt werden. Aufgrund der Vielzahl der bisher vom Kläger begangenen Straftaten bestehe außerdem ein Ausweisungsinteresse. Ein Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm erhobenen Widerspruchs wurde vom Verwaltungsgericht im Januar 2019 zurückgewiesen.5vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2019 – 6 L 1989/18 –vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2019 – 6 L 1989/18 – Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.6vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2019 – 2 B 34/19 und 2 D 35/19 –, Jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2019 – 2 B 34/19 und 2 D 35/19 –, Juris Im August 2019 erklärte sich der Beklagte bereit, mit Blick auf die damals bestehende Schwangerschaft der Lebensgefährtin vorübergehend von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.7vgl. den daraufhin ergangenen Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 5.9.2019 – 6 L 1037/19 –vgl. den daraufhin ergangenen Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 5.9.2019 – 6 L 1037/19 – Zur Begründung der bereits im Mai 2019 nach Zurückweisung des Widerspruchs8vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.4.2019 – 2.2.1.-N033178 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.4.2019 – 2.2.1.-N033178 – erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, insbesondere aufgrund seines bisherigen langjährigen Aufenthalts in Deutschland stehe ihm wegen dringender humanitärer und persönlicher Gründe ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu. Es komme das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte in Betracht. Er befinde sich in einer individuellen Sondersituation, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter träfe als andere Ausländer. Zudem könne er sich auf die §§ 25 Abs. 5 und 25b AufenthG berufen. Im Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem unter Bezugnahme auf den Beschluss vom Januar 2019 ausgeführt, die geltend gemachte außergewöhnliche Härte für den Kläger durch die Aufenthaltsbeendigung liege nicht vor. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die für die Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gründe angesichts dessen, dass der wiederholt straffällig gewordene Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts weder wirtschaftlich noch sozial integriert sei, seine Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwögen. Ergänzend sei anzumerken, dass im Falle einer Abschiebung des Klägers, seiner Lebensgefährtin und ihrer Kinder eine dauerhafte Trennung nicht zu befürchten sei. Die Lebensgefährtin und die Kinder seien ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Die Familie könne nach der Abschiebung des Klägers gemeinsam in Serbien Aufenthalt nehmen. Ein im Eilverfahren vorgelegter Anstellungsvertrag bei der Firma T... Gartenservice führe zu keinem anderen Ergebnis. Mit Blick auf das sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers ergebende Verlaufsschema der Erwerbstätigkeiten könne nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden, dass der Kläger, der weder über einen qualifizierten Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfüge, seinen Lebensunterhalt künftig ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf Dauer sichern werde. Er beziehe seit über 25 Jahren Sozialleistungen und sei in der Vergangenheit viermal angestellt und bereits nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Ausweislich des Versicherungsverlaufs könne der Kläger während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland von über 25 Jahren lediglich acht Monate Pflichtbeitragszahlungen nachweisen, sodass eine wirtschaftliche Integration nicht angenommen werden könne. Dass insbesondere der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründen könne, habe der Senat in seinem Beschluss vom Juli 2019 noch einmal deutlich gemacht. Dort sei ausgeführt worden, während seines langjährigen Verbleibs in Deutschland habe weder eine wirtschaftliche noch eine soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse stattgefunden. Von einer beruflichen Verwurzelung oder einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes könne auch gegenwärtig keine Rede sein. Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin den Lebensunterhalt der Familie dauerhaft decken könnten. Der Kläger führe des Weiteren an, er werde im Kosovo wegen der dortigen Verhältnisse nicht in der Lage sein, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Da er zu der Ethnie der Roma gehöre, wäre eine Arbeitsaufnahme mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden. Außerdem sei angesichts der im Kosovo herrschenden Arbeitslosigkeit von mehr als 50 Prozent sein Lebensunterhalt dort nicht sichergestellt. Eine außergewöhnliche Härte liege jedoch nur vor, wenn die Aufenthaltsbeendigung einen Ausländer aufgrund seiner individuellen Situation deutlich ungleich härter treffen würde als andere in vergleichbaren Situationen. Dies sei aber nicht der Fall, denn in einer solchen Situation befänden sich alle Ausländer, denen die Integration in Deutschland nicht gelungen sei und die keine berufliche Qualifikation vorweisen könnten. Mit Blick auf die Lebensverhältnisse im Kosovo und seine Ethnie könne ebenfalls nicht von einer „Verwurzelung“ des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse gesprochen werden, die es unzumutbar erscheinen ließe, ihn in den Kosovo zu überstellen. Mit Blick auf das Klagevorbringen sei erneut darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelungen des Art. 8 EMRK die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Fall des Klägers nicht gerechtfertigt sei. Weder die Lebensgefährtin noch die gemeinsamen Kinder verfügten über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Der Familie sei es zumutbar, gemeinsam im Kosovo oder in Serbien ihren Aufenthalt zu nehmen und dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzuführen. Dass das in einem der beiden Länder nicht möglich wäre, habe der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Das sei auch fernliegend, da zumindest die Republik Serbien die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht anerkenne und kosovarische Staatsangehörige als serbische ansehe. Im Ergebnis nichts anderes gelte für die vom Kläger erstmals mit vorliegender Klage reklamierte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Aufgrund dieser Vorschrift könne eine Aufenthaltserlaubnis lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Der Kläger begehre indes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Daueraufenthalt in Deutschland. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.12.2020 – 6 K 735/19 –, mit dem seine auf die Verpflichtung zur Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen. Dabei kann zunächst offenbleiben, ob der Vortrag in dem Schriftsatz vom 22.2.2021 den Begründungsanforderungen nach dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch entspricht. Ihm ist keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen, sondern im Wesentlichen nur die Behauptung, der Sachverhalt sei rechtlich abweichend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu bewerten. Der Vortrag des Klägers begründet jedenfalls inhaltlich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).9 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen ist, seither st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen ist, seither st. Rspr. Das gilt sicherlich zunächst, soweit der Kläger ganz allgemein die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für die Annahme einer „außergewöhnlichen persönlichen Härte“ aufgrund einer im Einzelfall feststellbaren „individuellen Sondersituation“ beziehungsweise für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufenden Ausländer nach Art und Schwere vergleichsweise „wesentlich härtere“ Folgen der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland referiert. Dem angegriffenen Urteil ist unschwer zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung diese Grundsätze zugrunde gelegt und angewandt hat. Eine behauptete aktuelle neuerliche Schwangerschaft, auch eine „Risikoschwangerschaft“, der Lebensgefährtin des Klägers vermittelte diesem keinen Anspruch auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Blick auf die §§ 27 ff. AufenthG ist in mehreren Entscheidungen wiederholt festgestellt worden, dass die Partnerin und die gemeinsamen Kinder kein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen und daher ebenfalls ausreisepflichtig sind. Ob wie bei der vorherigen Schwangerschaft mit dem am 15.12.2019 zur Welt gekommenen Kind, der Tochter S..., für den Zeitraum der Schwangerschaft erneut eine vorübergehende Duldung beziehungsweise ein Absehen von Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflichten aller Familienmitglieder geboten erscheint, ist vorliegend nicht von Belang. Soweit in der Antragsschrift erneut ein langjähriger Aufenthalt des Klägers in Deutschland und der hiesige Wohnsitz seiner „gesamten Familie“ geltend gemacht und auf die serbische Staatsangehörigkeit der Lebensgefährtin hingewiesen wird, sind diese Aspekte in dem angegriffenen Urteil und zuvor bereits in mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats ausdrücklich berücksichtigt und erwogen worden. Das bedarf hier keiner Wiederholungen. Die Richtigkeit darin zum Ausdruck gekommenen Bewertungen ernsthaft in Frage stellende Gesichtspunkte lassen sich dem auch insoweit ganz „knappen“ Antragsvorbringen nicht entnehmen. Da der Vortrag im Ergebnis auch in der Sache keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darlegt, ist die Rechtsmittelzulassung nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war. Der Beschluss ist unanfechtbar.