OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 25/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0129.2B25.21.00
12mal zitiert
12Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist derzeit offen, ob die Kontaktbeschränkung in § 6 Abs. 1 VO-CP (juris: CoronaVV SL 2021b) in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären ist. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Kontaktbeschränkung mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.(Rn.10) 2. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG umfasst auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern.(Rn.10) 3. Bei der aufgrund offener Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung haben die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Kontaktbeschränkung verschont zu bleiben, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.(Rn.12) 4. Je länger die Kontaktbeschränkungen andauern, desto mehr steigt der Rechtfertigungsdruck, d.h. die Anforderungen an die Begründetheit der Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen Maßnahme, insbesondere soweit der (Kern)Bereich privater Lebensgestaltung durch eine Beschränkung des Umgangs der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder) miteinander betroffen ist.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist derzeit offen, ob die Kontaktbeschränkung in § 6 Abs. 1 VO-CP (juris: CoronaVV SL 2021b) in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären ist. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Kontaktbeschränkung mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.(Rn.10) 2. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG umfasst auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern.(Rn.10) 3. Bei der aufgrund offener Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung haben die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Kontaktbeschränkung verschont zu bleiben, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.(Rn.12) 4. Je länger die Kontaktbeschränkungen andauern, desto mehr steigt der Rechtfertigungsdruck, d.h. die Anforderungen an die Begründetheit der Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen Maßnahme, insbesondere soweit der (Kern)Bereich privater Lebensgestaltung durch eine Beschränkung des Umgangs der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder) miteinander betroffen ist.(Rn.14) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die im Saarland lebende Antragstellerin wendet sich gegen die in § 6 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 22.1.2021 angeordneten Kontaktbeschränkungen.1vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 I, S. 136 vom 22.1.2021vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 I, S. 136 vom 22.1.2021 Sie hat am 25.1.2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt und beantragt, „die Vollziehung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22.1.2021 in Punkt § 6 I (sowie etwaiger inhaltlich entsprechender Nachfolgeregelungen) auszusetzen“. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, sie bewohne mit ihrem (geschiedenen) Mann/Lebensgefährten zusammen ein Haus in einer saarländischen Gemeinde. Dort wohne - in einer separaten Wohnung - auch der gemeinsame Sohn mit seiner Frau und der 4-jährigen Enkelin. Ihr zweiter Sohn wohne mit Frau und den 6 und 2 Jahre alten Enkeln ca. 17 km entfernt. Der familiäre Kontakt sei sehr eng. Die Enkel würden sich häufig und gerne bei ihr aufhalten, zumal sie direkt am Waldrand wohne. Die 4-jährige Enkelin werde zuweilen auch von ihr betreut. Die Familienmitglieder träfen sich in der Regel mehrmals wöchentlich. Durch die angegriffene Regelung sehe sie sich daran gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und deren Eltern zu treffen. Der Verordnungsgeber habe die Entscheidung des Senats vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - nur unzureichend umgesetzt. Die Änderungen seien nicht geeignet, der angegriffenen Regelung zur Rechtmäßigkeit zu verhelfen. Diese beschränkten sich in § 6 Abs. 1 VO-CP auf die Einfügung, dass private Zusammenkünfte neben Angehörigen des eigenen Haushalts „im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privaten Grundstücken“ auf eine weitere Person beschränkt seien sowie darauf, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 VO-CP insofern verschärft worden sei, als die Privilegierung des familiären Bezugskreises nunmehr nicht mehr für die allgemeine Kontaktreduzierung gelte, sondern nur noch die Einhaltung des Mindestabstands betreffe. Mit der Neuformulierung möge zwar das Bestimmtheitsgebot für § 6 Abs. 1 VO-CP isoliert betrachtet in gewissem Umfang gefördert worden sein. Der Widerspruch zu § 1 VO-CP werde damit aber nur bedingt bis nicht aufgelöst. Denn die in § 1 Abs. 2 VO-CP statuierte Aufhebung des Abstandsgebots (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VO-CP) für den „familiären Bezugskreis“ bei gleichzeitiger Beibehaltung des allgemeinen Kontaktverbots (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VO-CP) lasse sich letztlich ebenso wenig widerspruchsfrei mit der Gesamtkonzeption vereinbaren wie die Vorgängerregelung. Entscheidend dürfte aber sein, dass mit der Neuregelung der vom Senat im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG nahegelegten Privilegierung der (Kern)Familie nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, weshalb sich die angegriffene Regelung im Ergebnis als übermäßig erweise. Den vom Senat geforderten Ausgleich zwischen dem Ziel des Infektionsschutzes und dem Schutz der Familie habe der Verordnungsgeber nicht vorgenommen. Die übrigen vom Senat und ihr in ihrem Antrag vom 12.1.2021 im Verfahren 2 B 7/21 angesprochenen Problemkreise, namentlich des Landesparlamentsvorbehalts, der mangelhaften Evaluierung sowie der Tangierung des Art. 1 GG durch die Kontaktbeschränkungen seien auch in der Neufassung der Verordnung unberücksichtigt geblieben. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 28.11.2021 dazu Stellung genommen und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. II. Der gemäß den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf die teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung in einem Normenkontrollbegehren gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Der Antrag richtet sich gegen die Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret den § 6 Abs. 1 der Verordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 22.1.2021. Nach dessen Satz 1 werden private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt. Nach der Begründung zu § 6 Abs. 1 VO-CP kann die eine Person den Haushalt besuchen oder umgekehrt der Haushalt die nicht zu diesem Haushalt gehörende Person.2Amtsblatt 2021 I, S. 170 vom 22.1.2021Amtsblatt 2021 I, S. 170 vom 22.1.2021 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Sie macht eine Betroffenheit in ihrem Grundrecht aus Art. 6 GG und eine Tangierung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) geltend. Daneben kommt eine Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. Daraus ergibt sich auch ihr Rechtsschutzbedürfnis. 2. Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann in der Sache nicht entsprochen werden. Die von der Antragstellerin der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der Kontaktbeschränkung in § 6 Abs. 1 VO-CP ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer „dringenden Notwendigkeit“ aus anderen „wichtigen Gründen“ dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.3vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.4vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassenvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung5vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstelltvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Ausgehend davon sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Regelung nicht erfüllt. Der Senat vermag den Erfolg eines in der Hauptsache noch zu stellenden Normenkontrollantrags derzeit nicht verlässlich abzuschätzen. Die danach gebotene Folgenabwägung führt nicht dazu, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen. a) Ob die - hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 22.1.2021 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)6vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende - Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32, 28a IfSG findet, kann dahin gestellt bleiben. Bundesrechtlich sind die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG mittlerweile durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert worden. Auf Landesebene wurde ein Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat7vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.8vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Mit Blick auf die teils erheblichen Grundrechtseingriffe infolge der geltenden „Corona-Verordnung“ dürfte aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatzes eine stärkere (vorherige) Einbindung des Landesgesetzgebers angezeigt sein. Dies aufgreifend sieht ein Abänderungsantrag aller vier Fraktionen des Saarländischen Landtags für den Entwurf eines Covid-19-Maßnahmengesetzes vor, dass die Landesregierung verpflichtet wird, den Abgeordneten des Landtags durch Rechtsverordnung von ihr beschlossene Corona-Einschränkungen spätestens 24 Stunden nach Beschlussfassung zuzuleiten. Dies soll dem Parlament die Chance eröffnen, noch vor der Verkündung und dem Inkrafttreten über die Rechtsverordnung zu debattieren.9vgl. dazu den Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 18.1.2021, B2vgl. dazu den Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 18.1.2021, B2 Der Landtag des Saarlandes hat das Covid-19-Maßnahmengesetz unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags10Drucksache 16/1569Drucksache 16/1569 in seiner Sitzung vom 22.1.2021 in zweiter und letzter Lesung einstimmig verabschiedet. b) Derzeit offen ist, ob die Kontaktbeschränkung in § 6 Abs. 1 VO-CP in einem (noch nicht anhängigen) Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären ist. Insoweit bestehen erhebliche Bedenken, ob die Kontaktbeschränkung mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts11vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 umfasst der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind. Das Familiengrundrecht zielt danach nicht nur auf die Eltern-Kind-Beziehung, sondern generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Familie bestehen können. Familiäre Bindungen sind dabei im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere auch im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern zum Tragen kommen. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.12vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, jurisvgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes13vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 - hat in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen. Auch wenn Eingriffe, die einen über die Kernfamilie und Erziehungsgemeinschaft hinausgehenden, verwandtschaftlich verbundenen Kreis von Personen beträfen, einer geringeren Rechtfertigungsschwelle unterlägen, sei er als „Begegnungsgemeinschaft“ gleichermaßen vor unverhältnismäßigen Eingriffen geschützt. Ob die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung in § 6 Abs. 1 VO-CP den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts der damit verbundenen Einschränkungen für die Kernfamilie (Eltern, Kinder, Großeltern) genügt, d.h. ob der Ausgleich zwischen dem Ziel des Infektionsschutzes durch weitergehende Kontaktbeschränkungen einerseits und dem Schutz der Familie anderseits in verhältnismäßiger Weise vorgenommen wurde, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Die Verschärfung der Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum auf einen Haushalt und eine weitere Person stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den Schutz der Familie nach Art 6 Abs. 1 GG – und in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – dar. Die Kontaktbeschränkung schreibt den Betroffenen mittelbar vor, wie sie ihren privaten und familiären Alltag gestalten. Zwar sind sie nicht daran gehindert, sich mit jeder beliebigen Person, d.h. auch mit Familienangehörigen privat zu treffen. Als Alternativen für die Zusammenkunft mit mehreren Personen stehen die jederzeit möglichen Kontaktaufnahmen über Fernkommunikationsmittel zur Verfügung.14vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris Ungeachtet dessen bestehen aber erhebliche Bedenken, ob durch die Regelung in § 6 Abs. 1 VO-CP das Zusammenleben innerhalb der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder) in hinreichendem Maße ermöglicht wird. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 enthalten zwar Ausnahmen, soweit zwingende Gründe es erfordern, für die Betreuung Minderjähriger und pflegebedürftiger Personen und lassen die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in Betreuungsgemeinschaften zu. Eine entsprechende Ausnahme für die Kernfamilie oder für Verwandte in gerader Linie, der die tatsächlich bestehenden familiären Strukturen angemessen berücksichtigt, fehlt jedoch. Dies hat praktisch eine ganz erhebliche Einschränkung des Familienlebens zur Folge. Die familiären Bindungen über mehrere Generationen hinweg haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig eine besondere Bedeutung und betreffen die bei vielen Individuen für die private Lebensgestaltung essentiellen Aspekte wie Zuneigung und Nähe, Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft. Der durch die Kontaktbeschränkung in § 6 Abs. 1 VO-CP bewirkte, ganz erhebliche Eingriff in den familiären Lebensbereich wird auch nicht wirklich dadurch abgemildert, dass die Regelung die Möglichkeit hergibt, eine größere Anzahl an hausstandsfremden Personen nacheinander zu treffen. Diese Option, wonach beispielweise ein Hausstand an einem Tag eine Vielzahl beliebiger anderer Personen in zeitlichen Abständen zu sich einladen kann, stellt im Gegenteil sogar die Sinnhaftigkeit der Regelung für einen wirksamen Infektionsschutz in Frage, auch wenn möglicherweise durch die zeitliche Trennung in manchen Fällen der Anreiz, sich zusammenzufinden, gesenkt werden mag. c) Bei aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG15vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wärenvgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären haben die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Kontaktbeschränkung verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen der Antragstellerin die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.16vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190 Würde der Senat die in § 6 Abs. 1 VO-CP angeordnete Kontaktbeschränkung ganz oder bezogen auf die Kernfamilie außer Vollzug setzen, bliebe der zu stellende Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte die Antragstellerin vorübergehend die mit der Kontaktbeschränkung verbundene Beeinträchtigung ihres Familienlebens vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde damit in seiner Wirkung deutlich reduziert,17vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, jurisvgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine Übertragung und weitere Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Wesentlichen nur durch eine Reduzierung menschlicher Kontakte erfolgen kann. Die Möglichkeit, die in einer Kontaktbeschränkung liegende Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erheblich erhöhen. Würden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre der Antragstellerin für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, gemeinsam mit ihrem Mann/Lebensgefährten den familiären Umgang gleichzeitig mit ihren Enkeln und deren Eltern zu pflegen. Der damit verbundene, durchaus schwerwiegende Grundrechtseingriff würde verfestigt. Andererseits kann die Antragstellerin jeden ihrer Enkel einzeln zusammen ihrem Mann oder ohne diesen ihre demselben Haushalt angehörigen Enkel im Beisein von deren Eltern sehen und damit den Kontakt untereinander aufrechterhalten. Des Weiteren ist in die Folgenabwägung mit einzustellen, dass die Geltung der Verordnung gemäß ihrem § 14 Abs. 2 zeitlich befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und unter Berücksichtigung des Stands der Impfung der Bevölkerung verantwortet werden kann, die Kontaktbeschränkungen - gegebenenfalls unter zahlenmäßiger Begrenzung - zu lockern. Je länger die Kontaktbeschränkungen andauern, desto mehr steigt der Rechtfertigungsdruck, d.h. die Anforderungen an die Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen Maßnahme, insbesondere soweit der (Kern)Bereich privater Lebensgestaltung durch eine Beschränkung des Umgangs der (Kern)Familie miteinander betroffen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.