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Beschluss

2 B 371/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0111.2B371.20.00
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Leitsätze
Nach heutigem Stand ist nicht anzunehmen, dass die Durchführung des Visumverfahrens in Dänemark wegen der pandemiebedingten Einschränkungen nicht möglich oder aber wegen unabsehbarer Dauer des Verfahrens dem Ausländer nicht zuzumuten sei.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.12.2020 – 6 L 1527/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach heutigem Stand ist nicht anzunehmen, dass die Durchführung des Visumverfahrens in Dänemark wegen der pandemiebedingten Einschränkungen nicht möglich oder aber wegen unabsehbarer Dauer des Verfahrens dem Ausländer nicht zuzumuten sei.(Rn.12) Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.12.2020 – 6 L 1527/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der 1981 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im Mai 2018 von Dänemark kommend in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Eine EURODAC-Prüfung des Bundesamtes ergab einen EURODAC-Treffer über einen Asylantrag des Antragstellers im Juni 2014 und die Gewährung internationalen Schutzes durch das Königreich Dänemark im September 2014. Daraufhin wurde der Asylantrag des Antragstellers vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 26.7.2018 als unzulässig abgelehnt. Die Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.1.2019 abgewiesen (Az.: 3 K 1084/18). Die Ehefrau des Antragstellers, ebenfalls syrische Staatsangehörige, hatte Syrien 2014 verlassen und hält sich mit den vier gemeinsamen Kindern (geboren 2007, 2010, 2016 und 2018) in Deutschland auf. Ihnen wurde 2017 in Deutschland subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuerkannt. Anfang August 2018 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG und die Gestattung der Wohnsitznahme bei seiner Familie in ... . Dieses Begehren verfolgt der Antragsteller mit einer zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage weiter, die bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 K 95/20 anhängig ist. Seit dem 30.8.2018 war der Antragsteller in Besitz einer Duldung, die regelmäßig verlängert wurde. Mit Bescheid vom 18.2.2020 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Duldung ab. Den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, ihm gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.12.2020 - 6 L 1527/20 - zurückgewiesen. Es sei nicht erkennbar oder glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und er deshalb die Aussetzung seiner Abschiebung nach Dänemark beanspruchen könnte. Der Antragsteller könne sich insbesondere nicht auf einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner hier lebenden Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern berufen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes an den Antragsteller als unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber stehe bereits die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG entgegen. Danach dürfe einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5, mithin aus völkerrechtlichen, humanitären oder aus politischen Gründen, erteilt werden, sofern er keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Dem Antragsteller stehe allerdings kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu. Unter einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Verständnis von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG sei nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher bestehe nur dann, wenn auch alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen gegeben seien und dem Antragsgegner als zuständiger Ausländerbehörde kein Ermessen zustehe. Die für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche Rechtsgrundlage des § 36a AufenthG vermittele dem Antragsteller keinen solchen strikten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein gesetzlicher Anspruch auf Nachzug zu einem subsidiär schutzberechtigten Ehegatten bzw. minderjährigen Kind bestehe, wie § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausdrücklich klarstelle, gerade nicht. Vielmehr ermögliche § 36a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG bei dem Vorliegen von humanitären Gründen einen Nachzug lediglich nach Ermessen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller fehlte es überdies an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil der Antragsteller, der in Dänemark internationalen Schutz erhalten habe, ohne das für einen Familiennachzug nach § 36a AufenthG erforderliche nationale Visum nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingereist sei. Zwar könne vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach Satz 2 der Vorschrift abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt seien oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Indes bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet gemäß § 36a Abs. 1 AufenthG, wie dargelegt, nicht und dem Antragsteller sei die Nachholung des Visumverfahrens von Dänemark aus auch unter Berücksichtigung seiner durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange durchaus zumutbar. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf sei von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehre, in der Regel hinzunehmen. Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Verhalten des Antragstellers ersichtlich darauf gerichtet gewesen sei, mit seiner Einreise von Dänemark kommend in das Bundesgebiet „vollendete Tatsachen“ zu schaffen und insoweit die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung des Zugangs von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter zu einem Aufenthaltstitel zum Zwecke der Familienzusammenführung zu unterlaufen. Ein solches Verhalten sei unter den gegebenen Umständen auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht schutzwürdig. Im Gegenteil erscheine es gerade mit Blick darauf, dass mit den Regelungen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten den Kapazitäten von Aufnahme- und Integrationssystemen bei einer gleichzeitigen angemessenen Berücksichtigung der ehelichen und familiären Bindungen Rechnung getragen werden solle, durchaus sachgerecht, den Antragsteller für die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis auf das Aufnahmeverfahren bei den deutschen Auslandsvertretungen nach § 36a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG zu verweisen. Dass die Nachholung des Visumverfahrens mit einer unangemessen langen Trennung des Antragstellers von seiner Familie verbunden wäre oder auch eine nur kurzfristige Trennung des Antragstellers von seinen minderjährigen Kindern dem Kindeswohl in hohem Maße abträglich und damit nicht mehr hinnehmbar wäre, sei weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Zwar könne das Visumverfahren abhängig vom Grund der Einreise derzeit mehrere Wochen bzw. Monate dauern. Der Antragsteller habe es jedoch selbst in der Hand gehabt, bereits vorab und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung über das Terminbuchungssystem der Deutschen Botschaft in Kopenhagen einen Termin zur Antragstellung zu beantragen, um so gegebenenfalls zeitnah zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens beizutragen. Da derzeit keine Beschränkungen hinsichtlich einer Einreise aus Dänemark nach Deutschland infolge der Corona-Pandemie bestünden und auch die geltenden Quarantäne-Regelungen bei einer Einreise aus ausländischen Risikogebieten nach Deutschland nicht zu einer unvertretbar langen Trennung des Antragstellers von seiner Familie führten, könne dieser in zumutbarer Weise auf die Nachholung des Visumverfahrens in Dänemark verwiesen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme für den Antragsteller auch nicht auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht, wonach sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden könne, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, dass sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich nach § 36a AufenthG richten solle, die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf diesen Personenkreis überhaupt anwendbar sei. Unabhängig davon scheiterte ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mangels strikten Rechtsanspruchs ebenfalls an der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG. Zudem fehlte es auch insoweit an der Erfüllung der Visumspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch den Antragsteller. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich zugleich, dass im Fall des Antragstellers auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG, für den die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gelte, nicht erfüllt seien. Es seien weder tatsächliche noch rechtliche Ausreisehindernisse im Sinne der vorgenannten Vorschrift festzustellen. Insbesondere stehe der Ausreise des Antragstellers angesichts der lediglich in Rede stehenden vorübergehenden Trennung von seiner Familie kein aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK herzuleitendes rechtliches Hindernis entgegen. Sonstige Gründe, die eine Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG erforderlich erscheinen lassen würden, seien nicht erkennbar. Am 10.12.2020 wurde der Antragsteller nach Dänemark abgeschoben. Nach Lage der Dinge ist er in der Folgezeit zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erneut in Deutschland eingereist und verfolgt sein Begehren weiter. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller am 16.12.2020 Beschwerde eingelegt und diese am 18.12.2020 begründet sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war bereits deshalb abzulehnen, weil seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.12.2020 – 6 L 1527/20 – von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die gemäß den §§ 146, 147 VwGO statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist nicht von dem Bestehen eines sicherungsbedürftigen Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Duldung auszugehen. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berührten, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Nach einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seien selbst dann, wenn der Ausländer gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, einwanderungspolitische Belange im Interesse des Kindeswohls zurückzustellen. In diesem Zusammenhang dürften auch die Dauer des Verfahrens bzw. der Zeitraum, in dem die häusliche familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich ermöglicht worden sei, von Bedeutung sein. Soweit das Verwaltungsgericht von einer „lediglich vorübergehenden“ Trennung des Antragstellers von seiner Familie während der Durchführung des Visumverfahrens ausgehe, bleibe zu sehen, dass zunächst ein Termin bei der Deutschen Botschaft in Kopenhagen gebucht werden müsse. Auf der Internetseite der Deutschen Botschaft in Dänemark werde darauf hingewiesen, dass wegen der anhaltenden Sicherheitsmaßnahmen bezüglich Covid-19 über das Terminvergabesystem nur eingeschränkt Termine buchbar seien. Eine Terminbuchung sei entsprechend dem Hinweis der Botschaft für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 und auch für die Folgemonate nicht buchbar. Im Terminvergabesystem seien die Folgemonate nicht abrufbar. Es sei daher gänzlich ungewiss, wann ein Termin gebucht werden könne. Des Weiteren bleibe zu sehen, dass der Aufenthaltstitel des Antragstellers seit dem 10.7.2019 abgelaufen sei und dieser zunächst von den dänischen Behörden verlängert werden müsse. Auch die Dauer dieses Verfahrens sei nicht abschätzbar. Außerdem habe Dänemark seinen „Teil-Lockdown“ wegen der steigenden Infektionszahlen für das ganze Land ausgeweitet. Eine Trennung von mehreren Monaten sei unter Berücksichtigung der in der Familie lebenden Kleinkinder nicht zumutbar. Insoweit werde auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 24.7.2020 - 3 D 1437/20 - und des OVG Sachsen-Anhalt vom 9.10.2020 - 2 M 89/20 - sowie des VG Gießen vom 7.12.2020 - 7 L 3674/20.GL - verwiesen. Ungeachtet davon sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner seine Zustimmung zur Erteilung eines Visums nicht erteilen werde. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung müsse ggf. ein mehrere Jahre andauerndes Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht in Berlin abgewartet werden. Im Übrigen sei der Antragsteller in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in der Nähe seiner Familie aufzunehmen, wenn ihm der Zuzug dorthin sowie eine Erwerbstätigkeit erlaubt würden. Mit diesem Vorbringen sind keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die zum Erfolg des einstweiligen Rechtschutzbegehrens führen könnten. Ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene zeitlich beschränkte Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern führt nicht zu der rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Die Nachholung des Visumverfahrens in Dänemark ist dem Antragsteller zumutbar. Sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG als auch mit Art. 8 Abs.1 EMRK ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.1vgl. Beschluss des Senats vom 9.10.2019 – 2 B 259/19 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 9.10.2019 – 2 B 259/19 –, juris Allerdings ist sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhaltenden Ausländern die Durchführung des Visumverfahrens im Ausland zumutbar, sofern diese Forderung sich nicht im Einzelfall - etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer - als unverhältnismäßig darstellt. Die Durchführung des Visumverfahrens zum Zweck des Familiennachzugs führt zwar zu einer vorübergehenden Trennung des Antragstellers von seiner Familie und damit zu einem Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft. Dieser stellt sich allerdings nach den vorliegenden Erkenntnissen bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht als unverhältnismäßig dar. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Durchführung des Visumverfahrens in Dänemark wegen der pandemiebedingten Einschränkungen gehindert sei oder ihm wegen der unabsehbaren Dauer des Visum-verfahrens die Durchführung nicht zugemutet werden könne. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat zwar in dem Beschluss vom 8.10.20202Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.10.2020 – 3 B 186/20 –; jurisSächsisches OVG, Beschluss vom 8.10.2020 – 3 B 186/20 –; juris entschieden, dass die Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar sein kann, wenn aufgrund der durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegebenen Reisebeschränkungen (im konkreten Fall aufgrund der verhängten Ausreisesperre für kubanische Staatsangehörige) mit einer nicht nur vorübergehenden Trennung der Ehegatten zu rechnen ist. Der vorliegende Fall liegt jedoch anders, denn bei Dänemark handelt es sich um ein benachbartes EU-Land, für das keine Ein- bzw. Ausreisesperre besteht. Da Deutschland seit dem 29.10.2020 von den dänischen Behörden als Covid-19-Hochrisikoland eingestuft wird, muss nach heutigem Stand ein negativer Covid-19-Test (PCR-Test oder Antigen-Test) vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.3vgl. https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/-/2318568vgl. https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/-/2318568 Auch in Deutschland gelten bei einer Einreise aus EU-Mitgliedstaaten keine Reisebeschränkungen, allerdings sind bei Einreise aus einem Risikogebiet Quarantänebestimmungen zu beachten.4vgl.www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468; Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen in Deutschlandvgl.www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468; Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen in Deutschland Zwar kann das Visumverfahren - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Heranziehung der einschlägigen Veröffentlichung im Internetauftritt der Deutschen Botschaft in Kopenhagen5Vgl. https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/service/05-VisaEinreise/-/2342458Vgl. https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/service/05-VisaEinreise/-/2342458 ermittelt hat - abhängig vom Grund der Einreise derzeit mehrere Wochen bzw. Monate dauern. Entgegen den Angaben des Antragstellers führt die Deutsche Botschaft in Kopenhagen eine schrittweise Öffnung für den Besucherverkehr durch, so dass online-Termine gebucht werden können. Aus den einschlägigen Veröffentlichungen im Internet6 https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/service/05-VisaEinreise/-/2342458; https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/service-1689166?openAccordionld=item-2236328-1-pe..https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/service/05-VisaEinreise/-/2342458; https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/service-1689166?openAccordionld=item-2236328-1-pe.. geht hervor, dass die Deutsche Botschaft Kopenhagen durch das Terminvergabesystem in der Lage ist, durchgehend einen geregelten und geordneten Publikumsverkehr zu gewährleisten. Eine Terminbuchung für die Abgabe eines Visumantrags kann über das elektronische Terminvergabesystem der Deutschen Botschaft Kopenhagen vorgenommen werden. Wegen der anhaltenden Sicherheitsmaßnahmen bezüglich Covid-19 sind über das Terminvergabesystem nur eingeschränkt Termine buchbar.7Vgl. https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/service-1689166?openAccordionld=item-2236328-1-pe..(abgerufen am 6.1.2021)Vgl. https://kopenhagen.diplo.de/dk-de/service-1689166?openAccordionld=item-2236328-1-pe..(abgerufen am 6.1.2021) Eine vom Senat vorgenommene Recherche am 6.1.2021 hat ergeben, dass für den Monat Januar 2021 Termine am 12.1., 15.1., 22.1. und 26.1. verfügbar waren. In der ebenfalls abrufbaren Monatsansicht erfolgte außerdem die Information, dass ein Termin zwischen dem 7.1.2021 und dem 3.2.2021 buchbar sei. Demzufolge kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, unter Berücksichtigung der Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie sei es gänzlich ungewiss, wann ein Termin abrufbar sei und das Visumverfahren seinen Fortgang nehmen könne. Der Antragsteller hatte es vielmehr selbst in der Hand, schon während seines Aufenthaltes in Dänemark und auch danach - erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung - über das Terminbuchungssystem der Deutschen Botschaft in Kopenhagen einen Termin zur Antragstellung zu beantragen, um so gegebenenfalls zeitnah zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens beizutragen. Da dies nicht geschehen ist, spricht hier vieles für die Annahme einer bewussten Umgehung des nationalen Visumverfahrens durch den Antragsteller. Soweit er schließlich geltend macht, es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner seine Zustimmung zur Erteilung eines Visums nicht erteilen werde und er im Falle einer ablehnenden Entscheidung ggf. ein mehrere Jahre andauerndes Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht in Berlin abwarten müsse, handelt es sich dabei lediglich um Vermutungen. Sein weiterer Hinweis, er sei in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in der Nähe seiner Familie aufzunehmen, wenn ihm der Zuzug dorthin sowie eine Erwerbstätigkeit erlaubt würden, ändert nichts an der Erforderlichkeit des Visumverfahrens. Die mit der Durchführung des Visumverfahrens verbundene Trennung der Familie ist auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Kindeswohlinteressen noch zumutbar. Die Kinder des Antragstellers sind 2007, 2010, 2016 und 2018 geboren und leben bei ihrer Mutter. Bereits seit der Ausreise des Antragstellers und seiner Ehefrau aus Syrien war die Familie für längere Zeit getrennt, denn der Antragsteller hielt sich seit 2013 für mehrere Jahre in Dänemark auf. Von daher ist anzunehmen, dass eine vorübergehende Trennung zur Durchführung des Visumverfahrens das Wohl der Kinder nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, zumal sie sich weiterhin mit ihrer Mutter, ihrer gewohnten Bezugsperson, in der vertrauten räumlichen Umgebung aufhalten. Angesichts dessen und mit Blick auf das Alter der Kinder kann jedenfalls den drei älteren Kindern der nur vorübergehende Charakter der Trennung von ihrem Vater vermittelt werden. Auch die Verweise des Antragstellers auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte8Hessischer VGH vom 24.7.2020 - 3 D 1734/20 -;OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 9.10.2020 - 2 M 89/20 -; zitiert nach juris; der ebenfalls vom Antragsteller zitierte Beschluss des VG Gießen vom 7.12.2020 - 7 L 3674/20.GL war bei juris nicht veröffentlichtHessischer VGH vom 24.7.2020 - 3 D 1734/20 -;OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 9.10.2020 - 2 M 89/20 -; zitiert nach juris; der ebenfalls vom Antragsteller zitierte Beschluss des VG Gießen vom 7.12.2020 - 7 L 3674/20.GL war bei juris nicht veröffentlicht verfangen nicht. Der von dem Antragsteller angeführte Beschluss des Hessischen VGH vom 24.7.2020 - 3 D 1437/20 - lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da die Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in dem dort entschiedenen Fall nur in Deutschland stattfinden konnte. Einen solchen Fall betraf auch die Entscheidung des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 9.10.2020 - 2 M 89/20 -, in dem die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem türkischen Staatsangehörigen und seiner Tochter nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden konnte, da diese ebenso wie die Kindesmutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. So liegt der Fall hier aber nicht. Im Unterschied zu diesen Entscheidungen könnte der Antragsteller die Lebensgemeinschaft mit seiner Familie auch in Dänemark führen, da keine Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.