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Beschluss

2 B 38/19, 2 D 39/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:0508.2B38.19.00
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Leitsätze
Einzelfall, in dem einer Ausländerin die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland krankheitsbedingt nicht zumutbar ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Februar 2019 - 6 L 2008/18 - vorläufig untersagt, die Antragstellerin abzuschieben und der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem einer Ausländerin die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland krankheitsbedingt nicht zumutbar ist.(Rn.6) Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Februar 2019 - 6 L 2008/18 - vorläufig untersagt, die Antragstellerin abzuschieben und der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige und mit einem in Deutschland lebenden kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitzt. Die Antragstellerin betrieb im Jahr 2014 in Deutschland ein Asylverfahren und reiste nach Rücknahme des Antrags freiwillig in ihr Heimatland zurück. Am 4.10.2015 reiste sie erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne ein dazu erforderliches Visum zu besitzen. Mit Bescheid vom 4.2.2016 wurde sie unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 4 Wochen zu verlassen. Ihr Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde mit Bescheid vom 24.2.2016 zurückgewiesen. Der am 29.2.2016 beim Bundesamt für Immigration und Flüchtlinge gestellte Wiederaufgreifensantrag zur Feststellung von Abschiebungshindernissen wurde mit Bescheid vom 16.3.2016 abgelehnt. Am 11.5.2016 wurde die Antragstellerin in den Kosovo abgeschoben. Die Wiedereinreisesperre wurde nachträglich mit Bescheid vom 19.6.2017 auf den 1.7.2017 befristet, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, ein Visum zur legalen Wiedereinreise zu erlangen. Mit Bescheid vom 1.12.2017 wurde ihr Visumantrag abgelehnt, weil ihr Ehemann aufgrund einer längerfristigen Erkrankung seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte, er im Bezug von Krankengeld stand und die Antragstellerin deshalb nicht in der Lage war, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern. Im September 2018 wurde die Antragstellerin nach einem anonymen Hinweis, wonach sie sich erneut unerlaubt in Deutschland in der Wohnung ihres Ehemannes aufhalte, bei einer Kontrolle durch die Polizei dort angetroffen. Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.11.2018 ab. Zugleich wurde der Antragstellerin für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu verlassen, nicht nachkomme, die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 22.11.2018 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.11.2008 anzuordnen. Mit Beschluss vom 4.2.2019 - 6 L 2008/18 - hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den diesbezüglichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Eilantrag sei unter verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin dahingehend zu verstehen, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie Abstand zu nehmen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei indes unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und sie deshalb die Aussetzung ihrer Abschiebung beanspruchen könnte. Sie könne sich nicht auf das Bestehen eines sicherungsbedürftigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der §§ 27, 30 Abs. 1 AufenthG berufen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin stehe entgegen, dass sie nicht mit dem für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist sei. Ein Absehen von dem Vorliegen dieser Regelerteilungsvoraussetzung komme nicht in Betracht. Der Antragstellerin stehe weder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu noch könne es für sie auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als unzumutbar angesehen werden, das Visumverfahren nachzuholen. Einem Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe bereits entgegen, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. Auch allein generalpräventive Gründe könnten ein Ausweisungsinteresse begründen. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell sei, d.h. zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sei. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin sei insgesamt dreimal illegal, d.h. ohne das erforderliche Visum, eingereist. Erschwerend komme hinzu, dass sie trotz Ablehnung des Visumantrags mit Bescheid der Deutschen Botschaft in Pristina vom 1.12.2017 zum wiederholten Mal illegal eingereist sei, was im September 2018 durch einen anonymen Hinweis bei der Polizei letztlich aufgedeckt worden sei. Der Zweck der Durchführung eines Visumverfahrens sei die wirksame Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens dürfe nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Jedenfalls bei bewussten, wiederholten Verstößen gegen die Visumpflicht müsse ein Ausweisungsinteresse aus Präventivgesichtspunkten angenommen werden, das maßgeblich darauf abziele, illegale Einreisen anderer Ausländer zu verhindern, indem ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens aufgezeigt würden. Mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der der Antragstellerin einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittele, sei es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Eine andere Beurteilung sei allenfalls dann geboten, wenn sich aufgrund besonderer Umstände ein Ehegatte in einer Situation befinde, die auch nur eine vorübergehende Trennung als nicht mehr hinnehmbar erscheinen ließe. Solche besonderen Umstände seien hier nicht gegeben. Die Antragstellerin sei wiederholt illegal eingereist und habe sich bewusst über die Ablehnung ihres Visumantrags hinweggesetzt. Die Ablehnung ihres Visumantrags sowie der damalige Gesundheitszustand ihres Ehemannes rechtfertigten jedenfalls rechtlich nicht die erneute illegale Einreise. Insoweit hätte sich die Antragstellerin gegen die Versagung des Visumantrags wenden und gegebenenfalls einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem hierfür zuständigen Gericht stellen müssen. Hinzu komme, dass nach derzeitiger Aktenlage der Gesundheitszustand des Ehemanns der Antragstellerin eine wesentliche Verbesserung erfahren habe, dieser wieder arbeite und eine Pflegebedürftigkeit des Ehemannes sowie die Notwendigkeit der persönlichen Pflege durch die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden sei und somit auch aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit der Durchführung eines Visumverfahrens nicht resultieren könne. Die Dauer des Visumverfahrens von bis zu einem Jahr und die damit einhergehende vorübergehende Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann würden die erneute Durchführung eines Visumverfahrens nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Unabhängig von der Möglichkeit der Erteilung einer Vorabzustimmung durch den Antragsgegner hätte die Antragstellerin schon längst einen Termin mit der Deutschen Botschaft in Pristina vereinbaren können, um das Visumerteilungsverfahren zu beschleunigen. Überdies bestehe die Möglichkeit, dass der Ehemann, der ebenso die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze, die Antragstellerin für die Durchführung des Visumverfahrens in ihr gemeinsames Heimatland begleite - so hätten die Eheleute ihre Ehe im Kosovo abgeschlossen - bzw. die Eheleute im Kosovo gemeinsam ihren Aufenthalt nehmen und dort ein gemeinsames Familienleben fortsetzen würden. Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 8.2.2019 zugestellt wurde, richtet sich die am 15.2.2019 eingegangene und am 8.3.2019 begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Diese hat einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Beschwerdeverfahren besteht ein sicherungsfähiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Zudem ist die Abschiebung der Antragstellerin gegenwärtig rechtlich unmöglich (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Zwar setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG grundsätzlich voraus, dass der betreffende Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Hiervon kann jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Von dieser Vorschrift werden solche Fälle erfasst, in denen das Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese können zum Beispiel auf Krankheit, Schwangerschaft, Alter, einer schützenswerten Beziehung zu einem Kind oder Ehepartner oder auf einer Behinderung beruhen, die eine Reise unmöglich machen.1Vgl. Bender/Leuschner in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 5 AufenthG Rdnr. 38Vgl. Bender/Leuschner in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 5 AufenthG Rdnr. 38 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung ärztliche Atteste vorgelegt, die belegen, dass es ihr - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht zumutbar ist, sich zwecks Durchführung des Visumverfahrens, das nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bis zu einem Jahr dauern kann, in den Kosovo zu begeben und sich dort allein aufzuhalten. In dem fachärztlichen Attest der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik mit Tagesklinik und Institutsambulanz des SHG-Klinikums A-Stadt vom 13.2.2019 ist ausgeführt, dass die Antragstellerin am 29.11.2018 erneut wegen einer schweren depressiven Störung mit Angst und Paniksymptomatik zur stationären Akutbehandlung aufgenommen und die Krankenhausbehandlung zunächst vollstationär bis einschließlich zum 7.1.2019 durchgeführt wurde. Seither erfolge die weiter dringend erforderliche Akutbehandlung über die psychiatrische Institutsambulanz. Die Antragstellerin komme regelmäßig begleitet durch ihren Ehemann in die Institutsambulanz. Derzeit sei ein Ende der psychiatrischen Komplexbehandlung nicht absehbar. Diagnostisch handele es sich um eine schwere Angst- und Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie eine PTBS. Die Antragstellerin befinde sich in der GAF-Skala mit aktuell deutlichen Beeinträchtigungen in der Realitätskontrolle sowie der Kommunikation (Sprache zeitweise unlogisch, unverständlich), zudem fänden sich starke Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen wie Arbeit, soziale Kontakte, familiäre Beziehung, Denken und Stimmung. Durch das Störungsbild sei die Antragstellerin vermeidend gegenüber Außenkontakten inklusive Freunden und Angehörigen; sie vernachlässige im Rahmen des Krankheitszustandes ihre Familie und sei unfähig zu arbeiten; sie sei an das Haus gebunden und gehe ohne Begleitung ihres Ehemannes quasi gar nicht aus der Wohnung. Sie liege bei einem Funktionsniveau von maximal 31 %. Dies entspreche krankheitsbedingten schweren Beeinträchtigungen in den meisten Lebensbereichen. Konkret befinde sich die Antragstellerin unmittelbar an der Grenze zur Leistungsunfähigkeit in fast allen Lebensbereichen. Aktuell sei aufgrund des schweren Krankheitsbildes weiterhin eine engmaschige wöchentliche komplex-psychiatrische Behandlung erforderlich. Derzeit müsse von einer langfristigen Behandlungsdauer ausgegangen werden. Die Antragstellerin sei aufgrund ihres schweren Krankheitsbildes bis auf Weiteres nicht in der Lage, eigenständig Behördengänge wahrzunehmen. Insbesondere sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich, die Ausländerbehörde zur Ausstellung einer Duldung aufzusuchen. In der fachärztlichen Bescheinigung des Klinikums A-Stadt vom 28.2.2019 ist ergänzend dazu ausgeführt, die Antragstellerin sei nur mit umfangreicher Begleitung durch ihren Ehemann derzeit in der Lage, therapeutische Kontakte wahrzunehmen. Selbst dieser Rahmen löse teils bei ihr ein Belastungs- und Bedrohungserleben mit psychischer Dekompensation aus. Während der stationären Versorgung habe sie ihren Ehemann regelmäßig tagsüber bei Ängsten kontaktiert, ambulant sei dies ebenso der Fall. Sie benötige dann die Anwesenheit ihres Mannes zum Abbau ausufernder Ängste. Insofern stelle eine längerfristige Trennung eine bedeutende Gesundheitsgefährdung dar. Mit Krankheitsverschlechterung sei unmittelbar zu rechnen. Allein erscheine die Antragstellerin nicht in der Lage, ihre gesundheitliche Versorgung zu regeln. Auch eine medikamentöse Versorgung stelle eine Überforderung dar. Regelmäßige Außenkontakte könne die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht alleine besorgen. Der Antragsgegner ist diesen ausführlichen, auch den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügenden ärztlichen Attesten zu der Erkrankung der Antragstellerin inhaltlich nicht entgegen getreten. Soweit er geltend macht, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens, mag dies zwar zutreffen, lässt aber unberücksichtigt, dass die Erkrankung der Antragstellerin auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang Bedeutung hat, insbesondere bei der Frage, ob der Antragstellerin vor der Erteilung einer von ihrem Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland zumutbar ist. In Anbetracht ihres Gesundheitszustandes, wie er sich nach den erwähnten Attesten darstellt, erscheint es schwer vorstellbar, dass die Antragstellerin allein in den Kosovo reist, sich dort selbständig um ein Visum bemüht und mit diesem in das Bundesgebiet zurückkehrt. Aus der in der fachärztlichen Bescheinigung vom 28.2.2019 beschriebenen erheblichen Gesundheitsgefährdung im Fall einer längerfristigen Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann resultiert zudem eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, die eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gebietet. Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Instanzen zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswertes festzusetzen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.