Beschluss
2 A 644/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Frage, ob aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan generell die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu erfolgen hat, ist in dieser Allgemeingültigkeit nicht klärungsfähig.(Rn.19)
2. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Verfahren kein Zulassungskriterium dar.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juni 2017 - 5 K 1995/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan generell die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu erfolgen hat, ist in dieser Allgemeingültigkeit nicht klärungsfähig.(Rn.19) 2. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Verfahren kein Zulassungskriterium dar.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juni 2017 - 5 K 1995/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Khalili. Er ist islamischer Religionszugehörigkeit und stammt seinen Angaben zufolge aus Mazar-e-Sharif in der Provinz Balkh. Seinen Angaben zufolge verließ er Afghanistan etwa im März 2012 und reiste ins Bundesgebiet ein, wo er am 18.3.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24.3.2014 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.9.2014 – 5 K 532/14 – (rechtskräftig) abgewiesen. Unter dem 6.3.2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt der Beklagten die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Der Antrag wurde damit begründet, seine Klage sei abgewiesen worden, weil er seinen Sachvortrag betreffend der „Blutfehde“ nicht glaubhaft gemacht habe. Nunmehr würden Unterlagen zur Akte gereicht, die nachweisen sollten, dass eine gefährdungsfreie Rückkehr ausgeschlossen sei. Am 30.11.2015 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 25.7.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso wie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24.3.2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet. Am 3.8.2016 hat der Kläger diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen und beantragt, den Bescheid vom 25.7.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass einer Abschiebung nach Afghanistan Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entgegenstehen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil vom 23.6.2017 – 5 K 1995/15 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a., die von dem Kläger vorgelegten neuen Beweismittel seien nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. In dem abgeschlossenen Erstverfahren1Urteil vom 18.9.2014 - 5 K 532/14 -Urteil vom 18.9.2014 - 5 K 532/14 - sei es nicht entscheidend darauf angekommen, ob der Vater des Klägers in Afghanistan tatsächlich das Opfer einer Blutfehde gewesen sei, so dass die nunmehr vorgelegten Unterlagen über den Tod seines Vaters keine neuen Beweismittel seien, die im Verständnis von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG „eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden“. Hinsichtlich des Angriffs auf den Onkel gebe es angesichts der in Afghanistan allgemein herrschenden Verhältnisse erkennbar keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit dem Kläger bzw. der Blutfehde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht habe, die allgemeine Lage habe sich in Afghanistan seit dem Urteil vom 18.9.2014 insgesamt verschärft, führe auch das nicht zum Erfolg der Klage und zwar weder hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 AsylG noch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung, dass ihm kein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zustehe. Zum Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG heiße es im Urteil vom 18.9.2014 – 5 K 532/14 -, dass selbst beim Bestehen eines innerstaatlichen oder regionalen bewaffneten Konflikts in der Provinz Balkh kein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestehe, weil es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung fehle. Er übe weder einen Beruf aus, der ihn zwinge, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten noch gehöre er einer besonders gefährdeten religiösen oder ethnischen Minderheit an. Auch sei keine Situation mit einem so hohen Gefahrengrad gegeben, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. In Gesamt-Afghanistan habe es der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) zufolge im Jahr 2009 2.412 Tote und 3.556 Verletzte gegeben, im Jahr 2010 seien es 2.790 Tote und 4.368 Verletzte gewesen, im Jahr 2011 seien es 3.131 Tote und 4.507 Verletzte gewesen, im Jahr 2012 habe es 2.754 Tote und 4.821 Verletzte gegeben, 2013 seien 2.959 Tote und 5.656 Verletzte zu verzeichnen gewesen.2UNAMA, Afghanistan Annual Report 2013, Kabul, February 2014, S. 3UNAMA, Afghanistan Annual Report 2013, Kabul, February 2014, S. 3 Gehe man somit von einer Opferzahl von zuletzt jährlich 7.500 bis 8.500 und einer Einwohnerzahl von Afghanistan von mehr als 31 Millionen aus,3D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz, Afghanistan, 9.12.2013, S. 4D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz, Afghanistan, 9.12.2013, S. 4 ergebe sich eine Gesamtgefährdungsquote von 2,4 bis 2,7 ‰. Auf dieser Grundlage könne für die Provinz Balkh nicht davon ausgegangen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgesetzt wäre. Vielmehr sei nicht vom Bestehen einer solchen Gefahrendichte auszugehen, dass ein nach Afghanistan in die Provinz Balkh zurückkehrender Afghane mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse, gezielt oder auch zufällig selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden. Für die Jahre 2014 bis 2016 komme UNAMA für Gesamt-Afghanistan zu folgender Anzahl von toten und verletzten Zivilisten: Im Jahr 2014 habe es 10.535 Tote und Verletzte gegeben, im Jahr 2015 seien es 11.034 Tote und Verletzte gewesen und im Jahr 2016 seien 11.418 Tote und Verletzte zu verzeichnen gewesen, davon (2016 nach Regionen aufgeteilt) 2.348 in der Central Region, 115 in den Central Highlands, 1.595 in der Eastern Region, 1.270 in der North Eastern Region, 1.362 in der Northern Region, 903 in der South Eastern Region, 2.989 in der Southern Region und 836 in der Western Region.4UNAMA, Afghanistan Annual Report 2016, Kabul, February 2017, S. 11, 21UNAMA, Afghanistan Annual Report 2016, Kabul, February 2017, S. 11, 21 Die Gesamtgefährdungsquote habe sich damit von 2013 bis 2016 von 2,7 auf 3,68 ‰ erhöht. Damit könne nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgesetzt wäre. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung schließlich vorgetragen hat, er habe starke seelische Belastungen und nehme deswegen Medikamente, sei das nicht geeignet, das Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen. Auch die Entscheidung des Bundesamtes, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monaten ab dem Tage der Abschiebung zu befristen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Gegen das ihm am 4.7.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.8.2017 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen begründet. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.6.2017 – 5 K 1995/15 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und auf die Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 4.8.2017 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat allgemein dann grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.5vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.4.2018 – 2 A 147/18 – und vom 12.3.2018 – 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 - jurisvgl. Beschlüsse des Senats vom 11.4.2018 – 2 A 147/18 – und vom 12.3.2018 – 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 - juris Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die Frage, ob die seit 2014 in Afghanistan sich ständig verschlechternde Sicherheitslage eine geänderte Sachlage i.S.d. § 51 VwVfG darstellt und damit die Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt, für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf eine Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2016, auf Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update vom 30.9.2016) und auf einen Artikel in der Wirtschaftswoche vom 21.1.2017, wonach sich die Sicherheitslage insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe, weswegen der UNHCR der Auffassung sei, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. Artikel 15c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sei. Die Situation in Afghanistan habe sich in den ersten zwei Jahren nach dem offiziellen Ende des NATO-Kampfeinsatzes dramatisch verschlechtert und die Anzahl ziviler Opfer der gewaltsamen Konflikte habe Ende 2015 mit 11.002 einen neuen Höchststand erreicht. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum subsidiären Schutz nach § 4 AsylG im angefochtenen Urteil beanstandet der Kläger, dass eine Prüfung der aktuellen Sicherheitslage unterblieben sei. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan praktisch generell die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu erfolgen hat, ist in dieser Allgemeingültigkeit (bereits) nicht klärungsfähig und damit auch nicht entscheidungserheblich. Die Beantwortung dieser Frage kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Person, der Herkunft und der in Betracht kommenden Rückkehrorte in Afghanistan und daher nicht „grundsätzlich“ erfolgen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die konkreten Einzelfallumstände nach Auswertung der Erkenntnismittel gewürdigt und sich insbesondere auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erstmals geltend gemachten Hinweis auf die Verschärfung der allgemeinen Lage in Afghanistan befasst. Es ist davon ausgegangen, dass selbst bei Annahme eines innerstaatlichen oder regionalen bewaffneten Konflikts in der (Herkunfts)Provinz des Klägers Balkh kein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestehe, weil es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung fehle. Er übe keinen Beruf aus, der ihn zwinge, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten noch gehöre er einer besonders gefährdeten religiösen oder ethnischen Minderheit an. Auch sei keine Situation mit einer so hohen Gefahrendichte gegeben, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Hierbei hat sich das Verwaltungsgericht u.a. auf den Bericht von UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan)6Afghanistan Annual Report 2016, Kabul, February 2017, S. 11, 21Afghanistan Annual Report 2016, Kabul, February 2017, S. 11, 21 gestützt und festgestellt, dass die Gesamtgefährdungsquote sich zwar von 2013 bis 2016 von 2,7 auf 3,68 Promille erhöht habe, aber damit nach wie vor nicht davon ausgegangen werden könne, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgesetzt wäre. Ob die im Fall des Klägers vorgenommene Bewertung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist nicht entscheidend. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden Zulassungsgründe sind in dem § 78 Abs. 3 AsylG abschließend geregelt. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Verfahren kein Zulassungskriterium dar. Die gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.