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Beschluss

2 A 344/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:1125.2A344.19.00
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Leitsätze
Gegen die "Deckelung" der berücksichtigungsfähigen Beiträge zu einer privaten zusätzlichen Altersvorsorge auf maximal 4 % des Bruttoeinkommens bestehen - in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog. Riester-Rente - keine rechtlichen Bedenken.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes 25. Oktober 2019 – 3 K 2194/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die "Deckelung" der berücksichtigungsfähigen Beiträge zu einer privaten zusätzlichen Altersvorsorge auf maximal 4 % des Bruttoeinkommens bestehen - in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog. Riester-Rente - keine rechtlichen Bedenken.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes 25. Oktober 2019 – 3 K 2194/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Kostenbeitrags nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) zu den Aufwendungen für die durch den Beklagten gewährte laufende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für den am 17.7.2002 geborenen Sohn des Klägers. Auf der Grundlage der von dem Kläger für das Jahr 2016 eingereichten Lohnsteuerbescheinigungen und weiteren Unterlagen setzte der Beklagte einen von dem Kläger zu zahlenden Kostenbeitrag für das Jahr 2017 mit Bescheid vom 11.4.2017 in Höhe von 570,00 € fest. Den dagegen am 28.4.2017 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neunkirchen mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.2017 zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrags sei § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 SGB VIII. Hiernach seien nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII die Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Einkommensberechnung sei aufgrund der nachgewiesenen Einkünfte für das Jahr 2016 korrekt erfolgt. Das Jahresbruttoeinkommen des Klägers sei gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII auf 97.348,75 € zu bestimmen. Die Absetzungen seien nach § 93 Abs. 2 Nr.1 bis Nr. 3 SGB VIII erfolgt, wobei im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr.3 SGB VIII für die private Altersversicherung gemäß den Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII bei Nichtselbstständigen maximal 4 % des Bruttoeinkommens, d.h. vorliegend 311,84 €, berücksichtigt worden seien. Nach § 93 Abs.3 SGB VIII seien die Belastungen des Klägers in Höhe von 957,99 € (= 25 % des Nettoeinkommens) in Abzug gebracht worden. Der Kläger habe im Vergleich zu der Pauschale keine höheren Belastungen nachgewiesen, so dass nichts weiter abzuziehen gewesen sei. Aufgrund des ermittelten Einkommens sei der Kläger nach der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung vom 5.12.2013 in die Einkommensgruppe 11, Beitragsstufe 1 einzuordnen. Danach ergebe sich ein Kostenbeitrag von 570 € monatlich. Dagegen hat der Kläger am 27.10.2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, ausschließlich in Streit zwischen den Beteiligten stehe die Auslegung des in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannten Begriffs „Angemessenheit der abzugsfähigen Beiträge". Im Rahmen der Erklärung zur Kostenbeitragspflicht habe er als Beiträge zur Altersversorgung im Jahr 2016 monatliche Leistungen zur privaten, betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 700 € ausgewiesen und mit Vorlage einer Entgeltabrechnung seines Arbeitgebers einen Nachweis geführt. Der gesamte Beitragsaufwand, den er für die Sicherung der privaten Altersvorsorge aufwende, müsse in Abzug gebracht werden. Der Beklagte habe die gesetzgeberische Grundentscheidung konterkariert, indem er den Gesetzesbegriff „Angemessenheit" durch einen starren begrenzenden Quantitätsbegriff „4 % des Bruttoeinkommens" ohne jeglichen weitergehenden Beurteilungsspielraum ersetzt habe. Die Empfehlung, maximal 4 % des Bruttoeinkommens in Abzug zu bringen, verfehle die Lebensverhältnisse bezogen auf das deutsche Sozialversicherungssystem. In den Kernaussagen seien sich alle wissenschaftlichen Prognosen zur Entwicklung des Rentenniveaus einig, die gesetzliche Rentenversicherung verliere ihre Funktion einer Lebensstandardsicherung. Der Gesetzgeber rufe auf der einen Seite seine Bürger dazu auf, 10-15 % des Nettoeinkommens zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen in private Altersvorsorgeleistungen zu investieren und im Rahmen der Bemessung der Einkommensgrundlage im SGB VIII befinde der gleiche Gesetzgeber den Aufwand auf private Altersversorgungen von mehr als 4 % des Bruttoeinkommens als unangemessen und nicht indizierte Luxusaufwendungen, die keinen Einfluss auf die Bemessung der Einkommensgrundlage und der Lebensverhältnisse des beitragspflichtigen Elternteils haben sollen. Die angemessene Höhe könne im Hinblick auf abzugsfähige, private Alterssicherungsleistungen nur diejenige sein, welche dem Ratschlag des Gesetzgebers des SGB VIII und dessen Warnhinweis Folge leiste, so viel wie möglich in die private Altersversicherung zu investieren, also die Höhe des tatsächlich investierten Betrages. Der gesamte monatliche Beitrag in Höhe von 700 € sei in Abzug zu bringen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage verschiebe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vorn 11.4.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Neunkirchen vom 26.9.2017 aufzuheben. Mit Urteil vom 25.10.2019 - 3 K 2194/17 - hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, soweit zwischen den Beteiligten einzig die Frage der Auslegung des in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannten Begriffs der nach Grund und Höhe angemessenen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit streitig sei, sei die Anwendung der Norm auf den vorliegenden Einzelfall durch den Beklagten rechtmäßig. Soweit sich der Kläger (auch) darauf berufe, dass im zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren eine Berücksichtigung von privater Altersvorsorge in der Weise anerkannt sei, dass zusätzliche Beiträge zur privaten Altersversorgung zu berücksichtigen seien, überzeuge dies nicht. Die §§ 91 ff. SGB VIII in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung enthielten eigenständige öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge. Daher könne der Kostenbeitrag im Einzelfall durchaus höher sein als der dem Kind zivilrechtlich geschuldete Unterhalt, was wegen der Unterschiedlichkeit der durch das öffentlich-rechtliche Kostenbeitragsrecht und das zivilrechtliche Unterhaltsrecht geregelten Sachverhalte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei. Ebenso sei im Widerspruchsbescheid im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass nach den vom Beklagten herangezogenen ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften – den Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, Schleswig-Holstein sowie der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Rheinland, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, des Freistaates Thüringen und Westfalen-Lippe (Stand: 17.11.2014, nachfolgend: Empfehlungen) – der Kläger abzugsfähige Belastungen in Form von Beiträgen zu privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII lediglich in einer Gesamthöhe von 311,84 € geltend machen könne. Nach Ziffer 12.5 der Empfehlungen bildeten in der Regel 4% des nach § 93 Abs. 2 SGB VIII ermittelten Einkommens die Obergrenze für abzugsfähige Beiträge nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Ungeachtet der Nichtbindung des Gerichts an die vorgenannten Empfehlungen bestünden an der Anwendung der 4%-Grenze auch im vorliegenden Einzelfall keine Bedenken. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kläger als kostenbeitragspflichtige Person die von ihm geltend gemachte Belastung mit einer privaten, betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 700,00 € im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nicht hinreichend nachgewiesen habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage und damit auch der Erfüllung der Nachweispflichten des Klägers sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 26.9.2017. Mit den im klägerischen Schriftsatz vom 27.3.2018 in Bezug genommenen, seitens des Klägers im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen und eingereichten Bescheinigungen sei er - der Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sei - seinen Nachweispflichten nicht ausreichend nachgekommen, worauf er mit gerichtlicher Verfügung vom 8.7.2019 hingewiesen worden sei. Eine Beurteilung bereits der Angemessenheit sei damit (auch dem Gericht) nicht möglich, was zu Lasten des Klägers gehe. Seiner Argumentation, ein die Pauschale von 4% übersteigender Abzug sei gerade nicht nachzuweisen, sei nicht zu folgen. Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII könnten Belastungen wie z.B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII seien, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners - sofern sie höher als der pauschale Abzug seien - abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen seien und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzten. Angemessen seien grundsätzlich solche Vorsorgeaufwendungen, die einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen, sowohl nach dem in vergleichbarer Lage Üblichen als auch nach der individuellen Lebenssituation des Betreffenden. Unangemessen hohe Beträge seien ebenso wenig abzusetzen wie Beiträge zu Versicherungen, die der Vermögensbildung dienten. Berücksichtigungsfähig seien in diesem Rahmen daher grundsätzlich nur Beiträge zu Versicherungen, die, wie zum Beispiel die Riester-Rente, nachvollziehbar und garantiert der Altersversorgung dienten und grundsätzlich in Form einer Rente ausbezahlt würden. Eine Auszahlung vor Eintritt der Rente müsse ausgeschlossen sein. Insoweit obliege es dem Kostenbeitragspflichtigen, nicht nur Art und Umfang der Vorsorgeaufwendungen nachzuweisen, sondern nötigenfalls auch diejenigen in seiner Sphäre liegenden Umstände darzulegen, welche für die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erheblich seien. Der Kläger habe indes weder auf die Ausführungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren und im Schriftsatz vom 30.4.2018, wonach seine Erwägungen lediglich allgemeiner Natur seien, noch auf die gerichtliche Verfügung vom 8.7.2019 hin diesbezüglich weiter konkret substantiiert vorgetragen. Seine Einwände gegen den Ansatz einer Pauschale von lediglich 4% seien - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, wonach ein diese Pauschale übersteigender Abzug gerade nicht nachzuweisen sei - gänzlich allgemein gehalten. Es sei auch keine besondere persönliche Situation des Klägers als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung, die einen ausnahmsweise höheren prozentualen Ansatz der deutlich mehr als 4 v.H. ausmachenden Summe von 700,- € für die betriebliche private Altersvorsorge rechtfertigen würde, vorgetragen oder sonst ersichtlich. Aus den in Bezug genommenen Schriftstücken sei schließlich der Zeitpunkt der der betrieblichen Altersvorsorge zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen und deren konkrete vertragliche Ausgestaltung nicht ersichtlich. Dies sei vorliegend deswegen von besonderer Relevanz, weil ein strenger Maßstab anzulegen sei, wenn Vorsorgedispositionen erst getroffen worden seien, nachdem die Kostenbeitragspflicht entstanden sei, oder die Entstehung einer solchen Pflicht jedenfalls zu erwarten gewesen sei. Denn in Konstellationen dieser Art könne naheliegend erscheinen, dass die Befriedigung eines Vorsorgebedürfnisses lediglich vorgeschoben werde, um über § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine weitestgehende Herabsetzung der Berechnungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung - als eigentliches Ziel - zu erreichen. Das Anknüpfen an die "Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung" ermögliche es im Übrigen, auch grundsätzlich, angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht. Insoweit würden die vorstehenden Ausführungen zur Angemessenheit, insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers, entsprechend gelten. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Der Begriff der besonderen Härte sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege und voraussetze, dass eine atypische Situation des Schuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Dabei sei davon auszugehen, dass eine vom Gesetzgeber gewollte Belastung, die aufgrund gesetzlicher Regelung eine Vielzahl von Einzelfällen betreffe, in der Regel keine besondere Härte im Einzelfall darstelle, weil sie schon nicht den Vorstellungen, die den §§ 91-93 SGB VIII zu Grunde liegen, widerspreche. Da auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sei, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers nicht gewahrt würde, rechtfertige sich ein anderes Ergebnis schließlich nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nur dann im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessenen sei, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werde. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände des Klägers nicht. Er macht zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er über die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 726,00 € monatlich in Form eines Bruttoverzichts auf seine Lohnzahlungen in eine betriebliche Altersversorgung zahle. Er verweist insoweit auf die in der Entgeltabrechnung für den Monat 11/2019 vom 5.12.2019 genannte Position „bAV Verzicht lftd. Summe“ bei dem Unterpunkt „Be- und Abzüge“. Dieser Abzug vom Bruttolohn beruhe auf der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung Nr. 2013/20 zwischen seinem Arbeitgeber und dem Konzernbetriebsrat. Der monatliche Betrag werde zusätzlich zum gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 600,13 € vom Bruttolohn einbehalten und seinem Aufbaukonto bei seinem Arbeitgeber gutgeschrieben. Grund für diese relativ hohen Aufwendungen zur Altersversorgung von über 1.300 € monatlich sei der zu erwartende Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge. Er sei privat krankenversichert. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag belaufe sich derzeit auf 723,18 € monatlich. Am 1.10.2032 werde er in Rente gehen. Unter Zugrundelegung der bisherigen Steigerungsraten erwarte er zum Renteneintritt deutlich vierstellige Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung sei er mit nunmehr 55 Jahren zu alt. Er müsse bereits jetzt Vorsorge dafür treffen, dass er nach dem Renteneintritt die zu erwartenden hohen monatlichen Beiträge von deutlich über 1.000 € zahlen könne. Vor diesem Hintergrund seinen seine relativ hohen Zahlungen auf seine Altersversorgung als angemessen im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII anzusehen. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte durfte bei der Berechnung des von dem Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zu leistenden Kostenbeitrags für die privaten Altersvorsorge einen Betrag in einer Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens als angemessenen Beitrag gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ansehen. Zur Begründung dieser „Deckelung“ hat der Beklagte zunächst zutreffend auf Ziffer 12.5 der Gemeinsamen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder verwiesen. Danach können für die private Alterssicherung bei Nichtselbständigen maximal 4 % des Bruttoeinkommens zusätzlich berücksichtigt werden. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er erwarte ausgehend von den bisherigen Steigerungsraten zum Renteneintritt im Jahr 2032 deutlich vierstellige Beiträge zur privaten Krankenversicherung, handelt es sich letztlich um eine Spekulation. Im Übrigen träfen derartige Erhöhungen der Krankenversicherungsbeiträge eine Vielzahl von Beitragspflichtigen, so dass dies eine „Sonderbehandlung“ des Klägers bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Rahmen der Jugendhilfe nicht rechtfertigt. Unabhängig davon gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung eine solche Betrachtungsweise. Das OVG Lüneburg3Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.5.2020 - 10 LA 195/19 -, jurisVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.5.2020 - 10 LA 195/19 -, juris hat erst kürzlich entschieden, dass bei der Bestimmung des Kostenbeitrags gegen die in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sogenannten Riester-Rente erfolgte „Deckelung“ der Beiträge zu ergänzenden Altersvorsorgemaßnahmen auf 4 % des Bruttoeinkommens keine rechtlichen Bedenken bestehen. Es sei sachgerecht, sich mangels anderer Anhaltspunkte bei der Frage, welche Beiträge zu einer zusätzlichen privaten Altersvorsorgeversicherung eines Arbeitnehmers als angemessen im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII anzusehen sind, an den Regelungen zur Riester-Rente, bei der es sich ebenfalls um eine – wenn auch staatlich geförderte – Form der Altersvorsorge handele, zu orientieren. Das OVG Lüneburg hat in dem Zusammenhang außerdem auf die dem entsprechende Rechtsprechung des BGH im Familienrecht zur Anerkennung von privaten Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bei der Bemessung der unterhaltsrelevanten Einkünfte verwiesen.4Vgl. BGH, Urteile vom 5.3.2008 - XII ZR 22/06 -, und vom 27.5.2009 – XII ZR 78/08 -, jeweils bei jurisVgl. BGH, Urteile vom 5.3.2008 - XII ZR 22/06 -, und vom 27.5.2009 – XII ZR 78/08 -, jeweils bei juris In § 86 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG ist geregelt, dass der Mindesteigenbeitrag zur Riester-Rente 4 % der Summe der in dem vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen beträgt. Der maßgebliche Gesichtspunkt bei der Riester-Rente – inwieweit können Beiträge zu dieser steuerlich gefördert werden – ist vergleichbar mit der hier zu beantwortenden Frage, inwieweit Beiträge zu einer privaten Altersvorsorgeversicherung bei der Berechnung des Kostenbeitrags zu einer Jugendhilfeleistung als angemessen im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII angesehen werden können, da es in beiden Fällen um die (sparsame) Verwendung öffentlicher Mittel geht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.