OffeneUrteileSuche
Urteil

2 C 629/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

11mal zitiert
38Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

49 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde hat lediglich gutachterlichen Charakter und kann nur im Wege der Inzidentkontrolle einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Demzufolge kann der klagenden Gemeinde im Normenkontrollverfahren nicht mit dem Hinweis auf eine ihr gegenüber eingetretene "Bestandskraft" der raumordnerischen Beurteilung der Landesplanungsbehörde die Antragsbefugnis abgesprochen werden.(Rn.33) 2. Obwohl die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde keine unmittelbar verbindliche Rechtswirkung entfaltet, stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, ob der angegriffene Bebauungsplan mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Siedlung“, zu vereinbaren ist. Eine Entkräftung dieser Indizwirkung setzt gewichtige Gründe voraus, die geeignet sind, die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen zu widerlegen.(Rn.48) 3. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Konkret vorhabenbezogen darf die Gemeinde in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp jedoch durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen.(Rn.41) 4. Die Gemeinde ist ungeachtet des Umstandes, dass die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines konkreten Einzelhandelsvorhabens geschaffen werden soll, wegen ihrer weitreichenden planerischen Gestaltungsfreiheit nicht verpflichtet, auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) zurückzugreifen.(Rn.43)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde hat lediglich gutachterlichen Charakter und kann nur im Wege der Inzidentkontrolle einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Demzufolge kann der klagenden Gemeinde im Normenkontrollverfahren nicht mit dem Hinweis auf eine ihr gegenüber eingetretene "Bestandskraft" der raumordnerischen Beurteilung der Landesplanungsbehörde die Antragsbefugnis abgesprochen werden.(Rn.33) 2. Obwohl die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde keine unmittelbar verbindliche Rechtswirkung entfaltet, stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, ob der angegriffene Bebauungsplan mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Siedlung“, zu vereinbaren ist. Eine Entkräftung dieser Indizwirkung setzt gewichtige Gründe voraus, die geeignet sind, die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen zu widerlegen.(Rn.48) 3. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Konkret vorhabenbezogen darf die Gemeinde in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp jedoch durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen.(Rn.41) 4. Die Gemeinde ist ungeachtet des Umstandes, dass die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines konkreten Einzelhandelsvorhabens geschaffen werden soll, wegen ihrer weitreichenden planerischen Gestaltungsfreiheit nicht verpflichtet, auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) zurückzugreifen.(Rn.43) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.), aber nicht begründet (dazu unter B.). A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Antragstellerin ist im vorliegenden Normenkontrollverfahren auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO für die Klagebefugnis. Insbesondere dürfen Art und Umfang der Ausführungen des Gerichts zur Antragsbefugnis eines Antragstellers oder einer Antragstellerin im Normenkontrollverfahren nicht den Umfang einer „Begründetheitsprüfung“ einnehmen.9vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – DVBl 1999, 100, wonach allerdings bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, zur Darlegung nicht ausreichenvgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – DVBl 1999, 100, wonach allerdings bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, zur Darlegung nicht ausreichen Daher verbietet sich eine gerichtliche Handhabung dieser prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln. Vielmehr ist ausreichend, wenn der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er oder sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.10vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194, m.w.N. Eine solche Möglichkeit der Rechtsverletzung ergibt sich im Fall der Antragstellerin aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots darstellt und dem zu Gunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.11vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01–, BRS 65 Nr. 10vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01–, BRS 65 Nr. 10 Im Rahmen der Anpassung des Baugesetzbuches an das Gemeinschaftsrecht 200412vgl. das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz - EAGBau) vom 24.6.2004, BGBl I, Seite 1359vgl. das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz - EAGBau) vom 24.6.2004, BGBl I, Seite 1359 hat der Bundesgesetzgeber der Vorschrift mit Wirkung vom Juli 2004 den heutigen Satz 2 hinzugefügt, wonach sich die Gemeinden im Rahmen dieser Abstimmung auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können. Damit wurde dieses Abstimmungsgebot ausdrücklich auf „raumordnerische“ Belange erweitert. Der sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Verpflichtung, die gemeindliche Bauleitplanung an den Zielen der Raumordnung auszurichten (§ 1 Abs. 4 BauGB), korrespondiert seither die Befugnis „abstimmungsberechtigter“ Nachbargemeinden, ihre eigenen Planungen gegen eine diese störende raumordnungswidrige Planung einer anderen Gemeinde zu verteidigen. Durch die ergänzende Benennung „zentraler Versorgungsbereiche“ in dem § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB (2004) ist seither darüber hinaus klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur Auswirkungen auf ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch solche auf diejenigen von Nachbargemeinden. Damit sind die den Gemeinden durch die Raumordnung zugewiesenen Positionen als Bestandteile der Planungshoheit „wehrfähig“ und den Gemeinden insoweit insgesamt erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden.13vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2006 – 1 MN 148/06 –, juris, Schödter, 9. Auflage 2019, § 2 Rn 56, 56avgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2006 – 1 MN 148/06 –, juris, Schödter, 9. Auflage 2019, § 2 Rn 56, 56a Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.14vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01-, BRS 65 Nr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NEvgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01-, BRS 65 Nr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE Die planende Gemeinde – hier die Antragsgegnerin – unterliegt insoweit auch einem erhöhten Rechtfertigungszwang im Rahmen ihrer Planung. Die Antragsgegnerin verneint eine Antragsbefugnis vorliegend vor dem Hintergrund zu Unrecht, wenn sie geltend macht, die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sie durch den angefochtenen Bebauungsplan von unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art betroffen sein könne. Dafür reiche es insbesondere nicht, wenn die Antragstellerin behaupte, bei Annahme einer höheren Flächenproduktivität würden höhere Umsätze erzielt und es würde dadurch eine größere Umsatzumverteilung eintreten, wodurch es zu einer Destabilisierung des innerstädtischen Einzelhandels kommen könne. Es fehlten schon „handfeste“ Anhaltspunkte dafür, dass „Umsatzverschiebungen“ von mindestens 10 % vorliegen, die das interkommunale Abstimmungsgebot nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel „überhaupt erst auslösen“.15vgl. zu dieser „Faustregel“ etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 27.8.2008 – 1 KN 138/06 – BRS 73 Nr. 34vgl. zu dieser „Faustregel“ etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 27.8.2008 – 1 KN 138/06 – BRS 73 Nr. 34 Der Antragstellerin kann die Antragsbefugnis unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB indes nicht abgesprochen werden. Bei der Errichtung des geplanten Shopping-Centers mit einer Gesamtverkaufsfläche von 16.500 qm, das ein zusätzliches aus Einzelhandelssortimenten bestehendes Warenangebot bereitstellt, sind bei den prognostizierten Umsatzerwartungen Auswirkungen auf die Einkaufsorientierung und die Einzelhandelsumsätze im regionalen Einzugsbereich – und damit auch auf die Antragstellerin – jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Bei der Planung eines Einkaufszentrums ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts16vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 ferner ein qualifizierter Abstimmungsbedarf und eine damit einhergehende mögliche Verletzung der Rechte benachbarter Kommunen unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO. Insoweit hat die Antragstellerin einen in der gemeindlichen Abstimmung bedürftigen abwägungserheblichen Sachverhalt substantiiert geltend gemacht. In der von ihr im Rahmen der raumordnerischen Untersuchung in das Verfahren eingeführten Stellungnahme der C vom November 201317vgl. die Fachgutachterliche Stellungnahme der C vom November 2013vgl. die Fachgutachterliche Stellungnahme der C vom November 2013 zur städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit des geplanten Shopping-Centers am Enklerplatz wird von dem Gutachter die Auffassung vertreten, dass die in der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen fachlichen Auswirkungsanalyse vom Büro D & Partner angenommene Flächenleistung von 3.500 €/qm Verkaufsfläche für das geplante Shopping-Center einen unterdurchschnittlichen Wert darstelle und die Umsatzerwartung des Vorhabens bei einer realistischen Flächenleistung von ca. 4.000 €/qm Verkaufsfläche mit ca. 66 Millionen Euro deutlich höher anzusetzen sei. Bei Annahme dieses Wertes würden die sortimentsbezogenen Umsatzumverteilungsquoten gegenüber dem Bestand in der Innenstadt der Antragsgegnerin selbst wie auch gegenüber dem Bestand in den Innenstädten der umliegenden Mittelzentren höher ausfallen und bei einigen Sortimenten über der erwähnten Relevanzschwelle von 10 % liegen. Eine Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes und damit eine Gewährleistung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit des Vorhabens bei der gegenwärtigen Dimensionierung und Sortimentsgliederung seien damit nicht gegeben. Damit ist zumindest – über die bloße Verbalbehauptung gravierender Beeinträchtigung hinaus18vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.23 mit Beispielen aus der Rechtsprechung für eine Verneinung der Antragsbefugnisvgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.23 mit Beispielen aus der Rechtsprechung für eine Verneinung der Antragsbefugnis – glaubhaft gemacht, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar auf gewichtige planungsrelevante städtebauliche Belange der Antragstellerin auswirken kann. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass sich Kaufkraftabflüsse nachteilig auf die Bemühungen der Antragstellerin um die Entwicklung und Stärkung ihres Ortszentrums als zentraler Versorgungsbereich auswirken können. Dies reicht nach dem Gesagten aus, um die Antragsbefugnis der Antragstellerin für das Normenkontrollverfahren zu bejahen. Ob die so dargelegten Auswirkungen für die Antragstellerin bei Realisierung der Planung auch tatsächlich eintreten und ob sie die Schwelle des für sie Zumutbaren überschreiten werden, ist eine Frage der Begründetheit ihres Antrages. Die Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb, weil sie gegen die raumordnerische Beurteilung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 6.1.2014 „kein Rechtsmittel eingelegt“ hat und die Feststellungen in dieser Entscheidung für sie bindend wären. Das mit dem Bebauungsplan „Enklerplatz“ vorgesehene Einkaufszentrum wurde von der Landesplanungsbehörde im Ministerium für Inneres und Sport im Rahmen eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf seine Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung (vgl. im Einzelnen Nr. 3.1.1-3.1.6 des Bescheides) überprüft. Die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2013 vorgetragenen Einwendungen gegen das Vorhaben wurden in diesem Verfahren im Ergebnis mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Landesplanungsbehörde eine unmittelbare gewichtige Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht zu erkennen vermochte. Insoweit vertritt die Antragsgegnerin zu Unrecht die Auffassung, dass diese Kompatibilitätsfeststellung wie etwa ein raumordnungsrechtlicher Zielabweichungsbescheid19vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31 (FOC/ICE-Bahnhof Montabaur), wonach die Frage der Rechtmäßigkeit einer Zielabweichungsentscheidung angesichts der von ihr ausgehenden Bindungswirkung beziehungsweise Tatbestandswirkung nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahren gemacht werden kann, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.6.2007 – 4 BN 17.07 –, BauR 2007, 1712).vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31 (FOC/ICE-Bahnhof Montabaur), wonach die Frage der Rechtmäßigkeit einer Zielabweichungsentscheidung angesichts der von ihr ausgehenden Bindungswirkung beziehungsweise Tatbestandswirkung nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahren gemacht werden kann, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.6.2007 – 4 BN 17.07 –, BauR 2007, 1712). gegenüber den am Verfahren beteiligten zentralen Orten, also auch gegenüber der Antragstellerin, Bindungswirkung entfalte und daher keinen Raum für das vorliegende Normenkontrollverfahren mehr lasse. Diese Argumentation der Antragsgegnerin verfängt nicht, denn der raumordnerische Entscheid hat keine Verwaltungsaktqualität, da es ihm am Regelungsgehalt mangelt.20vgl. Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1, Kommentar, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 25 f.vgl. Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1, Kommentar, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 25 f. Von daher konsequent wurde die raumordnerische „Beurteilung“ auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Da sie im Ergebnis lediglich gutachterlichen Charakter hat, kann sie nicht selbständig vor Gericht angegriffen werden, sondern nur – wie vorliegend – im Wege der Inzidentkontrolle einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Demzufolge kann der Antragstellerin nicht mit dem Hinweis auf eine ihr gegenüber eingetretene Bestandskraft der raumordnerischen Beurteilung der Landesplanungsbehörde die Antragsbefugnis abgesprochen werden. Abgesehen davon sind im Hinblick auf das interkommunale Abstimmungsgebot der Zielfestlegung 49 des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Siedlung“ vom 4.7.200621Amtsblatt 2006, Seiten 963 f.Amtsblatt 2006, Seiten 963 f. in der landesplanerischen Entscheidung vom 6.1.2014 keine Feststellungen getroffen worden.22vgl. Nr. 3.1.6; Seite 49 des Entscheids der Landesplanung vom 6.1.2014vgl. Nr. 3.1.6; Seite 49 des Entscheids der Landesplanung vom 6.1.2014 In diesem Zusammenhang heißt es in der Entscheidung der Landesplanungsbehörde, es sei den vorliegenden Antragsunterlagen nicht zu entnehmen und der Landesplanungsbehörde auch nicht bekannt, ob beziehungsweise inwieweit seitens der Antragsgegnerin die Nachbarkommunen an der dem vorliegenden vereinfachten Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Planvorhaben bereits beteiligt worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Änderung beziehungsweise die Aufstellung einer entsprechenden Bauleitplanung zur Vorhabenrealisierung beschlossen habe, sei aber davon auszugehen, dass spätestens im Rahmen des Beteiligungsverfahrens und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs eine Abstimmung der Vorhabenplanung mit den Nachbargemeinden stattfinde und das interkommunale Abstimmungsgebot der Ziffer 49 des LEP insoweit erfüllt werden könne. Da die entsprechenden Beteiligungsvorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 BauGB eindeutig seien, werde auf die diesbezügliche Aufnahme einer entsprechenden Maßgabe in die raumordnerische Beurteilung verzichtet. Demzufolge bleibt die Antragstellerin auch unter dem Aspekt befugt, unter Berufung auf eine Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebotes eine Verletzung ihrer Rechte durch das geplante Vorhaben mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag geltend zu machen. B. Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit gehört es nach der ständigen Rechtsprechung (auch) des Senats ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens in § 47 VwGO als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben des Gerichts, in diesem Rahmen über einen umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.23vgl. zuletzt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28vgl. zuletzt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 Der Bebauungsplan leidet in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. 1. Das gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung insbesondere nicht mehr geltend, dass der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung im Rahmen der Veröffentlichung vom 3.8.2016 im Wochenblatt der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Aus der Bekanntmachung geht eindeutig hervor, dass sowohl der in diesem Teilbereich geänderte Flächennutzungsplan als auch der ebenfalls am 14.7.2016 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Enklerplatz“ für den dort konkret umschriebenen und durch Beifügung eines Übersichtsplans konkretisierten Planbereich mit der Bekanntmachung in Kraft treten sollten. Da die Bekanntmachung auch sonst den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt, ist sie ordnungsgemäß erfolgt. Weitere formelle Fehler und Mängel des Aufstellungsverfahrens sind – auch was das ergänzende Landesrecht anbelangt24vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56 (Schießsportzentrum, Beschlussfassung im Rat), und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06, BRS 71 Nr. 37 (Ausfertigung und Bekanntmachung)vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56 (Schießsportzentrum, Beschlussfassung im Rat), und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06, BRS 71 Nr. 37 (Ausfertigung und Bekanntmachung) – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. a. Die Planung der Antragsgegnerin ist „erforderlich“ im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, „sobald und soweit“ es für die städtebauliche Ordnung „erforderlich“ ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Mit dem Bebauungsplan sollen insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Einkaufszentrums sowie ergänzenden Nutzungen und den zugehörenden Stellplatzanlagen auf einer in der Innenstadt gelegenen, derzeit als Parkplatz genutzten Fläche (Enklerplatz) geschaffen werden. Ziel ist die Stärkung der Kernstadt und des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin, die Ergänzung der vorhandenen Infrastruktur und die Beseitigung vorhandener städtebaulicher Missstände. Da ferner zwingende rechtliche Umsetzungshindernisse für die Planung nicht ersichtlich sind,25vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, BauR 2016, 465vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, BauR 2016, 465 steht die städtebauliche Erforderlichkeit der konkreten Bauleitplanung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Zweifel. b. Der Festsetzung der zulässigen maximalen Verkaufsfläche in dem Sondergebiet auf 16.500 qm und der jeweiligen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen steht Bauplanungsrecht nicht entgegen. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung eines Sondergebiets für ein großflächiges Einzelhandelsprojekt für die Inhaltsbestimmung einen weiten Gestaltungsspielraum, der sich sowohl auf die Bestimmung von Wirtschaftszweigen (Branchen) als auch auf die Festsetzung bestimmter Sortimente erstreckt.26vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 10.3, unter anderem mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 – 4 BN 32.12 –, BauR 2013, 561 („Hofladen mit Rand- und Ergänzungssortimenten“)vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 10.3, unter anderem mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 – 4 BN 32.12 –, BauR 2013, 561 („Hofladen mit Rand- und Ergänzungssortimenten“) Der § 11 Abs. 2 BauNVO, wonach in den sonstigen Sondergebieten die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen sind, eröffnet den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere auch eine Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.27OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2009 – 10 D 8/08.NE – jurisOVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2009 – 10 D 8/08.NE – juris Das System der insoweit grundsätzlich zulässigen vorhabenbezogenen Typisierung wird jedenfalls in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp definiert wird.28OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31, dort insbesondere auch zur Unzulässigkeit allein baugebietsbezogener, das heißt vorhabenunabhängiger Kontingentierungen in Bebauungsplänen; vgl. auch Bischopink, Städtebauliches Instrumentarium zur Steuerung des Einzelhandels auf kommunaler Ebene, in Praxisrelevante Themenfelder der BauNVO in der städtebaulichen Planung (Hrsg. Spannowsky/Hofmeister), S. 97 ff.OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31, dort insbesondere auch zur Unzulässigkeit allein baugebietsbezogener, das heißt vorhabenunabhängiger Kontingentierungen in Bebauungsplänen; vgl. auch Bischopink, Städtebauliches Instrumentarium zur Steuerung des Einzelhandels auf kommunaler Ebene, in Praxisrelevante Themenfelder der BauNVO in der städtebaulichen Planung (Hrsg. Spannowsky/Hofmeister), S. 97 ff. Dies ist bei dem hier geplanten Sondergebiet der Fall, da es auf das konkrete Vorhaben eines Einkaufszentrums, nicht hingegen rein auf das Baugebiet als solches zugeschnitten ist.29vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 – 4 CN 3.07 –, BauR 2008, 1273, wonach die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage in der BauNVO nicht zulässig ist, weil sie weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung darstellt (städtebaulich unerwünschtes Windhundrennen“)vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 – 4 CN 3.07 –, BauR 2008, 1273, wonach die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage in der BauNVO nicht zulässig ist, weil sie weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung darstellt (städtebaulich unerwünschtes Windhundrennen“) Für letzteres fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, weil eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd ist. Konkret vorhabenbezogen darf die Gemeinde in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp jedoch durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. Das ist hier – vorhabenbezogen – mit Blick auf das als Einheit geplante Einkaufszentrum auf dem „Enklerplatz“ geschehen. Nach der Formulierung im Textteil des Bebauungsplans (zu Nr. 1.3) ist in dem festgesetzten Sondergebiet „ein Einkaufszentrum“ zulässig. Der § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO ließe in diesen Fällen sogar ausnahmsweise eine baugebietsbezogen formulierte Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenze zu. 30vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.1, Seite 1033, unter anderem mit Verweis auf die Identität der Festsetzung in diesen Fällen und BVerwG, Beschluss vom 9.2.2011 – 4 BN 43.10 –, BauR 2011, 1118vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.1, Seite 1033, unter anderem mit Verweis auf die Identität der Festsetzung in diesen Fällen und BVerwG, Beschluss vom 9.2.2011 – 4 BN 43.10 –, BauR 2011, 1118 c. Die Festsetzungen zur Flächenbeschränkung für einzelne Sortimente und Sortimentgruppen begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Festsetzung ist durch „besondere“ städtebauliche Gründe gerechtfertigt, wobei hier dahinstehen kann, ob dieses städtebauliche Legitimationsbedürfnis aus der Gliederungsbefugnis des § 1 Abs. 9 BauNVO oder aus dem § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO herzuleiten ist.31vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.22, BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77/84 –, BVerwGE 77, 317; jurisvgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.22, BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77/84 –, BVerwGE 77, 317; juris Die Sortimentsbeschränkung ist vorliegend sogar Bedingung für die interkommunale Abstimmung und die Verträglichkeit für innerstädtische Versorgungsbereiche,32vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25.8.2005, EVWZ-RR 2006, 450 und vom 18.5.2010, 10 D 92/08.NE -; jurisvgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25.8.2005, EVWZ-RR 2006, 450 und vom 18.5.2010, 10 D 92/08.NE -; juris denn der Sortimentskatalog und die Beschränkung ist in der raumordnerischen Beurteilung33vgl. Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 6.1.2014vgl. Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 6.1.2014 vorgegeben. Den Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans zufolge gewährleistet die Sortimentsbeschränkung die bestmögliche Steuerung einer verträglichen Einzelhandelsnutzung am Standort. Die städtebauliche Verträglichkeit ist daher abhängig von der verfügten Sortimentsbeschränkung, sodass besondere städtebauliche Gründe für die reglementierende Festsetzung anzunehmen sind. Ob derart weitgehende, in der Literatur bisweilen mit einer „sozialistischen Planwirtschaft“ verglichenen Detailausschärfungen bei der Gestaltung des Einkaufszentrums dann von potentiellen Investoren „angenommen“ werden oder nicht, ist eine Frage, die sich gerade auch vor dem Hintergrund sich in den letzten Jahren rasant ändernder Marktbedingungen in diesem Bereich (Stichwort: Internethandel) nach wirtschaftlichen Kriterien beantwortet, hier aber keine Relevanz erlangt und in Einzelfällen auch die Problematik der Funktionslosigkeit des Planes aufwerfen kann. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da sich hier in der Vergangenheit zumindest zwei potentielle Investoren für das Projekt interessiert haben und sich der letzte der beiden – nach Presseberichten – nicht wegen der Sortimentierung, sondern aus anderen Gründen von dem Projekt „zurückgezogen“ hat. d. Die Antragsgegnerin war des Weiteren ungeachtet des Umstandes, dass hier die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines konkreten Einzelhandelsvorhabens geschaffen werden sollte, wegen ihrer weitreichenden planerischen Gestaltungsfreiheit nicht verpflichtet, auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) zurückzugreifen.34vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris (Gesundheitszentrum Rotenbühl)vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris (Gesundheitszentrum Rotenbühl) Der südliche Teil des Plangebiets wird im Übrigen vom Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Nördlich der Talstraße“ von 1963 erfasst, der durch den Bebauungsplan „Enklerplatz“ ersetzt werden sollte. Der rechtskräftige Bebauungsplan „Nördlich der Talstraße“ setzte für den Enklerplatz ein Kerngebiet (MK) fest, das nach dem § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO im Übrigen ebenfalls als Gebietskategorie die Realisierung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen zulässt. Die kerngebietstypische Einzelhandelskonzeption der städtebaulichen Rahmenplanung der Antragsgegnerin wird von daher mit dem Bebauungsplan „Enklerplatz“ aufgegriffen und stadtplanerisch fortgeführt und an veränderte städtebauliche Gegebenheiten angepasst. Dabei wurden entsprechend der Maßgaben in der raumordnerischen Beurteilung im Bescheid vom 6.1.2014 die zulässige Verkaufsfläche des Einkaufscenters auf 16.500 qm beschränkt und sortimentsspezifische Obergrenzen festsetzt. Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie aus dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten,35vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31 und damit letztlich eine Frage ordnungsgemäßer Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). e. Die Festsetzungen sind auch ansonsten mit den gesetzlichen Vorgaben der Baunutzungsverordnung vereinbar. Dies betrifft insbesondere das festgesetzte zulässige Maß der baulichen Nutzung. Nach dem § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Sondergebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 nicht überschritten werden. Die hier vorgenommene Festsetzung einer GRZ von 1,0 im Sondergebiet „Einkaufzentrum“ ist indes mit Blick auf die Ausnahmevorschrift in dem § 17 Abs. 2 BauNVO nicht zu beanstanden. Danach können die im § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn diese Überschreitung durch Umstände oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Begründung des Bebauungsplans (vgl. Nr. 4.2.1 „Sondergebiet“) rechtfertigt indessen die Überschreitung der Obergrenze. Dort ist festgehalten, dass die Festsetzung einer GRZ von 1,0 der im Umfeld, speziell in der Eisenbahnstraße, an die ein Teil des Sondergebietes unmittelbar angrenzt, vorhandenen verdichteten Situation entspricht, mit der das geplante Sondergebiet städtebaulich eng verflochten ist. Nicht nur aus der Funktionalität des Standortes und seines Umfeldes, sondern auch aus den städtebaulichen Strukturen der Umgebung lasse sich der Grad der festgesetzten baulichen Verdichtung herleiten. Mit der Festsetzung der GRZ von 1,0 werde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Neunutzung der Brachfläche Enklerplatz mit dem Ziel der Entwicklung und Stärkung des Zentrums am Standort eine größtmögliche bauliche Dichte erfordere. Für ein solches Vorhaben seien in der zentralen Innenstadt an anderer Stelle keine Flächenalternativen in auch nur annähernd vergleichbarer Größe vorhanden. Eine Reduzierung der zulässigen Verkaufsfläche würde ein derartiges Vorhaben am Standort in Frage stellen, da eine gewisse Mindestgröße für das Funktionieren Voraussetzung sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass am Standort auch die Stellplätze vollständig untergebracht werden müssten. Die Festsetzung einer GRZ von 1,0 im Sondergebiet sei erforderlich, da für die Nutzung eine höchstmögliche Ausnutzung der Fläche ermöglicht werden müsse. f. Der Bebauungsplan „Enklerplatz“ verstößt nicht gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die im Rahmen des Entwicklungsgebots beachtlichen Vorgaben müssen sich unmittelbar aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ergeben. Diesem Erfordernis wurde entsprochen, denn gleichzeitig mit dem Beschluss des Bebauungsplans „Enklerplatz“ hat der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Teiländerung des Flächennutzungsplans beschlossen.36vgl. das Protokoll der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 14.7.2016vgl. das Protokoll der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 14.7.2016 Der Flächennutzungsplan (FNP) der Antragsgegnerin stellt für den Bereich des Plangebiets eine gemischte Baufläche dar. Aufgrund der Sortimentierung sowie der Bestimmung der Obergrenzen für die zulässigen Verkaufsflächen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Festsetzung eines Sondergebiets war die Teiländerung des Flächennutzungsplans von einer gemischten Baufläche in ein Sonderbaugebiet erforderlich. Im Bereich der festgesetzten Misch- und Kerngebiete konnte der Bebauungsplan dagegen aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entwickelt werden. Daher war für diese Flächen eine Änderung nicht erforderlich. g. Der Bebauungsplan „Enklerplatz“ entspricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dem Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne den Zielen der überörtlichen Raumordnung anzupassen. Nach Zielfestlegung 51 des im Saarland nach § 3 Abs. 1 SLPG einschlägigen Landesentwicklungsplans (LEP), Teilabschnitt „Siedlung“37vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Nr. 29, Seiten 963 ff.vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Nr. 29, Seiten 963 ff. ist für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen über 5.000 qm Verkaufsfläche die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich. Das ist vorliegend, wie erwähnt, geschehen. Die Anwendung der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren unterliegt im konkreten Fall mit Blick auf den § 7 Abs. 1 SLPG in Verbindung mit der Ziffer 18 der Anlage 1 zum UVPG keinen Bedenken. Diese Regelung schreibt eine Umweltverträglichkeitsprüfung in dem Zusammenhang nur bei einer Überplanung bisheriger Außenbereichsflächen vor. Darum geht es hier nicht. Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens wurden die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche benachbarter zentraler Orte sowie hinsichtlich verkehrlicher und umweltrelevanter Aspekte untersucht. Die raumordnerische Überprüfung wurde auf Basis der gutachterlichen Auswirkungsanalyse der D & Partner, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH (2013) sowie der teilweise gutachterlich belegten Stellungnahmen der am vereinfachten Raumordnungsverfahren beteiligten öffentlichen Stellen durchgeführt. Im Rahmen ihrer Beteiligung hat auch die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.11.2013 zu der Vorhabenunverträglichkeit dezidiert Stellung genommen. Mit Entscheid vom 6.1.2014 hat die Landesplanungsbehörde festgestellt, dass das Vorhaben „E-Einkaufszentrum“ unter Berücksichtigung der in Kap. 5 dieser raumordnerischen Beurteilung getroffenen Bestimmungen mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung sowie mit den raumordnerisch relevanten Umweltbelangen in Einklang gebracht werden kann. Die in Kap. 5 getroffenen Maßnahmen und Hinweise seien in den Bauleitplan- bzw. Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und durch entsprechende Festlegungen, Auflagen oder Bedingungen weiter zu konkretisieren. In Kap. 5 (s. Nr. 5.1.1) ist bestimmt, dass die Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens „E-Einkaufzentrum“ auf maximal 16.500 qm begrenzt wird. In Ziffer 5.1.2 ist festgelegt, in welcher Höhe die Verkaufsflächen der jeweiligen Sortimentsgruppen maximal zu beschränken sind. Den Erfordernissen der raumordnerischen Beurteilung hat die Antragsgegnerin entsprochen, denn diese Maßgaben wurden so in den Textteil des Bebauungsplans „Enklerplatz“ im Abschnitt über die Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung (Nr. 1.3, Sondergebiet) übernommen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen in Bezug auf das in Ziel 44 festgelegte Kongruenzgebot und das in Ziel 45 festgelegte Beeinträchtigungsverbot greifen nicht. Obwohl die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde vom 6.1.2014 keine unmittelbar verbindliche Rechtswirkung entfaltet,38Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Bd. 1, Kommentar, § 15 Rdnr. 24 (Stand: Dez. 2009)Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Bd. 1, Kommentar, § 15 Rdnr. 24 (Stand: Dez. 2009) stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der angegriffene Bebauungsplan mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Siedlung“, zu vereinbaren ist.39vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 Eine Entkräftung dieser Indizwirkung setzt gewichtige Gründe voraus, die geeignet sind, die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen zu widerlegen. Insoweit beruft sich die Antragstellerin darauf, dass die Einzelhandelszentralität des Mittelzentrums der Antragsgegnerin durch das Vorhaben überdurchschnittlich erhöht und damit gegen das Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45) verstoßen werde. Hierzu ist in der raumordnerischen Beurteilung vom 6.1.2014 ausgeführt, das geplante Vorhaben füge sich hinsichtlich Größenordnung und Warensortiment in die vorgegebene mittelzentrale Versorgungsstruktur ein und der Einzugsbereich des Vorhabens überschreite den mittelzentralen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin nicht wesentlich. Wettbewerbsdruck oder wettbewerbliche Argumente könnten bei der raumordnerischen Beurteilung keine Berücksichtigung finden. Von einer Unvereinbarkeit mit Erfordernissen der Raumordnung und insbesondere mit dem landesplanerischen Beeinträchtigungsverbot sei erst dann auszugehen, wenn wegen der zu erwartenden Wettbewerbsverschärfungen eine Ausdünnung des (zentrenrelevanten) Einzelhandelsangebots und daraus resultierend eine wesentliche oder erhebliche Beeinträchtigung der raumordnerischen Funktionszuweisung oder städtebaulichen Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche befürchtet werden müsse. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich lediglich in der Wiederholung der bereits im Raumordnungsverfahren geltend gemachten Einwendungen. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit sie die der raumordnerischen Beurteilung zugrunde liegende Verträglichkeitsuntersuchung in dem im Auftrag der Antragsgegnerin erstellten Gutachten des Büros D & Partner kritisiert und insbesondere die in diesem Gutachten prognostizierte Flächenproduktivität bezogen auf die jeweiligen Sortimente beanstandet. Danach werden für die Warensortimente Bekleidung/Textilien, Schuhe/Lederwaren sowie Hausrat/persönlicher Bedarf Umsatzumverteilungen von 1,1 Mio. €/4,7 %, 0,2 Mio. €/8,0 % beziehungsweise 0,3 Mio. €/5,5 % erwartet. Die anderen vorhabenrelevanten Sortimentgruppen liegen mit maximal 3,2 % (Sortiment Technik) noch zum Teil deutlich darunter. Nach der Auswirkungsanalyse D & Partner liegen die prognostizierten Umsatzverteilungsquoten alle teilweise deutlich unter der relevanten 10 %-Marke des Orientierungswertes. Der Gutachter bewertet die Innenstadt der Antragstellerin zudem strukturell als „weitestgehend stabil“ und die Vorhabenverträglichkeit für den zentralen Versorgungsbereich insgesamt als „noch städtebaulich verträglich“. Die Gefahr eines „Umkippens“ infolge einer Vorhabenrealisierung in städtebaulich relevante Auswirkungen sei gutachterlich ausgeschlossen. In der raumordnerischen Beurteilung heißt es dazu, im Hinblick auf die gutachterlichen Annahmen zur Flächenproduktivität des Vorhabens seien im Rahmen einer worst-case-Betrachtung plausible Annahmen zur Flächenproduktivität des Vorhabens getroffen worden, die sich an den Marktbedingungen vor Ort in Homburg orientierten, die der Gutachter berücksichtigt habe. Ein vom Gutachter der Antragstellerin vorgenommener Vergleich mit der Gesamtflächenleistung des Vorhabens mit bundesdeutschen Durchschnittswerten anderer Shopping-Center sei jedenfalls bei der vorliegenden Beurteilung nicht hilfreich, da es hierbei auf die Sortiments- und Betriebstypenstruktur des jeweiligen Centers sowie auf die standortsspezifischen Angebotsstrukturen, wie etwa die Größe der Stadt, den Vorhabenstandort, den vorhandenen Einzelhandel und die Ausstattung, ankomme. Vor diesem Hintergrund und gerade auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin selbst angeführte ausgeprägte Wettbewerbssituation in der Region sei davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall unter dem Bundesdurchschnitt für Shopping-Center liegende Flächenleistung für den Vorhabenstandort in Homburg plausibel sei, zumal bis zur Marktwirksamkeit des Vorhabens im Jahr 2015 bundesweit weiter sinkende Flächenleistungswerte prognostiziert worden seien. Sowohl hinsichtlich der überörtlichen Marktausstrahlung des Vorhabens als auch hinsichtlich der prognostizierten sortimentsbezogenen Umsatzverteilungsquoten sei nach raumordnerischen Maßstäben weder von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin noch von einer Beeinträchtigung hinsichtlich ihrer mittelzentralen Funktion auszugehen. Damit liege auch keine Verletzung des Beeinträchtigungsverbotes des Ziels 45 des LEP-Siedlung durch das geplante Vorhaben vor. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Validität des der raumordnerischen Beurteilung zugrunde gelegten Gutachtens von D & Partner vom 20.8.2013 überzeugen nicht. Die Antragstellerin kritisiert, die von den Gutachtern prognostizierte Flächenproduktivität von Bekleidung/Textilien von 2.900,- €/qm Verkaufsfläche sei realitätsfern, da diese sich nicht an den Marktführern, sondern allenfalls an Durchschnittswerten des Textilhandels orientiere. Die prognostizierten Flächenproduktivitäten bei den im Gutachten untersuchten Sortimenten seien deutlich zu niedrig und entsprächen nicht der erforderlichen worst-case-Betrachtung. Die Abstellung auf einen Vorhabenumsatz von maximal 57 Mio. € bei einer durchschnittlichen jahresbezogenen Flächenproduktivität von rund 3.500,- €/qm Verkaufsfläche sei demnach nicht nachvollziehbar. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass sich die Argumentation der Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch mit dem ursprünglichen und jetzt nicht mehr aktuellen Vorhaben des marktführenden, schon 2014 „abgesprungenen“ Investors E auseinandersetzt, und daher nach dessen Rückzug die Annahme von Durchschnittswerten viel naheliegender und plausibel ist. Davon abgesehen werden die von den Gutachtern D & Partner angenommenen Flächenproduktivitäten von den von der Antragsgegnerin zur Aktualisierung der Planungsgrundlagen und auch der Stellungnahme der Gutachter D & Partner vom 20.8.2013 eingeholten Stellungnahmen der G-Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 20.9.2017 und der Gutachter S und B von D & Partner mbH in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.9.201740vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantragsvgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags zu den Einwänden der Antragstellerin untermauert und mit überzeugenden Argumenten bestätigt. Der Gutachter H weist daraufhin, dass es unter besonderer Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse der Antragsgegnerin und in angrenzenden Teilräumen des Saarlandes keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass für das geprüfte Vorhaben höhere Flächenleistungen zu erzielen seien. Die auch von der seitens der C nicht bestrittene stark angespannte Wettbewerbssituation schlage sich regelmäßig in Rheinland-Pfalz und im Saarland im Vergleich zum Bundesdurchschnitt mit deutlich unterdurchschnittlichen Flächenleistungen nieder. Insoweit wiesen die regionalen Besonderheiten darauf hin, dass es sich bei den angestellten Berechnungen von D & Partner um seinerzeit realitätsnahe worst-case-Betrachtungen handele.41vgl. Stellungnahme der G, H vom 20.9.2017, Seite 2vgl. Stellungnahme der G, H vom 20.9.2017, Seite 2 Aktuell würden in Deutschland außerdem nur noch wenige Einkaufscentren realisiert. Neben den langen Zeitläufen, die vor der baulichen Umsetzung notwendig seien, hätten auch verhaltene Umsatzerwartungen dazu beigetragen, dass nicht für jeden Standort „Mieter Schlange stünden“. Nicht erst seit 2013 habe zudem der online-Handel eine führende Marktbedeutung erlangt. Aktuelle Untersuchungen zeigten auf, dass der stationäre Einzelhandel insbesondere bei den hier in Rede stehenden Sortimenten in den zurückliegenden Jahren eine rückläufige Marktbedeutung mit bis zu 10 % Marktanteilsverlust hätte hinnehmen müssen. Bei gleichbleibenden Verkaufsflächen habe sich entsprechend auch die Flächenleistung auf den Bestandsverkaufsflächen verringert. Die Gutachter S und B haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.9.201742vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantragsvgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags erläutert, dass die durchschnittliche Flächenproduktivität von 3.500,- €/qm aufgrund einer differenzierten Betrachtung des Flächenprogramms (der Sortimentsgruppen) erfolgt sei, die zu der maximalen durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.500,- €/qm geführt habe. Vor dem Hintergrund dieser sehr plausiblen Ausführungen begegnet die Annahme der von den Gutachtern D & Partner zugrunde gelegten Flächenproduktivitäten keinen durchgreifenden Bedenken, zumal die Antragstellerin bei ihren Annahmen die Marktbedeutung des online-Handels völlig außer Betracht lässt. Soweit die Antragstellerin des Weiteren ausgehend von der von ihr angenommenen Flächenproduktivität von 4.000,- €/qm von einer Umsatzerwartung von 66 Mio. € und dadurch hervorgerufenen gravierenden Funktionsstörungen beziehungsweise Funktionsverlusten in ihren zentralen Versorgungsbereichen ausgeht, steht diese Annahme im Widerspruch zu der gutachterlichen Verträglichkeitsanalyse von D & Partner und auch im Widerspruch zu der im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens eingeholten fachgutachterlichen Einschätzung von Dr. H. und zu den Feststellungen in dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vom 10.7.2015 der I Marktforschung . Dort heißt es unter anderem, einem Umsatz von ca. 61,7 Mio. €, den das Center in die City bringen werde, stünden Umsatzeinbußen der Bestandsgeschäfte in der City von etwa 11,7 Mio. € gegenüber. Per Saldo werde der Einzelhandelsumsatz der City unter den getroffenen Prämissen daher nur um ca. 50 Mio. € steigen. Dies ist noch ein geringerer Betrag als der von D & Partner prognostizierte maximale Bruttoumsatz des Einkaufszentrums von rund 57 Mio. €. Von daher überzeugen die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände in mehrfacher Hinsicht nicht und sind nicht geeignet, die Feststellungen in der raumordnerischen Beurteilung sowie die der Abwägungsentscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Annahmen begründet in Frage zu stellen. Die Gültigkeit der raumordnerischen Beurteilung wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich auch nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil sich die Rahmenbedingungen inzwischen so geändert hätten, dass die der raumordnerischen Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen inzwischen überholt seien. Zwar ist das E-Vorhaben nicht mehr relevant und auch ein weiterer Investor hat in jüngerer Vergangenheit von der Realisierung des Shopping-Centers Abstand genommen, außerdem sind Neueröffnungen eines E-Centers in 2014 und des Möbelhauses IKEA in 2015 jeweils in Kaiserslautern erfolgt. Die potenziellen künftigen Wirkungen von anderen Einzelhandelsvorhaben in der Region, unter anderem auch die damals schon projektierten Vorhaben E und IKEA in Kaiserslautern (vgl. Kap. 7. Seite 126f. „Mögliche kumulative Auswirkungen und Planvorhaben“) sind in der raumordnerischen Beurteilung bereits berücksichtigt worden. Insofern heißt es in der gutachterlichen Auswirkungsanalyse von D & Partner (November 2013), in der Region würden derzeit mehrere Einzelhandelsvorhaben diskutiert und planerisch verfolgt. Neben dem hier zur Rede stehenden Vorhaben würden insbesondere Shopping-Center-Planungen in Kaiserslautern und Pirmasens diskutiert. Darüber hinaus sei in Kaiserslautern die Ansiedlung eines IKEA Einrichtungshauses geplant. Bezogen auf Kaiserslautern werde von einem sehr großen Einzugsgebiet ausgegangen, welches nordöstliche Teile des Einzugsgebiets des Vorhabens der Antragsgegnerin tangiere. In dem Überschneidungsbereich sei die Antragsgegnerin der einzig höherrangige zentrale Ort. Die Shopping-Center-Planvorhaben in Kaiserslautern und Pirmasens führten zu keinen deutlichen Überschneidungen der Einzugsgebiete und damit auch zu keiner spürbaren Kumulation von Auswirkungen zu Lasten zentraler Orte. Die raumordnerische Beurteilung erweist sich daher auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Gewerbeansiedlungen als tragfähige Grundlage für die Beurteilung, ob der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung entspricht. Auch der Rückzug der Investoren für die Realisierung des Shopping-Centers am Enklerplatz hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Beurteilung der Raumverträglichkeit, denn es handelt sich bei dem Bebauungsplan „Enklerplatz“ um einen Angebotsbebauungsplan, der nicht auf einen bestimmten Investor zugeschnitten ist. Die objektiven Rahmenbedingungen des geplanten Vorhabens, wie Standort, Lage und Größe des überplanten Grundstücks, die für die raumordnerische Beurteilung maßgeblich sind, haben sich nicht verändert. 3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Insbesondere verstößt er nicht gegen das in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltene interkommunale Abstimmungsgebot. Da dieses eine besondere, in seinem Satz 2 – wie ausgeführt – auf die spezielle Situation von betroffenen Nachbar- beziehungsweise Umlandgemeinden gerade auch unter dem Aspekt überörtlicher Raumplanungen zugeschnittene Ausprägung des allgemeinen Gebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) gerechter Abwägung darstellt, kann insoweit wie auch hinsichtlich der seit 2004 insoweit formal „verselbständigten“ Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zum für die lokale Bauleitplanung verbindlichen Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB Bezug genommen werden.43vgl. hierzu auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.22vgl. hierzu auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.22 Darüber hinaus gibt der Fall insoweit Anlass zu den folgenden ergänzenden Ausführungen: Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine Gemeinde von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinde Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und grundsätzlich die Koordination der gemeindlichen Belange. Eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art für die Nachbargemeinde gekennzeichnet ist, verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen § 2 Abs. 2 BauGB. Selbst gewichtige Belange dürfen im Wege der Abwägung überwunden werden, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Dabei unterliegt eine Gemeinde, die ihre eigenen planerischen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung.44vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01–, BRS 65 Nr. 10; sowie Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09–; Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01–, BRS 65 Nr. 10; sowie Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09–; Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO lösen mit Rücksicht auf ihre potenziell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen „qualifizierten Abstimmungsbedarf“ aus.45vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BRS 65 Nr. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BRS 65 Nr. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, juris Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich daher auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.46vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, jurisvgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris Ob sich das Vorhaben unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit ein deutlicher Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen – wenn auch nicht den einzigen – Indikator darstellen.47vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, jurisvgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris Dasselbe gilt für eine im vorliegenden Fall in der von der Antragsgegnerin eingeholten Verträglichkeitsanalyse prognostizierte Umsatzumverteilung. Auch dieser Begriff soll die Größenordnung beschreiben, in der der Kundenstrom zu dem neuen Verbrauchermarkt umgelenkt wird.48vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 11 Rn 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, DVBl. 2012, 851vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 11 Rn 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, DVBl. 2012, 851 Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss in der Nachbargemeinde ist gesetzlich nicht vorgegeben. In der Tendenz kann als Faustformel davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. In der Rechtsprechung werden teilweise für einen städtebaulich relevanten Kaufkraftabfluss Prozentzahlen genannt, die deutlich über den genannten 10 % liegen.49vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, juris, jeweils m.w.N.vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, juris, jeweils m.w.N. Ohnehin bietet dieses Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.50vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 Dies ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob sich die Auswirkungen im konkreten Einzelfall noch im zumutbaren Bereich bewegen oder nicht. Der genannte Grenzwert hat insoweit Indizwirkung. Die formelle Abstimmung der Antragsgegnerin mit den Belangen der Antragstellerin ist vorliegend nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens an. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihrer Abwägung einstellen zu können. Erfolgt dies nicht, liegt neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nahe.51vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BauR 2011, 963vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BauR 2011, 963 Dieses steht seit der Neufassung des Baugesetzbuchs im Jahre 2004, wonach Ermittlungs- und Gewichtungsfehler nicht mehr als Mängel der Abwägung gelten,52vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 487/07 –, n.v.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 487/07 –, n.v. als verfahrensrechtlich begriffener Teilaspekt selbständig neben den inhaltlichen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB.53vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 – 4 CN 3.08 –, BRS 76 Nr. 7vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 – 4 CN 3.08 –, BRS 76 Nr. 7 Die Antragstellerin wurde sowohl während des Bebauungsplanverfahrens54vgl. die Aufstellung der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange in der Abwägungsdokumentationvgl. die Aufstellung der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange in der Abwägungsdokumentation als auch schon zuvor bei der raumordnerischen Beurteilung im vereinfachten Raumordnungsverfahren der Landesplanungsbehörde umfassend beteiligt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin eingewandten Belange ermittelt, berücksichtigt und gewichtet. Ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Antragstellerin im Übrigen auch nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Abwägungsdokumentation55vgl. Bl. 2060 (Ordner IV) der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerinvgl. Bl. 2060 (Ordner IV) der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Einkaufscenter Enklerplatz beziehungsweise die insoweit geltend gemachte Belange gegen das Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, hier ergänzt durch § 2 Abs. 2 BauGB, auch im Ergebnis gerecht abgewogen.56vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2018 – 2 C 427/17 –, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2018 – 2 C 427/17 –, juris Die Ermächtigung zur eigenverantwortlichen Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 BauGB) durch die Gemeinden umfasst die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte erstreckt. Sie unterliegt – wie jede staatliche Planung – nur den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots und ist in diesem Umfang auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Die Gerichte sind allerdings nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu vom Gesetzgeber ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen. Die Antragsgegnerin hat ihre Planungsabsichten bezüglich des Einzelhandels in ihrem Gebiet in einem kommunalen Einzelhandelskonzept festgelegt, das zuletzt im Juli 2015 fortgeschrieben wurde.57vgl. Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Fortschreibung 2015 von I Marktforschungvgl. Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Fortschreibung 2015 von I Marktforschung Um die Attraktivität der Antragsgegnerin zu steigern, hat sie in ihrem Stadtentwicklungskonzept das Ziel formuliert, die Einzelhandelsfunktion in der City aufzuwerten. Der Umsetzung dieses Ziels dient die Errichtung des Einkaufszentrums auf dem Enklerplatz. Nach dem § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind auch Einzelhandelskonzepte als Belange im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin macht zu Unrecht einen gerichtlich überprüfbaren Abwägungsmangel geltend, weil sie die Auswirkungsanalyse des Büros D & Partner vom 20.8.2017 als Basis einer Abwägung für ungeeignet hält. Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben handelt es sich um eine auf eine Vielzahl von Parametern gestützte Prognose des Planungsträgers. Hierbei sind die Umsatzumverteilung, die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung des Vorhabens sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten maßgeblich. Hinzu treten qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen wie zum Beispiel Sortimentsbeschränkungen. Derartige Prognosen hat das Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt der Satzungsentscheidung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Das umfasst die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und die Frage, ob das Ergebnis nachvollziehbar begründet wurde. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.58vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 – 11 A 53.97 –, DVBl 1998, 1088vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 – 11 A 53.97 –, DVBl 1998, 1088 Gemessen daran begegnet die Auswirkungsanalyse von D & Partner vom 20.8.2013 keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten basiert auf Erhebungen über die im zonierten Einzugsgebiet (Marktgebiet) gebundene beziehungsweise die aus ihm abfließende Nachfrage (Kaufkraftpotenzial), differenziert nach den vom Vorhaben vorgesehenen Sortimenten und Umsatzumverteilungsquoten bezogen auf die jeweiligen Sortimentsgruppen. Zur Ermittlung der Auswirkungen durch das Ansiedlungsvorhaben wurde ein adaptiertes Prognoseverfahren auf der Basis eines so genannten Gravitationsmodells verwandt. Sämtliche Erhebungen fanden im März/April 2012 statt. Die Gutachter gehen davon aus, dass das aktuelle Marktgebiet der Antragsgegnerin deutlich größer sei als der von der Landesplanung zentralörtlich definierte mittelzentrale Verflechtungsbereich. Ein weiterer Grund dafür sei neben dem relativ guten Einzelhandelsangebot die sehr hohe Anzahl an Einpendlern. Homburg sei ein wichtiger Arbeitsstandort in der Region, so dass ein hoher Pendlerüberschuss zu verzeichnen sei. Bezogen auf die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin betrage der positive Pendler-Saldo 38 % von diesem Wert. Im Vergleich dazu betrage der positive Pendler-Saldo im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Antragstellerin nur 9 %. Ferner sei festgestellt worden, dass sich das Einkaufsverhalten seit der Festlegung des mittelzentralen Verflechtungsbereichs der Antragsgegnerin im Landesentwicklungsplan (2006) stark verändert habe. Bereits heute könnten Teile der Städte A-Stadt, Spiesen-Elversberg und der Antragstellerin zum Marktgebiet gezählt werden. Das Ergebnis der Auswertung der Angebotssituation zeige, dass in der gesamten Region mit Ausnahme von Saarbrücken und A-Stadt, den beiden größten Städten im Saarland, insgesamt nur ein sehr geringer Verkaufsflächenbestand in den Innenstädten vorhanden sei. Die Einkaufsorientierung der Bewohner des weiteren Umlands, auch der der Antragstellerin, falle in allen Sortimenten relativ gering aus. Den stärksten Zuwachs hätten die Städte A-Stadt und Zweibrücken wegen des Saarpark-Centers in A-Stadt und des Designer-Outlet-Centers in Zweibrücken (2013). Unter Berücksichtigung zusätzlicher Streuumsätze von 10 %, die räumlich nicht genau zuzuordnen seien, werde sich der einzelhandelsrelevante Bruttoumsatz des hier geplanten Einkaufszentrums bei einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von etwa 3.500,- €/qm Verkaufsfläche (pro Jahr) auf insgesamt maximal 57 Mio. € belaufen. Die prognostizierten prozentualen Umverteilungsquoten im Segment Bekleidung (6.000 qm) betrügen für die Innenstadt der Antragstellerin 4,7 %, im Segment Schuhe/Lederwaren 8,0 % und im Segment Sportbedarf (500 qm) 2,1 %. Die Umsatzverteilungsquote betrage im Segment Technik bezogen auf die Antragstellerin 3,2 %, beim Segment Hausrat/persönlicher Bedarf (1.500 qm) 5,5 % sowie 2,3 % bei dem Segment Möbel/Einrichtungsbedarf/Haus- u. Heimtextilien. Im Ergebnis wurden die Umsatzverteilungswirkungen in allen Sortimenten unterhalb des Abwägungsschwellenwerts von 10 % prognostiziert. Bei der Bewertung der ermittelten Umverteilungswirkungen kommen die Gutachter daher zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aufgrund ihres relativ hohen Filialisierungsgrads und dem durchgängigen Besatz innerhalb der 1A-Lage (Fußgängerzone), insbesondere der Kaiserstraße, als weitgehend stabil zu bewerten sei. Die auf den ersten Blick hohe Leerstandsfläche sei zu relativieren, da sie im Wesentlichen aus einer Großfläche (SinnLeffers) bestehe. Gleichzeitig hätten einige attraktive Neueröffnungen innerhalb dieser Zeit stattgefunden, die ebenfalls auf intakte Strukturen und die Fähigkeit zur Erneuerung hinwiesen. Daher seien die erwarteten Auswirkungen auch im Sortiment Schuhe und Lederwaren noch als städtebaulich verträglich zu bewerten. Ein Umschwenken in städtebaulich relevante Auswirkungen sei aufgrund der hohen Attraktivität und Stabilität des Zentrums auszuschließen. Darüber hinaus seien die prognostizierten Umsatzrückgänge im – flächenseitig deutlich reduzierten – Sortiment Bekleidung mit unter 5 % nur gering. Bedenken hinsichtlich der Validität dieser Auswirkungsanalyse sind – wie zuvor dargelegt – nicht angezeigt. Im Hinblick auf die Darstellung der Angebotssituation konzediert im Übrigen auch die von der Antragstellerin eingeholte fachgutachterliche Stellungnahme der C, dass in der Gesamtheit die ausgewiesenen Bestandsdaten der Marktuntersuchung des Büros D & Partner bestätigt werden könnten. Die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass mit der Realisierung des geplanten Projekts erhöhte Umsatzeinbußen zu erwarten seien. Im weiteren rügt sie – wie schon zuvor im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung –, dass die im Gutachten des Büro L angezeigten Flächenproduktivitäten des Shoppingcenters bei einer Umsatzleistung von 57 Mio. Euro pro Jahr von 3.500,- €/qm Verkaufsfläche deutlich unter dem bundesdurchschnittlichen Wert von 4.000,- €/qm liege. Durch die von ihr beauftragte Stellungnahme der C seien erhebliche Auswirkungen auf das Umland durch das geplante Projekt prognostiziert worden seien. Ausweislich der Abwägungsdokumentation im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Juli 2016 hat die Antragsgegnerin diese Bedenken unter Hinweis auf den in der Auswirkungsanalyse vorgenommenen worst-case-Ansatz nicht geteilt. Sie hat sich in diesem Zusammenhang mit der von der Antragstellerin angenommenen Flächenleistung auseinandergesetzt und ausgeführt, die Annahme einer Flächenleistung für das neue Vorhaben in Höhe von 4.000,- €/qm im Mittel sei unrealistisch hoch und hätte im Ergebnis zu fehlerhaften Prognoseergebnissen geführt. Die in Shoppingcentern auch vorhandenen Großflächen/Fachmärkte, die die durchschnittliche Flächenproduktivität prägten, erwirtschaften signifikant geringere Flächenleistungen. Nach dem HDE sei der Umsatz je qm Verkaufsfläche im Einzelhandel in Deutschland in den Jahren 1970 - 2014 (in €) von 5.200,- auf nunmehr gut 3.300,- €/qm gesunken. Sie hat weiterhin auch berücksichtigt, dass aufgrund des standortspezifischen worst-case-Ansatzes die Umverteilungsquote durchgängig unterhalb der 10 % Schwelle liegt. Die worst-case-Betrachtung, die der Wirkungsanalyse der Fachgutachter der D & Partner Gesellschaft zugrunde lag, ist während des Bebauungsplanverfahrens seitens der Antragsgegnerin nochmals sowohl von dem Fachgutachter, der das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin erstellt und aktualisiert hat, als auch zusätzlich von dem Fachgutachter Dr. H., Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, überprüft worden. Diese haben den von den Gutachtern von D & Partner angenommenen worst-case-Ansatz bestätigt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass zentrale Aussagen der C-Untersuchung als nicht an den örtlichen Verhältnissen orientiert zu betrachten seien, da das Gutachten auf einer unzutreffenden Prognosebasis beruhe, indem es von der Prämisse ausgehe, dass für ein deutlich kleines Mittelzentrum im Saarland die durchschnittliche Flächenproduktivität, die Einzelhandelsbetriebe in Deutschland durchschnittlich in Mittel- und Oberzentren erzielen, mit 4.000,- €/qm zugrunde zu legen sei. Dem gegenüber bleibt die Antragstellerin Angaben schuldig, dass und inwiefern wesentlichen funktionelle Veränderungen in ihren zentralen Versorgungsbereichen bei rechnerischer Einsetzung eines noch höheren Flächenproduktivitätswertes und einer höheren Umsatzumverteilung eintreten würden. Aussagen darüber, ob und welche Funktionen bei der Antragstellerin negativ betroffen sein könnten und welche Branchen über einen gewissen Umsatzverlust hinaus gefährdet sein könnten, sind auch von dem Gutachter L in seiner Stellungnahme vom November 2013 nicht getroffen worden. Insoweit trägt die Antragstellerin lediglich vor, mit der Realisierung des geplanten Projekts seien „erhöhte Umsatzeinbußen zu erwarten“. Dass die Antragsgegnerin bei diesen Gegebenheiten im Rahmen ihrer Abwägung funktionsbeeinträchtigende negative Auswirkungen zu Lasten der Antragstellerin nicht festzustellen vermochte, begegnet von daher keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragstellerin entsprechend dem von ihr in Auftrag gegebenen Fachgutachten des L zur städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit des geplanten Shoppingcenters vom November 2013 geltend macht, das Vorhaben der Antragsgegnerin mit einer Gesamtverkaufsfläche von 16.500 qm sei in Relation zur Stadtgröße der Antragsgegnerin und dem landesplanerisch definierten Verflechtungsbereichs des Mittelzentrums der Antragsgegnerin als „überdimensioniert“ einzustufen, hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen,59vgl. Seite 2065 der Abwägungsdokumentationvgl. Seite 2065 der Abwägungsdokumentation dass die Realisierung des großflächigen Einzelhandelsvorhabens der langfristigen Stadtentwicklungsstrategie entspricht. Insofern soll die Innenstadt der Antragsgegnerin als der wichtigste Standortbereich des Mittelzentrums gestärkt und langfristig gesichert werden. Die Antragsgegnerin hat auf ihr Einzelhandelskonzept (I, 2015) verwiesen, worin es heißt, um als attraktiver Einkaufsort gegen den zunehmenden Wettbewerbsdruck bestehen zu können, brauche die Innenstadt jedoch eine gewisse quantitative Mindestausstattung mit Einzelhandelseinrichtungen, der gegenwärtig zum Teil an der Untergrenze der „kritischen Masse“ notwendiger Geschäfte liege. Da es der Gemeinde unbenommen bleibt, ein legitimes Planziel um den Preis kollidierender Belange zu verwirklichen,60vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2018 – 2 C 427/17 –, SKZ 2018, 141, Leitsatz Nr. 37, NVwZ-RR 2019, 97 (Ls)vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2018 – 2 C 427/17 –, SKZ 2018, 141, Leitsatz Nr. 37, NVwZ-RR 2019, 97 (Ls) ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, an der Realisierung des großflächigen Vorhabens festzuhalten, nicht zu beanstanden, zumal die im Bebauungsplan festgesetzte Größe von 16.500 qm Verkaufsfläche im Zusammenhang mit der ebenfalls festgesetzten Sortimentierung als raumverträglich festgestellt worden ist. Insbesondere die in der ergänzenden Stellungnahme (Fortschreibung) vom Juli 2017 (D & Partner) aufgeführten Argumente lassen den Schluss zu, dass schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, heute noch viel mehr, die Rentabilität derartiger „klassischer“ Einkaufszentren wegen der veränderten Markt und Konkurrenzsituation, vor allem mit Blick auf den Internethandel, eher noch deutlich geringer einzustufen ist. Die Bedenken der Antragstellerin sind somit in der Abwägung abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Von daher kann eine Fehleinschätzung der Belange der Antragstellerin bei der Abwägung nicht festgestellt werden. Im Ergebnis ist daher auch das Abwägungsergebnis, zumal sonstige Mängel insoweit nicht vorgetragen oder erkennbar sind, nicht zu beanstanden. 3. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 4.8.2017 – 2 C 629/17 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 60.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin, eine saarländische Mittelstadt mit aktuell etwa 36.000 Einwohnern, wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Enklerplatz“ der Antragsgegnerin, einer nordöstlich gelegenen, nicht unmittelbar angrenzenden Kreisstadt im Saarland. Nach den siedlungsstrukturellen Vorgaben der Raumordnung in dem geltenden Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“, vom 4.7.20061Amtsblatt des Saarlandes 2006, Nr. 29 Bl. 963ff., dort insoweit insbesondere das „Zentrale-Orte-Konzept“, Abschnitt 2 ab Seite 969Amtsblatt des Saarlandes 2006, Nr. 29 Bl. 963ff., dort insoweit insbesondere das „Zentrale-Orte-Konzept“, Abschnitt 2 ab Seite 969 sind sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin als Mittelzentren festgelegt. Der mittelzentrale Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin umfasst neben dem Stadtgebiet von Homburg die landesplanerisch ausgewiesenen Grundzentren Bexbach und Kirkel. Die Antragsgegnerin ist mit rund 42.000 Einwohnern die drittgrößte Stadt im Saarland. Die Entfernung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin beträgt etwa 22,4 km über die Bundesautobahn (BAB) 6. Das rund 4,1 ha große Plangebiet liegt in der Innenstadt der Antragsgegnerin nördlich der Talstraße und umfasst das Quartier, das im Osten durch die Straße Am Mühlgraben, im Norden durch die Kanalstraße und im Westen durch die Eisenbahnstraße begrenzt wird. Mit dem Bebauungsplan „Enklerplatz“ wird der für den Bereich des eigentlichen Enklerplatzes bestehende rechtskräftige Bebauungsplan „Nördlich der Talstraße“ aus dem Jahr 1963 ersetzt. Dieser sah insoweit die Entwicklung eines Kerngebiets mit intensiver baulicher Nutzung vor. Entsprechend einer städtebaulichen Rahmenplanung in dem so genannten „Speerplan“ sollte der Enklerplatz das östliche Ende der Innenstadt der Antragsgegnerin mit „dominanten baulichen Strukturen“ bilden. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 18.9.2008 die Aufstellung des Bebauungsplans „Enklerplatz“. Die Planung geht auf die damalige Absicht der Firma E zurück, ein Einkaufszentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 16.500 qm auf einer Plangebietsfläche von ca. 1,3 ha sowie eine zugehörige Stellplatzanlage für rund 500 Stellplätze zu errichten. Mit überplant wurden die an den Enklerplatz angrenzenden Straßenrandbebauungen der Kanalstraße und der Straße Am Mühlgraben. Mit der Planung sollen die kerngebietstypische Einzelhandelskonzeption des „Speerplans“ und die städtebauliche Grundidee der Stärkung der Innenstadt durch Geschäftsbebauung wieder aufgegriffen werden. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, der bisher für den Enklerplatz und die angrenzenden Bereiche eine „gemischte Baufläche“ darstellte, sollte für den betroffenen Bereich mit Blick auf die geplante Festsetzung eines Sondergebiets („Einkaufszentrum“) im Parallelverfahren geändert werden. Zu einem später wesentlich geänderten Planentwurf wurden 2011 erstmals Offenlegungs- und Beteiligungsverfahren durchgeführt. Im Juli 2013 beantragte die Antragsgegnerin die Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens für das Einkaufszentrum. Begründet wurde die geplante Einzelhandelsansiedlung mit der durch ein Einzelhandelskonzept unterlegten stadtentwicklungspolitischen und städtebaulichen Zielsetzung, die Attraktivität der Innenstadt der Antragsgegnerin „durch ein angemessenes breites und tiefes mittelzentrales Angebot zu steigern“, wodurch unter anderem auch die mittelzentrale Funktion der Antragsgegnerin gestärkt werden solle. Im Rahmen dieses Verfahrens legte sie auch ein Gutachten des Büros D vor, welches die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen der geplanten Vorhabenansiedlung für die Städte im Umland – auch für die Antragstellerin – ermittelt und bewertet.2vgl. das Gutachten der Fachgutachter S für D, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunikationsberatung mbH vom 20.8.2013vgl. das Gutachten der Fachgutachter S für D, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunikationsberatung mbH vom 20.8.2013 Daraufhin leitete das Ministerium für Inneres und Sport als Landesplanungsbehörde im Oktober 2013 ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren ein, in dem die von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, unter anderem auch die Umlandgemeinden beteiligt und um fachliche Stellungnahme gebeten wurden. Die Antragstellerin reichte ebenfalls eine in ihrem Auftrag erstellte fachgutachterliche Stellungnahme der C zur städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit des geplanten „Shopping-Centers“ am Enklerplatz3vgl. die Fachgutachterliche Stellungnahme der C vom November 2013vgl. die Fachgutachterliche Stellungnahme der C vom November 2013 zu den Akten. Unter Verweis hierauf äußerte sie in einer Stellungnahme vom 21.11.2013 Bedenken gegen das Vorhaben. Eine städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit sei bei der damals vorgesehenen Dimensionierung und Sortimentsgliederung nicht vorhanden. Es sei eine Flächenleistung von ca. 4.000,- € je qm Verkaufsfläche anzusetzen und nicht die im Verträglichkeitsgutachten der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte maximale durchschnittliche Flächenleistung von 3.500,- €. Die Umsatzerwartung liege daher bei rund 66 Millionen Euro. Das Vorhaben entspreche nahezu der Gesamtverkaufsfläche in ihrer eigenen Innenstadt. Dadurch werde die angestrebte Weiterentwicklung beziehungsweise Stabilisierung ihrer „Einkaufsinnenstadt“ beeinträchtigt. Dies beziehe sich vor allem auf die angestrebte Revitalisierung der Gewerbebrache des ehemaligen Textilhauses Sinn & Leffers. Außerdem hätten sich die Rahmenbedingungen wegen neuerer Ansiedlungen in Kaiserslautern verschoben. Als Ergebnis dieser raumordnerischen Beurteilung stellte die Landesplanungsbehörde im Januar 2014 fest, dass das Vorhaben „E-Einkaufszentrum“ unter Berücksichtigung der in Kap. 5 getroffenen Bestimmungen, unter anderem der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens „E-Einkaufszentrum“ auf 16.500 qm und einer auf einzelne Sortimente bezogenen bauleitplanerischen Beschränkung der jeweiligen maximalen Verkaufsflächen im Bebauungsplan mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung sowie mit den raumordnerisch relevanten Umweltbelangen in Einklang gebracht werden könne, sofern in den nachfolgenden Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren bestimmte Maßgaben und Hinweise berücksichtigt und durch entsprechende Festsetzungen, Auflagen und Bedingungen weiter konkretisiert würden.4vgl. die Raumordnerische Beurteilung des Ministeriums für Inneres und Sport (Landesplanungsbehörde) vom 6.1.2014 – F/2 – 205-94/11 Gr –vgl. die Raumordnerische Beurteilung des Ministeriums für Inneres und Sport (Landesplanungsbehörde) vom 6.1.2014 – F/2 – 205-94/11 Gr – Insoweit sind – soweit hier von Bedeutung – im Abschnitt V unter Nr. 5.5.2 des Bescheides unter anderem die folgenden sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen genannt: Nahrungs- und Genussmittel 2.000 qm Gesundheits- und Körperpflege (inkl. Optik) 2.000 qm Bekleidung/Textilien 6.000 qm Schuhe/Lederwaren 1.500 qm Technik (Elektrik, Multimedia, Foto, ohne Optik) 2.500 qm Sportbedarf (Sportbekleidung, Schuhe, Hartwaren) 500 qm Hausrat/persönlicher Bedarf 1.500 qm Möbel/Einrichtungsbedarf/Haus- und Heimtextilien 500 qm Die von der Antragstellerin insoweit geäußerten Bedenken seien bei Beachtung dieser Maßgaben aus gutachterlicher und raumordnerischer Sicht zurückzuweisen. Anfang 2014 gab die Firma E ihre Absicht zur Projektrealisierung auf. In der Folgezeit bekundete die Firma D ihr Interesse an der Realisierung des Vorhabens. In seiner Sitzung am 16.7.2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin daraufhin die erneute Auslegung der geänderten Entwürfe des Bebauungsplans mit den von der Landesplanungsbehörde genannten Sortimentsobergrenzen sowie der Teiländerung des Flächennutzungsplans. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie die damals vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen und Informationen wurden im September und Oktober 2015 erneut öffentlich ausgelegt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbarkommunen äußerte die Antragstellerin im September 2015 wiederum erhebliche Bedenken gegen den Bebauungsplan. Sie machte geltend, die Entscheidung im vereinfachten Raumordnungsverfahren besitze keine Gültigkeit mehr. Dieses Verfahren sei vorhabenbezogen für ein E-Center durchgeführt worden, während nun eine Angebotsplanung vorgelegt werde. Das Verträglichkeitsgutachten sei zu überarbeiten und die Planung sei raumordnerisch neu zu prüfen. Entsprechend dem von ihr im Raumordnungsverfahren vorgelegten Fachgutachten der Firma C würden ihre Belange für die Abwägung geltend gemacht. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens könne insoweit nicht mehr übernommen werden, da es veraltet sei. Die Rahmenbedingungen hätten sich verändert. Zwischenzeitlich hätten sich neue Ansiedlungen in Kaiserslautern ergeben, die zu berücksichtigen seien. Die im Verträglichkeitsgutachten von D angeführten Kaufkraftpotenziale aus Rheinland-Pfalz seien nicht mehr relevant. Dies sei auch im Gutachten des Dr. S. bestätigt worden, der eine Verschiebung des Einzugsgebietes und der Kaufkraftzuflüsse aufgezeigt habe. Das Bekleidungsgeschäft C & A mit 1.300 qm Verkaufsfläche habe sich von seinem Standort in der 1A-Lage in ihrer Innenstadt zurückgezogen. Die Vorschädigung durch die bereits angesiedelten Center mit hohen Verkaufsflächenzahlen in den angrenzenden Städten führe zu einer Negativverschiebung des Handels zu ihren Lasten. Aufgrund der neueren Entwicklungen sei zu vermuten, dass die Vorschädigung bereits die Grenzen der Verträglichkeit überschritten habe. Auch unterhalb des Schwellenwertes von 10 % sei bei einigen Sortimenten, wie etwa bei Bekleidung, Schuhen oder Optik die Verträglichkeit detailliert nachzuweisen. Im Rahmen der Stadtsanierung seien mit erheblicher Hilfe durch öffentliche Mittel der Städtebauförderung Erfolge erzielt worden. Bei einem weiteren Rückgang des Handels stehe ihre mittelzentrale Funktion in diesem Bereich in Frage. Im Februar 2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, an der Planung festzuhalten und wies gleichzeitig die Einwendungen und Bedenken der Antragstellerin zurück. In der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Planbegründung5vgl. den Entwurf Stand Januar 2016, dort Abschnitt 9 („Auswirkungen und Abwägung“)vgl. den Entwurf Stand Januar 2016, dort Abschnitt 9 („Auswirkungen und Abwägung“) ist unter anderem ausgeführt, maßgeblich für die Abwägung sei, dass im Bereich des festzusetzenden Sondergebiets durch den rechtskräftigen Bebauungsplan schon bisher eine intensive bauliche Nutzung in Form einer Kerngebietsbebauung festgesetzt und rechtlich zulässig sei. Für die im Sondergebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sei die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Rahmen des vereinfachten Raumordnungsverfahrens überprüft und positiv beurteilt worden. Die von der Landesplanung formulierten Maßgaben seien bei den vorgesehenen Festsetzungen berücksichtigt worden. Die Festsetzung eines Sondergebiets ermögliche, anders als bei dem bisher festgesetzten Kerngebiet, eine bessere Steuerung durch die Reglementierung der Sortimente und der dafür jeweils vorgesehenen Größenordnungen. In seiner Sitzung am 14.7.2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Flächennutzungsplanteiländerung für den Bereich „Enklerplatz“ und den Bebauungsplan „Enklerplatz“ als Satzung. Die Beschlussvorlage „Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Belange“ enthält auch eine umfangreiche Aufstellung zu den Einwendungen der Antragstellerin.6vgl. hierzu den Abschnitt „N71“, Seiten 78 bis 84 im „Abwägungsspiegel“vgl. hierzu den Abschnitt „N71“, Seiten 78 bis 84 im „Abwägungsspiegel“ Dort heißt es unter anderem, auch wenn bei der Beurteilung im vereinfachten Raumordnungsverfahren ein Vorhaben der E bekannt gewesen sei, sei der Bebauungsplan nach wie vor unabhängig vom konkreten Investor in jedem Fall ein Angebotsbebauungsplan „ohne Vorhabenbezug“. Entscheidend sei, dass ein Einzelhandelszentrum, um mit den Zielen der Raumordnung vereinbar zu sein, die in der Beurteilung formulierten Maßgaben hinsichtlich der maximalen Gesamtverkaufsfläche und der Sortimentierung einhalte, was mit den Festsetzungen des Bebauungsplans reglementiert werde. Das bedeute, dass die Verträglichkeit mit den Belangen der Nachbarkommunen und zentralen Orte im Umland unter diesen Prämissen bereits abschließend festgestellt sei. Beide Pläne wurden am 3.8.2016 ortsüblich bekannt gemacht.7vgl. das Wochenblatt der Antragsgegnerin, 31. KW vom 3.8.2016vgl. das Wochenblatt der Antragsgegnerin, 31. KW vom 3.8.2016 Der Bebauungsplan setzt im Süden des Plangebiets auf dem bisher in weiten Teilen baufreien und aktuell als Parkplatz benutzten „Enklerplatz“ ein Sondergebiet (SO) für ein „Einkaufszentrum“ fest. Zulässig ist dort nach den textlichen Festsetzungen ein Einkaufszentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 16.500 qm. Nach den textlichen Festsetzungen dürfen für dort einzeln aufgeführte Sortimentsgruppen bestimmte Obergrenzen für Verkaufsflächen nicht überschritten werden. Diese Festsetzung entspricht insoweit inhaltlich den zuvor erwähnten Maßgaben der Landesplanung im Abschnitt V der raumordnerischen Beurteilung vom 6.1.2014. Außerdem wurden in dem Bebauungsplan neben im Wesentlichen bereits vorhandenen Bestand überplanenden Mischgebieten (gegliedert in MI/1 – MI/3) an der Westseite zur Eisenbahnstraße hin zwei ebenfalls bereits entsprechend bebaute Kerngebiete (MK) ausgewiesen. In den Mischgebieten MI/2 und MI/3 sind nach der Nr. I1.1.3 im Textteil Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Am 2.8.2017 ist der vorliegende Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen die in § 2 Abs. 2 BauGB verankerte Pflicht zur zwischengemeindlichen Rücksichtnahme. Die Planung der Antragsgegnerin habe negative städtebauliche Auswirkungen in ihrem zentralen Versorgungsbereich zur Folge. Aufgrund der Dimensionierung des Vorhabens werde sich der bestehende Wettbewerbsdruck weiter verschärfen. Durch ihre „Sandwich-Lage“ zwischen den regionalen Wettbewerbspolen werde „die Luft für den innerstädtischen Einzelhandel noch dünner“. Bei Zugrundelegung der realistischen Flächenleistung von 4.000,- €/qm Verkaufsfläche sei für ihre Innenstadt hinsichtlich der Umsatzumverteilungsquote von einer Überschreitung der Marke von 10 % auszugehen. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei aus formellen und auch materiellen Gründen unwirksam. Er leide an Verfahrensfehlern, weil der Beschluss des Bebauungsplans im Rahmen der Veröffentlichung vom 3.8.2016 im Wochenblatt nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Der Bebauungsplan verstoße darüber hinaus gegen materielles Recht. Die Antragsgegnerin habe die zwingende Vorgabe des § 1 Abs. 4 BauGB nicht beachtet. Danach seien die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Insoweit sei insbesondere der LEP-Siedlung (2006) heranzuziehen. Mit der Ansiedlung des geplanten Vorhabens gehe eine umfangreiche Erweiterung bereits bestehender Verkaufsflächen einher. Durch die stark überdurchschnittliche Einzelhandelszentralität würden die Ziele der Landesplanung vereitelt. Insbesondere verstoße das geplante Projekt gegen das Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45). Das Vorhaben umfasse mit 16.500 qm Verkaufsfläche rund 63 % der in ihrer eigenen Innenstadt vorhandenen Gesamtverkaufsfläche. Das zur Frage der Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich zu erwartender Auswirkungen auf den Einzelhandel in den Nachbarstädten im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte Gutachten des Büros D & Partner entspreche nicht den Anforderungen an eine Analyse zur Darstellung der städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen. Ein Verträglichkeitsgutachten habe stets das maximale Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen durch Aufzeigen eines worst-case-Szenarios abzubilden. Diesem Grundsatz widerspreche das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten. Die im Gutachten prognostizierte Flächenproduktivität von Bekleidung/Textilien von 2.900,- €/qm Verkaufsfläche orientiere sich nicht an den Marktführern, sondern stelle allenfalls Durchschnittswerte des Textilhandels dar. Es sei mit leistungsstarken Betrieben als Mieter zu rechnen. Für die Innenstadt der Antragsgegnerin nehme der Gutachter eine Flächenproduktivität von rund 3.385,- €/qm Verkaufsfläche im Segment „Bekleidung“ an. Eine Begründung, warum die Umsatzerwartung im E-Center um rund 10 % geringer sein solle als in der Innenstadt der Antragsgegnerin, fehle. Auch für die weiteren im Gutachten untersuchten Sortimente seien die prognostizierten Flächenproduktivitäten deutlich zu niedrig und entsprächen nicht der erforderlichen worst-case-Betrachtung. Nach den Ausführungen in dem von ihr – der Antragstellerin – selbst in Auftrag gegebenen Gutachten der C müsse eine Flächenleistung von 4.000,- €/qm Verkaufsfläche angesetzt werden. Der rechnerische Planumsatz des Vorhabens belaufe sich damit nicht auf 57 Mio. Euro sondern auf ca. 66 Mio. Euro. Gravierende Funktionsstörungen beziehungsweise Funktionsverluste in den zentralen Versorgungsbereichen seien nicht auszuschließen. Des Weiteren werde im Rahmen des Gutachtens des Büros D & Partner bei der Abgrenzung des Marktgebietes für das geplante Einkaufszentrum das „faktische Einzugsgebiet“ um ein „erweitertes Einzugsgebiet“ ergänzt, welches auch ihr Gebiet beinhalte. Zusätzlich zu diesem bereits recht weitläufigen Einzugsgebiet werde die Potenzialreserve um nochmals 10 % durch Kunden von außerhalb des erweiterten Einzugsgebietes (sogenannte „Streuumsätze“) durch den Gutachter angenommen. Diese Annahme führe zu einer Reduktion der Umsatzverteilungsquoten gegen den bestehenden Einzelhandel im Untersuchungsgebiet, was zu einer weiteren Unterschätzung der möglichen Auswirkungen führe. Die Verwendung einer Potenzialreserve sei nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und könne maximal 5 % betragen. Der Abzug von 10 % sei daher unbegründet. Darüber hinaus werde in dem Gutachten eine Reduzierung der Summe der sortimentsbezogenen Umsätze vorgenommen, die nicht begründet werde und nicht nachvollziehbar sei. Das Gutachten gehe zudem nicht auf die zu erwartenden Wechselwirkungen durch weitere Einzelhandelsgroßprojekte in der Region ein. Das im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte Gutachten könne daher die Raumverträglichkeit für das geplante Vorhaben nicht begründen. Damit liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB vor. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Verfahrens das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt. Das Gutachten des Büros D & Partner sei als Grundlage für eine Abwägung nicht geeignet. Das Vorhaben beeinträchtige die angestrebte Weiterentwicklung beziehungsweise Stabilisierung ihrer eigenen Innenstadt. Der Bebauungsplan leide auch an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel, weil die Untersuchung des Büros D & Partner als Basis einer Abwägung ungeeignet sei. Die Antragsgegnerin gehe im Rahmen ihrer Abwägung fälschlicherweise davon aus, dass die Verträglichkeit der Planung mit den Belangen der Nachbarkommunen, insbesondere der zentralen Orte im Umland im Rahmen des vereinfachten Raumordnungsverfahrens bereits festgestellt worden sei. Es sei indes mit höheren Umsatzeinbußen als den im Gutachten des Büros D & Partner angegeben, zu rechnen. Obwohl durch die C-Beratung und Management GmbH erhebliche Auswirkungen auf das Umland durch das geplante Projekt prognostiziert worden seien, gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass diese aufgrund der Flächenbegrenzung nicht zu erwarten seien. Das Gutachten der Antragsgegnerin lasse jedoch an mehreren Stellen den worst-case-Ansatz unberücksichtigt. So werde ohne Begründung von einer Flächenleistung von 3.500,- €/qm Verkaufsfläche ausgegangen, obwohl dieser Wert deutlich unter dem bundesdurchschnittlichen Wert von 4.000,- €/qm Verkaufsfläche liege. Lege man diesen realistischen Wert zu Grunde, fielen die ermittelten sortimentsbezogenen Umsatzumverteilungsquoten höher aus und lägen dann über der 10 % Marke. Der Abwägungsmangel sei auch erheblich. Die Offensichtlichkeit des Mangels ergebe sich aus den Planungsunterlagen. Er sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen sei, dass die Planung bei Berücksichtigung einer wesentlich höheren Flächenproduktivität, anders ausgefallen wäre. Die Antragstellerin beantragt, den am 14.7.2016 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 3.8.2016 bekannt gemachten Bebauungsplan „Enklerplatz“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, da das Vorbringen der Antragstellerin den Anforderungen an die Geltendmachung der Antragsbefugnis nicht genüge. Diese habe nicht dargelegt, inwiefern sie durch den angefochtenen Bebauungsplan von unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art betroffen sein könne. Dafür reiche jedenfalls nicht die Behauptung, bei Annahme einer höheren Flächenproduktivität würden höhere Umsätze erzielt und es würde dadurch eine größere Umsatzverteilung eintreten, wodurch es zu einer Destabilisierung des eigenen innerstädtischen Einzelhandels kommen könne. Es fehlten schon „handfeste“ Anhaltspunkte für „Umsatzverschiebungen von mindestens 10 %“, die das interkommunale Abstimmungsgebot nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Faustregel“ überhaupt erst auslösen könnten. Dazu komme, dass die Stellungnahme der Antragstellerin und die Einschätzung des C-Gutachtens schon bei der raumordnerischen Beurteilung vom 6.1.2014 vorgelegen hätten und der Landesplanung keine Veranlassung gegeben hätten, von einer mehr als unerheblichen städtebaulichen Auswirkung auf die Antragstellerin auszugehen. Die Landesplanungsbehörde habe sich in ihrem Bescheid auf das zusätzlich im Auftrag der Landesplanungsbehörde von dem Fachgutachter L, Markt und Standort, evaluierte von der Antragsgegnerin vorgelegte Verträglichkeitsgutachten der Fachgutachter S und G, D Gesellschaft vom 20.8.2013 stützen können. Trotz des von der Landesplanungsbehörde ausdrücklich in der raumordnerischen Beurteilung gegebenen Hinweises, dass auch bei einer theoretischen Annahme höherer als der prognostizierten Umsatzverluste nicht davon auszugehen sei, dass es dadurch zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Innenstadt der Antragstellerin komme und dass die von der Stadt angemahnte Betrachtung der Vorschädigung in Form von Leerständen bei der gutachterlichen Erhebung und der städtebaulichen Bewertung ihres zentralen Versorgungsbereiches hierbei bereits ebenso berücksichtigt worden sei wie die potenziellen künftigen Wirkungen von anderen Einzelhandelsvorhaben in der Region wie etwa des Vorhabens E und IKEA in Kaiserslautern, enthalte der Normenkontrollantrag weiterhin keine fundierten Angaben, inwieweit sich die angeführten Änderungen auf die Funktionsfähigkeit vorhandener oder konkret in Planung befindlichen zentralörtlichen Versorgungsstrukturen funktionsbeeinträchtigend nachteilig auswirkten. Die allgemeinen Entwicklungssorgen der Antragstellerin begründeten keine Antragsbefugnis. Nach der Rechtsprechung löse nicht jedwede faktische Einwirkung auf eine Nachbargemeinde die Befugnis aus, den Bebauungsplan einer Nachbargemeinde gestützt auf das interkommunale Abstimmungsgebot zur Überprüfung zu bringen. Dies komme vielmehr nur in Betracht, wenn es sich um „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ handele. Die Antragstellerin beschreibe lediglich ein theoretisches aber unrealistisches Schreckensszenario. Zur Begründung ihrer Antragsberechtigung hätte sie auf die spezifischen Standortgegebenheiten und die räumlich strukturelle Ausgangssituation im Verflechtungsbereich sowie ihre eigene Einzelhandelsstruktur näher eingehen und darlegen müssen, durch welche Sortimentsfestsetzung bezüglich des mit dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin geplanten Einkaufszentrums welche ihrer städtebaulichen Zentrenfunktionen im Bereich der Nahversorgung mehr als unerheblich beeinträchtigt werden könne. Soweit die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis überdies mit gleichen Gründen aus der behaupteten Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet habe, führe auch diese Begründung nicht zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrages, da es sich bei § 2 Abs. 2 BauGB um eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebotes handele. Aus § 1 Abs. 4 BauGB könne die Antragstellerin ebenfalls keine Antragsbefugnis herleiten. Diese Vorschrift verlange lediglich die Beachtung der Anforderungen, die sich aus Zielen der Raumordnung ergäben. Dies könne zwar über § 2 Abs. 2 BauGB zu einer Drittschutzwirkung führen, wenn die Ziele der Raumordnung einen solchen Schutznormcharakter aufweisen würden, was bei dem raumordnerischen Beeinträchtigungsverbot prinzipiell der Fall sein könne. Die in dem auch der Antragstellerin zugestellten, von ihr nicht angefochtenen und damit ihre gegenüber bestandskräftigen Bescheid der Landesplanung vom 6.1.2014 zur raumordnerischen Beurteilung enthaltene Kompatibilitätsfeststellung für das mit dem Bebauungsplan „Enklerplatz“ vorgesehene Einkaufszentrum, bei der auch die im November 2013 von der Antragstellerin vorgetragenen Einwendungen berücksichtigt worden seien, entfalte Tatbestandswirkung. Raumordnerische Bedenken hätten im Vorfeld des durchgeführten Raumordnungsverfahrens nach den vorliegenden marktwirtschaftlichen Analysen und der Verkleinerung des Formats des Einkaufszentrums ausschließlich unter dem Aspekt der Beachtung des Kongruenzgebots bestanden. Eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots habe auf der Grundlage der marktwirtschaftlichen Untersuchungsergebnisse und deren Evaluierung durch den von der Landesplanung eingeschalteten Gutachter ausgeschlossen werden können. Im Vorfeld der Antragstellung habe die Landesplanung die Notwendigkeit eines Zielabweichungsantrags bezüglich des Kongruenzgebots verneint, da die rechtliche Anforderung des Ziels 44 des LEP Siedlung 2006, wonach der Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschritten werden dürfe, eingehalten sei. Die Landesplanungsbehörde habe in ihrem bestandskräftigen Bescheid sowohl den Einwand der Antragstellerin einer mit der Überschreitung des Verflechtungsbereichs verbundenen Überdimensionierung zurückgewiesen, als auch den geltend gemachten Verstoß gegen das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot. Die Antragstellerin habe ihre Antragsbefugnis nicht mit der am 4.9.2015 aufgrund der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens von ihr eingereichten Stellungnahme begründet, sondern ausschließlich mit ihrer am 21.11.2013 der Landesplanungsbehörde vorgelegten Stellungnahme. Selbst wenn man diese Stellungnahme mit berücksichtige, genüge das Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollantrag nicht den für die Geltendmachung der Antragsbefugnis erforderlichen Anforderungen, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Ablauf der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO nicht mehr herbeigeführt werden könnten. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sei aber auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. In dem erwähnten Schreiben vom 4.9.2015 habe die Antragstellerin durch spekulative Annahmen versucht, durch Veränderung der Prognosebasis den theoretisch denkbaren Beeinträchtigungsgrad des geplanten Vorhabens zu erhöhen und damit dann theoretisch mögliche städtebauliche Auswirkungen zu kreieren. Sie habe lediglich wegen der von ihr rechnerisch hergestellten höheren Umsatzerwartung die Befürchtung geäußert, dass eigene Planungsvorhaben erschwert werden könnten, weil sie wie andere Städte auch mit einem Betreiberwechsel, etwa dem Weggang von C&A, konfrontiert sei. Inzwischen existierten aber in der unmittelbaren Umgebung von H&M neben weiteren Bekleidungsgeschäften in der Kaiserstraße drei Bekleidungsgeschäfte. Sie – die Antragsgegnerin – habe sich indes im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ausweislich der Abwägungsdokumentation unter Berücksichtigung der sich permanent ändernden Einzelhandelsentwicklungen in dem Einzugsbereich des geplanten Einkaufszentrums nach erneuter Einschaltung der Fachgutachter der I , der Gutachter D & Partnergesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH und des Fachgutachters H von der G eingehend mit den raumstrukturellen und städtebaulichen Auswirkungen befasst.8vgl. Einzelhandelsgutachten von I, Fortschreibung vom 10.7.2015; fachgutachterliche Stellungnahme von S, D & Partner Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH vom 18.9.2017; schriftliche Stellungnahme H, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 20.9.2017vgl. Einzelhandelsgutachten von I, Fortschreibung vom 10.7.2015; fachgutachterliche Stellungnahme von S, D & Partner Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH vom 18.9.2017; schriftliche Stellungnahme H, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 20.9.2017 Dabei sei keine Verschlechterung in Bezug auf die Verträglichkeitsprognose für die benachbarten Kommunen festgestellt worden. Die den Gutachten zugrunde liegende worst-case-Betrachtung sei während des Verfahrens sowohl von dem Fachgutachter, der ihr Einzelhandelskonzept erstellt und aktualisiert habe, als auch zusätzlich von dem Fachgutachter Dr. H., Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, noch einmal überprüft worden. Diese hätte den worst-case-Ansatz der Gutachter La. & Partner bestätigt. Dass die Prognosebasis des Gutachters Le. von C für die Abschätzung der Flächenproduktivität an dem für die Ansiedlung des Einkaufszentrums vorgesehenen Standort unzutreffend sei, sei ohne weiteres erkennbar, wenn man als Indikator für die Flächenproduktivität das Mietniveau verschiedener Einzelhandelsplätze heranziehe. Dabei werde deutlich, dass es standortspezifische Unterschiede gebe, welche sich nicht nur auf die zu erwartende Flächenproduktivität des Einkaufszentrums, sondern auch auf das Mietniveau auswirkten, weil dieses auf die marktwirtschaftlich zu erwartende Ertragslage reagiere. Dazu komme, dass die Antragsgegnerin als Standortgemeinde nach den regelmäßig fortgeschriebenen Marktstudien der GMA in Bezug auf das Städteranking der 209 Mittelstädte in Deutschland in der Kategorie der Städte mit 40.000 bis 120.000 Einwohnern zwar in Bezug auf die Einpendlersituation und die Zentralität einen vorderen Platz einnehme, jedoch in Bezug auf die Flächenleistung in Anbetracht der konkreten Situation nur im hinteren Mittelfeld rangiere. Der Bebauungsplan verstoße ausgehend von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu entwickelten Maßstäben nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. In formeller Hinsicht sei die Abstimmung sowohl in Bezug auf die überörtliche Ebene im Rahmen eines einfachen Raumordnungsverfahrens auf der Basis einer umfassenden Verträglichkeitsanalyse bezüglich der Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums erfolgt, insbesondere unter grenzüberschreitender Beteiligung der zuständigen Träger der Raumordnungsplanung in Rheinland-Pfalz und der betroffenen Kommunen, unter anderem der Antragstellerin. Dabei seien eine eingehende Prüfung der von ihr vorgetragenen Belange und eine Überprüfung der eigenen Konzeptgrundlagen vorgenommen und festgestellt worden, dass ein erhöhter Handlungsdruck für die Kommunen im Wettbewerb mit den benachbarten Städten im Interesse der Erhaltung der Attraktivität ihrer Innenstädte einerseits vor allem an der Grenze zu Rheinland-Pfalz wegen der funktionellen Verflechtungen in dem Handlungsraum Homburg-Zweibrücken andererseits aber auch innerhalb der Kernzone des Verdichtungsraums im Saarland entstanden sei, weswegen städtebaulich-strukturelle Veränderungen erforderlich seien. Auch die Anforderungen der materiellen Abstimmungspflicht seien erfüllt. Zwar verlange das Abwägungsgebot keine erneute Abstimmung, wenn eine solche auf übergeordneter Planungsebene vorgenommen worden sei und dabei nur geringfügige Auswirkungen auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Umgriff eines größeren Planungsraums festgestellt worden seien. Dennoch habe sie vorsorglich im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine erneute materielle Abstimmung mit den Belangen der von der Planung betroffenen Nachbargemeinden durchgeführt. Die Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums auf deren Versorgungsstrukturen sei branchenspezifisch durch das Gutachten von D & Partner untersucht worden. Die Ausgangssituation sei unter Berücksichtigung der bisherigen Herkunft der Kunden in der Homburger Innenstadt auf aktueller Datenbasis des von der Firma I parallel fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts überprüft und aktualisiert worden. Die von dem Gutachter D & Partner erstellte Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse sei auf aktueller Datenbasis bestätigt worden. Die Belange der Antragstellerin seien dabei erfasst, aufgrund ihrer Stellungnahme überprüft und abgeglichen worden. Die in ihrer Stellungnahme vom 4.9.2015 mitgeteilten Fakten ließen nicht erkennen, inwiefern und in Bezug auf welche Branchen ihre zentrale Versorgungsstruktur durch das Vorhaben mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden könnte. Von Bedeutung sei im Übrigen, dass mit dem Bebauungsplan „Enklerplatz“ in Bezug auf die vorgesehene Einzelhandelsnutzung ein bestehender Bebauungsplan abgelöst worden sei, der bereits eine Einzelhandelsnutzung in größerem Ausmaß vorgesehen habe. Dem neuen Bebauungsplan liege eine der Einzelhandelsnutzung raum- und städtebaulich verträglichere Planungskonzeption zugrunde. Nach der fundierten und mehrfach abgesicherten worst-case-Analyse sei nach den marktwirtschaftlichen Abschätzungen zu erwarten, dass die Ansiedlung eines solchen Magnetbetriebs das von der Antragsgegnerin angestrebte Ziel einer Stärkung und nachhaltigen Revitalisierung des zentralen Einkaufsbereichs in der Innenstadt erreichen werde und dass dadurch die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden abgesehen von Umstrukturierungen funktionell nicht wesentlich beeinträchtigt würden. In Relation zu den benachbarten zentralen Orten werde die Zentrenverträglichkeit durch die sortimentsspezifische Deckelung der Verkaufsflächen sichergestellt. Den Anforderungen entsprechend und nicht lediglich pauschal wie in der vorgelegten fachgutachterlichen Stellungnahme der C vom November 2013 sei eine konkrete und sortimentsspezifische worst-case-Betrachtung der zentralen Versorgungsbereiche erfolgt. Die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Kommunen seien branchenspezifisch ermittelt worden. Anschließend sei auf der Basis branchenüblicher Werte unter Berücksichtigung der standortbezogenen und regionalen Ausgangssituation im kleinteiligen mittelzentralen und ländlichen Umfeld eine fundierte Einschätzung der Qualität der jeweiligen Standorte vorgenommen worden. In der Abwägungsdokumentation zu dem Bebauungsplan werde dies eingehend und differenziert noch einmal dargelegt. Die Auswirkungsanalyse habe ergeben, dass die Umverteilungsquoten für die Antragstellerin bei Bekleidung im Bereich von 4,7 % unterhalb der sogenannten wettbewerblichen Spürbarkeitsschwelle von 5 % und bei Schuhen/Lederwaren mit Umverteilungsquoten von 8 % lägen, dass aber auch insofern eine funktionsbeeinträchtigende Schädigung infolge der Ansiedlung ausgeschlossen werden könne. Eine Überprüfung in Bezug auf die Antragstellerin habe die Einschätzung bestätigt. In der Abwägungsdokumentation sei ausgeführt, dass eine Flächenleistung für das neue Vorhaben in Höhe von 4.000,- € im Mittel unrealistisch hoch wäre und im Ergebnis zu fehlerhaften Prognoseergebnissen geführt hätte. Die in Shopping-Centern auch vorhandenen Großflächen/Fachmärkte, die die durchschnittliche Flächenproduktivität prägten, erwirtschafteten signifikant geringere Flächenleistungen. Nach dem HDE sei der Umsatz je Quadratmeter Verkaufsfläche im Einzelhandel in Deutschland in den Jahren 1970 bis 2014 von 5.200,- auf nunmehr gut 3.300,- € pro Quadratmeter gesunken. In keinem der eingeholten Gutachten sei die Rede davon, inwiefern wesentliche funktionelle Veränderungen in den zentralen Versorgungsbereichen eintreten würden. In dem C-Gutachten werde zwar die Prognose bezweifelt und bei rechnerischer Einsetzung eines noch höheren Flächenproduktivitätswertes mit einer über die Schwelle von 10 % hinausgehenden höheren Umsatzumverteilung gerechnet. Diese von der Antragstellerin vorgelegte einzelhandelsgutachterliche Bewertung gehe von einer unzutreffenden Prognosebasis aus. Die Prämisse, für ein deutlich kleineres Mittelzentrum im Saarland die Flächenproduktivität, die Einzelhandelsbetriebe in Deutschland durchschnittlich in Mittel- und Oberzentren erzielten, mit 4.000,- €/qm zugrunde zu legen, sei falsch. Die Streuumsätze hätten für das geplante Vorhaben eine vergleichsweise größere Bedeutung, weil die Zahl der Ein- und Auspendler wegen der Funktion der Antragsgegnerin als Universitätsstadt mit Universitätsklinik relativ groß sei und weil zum anderen auch Erlebniseinkäufe Durchreisender zu erwarten seien. Unzutreffend sei auch die Aussage, wonach die geplante Verkaufsfläche des Vorhabens nahezu der Gesamtverkaufsfläche der Antragstellerin entspreche. Bei der Antragstellerin würden im Übrigen die negativen Folgen ihrer eigenen Ansiedlungspolitik sichtbar, weil der innerstädtische zentrale Versorgungsbereich an den Folgen der massiven Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in ihren dezentralen Randbereichen leide. Medienberichten vom Dezember 2018 zufolge hat zwischenzeitlich auch der neue Investor von dem Vorhaben Abstand genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (4 Bände). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.