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Beschluss

2 B 259/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1009.2B259.19.00
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Leitsätze
Die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene zeitlich beschränkte Trennung eines Abzuschiebenden von seinen Söhnen und seiner Lebensgefährtin führt nicht zu der von § 25 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzten rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Die Nachholung des Visumverfahrens in Serbien ist zumutbar.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2019 - 6 L 739/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene zeitlich beschränkte Trennung eines Abzuschiebenden von seinen Söhnen und seiner Lebensgefährtin führt nicht zu der von § 25 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzten rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Die Nachholung des Visumverfahrens in Serbien ist zumutbar.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2019 - 6 L 739/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der 1992 in Belgrad/Serbien geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Im Dezember 2008 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Der Antragsteller wurde im Februar 2009 abgeschoben. Im Dezember 2012 reiste er mit seinen Eltern und Geschwistern erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls erfolglos blieb. Der Antragsteller ist Vater des am 2.11.2015 geborenen A... B... und des am 8.9.2017 geborenen A... B..., deren Vaterschaft er anerkannt hat. Der Antragsteller ist mit der Mutter der Kinder, der 1991 geborenen montenegrinischen Staatsangehörigen S..., in religiöser Ehe verheiratet. Beide haben eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a BGB abgegeben. Frau S... ist im Alter von sechs Monaten mit ihren Eltern in die Bundesrepublik eingereist und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund ihrer Schwerbehinderung (GdB von 100 mit den Merkzeichen G und H). Sie hält sich in der Stadt ... in Baden-Württemberg auf. Ihre Eltern und Geschwister leben ebenfalls in der Bundesrepublik und verfügen inzwischen überwiegend über Niederlassungserlaubnisse. Die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte beim Ausländeramt des Landratsamtes ... eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der Familienzusammenführung. Im Dezember 2017 gab Frau ... gegenüber der Ausländerbehörde ... an, der Antragsteller lebe nicht mehr bei ihr, er sei auch nur regelmäßig zu Besuch gekommen. Daraufhin wurde der Antragsteller „nach unbekannt“ abgemeldet. Bei einer erneuten Vorsprache gab Frau ... bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... an, der Antragsteller sei in Deutschland und halte sich gemeinsam mit ihr bei ihrer Mutter auf. Mit Bescheid vom 22.2.2018 lehnte das Landratsamt ... - Ausländerbehörde - den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 36 AufenthG nicht erfüllt seien. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Außerdem beantragte er, den Wohnsitz bei seiner Familie nehmen zu können. Unter dem 27.4.2018 teilte das Landratsamt ... der Ausländerbehörde ... mit, dass es einer Änderung der Wohnsitzverpflichtung nicht zustimme. Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag gestellt, so dass er seiner Zuweisung ins Saarland Folge zu leisten hatte. Mit Beschluss vom 4.10.2018 - 4 K 4396/18 - wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antrag des Antragstellers, das Landratsamt ... im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Wohnsitznahme bei seiner Familie in ... zu gestatten, ab. Dagegen erhob der Antragsteller durch seine bisherige Verfahrensbevollmächtigte Klage. Unter dem 8.5.2019 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 16.5.2019 informierte der Antragsgegner den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darüber, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden würden. Am 20.5.2019 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn nach Serbien oder in ein anderes zur Aufnahme bereites Land abzuschieben. Zur Begründung machte er geltend, zwischen ihm, seiner Lebensgefährtin und den Kindern bestehe nicht nur eine Begegnungs- sondern eine Beistandsgemeinschaft. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Beteiligten nur in Deutschland gelebt werden. Darüber hinaus sei seine Lebensgefährtin aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Bundesrepublik als sogenannte „faktische Inländerin“ anzusehen, der eine Ausreise nicht zugemutet werden könne. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Im Übrigen sei er in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in der Nähe seiner Familie aufzunehmen, wenn ihm der Zuzug dorthin sowie eine Erwerbstätigkeit erlaubt werde. Der Verweis auf das Visumsverfahren helfe nicht weiter. Ein Familiennachzug zur Lebensgefährtin sei im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, weil keines der Kinder über einen der dort genannten Aufenthaltstitel verfüge. Von einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG dürfte nach der Anwendungspraxis der Botschaften und zustimmungspflichtigen Ausländerbehörden ebenfalls nicht ausgegangen werden können. Hinzu komme, dass allein die Buchung eines Termins zur Antragstellung bei der Deutschen Botschaft in Belgrad mindestens 9 - 10 Monate dauere, wobei dann noch die Dauer des eigentlichen Verfahrens hinzuzurechnen sei. Insoweit wäre mit einer Rückreise daher eine unabsehbare Trennung des Vaters von seinen Kindern verbunden. Mit Beschluss vom 15.7.2019 - 6 L 739/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zurückgewiesen, da dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Der Antragsteller könne eine vorläufige Untersagung von Abschiebemaßnahmen nicht schon deswegen beanspruchen, weil ihm bis zur Entscheidung des Antragsgegners über seinen Antrag vom 8.5.2019 die Duldungsfiktion aus § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zur Seite stünde. Nach dieser Vorschrift gelte die Abschiebung eines Ausländers, der grundsätzlich berechtigt sei, sich auch ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten und der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst verspätet nach Ablauf des rechtmäßigen erlaubnisfreien Aufenthalts stellt, zwar bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt. Diese Vorschrift gelte jedoch nicht für den Antragsteller, obgleich er als serbischer Staatsangehöriger aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Abl. EU L 303/39) für Kurzaufenthalte grundsätzlich berechtigt sei, sich auch ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufzuhalten. Abgesehen davon, dass er bereits ein aufenthaltsrechtliches Verfahren vor der Ausländerbehörde ... (negativ) durchlaufen habe, greife diese Vorschrift schon deswegen nicht zu seinen Gunsten ein, weil er zwischenzeitlich durch Erlass des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.3.2018 aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes ausreisepflichtig sei. Er falle somit nicht mehr unter den von § 81 Abs. 3 AufenthG begünstigten Personenkreis. Die Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erfasse lediglich den Fall, in dem ein Ausländer eigentlich eine Erlaubnisfiktion nach Satz 1 erreichen könnte und dies allein infolge der verspäteten Antragstellung ausscheide. Ferner sei nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder zumindest auf ermessensgerechte Entscheidung hierüber zustehen könnte, deren Verwirklichung durch ein vorläufiges Absehen von Abschiebung abzusichern wäre. Die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG seien nicht erfüllt. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise sei nicht erkennbar. Auch eine rechtliche Unmöglichkeit, die angesichts des Vorbringen des Antragstellers vorliegend allein aus Gesichtspunkten des Familienschutzes aus Art. 6 GG bzw. aus Art. 8 EMRK resultieren könnte, liege nicht vor. Die Kammer lasse in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob und inwieweit die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf der Anspruchsgrundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz ausgeschlossen sein könne, wenn ein Ausländer der Sache nach einen Aufenthaltstitel ausschließlich aus familiären Gründen begehre und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des 6. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes aus Rechtsgründen ausscheide. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG in der Sache nicht erfüllt. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise sei schon deswegen zu verneinen, weil es dem Antragsteller nach Lage der Dinge zumutbar sei, seinen eventuellen Anspruch auf Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des dafür gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG vorrangig vorgesehenen Visumverfahrens durchzusetzen. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass dies angesichts der allgemeinen Verfahrensdauer eines Visumverfahrens bei der Deutschen Botschaft in Belgrad – nach Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad dauere es allein 11 Monate, bis ein Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug stattfinden könne und dauere das anschließende Verfahren in der Folge nochmals einige Monate – viele Monate dauern könne. Diese Zeit würde sich weiter verlängern, wenn der Antragsteller das ihm aus seiner Sicht zustehende familienbedingte Aufenthaltsrecht in Deutschland letztlich gerichtlich durchsetzen müsste. Allerdings sei in diesem Zusammenhang auch zu sehen, dass der Antragsteller spätestens seit der Ablehnung seines (zweiten) Asylfolgeantrags im Frühjahr 2018 Veranlassung gehabt habe, sich um einen Termin bei der Deutschen Botschaft in Belgrad und parallel dazu um die Legalisierung des Aufenthalts seiner Söhne zu bemühen. Daneben bestünden auch jetzt seinem Einflussbereich unterliegende Möglichkeiten, das Visumverfahren positiv zu beeinflussen und damit zu beschleunigen. So könnten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin die Zeit bis zum Termin bei der Deutschen Botschaft in Belgrad dafür nutzen, sich verstärkt um montenegrinische Passpapiere für ihre Söhne zu kümmern, deren Fehlen der Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Kinder offenbar maßgeblich entgegenstehe. Trotz der absehbar vergleichsweise langen Dauer sei dem Antragsteller die Durchführung des Visumverfahrens vorliegend zumutbar. In seinem Fall sei die Dauer des Visumverfahrens nicht mit der Zeit der Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinen Söhnen identisch. Ihm sei es als serbischem Staatsangehörigen aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Abl. EU L 303/39) möglich, sich innerhalb eines halben Jahres rund drei Monate visumfrei in Deutschland aufzuhalten. Diese Zeit könne er zum Aufenthalt bei seiner Familie nutzen und parallel dazu das Visumverfahren betreiben. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe in seinem Beschluss vom 4.10.2018 (4 K 4396/18) hierzu ausgeführt: „die dem Antragsteller ... eröffnete Möglichkeit, sich innerhalb eines halben Jahres rund drei Monate visumfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufzuhalten, ist zur Überzeugung der Kammer vorläufig als ausreichend anzusehen, um eine etwaige familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern aufrecht zu erhalten. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere auch, dass es sich bei den beiden Kindern, A... und A... B..., die im November 2015 bzw. im September 2017 geboren wurden, um Kleinkinder handelt und sie daher noch außerstande sind, ein eigenständiges Leben zu führen und ständiger Pflege und Betreuung bedürfen. Weiter verkennt die Kammer nicht, dass die Kinder mit dem Antragsteller noch nicht über moderne Kommunikationsmittel (Telefon, Skype u. ä.) Kontakt halten können. Aufgrund der oben aufgezeigten möglichen Besuchskontakte werden die Kinder jedoch nicht zwingend in unzumutbarer Weise auf ihren Vater verzichten müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung der Rechte von Vater und Kindern aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen Anspruch darauf verleihen, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich täglich „vor Ort“ gelebt werden kann. Zugleich ist vorliegend zu beachten, dass der Antragsteller durch die Möglichkeit der visumfreien Einreise im o. g. Rahmen den Umgang mit seinen Kindern in einem Umfang leben kann, der beispielsweise dem entspricht, den wohl eine Vielzahl anderer Familien, in denen ein Elternteil etwa an einem anderen Ort arbeitet (Fernfahrer, Montagearbeiter, Angehörige der Bundeswehr etc.) und nicht regelmäßig zuhause sein kann, leben. Durch flexible Einteilung der Besuchszeiten wäre es dem Antragsteller z. B. möglich, sich einige Wochen bei seiner Familie aufzuhalten, sodann für etwa zwei Wochen zurückzukehren, um dann wieder für einige Wochen einzureisen. So könnte er ein halbes Jahr lang die Hälfte der Zeit (also im Schnitt alle zwei Tage) für seine Familie da sein.“ Diesen Ausführungen pflichte die Kammer bei. Ebenso wie das VG Sigmaringen erachte die Kammer diese Möglichkeit zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft für die trotz ihrer Länge doch vorübergehende Dauer des Visumverfahrens im Ergebnis für ausreichend, auch wenn die in der nunmehr eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin vom 19.5.2019 enthaltene Schilderung trotz der diesbezüglichen Diskrepanzen zu früherem Vorbringen und der seit Frühjahr 2018 eigentlich bestehenden räumlichen Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf das Saarland in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde gelegt werde. Danach habe sich der Antragsteller, nachdem er zunächst nach dreimonatigem Aufenthalt in Deutschland zur Beachtung der Visumvorschriften einmal für 90 Tage in sein Heimatland zurückgekehrt sei, seit August 2015 durchgängig in Deutschland bei seiner Familie aufgehalten. Dennoch verbleibe es dabei, dass die Kammer eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter dem Blickwinkel von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht darin zu sehen vermöge, dass es dem Antragsteller und seiner Familie für die Dauer des Visumverfahrens nicht möglich sei, ununterbrochen in Deutschland zusammen zu leben. Die bei der Ausländerbehörde ... für die Kinder eingereichten ärztlichen Atteste (zuletzt) vom 18.2.2018, nach denen die ständigen, auch zeitweisen Trennungen die Familie sehr belasteten und einen hohen Risikofaktor für eine gesunde Entwicklung der Kinder darstellten, ferner für eine gesunde altersgemäße Entwicklung der Kinder die Anwesenheit beider Elternteile unbedingt notwendig sei, des Weiteren zur Vermeidung einer Gefährdung der Entwicklung der Kinder ein Aufenthaltsrecht des Vaters in Deutschland dringend erforderlich sei und schließlich der ältere Sohn infolge der Trennungssituation von seinem Vater unter starken Schlafstörungen, Albträumen und Verhaltensauffälligkeiten leide, seien zum Beleg einer eine rechtliche Unmöglichkeit begründenden Unzumutbarkeit von zeitweiligen Trennungen der Kinder vom Antragsteller für die Dauer des Visumverfahrens nicht substantiiert genug. Aus der Feststellung, dass die Anwesenheit beider Eltern für die gesunde Entwicklung von Kindern notwendig sei, lasse sich nicht folgern, dass überschaubare Zeiten der Unterbrechung der Anwesenheit eines Elternteils Entwicklungsstörungen nach sich ziehen würden – was im Übrigen in dieser Allgemeinheit der Lebenserfahrung widerspreche. Inwiefern vorübergehende Trennungen einen hohen Risikofaktor für die gesunde Entwicklung der Kinder darstellten, bleibe ebenfalls offen. Dass aus ärztlicher Sicht eine Legalisierung des Aufenthalts des Antragstellers für die Familie dringend erforderlich gehalten werde, habe in Bezug auf die in vorliegendem Zusammenhang allein interessierende Frage der Zumutbarkeit vorübergehender Trennungszeiten für die Dauer des Visumverfahrens keine Aussagekraft. Soweit für den Sohn A... von gesundheitlichen Folgen der - nach der aktuellen eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin im Übrigen tatsächlich seit August 2015 nicht mehr stattgefundenen - vorübergehenden Trennungen von seinem Vater berichtet werde, lasse sich nicht ersehen, ob und inwieweit es sich hierbei um die Mitteilung eines Befundes handele, den der Arzt durch ärztliche Methoden und eigene Anschauung gewonnen habe, oder ob insoweit nicht maßgeblich Angaben der Mutter des Kindes wiedergegeben worden seien. Eine ununterbrochene Anwesenheit des Antragstellers sei auch nicht vor dem Hintergrund zwingend, dass seine Lebensgefährtin zu 100 % schwerbehindert und zur Versorgung der pflege- und betreuungsbedürftigen Kleinkinder allein wohl nicht in der Lage sei. Angesichts des sonstigen familiären Rückhalts - so leben sowohl ihre Herkunftsfamilie als auch ihre Schwiegereltern, bei denen sie sich ausweislich der eidesstattlichen Versicherung vom 19.5.2019 auch aktuell aufhalte, in der Bundesrepublik Deutschland - erscheine es möglich, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers in den Zeiten seiner Abwesenheit die nötige Unterstützung anderweitig familiär organisieren könne. Die Reisemöglichkeiten des Antragstellers erschienen auch dann realistisch, wenn er, was die Zeiten der jeweils nötigen Überbrückung der Unterstützung durch sonstige Familienangehörige entsprechend verkürzen würde, den visumfrei erlaubten 90-tägigen Aufenthalt mehrfach stückele. So bestehe etwa eine - bezahlbare - regelmäßige Fernbusverbindung zwischen Belgrad und Dortmund bzw. München. Im Ausnahmefall bestehe zudem die Möglichkeit der Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts gemäß § 40 AufenthV. Sonstige Gründe, die eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG erforderlich erscheinen lassen würden, seien nicht erkennbar. Gegen den ihm am 16.7.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.7.2019 Beschwerde eingelegt und diese am 16.8.2019 begründet. II. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die den Umfang der Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG rechtlich unmöglich ist. Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese Regelung sei nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz ausgeschlossen, da es vorliegend um ein humanitäres Aufenthaltsrecht, das seine Grundlage in Art. 6 GG, Art. 8 EMRK habe, gehe. Er könne nicht auf das Visumverfahren verwiesen werden, da dessen Erfolg sich nicht vorhersehen lasse und darüber hinaus neben der langen Wartezeit und Bearbeitungsdauer noch eine weitere Zeitdauer für ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin beanspruche. Die Wartezeit könne auch nicht aufgrund der Möglichkeit der visafreien Einreise von jeweils 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überbrückt werden. Abgesehen davon, dass damit erhebliche Kosten verbunden wären, werde dies dem verfassungsrechtlichen Anspruch der minderjährigen Kinder und seiner Lebensgefährtin auf Beibehaltung der familiären Lebens- und Beistandsgemeinschaft nicht gerecht. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, da wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Beteiligten nicht gewährleistet sei, dass die gesamte Familie in einem der Länder Aufnahme finden würde. Die Lebensgefährtin des Antragstellers sei aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Bundesrepublik als sogenannte „faktische Inländerin“ anzusehen, der eine Ausreise nicht zugemutet werden könne. Ihre Eltern und Geschwister lebten in der Bundesrepublik mit Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis. Soweit die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG in Rede stünden, könne von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Von einem solchen Ermessen habe der Antragsgegner bislang jedoch keinerlei Gebrauch gemacht, da über den Antrag noch nicht entschieden worden sei und eine solche Entscheidung wohl auch vor der beabsichtigten Abschiebung nicht getroffen werden solle. Im Übrigen sei der Antragsteller in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in der Nähe seiner Familie aufzunehmen, wenn ihm der Zuzug dorthin sowie eine Erwerbstätigkeit erlaubt werde. Mit diesem Vorbringen sind keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die zum Erfolg des einstweiligen Rechtschutzbegehrens führen könnten. Ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene zeitlich beschränkte Trennung des Antragstellers von seinen Söhnen und seiner Lebensgefährtin führt nicht zu der von § 25 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzten rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Die Nachholung des Visumverfahrens in Serbien ist dem Antragsteller zumutbar. Sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und ebenso mit Art. 8 Abs.1 EMRK ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.1vgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2019 - 2 B 342/18 - m. w. N.; Jurisvgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2019 - 2 B 342/18 - m. w. N.; Juris Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Daran gemessen erweist sich die Durchführung eines Visumverfahrens im Heimatland des Antragstellers nicht als unzumutbar. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein längerer Trennungszeitraum von über drei Monaten vorliegend nicht zwangsläufig mit der Nachholung eines Visumsverfahrens in Serbien verbunden ist. Unabhängig von der Dauer des Visumverfahrens und einem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Verfahren kann der Antragsteller wegen der Befreiung serbischer Staatsangehöriger vom Visumzwang für Kurzaufenthalte sein Umgangsrecht auch während des für einen Daueraufenthalt erforderlichen Visumverfahrens ausüben. Der Antragsteller könnte jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei für einen beabsichtigten Kurzaufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ein längerer Trennungszeitraum lässt sich daher vermeiden. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die zwischen den visumfreien Kurzaufenthalten sich ergebende zeitlich beschränkte Trennung seinen verfassungsrechtlich geschützten Belangen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gerecht werde, weil seine familiäre Situation seinen ununterbrochenen Aufenthalt erfordere. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich vorliegend alleine aus dem gesicherten Aufenthaltsstatus seiner Lebensgefährtin und seiner Söhne, der Vaterschaftsanerkennung und dem gemeinsamen Sorgerecht noch keine nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung ergibt, die zur Unzumutbarkeit der zeitlich begrenzten Trennung führt. Ein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt erst eröffnendes „Privatleben“ kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht2Beschluss des Senats vom 20. April 2011 – 2 B 208/11 –, m.w.Nw.;jurisBeschluss des Senats vom 20. April 2011 – 2 B 208/11 –, m.w.Nw.;juris. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nie ein dauerhaftes gesichertes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland besaß, ihm aufgrund der Entscheidung der Ausländerbehörde ... und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die Wohnsitznahme bei seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern nicht gestattet ist, er durch Erlass des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.3.2018 vollziehbar ausreisepflichtig ist und der bestehenden räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf das Saarland unterliegt, ist daher schon fraglich, ob hier eine gelebte Eltern/Kindgemeinschaft oder nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft vorliegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Lebensgefährtin und Kindesmutter schwerbehindert (bei ihr ist ein GdB von 100 mit dem Merkzeichen G und H anerkannt) und wohl zur Versorgung der Kinder auf Hilfe angewiesen ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits überzeugend ausgeführt, dass angesichts des sonstigen familiären Rückhalts - sowohl die Herkunftsfamilie als auch die Schwiegereltern der Lebensgefährtin, bei denen sie sich ausweislich der eidesstattlichen Versicherung vom 19.5.2019 auch aktuell aufhält, leben in der Bundesrepublik Deutschland - es möglich erscheint, dass sie in den Zeiten der Abwesenheit des Antragstellers die nötige Unterstützung anderweitig familiär organisieren kann. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht des Weiteren darauf hingewiesen, dass eine bezahlbare regelmäßige Fernbusverbindung zwischen Belgrad und Dortmund bzw. München besteht und im Ausnahmefall zudem die Möglichkeit der Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts gemäß § 40 AufenthV besteht. Angesichts dieser aufgezeigten Möglichkeiten erweist sich die zur Durchführung des Visumverfahrens erforderliche zeitlich beschränkte Trennung nicht als unzumutbar. Auch aus dem am 1.10.2019 vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. med. W… G..., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 25.9.2019, das den Sohn des Antragstellers A... B... betrifft, lässt sich nichts entnehmen, was die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen könnte. In dem ärztlichen Attest heißt es, die Kinder des Antragstellers seien seit der Geburt in ärztlicher Behandlung. Die Mutter habe berichtet, dass der Vater der Kinder sie sehr in der Erziehung und Betreuung der Kinder unterstütze. Sie habe seit den Geburten große gesundheitliche Probleme und könne die Kinder nicht hochheben, deshalb sei sie dringend auf die Unterstützung durch den Vater angewiesen. Dieser ärztlichen Stellungnahme kommt indessen kein ausschlaggebender Beweiswert zu, da sie nur allgemeine, pauschale Aussagen beinhaltet und nicht auf einer tragfähigen medizinischen Befunderhebung, sondern ersichtlich nur auf den eigenen Angaben der Lebensgefährtin des Antragstellers beruht. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.