Beschluss
2 A 13/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:1220.2A13.19.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.6)
2. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2018 – 6 K 1272/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.6) 2. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2018 – 6 K 1272/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der am … 1998 in B... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge am 29.5.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9.1.2017 einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, dass sein Vater, sein Bruder und seine Schwester Mitglieder der HDP in B... gewesen seien und an Demonstrationen teilgenommen hätten. Wegen dieser Mitgliedschaft habe die Polizei die Wohnung seiner Familie durchsucht und sie unterdrückt. Die Familie sei dann im Jahr 2009 nach Istanbul gezogen. Nachdem sie ihre Heimat verlassen hätten, sei auch sein anderer Bruder Mitglied in der HDP in Istanbul geworden. Dieser sei im Jahr 2011 verhaftet worden und habe drei Monate im Gefängnis verbracht. Er sei bei der Festnahme und im Gefängnis misshandelt und gefoltert worden. Er habe dabei eine Gehirnerschütterung und Kopfverletzungen erlitten und im Gefängnis einen Schlaganfall gehabt. Seither sei er halbseitig gelähmt. Seine Familie habe ein Verfahren gegen die Polizei einleiten wollen. Jedoch hätten die Ärzte kein Gutachten erstellt. Im Jahr 2013 sei er – der Kläger – Mitglied der HDP geworden. Ab dem Sommer 2015 seien alle HDP Vereine vom Staat beobachtet worden. Er habe bis vor den Wahlen im Jahr 2015 Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt und Parteiflaggen in der Stadt aufgehängt. Nach dem ersten Wahltag am 7.6.2015 sei er nicht mehr zur HDP gegangen. Der Druck sei zu hoch gewesen und er habe Angst gehabt. Die Polizei sei dreimal bei ihm zuhause gewesen und habe ihn gesucht, um Informationen über weitere Mitglieder der HDP zu erhalten. Die Polizei habe seinen Namen von Kollegen erhalten, die durch die Polizei befragt worden seien. Er habe sich manchmal bei Arbeitskollegen versteckt. Nach der zweiten Wahl am 1.11.2016 sei die Lage noch schlimmer geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich nur noch selten zuhause aufgehalten. Er habe nur zwischendurch heimlich seine Eltern besucht. Nachdem die Polizei einige Kollegen von ihm verhaftet habe, sei er im Januar 2016 in seine Heimatstadt B... gegangen, damit ihn die Polizei nicht finde. Er sei mit einem Bus von Istanbul direkt nach B... gefahren. Dort habe er sich bis zum 4.2.2016 aufgehalten und sei dann nach Istanbul zurückgekehrt. Er habe seine Spuren verwischen wollen und gehofft, dass die Polizei ihn nach seiner Rückkehr nicht finden würde. Als die Polizei dann Mitte Februar 2016 erneut bei seinen Eltern gewesen sei und nach ihm gesucht habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Seine Eltern hätten ihm von der Hausdurchsuchung erzählt. Er sei zwischenzeitlich nachts zu seinen Eltern nach Hause gegangen. Am 17.4.2016 habe er schließlich Istanbul verlassen. Mit Bescheid vom 21.7.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60Abs. 5 und Abs. 7Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Die hiergegen am 8.8.2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.11.2018 – 6 K 1272/17 – abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3Abs. 1 AsylG zu. Dem Kläger sei es nicht gelungen, das Gericht von der Wahrheit der von ihm als fluchtbegründend geschilderten Ereignisse zu überzeugen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er seine Schilderung nicht wirklich substantiiert. Seine Angaben seien auch bei dieser Gelegenheit pauschal und oberflächlich geblieben. Vor Gericht sei es ihm nicht gelungen, einen politischen Hintergrund glaubhaft zu machen. Seine Schilderung der angeblichen Unterstützungsleistungen für die HDP und die Darstellung der Gründe, aus denen ein besonderes Augenmerk der türkischen Sicherheitskräfte gerade auf das von ihm entfaltete Engagement gefallen sein soll, sei nicht überzeugend. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers würden außerdem Widersprüchlichkeiten in seinem Vortrag sprechen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen habe. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen hätten, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage hätten finden können. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche für die Annahme nicht aus, dass ethnische Kurden bzw. Kurden aus den überwiegend kurdisch besiedelten südöstlichen Landesteilen nunmehr landesweit Gefahr laufen würden, Opfer asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutsverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden. Unabhängig davon, wie die Situation in den grenznahen, überwiegend kurdisch bewohnten Orten in der Zeit der Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und staatlichen Kräften von Herbst/Winter 2015 bis Frühjahr/Frühsommer 2016, während der es in verschiedenen Orten zur Verhängung von Ausgangssperren gekommen und für die von massiven Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte vor Ort berichtet worden sei, rechtlich zu bewerten sei und unabhängig davon, wie sich die Situation derzeit darstelle, nachdem die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischenzeitlich abgeflaut seien, die verhängten Ausgangssperren aufgehoben und mit dem Wiederaufbau zerstörter Bausubstanz begonnen worden sei, verbleibe es dabei, dass Kurden nach wie vor jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit in westliche Landesteile der Türkei, insbesondere in die dortigen Großstädte und auch in die Tourismusgebiete an der Küste, in denen sie vor allein an ihre Ethnie anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien, offen stehe. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei der Rückkehr bestehe ebenfalls nicht. Trotz der in den Auskünften zum Teil berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen sei nach den vorliegenden Erkenntnissen eine asylrechtsrelevante bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen. Dem Kläger stehe auch nicht der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von ihm weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.11.2018 – 6 K 1272/17 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 17.1.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. Der Zulassungsantrag genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. In ihm ist zwar die – sehr allgemein formulierte – Tatsachenfrage aufgeworfen worden, „ob türkischen Asylsuchenden kurdischer Volkszugehörigkeit im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei bereits anlässlich der Einreisekontrollen durch die türkischen Sicherheitskräfte asylrelevante Repressalien drohen“. Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl verlangt jedoch, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.2Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.5.2018 3 A 120/18.A -Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.5.2018 3 A 120/18.A - Im vorliegenden Fall fehlt an einer substantiierten Darlegung, warum die Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.3Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, und vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 und 2 A 50/18 –Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, und vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 und 2 A 50/18 – Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.4Vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, jurisVgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris Daran mangelt es im vorliegenden Fall. Die Zulassungsbegründung knüpft zwar an die Ausführungen in den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts (S. 12) an, wonach trotz der in den Auskünften zum Teil berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine asylrechtsrelevante bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen sei. Die anschließend in der Zulassungsbegründung genannten Erkenntnisquellen sind jedoch nicht hinreichend, um eine Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist. Die Frage ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut allgemein so zu verstehen, ob jedem türkischen Asylsuchenden kurdischer Volkszugehörigkeit im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei bereits anlässlich der Einreisekontrollen durch die türkischen Sicherheitskräfte asylrelevante Repressalien drohen. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint, indem es festgestellt hat, eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei der Rückkehr bestehe nicht. Aus den von dem Kläger zitierten Quellen ergibt sich nicht, warum gerade insoweit ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. Den zitierten Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes zu der willkürlichen Verhaftung deutscher Staatsangehöriger bzw. einer Verweigerung der Einreise kommt in dem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zu. Sodann zitiert die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus zwei verwaltungsgerichtlichen Urteilen, ohne einen Bezug zu dem Fall des Klägers herzustellen. Insoweit fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung, warum dies im Fall des Klägers für entscheidungserheblich erachtet wird. In dem Urteil des VG Freiburg vom 13.6.2018 – A 6 K 4635/17 – ist allgemein von „einem Spitzelwerk im Ausland“ die Rede. Außerdem wird dort erwähnt, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe zwar eine Verhaftung bei Rückkehr nur aufgrund der kurdischen Ethnie verneint, allerdings der Ansicht ist, dass die (türkischen) Behörden eine Festnahme mit illegalen Aktivitäten begründen würden, welche unter die Anti-Terrorgesetzgebung fallen. In dem weiter zitierten Urteil des VG Ansbach vom 18.7.2018 – AN 1 K 15.30199 – ist zwar ausgeführt, dass Personen, aus deren Papieren zu schließen ist, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht haben, besonders überprüft werden. Die Einreisekontrollen seien nach dem Putschversuch für alle einreisenden Personen verschärft worden; dies gelte auch für kurdische Personen. Dass jedem kurdischen Volkszugehörigen – im Sinne einer Gruppenverfolgung – bei der Einreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien drohen, ergibt sich daraus aber nicht. Die abschließende Bemerkung in dem Zulassungsantrag, trotz der Beendigung des Ausnahmezustands müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass jede unterstellte oppositionelle Gesinnung zu einer willkürlichen asylerheblichen Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte führen wird, steht einer solchen allgemeinen Verfolgungsgefahr sogar entgegen. Im Fall des Klägers hat das Verwaltungsgericht ihm die angeblichen Unterstützungsleistungen für die HDP und die Darstellung der Gründe, aus denen ein besonderes Augenmerk der türkischen Sicherheitskräfte gerade auf das von ihm entfaltete Engagement gefallen sein soll, gerade nicht geglaubt. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.5Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige RechtsprechungVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung Auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.