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Urteil

2 A 160/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1112.2A160.18.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit eines gegen die Haushaltssatzung gerichteten Normenkontrollantrags (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO) und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann.(Rn.57) 2. Die Wahrung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch den der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form „offenzulegen“. Dabei ist weder für die aus der Institutsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung hergeleitete „Ermittlung“ des Finanzbedarfs der Gemeinden noch für die daraus abgeleitete Pflicht zur „Offenlegung“ der Entscheidung des Landkreises von daraus herzuleitenden ganz bestimmten „Verfahrenspflichten“ der Landkreise auszugehen.(Rn.62) 3. Weder dem Art. 28 Abs. 2 GG noch dem Art. 119 SVerf lässt sich insoweit eine Verpflichtung entnehmen, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören (im Anschluss am BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279).(Rn.63) 4. Bei Fehlen landesrechtlicher Vorgaben für das Verfahren kommt die Regelungsbefugnis hinsichtlich der Verfahrensweise in dem Zusammenhang den Landkreisen selbst zu. Diese korrespondiert mit der Verantwortung, ein Verfahren zu wählen, das die Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 Abs. 1 SVerf im Ergebnis sicherstellt. Die Einbindung der umlagepflichtigen Gemeinden in den Aufstellungsvorgang nach Maßgabe der im Jahre 1983 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Landkreistag Saarland und dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag (SSGT) stellt eine sinnvolle Möglichkeit zur Aufbereitung des Tatsachenmaterials für die Entscheidung des Kreistags dar.(Rn.62) 5. In dem Rahmen ergibt sich unter dem Aspekt der erforderlichen „Offenlegung“ der Entscheidung des Kreistags keine zusätzliche Verpflichtung der Kreisverwaltung, des Kreistags oder des für den Erlass des Festsetzungsbescheid zuständigen Landrats oder der Landrätin über die der Gemeinde im Aufstellungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen und Erläuterungen über den Kreishaushalt hinaus eine besondere Begründung der Haushaltssatzung zu erstellen und beizufügen.(Rn.68) 6. Ob sich ohne eine eigens formulierte „Satzungsbegründung“ nach Aktenlage die Beachtung der sich aus der gemeindlichen Finanzhoheit der Klägerin ergebenden Grenzen für die Haushaltsaufstellung durch den insoweit „innerkommunal“ zur Entscheidung berufenen Kreis feststellen lässt, ist keine Frage des Verfahrens, sondern eine inhaltliche Anforderung. Unter dem Gesichtspunkt der „Offenlegung“ kommt es darauf an, ob sich nach den Aufstellungsunterlagen eine ausreichende Grundlage für diese Beurteilung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung des Satzes für die Erhebung der Kreisumlage ergibt.(Rn.69) 7. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht setzt der Erhebung von Kreisumlagen zunächst eine absolute, auf den Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie bezogene Grenze in Form eines Verbots der Unterschreitung einer finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858). Allein eine aktuell defizitäre Haushaltsstruktur rechtfertigt die Annahme einer solchen Unterschreitung noch nicht.(Rn.73) 8. Der Art. 119 Abs. 2 SVerf verpflichtet das Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung zu gewährleisten, die ihnen eine angemessene Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht. Diesem Zweck dienen auch die Regelungen über den kommunalen Finanzausgleich in den §§ 18, 19 und 19a KFAG. Der Landkreis kann sich in dem Zusammenhang ebenso wenig wie das Land von der Beachtung des "Kernbereichs" der gemeindlichen Selbstverwaltung unter Hinweis auf seine eigene Haushaltslage dispensieren und daher seine eigene Finanznot insoweit auch nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden „abwälzen“.(Rn.77) 9. Das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden wird darüber hinaus auch verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange unter Missachtung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften auf eine den Aufgaben angemessene Finanzausstattung gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden „einseitig und rücksichtslos bevorzugt“ (auch dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858).(Rn.76) 10. Unter beiden Gesichtspunkten sind die Entscheidungen im Rahmen der Haushaltsaufstellung auf Rechtsbehelfe der Gemeinden hin nur darauf überprüfbar, ob der Landkreis bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen einer Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistags.(Rn.79)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2018 – 3 K 622/17 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit eines gegen die Haushaltssatzung gerichteten Normenkontrollantrags (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO) und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann.(Rn.57) 2. Die Wahrung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch den der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form „offenzulegen“. Dabei ist weder für die aus der Institutsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung hergeleitete „Ermittlung“ des Finanzbedarfs der Gemeinden noch für die daraus abgeleitete Pflicht zur „Offenlegung“ der Entscheidung des Landkreises von daraus herzuleitenden ganz bestimmten „Verfahrenspflichten“ der Landkreise auszugehen.(Rn.62) 3. Weder dem Art. 28 Abs. 2 GG noch dem Art. 119 SVerf lässt sich insoweit eine Verpflichtung entnehmen, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören (im Anschluss am BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279).(Rn.63) 4. Bei Fehlen landesrechtlicher Vorgaben für das Verfahren kommt die Regelungsbefugnis hinsichtlich der Verfahrensweise in dem Zusammenhang den Landkreisen selbst zu. Diese korrespondiert mit der Verantwortung, ein Verfahren zu wählen, das die Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 Abs. 1 SVerf im Ergebnis sicherstellt. Die Einbindung der umlagepflichtigen Gemeinden in den Aufstellungsvorgang nach Maßgabe der im Jahre 1983 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Landkreistag Saarland und dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag (SSGT) stellt eine sinnvolle Möglichkeit zur Aufbereitung des Tatsachenmaterials für die Entscheidung des Kreistags dar.(Rn.62) 5. In dem Rahmen ergibt sich unter dem Aspekt der erforderlichen „Offenlegung“ der Entscheidung des Kreistags keine zusätzliche Verpflichtung der Kreisverwaltung, des Kreistags oder des für den Erlass des Festsetzungsbescheid zuständigen Landrats oder der Landrätin über die der Gemeinde im Aufstellungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen und Erläuterungen über den Kreishaushalt hinaus eine besondere Begründung der Haushaltssatzung zu erstellen und beizufügen.(Rn.68) 6. Ob sich ohne eine eigens formulierte „Satzungsbegründung“ nach Aktenlage die Beachtung der sich aus der gemeindlichen Finanzhoheit der Klägerin ergebenden Grenzen für die Haushaltsaufstellung durch den insoweit „innerkommunal“ zur Entscheidung berufenen Kreis feststellen lässt, ist keine Frage des Verfahrens, sondern eine inhaltliche Anforderung. Unter dem Gesichtspunkt der „Offenlegung“ kommt es darauf an, ob sich nach den Aufstellungsunterlagen eine ausreichende Grundlage für diese Beurteilung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung des Satzes für die Erhebung der Kreisumlage ergibt.(Rn.69) 7. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht setzt der Erhebung von Kreisumlagen zunächst eine absolute, auf den Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie bezogene Grenze in Form eines Verbots der Unterschreitung einer finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858). Allein eine aktuell defizitäre Haushaltsstruktur rechtfertigt die Annahme einer solchen Unterschreitung noch nicht.(Rn.73) 8. Der Art. 119 Abs. 2 SVerf verpflichtet das Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung zu gewährleisten, die ihnen eine angemessene Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht. Diesem Zweck dienen auch die Regelungen über den kommunalen Finanzausgleich in den §§ 18, 19 und 19a KFAG. Der Landkreis kann sich in dem Zusammenhang ebenso wenig wie das Land von der Beachtung des "Kernbereichs" der gemeindlichen Selbstverwaltung unter Hinweis auf seine eigene Haushaltslage dispensieren und daher seine eigene Finanznot insoweit auch nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden „abwälzen“.(Rn.77) 9. Das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden wird darüber hinaus auch verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange unter Missachtung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften auf eine den Aufgaben angemessene Finanzausstattung gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden „einseitig und rücksichtslos bevorzugt“ (auch dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858).(Rn.76) 10. Unter beiden Gesichtspunkten sind die Entscheidungen im Rahmen der Haushaltsaufstellung auf Rechtsbehelfe der Gemeinden hin nur darauf überprüfbar, ob der Landkreis bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen einer Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistags.(Rn.79) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2018 – 3 K 622/17 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach der Zulassung im angefochtenen Urteil statthafte (§ 124a Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den unter dem 9.5.2016 gegenüber der Klägerin ergangenen (vorläufigen) Festsetzungsbescheid des Beklagten für die Kreisumlage (2016) und den ihren Widerspruch dagegen zurückweisenden, auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid zu Unrecht aufgehoben. A. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Insbesondere die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unterliegt mit Blick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG, 119 SVerf) keinen Bedenken. Die Klägerin besitzt auch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse in dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen7vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279 beziehungsweise obergerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sich der von der Klägerin reklamierte Rechtsschutz über die inzidente Gültigkeitskontrolle der die Rechtsgrundlage für die „vollziehende“ Festsetzung durch den Beklagten bildenden Satzungsnorm gewährleisten lässt. Die Zulässigkeit (auch) eines gegen die Haushaltssatzung gerichteten Normenkontrollantrags (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO)8vgl. dazu etwa OVG Schleswig, Urteil vom 31.1.2019 – 3 KN 2/16 –, bei jurisvgl. dazu etwa OVG Schleswig, Urteil vom 31.1.2019 – 3 KN 2/16 –, bei juris und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann.9vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 – 4 BV 10.108 –, BayVBl. 2011, 632, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 –, BRS 54 Nr. 15, zum Verhältnis von baurechtlicher Normenkontrolle (Bebauungsplan) und Einzelgenehmigungsklage, dort aber aus umgekehrter Perspektivevgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 – 4 BV 10.108 –, BayVBl. 2011, 632, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 –, BRS 54 Nr. 15, zum Verhältnis von baurechtlicher Normenkontrolle (Bebauungsplan) und Einzelgenehmigungsklage, dort aber aus umgekehrter Perspektive B. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Die angefochtenen Verwaltungsakte verletzen die Klägerin nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht, hier speziell mit Blick auf die insoweit mitumfasste Finanzhoheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 9.5.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 16.3.2017 unterliegt an diesem Maßstab keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2016 findet ihre gesetzliche Grundlage in dem § 4 Abs. 2 Satz 1 KFAG10vgl. das Gesetz Nr. 1157 - Kommunalfinanzausgleichsgesetz – KFAG – vom 12.7.1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2018, Amtsblatt I Seite 832vgl. das Gesetz Nr. 1157 - Kommunalfinanzausgleichsgesetz – KFAG – vom 12.7.1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2018, Amtsblatt I Seite 832 in der damals geltenden – soweit hier von Bedeutung der heutigen entsprechenden – Fassung. Danach erheben die Gemeindeverbände im Rahmen der Aufstellung ihres Haushalts unter Beachtung der Grundsätze des § 189a KSVG, insbesondere des grundsätzlichen Erfordernisses eines „ausgeglichenen“ Haushalts, von den verbandsangehörigen Gemeinden eine Umlage zur Deckung des für eine angemessene Aufgabenerfüllung der Kreise erforderlichen Aufwandsbedarfs. Die Festlegung des Umlagesatzes der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2016 in § 6 der Haushaltssatzung (HS) auf 59,0917 % der Umlagegrundlagen durch den Kreistag des Landkreises Saarlouis in seiner Sitzung am 17.12.2015 und der diese Vorgabe für die Klägerin umsetzende Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 9.5.2016 begegnen in formeller Hinsicht weder bezogen auf das im Vorfeld der Entscheidung des Kreistags durchgeführte Verfahren zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen noch hinsichtlich der Festlegung des Umlagesatzes durch den Kreistag (§ 160 Satz 1 Nr. 13 KSVG) verfahrensrechtlichen Bedenken (dazu unter 1.). Die vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der sich aus Art. 28 GG, 119 SVerf ergebenden materiellen Anforderungen an die Festlegung des Umlagesatzes in der Haushaltssatzung lässt ebenfalls keine die (teilweise) Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten rechtfertigenden Rechtsfehler erkennen (insoweit zu 2.). 1. Der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ist eine den gesetzlichen, insbesondere den verfassungsrechtlichen, Anforderungen genügende Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen unter intensiver Beteiligung der Klägerin wie auch der übrigen 12 kreisangehörigen Gemeinden vorausgegangen. Das Erfordernis der Mitwirkung der kreisangehörigen Gemeinden, was deren finanzielle Situation (Haushaltslage) angeht, ist seit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Verwaltungsstrukturreform im Saarland von besonderer Bedeutung, da seither auch für die kreisangehörigen Gemeinden im Saarland Kommunalaufsichtsbehörde nicht mehr die jeweilige Landrätin beziehungsweise der Landrat ist,11so die frühere, bei 31.12.2007 geltende Fassung in dem § 128 Abs. 1 Nr. 1 KSVGso die frühere, bei 31.12.2007 geltende Fassung in dem § 128 Abs. 1 Nr. 1 KSVG sondern das Landesverwaltungsamt (§ 128 Abs. 1 KSVG). Die Wahrung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch den der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen. Dabei ist weder für die aus der Institutsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung hergeleitete „Ermittlung“ des Finanzbedarfs der Gemeinden noch für die daraus abgeleitete Pflicht zur „Offenlegung“ der Entscheidung des Landkreises, also letztlich der einzelnen Ansätze in der Haushaltssatzung,12vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858, zu den in Rechtsprechung und Lehre sehr kontrovers diskutierten Ableitungen aus diesem unter dem Namen der damals verfahrensbeteiligten Gemeinde Mahlbergweich in Rheinland-Pfalz bekannt gewordenen Erkenntnis im Überblick Prof. Dr. Hubert Meyer, Grundgesetz und Kreisumlage, NVwZ 2019, 1254, wo im Abschnitt III. („Neue Welle von Auseinandersetzungen um verfahrensrechtliche Fragen“ der heutige Präsident des BVerwG und damalige Vorsitzende des entscheidenden Senats unter Bezugnahme auf „Der Landkreis“ 2018, 306, 309 mit der Aussage zitiert wird „Alles was wir sagen wollten war: ihr solltet miteinander reden, bevor ihr etwas macht, was euch wechselseitig betrifft. Das war alles.“vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858, zu den in Rechtsprechung und Lehre sehr kontrovers diskutierten Ableitungen aus diesem unter dem Namen der damals verfahrensbeteiligten Gemeinde Mahlbergweich in Rheinland-Pfalz bekannt gewordenen Erkenntnis im Überblick Prof. Dr. Hubert Meyer, Grundgesetz und Kreisumlage, NVwZ 2019, 1254, wo im Abschnitt III. („Neue Welle von Auseinandersetzungen um verfahrensrechtliche Fragen“ der heutige Präsident des BVerwG und damalige Vorsitzende des entscheidenden Senats unter Bezugnahme auf „Der Landkreis“ 2018, 306, 309 mit der Aussage zitiert wird „Alles was wir sagen wollten war: ihr solltet miteinander reden, bevor ihr etwas macht, was euch wechselseitig betrifft. Das war alles.“ von daraus herzuleitenden ganz bestimmten „Verfahrenspflichten“ der Landkreise auszugehen. Vielmehr ist es in erster Linie Aufgabe der Landesgesetzgeber, nicht nur die Grundlagen, sondern auch das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlagen zu regeln. Wo das – wie im Saarland – bisher nicht geschehen ist, steht die Regelungsbefugnis hinsichtlich ihrer Verfahrensweise in dem Zusammenhang den einzelnen Landkreisen zu. Damit korrespondiert die Verantwortung, ein Verfahren zu wählen, das die Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 Abs. 1 SVerf im Ergebnis sicherstellt. In diesem Zusammenhang erscheint es vor dem Hintergrund des Ziels eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung allerdings nachvollziehbar, wenn sich der Landesgesetzgeber, wie im Saarland, auch was die Frage der Beschaffung und Verwertung der Entscheidungsgrundlagen angeht, verbindlicher Vorgaben enthält und die Regelung dieser Fragen einer Vereinbarung zwischen den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften beziehungsweise aus Gründen der Einheitlichkeit einer konsentierten Absprache zwischen den sie repräsentierenden kommunalen Spitzenverbänden, einerseits dem Landkreistag Saarland (LTS) und andererseits dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag (SSGT) überlässt. Diese Verantwortung haben die beiden Verbände für ihre Mitglieder im Jahr 1983 durch den Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung wahrgenommen.13vgl. die „Vereinbarung … über die Finanzbeziehungen der Gemeindeverbände … zur den verbandsangehörigen Gemeinden“ vom 6.7.1983, bei der im Eingang unter anderem auf die „gemeinsame Verantwortung für die Bürger ihres Raumes“ sowie auf das Gebot einer „partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Aufstellung ihrer Haushalte“ hingewiesen wirdvgl. die „Vereinbarung … über die Finanzbeziehungen der Gemeindeverbände … zur den verbandsangehörigen Gemeinden“ vom 6.7.1983, bei der im Eingang unter anderem auf die „gemeinsame Verantwortung für die Bürger ihres Raumes“ sowie auf das Gebot einer „partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Aufstellung ihrer Haushalte“ hingewiesen wird Nach der von beiden Beteiligten – wenngleich mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen – angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich dem Art. 28 Abs. 2 GG keine Verpflichtung entnehmen lässt, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören,14vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279, insoweit ausdrücklich in Abweichung von der Vorinstanz OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2018 – 2 L 463/16 –, bei jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279, insoweit ausdrücklich in Abweichung von der Vorinstanz OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2018 – 2 L 463/16 –, bei juris wobei insbesondere die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Aspekt eines Rechtsgüterschutzes durch Verfahren anerkannten Fälle eines Erfordernisses zur Anhörung von Gemeinden vor bestimmten Entscheidungen der staatlichen Ebene auf die vorliegende Verfahrenskonstellation nicht übertragbar sind.15vgl. insoweit für die staatlich angeordnete Änderungen des Namens von Gemeinden BVerfG, Beschluss vom 19.11.2002 – 2 BvR 329/97 –, DÖV 2003, 589; für Eingriffe in die kommunale Planungshoheit, Beschlüsse vom 7.10.1980 – 2 BvR 584/76 –, NJW 1981, 1659, und vom 23.6.1987 – 2 BvR 826/83 –, BRS 47 Nr. 21, für die Verlagerung von Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf andere staatliche Ebenen Beschluss vom 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 –, NVwZ 2015, 728, und für die Entscheidung über die Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen konkurrierenden Kommunen Urteil vom 7.10.2014 – 2 BvR 1641/11 –, NVwZ 2015, 136vgl. insoweit für die staatlich angeordnete Änderungen des Namens von Gemeinden BVerfG, Beschluss vom 19.11.2002 – 2 BvR 329/97 –, DÖV 2003, 589; für Eingriffe in die kommunale Planungshoheit, Beschlüsse vom 7.10.1980 – 2 BvR 584/76 –, NJW 1981, 1659, und vom 23.6.1987 – 2 BvR 826/83 –, BRS 47 Nr. 21, für die Verlagerung von Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf andere staatliche Ebenen Beschluss vom 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 –, NVwZ 2015, 728, und für die Entscheidung über die Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen konkurrierenden Kommunen Urteil vom 7.10.2014 – 2 BvR 1641/11 –, NVwZ 2015, 136 Aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bayerischen VGH vom Dezember 2018 ergibt sich nichts anderes. Ganz abgesehen davon, dass es sich dabei nur um einen zum Teil „vorsichtig“ formulierten schriftlichen Vergleichsvorschlag nach § 106 Satz 2 VwGO handelt, geht das Gericht dort zwar vom Bestehen verfassungsrechtlich begründeter „ungeschriebener Verfahrensanforderungen“ für die Festsetzung der Kreisumlage aus, billigt den Landkreisen indes zur Erfüllung der Ermittlungs- und Offenlegungspflicht ebenfalls ein „weites Verfahrensermessen“ zu. Ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung anderer Obergerichte und inzwischen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird dort insbesondere ein zwingendes „formalisiertes“ Anhörungsverfahren nicht für „unabdingbar geboten“ erachtet; vielmehr könne der Landkreis seinen Verpflichtungen auch durch die Nutzung anderer Informationsquellen nachkommen.16vgl. dazu im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 – 4 BV 17.2488 –, ersichtlich nur bei Beck-Onlinevgl. dazu im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 – 4 BV 17.2488 –, ersichtlich nur bei Beck-Online Aus dem die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie auch im Verfassungsrecht des Landes für die Gemeinden verankernden Art. 119 Abs. 1 Satz 1 SVerf ergibt sich insoweit nichts Weitergehendes.17vgl. dazu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 13.3.2006 – Lv 2/05 –, AS 34, 1, wonach den Gemeinden kein verfassungsrechtliches Anhörungsrecht vor dem Erlass von Gesetzen zusteht, durch die ihre Belange Betroffen werden (dort zu Schulorganisationsmaßnahmen); allgemein zu der Frage einer selbstständigen Bedeutung gegebenenfalls weitergehender landesverfassungsrechtlich normierter Anhörungserfordernisse die auf einer nachträglichen Divergenz beruhenden Zulassungsbeschlüsse des BVerwG vom 11.9.2019 – 8 B 52.19 –, und vom 27.9.2019 – 8 BN 1.19 – (nun 8 CN 4.19) – vgl. dazu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 13.3.2006 – Lv 2/05 –, AS 34, 1, wonach den Gemeinden kein verfassungsrechtliches Anhörungsrecht vor dem Erlass von Gesetzen zusteht, durch die ihre Belange Betroffen werden (dort zu Schulorganisationsmaßnahmen); allgemein zu der Frage einer selbstständigen Bedeutung gegebenenfalls weitergehender landesverfassungsrechtlich normierter Anhörungserfordernisse die auf einer nachträglichen Divergenz beruhenden Zulassungsbeschlüsse des BVerwG vom 11.9.2019 – 8 B 52.19 –, und vom 27.9.2019 – 8 BN 1.19 – (nun 8 CN 4.19) – Das bedarf aus Anlass des vorliegenden Falls angesichts der hier gewählten Verfahrensweise keiner Vertiefung. Ebenso wenig stellt sich daher die Frage, ob die Klägerin insoweit formal in ausreichendem Umfang beteiligt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einbindung in den Aufstellungsvorgang unter Beachtung der im Jahre 1983 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Landkreistag Saarland (LTS) und dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag (SSGT) vorgenommen wurde. Das ist eine sinnvolle Möglichkeit zur Aufbereitung des Tatsachenmaterials für die Entscheidung des Kreistags. Die Klägerin wurde im Oktober 2015 zunächst um eine Selbsteinschätzung ihrer Leistungsfähigkeit gebeten, hat die entsprechenden Vordrucke ausgefüllt zurückgesandt und dazu in ihrer Stellungnahme vom November 2015 neben einer Mitteilung der für den Zeitraum bis 2018 prognostizierten Eckdaten ihres Haushalts ausgeführt, dass sie seit dem Jahr 2011 verpflichtet sei, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. Ihre Haushaltswirtschaft sei „strukturell defizitär“. Nach der Finanzplanung sei mit weiteren Defiziten zu rechnen und mit Ablauf des Jahres 2015 sei mehr als die Hälfte des ursprünglichen Eigenkapitals aufgebraucht. Die finanzielle Mindestausstattung sei nicht mehr gegeben und die dauernde Leistungsfähigkeit sei beeinträchtigt. Die mitgeteilten prognostizierten Ergebnishaushalte, die im doppischen Haushaltsrecht primäres Kriterium für das Erreichen eines Haushaltsausgleichs sind, weisen dementsprechend hinsichtlich der Erträge und Aufwendungen negative Salden aus, die für 2015 3.728.501,- € und für 2018 einen Betrag von 2.808.832,- € prognostizieren. Die Klägerin wurde sodann – wie die übrigen dem Landkreis Saarlouis angehörenden Gemeinden, die damals ganz überwiegend vergleichbare Selbsteinschätzungen abgegeben hatten – detailliert über die Eckpunkte des Haushaltsentwurfes des Kreises und über den Umfang seiner freiwilligen Leistungen informiert. Dabei wurden die einzelnen Ansätze in Form von Einzelübersichten, beispielsweise für hinsichtlich des den größten Finanzierungsbedarf begründenden Bereichs „Jugend und Soziales, Job-Center“ und der Aufwendungen für Personalkosten, detailliert dargestellt und erläutert. Der bei der Dienstbesprechung im November 2015 anwesende damalige Bürgermeister der Klägerin hat sich ausweislich des Protokolls zu dem Entwurf beziehungsweise zu den einzelnen Ansätzen nicht geäußert. Von der Gelegenheit zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme bis Ende November 2015, die gegebenenfalls der weiteren Unterrichtung der Mitglieder des Kreistags dienen sollte, hat die Klägerin durch Schreiben vom 24.11.2015 Gebrauch gemacht. Dabei hat sie auf die erwähnte „Selbsteinschätzung“ sowie auf das Rücksichtnahmegebot verwiesen, das auch eigene Sanierungsanstrengungen der Kreise gebiete. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung „nicht weiter vertiefte“ Frage, „ob diese Verfahrensweise den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ entsprach, lässt sich daher im Ergebnis bejahen. Was in dieser Hinsicht der Klägerin bei der Umsetzung der ausdrücklich zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband A-Stadt einerseits und den umlagepflichtigen Kommunen so vereinbarten Verfahrensweise mehr an Information und Äußerungsmöglichkeiten hätte eingeräumt werden sollen, erschließt sich nicht. Die Klägerin hat über die erwähnten allgemeinen Einlassungen hinaus keinen konkreten Anstoß zu einer „förmlichen“ inhaltlichen Auseinandersetzung mit einzelnen Ansätzen im Haushalt gegeben. Den Beklagten oder den Kreistag traf vor dem Hintergrund, die personellen Ressourcen einmal unterstellt, keine Verpflichtung zu eigenständigen weiteren Ermittlungen vor dem Satzungsbeschluss im Dezember 2015 hinsichtlich des Haushalts der Klägerin en détail. Dem hier gewählten Informationsverfahren ist, was die Haushaltsdaten des Landkreises anbelangt, genügt, wenn den Gemeinden die wesentlichen Eckdaten der Haushaltsplanung des Kreises offengelegt werden. Das war hier geschehen. Was den Entwurf des Kreishaushalts angeht, ist es anschließend Sache der Gemeinden, die jeweils über in der kommunalen Haushaltswirtschaft sachkundiges Personal verfügen, soweit sie das für geboten erachten, nach Abklärung noch offener Fragen mit dem Kreis die eigene finanzielle Haushaltslage zu bewerten und die maßgebenden Umstände bei Bedarf hinsichtlich ihrer Relevanz für die bevorstehende Festsetzung des Umlagesatzes nachvollziehbar vorzutragen. Die mitgeteilten Haushaltsdaten der Klägerin wurden den Kreistagsmitgliedern zur Kenntnis gebracht. Nachdem der Beklagte allen kreisangehörigen Gemeinden im November 2015 die wesentlichen Eckdaten seines Haushaltsentwurfs vor der endgültigen Haushaltsberatung durch den Kreistag unter Einräumung der Möglichkeit zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme bis Ende November 2015 erläutert hatte, waren diese in der Lage, die Auswirkungen der geplanten Entwicklung des Kreishaushaltes (2016) auf die sie jeweils belastende Kreisumlage abzuschätzen und ihre Belange geltend zu machen. Das vom Landkreis durchgeführte Verfahren ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat dazu geführt, dass dem Kreistag ein ausreichendes Datenmaterial auch hinsichtlich der Haushaltsdaten der Klägerin zur Verfügung stand. Vor dem Hintergrund der praktizierten Verfahrensweise eines ständigen Austauschs über die relevanten Einzelheiten beider Haushaltsentwürfe im Vorfeld der Festlegung des Umlagesatzes ergab sich unter dem vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gestellten Aspekt der erforderlichen „Offenlegung“ der Entscheidung keine zusätzliche Verpflichtung der Kreisverwaltung, des Kreistags oder des die Festlegung in der Haushaltssatzung in seinem Bescheid vom 9.5.2016 umsetzenden Beklagten, über die der Klägerin im Aufstellungsverfahren umfangreich zur Verfügung gestellten Informationen und Erläuterungen hinaus eine besondere Begründung vorzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob man dies – naheliegend – als „verfahrensrechtliche“ Anforderung ansieht, oder ob man das nur als eine Grundlage für die Kontrolle der Einhaltung der materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen begreift. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, dass es bei der Festlegung des Umlagesatzes durch den Landkreis beziehungsweise intern den Kreistag nicht um einen rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit einzelner kreisangehöriger Gemeinden geht, sondern um die Entscheidung einer dazu von Gesetzes wegen berufenen kommunalen Gebietskörperschaft, hier des Landkreises Saarlouis, über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raums zwischen Gemeinden und Landkreis, wobei sich beide Gebietskörperschaften, die Landkreise speziell nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 118, 119 SVerf in Verbindung mit der gesetzlichen Aufgabenübertragung nach § 140 Abs. 2 KSVG, auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, 119 Abs. 1 SVerf) und ihre daraus abgeleiteten Ansprüche auf aufgabenadäquate Finanzierung berufen können. Die für Kreise und für Gemeinden gleichermaßen geltende Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung ist notwendiges Korrelat der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung, die durch den Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, klarstellend verstärkt wird.18vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 13.14 –, NVwZ 2016, 72, zu einem Fall, in dem eine kommunalaufsichtsbehördlich geforderte Erhöhung des Umlagesatzes unter Verweis auf die Pflicht der Kreise zur Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts bestätigt wurdevgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 13.14 –, NVwZ 2016, 72, zu einem Fall, in dem eine kommunalaufsichtsbehördlich geforderte Erhöhung des Umlagesatzes unter Verweis auf die Pflicht der Kreise zur Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts bestätigt wurde Die Festsetzung des Kreisumlagesatzes dient auch nicht dazu, dem kommunalen Bereich Finanzmittel zu entziehen, sondern dem Ausgleich der dort konkurrierenden finanziellen Interessen. Dementsprechend wird in der 1983 getroffenen Kooperationsvereinbarung die „gemeinsame Verantwortung für die Bürger ihres Raumes“ hervorgehoben und auf das Gebot einer „partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Aufstellung ihrer Haushalte“ hingewiesen. Ob sich ohne eine eigens formulierte „Satzungsbegründung“ nach Aktenlage die Beachtung der sich aus der gemeindlichen Finanzhoheit der Klägerin ergebenden Grenzen für die Haushaltsaufstellung durch den insoweit „innerkommunal“ zur Entscheidung berufenen Kreis feststellen lässt, ist keine Frage des Verfahrens, sondern eine inhaltliche Anforderung. Die für die Entscheidung zur Festlegung des Umlagesatzes tragenden Erwägungen müssen sich, solange eine entsprechende gesetzlich Vorgabe des Landesgesetzgebers fehlt, anders als bei einer die Rechtslage im grundrechtsrelevanten Bereich gegenüber den Normunterworfenen mit erheblichen Gestaltungsspielräumen betreffenden Satzung über den verbindlichen Bauleitplan (§§ 30, 1 Abs. 7 BauGB), für den deswegen im Übrigen – anders als hier – bereits für das Aufstellungsverfahren in dem § 2a BauGB eine Begründungspflicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht zwingend aus einer förmlichen Satzungsbegründung ergeben. Der normative Wille des Kreistags kann sich vielmehr im Einzelfall auch aus den gesamten Aufstellungsvorgängen im Wege einer Interpretation mit hinreichender, das heißt die Beantwortung der Frage nach einer Einhaltung der verfassungsrechtlichen und der einfachgesetzlichen Anforderungen ermöglichender Weise erschließen. Die Untersuchung der Wahrung dieser Rechte der Klägerin ist dann letztlich keine Frage des Verfahrensrechts. Unter dem Gesichtspunkt der „Offenlegung“ kommt es darauf an, ob sich nach den Unterlagen eine ausreichende Grundlage für diese Beurteilung ergibt. Ist das, wie im Folgenden ausgeführt wird, der Fall, so ist der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts genügt, dass die Entscheidung des Landkreises, also seine Haushaltssatzung, in einer ihre Überprüfbarkeit nach materiellen Kriterien ermöglichenden „geeigneten Form“ offengelegt wurde. Auch was die Aussagekraft der Aufstellungsunterlagen angeht, korrespondieren die inhaltlichen Anforderungen mit dem Substantiierungsgrad der Einwände der Gemeinde, etwa wenn – anders als im vorliegenden Fall – vor dem Beschluss des Kreistags bestimmte Ansätze im Haushalt dezidiert hinterfragt beziehungsweise „hinterfragt“ wurden. Daher bedarf es ferner keiner weiteren Vertiefung, ob aus einer – hier einmal unterstellten – Verletzung verfahrensrechtlicher Anforderungen allein „subjektive“ wehrfähige Verfahrensrechte der betroffenen Kommunen, hier der Klägerin, ableitbar wären. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.19vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279, bei juris, Rn 14vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279, bei juris, Rn 14 2. Der § 6 HS 2016 des Landkreises Saarlouis stellt auch nach inhaltlichen Maßstäben eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Festsetzungsbescheid dar. Auch die Landkreise im Saarland sind als kommunale Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften nach dem § 140 Abs. 2 Satz 1 KSVG zu einer „eigenverantwortlichen“ Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Gesetze berufen, was insoweit unter anderem die Finanz- und Haushaltshoheit umfasst. Der Art. 119 Abs. 2 SVerf verpflichtet das Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung zu gewährleisten, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht setzt der Erhebung von Kreisumlagen zunächst eine absolute, auf den Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie bezogene Grenze in Form eines Verbots der Unterschreitung einer finanziellen Mindestausstattung.20vgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858, wonach sich der Landkreis ebenso wenig wie das Land von der Beachtung des "Kernbereichs" der gemeindlichen Selbstverwaltung unter Hinweis auf seine eigene Haushaltslage dispensieren und eine eigene Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen kann, sich vielmehr in diesen Fällen an das Land halten mussvgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858, wonach sich der Landkreis ebenso wenig wie das Land von der Beachtung des "Kernbereichs" der gemeindlichen Selbstverwaltung unter Hinweis auf seine eigene Haushaltslage dispensieren und eine eigene Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen kann, sich vielmehr in diesen Fällen an das Land halten muss Für die Annahme, dass dieses absolute Minimum an eigenen Dispositionsmöglichkeiten bei der Klägerin, deren Haushaltssituation, wie bereits das Erfordernis zur Haushaltssanierung zeigt, sicher schwierig ist, 2015/2016 nicht mehr gegeben gewesen wäre, sind auch nach ihrem Vortrag in der Sache keine durchgreifenden Anhaltspunkte zu erkennen. Allein eine aktuell beziehungsweise im Betrachtungszeitraum defizitäre Haushaltsstruktur rechtfertigt diese Annahme noch nicht. Im Übrigen hat gerade die Klägerin nach eigenem Bekunden, anders als die meisten anderen Gemeinden, im Haushaltsjahr 2014 sogar einen positiven Saldo im Jahresabschluss von 460.846,- € erzielt. Die Vermögenssituation vieler anderer Städte und Gemeinden im Landkreis Saarlouis stellte sich dramatischer dar. Die Klägerin verfügte anders als beispielsweise die Gemeinde Schwalbach noch über nicht aufgebrauchtes „Eigenkapital“. Aus der Sicht des Kreistags im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2016 im Dezember 2015 hatte die Klägerin eine Perspektive vor Überschuldung noch bis 2019. Vorliegend kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kreistag beziehungsweise der dessen Festsetzungsentscheidung vollziehende Beklagte Anlass zu der Annahme hatten, dass die „finanzielle Mindestausstattung“ der Klägerin nicht mehr erhalten bliebe. In dem Zusammenhang gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem qualifizierte Darlegungserfordernisse,21vgl. insoweit etwa BVerfG, Beschluss vom 9.3.2007 – 2 BvR 2215/01 –, NVwZ-RR 2007, 435, dort zur Verfassungsbeschwerde eines Gemeindeverbandes gegen eine Änderung eines Landesgesetzes über den Finanzausgleich, die eine pauschale Kürzung der Finanzausgleichsmasse vorsahvgl. insoweit etwa BVerfG, Beschluss vom 9.3.2007 – 2 BvR 2215/01 –, NVwZ-RR 2007, 435, dort zur Verfassungsbeschwerde eines Gemeindeverbandes gegen eine Änderung eines Landesgesetzes über den Finanzausgleich, die eine pauschale Kürzung der Finanzausgleichsmasse vorsah denen die aktenkundigen Schreiben und Einlassungen der Klägerin vor der Beschlussfassung des Kreistags nicht genügten. Der von den Beteiligten schriftsätzlich in dem Zusammenhang verwandte Begriff der „freien Spitze“ bezeichnet eine Kennzahl aus der Kameralistik im Sinne eines Indikators für die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune,22Die „freie Spitze“ berechnete sich – grob gesprochen – über den dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts der Gemeinde, vermindert um ordentliche Kredittilgungen, notwendige Rücklagen und Kosten zur Kreditbeschaffung (Quelle: Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft)Die „freie Spitze“ berechnete sich – grob gesprochen – über den dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts der Gemeinde, vermindert um ordentliche Kredittilgungen, notwendige Rücklagen und Kosten zur Kreditbeschaffung (Quelle: Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft) die nach der im Zuge der Umstellung auf die doppische Haushaltsführung entfallenen Trennung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt eigentlich eine überholte Bezeichnung darstellt. Eine Verletzung der Klägerin im Kernbereich ihres Selbstverwaltungsrechts kann daher bezogen auf das Haushaltsjahr 2016 nicht festgestellt werden. Auch insoweit ist von den Gerichten der dem Satzungsgeber insoweit zuzubilligende Einschätzungsspielraum zu berücksichtigen. Die Finanzhoheit garantiert zudem im Kernbereich nur, dass den Trägern des Selbstverwaltungsrechts „das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird“.23vgl. hierzu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 – NVwZ-RR 1995, 153, dort allerdings zur Übertragung der zuvor staatlichen Schulträgerschaft für Gymnasien auf die Gemeindeverbändevgl. hierzu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 – NVwZ-RR 1995, 153, dort allerdings zur Übertragung der zuvor staatlichen Schulträgerschaft für Gymnasien auf die Gemeindeverbände Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes kann der Aspekt der „Unterdeckung“ in dem Zusammenhang mit Gemeindeverbänden oder Kommunen bei einer so weitgehenden Einengung von Finanzspielräumen, die keine angemessene Aufgabenwahrnehmung mehr ermöglichen, allenfalls zu einem Verfassungsverstoß führen, der im System des Finanzausgleichs begründet wäre, so dass der jeweilige Aufgabenträger, dessen angemessene Finanzausstattung dadurch gefährdet ist, eine Klärung dieser Fragen auf der Ebene der entsprechenden Finanzausgleichsregelungen anstreben müsste.24insoweit bestätigt durch das Urteil vom 13.3.2006 – Lv 2/05 –, AS 34, 1, für den Fall einer Verletzung der „Finanzausstattungsgarantie“ des Art. 119 Abs. 2 SVerfinsoweit bestätigt durch das Urteil vom 13.3.2006 – Lv 2/05 –, AS 34, 1, für den Fall einer Verletzung der „Finanzausstattungsgarantie“ des Art. 119 Abs. 2 SVerf Dem muss hier nicht weiter nachgegangen werden. Für die weitere inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Haushaltssatzung (§ 6 HS) als Grundlage des angefochtenen Verwaltungsakts am Maßstab der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 SVerf ist allgemein davon auszugehen, dass die betroffenen Gemeinden die Rechtmäßigkeit konkreter Ausgabenpositionen im Haushaltsplan des Landkreises nicht unter formellen, sondern nur im Rahmen einer materiellen Überprüfung des Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage in Frage stellen können, etwa mit dem Einwand, dass damit landkreisfremde Aufgaben oder im Rahmen des § 19a KFAG nicht (mehr) umlagefähige Ausgaben für abweisbare Aufgaben oder ein durch die Wahrnehmung der dem Kreis übertragenen Aufgaben nicht mehr zu rechtfertigender, „überzogener“ Personaleinsatz finanziert würden.25ebenso richtig VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 – 4 BV 17.2488 –, ersichtlich nur bei Beck-Online, Rn 9ebenso richtig VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 – 4 BV 17.2488 –, ersichtlich nur bei Beck-Online, Rn 9 Die sich daraus ergebende Beschränkung der Rügemöglichkeiten auf Überschreitungen der Verbandskompetenz des Kreises folgt daraus, dass beide kommunalen Ebenen – auch mit Blick auf die sich für beide aus den Art. 28 GG und Art. 118, 119 SVerf ergebenden Befugnisse und Kompetenzen – selbständig und gleichwertig mit jeweils eigenen Aufgaben nebeneinander stehen.26vgl. VGH München, Urteil vom 4.11.1992 – 4 B 90.718 –, BayVBl. 1993, 112, wonach kreisangehörige Gemeinden den Kreisumlagebescheid mit der Begründung anfechten können, im Kreishaushalt seien Ausgaben in spürbarem Umfang zur Erfüllung landkreisfremder Aufgaben vorgesehenvgl. VGH München, Urteil vom 4.11.1992 – 4 B 90.718 –, BayVBl. 1993, 112, wonach kreisangehörige Gemeinden den Kreisumlagebescheid mit der Begründung anfechten können, im Kreishaushalt seien Ausgaben in spürbarem Umfang zur Erfüllung landkreisfremder Aufgaben vorgesehen Die Gemeinden können deswegen beispielsweise nicht mit Erfolg Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben geltend machen.27vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 – 4 BV 10.108 –, BayVBl. 2011, 632vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 – 4 BV 10.108 –, BayVBl. 2011, 632 Insoweit bietet die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen den Kreisumlagebescheid weder Anlass noch Raum für eine „rechtsaufsichtsähnliche“ Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Haushaltsansätze im Kreishaushalt. Substantiierte Einwände gegen die Ausgabenansätze im dem Festsetzungsbescheid vom 9.5.2016 zugrunde liegenden Haushalt des Landkreises Saarlouis für das Jahr 2016 hat die Klägerin im Aufstellungsverfahren, also vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung im Kreistag am 17.12.2015, nicht erhoben. Über die Grenze des Erhalts eines Wesenskerns der Selbstverwaltungsgarantie im Sinne der Gewährleistung einer finanziellen Mindestausstattung der Gemeinde auch nach Erhebung der Kreisumlage hinaus darf der Landkreis ferner allgemein den eigenen Finanzbedarf nicht beliebig ausweiten und eigene Interessen nicht „rücksichtslos“ gegenüber den Belangen der Mitgliedkommunen zur Geltung bringen. Nach der seine bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 201928vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279 und bei jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279 und bei juris wird das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden deswegen auch verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange unter Missachtung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden „einseitig und rücksichtslos bevorzugt“.29vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 – 8 C 1.12 –, DVBl. 2013, 858 In diesem Sinn bestimmt auch der § 143 Abs. 4 Satz 1 KSVG, dass die Kreise bei ihrer Aufgabenerfüllung im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten die „gebotene Rücksicht“ auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nehmen müssen. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Kommunen im Saarland, wie gegenwärtig und allgemein bekannt auch schon zum damaligen Zeitpunkt, unter einer angespannten finanziellen Situation leiden. Im binnenkommunalen Ausgleich im Saarland – auf beiden Ebenen – sind daher die Vorgaben des Rechts über den kommunalen Finanzausgleich in diesem Verhältnis besonders zu beachten. Gerade in dem Zusammenhang ist mit Blick auf das erwähnte, im erstinstanzlichen Urteil tragend als nicht beachtet herausgestellte Erfordernis der „Offenlage“ beziehungsweise der „Überprüfbarkeit“ der Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung des Umlagesatzes festzuhalten, dass die von dem Beklagten vorgelegten einschlägigen Verwaltungsunterlagen eine inhaltliche Überprüfung der Satzungsregelung (§ 6 HS 2016) am Maßstab der dabei zu beachtenden Rechtsposition der Klägerin ermöglichen. Auch diese Überprüfung lässt im konkreten Fall im Ergebnis keine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG, 119 Abs. 1 SVerf) erkennen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des Beklagten beziehungsweise des Kreisrechtsausschusses setzen den § 6 HS 2016 des Landkreises Saarlouis nach diesen Maßstäben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise um. Auch die Landkreise im Saarland sind als kommunale Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften nach dem § 140 Abs. 2 Satz 1 KSVG zu einer „eigenverantwortlichen“ Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Gesetze berufen, was insoweit unter anderem die Finanz- und Haushaltshoheit umfasst. Der Art. 119 Abs. 2 SVerf verpflichtet das Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung zu gewährleisten, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem Zweck dienen auch die Regelungen über den kommunalen Finanzausgleich in den §§ 18, 19 und 19a KFAG in der maßgeblichen aktuellen, letztmalig im Jahre 2008 veränderten Fassung. Diese gesetzlichen Vorgaben als solche und auch ihre Einhaltung im konkreten Fall unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem § 18 KFAG wird die in einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessende Kreisumlage im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt. Der Umlagesatz für die Kreisumlage bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 19 Abs. 1 KFAG), wenn er den Umlagesatz des Vorjahres um mehr als einen halben Prozentpunkt oder 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen überschreitet. Nach dem § 19 Abs. 2 KFAG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die im Haushalt des umlageerhebenden Gemeindeverbandes veranschlagten Ausgaben unabweisbar sind und die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird. Demgegenüber „kann“ die Genehmigung versagt werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden gefährdet wird oder wenn ein Ausgleich zwischen dem zur angemessenen Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgabebedarf des Gemeindeverbandes und seiner Gemeinden das erfordert (§ 19 Abs. 3 KFAG). Der § 19a KFAG enthält ferner besondere Vorgaben für die Finanzierung abweisbarer Aufgaben im Falle der Beeinträchtigung der dauernden Leistungsfähigkeit zumindest einer kreisangehörigen Gemeinde. Der frühere 9. Senat des erkennenden Gerichts hat aus Anlass der Klage eines Landkreises gegen die Versagung der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden, dass die Frage negativer Auswirkungen der geplanten Haushaltssatzung des Kreises auf die Finanzsituation kreisangehöriger Gemeinden im Wege einer Gesamtschau einzelner, dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz „freier Spitzen“, der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung zu beurteilen, also letztlich nur aufgrund einer „komplexen Prognose“ zu klären sei.30vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 – 9 R 2/00 –, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 – 9 R 5/00 –, bei juris, wonach eine auch als Beurteilungsspielraum bezeichenbare Einschätzungsprärogative von Exekutiv- oder Legislativorganen unter anderem immer dann besteht, wenn und soweit der Gegenstand des von ihnen anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffes von einer prognostischen Entscheidung und von Risiken mit wertendem Charakter abhängt, und die Ausfüllung dieses Prognosespielraums eine vorausschauende Einschätzung erfordert zum einen hinsichtlich des Begriffs der dauernden Leistungsfähigkeit, mit der die Frage einer auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft angesprochen wirdvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 – 9 R 2/00 –, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 – 9 R 5/00 –, bei juris, wonach eine auch als Beurteilungsspielraum bezeichenbare Einschätzungsprärogative von Exekutiv- oder Legislativorganen unter anderem immer dann besteht, wenn und soweit der Gegenstand des von ihnen anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffes von einer prognostischen Entscheidung und von Risiken mit wertendem Charakter abhängt, und die Ausfüllung dieses Prognosespielraums eine vorausschauende Einschätzung erfordert zum einen hinsichtlich des Begriffs der dauernden Leistungsfähigkeit, mit der die Frage einer auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft angesprochen wird Da es auch dabei im Ausgangspunkt um die gesetzlich begründeten Festsetzungsbefugnisse des Landkreises gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden geht, gilt das in gleicher Weise für die vorliegende Fallkonstellation und zwingt dazu, dem Landkreis bei dieser Beurteilung eine die gerichtliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen. Seine Entscheidungen im Rahmen der Haushaltsaufstellung sind unter dieser Prämisse – auch auf Rechtsbehelfe der Gemeinden hin – nur darauf überprüfbar, ob der Landkreis bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen einer Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistags. Die gleichen Beurteilungsmaßstäbe gelten für die Prüfung der Beachtung des „Gebots der Rücksichtnahme“ in Bezug auf den Ausgabenbedarf der Gemeinden. An diesem Maßstab gemessen ist die Haushaltssatzung, speziell der darin für das Jahr 2016 festgelegte Umlagesatz rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kreistag hat sich vor seiner Beschlussfassung mit den Eckdaten des Haushalts unter Würdigung auch der Auswirkungen auf die Belange der umlagepflichtigen Gemeinden befasst. Ein offensichtlicher Beurteilungsfehler ist nicht festzustellen. Die vorliegenden Verwaltungsunterlagen rechtfertigen insgesamt nicht den Vorwurf einer „einseitig rücksichtslosen“ Bewirtschaftung der über die Umlagen der kreisangehörigen Gemeinden erwirtschafteten Finanzmittel durch den Landkreis Saarlouis. Die entsprechenden abstrakten Vorgaben in dem § 19a KFAG, der in seiner Fassung durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VRVG) die Behandlung aus Sicht der Gemeindeverbände allein disponibler Ausgaben für die Erfüllung abweisbarer Aufgaben im Falle der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mindestens einer verbandsangehörigen Kommune regelt, enthält deutliche Beschränkungen der umlagefähigen Ausgaben, was die Aufgabenbereiche und was die prozentuale Höhe (0,5 % der Umlagegrundlagen) angeht. Die letztgenannte Regelung stellt einen im parlamentarischen Verfahren zum Erlass des VRVG gefundenen Kompromiss dar.31vgl. zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung die Landtagsdrucksache 13/1403 vom 6.6.2007, Artikel 2 Seiten 18/19, die eine solche Regelung noch nicht vorsah und die auf die Urteile des 9. Senats des OVG des Saarlandes aus dem Jahr 2001 abhebende Begründung Seite 84, die sehr kritische Stellungnahme des Landkreistags Saarland vom 12.9.2007, Seiten 16 ff., sowie den Abänderungsantrag des zuständigen Ausschusses, Landtagsdrucksache 13/1656 vom 15.11.2007vgl. zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung die Landtagsdrucksache 13/1403 vom 6.6.2007, Artikel 2 Seiten 18/19, die eine solche Regelung noch nicht vorsah und die auf die Urteile des 9. Senats des OVG des Saarlandes aus dem Jahr 2001 abhebende Begründung Seite 84, die sehr kritische Stellungnahme des Landkreistags Saarland vom 12.9.2007, Seiten 16 ff., sowie den Abänderungsantrag des zuständigen Ausschusses, Landtagsdrucksache 13/1656 vom 15.11.2007 Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken dagegen am Maßstab des Art. 119 SVerf bestehen nicht, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht in Betracht kommen. Dass der Landkreis Saarlouis bezogen auf den Haushalt für das Jahr 2016 bei den Kosten für die Wahrnehmung seiner nicht abweisbaren Aufgaben, soweit nicht – wie etwa im Sozialbereich bei Hilfesuchenden – ohnehin gesetzlich begründete Ansprüche Dritter bestehen, ansonsten Einsparmöglichkeiten mit dem Effekt einer Verringerung von Umlagekosten erkennbar nicht oder in nicht ausreichendem Maße genutzt hätte, trägt die Klägerin übrigens nur ganz pauschal und nicht substantiiert vor. Den Aufstellungsunterlagen für die Haushaltssatzung 2016 ist zu entnehmen, dass sich der durch die Kreisumlage 2016 zu deckende Netto-Finanzierungsbedarf auf 113.185.637,- € erhöhte, was gegenüber dem Umlagebedarf für 2015 (111.899.294,- €) einen Umlagemehrbedarf von 1.286.343,- € bedeutete und nach dem damaligen Planungsstand bei Zugrundelegung einer vom Ministerium des Innern vorläufig ermittelten Umlagegrundlage in Höhe von 191.542.414,- € zu einem gegenüber dem Vorjahr um 2,1852 % reduzierten Umlagesatz von 59,0917 % führte. Nach der inhaltlich auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Erläuterung des Beklagten in der Dienstbesprechung im November 2015 konnte eine weitere Steigerung der Kreisumlage durch die gute Entwicklung im Sozialbereich, vor allem im Bereich des Jobcenters, verhindert werden. Ohne die Mehrkosten durch Flüchtlinge von 4,8 Millionen € wäre eine Reduzierung der Kreisumlage um 3,5 Millionen € möglich gewesen. Die aus der „großen Flüchtlingswelle im August“ resultierenden Kosten für Unterkunft konnten sich wegen der Registrierungs- und der Verfahrensdauer erst im Januar und Februar 2016 niederschlagen. Nach den Ausführungen des Beklagten im Vorlageschreiben an die Kommunalaufsicht vom 28.1.2016 und den Gemeinden im Vorfeld des Satzungsbeschluss bekannt gegebenen und vor der Beschlussfassung im Kreistag ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17.12.2015 ausführlich diskutierten Eckdaten des Haushalts 2016 ist trotz weiterhin ansteigender Kostenentwicklung im neuerlich den weitaus größten Faktor auf der Ausgabenseite bildenden Bereich der sozialen Sicherung von einer moderaten Steigerung des Umlagebedarfs auszugehen. Der auf den Umlagebedarf durchschlagende Mehrbedarf belief sich auf 2,7 Millionen €. Die flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen schlagen sich im Haushalt 2016 mit netto 4,8 Millionen € nieder. Bei einem diese Kosten nicht berücksichtigenden Umlagebedarf von dann rund etwa 108.400.000,- € hätte eine Entlastung der Kommunen mit einer Umlagesenkung um 3,5 Millionen € bei einem Umlagesatz von 56,5828 % erzielt werden können. Bei den Personalkosten ergab sich unter Berücksichtigung von Personalkostenerstattungen ein umlagerelevanter Mehrbedarf von 1,1 Millionen €, wobei 0,7 Millionen auf Mehrkosten für Personal zur Bewältigung des flüchtlingsrelevanten Mehrbedarfs entfielen. Bei der Finanzierung von abweisbaren Ausgaben wurde der in dem § 19a Abs. 1 Satz 3 KFAG vorgegebene Höchstsatz (0,5 %) der Umlagegrundlagen (957.712,- €) mit für 2016 veranschlagten 411.732,- € und einem Anteil am Haushaltsvolumen von lediglich 0,16 % deutlich unterschritten. In diesem Rahmen gesteht der Gesetzgeber den Kreisen trotz dauerhafter Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit kreisangehöriger Gemeinden noch eine Wahrnehmung abweisbarer Ausgaben für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten zu.32vgl. hierzu im Einzelnen, insbesondere zu verschiedenen bezogenen auf das Haushaltsjahr 2015 im Haushaltsentwurf aufgeführten Kosten über abweisbare Ausgaben das Urteil des Senats vom 12.11.2019 – 2 A 159/18 –vgl. hierzu im Einzelnen, insbesondere zu verschiedenen bezogenen auf das Haushaltsjahr 2015 im Haushaltsentwurf aufgeführten Kosten über abweisbare Ausgaben das Urteil des Senats vom 12.11.2019 – 2 A 159/18 – Auch insoweit erscheint der Haushalt nicht „einseitig und rücksichtslos“ gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden. Der Kreistag hat sich also vor seiner Beschlussfassung mit den Eckdaten des Haushalts unter Würdigung auch der Auswirkungen auf die Belange der umlagepflichtigen Gemeinden befasst. Ein offensichtlicher Beurteilungsfehler ist nicht festzustellen. Die vorliegenden Verwaltungsunterlagen rechtfertigen daher auch insoweit insgesamt nicht den Vorwurf einer „einseitig rücksichtslosen“ Bewirtschaftung der über die Umlagen der kreisangehörigen Gemeinden erwirtschafteten Finanzmittel durch den Landkreis Saarlouis, zumal dieser auf die verpflichtende Erfüllung der zumeist bundesrechtlich begründeten subjektiven Ansprüche im Bereich des Sozialrechts keinen Einfluss nehmen kann. Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Haushaltslage vieler Kommunen und auch der Gemeindeverbände im Saarland33vgl. hierzu auch die Meldung in der Saarbrücker Zeitung vom 3.2.2016, „In Überherrn bleiben auch in Zukunft die großen Sprünge aus“, der sich mit der Genehmigung des Haushalts 2016 der Klägerin durch die Kommunalaufsicht auseinandersetztvgl. hierzu auch die Meldung in der Saarbrücker Zeitung vom 3.2.2016, „In Überherrn bleiben auch in Zukunft die großen Sprünge aus“, der sich mit der Genehmigung des Haushalts 2016 der Klägerin durch die Kommunalaufsicht auseinandersetzt ist mit Blick auf die in § 18 Abs. 3 KFAG gesetzlich vorgesehenen (variablen) Anpassungsmöglichkeiten bei den Kreisumlagen schließlich darauf hinzuweisen, dass die Landkreise auch nach dem Erlass der Haushaltssatzungen verpflichtet bleiben, die eigene Situation und gleichzeitig die Auswirkungen des von ihren Kreistagen beschlossenen Umlagesatzes auf die Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden zu beobachten und dessen Höhe erforderlichenfalls im Rahmen eines Nachtragshaushaltes anzupassen.34vgl. auch hierzu zu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 – 9 R 2/00 –, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 – 9 R 5/00 –, bei juris, Rn 114vgl. auch hierzu zu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 – 9 R 2/00 –, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 – 9 R 5/00 –, bei juris, Rn 114 In dem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsamt bereits in seinem Schreiben vom Oktober 2015 im Zusammenhang mit der Genehmigung von zwei Nachträgen zum Haushalt 2015 allgemein darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die äußerst angespannte Haushaltslage aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die daraus resultierende Notwendigkeit andauernder umfangreicher Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, die bei den Gemeinden zu Einsparungen im Personalsektor führten, auch von den sich über Umlagen finanzierenden Gemeindeverbänden eine „zurückhaltende Personalpolitik“ zu erwarten sei. Auch in diesem Bereich, für den auch der von den Gerichten zu respektierende Einschätzungsspielraum gilt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerin indes nicht feststellbar. Konkrete Einwände im Sinne einer aufgabenunangemessenen „Überpersonalisierung“ hat die Klägerin im Übrigen auch im Schreiben vom 24.11.2019, in dem lediglich ganz allgemein „Sanierungsanstrengungen“ auch auf der Kreisebene gefordert wurden, nicht vorgetragen. Die durch das gerichtsbekannt ab dem letzten Quartal 2015 extrem gesteigerte „Zugangsgeschehen“ im Flüchtlingsbereich (dazu auch §§ 6 Abs. 6a, 6a KFAG) verursachten erheblichen Mehrkosten sind ohne weiteres nachzuvollziehen. 3. Zusammengefasst lässt daher festhalten, dass der Beklagte erstens die 13 kreisangehörigen Gemeinden, auch die Klägerin, auf der Grundlage des Entwurfs der Haushaltssatzung 2016 umfangreich beteiligt und ihnen zweitens dabei (mehrfach) Gelegenheit gegeben hatte, im Vorfeld der Beschlussfassung durch den Kreistag ihre Bedarfssituation schriftlich und auch mündlich darzulegen und dass dabei drittens nach Aktenlage die Ergebnisse dieser Beteiligungen, das heißt die ganz überwiegend negativen Einlassungen in einer Weise berücksichtigt worden sind, die weder die Annahme eines Entzugs der finanziellen Mindestausstattung für 2016 noch einer einseitigen „rücksichtslosen“ Voranstellung eigener Interessen des Kreises gegenüber denen der Klägerin rechtfertigt. Deren Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 3.5.2018 – 2 A 160/18 – für das Berufungsverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 1.000.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin, eine dem Landkreis Saarlouis angehörende Gemeinde, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten betreffend die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2016. Im Oktober 2015 bat der Beklagte die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Landkreis Saarlouis, zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ihrer Stadt/Gemeinde im Zuge der Beschlussfassung des Kreistages über den Kreishaushalt 2016 ihre jeweiligen aktuellen Haushaltsdaten einschließlich des Grades der Aufgabenerfüllung bis zum 13.11.2015 mitzuteilen. Gleichzeitig wurde auch um eine Selbsteinschätzung hinsichtlich der dauernden Leistungsfähigkeit ihrer Kommune gebeten und eine Erörterung der Eck- und Strukturdaten des Haushaltsentwurfs des Landkreises im Rahmen einer Bürgermeisterdienstbesprechung am 20.11.2015 angekündigt. Ferner bat der Beklagte, ihm eine Stellungnahme zu den Eck- und Strukturdaten nach dieser Besprechung bis spätestens 30.11.2015 zukommen zu lassen, um gegebenenfalls die Gremien des Landkreises hierüber unverzüglich unterrichten zu können.1vgl. das Schreiben des Beklagten vom 16.10.2015 – „Kreishaushalt 2016, hier: Anforderung der aktuellen Haushaltsdaten der Städte und Gemeinden …“vgl. das Schreiben des Beklagten vom 16.10.2015 – „Kreishaushalt 2016, hier: Anforderung der aktuellen Haushaltsdaten der Städte und Gemeinden …“ Daraufhin bat der damalige Bürgermeister der Klägerin, die bereits im Vorjahr den Festsetzungsbescheid für die Kreisumlage 2015 angefochten hatte,2 vgl. dazu das beim Senat anhängige Berufungsverfahren 2 A 159/18vgl. dazu das beim Senat anhängige Berufungsverfahren 2 A 159/18 in einem Schreiben vom 21.10.2015 den Beklagten, bei der Festsetzung der Umlage das in Kopie beigefügte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.6.2015 – 10 C 13.14 – zu berücksichtigen. Die Klägerin übersandte im November 2015 die erbetenen Haushaltsdaten. In der formularmäßig beigefügten „Selbsteinschätzung zur dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt/Gemeinde“ heißt es: „Die Gemeinde Überherrn ist seit dem Jahr 2011 verpflichtet, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde ist strukturell defizitär. Nach der Finanzplanung ist mit weiteren Defiziten zu rechnen. Nach der Finanzplanung des Haushaltsjahres 2015 ist mit Ablauf des Jahres 2015 mehr als die Hälfte des ursprünglichen Eigenkapitals aufgebraucht. In 2015 ist die Gemeinde verpflichtet, Gewerbesteuer (einschließl. Verzinsung) in einer Größenordnung von 2,2 Mio. € zurückzuzahlen. Zusätzlich entfällt in vorgenanntem Einzelfall die Verpflichtung zur Zahlung der Gewerbesteuer. Dies bedeutet für die Finanzen eine weitere Minderung der Einnahmen, dass das Eigenkapital zum 31.12.2015 um weitere 2,2 Mio. € reduziert und zum 31.12.2019 vollständig aufgezehrt sein wird. Die finanzielle Mindestausstattung ist nicht mehr gegeben und die dauernde Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Gemeinde kann ihre Aufgabe nicht mehr voll umfänglich erfüllen.“ Diese wie auch die übrigen zwölf eingegangenen Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wurden den Mitgliedern des Kreistages zur Verfügung gestellt. Der Haushaltsentwurf des Landkreises für das Jahr 2016 war dann Gegenstand einer Bürgermeisterdienstbesprechung am 20.11.2015. Der Einladung vom 12.11.2015 waren in der Anlage eine Übersicht über die wichtigsten Eck- und Strukturdaten des Haushaltsplanentwurfs für das Haushaltsjahr 2016, Übersichten zum Bereich “Jugend und Soziales, Job-center“ (Teilhaushalt 2) und Personalaufwendungen, Erläuterungen zum Entwurf des Ergebnishaushalts 2016, vorläufige Kreisumlageberechnung 2016, ein Zahlenwerk des doppischen Ergebnis- und Finanzhaushaltes 2016 mit Teilhaushalten, ein Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2015-2019 und eine Übersicht über die abweisbaren Aufgaben 2016 einschließlich der Übersicht über die aufgelaufenen Defizite aus abweisbaren Aufgaben 2003-2007 beigefügt. Ausweislich der Erläuterungen zum Entwurf des Ergebnishaushalts belief sich der durch die Kreisumlage 2016 zu deckende Netto-Finanzierungsbedarf auf 113.185.637,- €, was gegenüber dem Umlagebedarf für 2015 (111.899.294,- €) einen Umlagemehrbedarf von 1.286.343,- € bedeutete und nach dem damaligen Planungsstand bei Zugrundelegung einer vom Ministerium des Innern vorläufig ermittelten Umlagegrundlage in Höhe von 191.542.414,- € zu einem gegenüber dem Vorjahr um 2,1852 % reduzierten Umlagesatz von 59,0917 % führe. Der damalige Bürgermeister der Klägerin nahm an der Besprechung teil; Wortmeldungen oder Ausführungen seinerseits sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. Ausweislich der Niederschrift führte der Beklagte einleitend zu „Kreisumlage und Kreishaushalt 2016“ (TOP 1) aus, die Kreisumlagesteigerung von 1,3 Millionen € gegenüber dem Vorjahr halte sich „trotz der Flüchtlingsproblematik“ in „deutlichen Grenzen“. Der Landkreis habe alle Anstrengungen unternommen, den Kreishaushalt 2016 auf eine realistische Grundlage zu stellen. Andere Landkreise rechneten mit vergleichsweise „weitaus höheren Steigerungen“. Wegen eines negativen Jahresergebnisses aus dem Jahr 2011 könne der Landkreis Saarlouis seine Kreisumlage nur mit rund 800.000,- € aus Vorjahresüberschüssen stützen. Eine weitere Steigerung der Kreisumlage habe durch die gute Entwicklung im Sozialbereich, vor allem im Bereich des Jobcenters, verhindert werden können. Ohne die Mehrkosten durch Flüchtlinge von 4,8 Millionen € wäre eine Reduzierung der Kreisumlage um 3,5 Millionen € möglich gewesen. Kaum ein Haushalt habe wo viele Risiken in sich getragen und doch sei versucht worden, die Gemeinden nicht vorab mit riesigen finanziellen Puffern zu belasten. Die aus der „großen Flüchtlingswelle im August“ resultierenden Kosten für Unterkunft würden sich wegen der Registrierungs- und der Verfahrensdauer erst im Januar und Februar 2016 niederschlagen. Erst dann könne festgestellt werden, wie viele Flüchtlinge mit ihren Leistungsansprüchen ins Jobcenter wechselten. Gleichzeitig könne man aber auch mit reduzierten Fallzahlen im Jobcenter durch die Personen rechnen, die nach einer Anerkennung das Saarland verließen. Deshalb sei die Zahl der beim Sozialamt im Bezug stehenden Flüchtlinge während der Dauer des Asylverfahrens höher. Es gebe aber noch keine Erfahrungswerte, wie hoch die Zahl der Abwanderer sein werde. Durch zahlreiche Besprechungen habe man die Haushaltsansätze anhand der neuesten Flüchtlingsentwicklungen immer wieder auf den Prüfstand gestellt und angepasst. Abschließend wurde an die Einreichung etwaiger beabsichtigter schriftlicher Stellungnahmen zum Haushaltsentwurf 2016 bis zum 30.11.2015 erinnert. Von der den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Nachgang zu der Bürgermeisterdienstbesprechung eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zum Haushaltsentwurf 2016 machte die Klägerin durch ein Schreiben des Bürgermeisters vom 24.11.2015 Gebrauch. Darin heißt es mit Bezugnahme auf diese Erörterung unter anderem, es werde um eine Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation gebeten. Die haushaltsmäßigen Umlagegrundlagen entsprächen nicht mehr der aktuellen Haushaltslage. Hierzu werde auf die erwähnte „Selbsteinschätzung“ verwiesen. Nach der Position 1.6 des Haushaltserlasses seien die Gemeindeverbände aufgefordert, bei ihrer Aufgabenerfüllung die gebotene Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Gemeinden zu nehmen. Das Rücksichtnahmegebot erfordere, ähnliche Sanierungsanstrengungen zu unternehmen wie die umlagepflichtigen Gemeinden. Er gehe davon aus, dass die Sanierungsvorgaben für die Kommunen in ähnlicher Form auch für den Landkreis zu gelten hätten und dass ähnliche Sanierungsanstrengungen unternommen würden. In seiner Sitzung vom 17.12.2015 beschloss der Kreistag des Landkreises Saarlouis die Haushaltssatzung 2016 und die Festsetzung des Umlagesatzes für 2016 auf 59,0917 %. In der Sitzung gab der Beklagte einleitend folgende Erklärung ab (Auszug): „Ich darf Sie im Vorfeld, zu Beginn der Haushaltsdebatte, auf die Erklärungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Finanzsituation hinweisen, und Ihnen noch einmal deutlich darlegen, wie diese ihre finanzielle Situation selbst einschätzen. Von den 13 Städten und Gemeinden im Landkreis Saarlouis sind 6 Kommunen in der Verpflichtung, einen Haushaltssanierungsplan, der ihnen erhebliche Sparanstrengung abverlangt, aufzustellen. Das sind die Gemeinden Ensdorf, Lebach, Schmelz, Schwalbach, Überherrn und seit 2015 auch Rehlingen-Siersburg. Von den 13 Kommunen selbst schätzen 9 Kommunen ihre dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit als beeinträchtigt ein. Das sind neben den 6 bereits genannten noch zusätzlich die Gemeinden Saarwellingen, Überherrn, Wadgassen; fünf davon sogar als sehr stark bzw. erheblich beeinträchtigt (Dillingen, Lebach, Schmelz, Schwalbach, Wallerfangen). Zwei Kommunen sehen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet bzw. akut in Frage gestellt (Rehlingen-Siersburg, Schwalbach). Eine Kommune sieht ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sogar als nicht mehr gegeben an, das ist Ensdorf. Zwei Kommunen sehen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit als gefährdet bzw. die dauernde Leistungsfähigkeit als perspektivisch nicht mehr gesichert (Rehlingen-Siersburg, Nalbach) an. Lediglich eine Kommune spreche wie im Vorjahr von einer weiterhin angespannten Leistungsfähigkeit (Bous) allein die Stadt Saarlouis habe keine abschließende Einschätzung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit abgegeben. Diese finanzielle Situation der Städte und Gemeinden wollte ich Ihnen noch einmal erläutern. Wir selbst gehen davon aus, dass mehrere Kommunen im Landkreis Saarlouis in ihrer Leistungsfähigkeit dauernd zumindest gefährdet sind. Insbesondere dramatisch ist es bei der Gemeinde Schwalbach. Dort wird das Eigenkapital nach eigenen Angaben voraussichtlich Ende 2015 aufgebraucht sein. Die Gemeinde wäre dann überschuldet. Zwei Gemeinden erwarten ebenfalls diese Entwicklung. Das ist zum einen Lebach bis Ende 2018 und zum zweiten Überherrn bis Ende 2019. Die Verwaltung sieht die Nöte ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden und hat deswegen erneut vorgeschlagen, die abweisbaren Aufgaben auf 0,16 % des Haushaltsvolumens zu begrenzen und nur ein Volumen in Höhe von 411.732 € an freiwilligen Ausgaben einzusetzen. In diesem Jahr werde der Landkreis Saarlouis einen moderaten Mehrbedarf im Bereich der sozialen Sicherung haben. Was die Verwaltung jedoch etwas trifft, ist die Tatsache, dass wir die Kreisumlage nicht so stützen können, wie wir das in den vergangenen Jahren tun konnten. Man habe aus den Ergebnissen der Jahresabschlüsse 2008-2011 zusammen nur einen Überschuss von rund 800.000 € erwirtschaften können, wohingegen die Kreisumlage im vergangenen Jahr noch mit 1,6 Mio. € allein aus Überschüssen des Jahres 2007 gestärkt werden konnte. Das liegt daran, dass man im Jahr 2011 lediglich einen Überschuss von 2,4 Mio. € erzielt habe, aber bereits 4 Mio. € vorab an die Kommunen weitergegeben hatte, so dass hier unterm Strich eine Differenz von 1,6 Mio. € entstanden ist. Und das drücke insgesamt auf die Ergebnisse. (...) Mit 1,3 Mio. € fällt die Mehrbelastung angesichts der Rahmenbedingungen eher moderat aus. Es stimmt uns sicherlich nicht froh, dass wir unsere kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit 1,3 Mio. € noch einmal stärker belasten müssen. Man muss aber sehen, dass die Umlagegrundlagen überall gestiegen sind, d. h. trotz dieser Mehrbelastung sinkt der Umlagesatz um fast 2,2 %-Punkte auf 59,09 %. Wir waren im Jahr 2015 bei über 61 %. (...) Hätte es die `Flüchtlingswelle` nicht gegeben, dann hätten wir tatsächlich die Kreisumlage in diesem Jahr signifikant um 3,5 Mio. € und somit den Kreisumlagesatz umfasst 5 % auf 56,5 % senken können. Ich glaube, das wäre eine sehr schöne Nachricht gewesen und hätte auch gezeigt, dass wir den richtigen Weg eingeschlagen haben. Das glaube ich, ist auch eine wichtige Botschaft. Die Anhebung der Kreisumlage um 1,3 Mio. € resultiert überwiegend aufgrund bloßer Tarifsteigerungen. Allein die Tariferhöhung bei unserem Personal, aber auch bei den sehr personalintensiven Bereichen in den Kindergärten und der Jugendhilfe, machen weit mehr als 1 Mio. € im Jahr aus, so dass wir, selbst wenn man das unter dem Strich betrachten würde, eigentlich nur Tarifsteigerungen letztendlich mit den Steigerung im Kreishaushalt nachvollziehen würden. Alles andere ist der Verwaltung sogar gelungen zu kompensieren....“ Die Sitzungsniederschrift enthält weiter eine Wiedergabe der Redebeiträge von Vertretern der im Kreistag des Landkreises Saarlouis vertretenen Fraktionen, die sich mit dem Haushaltsentwurf 2016 ausführlich auseinandergesetzt haben und dem Entwurf einhellig zugestimmt haben. Am 30.3.2016 wurde der beschlossene Umlagesatz von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt. In einem Begleitschreiben an den Beklagten vom selben Tag heißt es unter anderem: „Die kreisangehörigen Gemeinden sind in dem Aufstellungsverfahren des Haushalts in der gebotenen Weise beteiligt worden. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 143 KSVG bzw. des § 19 KFAG haben diese hierbei nicht geltend gemacht. In der Kreisratssitzung vom 17.12.2015 haben Sie den Mitgliedern die überwiegend schwierige Situation der Kreisgemeinden eindringlich dargelegt.“ Mit dem angefochtenen Umlagebescheid vom 9.5.2016 setzte der Beklagte daraufhin den von der Klägerin im Haushaltsjahr 2016 zu zahlenden Umlagebetrag auf 6.291.168,- € fest. Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, da er auf einer vom Kreistag beschlossenen fehlerhaften Haushaltssatzung beruhe. Der Festsetzung des Umlagesatzes habe eine komplexe Prognose vorauszugehen. Der Landkreis sei zu einer vorausschauenden Einschätzung der dauernden Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden, also zur Klärung ihrer aktuellen und auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft verpflichtet. Es sei zu prüfen, welche Auswirkungen der beabsichtigte Umlagesatz auf die Haushaltswirtschaft der einzelnen Gemeinden haben werde. In diesem Zusammenhang bedürfe es hinsichtlich des Merkmals der Beeinträchtigung oder der Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Ausgleichsgebotes einer vorausschauenden Einschätzung. Diesen Anforderungen werde die beschlossene Haushaltssatzung nicht gerecht. Der Kreistag habe erkennbar nicht alle ihm bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte in seine Entscheidung eingestellt. Die Prognoseentscheidung sei weder nachvollziehbar dargelegt, noch sei aus den Verwaltungsunterlagen zu entnehmen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Prognoseentscheidung getroffen worden sei. Zudem habe der Beklagte den für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Kommune wichtigen Indikator der „freien Spitze“ nicht erhoben. Aus dem Formblatt des Beklagten, das dieser zur Vorbereitung seiner Entscheidung über die Höhe der Kreisumlage den Gemeinden übersandt habe, lasse sich eine „freie Spitze“ nicht errechnen. Zudem sei bereits die Beeinträchtigung oder Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit einer einzigen kreisangehörigen Gemeinde dergestalt zu berücksichtigen, dass der Umlagesatz zu ermäßigen sei. Die Erhebung der festgesetzten Kreisumlage verstoße auch gegen den in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden. Die gemeindliche Verwaltungsebene sei allein dadurch oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert. Die finanzielle Mindestausstattung sei insbesondere für sie, die Klägerin, nicht mehr gegeben; die Höhe des Umlagesatzes sei geeignet, eine Zurückstellung von Ausgaben für freiwillige Aufgaben zu bewirken, die als unausgewogen angesehen werden müsse. Der beschlossene Umlagesatz werde auch dem in § 19 Abs. 3 Nr. 2 KFAG verankerten Gebot der Rücksichtnahme nicht gerecht. Die deutlichen Bemühungen der Kommunen, ihre Haushalte zu konsolidieren, seien bei der Entscheidung des Kreistages nicht berücksichtigt worden. Nachdem der Widerspruch der Klägerin im März 2017 zurückgewiesen worden war,3vgl. den ohne mündliche Verhandlung am 16.3.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 7/17 –vgl. den ohne mündliche Verhandlung am 16.3.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 7/17 – hat diese im April 2017 die vorliegende Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, es sei nicht erkennbar, dass der Landkreis bei seiner Prognoseentscheidung berücksichtigt habe, dass sie verpflichtet sei, ihrerseits Haushaltssanierungsmaßnahmen einzuleiten. Sie habe die zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung erforderlichen Maßnahmen unternommen und diese in einem Haushaltssanierungsplan für die Jahre 2011 bis 2019 zusammengefasst. Zudem habe der Beklagte den für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Kommune wichtigen Indikator der „freien Spitze“ nicht erhoben. Sie habe ausweislich der Finanzrechnung in den Jahren 2009 bis 2015 nur im Jahr 2014 eine „freie Spitze“ mit 460.846,78 € erreicht. Diese sei zur Liquiditätssicherung eingesetzt worden. Ihr bilanzielles Eigenkapital werde im Jahr 2020/2021 aufgebraucht sein. Die Erhebung der Kreisumlage führe dazu, dass das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden in einer den Art. 28 Abs. 2 GG nicht berücksichtigenden Weise unterschritten werde. Dies alles habe der Beklagte nicht einfach sehenden Auges übergehen dürfen, ohne den zur Entscheidung berufenen Kreistag darüber zu informieren. Daher seien die Mitglieder des Kreistages im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung über die Höhe des Umlagesatzes über die Finanzsituation der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden nur unzureichend informiert und nicht in der Lage gewesen, die in Fällen unzureichender Finanzausstattung auf Seiten des Kreises und der Gemeinden gleichrangigen Interessen beider Körperschaften ausreichend in ihren Abwägungsprozess einzubeziehen. Den Mitgliedern des Kreistages hätten, da der Beklagte hierzu keine Erhebungen durchgeführt habe, auch keinerlei detaillierten Informationen darüber vorgelegen, ob und wenn ja, in welchem Umfang den kreisangehörigen Gemeinden noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung gestanden hätten, um ihre pflichtigen Aufgaben ohne Kreditaufnahme erfüllen zu können. Daher sei die Abwägungsentscheidung fehlerhaft. Die Klägerin hat beantragt, den vorläufigen Festsetzungsbescheid der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2016 vom 9.5.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 16.3.2017 (KRA 7/17) aufzuheben, soweit darin eine 5.291.168,- € übersteigende Kreisumlage festgesetzt worden ist, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die das Anhörungsverfahren, den Bewertungsvorgang und das Bewertungsergebnis betreffenden Einwände der Klägerin angesichts des Verfahrensablaufes und des gefundenen Ausgleichs nicht für zutreffend erachtet. Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung Oberverwaltungsgerichtes Saarlandes4Insoweit verweist der Beklagte auf die Urteile vom 19.12.2001 – 9 R 5/00 – und vom 29.8.2001 – 9 R 2/00 –.Insoweit verweist der Beklagte auf die Urteile vom 19.12.2001 – 9 R 5/00 – und vom 29.8.2001 – 9 R 2/00 –. und des Bundesverwaltungsgerichts5Insoweit verweist der Beklagte auf die Urteile vom 31.1.2013 – 8 C 1/12 – und vom 16.6.2015 – 10 C 13/14 –.Insoweit verweist der Beklagte auf die Urteile vom 31.1.2013 – 8 C 1/12 – und vom 16.6.2015 – 10 C 13/14 –. zu beachtenden Anforderungen seien erfüllt. Die Klägerin übersehe, dass ihn im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach dieser Rechtsprechung keine Darlegungslast treffe. Er habe nur das abzuwägen, was ihm zuvor im Rahmen des Anhörungsverfahrens bekannt geworden, respektive von der Klägerin in den Abwägungsprozess eingebracht worden sei, und dürfe sich darauf verlassen, dass die kreisangehörigen Gemeinden die für die Abwägung erheblichen Umstände von sich aus im Rahmen des Anhörungsverfahrens geltend machten. Eine Pflicht zur Ermittlung derartiger Sachverhalte von Amts wegen bestehe nicht, zumal die prekäre Finanzsituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowohl der Kreisverwaltung als auch dem Kreistag bestens vertraut gewesen sei. Die Anliegen der Klägerin seien ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Kreistags vom 17.12.2015 nachweislich in den Abwägungsprozess eingegangen. Im März 2018 hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Festsetzungsbescheid der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2016 vom 9.5.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.3.2017 teilweise aufgehoben, soweit – wie beantragt – darin eine den Betrag von 5.291.168,- € übersteigende Kreisumlage festgesetzt worden war. In der Begründung heißt es unter anderem, die Festsetzung der Kreisumlage auf 59,0917 % genüge nicht den Anforderungen, die der Landkreis bei der Ermittlung und Festlegung des Umlagesatzes nach §§ 18, 19, 19a KFAG unter Berücksichtigung der Art 28 Abs. 2 GG und Art. 119 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) sowie der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Bundesverwaltungsgerichts habe beachten müssen. Die in den Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 119 Abs. 2 SVerf gewährleistete kommunale Finanzhoheit gewähre den Gemeinden das Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung und damit die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Die Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinden sei durch den Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG materiell-rechtlich verstärkt worden. Zwar komme dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Finanzbeziehungen auch im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden ein weiter Regelungsspielraum zu. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Finanzbedarf jedes Verwaltungsträgers grundsätzlich gleichen Rang habe. Der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs habe vor allem Bedeutung für das Verhältnis des jeweiligen Landkreises zu den umlagepflichtigen kreisangehörigen Gemeinden. Der Landkreis dürfe seinen eigenen Finanzrahmen nicht beliebig enger oder weiter stecken, sondern müsse die gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden berücksichtigen. Er dürfe insbesondere seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber denen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen. Die Garantie der finanziellen Mindestausstattung gelte uneingeschränkt auch im Verhältnis der Gemeinde zum Landkreis. In diesem Zusammenhang zähle die Kreisumlage zu den die Finanzausstattung einer kreisangehörigen Gemeinde negativ beeinflussenden Faktoren. Die verschiedenen Instrumente zur Gestaltung der Finanzausstattung der Gemeinden dürften weder allein noch in ihrem Zusammenwirken dazu führen, dass deren verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung unterschritten werde. Die Gemeinden müssten zumindest über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen Fremd- und Selbstverwaltungsaufgaben ohne nicht nur vorübergehende Kreditaufnahme erfüllen könnten. Darüber hinaus müssten sie noch über eine „freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in bescheidenem, aber doch merklichem Umfang wahrzunehmen. Der Festsetzung des Umlagesatzes der Kreisumlage müsse deswegen eine komplexe Prognose vorausgehen. Dem Kreis obliege eine vorausschauende Einschätzung der dauernden Leistungsfähigkeit jeder einzelnen kreisangehörigen Gemeinde, also die Klärung der Frage einer aktuell und auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft jeder Gemeinde. Dabei sei zu prüfen, welche Auswirkungen der beabsichtigte Umlagesatz auf die Haushaltswirtschaft der einzelnen Gemeinden haben werde, wobei eine nur auf den Ist-Zustand bezogene Bewertung nicht genüge. Vielmehr sei der Landkreis gehalten, den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um ihnen und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen. Bei der Überprüfung einer solchen Prognoseentscheidung komme dem Landkreis ein Bewertungs- oder Entscheidungsvorrang zu, den sowohl die Kommunalaufsicht wie auch das Gericht hinzunehmen hätten. Die Bewertung sei unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen der Gemeinden anhand der dem Kreis vorliegenden, für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit signifikanten Eckdaten aus den ihm bekannten aktuellen gemeindlichen Haushaltsentwürfen vorzunehmen und einer Prüfung auf zu erwartende Auswirkungen auf die Umlagebelastung der Gemeinden zu unterziehen. Als Kriterien kämen dabei das Vorhandensein so genannter freier Spitzen, der Stand der Aufgabenerfüllung (Infrastrukturausstattung), die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen, die mittelfristige Finanzplanung und das Einsparpotenzial sowie die Möglichkeiten der Streckung von Finanzierungen in Betracht. Eine umfassende Prognoseentscheidung setze voraus, dass der Landkreis hinsichtlich jeder einzelnen kreisangehörigen Gemeinde unter Heranziehung der aufgeführten und eventuell auch weiterer sachangemessener Kriterien prüfe, ob die dauernde Leistungsfähigkeit durch die Festsetzung des beabsichtigten Umlagesatzes beeinträchtigt oder gefährdet werde. Die vom Landkreis getroffene Prognoseentscheidung könne nur in zweierlei Hinsicht überprüft werden, nämlich einerseits darauf, ob der Kreis bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt habe, und andererseits darauf, ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft, letztlich also vertretbar sei. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben sei zwar das seitens des OVG des Saarlandes für richtig erachtete Verfahren zur Anhörung der Gemeinden in formaler Hinsicht fehlerfrei durchgeführt worden. Der Landkreis habe die kreisangehörigen Gemeinden in Anwendung der 1983 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Landkreistag Saarland und dem Saarländischen Städtetag über die Eckpunkte seines Haushaltsentwurfes und den Umfang seiner freiwilligen Leistungen informiert, sie unter ausreichender Fristsetzung um Äußerung gebeten, den Gemeinden Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen eingeräumt und die Problematik im Rahmen einer Bürgermeisterdienstbesprechung nochmals erörtert. Ob diese Verfahrensweise der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, solle nicht weiter vertieft werden. Die Festsetzung des Umlagesatzes in dem Umlagebescheid und in der zugrunde liegenden Haushaltssatzung entspreche aber in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht den Anforderungen an eine umfassende Prognoseentscheidung. Es fehle schon an einer Begründung, die offen lege, welche Erwägungen der Prognoseentscheidung zugrunde lägen, ohne deren Kenntnis seitens des Gerichts nicht überprüft werden könne, ob die Gründe für die zu überprüfende Entscheidung und das Abwägungsergebnis vertretbar seien. Zwar werde vertreten, dass belastende Normen grundsätzlich keiner Begründungspflicht unterlägen. Diese Auffassung sei jedoch abzulehnen. Rechtsstaatliche Grundsätze und die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderten, dass der Satzungsgeber seine Entscheidung begründe. Dies gelte insbesondere, wenn die in Rede stehende Rechtsnorm, hier die Haushaltssatzung mit ihrer strikten Festsetzung des Umlagesatzes auf 59,0917 %, der den Umlagebescheid erlassenden Behörde keinerlei Spielraum mehr belasse, so dass eine diesbezügliche Begründung letztlich inhaltsleer bleiben müsse. Das habe darüber hinaus zu gelten, wenn die in Rede stehende Rechtsnorm, wie § 6 der Haushaltssatzung mit seiner Festsetzung des Umlagesatzes, die sich an exakt 13 Gemeinden richte, lediglich der Form nach eine Rechtsnorm darstelle, materiell aber ein Verwaltungsakt sei. Jedenfalls dann erscheine es angebracht, die zu § 114 VwGO entwickelten Grundsätze zumindest „rechtsgedanklich“ anzuwenden. Der Landkreis stehe in der Pflicht, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen hätten. Diese Begründung müsse die wesentlichen Schritte der Entscheidungsfindung nachvollziehbar machen und in sich schlüssig sein. Erst eine nähere Begründung eröffne den kreisangehörigen Gemeinden die ihnen in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Möglichkeit, wirksamen Rechtsschutz mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG zu erreichen, indem sie dem Gericht die Möglichkeit eröffne, die Prognoseentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Von dem Landrat, der gemäß § 178 Abs. 2 KSVG die Verwaltung des Landkreises leite und Beschlüsse des Kreisausschusses und damit des Kreistags vorbereite, könne eine begründete Beschlussvorlage zur Vorbereitung der Beratungen über die Festsetzung des Umlagesatzes erwartet werden. Vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, bei der Abstimmung im Kreistag handele es sich um eine "politische" Entscheidung, deren „Visibilität“ nicht zur Disposition des Gerichts stehe, sei angemerkt, dass es sich in erster Linie um eine Verwaltungsentscheidung handele, die mit dem übergeordneten Bundes- und Landesrecht vereinbar sein müsse. Die Regelung des § 157 Abs. 1 Satz 2 KSVG, wonach die Kreistagsmitglieder nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung handelten, führe nicht zu einer Entbindung von Recht und Gesetz. Nach diesen Maßstäben fehle es an einer begründeten Entscheidung. Weder den Sitzungsvorlagen noch dem Sitzungsprotokoll sei irgendeine Begründung zu entnehmen, auf welchen Erwägungen die Höhe des Kreisumlagesatzes beruhe. Es sei nicht dokumentiert, dass der Kreistag eine vorausschauende Einschätzung der dauernden Leistungsfähigkeit jeder einzelnen kreisangehörigen Gemeinde, also die Klärung der Frage einer aktuell und auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft jeder Gemeinde vorgenommen habe und dass er die Auswirkungen des Umlagesatzes auf die Haushaltswirtschaft der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden geprüft habe. In der maßgeblichen Sitzung des Kreistags vom 17.12.2015 habe der Landrat lediglich eine Erklärung zur Finanzsituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden abgegeben, die sich darin erschöpft habe, dass die Finanzsituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinde nach wie vor äußerst angespannt sei. Von den 13 Städten und Gemeinden im Landkreis Saarlouis seien sechs Kommunen in der Verpflichtung, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, der ihnen erhebliche Sparanstrengung abverlange. Das betreffe die Gemeinden Ensdorf, Lebach, Schmelz, Schwalbach, Überherrn und seit 2015 auch Rehlingen-Siersburg. Von den 13 Kommunen schätzten 9 ihre dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit als beeinträchtigt ein. Das seien neben den sechs bereits genannten die Gemeinden Saarwellingen, Überherrn und Wadgassen. Fünf dieser Gemeinden, namentlich Dillingen, Lebach, Schmelz, Schwalbach und Wallerfangen sähen ihre Leistungsfähigkeit sogar als sehr stark beziehungsweise erheblich beeinträchtigt an. Zwei Kommunen sähen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet beziehungsweise akut in Frage gestellt an (Rehlingen-Siersburg, Schwalbach). Die Gemeinde Ensdorf sehe ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sogar als nicht mehr gegeben an. Zwei Kommunen bezeichneten ihre finanzielle Leistungsfähigkeit als gefährdet beziehungsweise die dauernde Leistungsfähigkeit perspektivisch als nicht mehr gesichert (Rehlingen-Siegesburg, Nalbach) und nur die Gemeinde Bous habe von einer weiterhin angespannten Leistungsfähigkeit gesprochen. Die Stadt Saarlouis habe keine abschließende Einschätzung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit abgegeben. Diese Erklärung entspreche im Wesentlichen der den Kreistagsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellten „Erklärung zur Finanzsituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Haushalt 2015“. Die Sprecher der Fraktionen der vier im Kreistag vertretenen Parteien hätten die Problematik der Auswirkungen der Erhöhung der Kreisumlage auf die Gemeinden in ihren Haushaltsreden zwar ebenfalls angesprochen. Mit einer umfassend begründeten Prognoseentscheidung habe „das aber alles nichts zu tun“. Es seien nur die für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Faktoren benannt und ein Ergebnis festgelegt worden. Ob diese Faktoren im Rahmen der Entscheidungsfindung wirklich alle berücksichtigt und vor allem, wie sie konkret gewichtet worden seien, sei demgegenüber unklar geblieben. Eine gerichtliche Überprüfung auf Vertretbarkeit sei daher nicht möglich. Unklar sei insbesondere geblieben, in welcher Weise sich der Landkreis mit der dauernden Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden auseinandergesetzt habe. Das wäre gerade vor dem Hintergrund, dass – wie der Beklagte dargelegt habe – die saarländischen Städte und Gemeinden letztmals in den Jahren 1991 und 1992 Finanzmittelüberschüsse erwirtschaftet hätten und seitdem mehr oder weniger hohe Finanzdefizite aufwiesen, in besonderem Maße erforderlich gewesen. Insoweit sei von einem vollständigen Begründungsausfall auszugehen. Diese Wertung werde durch den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der davon ausgehe, dass der Kreistag aufgrund der nicht abweisbaren Aufgaben des Landkreises zu der Festsetzung der streitgegenständlichen Kreisumlage keine Alternative gehabt habe, da er keine Kredite aufnehmen dürfe und sich den Rechtsansprüchen der Bürger insbesondere im Bereich der pflichtigen Aufgaben der sozialen Sicherung ausgesetzt sehe. Der Kreistag habe daher nur einen Spielraum bei den abweisbaren Aufgaben und im Hinblick darauf eine Prognoseentscheidung getroffen, was insbesondere aus seiner Erklärung in der Kreistagssitzung vom 17.12.2015 deutlich werde, wo er ausdrücklich auf folgendes hingewiesen habe: „Die Verwaltung sieht die Nöte ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden und hat deswegen erneut vorgeschlagen, die abweisbaren Aufgaben auf 0,16 % des Haushaltsvolumens zu begrenzen und nur ein Volumen in Höhe von 411.732 € an freiwilligen Ausgaben einzusetzen. ...“ Sollte die Prognoseentscheidung auf Grundlage dieser Argumentation getroffen worden sein, wäre sie unter Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG zustande gekommen. Unabhängig davon, wie das Verhältnis der §§ 19, 19a KFAG zueinander mit Blick auf abweisbare und unabweisbare Aufgaben nach dem Willen des saarländischen Gesetzgebers letztlich sein sollte, seien diese Vorschriften vor dem Hintergrund des Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls verfassungskonform auszulegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom Januar 2013 ausgeführt: "Der Schutz- und Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 (und 3) GG gilt zugunsten der Gemeinden auch in deren Verhältnis zum Kreis. Für "den kommunalen Raum", also das Gesamt von Kreis und kreisangehörigen Gemeinden, besteht kein abweichendes Sonderrecht (...). Daraus folgt, dass der oben umschriebene "Kernbereich" der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie auch nicht zugunsten des jeweiligen Kreises angetastet werden darf. Das gilt für jedwede Finanzregelung, gleichgültig ob sie vom Land oder vom Kreis selbst erlassen wurde; weder darf eine Regelung des Landesgesetzgebers zu einer strukturell unzureichenden Finanzausstattung der Gemeinden führen, noch darf eine Regelung eines Kreises diese Wirkung haben. Damit wird auch der Kreisumlage eine absolute Grenze gezogen; ihre Erhebung darf nicht dazu führen, dass das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden unterschritten wird. Demgegenüber will das Berufungsgericht die Kreise bei Erlass von Bestimmungen über die Erhebung der Kreisumlage von der Pflicht zur Beachtung des "Kernbereichs" jedenfalls dann dispensieren, wenn der kommunale Sektor insgesamt unterfinanziert ist; die Regelungsbefugnis des Kreises sei auch in diesem Falle erst überschritten, wenn der Kreis seine Interessen willkürlich und rücksichtslos zulasten der Gemeinden verfolgt. Das ist mit Art. 28 Abs. 2 GG unvereinbar. So wenig wie das Land kann sich der Kreis von der Beachtung des "Kernbereichs" der gemeindlichen Selbstverwaltung unter Hinweis auf seine eigene Haushaltslage dispensieren. Richtig ist, dass der Kreis - anders als das Land - regelmäßig nicht über eine nennenswerte Kompetenz zur Erschließung zusätzlicher Steuerquellen verfügt, um seine Finanznot zu lindern (...). Das suspendiert indes nicht die Geltung der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie. Ist die eigene Finanzausstattung des Kreises unzureichend, so muss er sich seinerseits an das Land (den Landesgesetzgeber) halten; er kann seine Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen." Hieraus folge, dass sich die vom Landkreis zu treffende Prognoseentscheidung auf die gesamte Kreisumlage einschließlich der ihr zu Grunde liegenden unabweisbaren Aufgaben und ihre Auswirkungen auf die Gemeindehaushalte zu beziehen habe und nicht etwa nur die abweisbaren Aufgaben Gegenstand der Abwägung seien. Ob vorliegend unter Beachtung dessen abgewogen worden sei, erscheine fernliegend; völlig unklar sei jedenfalls geblieben, wie die Finanznöte des Landkreises und der betroffenen Gemeinden jeweils konkret gewichtet worden seien. Der Landkreis habe sich auch nicht nachvollziehbar damit befasst, dass die Klägerin im Zeitraum von 2009 bis 2015 lediglich im Jahr 2014 über eine sogenannte „freie Spitze“ verfügt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit sei die so genannte freie Finanzspitze indiziell als eine Art Leitgröße anzusehen, die im vorliegenden Zusammenhang der Bewertung der Gesamtschau der vorhandenen Finanzdaten einen deutlichen Hinweis darauf geben könne, dass bei einer Gemeinde Gefahren für deren dauernde Leistungsfähigkeit bestünden. Hiernach sei der Landkreis immer dann, wenn eine Gemeinde in den maßgeblichen Haushaltsjahren und in denjenigen des Finanzplanungszeitraumes überhaupt keine freie Spitze oder nicht durchgehend eine freie Spitze auszuweisen vermöge, gehalten, unter Hinzuziehung weiterer aussagekräftiger Prüfungskriterien zu ermitteln, ob dennoch abzusehen sei, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde noch nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 KFAG beeinträchtigt oder gefährdet sei. Zwar treffe es zu, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung durch den Beklagten im Zuge der Beschlussfassung des Kreistages über den Kreishaushalt 2015 die im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umstände hinsichtlich der freien Spitze so nicht dargelegt habe. Es sei auch Sache der einzelnen Gemeinde erforderlichenfalls die eigene finanzielle Haushaltslage zu bewerten und bei Bedarf dem Kreis die maßgebenden Umstände hinsichtlich ihrer Relevanz für die bevorstehende Festsetzung des Umlagesatzes nachvollziehbar vorzutragen. Der Landkreis müsse bei seiner Wertung jedoch von sich aus alle auch „sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte“ berücksichtigen. So liege der Fall hier in Bezug auf das Kriterium der freien Spitze. Der Beklagte habe im Schriftsatz vom 22.2.2017 im Verfahren 3 K 1916/15 betreffen den Umlagebescheid für das Vorjahr dazu erläuternd vorgetragen: „Soweit allerdings der allgemeine Finanzmittelbestand das Ergebnis des Finanzhaushalts ist, der entsprechend einer Kapitalflussrechnung die tatsächlichen Zahlungsströme abbildet, wurden diese Finanzmittelbestände beklagtenseitig schon insofern nicht bei den kreisangehörigen Gemeinden explizit abgefragt, als diese seit den 1990er Jahren ohnehin negativ sind, es also nur noch zahlungsbezogene Defizite gibt. Mit anderen Worten handelt es sich bei den „freien Spitzen" von früher um die zahlungsbezogenen Defizite von heute, was vielleicht noch treffender mit folgendem Ausspruch umschrieben werden kann: Wenn alles grau ist und es regnet, erübrigt sich die Frage nach dem Sonnenschein. Wird also vor diesem Hintergrund heute untechnisch mit „freier Finanzspitze" ein bloßer Finanzmittelüberschuss bezeichnet, so kann und muss wohl unstreitig gestellt werden, dass ein derartiger Finanzmittelüberschuss bei den saarländischen Städten und Gemeinden letztmals in den Jahren 1991 und 1992 (!) erwirtschaftet worden ist und diese seither mehr oder minder hohe Finanzierungsdefizite aufweisen.“ und mit Schriftsatz vom 7.3.2018 vorgetragen: „Soweit die Klägerin auf der einen Seite „gebetsmühlenartig" das Kriterium der „freien Spitze" hochhält, wäre eine dahingehende Abfrage, wie bereits dargelegt, insofern ins Leere gelaufen, als die saarländischen Kommunen bereits seit Jahren unter einem strukturellen Haushaltsdefizit leiden und sich aus einer „0,00 Euro"-Information in einer einmal hilfsweise gedachten Zeile „freie Spitze" keine weitergehenden Rückschlüsse ziehen lassen als die, dass überall Haushaltsdefizite bestehen.“ Diese Ausführungen machten deutlich, dass dem Gesichtspunkt der "freien Spitze" im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung keine Bedeutung beigemessen worden sei, weil die saarländischen Gemeinden ohnehin bereits seit langem über keine "freie Spitze" mehr verfügten. Hierin liege ein offensichtlicher Abwägungsfehler. Gerade das dem Landkreis bekannte, von ihm selbst ins Feld geführte permanente Fehlen freier Spitzen bei den Gemeinden werfe die Frage auf, ob und inwieweit weitere Erhöhungen der Kreisumlagen zulässig seien. Von daher hätte sich der Kreistag damit beschäftigen müssen, dass die Klägerin und auch die übrigen Gemeinden des Landkreises Saarlouis seit Jahren über keine Finanzmittelüberschüsse und über Haushaltsdefizite verfügten und sie selbst daher ihre dauernde Leistungsfähigkeit als bereits beeinträchtigt oder gefährdet ansähen. Die Umlagesatzfestsetzung beruhe mithin auf einer Prüfung, die den maßgeblichen Kriterien nicht standhalte. Diese rechtsfehlerhafte Einschätzung dürfe nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes im Rahmen der Rechtskontrolle nicht durch eine eigene Einschätzung der Kommunalaufsichtsbehörde ersetzt werden, was gleichermaßen für die gerichtliche Überprüfung gelte. Es komme nicht darauf an, ob die Feststellung, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt werde, auch das Ergebnis einer den Anforderungen genügenden umfassenden Prognoseentscheidung hätte sein können. Maßgeblich sei der umgekehrte Blickwinkel, nämlich die Überlegung, dass Mängel der Sachverhaltsfeststellung, des Verfahrens, der Abwägung und Wertung nur dann unbeachtlich seien, wenn sie sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnten. Bei jeder anderen Betrachtungsweise wären die Landkreise vollständig aus der Pflicht, da sie nur eine rudimentäre Prüfung durchzuführen bräuchten und darauf vertrauen könnten, dass die Kommunalaufsichtsbehörde oder das Gericht die gebotene umfassende Prognose nachholen müssten, wobei sie darauf hoffen könnten, dass diese Prognose zu der Erkenntnis führe, dass die getroffene Entscheidung von ihrem Ergebnis her vertretbar sei. Da dem Gericht keine Ersetzungsbefugnis zustehe, sei davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Prognoseentscheidung rechtswidrig und damit der auf ihr basierende normativ beschlossene Kreisumlagesatz nichtig sei. Das bedeute, dass der angefochtene Kreisumlagebescheid seinerseits rechtswidrig sei und daher, soweit er angefochten worden sei, der Aufhebung unterliege. Wo die Grenze der finanziellen Mindestausstattung im Falle der Klägerin und der übrigen Gemeinden des Landkreises zu ziehen sei, habe das Gericht nicht zu entscheiden. Es sei vielmehr Aufgabe des Beklagten, vor dem Hintergrund der Maßstäbe seiner im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu treffenden Abwägung die konkrete Bedarfssituation der einzelnen Gemeinden in den Blick zu nehmen und daran die Vereinbarkeit der Umlageforderung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen. Zur Begründung der in dem Urteil zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, die Festsetzung der Kreisumlagequote genüge den höherrangigen rechtlichen Anforderungen. Das Verwaltungsgericht weise zwar auf der einen Seite zutreffend auf den dem Landkreis einzuräumenden Bewertungs- oder Entscheidungsvorrang im Sinne eines Beurteilungsspielraums hin, halte dieses „Versprechen“ jedoch nicht und gelange zu der falschen Erkenntnis, dass die Festsetzung des Umlagesatzes nicht den Anforderungen an eine umfassende Prognoseentscheidung entspreche. Bei der Haushaltssatzung handele es sich um eine Norm, die keiner Begründungspflicht unterliege. Wenn damit auch die Art und Weise der Willensbildung des Normgebers oft im Dunkeln bleiben möge, lasse sich auch angesichts dieser Unsicherheit aber nur schwerlich legitimieren, die Gültigkeit der Norm von der Art der Willensbildung abhängig zu machen. Untergesetzliche Normen wiesen schon wegen ihrer Regelungsbreite und ihrer Substitutionsfunktion im Verhältnis zu formellen Gesetzen häufig eine besondere politische Komponente auf und seien Gegenstand politischer Auseinandersetzungen, die sich nicht nach den Grundsätzen strenger Rationalität vollzögen. Auch das Selbstverwaltungsrecht lege es nahe, bei kommunalpolitischen Regelungen die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich auf eine Ergebniskontrolle zu beschränken. Das Verwaltungsgericht sei, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Hinter- und Beweggründen für die grundsätzlich bei belastenden Normen zu verneinende Begründungspflicht auseinanderzusetzen, schlicht anderer Meinung und lehne diese Auffassung apodiktisch ab, ohne sich mit der Gegenansicht auseinander zu setzten. Soweit das Gericht bei einer administrativen Letztverantwortlichkeit nur eine Rechtskontrolle und keine Zweckmäßigkeitskontrolle vornehmen und nicht an Stelle der Behörde eigenständig abwägen dürfe, sei die auf eine alleinige Überprüfung der Rechtmäßigkeit fixierte richterliche Kontrolldichte zwangsläufig eingeschränkt. Es gehe dabei nicht ernsthaft um eine Entbindung der Kreistagsmitglieder von Recht und Gesetz im Kontext mit der Regelung des § 157 Abs. 1 Satz 2 KSVG, sondern allein darum, dass die politische Komponente der vom Kreistag getroffenen Entscheidungen gerichtlich nicht nur gleichsam „auf dem Papier" zu respektieren sei. Nach diesen Maßstäben fehle es keineswegs an einer begründeten Entscheidung des Kreistages über die Haushaltssatzung. Soweit das Verwaltungsgericht eine Begründungspflicht für die hier in Rede stehende Rechtsnorm angenommen habe, soweit die Haushaltssatzung mit ihrer strikten Festsetzung des Umlagesatzes auf 59,0917 % der den Umlagebescheid erlassenden Behörde keinerlei Spielraum mehr belasse, so dass eine diesbezügliche Begründung letztlich inhaltsleer bleiben müsse, werde verkannt, welcher komplexe Abwägungsvorgang dem Erlass der Haushaltssatzung vorausgegangen sei. Im Vorfeld habe es für die Klägerin hinreichend Raum für die notwendige Kommunikation wie auch insbesondere für die Rezeption der Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden von Seiten des Beklagten gegeben. Die Klägerin habe die ihr eröffneten Möglichkeiten weder genutzt noch substantiiert zur Beeinträchtigung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit vorgetragen. Er, der Beklagte, könne selbstverständlich grundsätzlich nur „dokumentieren“ und „abwägen“, was ihm im Rahmen des Anhörungsverfahrens bekannt geworden respektive was von der Klägerin in den Abwägungsprozess als „Abwägungsmaterial" eingebracht worden sei. Der Festlegung eines Umlagesatzes sei ein komplexer Willensbildungsprozess vorausgegangen. Soweit das Verwaltungsgericht gleichwohl von der „Schimäre“ eines materiellen Verwaltungsaktes in der Form einer Rechtsnorm ausgehe und es dann einmal mehr ohne nähere Begründung als jedenfalls „angebracht" ansehe, die zu § 114 VwGO entwickelten Grundsätze „zumindest rechtsgedanklich“ anzuwenden, lasse sich daraus keine Pflicht zur Mitteilung der die Entscheidung tragenden Gründe herleiten. Ausgehend davon, dass ein Beurteilungsspielraum dann angenommen werde, wenn und soweit der Gegenstand des unbestimmten Begriffs von einer prognostischen Entscheidung und von Risiken mit wertendem Charakter abhänge, bestehe die Besonderheit dieses Spielraumes in der vorausschauenden Einschätzung einer unklaren Situation oder, wie im vorliegenden Fall, in einer politisch gewollten Wertung, die ein Gericht nicht korrigieren dürfe. Insoweit seien Beurteilungsspielräume Ausdruck der verfassungsrechtlichen Gewaltengliederung und Funktionentrennung. Soweit der Gesetzgeber im Interesse einer effektiven Grundrechtsgewährung jedoch für eine angemessene Verfahrensgestaltung zu sorgen habe, damit Beurteilungsfehler möglichst vorbeugend vermieden würden, gebe es Vorgaben in §§ 18, 19 und 19a KFAG, die in der einschlägigen Rechtsprechung festgelegt worden seien. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall von einer offensichtlich fehlerhaften Prognose nicht ernsthaft die Rede sein könne, verkenne das Verwaltungsgericht nicht nur seine Beschränktheit auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle, sondern „verrenne“ sich zu einem fatalen Irrtum, indem eine Parallele von der Haushaltssatzung auf eine Bebauungsplansatzung gezogen werde. Diese Parallele sei strikt abzulehnen, da es sich bei der Haushaltssatzung im Gegensatz zum Bebauungsplan um eine obligatorische Satzung handele. Dessen Begründung solle eine Nachprüfung der von der Gemeinde vorgenommenen planerischen Abwägung vor allem für die Bürger ermöglichen. Demgegenüber solle die vom Verwaltungsgericht des Saarlandes postulierte Begründungspflicht nach eigenem Bekunden dazu dienen, eine gerichtliche Vertretbarkeitskontrolle durchführen zu können. Die vergleichsweise herangezogene Konstellation von Bauleitplanverfahren könne insofern nicht auf ehrenamtliche Kreistagsabgeordnete bei der Kreisumlagefestsetzung übertragen werden, als die bauplanungsrechtlichen Dimensionen mit ihrer Komplexität, Aufwändigkeit und Fehleranfälligkeit auf einem völlig anderen Terrain der Ausübung von Selbstverwaltungsgarantie (Planungshoheit) fungiere als die Aufstellung von Haushaltssatzungen (Finanzhoheit). Es erscheine auch weder rechtsstaatlich sinnvoll noch kommunalpolitisch wünschenswert, die ehrenamtlichen Kreistagsmitglieder mit einer „Flut" von Daten zu „ertränken". Umfangreiche Verfahrensanforderungen wie im Bauleitplanaufstellungsverfahren könnten von den ehrenamtlichen Kreistagen ohne die Inanspruchnahme professioneller Hilfe auch gar nicht realisiert werden. Da den Kreisen bei der Festsetzung der Kreisumlage ein Gestaltungsspielraum zustehe, der maßgeblich von seiner Struktur sowie seinen planerischen und auch politischen Entscheidungen geprägt werde, sei die vom Verwaltungsgericht beanstandete fehlende Dokumentation, dass der Kreistag eine vorausschauende Einschätzung der dauernden Leistungsfähigkeit jeder einzelnen kreisangehörigen Gemeinde, also die Klärung der Frage einer aktuell und auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft jeder Gemeinde vorgenommen habe, zum einen ohnehin eher dem im vorliegenden Fall rechtmäßigen Anhörungsverfahren und weniger dem eigentlichen Abwägungsprozess zuzuordnen. Selbst wenn man folglich der Anhörungspflicht auch eine Dokumentationsaufgabe beimesse, die eine spätere Rechtmäßigkeitsbeurteilung ermöglichen solle, sei es keineswegs erforderlich, den Finanzbedarf der Gemeinden und des Kreises „minutiös gegeneinander abzuwägen". Es müsse sich aus dem Vorgehen des Kreises ergeben, dass dieser die nach seinen Möglichkeiten erkennbare Verletzung der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden abwägend berücksichtigt habe. Weil im vorliegenden Fall kein auch nur ansatzweise substantiierter Vortrag der Klägerin zur Beeinträchtigung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit zu verzeichnen gewesen sei, stelle das Verwaltungsgericht im Kontext mit der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Prognoseentscheidung unter anderem auf die Erkennbarkeit der ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten Gesichtspunkte ab und verkenne, dass zum Zeitpunkt des Kreistagsbeschlusses in der Regel nicht alle aktuellen Haushalte vorlägen, die oftmals erst Monate später verabschiedet würden. Zum anderen verkenne das Verwaltungsgericht auch den vom Kreis einzunehmenden Fokus zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden. Nach den Grundsatzentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sei die Bewertung der Gesamtschau der vorhandenen Finanzdaten in Ausübung des dem Landkreis zustehenden legislativen Beurteilungsermessens entscheidend. Dabei komme es selbstverständlich wesentlich auf das an, was die einzelne kreisangehörige Gemeinde an den Kreis aufgrund der ihr gebotenen Anhörung herantrage. Dass er entgegen dem vom Verwaltungsgericht gewonnenen Eindruck sehr wohl aktenkundig abgewogen und eine umfassend begründete Prognoseentscheidung getroffen habe, ergebe sich aus der den Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden „Erklärung zur Finanzsituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, Haushalt 2016". Dementsprechend sei eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung auf ihre Vertretbarkeit hin sehr wohl möglich. Der Umstand, dass die saarländischen Städte und Gemeinden letztmals in den Jahren 1991 und 1992 Finanzmittelüberschüsse erwirtschaftet hätten und seitdem mehr oder weniger hohe Finanzdefizite aufwiesen, führe nicht zu einem vom Verwaltungsgericht behaupteten „vollständigen Begründungsausfall". Er – der Beklagte –, dem zur Ermöglichung einer rechtlichen Überprüfung vom Bundesverwaltungsgericht lediglich aufgegeben werde, „seine Entscheidungen in geeigneter Form, etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung, offenzulegen", habe dies ausweislich der Verwaltungsvorgänge und in Kenntnis des Umstands getan, dass er seine eigene Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden respektive die Klägerin abwälzen könne. Sowohl der Landkreis als auch seine kreisangehörigen Gemeinden hätten einen Anspruch auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung. Soweit das Verwaltungsgericht rüge, dass er sich nicht in ausreichendem Maße mit der sogenannten „freien Spitze" der Klägerin befasst habe, die in dem Zeitraum von 2009 bis 2015 lediglich in einem Jahr (2014) vorhanden gewesen sei, werde verkannt, dass die einschlägige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die beiden Grundsatzjudikate aus dem Jahr 2001 geprägt sei, die mittlerweile knapp 17 Jahre zurücklägen. Auch wenn dieses Kriterium damals als „Leitkennzahl" angesehen worden sei, sei aus heutiger Sicht dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich mit der neuen Vorschrift des § 19a KFAG gerade dieser Rechtsprechung Rechnung getragen habe. Bei der Vorschrift handele es sich um eine Ausprägung des in den Entscheidungen im Mittelpunkt stehenden Rücksichtnahmegebots. Demgegenüber wolle das Verwaltungsgericht die Relativierung der Bedeutung „freier Spitzen" durch die Vorschrift des § 19a KFAG dahingehend missverstehen, dass er dem Gesichtspunkt der „freien Spitze" im Rahmen der Prognoseentscheidung insofern keine Bedeutung beigemessen habe, als die saarländischen Gemeinden ohnehin bereits seit langem über keine „freie Spitze" mehr verfügten. Darin liege gerade kein offensichtlicher Abwägungsfehler, weil er sich des Fehlens freier Spitzen bei den kreisangehörigen Gemeinden sehr wohl bewusst gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin im Rahmen der fehlerfreien Anhörung im Zuge der Beschlussfassung des Kreistages über den Kreishaushalt 2015 die im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umstände hinsichtlich der „freien Spitze" so überhaupt nicht dargelegt habe, sei es auch Sache der einzelnen Gemeinden und damit auch der Klägerin, nach Abklärung noch offener Fragen mit dem Kreis, die eigene finanzielle Haushaltslage zu bewerten und diesem die maßgebenden Umstände bei Bedarf hinsichtlich ihrer Relevanz für die bevorstehende Festsetzung des Umlagesatzes nachvollziehbar vorzutragen. Dass es Aufgabe der Landkreise sei, im Rahmen der bei der Haushaltsaufstellung zu treffenden Abwägung die konkrete Bedarfssituation der einzelnen Gemeinden in den Blick zu nehmen und daran die Vereinbarkeit der Umlageforderung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen, wie es das Oberverwaltungsgericht Thüringen postuliere, möge allgemein zutreffend sein. Hieraus ergebe sich aber nicht, dass er dieser Aufgabe vorliegend insofern nicht nachgekommen sei, als er bei dem eigenen Haushaltsansatz die nach seinen Möglichkeiten erkennbare Verletzung der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden nicht berücksichtigt habe. Wenn sich das unrichtige Urteil des Verwaltungsgerichts formal auf die drei Gesichtspunkte eines vermeintlichen Begründungszwangs, die Miteinbeziehung der unabweisbaren Aufgaben wie auch die „freien Spitzen" stütze, so bestehe dessen Dreh- und Angelpunkt in dem erstmalig so aufgestellten Postulat einer Begründungspflicht für Haushaltssatzungen in Bezug auf die Festsetzung des Kreisumlagesatzes. Damit habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Ergebnis die Grenzen der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle überschritten. Behördliche Beurteilungsspielräume seien genuin mit einer Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte verbunden. Der Umstand, dass die Verwaltungsentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar sei, führe auch zu einer nur eingeschränkten Begründungspflicht. Letztlich seien Prognosen als Aussagen über künftige Tatsachen ohnehin keine Subsumtionen, sondern Wahrscheinlichkeitsurteile. Eine Prognose ergebe sich aus einem Schluss von den vorhandenen und bekannten Tatsachen (Prognosebasis) mittels anerkannter Erfahrungssätze auf den (wahrscheinlichen) Eintritt eines künftigen Sachverhalts. Auf dieses Prognoseverständnis dürfe ein Verwaltungsgericht keinen Zugriff nehmen, und zwar auch nicht durch die Konstruktion einer vermeintlichen Begründungspflicht im Sinne einer Dokumentation zur Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums aus dem bloßen Rechtsgedanken der zur Nachprüfung von Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze. Das von der Klägerin allein sich selbst zugeschriebene Selbstverwaltungsrecht beanspruche für ihn gleichermaßen Geltung. Der von ihr gezogene Vergleich zu einer Beitragskalkulation gehe völlig fehl, weil die Kreisumlage eine „Abgabe eigener Art“ und mit einem Beitrag nicht zu vergleichen sei. Das Verwaltungsgericht habe aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überspitzte Anforderungen abgeleitet. Haushaltssatzungen seien notwendig offener und abstrakter. Das haushaltsverfassungsrechtliche Prinzip der Non-Affektation garantiere auch für die Verfahren zum Erlass von Haushaltssatzungen besondere Offenheit und breite Gestaltungsräume der beteiligten Kreisorgane und –behörden. Die Austarierung eines Kreishaushalts und die damit einhergehende politische Koordinierungsentscheidung über „Geben“ und „Nehmen“ seien gerichtlich nicht überprüfbar. Der gesamte Vorgang sei von einem kommunikativen Wechselspiel zwischen kreisangehörigen Gemeinden und dem zugehörigen Landkreis geprägt. Gerade im Zusammenhang mit dem Fehlen freier Finanzspitzen verkenne die Klägerin, dass die Gemeinden und der Kreis im gleichen, mit einer finanziellen Mindestgarantie ausgestatteten „Boot“ säßen und Rücksichtnahme bedeute, dass man vor der Festsetzung der Kreisumlage über die jeweiligen Prioritäten und über die konkret ins Auge gefassten Vorhaben im Kreis und in den Gemeinden spreche. Das sei hier geschehen. Das von der Klägerin angeführte „Perlin"-Urteil6vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279-1280vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 – 10 C 6.18 –, NVwZ 2019, 1279-1280 des Bundesverwaltungsgerichts sei ein deutlicher Beleg, dass die Anforderungen an die Landkreise bezüglich deren Ermittlungspflichten unter Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden am Kreisumlagefestsetzungsverfahren nicht überspannt werden dürften. In den Entscheidungsgründen habe das Gericht wiederholt, dass das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden nicht nur verletzt werde, wenn die Erhebung einer Kreisumlage dazu führe, dass deren finanzielle Mindestausstattung unterschritten werde, sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzuge, was im vorliegenden Fall zu verneinen sei. Dies verpflichte den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage nicht nur, seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln, und seine Entscheidungen in geeigneter Form – etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung – offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen. Eine dahingehende Offenlegung und Transparenz sei im vorliegenden Fall nach Aktenlage gegeben. Insbesondere seien den kreisangehörigen Städten und Gemeinden bereits im Vorfeld des Satzungsbeschlusses in einer Bürgermeisterdienstbesprechung die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der großen Ausgabeblöcke (Soziale Sicherung, Schulen, Personalkosten) vorgestellt und dabei in mehreren Präsentationen auch bei den Pflichtausgaben die wesentlichen Einflussfaktoren für die Ermittlung der Planansätze erläutert worden. Beispielhaft werde auf die Präsentation des Kreisjugendamtes zum Haushaltsentwurf verwiesen. Dort sei für jedes Produkt die Entwicklung der Planzahlen gegenüber dem Vorjahr unter Berücksichtigung der Ist-Hochrechnung für das laufende Haushaltsjahr dargestellt und die erheblichen Kostensteigerungen unter Darlegung der kostensteigernden Faktoren erläutert worden. Diese seien den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auch zur Verfügung gestellt worden. Die Kommunen hätten aufgrund dieser Informationen nachvollziehen können, wie sich die in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbeträge der Aufwendungen und Erträge des Ergebnis- und Finanzhaushaltes zusammensetzten. Die Gesamtbewertung des Haushalts unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sei in der Niederschrift über die Sitzung des Kreistages dokumentiert und sowohl aus seiner Erklärung zum Haushalt als auch aus den einzelnen Redebeiträgen der Kreistagsmitglieder zu entnehmen. Die Kreisverwaltung habe in diesem aktenkundigen Dialog mit den kreisangehörigen Kommunen die Angemessenheit auch der Pflichtausgaben ausreichend dargelegt. Er – der Beklagte – sei folglich gehalten gewesen, die Kreisumlage in Höhe der nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen festzusetzen. Dabei seien die Vorgaben des § 19a Abs. 1 KFAG eingehalten worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann klarstellend fortgeführt, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG nicht zu entnehmen sei, in welcher Art und Weise die Landkreise den Finanzbedarf ihrer Gemeinden zu ermitteln und offenzulegen hätten und ob solchen Verfahrenspflichten entsprechende Verfahrensrechte der betroffenen Gemeinden korrespondierten. Soweit landesgesetzliche Regelungen fehlten, hätten die Landkreise die Befugnis zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise und trügen damit die Verantwortung dafür, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe dann angefügt, dass es bei der Kreisumlagefestsetzung gerade nicht um einen rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit einzelner Gemeinden, sondern um die Entscheidung einer kommunalen Gebietskörperschaft über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raums gehe. Das Bundesverwaltungsgericht mache ausdrücklich klar, dass keine erhöhten Verfahrensanforderungen zur Sicherstellung des verfassungskonformen Ergebnisses bestünden. Den neuen Kern der „Perlin"-Entscheidung bringe der zweite Leitsatz zum Ausdruck, wonach sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung entnehmen lässt, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören. Demnach bestehe kein Zwang zu standardisierenden und damit gleichzeitig reglementierenden Vorgaben. Das Grundgesetz verlange deswegen nicht mehr und nicht weniger als die Wahrung der materiellen Rechtsposition der kreisangehörigen Gemeinden. Nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts richte sich der Blick wieder auf die eigentlich relevante materielle Rechtsfrage, ob es der Klägerin gelungen sei, darzulegen, durch die Kreisumlagefestsetzung finanziell und strukturell und auf Dauer unterhalb des verfassungsgebotenen Minimums zu verbleiben. Mangels dahingehender substantiierter Darlegungen der Klägerin sei dieser Nachweis nicht erbracht worden. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2018 – 3 K 622/17 – abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass der Beklagte seiner Verpflichtung, nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, nicht nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall hätten „greifbare" Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass, wovon der Landkreis selbst ausgegangen sei, die kreisangehörigen Gemeinden bereits seit Jahren unter einem strukturellen Haushaltsdefizit litten mit der Folge, dass es nicht damit getan sei, nur die sogenannten abweisbaren Aufgaben zum Gegenstand der Abwägung zu machen. Vielmehr hätte es sich aufgrund der dem Landkreis bekannten Finanznöte der kreisangehörigen Gemeinden aufdrängen müssen, die von ihm im Rahmen der Festsetzung des Umlagesatzes zu treffende Prognoseentscheidung auf die gesamte Kreisumlage einschließlich der ihr zugrunde liegenden unabweisbaren Aufgaben und ihre Auswirkungen auf die Gemeindehaushalte zu beziehen. Das sei nicht geschehen. Dem Kerneinwand des Beklagten, eine Haushaltssatzung unterliege grundsätzlich keiner Begründungspflicht und mit der Konstruktion und dem Postulat einer dezidierten Begründungspflichtigkeit der Haushaltssatzung habe das Verwaltungsgericht „juristisches Neuland" betreten, könne nicht gefolgt werden. Der angefochtene vorläufige Festsetzungsbescheid der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2016 sei ein Verwaltungsakt, der der Begründungspflicht des § 39 SVwVfG unterliege. Der Erlass einer Haushaltssatzung sei zwar Normsetzung. Der Kreistag sei aber Verwaltungsorgan einer Selbstverwaltungskörperschaft und kein „Parlament". Für eine administrative Normgebung hätten alle rechtsstaatlichen Sicherungen gegenüber dem Verwaltungshandeln zu gelten. Die vom Beklagten hervorgehobene „besondere politische Komponente" untergesetzlicher Normsetzung führe nicht dazu, dass die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich auf eine Ergebniskontrolle beschränkt wäre. Administrative Normsetzung sei nicht nur an die verfassungsmäßige Ordnung, sondern auch an Gesetz und Recht gebunden. Damit gehe zwar ein Normsetzungsermessen einher, das aber gerichtlich nicht nur auf seine Ergebnisrichtigkeit überprüft werden dürfe. Bei der Überprüfung kommunaler Abgabensatzungen sei etwa zu verlangen, dass im Zeitpunkt des Erlasses eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Beitragskalkulation vorgelegen habe. Insofern finde durchaus eine Abwägungskontrolle insoweit statt, als der Vorgang der Ermittlung des Beitragssatzes einer Prüfung unterzogen werde. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass eine aus rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes folgende Begründungspflicht sich vor allem in den Fällen ergebe, in denen die Rechtsnorm mit ihrer strikten Festsetzung eines Umlagesatzes der den Umlagebescheid erlassenden Behörde keinerlei Spielraum mehr lasse. Selbst in den Fällen, in denen der Normgeber „nichts als das Gesetz" und damit auch keine Begründung schulde, sei anerkannt, dass der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs des Normgebers bei untergesetzlichen Normen dann eröffnet sei, wenn der Normgeber – wie beispielsweise im Bauplanungsrecht – einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliege. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 habe der Finanzbedarf jedes Verwaltungsträgers grundsätzlich gleichen Rang, was auch für den kreiskommunalen Raum gelte. Weder für den Finanzbedarf des Kreises, noch für denjenigen der kreisangehörigen Gemeinden ergebe sich aus der Verfassung ein Vorrang. Der Kreis habe nicht nur die Befugnis zur einseitigen Erhebung der Kreisumlage, sondern könne in bestimmter Hinsicht auch über das Ausmaß seiner Kreistätigkeit disponieren und damit seinen eigenen Finanzbedarf enger oder weiter stecken. Der Kreis dürfe aber seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen. Dabei sei der Kreis nach der Entscheidung verpflichtet, seine Entscheidungen in geeigneter Form, etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung, offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen. Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgten Ermittlungs- und Anhörungspflichten des Kreises vor der Festsetzung der Kreisumlage. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus den §§ 18 ff. KFAG. Diese Bestimmungen seien jedoch verfassungsrechtlich dahingehend auszulegen, dass der Kreis auch den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinde in seine dem Erlass der Haushaltssatzung und der Festsetzung der Kreisumlagen zugrunde liegenden Erwägungen mit aufzunehmen habe. Der Kreis sei daher verpflichtet, nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinde zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, damit sie in den Kreisgremien Gegenstand der Beratungen sein könnten. Nur so sei sicherzustellen, dass die Pflicht zur Beachtung des Gebotes der Wahrung der finanziellen Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden beziehungsweise das sich daraus für das Verfahren des Satzungserlasses ergebende Gebot der Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinden erfüllt werden könne. Daraus ergebe sich eine Verpflichtung des Kreises, dem für die Festsetzung der Kreisumlage letztlich zuständigen Kreistag die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Kreistagsmitglieder in die Lage zu versetzen, eine verlässliche und auch die Belange der kreisangehörigen Gemeinden berücksichtigende Abwägungsentscheidung treffen zu können. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der Informationen der kreisangehörigen Gemeinden im Beteiligungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Finanzsituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinde äußerst angespannt und eine Verletzung der finanziellen Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden nicht von vornherein auszuschließen gewesen sei. Darüber hinaus habe der Landkreis sich auch nicht nachvollziehbar damit befasst, dass sie – die Klägerin – im Zeitraum von 2009 bis 2015 lediglich in einem Jahr (2014) über eine „freie Spitze" verfügt habe. Dabei handele es sich nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte um eine Art Leitgröße, die einen deutlichen Hinweis darauf geben könne, dass bei einer Gemeinde die Gefahr für deren dauernde Leistungsfähigkeit bestehe. Sie habe wie auch nahezu alle anderen kreisangehörigen Gemeinden im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass ihre dauernde Leistungsfähigkeit bereits beeinträchtigt sei. Dem Beklagten hätten ausreichende Anhaltspunkte für eine fehlende dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit seiner zugehörigen Gemeinden vorgelegen, die er nicht einfach „sehenden Auges" habe übergehen dürfen, ohne den letztlich zur Entscheidung berufenen Kreistag gegebenenfalls nach weiteren Erhebungen bei den kreisangehörigen Gemeinden auch darüber zu informieren. Sowohl die Haushaltsdaten, die der Beklagte bei der Klägerin abgefragt habe, als auch die darüber hinausgehenden Stellungnahmen ihrer Vertreter und der Vertreter der anderen kreisangehörigen Gemeinden im Anhörungsverfahren hätten ausreichende Erkenntnisse über eine fehlende dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit ergeben. Die Mitglieder des Kreistages seien im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung über die Höhe des Umlagesatzes nur unzureichend über die Finanzsituation der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden informiert und nicht in der Lage gewesen, die in Fällen unzureichender Finanzausstattung auf Seiten des Kreises und der Gemeinden gleichrangigen Interessen beider Körperschaften ausreichend in ihren Abwägungsprozess einbeziehen zu können. Trotz des auch dem Beklagten bekannten Umstands der äußerst angespannten finanziellen Situation der kreisangehörigen Gemeinden sei er davon ausgegangen, nur hinsichtlich der abweisbaren Ausgaben einen Spielraum zu haben. Die vom Landkreis zu treffende Prognoseentscheidung habe sich aber auf die gesamte Kreisumlage und damit auch auf die ihr zugrunde liegenden unabweisbaren Aufgaben zu beziehen und nicht etwa nur die abweisbaren Aufgaben in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, ob der Beklagte verpflichtet sei, „minutiös" abzuwägen, sondern darum, dass nicht erkennbar sei, ob der Kreistag bei der vorläufigen Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2016 die angespannte Finanzsituation der kreisangehörigen Gemeinden überhaupt „in den Blick genommen" und, wenn ja, wie er diesem Umstand im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung hinsichtlich der sogenannten „unabweisbaren Aufgaben" des Landkreises Rechnung getragen habe. Daher sei schon nicht erkennbar, ob der Kreis den eigenen Finanzbedarf mit dem der umlagepflichtigen Gemeinden über eine Berücksichtigung der abweisbaren Aufgaben hinaus in einer für die Gemeinde und gegebenenfalls die Gerichte nachprüfbaren Weise abgewogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom Mai 2019 seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG die Landkreise verpflichte, vor der Festlegung der Höhe des Kreisumlagesatzes auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen offenzulegen. Danach folgten aus Art. 28 Abs. 2 GG materiell-rechtliche Schranken in Form einer relativen und einer absoluten Grenze. In relativer Hinsicht sei es dem Landkreis verwehrt, seinen eigenen Finanzbedarf beliebig auszuweiten; er dürfe seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber denen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen. Darüber hinaus ziehe der Art. 28 Abs. 2 GG der Erhebung einer Kreisumlage insofern eine absolute Grenze, als die Umlage nicht zu einer Unterschreitung der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden führen dürfe. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes stehe damit in Einklang. Nach dem zweiten Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus Art. 28 Abs. 2 GG keine Verpflichtung des Landkreises, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören. Auch davon weiche das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ab. Dieses habe den vorläufigen Festsetzungsbescheid – anders als die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Entscheidung des OVG Greifswald – nicht aus formalen Gründen aufgehoben, sondern zu Recht festgestellt, dass die dem angefochtenen Umlagebescheid zugrunde liegende Festsetzung des Umlagesatzes in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genüge. Es fehle schon an einer Begründung, die erkennen lasse, welche Erwägungen der Prognoseentscheidung zugrunde gelegen hätten. Der Beklagte habe allenfalls einen Spielraum bei den sogenannten abweisbaren Aufgaben gesehen. Die Prognoseentscheidung, die er zu treffen habe, habe sich jedoch auf die gesamte Kreisumlage einschließlich der unabweisbaren Aufgaben und deren Auswirkungen auf die Gemeindehaushalte zu beziehen. Zuletzt habe sich der Beklagte nicht mit dem Einwand befasst, dass sie im Zeitraum von 2009 bis 2015 lediglich in einem Jahr (2014) über eine sog. „freie Spitze“ verfügt habe. Da es Sache des Kreistages des Landkreises Saarlouis sei, im Rahmen des Beschlusses über die Haushaltssatzung auch abwägend und unter Berücksichtigung der Bedarfssituation der einzelnen Gemeinden über die Höhe der Kreisumlage zu befinden, sei eine "Nachbesserung“ im gerichtlichen Verfahren nicht möglich und der streitbefangene Kreisumlagebescheid mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin verfahrensbezogen zwei Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten betreffend die Verfahrensweise vor Erlass der Haushaltssatzung des Landkreises gestellt. Diese Anträge wurden vom Senat zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten und der Begründung für die Entscheidung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2019 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 159/18 (VG 3 K 1916/15) sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.