Beschluss
2 E 134/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der gesetzliche Rechtsmittelausschluss in Asylsachen nach dem § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erstreckt sich auch auf alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die dieses zur Durchsetzung einer nicht beschwerdefähigen Entscheidung in diesem Bereich erlässt.(Rn.12)
2. Daher ist auch die Beschwerde gegen eine unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auferlegten Verpflichtung, einem abgeschobenen Ausländer die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.(Rn.13)
3. Diese erkennbare Unzulässigkeit eines Rechtsmittels verbietet eine inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort allerdings für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2019 – 3 N 301/19 – wird verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gesetzliche Rechtsmittelausschluss in Asylsachen nach dem § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erstreckt sich auch auf alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die dieses zur Durchsetzung einer nicht beschwerdefähigen Entscheidung in diesem Bereich erlässt.(Rn.12) 2. Daher ist auch die Beschwerde gegen eine unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auferlegten Verpflichtung, einem abgeschobenen Ausländer die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.(Rn.13) 3. Diese erkennbare Unzulässigkeit eines Rechtsmittels verbietet eine inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort allerdings für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).(Rn.13) Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2019 – 3 N 301/19 – wird verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin. I. Der 1991 in D… E… geborene Vollstreckungsgläubiger ist syrischer Staatsangehöriger und hielt sich nach dem Verlassen des Heimatstaats 2014 etwa zwei Jahre in Bulgarien auf, wo er als Koch arbeitete. Anfang 2016 reiste er zu seinem in Deutschland lebenden, hier als Flüchtling anerkannten Bruder und stellte ebenfalls einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde im Mai 2016 unter Verweis auf die Zuständigkeit Bulgariens für dieses Begehren nach den Regelungen der Dublin-III VO abgelehnt. Da der Vollstreckungsgläubiger in Bulgarien als schutzberechtigt anerkannt worden war, wurde diese Entscheidung durch das Bundesamt später wieder aufgehoben. Im Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag unter Hinweis auf dessen Unzulässigkeit wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien erneut als unzulässig ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien an. Gleichzeitig wurde in dem Bescheid ein Wiedereinreiseverbot von 25 Monaten bestimmt. Dagegen hat der Vollstreckungsgläubiger keinen Rechtbehelf eingelegt. Im Juli 2018 beantragte er ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) in seinem Fall in Bezug auf Bulgarien. Dieser Antrag wurde im November 2018 unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Dagegen hat der Vollstreckungsgläubiger im Dezember 2018 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 3 K 2121/18 geführt wird. Am 11.2.2019 wurde der Vollstreckungsgläubiger von der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes nach Bulgarien abgeschoben. Auf seinen Antrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss vom 15.2.2019 – 3 L 167/19 – „einstweilen“, dem Vollstreckungsgläubiger innerhalb von 7 Tagen die Wiedereinreise von Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Ein dagegen gerichteter Abänderungsantrag der Vollstreckungsschuldnerin blieb erfolglos (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.2.2019 – 3 L 214/19 –). Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 11.3.2019 – 3 N 301/19 – drohte das Verwaltungsgericht der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld (§§ 167 Abs. 1, 172 VwGO) von 10.000,- € an für den Fall, dass sie der Rückholverpflichtung nicht bis zum 14.3.2019 nachkomme. Dagegen hat die Vollstreckungsschuldnerin mit Eingang vom 12.3.2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses, hilfsweise eine Verlängerung der Vollstreckungsfrist um 14 Tage, beantragt. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr die Umsetzung der Rückholverpflichtung nicht möglich sei, solange die Wiedereinreisesperre nicht von der dafür zuständigen Ausländerbehörde aufgehoben worden sei, und dass die rechtmäßige Wiedereinreise in die Bundesrepublik die vorherige Erteilung eines Visums durch das Auswärtige Amt beziehungsweise die Botschaft in Sofia erfordere, die Dokumente des Vollstreckungsgläubigers indes nicht „visierfähig“ seien, weswegen zusätzlich eine Ausnahmeregelung von der Passpflicht auf Initiative der Deutschen Auslandsvertretung notwendig sei. Diese Beschwerde hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom heutigen Tage – 3 N 329/19 – zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird, was die Zurückweisung der Anträge auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 11.3.2019 und die begehrte Verlängerung der „Vollstreckungsfrist“ angeht, auf diese Entscheidung Bezug genommen. Hinsichtlich der Zurückweisung der “Beschwerde“ hat das Verwaltungsgericht beschlossen, die Sache dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. II. Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2019 – 3 N 301/19 – ist als unzulässig zu verwerfen. Nach dem § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz – vorbehaltlich der hier nicht in Rede stehenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Rechtsmittelgericht in Hauptsacheverfahren – generell nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser gesetzliche Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auch auf alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die dieses – wie hier – zum Zwecke der Durchsetzung seiner nicht beschwerdefähigen Entscheidungen in diesem Bereich erlässt. Daher ist auch die hier erhobene Beschwerde gegen die im Beschluss des Veraltungsgerichts vom 11.3.2019 – 3 N 301/19 – enthaltene, unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der der Vollstreckungsschuldnerin im Beschluss vom 15.2.2019 – 3 L 167/19 – auferlegten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.1(vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 – 10 OA 176/18 – NdsRPfl 2018, 305, VGH Kassel, Beschluss vom 10.9.2018 – 7 E 928/18.A –, Inf AuslR 2018, 453; OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 – 3 VO 723/18 –, bei juris, jeweils zu Kostensachen)(vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 – 10 OA 176/18 – NdsRPfl 2018, 305, VGH Kassel, Beschluss vom 10.9.2018 – 7 E 928/18.A –, Inf AuslR 2018, 453; OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 – 3 VO 723/18 –, bei juris, jeweils zu Kostensachen) Das verbietet dem Senat gleichzeitig jede inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs.2 vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133.18 –, dort für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsachevgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133.18 –, dort für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.