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Beschluss

2 B 33/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0210.2B33.21.00
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Leitsätze
1. Die Betriebsuntersagung für Friseursalons erweist sich voraussichtlich als verhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie bewirkten Grundrechtseingriffe als gerechtfertigt.(Rn.10) 2. Eine Ungleichbehandlung mit den von der Schließung ausgenommenen Dienstleistern (Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe) liegt nicht vor, da in Friseurbetrieben nicht in diesem Sinne therapeutische bzw. auf ärztlicher Verordnung beruhende Behandlungen erbracht werden. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betriebsuntersagung für Friseursalons erweist sich voraussichtlich als verhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie bewirkten Grundrechtseingriffe als gerechtfertigt.(Rn.10) 2. Eine Ungleichbehandlung mit den von der Schließung ausgenommenen Dienstleistern (Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe) liegt nicht vor, da in Friseurbetrieben nicht in diesem Sinne therapeutische bzw. auf ärztlicher Verordnung beruhende Behandlungen erbracht werden. (Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Inhaber eines Friseursalons. Er begehrt mit seinem am 1.2.2021 eingegangenen Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO die Betriebsuntersagung in § 7 Abs. 4 Satz 1 der aktuellen Verordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 4.2.20211vgl. Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 295 ff.vgl. Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 295 ff. vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen derzeit untersagt. Der Antragsteller macht geltend, die generelle Betriebsuntersagung für Friseursalons unterliege am Maßstab der Grundrechtsgewährleistungen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte hinsichtlich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) und bezüglich des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG). Der § 7 Abs. 4 VO-CP sei materiell rechtswidrig, da die Norm weder das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) noch die gesetzlichen Vorgaben des § 28a IfSG beachte. Die Regelung lasse nicht erkennen, welche Maßnahmen hierdurch genau untersagt werden sollten. Die praktisch gleich lautende Regelung zur Untersagung des Betriebes von Friseursalons in Bremen sei derart verstanden worden, dass Hausbesuche von Friseuren als zulässig angesehen worden seien. Diese Lücke sei aktuell kurzfristig geschlossen worden. Die mögliche Auslegung des Begriffs „körpernahe Dienstleistungen“ sei viel zu weit, um derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Bei der Schließung von Friseursalons handele es sich zudem nicht um eine aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme, so dass die Schließung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspreche. Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelung zur Erreichung des legitimen Zwecks erforderlich sei. Er habe bereits in der Vergangenheit mildere, aber gleich wirksame Mittel in Form von Schutz- und Hygienemaßnahmen ergriffen. Die VO-CP selbst sehe derartige Schutz- und Hygienemaßnahmen vor. Zusätzlich hätten die Friseurbetriebe eigene und teilweise noch weiter als die gesetzlichen Regelungen gehende Hygienekonzepte erarbeitet und diese bis zur Schließung mustergültig umgesetzt. Friseure seien im Gegensatz zu anderen Anbietern körpernaher Dienstleistungen zu einer Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) verpflichtet. Diese habe für das Friseurhandwerk in 17 einzelnen Punkten eigene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards entwickelt und diese im Dezember nochmals erhöht. Die auf Grundlage dieser Regelungen detailliert und sorgfältig ausgearbeiteten Hygienekonzepte trügen dazu bei, das Infektionsrisiko auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und die Ausbreitung der Krankheit zu verlangsamen. Auch er habe jede mögliche Hygienemaßnahme umgesetzt. Während der Öffnung der Friseurbetriebe im Jahr 2020 seien unter Einhaltung der entwickelten Schutz- und Hygienekonzepte bei der BGW lediglich 10 Fälle von Corona-Infektionen gemeldet worden. Seit Beginn der Pandemie sei im ganzen Saarland keine einzige Person aus dem Friseurhandwerk bei ihrer jeweiligen Berufsgenossenschaft mit einem positiven Corona-Test gemeldet worden. Es bestünden daher nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass Friseurbetriebe eine wesentliche Quelle von Coronavirus-Infektionen darstellten. Auch die von dem RKI aufbereiteten Daten zu den Infektionsumfeldern enthielten keinen Hinweis darauf, dass bisher den Friseursalons überhaupt eine oder gar eine nennenswerte Rolle zugekommen sei. Selbst wenn man § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP noch als eine erforderliche infektionsrechtliche Maßnahme ansehen würde, so wäre sie unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil sich der Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG auf der Stufe der Berufsausübungsfreiheit als unangemessen und damit als nicht gerechtfertigt darstelle. Als Rechtfertigung für die staatliche Maßnahme nach § 7 Abs. 4 VO-CP könne nicht ins Feld geführt werden, diese sei von vorneherein zeitlich befristet, da bis heute nicht absehbar sei, wann das Betriebsverbot tatsächlich ende. Insofern wirke sich das (befristete) Betriebsverbot für ihn wie ein unbefristetes Berufsausübungsverbot aus. Tatsächlich habe er sich allein in den letzten 11 Monaten fast vier Monate einem absoluten Berufsverbot ausgesetzt gesehen. Das Betriebsverbot wirke sich auch unter wettbewerblichen Gesichtspunkten auf seine Rechte und darüber hinaus auch auf das Gemeinwohl aus, denn es sei davon auszugehen, dass „unter der Hand“ professionelle Friseurleistungen in Anspruch genommen würden. Zahlreiche Friseure würden ihre Dienstleistungen aufgrund der hohen Nachfrage im privaten Bereich anbieten, um auf diese Weise nicht ihre Stammkundschaft zu verlieren. Dabei würden Hygienevorgaben nicht eingehalten und Kundendaten würden nicht erfasst, wie es ansonsten in den Salons der Fall wäre. Kontrollen im privaten Bereich fänden nicht statt. Während der Handel auf „Click-and-Collect“ und die Gastronomie auf „To-go“-Angebote ausweichen könne, sei dies dem Friseurhandwerk verwehrt. Unzumutbar sei das Betriebsverbot auch, weil wirtschaftliche Nachteile wie der Verlust der Einnahmen aus den Friseurdienstleistungen und des „Trinkgeldes“ überhaupt nicht oder noch nicht durch staatliche Entschädigungs- bzw. Unterstützungsleistungen aufgefangen würden. Ein Anspruch auf die sogenannten Dezemberhilfen oder die Überbrückungshilfe II werde für die meisten Friseurbetriebe regelmäßig nicht bestehen, da die Friseure im Saarland vor dem Betriebsverbot seit dem 16.12.2020 ihre Salons hätten öffnen dürfen. Die Überbrückungshilfe III, die ab dem 1.1.2021 gewährt werden solle, dürfte zudem spärlich ausfallen, da Friseure kaum betriebliche Fixkosten hätten. Die Hilfen wiesen für die Mehrheit der Friseurunternehmen keine praktische Relevanz auf, da der für sie maßgebliche Unternehmerlohn hiervon ausgenommen sei. Auch sei bei der Abwägung die besondere Systemrelevanz der Friseurbetriebe in der Branche der körpernahen Dienstleistungen zu berücksichtigen. Viele Menschen seien darauf angewiesen, Friseurgeschäfte in regelmäßigen Abständen aufzusuchen, um die eigene Körperhygiene zu gewährleisten. Dies spiele vor allem für ältere Bevölkerungsgruppen eine große Rolle, da sie oftmals wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage seien, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Nicht unterschätzt werden dürfe auch der körperliche Wohlfühlfaktor, der durch Friseurdienstleistungen bei den Kunden entstehe und zu deren psychischer Gesundheit beitrage. Sofern der Senat in dem Beschluss vom 16.11.2020 - 2 B 340/20 - mit dem Argument einer Ungleichbehandlung die coronabedingte Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios und Massage-Praxen nach der damals geltenden Verordnung außer Vollzug gesetzt habe, müsse dies nun erst Recht auch für Friseurbetriebe gelten unter der Voraussetzung, dass ein umfangreiches, der aktuell gültigen VO-CP entsprechendes Hygienekonzept eingehalten werde. Die an Deutschland grenzenden Nachbarstaaten hätten die besondere Bedeutung der Friseurbetriebe für die Grundversorgung bei gleichzeitiger Gefahrlosigkeit für das Fortschreiten der Pandemie erkannt, so dass dort die Friseurbetriebe auch während des aktuellen Infektionsgeschehens geöffnet seien. Mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 4 VO-CP, die Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausnehme, sei neben dem vorgenannten psychischen Faktor auch die besondere Bedeutung des Friseurberufs aus medizinisch-gesundheitlicher Sicht zu beachten. Erkrankungen wie z.B. der schwarze Krebs und andere Tumore auf der behaarten Kopfhaut wie auch andere Infektionen wie SARS-CoV-2 (vermehrter Haarausfall), parasitäre oder bakterielle Infektionen oder Ähnliches würden regelmäßig von Friseuren zuerst erkannt. Dementsprechend könnten die Leistungen in den Friseurbetrieben insoweit auch als medizinische Leistungen erfasst werden und auch unter diesem Gesichtspunkt gegenüber anderen körpernahen Dienstleistungen privilegiert werden. Friseurbetriebe wiesen im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungen ein erheblich höheres Schutz- und Hygieneniveau auf. Der Friseur arbeite meist hinter oder neben dem Kunden, darüber hinaus wasche er dem Kunden das Haar vor Beginn seiner Arbeit. Insofern würde es eine im Vergleich zum vollständigen Betriebsverbot mildere Maßnahme darstellen, lediglich einzelne Friseurdienstleistungen, z.B. die Bartrasur oder -frisur, zu verbieten. Zudem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn seine Dienstleistungen gegenüber anderen vergleichbaren körpernahen Dienstleistungen von Optikern und Hörgeräteakustikern versagt und zum anderen sämtliche andere Handwerksberufe allein mit Ausnahme des Friseurhandwerks von einer Schließung ausgenommen würden. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO in Form eines ihm drohenden „schweren Nachteils“ lägen mit Blick auf die ungeachtet der aktuellen Geltungsdauer der Verordnung zeitlich nicht absehbaren wirtschaftlichen Folgen der Schließung seines Friseursalons hier vor. Ihm seien schon jetzt massive finanzielle Einbußen entstanden, die bei fortwährendem Verbot seiner Berufsausübung schwere, unzumutbare und potenziell existenzbedrohende Ausmaße erreichen würden. Er habe aktuell keinerlei Einkommen, von dem er seinen Lebensunterhalt und die ihm weiter entstehenden Kosten bestreiten könnte. Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 9.2.2021 Stellung genommen und die Zurückweisung des Antrags beantragt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere bereits vor Stellung eines Normenkontrollantrags statthaft.2vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -; juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -; jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -; juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -; juris Der Antrag richtet sich gegen die Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret in der zuletzt am 8.2.2021 geänderten und mit diesem Inhalt neu bekannt gemachten und bis 21.2.2021 befristeten Fassung.3vgl. Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 295 ff.vgl. Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 295 ff. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen untersagt. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen sind. Der Antragsteller ist als unmittelbar betroffener Inhaber des von der Verbotsnorm erfassten Friseurbetriebs auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist ferner nach seinem Vortrag bei Fortdauer der Schließung in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG bzw. in der Freiheit zur unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) betroffen. Daraus ergibt sich ferner sein Rechtsschutzbedürfnis und das darüber hinausgehende besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO im Sinne erheblich gesteigerter „Dringlichkeit“. 2. Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann in der Sache nicht entsprochen werden. Die von dem Antragsteller der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP in Bezug auf Friseurbetriebe ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer „dringenden Notwendigkeit“ aus anderen „wichtigen Gründen“ dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden. Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier eines Normenkontrollantrags, abzustellen. Lassen sie sich nicht verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP. Ob die - hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 5.2.2021 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)4vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende - Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32, 28a IfSG findet, lässt der Senat auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut dahingestellt. Bundesrechtlich sind die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG mittlerweile durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert worden. Auf Landesebene wurde ein Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.6vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Das inzwischen erlassene Covid-19-Maßnahmengesetz verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag des Saarlandes die von ihr beschlossenen Corona-Einschränkungen grundsätzlich spätestens 24 Stunden nach Beschlussfassung zuzuleiten, um dem Parlament die Chance zu eröffnen, sich noch vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung mit ihr zu befassen.7vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff.vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff. Eine abschließende Bewertung des vorgesehenen Verfahrens unter den genannten Aspekten kann hier nicht vorgenommen werden. 2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ferner ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten derzeit ebenfalls nicht feststellen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die angegriffene Regelung nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen.8vgl. zuletzt dazu Beschluss des Senats vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - (Corona Kontaktbeschränkungen); jurisvgl. zuletzt dazu Beschluss des Senats vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - (Corona Kontaktbeschränkungen); juris Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts9vgl. BVerfG, Urteil vom 9.5.1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103; jurisvgl. BVerfG, Urteil vom 9.5.1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103; juris müssen gesetzliche Regelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können.10BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155; jurisBVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155; juris Soweit der Antragsteller bemängelt, die angegriffene Regelung lasse nicht erkennen, welche Maßnahmen hierdurch genau untersagt werden sollten und beispielhaft anführt, dass die praktisch gleich lautende Regelung zur Untersagung des Betriebes von Friseursalons in Bremen derart verstanden worden sei, dass Hausbesuche von Friseuren als zulässig angesehen worden seien, stellt dies die hinreichende Bestimmtheit des Begriffs der „körpernahen Dienstleistungen“ in der saarländischen Rechtsverordnung nicht in Frage. In der Begründung zu § 7 Abs. 4 Satz 1 der VO-CP11veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 330 f.veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 330 f. heißt es zur Erläuterung, dass die Erbringung körpernaher Dienstleistungen durch die angegriffene Regelung untersagt wird und die Schließung von Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben angeordnet wird, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Anders als in dem vom Antragsteller angeführten Beispiel aus Bremen hat der saarländische Verordnungsgeber in der im Amtsblatt veröffentlichten Begründung zu § 7 Abs. 4 VO-CP ausdrücklich klargestellt, dass die Regelung für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen sowohl im Ladenlokal als auch mobil, das heißt insbesondere bei den Kunden daheim, gilt. Damit ist dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Genüge getan. Die angegriffene Betriebsuntersagung erweist sich darüber hinaus voraussichtlich als verhältnismäßig und auch vor dem Hintergrund der durch sie bewirkten Grundrechtseingriffe als gerechtfertigt. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Freiheitsgrundrechte nach Art. 12 und Art. 14 GG die Nichteinhaltung des für Grundrechtsbeschränkungen geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt, kann dem aus heutiger Sicht voraussichtlich nicht gefolgt werden. Das Verbot körpernaher Dienstleistungen ist ein zur Eindämmung der Corona-Pandemie geeignetes Mittel. § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP untersagt diese, weil diese Dienstleistungen regelmäßig mit einem längeren physischen Kontakt mit stark erhöhtem Risiko einer Übertragbarkeit des Corona-Virus einhergeht (vgl. die Begründung der Landesregierung zu § 7 Abs. 4 VO-CP). Dass die Maßnahme geeignet ist, um persönliche Begegnungen von Menschen zu reduzieren und damit auch neue Infektionsrisiken vermieden werden, stellt der Antragsteller selbst nicht grundsätzlich in Frage. Entgegen seiner Auffassung erweist sich die angegriffene Regelung zum Zweck der Eindämmung der Corona-Pandemie als auch erforderlich. Die Möglichkeit körpernahe Dienstleistungen mit entsprechenden Hygienekonzepten zu erbringen, stellt sich zwar als ein milderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel dar. Entsprechende Hygienemaßnahmen schließen Ansteckungen nicht sicher aus. Die ansteckenderen Corona-Varianten dürften nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI)12vgl. RKI: Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC)vgl. RKI: Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC) eine wachsende Rolle in Deutschland spielen. Die epidemiologischen Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV-2-Virus deuten darauf hin, dass beispielsweise die in Großbritannien aufgetretene Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das bisher bekannte Virus. Diese Mutation wurde auch bereits in Deutschland nachgewiesen. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Wirksamkeit der aktuell verwendeten Impfstoffe gegen die neuen Varianten reduziert sein könnte, da die durch die Impfung gebildeten neutralisierenden Antikörper gegen das veränderte Virus schlechter schützen. Dies wird derzeit in zahlreichen wissenschaftlichen Studien weiter untersucht. Die bestehenden umfangreichen Hygienemaßnahmen, die der Antragsteller im einzelnen ausführlich erläutert hat, ändern aber nichts daran, dass in Friseursalons typischerweise eine bestimmte Anzahl wechselnder Personen mit in der Regel längerer Verweildauer in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung von Friseurbetrieben zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt, indem Menschen sich, um zu entsprechenden Friseursalons zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen.13vgl. bereits Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 - (Fitness-Studios); jurisvgl. bereits Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 - (Fitness-Studios); juris Der Erforderlichkeit der Maßnahme steht auch nicht entgegen, dass - wie von dem Antragsteller vorgetragen - ein wesentliches Infektionsgeschehen in den Bereichen des Friseurhandwerks nicht nachweisbar sei. In diesem Zusammenhang fällt nämlich ins Gewicht, dass das Infektionsgeschehen diffus ist und nach den Feststellungen des RKI mittlerweile in der überwiegenden Anzahl der Infektionen der Ausgangspunkt nicht mehr nachweisbar ist.14vgl. Beschluss des OVG Thüringen vom 28.1.2021 -3 EN 22/21 -; jurisvgl. Beschluss des OVG Thüringen vom 28.1.2021 -3 EN 22/21 -; juris Die angegriffene Regelung dürfte jedenfalls unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens, in der die Inzidenz im Saarland mit 11315Angabe vom 7.2.2021Angabe vom 7.2.2021 verglichen mit dem als rückläufig zu verzeichnenden bundesdurchschnittlichen Inzidenzwert von (nur) 72,816vgl. RKI: Covid 19 Dashboard; abgefragt am 9.2.2021vgl. RKI: Covid 19 Dashboard; abgefragt am 9.2.2021 vergleichsweise hoch ist, auch noch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Davon ist auszugehen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.17vgl. BVerfG, Urteil vom 26.2.2020 - 2 BvR 2347/15 -; jurisvgl. BVerfG, Urteil vom 26.2.2020 - 2 BvR 2347/15 -; juris Davon ausgehend ist das Betriebsverbot für Friseure bei der hier vorzunehmenden vorläufigen Bewertung nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit erneut verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Der mit der Schließung seines Friseurgeschäftes verbundene Eingriff dürfte fraglos Umsatzeinbußen in erheblichen Umfang zur Folge haben. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Betriebsuntersagung nach § 14 Abs. 2 VO-CP zunächst bis zum Ablauf des 21.2.2021 befristet ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei für ihn nicht absehbar, wann das Betriebsverbot tatsächlich ende, von Seiten der Regierung werde regelmäßig ein neues Enddatum des Lockdowns festgesetzt, erfahrungsgemäß würden aber je nach Lage des Infektionsgeschehens die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie regelmäßig in ihrer Gültigkeitsdauer verlängert, ist zu berücksichtigen, dass auch die mögliche Verlängerung der Schließung nur noch für einen begrenzten Zeitraum erfolgen wird, zumal die Forderungen nach Öffnungsperspektiven und Öffnungsstrategien - insbesondere auch vom Einzelhandel - immer nachdrücklicher verlautbart werden. Laut Medienberichten18vgl. https://www.tagesschau.de/inland/bund-laender-lockdown-verlaengerung-; abgerufen am 9.2.2021vgl. https://www.tagesschau.de/inland/bund-laender-lockdown-verlaengerung-; abgerufen am 9.2.2021 sind sich Bund und Länder zwar offenbar weitgehend einig darüber, den Lockdown über den 14. Februar hinaus zu verlängern. Laut Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND)19vgl. https://www.tagesschau.de/inland/bund-laender-lockdown-verlaengerung-; abgerufen am 9.2.2021vgl. https://www.tagesschau.de/inland/bund-laender-lockdown-verlaengerung-; abgerufen am 9.2.2021 soll bei der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) am heutigen Mittwoch aber gleichzeitig eine Öffnungsstrategie vorgelegt werden. Das Magazin berichtet von möglichen Lockerungen bei Kitas, Grundschulen und eventuell auch bei Friseuren. Vor diesem Hintergrund ist aus jetziger Sicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit jedenfalls stufenweise Lockerungen der coronabedingten Einschränkungen in Aussicht gestellt werden. Unabhängig davon hat die existenzsichernde Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensbedarfs in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit vorübergehend gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange zurückzustehen. Neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme ist auch zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen. Im Hinblick auf die Kritik des Antragstellers an der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist festzustellen, dass die Bundesregierung angekündigt hat, die Unterstützung von Unternehmen und Beschäftigten zu verbessern. Das soll beinhalten, dass die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfacht und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Solo-Selbständige deutlich angehoben werden sollen. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III sollen im Februar 2021 erfolgen. Die Auszahlungen durch die Länder sollen im März folgen.20vgl. Deutschlandfunk.de/Coronakrise-Bund-und-Länder-verlängern-Lockdown-bis-Mitte-Februar vom 22.1.2021vgl. Deutschlandfunk.de/Coronakrise-Bund-und-Länder-verlängern-Lockdown-bis-Mitte-Februar vom 22.1.2021 Die Betriebsuntersagung für Friseure aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP erweist sich voraussichtlich auch am Maßstab vom Art. 3 Abs. 1 GG als gerechtfertigt. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Das gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Verordnungsgeber allerdings nicht jede Differenzierung.21vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 - und vom 24.04.2020 - 2 B 122/20 - jeweils m.w.N.vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 - und vom 24.04.2020 - 2 B 122/20 - jeweils m.w.N. Der Antragsgegner hat einerseits zwischen der Erbringung körpernaher Dienstleistungen in Betrieben wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben und andererseits den Heilmittelerbringern und Gesundheitsberufen zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen differenziert. Die vorgenommene Unterscheidung zwischen den generell für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendigen medizinischen Behandlungen und Dienstleistungen, die von der Betriebsuntersagung ausgenommen sind, und den diesen (medizinischen bzw. therapeutischen) Kriterien nicht unterfallenden Dienstleistungen ist sachlich zu rechtfertigen und daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Auf eine Gleichbehandlung mit den von der Schließung ausgenommenen Dienstleistern kann sich der Antragsteller nicht berufen, da er nicht in diesem Sinne therapeutische bzw. auf ärztlicher Verordnung beruhende Behandlungen erbringt. Soweit der Antragsteller anführt, das Betriebsverbot wirke sich unter wettbewerblichen Gesichtspunkten zum Nachteil für ihn aus, weil einer „Schattenwirtschaft“ Vorschub geleistet werde, verfängt dieser Einwand nicht. Verstöße gegen die Betriebsuntersagungen in Einzelfällen, die im Übrigen sanktionsbewehrt sind, stellen nicht den Regelfall dar und sind daher für den Verordnungsgeber nicht ermessensleitend. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, es sei ihm nicht möglich (wie z.B. der Handel) auf Kompensationsmöglichkeiten etwa durch „Click & Collect“ auszuweichen, denn diese Einschränkung gilt für alle anderen körpernahen Dienstleistungen, die von der Betriebsschließung betroffen sind, gleichermaßen und liegt in der Natur der Sache begründet. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da die der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.