Beschluss
2 B 32/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0211.2B32.21.00
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Leitsätze
1. Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung des Verbots von Wettvermittlungsstellen.(Rn.5)
2. Der Betrieb einer Wettannahmestelle entspricht nicht der Betriebsform des "Click und Collect".(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung des Verbots von Wettvermittlungsstellen.(Rn.5) 2. Der Betrieb einer Wettannahmestelle entspricht nicht der Betriebsform des "Click und Collect".(Rn.17) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt im Saarland sieben Wettvermittlungsstellen, die bauordnungsrechtlich zum Teil als Vergnügungsstätte genehmigt wurden und in denen bis zum 31.10.2020 Wetten an das maltesische Wettunternehmen ... Co. Ltd. vermittelt wurden. Die Wettvermittlungsstellen sind seit dem 2.11.2020 geschlossen. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 1.2.2021 eingegangenen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 22. Januar 2021 (Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, ABl. S. 136) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit in diesen Vorschriften der Betrieb von Wettvermittlungsstellen auch dann untersagt wird, wenn eine reine Wettannahme (Abgabe und Entgegennahme vorausgefüllter Spielscheine, Auszahlung von Gewinnen und Aufladen und Sperren von Kundenkarten) nach vorheriger Terminvereinbarung kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster von mindestens 15 Minuten pro Person erfolgt. Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.1.2021 - 1 S 124/21 -, mit dem das seit dem 16.12.2020 in Baden-Württemberg geltende Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr vorläufig außer Vollzug gesetzt worden sei, soweit damit der Betrieb von Wettannahmestellen auch dann untersagt werde, wenn eine reine Wettannahme kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster erfolge. Die ausnahmslose Verpflichtung der Betreiber von Wettannahmestellen, ihren Betrieb vollständig zu schließen, begründe eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Inhabern von Einzelhandelsbetrieben und Ladengeschäften, die ihren Betrieb unter anderem in Gestalt von Abholangeboten („Click und Collect“) fortführen dürften. Eine Möglichkeit zur weitgehend kontaktarmen Betriebsführung bestehe auch bei einer sogenannten Wettannahmestelle, wenn diese entsprechend der für das „Click und Collect“ geltenden Maßgaben organisiert sei. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sei eine Wettannahmestelle mit einem Einzelhandels- oder Ladengeschäft vergleichbar, denn sie diene nur der kurzzeitigen Abwicklung eines Wettgeschäfts und nicht einem längeren Verweilen im Innern. Einer reinen Wettannahmestelle sei es jedenfalls möglich, den Betrieb so zu organisieren, dass er „Click und Collect“-Betriebsformen entspreche. Dies sei z. B. dann der Fall, wenn lediglich eine Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen, die Auszahlung von Gewinnen und das Aufladen und Sperren von Kundenkarten offeriert werde und Verweilmöglichkeiten nicht eröffnet würden. Die Begegnung zwischen Mitarbeitern und Kunden sei dann auf die reine Abgabe von Tippscheinen und den Bezahlvorgang beschränkt und es würden gerade keine „Live-Wetten“ angeboten. Unter dieser Prämisse sei ein längeres Verweilen vor Ort nicht nötig. Der Gefahr, dass sich aufgrund von Wartezeiten zwischen den Wetten in der Wettannahmestelle oder im öffentlichen Raum unter Umständen spielwillige Personen ansammeln könnten, sei durch Hygienekonzepte zu begegnen, insbesondere durch die Organisation fester Zeitfenster. Der Eilantrag ziele darauf ab, ihr in Bezug auf „Abholdienste“ dieselben Rechte einzuräumen wie den sonstigen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP geschlossenen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben (Durchführung von Dienstleistungen mit Terminvereinbarung). Kernelemente des nach § 5 VO-CP zu erstellenden Hygienekonzepts seien der Grundsatz kontaktarmer Durchführung, die vorherige Terminvereinbarung und die Einhaltung eines 15-Minuten-Intervalls zwischen Besuchen einzelner Kunden, um Begegnungen zwischen diesen zu vermeiden. Ein weiterer Besuch desselben Kunden dürfe frühestens nach zwei Stunden erfolgen, um jedwede Anreize zu einem weiteren Verweilen auszuschließen; dies gelte auch dann, wenn es vorher noch freie Termine gebe. Die in der amtlichen Begründung zu § 7 Abs. 6 VO-CP angeführten Gründe könnten das generelle, § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP entsprechende Öffnungsverbot nicht tragen. Die Untersagung werde damit begründet, dass sich „in diesen Betrieben“ ein besonderes Infektionsrisiko begründe. Dies rechtfertige es zwar, die Betriebe für das Publikum zu schließen (analog zu § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP). Dass in diesen Betrieben auch bei bloßen Abholdiensten ein – im Vergleich zu Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben – besonderes Infektionsrisiko bestünde, werde damit allerdings nicht zum Ausdruck gebracht. Die weitere Erwägung in der amtlichen Begründung, dass die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegten und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinander träfen, gelte ebenfalls nur für den Fall, dass die Freizeiteinrichtungen tatsächlich für den „Publikumsverkehr“ geöffnet seien, d. h. das Publikum die Betriebe betreten dürfe. Streitgegenständlich sei im vorliegenden Verfahren lediglich die Variante, dass pro Stunde maximal vier Personen den Betrieb aufsuchen. Dies sei selbst im Vergleich zu den durch § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VO-CP zugelassenen Abholdiensten relativ wenig. In der Begründung zu § 7 Abs. 3 VO-CP sei explizit davon die Rede, dass die Ansteckungsgefahr außerhalb des Ladenlokals erheblich verringert sei. Bei Abholdiensten werde die Ansteckungsgefahr sogar als sehr gering bezeichnet, weil die Begegnungsdauer kurz sei. Eine signifikante Relevanz des Betriebs von Wettannahmestellen für das Infektionsgeschehen bestehe nicht. Die Antragstellerin macht weiter geltend, § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG stelle keine Rechtsgrundlage für ein gegenüber § 7 Abs. 3 VO-CP hinausgehendes Verbot dar. Gewerbebetriebe mit Kundenverkehr, bei denen sich das Risiko auf flüchtige Berührungen beschränke, dürften nur als „ultima ratio“ untersagt werden. Zwischenzeitlich habe sich das Infektionsgeschehen auch im Saarland derart stabilisiert, dass jedenfalls für Maßnahmen, die nur als ultima ratio in Betracht kämen, kein Platz mehr sei. Das über § 7 Abs. 3 VO-CP hinausgehende Verbot lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es Teil eines Gesamtkonzeptes wäre, dessen Umsetzung in der Summe einen signifikanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben würde. Jedenfalls erweise sich die Schließung von Wettannahmestellen insbesondere angesichts des fortgesetzten Angebots nicht nur von Lotterien, sondern auch von Sportwetten (ODDSET und Toto) durch die überwiegend staatliche Saarland-Sporttoto GmbH als nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 SaarVerf, wenn von allen gewerblichen Tätigkeiten mit Kundenkontakt ohne erhöhtes Infektionsrisiko allein der Betrieb ladenmäßiger Wettannahmestellen einem Verbot unterliege, und dies selbst dann, wenn er sich auf die Abgabe vorausgefüllter Wettscheine und Zahlvorgänge beschränken sollte. Während durch die Aufrechterhaltung des Verbots kein nennenswerter Effekt in Bezug auf das Gut der Volksgesundheit oder auch nur die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen zu erwarten sei, stünden dem enorme Einbußen für einen Wettvermittler entgegen. Der Eingriff sei auch deshalb besonders intensiv, weil der politische Wille bestehe, die Verbote in § 7 Abs. 6 VO-CP auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten, bis das derzeit – jedenfalls bei Aufrechterhaltung des „kleinen Grenzverkehrs“ mit Frankreich und Luxemburg – im Saarland unrealistisch erscheinende Ziel von 50 Neuinfektionen pro Woche und 100.000 Einwohnern erreicht sei, und somit voraussichtlich mindestens bis in den April andauern werde, so dass am Ende innerhalb von 13 Monaten (März 2020 bis April 2021) nur in sechs Monaten eine Betriebsmöglichkeit bestanden hätte. Der Antragsgegner hat zu dem Antragsvorbringen mit Schriftsatz vom 10.2.2020 Stellung genommen und die Zurückweisung des Antrags beantragt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar) ist zulässig, aber nicht begründet. Er richtet sich auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen in Art. 2 § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 6 der aktuellen Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 4.2.2021 (VO-CP).1vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 4.2.2020, Amtsblatt 2021 I vom 5.2.2020, 295vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 4.2.2020, Amtsblatt 2021 I vom 5.2.2020, 295 Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf diese Vorschrift unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Sie ist als Betreiberin mehrerer Betriebsstätten für Sportwettvermittlung im Saarland durch das Betriebsverbot nach eigenem Vortrag in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 SVerf betroffen. Das besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetztvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt im Sinne erheblich gesteigerter „Dringlichkeit“ ergibt sich aus diesem Vorbringen. Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die von der Antragstellerin der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der ihr aufgrund des § 7 Abs. 6 VO-CP auferlegten Betriebsuntersagung ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.3vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassenvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung4vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstelltvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 VO-CP. 1. Ob die - hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 5.2.2021 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)5vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende - Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32, 28a IfSG findet, lässt der Senat auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut dahingestellt. Bundesrechtlich sind die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG mittlerweile durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert worden. Auf Landesebene wurde ein Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.7vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Das inzwischen erlassene Covid-19-Maßnahmengesetz verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag des Saarlandes die von ihr beschlossenen Corona-Einschränkungen grundsätzlich spätestens 24 Stunden nach Beschlussfassung zuzuleiten, um dem Parlament die Chance zu eröffnen, sich noch vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung mit ihr zu befassen.8vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff.vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff. Eine abschließende Bewertung des vorgesehenen Verfahrens unter den genannten Aspekten kann hier nicht vorgenommen werden. 2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten aus derzeitiger Sicht nicht feststellen. a) Ein Verstoß gegen die Freiheitsgrundrechte nach Art. 12 und 14 GG infolge einer Nichteinhaltung des für Grundrechtsbeschränkungen geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Der Verordnungsgeber verfolgt das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Zur Vorbeugung einer akuten Gesundheitsnotlage sollen die Kontakte in der Bevölkerung drastisch reduziert werden, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken. Zur Erreichung dieses Ziels ist die in erster Linie angegriffene Regelung des § 7 Abs. 6 VO-CP geeignet, weil sie die Kontaktmöglichkeiten in Wettvermittlungsstellen beschränkt und verhindert, dass sich wechselnde Gäste in den Einrichtungen einfinden. Es steht außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. Dies gilt naturgemäß auch für den Aufenthalt zahlreicher Personen in einer Wettvermittlungsstelle. Das Betriebsverbot für derartige Einrichtungen verhindert eine Übertragung des Coronavirus in diesen. Auf diese Weise beugt es auch einem Eintrag der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld der Gäste vor. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass bereits die Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen. Deshalb kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf Ihre Absicht berufen, eine „reine“ Wettannahmestelle ohne jeden Aufenthalts- und Verweilcharakter betreiben zu wollen. Der Antragsgegner durfte die getroffene Regelung unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums auch für erforderlich halten. Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergeben sich nicht aus bloßen Beschränkungen des Betriebs von Wettvermittlungsstellen, etwa auf der Grundlage von Hygienekonzepten und deren notfalls zwangsweiser behördlicher Durchsetzung. Es ist angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik nicht davon auszugehen, dass diese Konzepte infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität aufweisen wie Betriebsschließungen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Emotionalität des (Glücks-)Spiels und von Wetten sowie wegen der unter den regelmäßigen Besuchern derartiger Einrichtungen bestehenden Bekanntschaften die Abstands- und Hygieneregeln nur schwer einzuhalten und durchzusetzen sein dürften. Die Regelung des § 7 Abs. 6 VO-CP dürfte jedenfalls unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens, in der die 7-Tage-Inzidenz im Saarland mit 96 (Stand: 10.2.2021) verglichen mit dem bundesdurchschnittlichen Inzidenzwert vergleichsweise hoch ist, auch noch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Davon ist auszugehen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.9vgl. BVerfG, Urteil vom 26.2.2020 - 2 BvR 2347/15 -; jurisvgl. BVerfG, Urteil vom 26.2.2020 - 2 BvR 2347/15 -; juris Davon ausgehend ist das Betriebsverbot für Wettvermittlungsstellen bei der hier vorzunehmenden vorläufigen Bewertung nicht zu beanstanden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die ansteckenderen Corona-Varianten nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI)10vgl. RKI: Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC)vgl. RKI: Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC) eine wachsende Rolle in Deutschland spielen dürften. Die epidemiologischen Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV-2-Virus deuten darauf hin, dass beispielsweise die in Großbritannien aufgetretene Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist als das bisher bekannte Virus. Diese Mutation wurde auch bereits in Deutschland nachgewiesen. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Wirksamkeit der aktuell verwendeten Impfstoffe gegen die neuen Varianten reduziert sein könnte, da die durch die Impfung gebildeten neutralisierenden Antikörper gegen das veränderte Virus schlechter schützen. Dies wird derzeit in zahlreichen wissenschaftlichen Studien weiter untersucht. Zwar greifen Betriebsschließungen tiefgreifend in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermittlungs- bzw. Wettannahmestellen ein und machen ihnen die Berufsausübung für einen Zeitraum unmöglich. Dabei ist auch zu sehen, dass die Betriebe nach dem ersten „Lockdown“ im Frühjahr 2020 erhebliche Arbeitskraft und unter Umständen auch finanzielle Mittel in die Umsetzung von infektionsschutzrechtlichen Hygienekonzepten investiert haben. Andererseits wird das Gewicht des von ihnen abverlangten „Opfers“ dadurch gemildert, dass ihnen staatlicherseits Kompensationen für die zu erwartenden Umsatzausfälle in durchaus erheblichem Umfang in Aussicht gestellt worden sind.11vgl. etwa den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 28.10.2020: "Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.“vgl. etwa den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 28.10.2020: "Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.“ Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen der Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist der mit der vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Eingriff in die Grundrechte der Art. 12, 14 GG hinzunehmen.12vgl. ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, jurisvgl. ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris b) Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 SVerf liegt ebenfalls nicht vor. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.13vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte Das ist hier nicht der Fall. Das in § 7 Abs. 6 VO-CP angeordneten Betriebsverbote und -beschränkungen beruhen auf der nicht sachfremden Erwägung, dass ein ganz erheblicher Teil der für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte von vorneherein verhindert werden muss, und dass diese Verhinderung neben den ganz erheblichen Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden kann. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in „reinen“ Wettannahmestellen kein signifikantes Infektionsrisiko gegenüber dem sonstigen Einzelhandel- und Dienstleistungsgewerbe bestehen würde. Ganz allgemein ergibt sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht bereits daraus, dass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorsieht. Denn auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein. Dabei ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.14vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch keine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Inhabern von Einzelhandelsbetrieben und Ladengeschäften vor, die ihren Betrieb unter anderem in Gestalt von Abholangeboten („Click und Collect“) fortführen dürften.15a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.1.2021 - 1 S 124/21 (vgl. die Pressemitteilung dieses Gerichts)a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.1.2021 - 1 S 124/21 (vgl. die Pressemitteilung dieses Gerichts) Abgesehen davon, dass es sich auch bei der im Antrag beschriebenen Betriebsform um eine Wettvermittlungsstelle i.S.v. § 7 Abs. 6 VO-CP handelt und nicht um ein „Ladengeschäft“ oder ein “Ladenlokal“ i.S.v. § 7 Abs. 3 VO-CP, ist diese Betriebsform auch nicht mit einem nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VO-CP zugelassenen Abhol- oder Lieferdienst vergleichbar. Es soll gerade kein reiner Abholservice stattfinden, sondern es sollen Spielscheine abgegeben und entgegengenommen, Gewinne ausgezahlt und Kundenkarten aufgeladen oder gesperrt werden. Dies entspricht nicht der Betriebsform des „Click und Collect“, bei der online bestellt und dann zu einem festen Termin die Ware abgeholt wird. Ziel der Antragstellerin ist es offenbar, einen auf einzelne Personen beschränkten Geschäftsbetrieb stattfinden zu lassen. Dies würde aber dem Sinn und Zweck der in § 7 Abs. 3 VO-CP angeordneten Betriebsbeschränkungen widersprechen, da dann jedes einzelne Ladenlokal im Falle einer Kundenbeschränkung von dem Betriebsverbot auszunehmen wäre. Abgesehen davon wäre in Anbetracht der beim Geschäftsfeld der Antragsgegnerin bestehenden Suchtgefahren – anders als bei einem Einzelhandelsgeschäft – zu befürchten, dass einzelne Kunden mehrfach täglich die Wettvermittlungsstelle aufsuchen bzw. sich im öffentlichen Raum mehrere Kunden ansammeln, um das Ergebnis der Wette abzuwarten und dann entweder weiterzuspielen oder sich den Gewinn auszahlen zu lassen. 3. Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG16vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 – , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wärenvgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 – , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann hier nicht angenommen werden.17vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190 Würde der Senat die in § 7 Abs. 6 VO-CP angeordnete Schließung von Wettvermittlungsstellen außer Vollzug setzen, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte die Antragstellerin zwar vorübergehend die mit der Schutzmaßnahme verbundene Schließung vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde aber in seiner Wirkung deutlich reduziert, und dies im Zeitpunkt eines immer noch gefährlichen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang effektiver zu verhindern, bliebe hingegen (irreversibel) ungenutzt. Würde hingegen die in § 7 Abs. 6 VO-CP angeordnete Schließung von Wettvermittlungsstellen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre die Antragstellerin vorübergehend zu Unrecht zur Befolgung der - für den Fall der Nichtbefolgung bußgeldbewehrten - Schutzmaßnahme verpflichtet und müsste ihre Einrichtungen weiter schließen. Der damit jedenfalls verbundene Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12, 14 GG würde für die Dauer der Verpflichtung, längstens für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens, verfestigt. Dieser Eingriff ist zwar von erheblichem Gewicht. Dieses Gewicht wird aber - wie erwähnt - dadurch abgemildert, dass staatlicherseits Kompensationen für die zu erwartenden Umsatzausfälle in durchaus erheblichem Umfang in Aussicht gestellt worden sind. Der hiernach verbleibende Eingriff hat hinter dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes zurückzustehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung mit Ablauf des 21.2.2020 außer Kraft tritt (§ 14 Abs. 2 VO-CP). Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung - gegebenenfalls unter Auflagen - zu lockern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da die der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.