Beschluss
2 B 48/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verhinderung weiterer Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft.(Rn.9)
2. Einzelfall eines in Deutschland geborenen Ausländers, bei dem die Annahme der Gefahr weiterer Straftaten gerechtfertigt und dem die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland zumutbar ist.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verhinderung weiterer Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft.(Rn.9) 2. Einzelfall eines in Deutschland geborenen Ausländers, bei dem die Annahme der Gefahr weiterer Straftaten gerechtfertigt und dem die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland zumutbar ist.(Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der am … 1974 in A-Stadt geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs im Haushalt seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit dem 4.7.2012 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 22.4.1998 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Antragsteller erstmals wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. In den Jahren 1999 - 2000 folgten drei weitere Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Bedrohung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung. Am 21.3.2002 verurteilte das Landgericht A-Stadt den Antragsteller wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Am 29.1.2003 erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen gewerbsmäßigem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Am 5.8.2003 wurde der Antragsteller wegen schwerer räuberischer Erpressung, Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zwischen 2008 und 2011 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu Geldstrafen und wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt. Am 11.4.2016 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Am 5.7.2016 trat der Antragsteller die Unterbringung in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie an. Sodann erfolgte der Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum 19.2.2018. Mit Bescheid vom 8.11.2016 verfügte der Antragsgegner die Ausweisung des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 2) und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 3). Daneben befristete der Antragsgegner die Wirkung der Ausweisung auf 8 Jahre, gerechnet vom Tag der Ausreise oder Abschiebung (Nr. 4) und wies den Antragsteller darauf hin, dass er die Kosten seiner Abschiebung zu tragen hat (Nr. 5). Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 18.11.2016 Widerspruch ein. Diesen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2017, dem Antragsteller zugestellt am 23.1.2017, zurück. Am 15.2.2017 erhob der Antragsteller hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht. Seinen im Januar 2018 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 6 K 268/17 - hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.2.2018 - 6 L 62/18 - zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Durch den (gewerbsmäßigen) illegalen Handel mit Betäubungsmitteln sei die Allgemeinheit regelmäßig in besonderem Maße im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit des Einzelnen sowie der Volksgesundheit sowie auf die Einhaltung der Rechtsordnung im besonderen Maße gefährdet. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stelle ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar. Von dem persönlichen Verhalten des Antragstellers gehe eine Wiederholungsgefahr aus. Dieser sei in der Vergangenheit vielfach und immer wieder auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit der ersten Verurteilung seien nennenswerte Zeiten der Legalbewährung nicht zu verzeichnen. Bei der zuletzt erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 11.4.2016 handele es sich um eine solche wegen einer schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftat, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sei. Der Antragsteller sei unter zweifach laufender Bewährung erneut straffällig geworden und habe sich vorangegangene Verurteilungen nicht zur Warnung gereichen lassen. Auch sein privates Umfeld ebenso wie gestellte Bewährungshelfer seien nicht in der Lage gewesen, ihn von der wiederholten fortgesetzten Begehung von Straftaten abzuhalten. Dieser Gefahrenprognose stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller ausweislich der Stellungnahme der JVA A-Stadt vom 20.12.2017 ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten zeige, er fünf negative Urinkontrollen abgegeben habe und seiner Arbeit in der JVA mit guten Leistungen nachgehe. Der Antragsteller verfüge über eine erhebliche kriminelle Energie und habe eine sich über Jahre erstreckende kriminelle Vergangenheit. Die Annahme der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch ihn sei vor dem Hintergrund seiner weiterhin unaufgearbeiteten Suchtmittelproblematik gerechtfertigt. Auch die zwischenzeitlich bei ihm aufgrund seines Drogenkonsums diagnostizierte Psychose spreche eher für als gegen die Annahme einer konkreten Gefahr der Wiederholung weiterer schwerwiegender Straftaten. Das Ausweisungsinteresse wiege gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden sei. Daneben wiege das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 AufenthG schwer, da der Antragsteller für mehr als 1 Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei (Nr. 1), die Verurteilung wegen der Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Gestalt der Qualifikation nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfolgt sei (Nr. 3) und es sich hierbei nicht um einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handele (Nr. 9). Aus seinem Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen ergebe sich kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, da ein solches bzw. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft keine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift begründe. Auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, das selbst beim Bestehen eines Sorge- oder Umgangsrechts für einen ledigen Minderjährigen voraussetze, dass eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung zu diesem vorhanden sei, sei nicht gegeben. Ein Besuchskontakt der Kinder des Antragstellers während dessen Aufenthalt in der JVA habe nicht bestanden. Der älteste Sohn des Antragstellers sei volljährig und sein jüngster Sohn bereits 15 Jahre alt. Daher seien sie alt genug, mit dem Antragsteller über moderne Kommunikationswege, insbesondere über das Internet zu kommunizieren und in Kontakt zu ihm zu bleiben; sie könnten auch besuchsweise in die Türkei reisen. Zu Gunsten des Antragstellers seien seine Geburt in der Bundesrepublik Deutschland und der daran anschließende 43-jährige Aufenthalt zu berücksichtigen. Dies werde aber deutlich dadurch relativiert, dass es der Antragsteller nicht geschafft habe, sich dauerhaft in das soziale und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik zu integrieren. Er verfüge nicht über einen Schulabschluss oder eine sonstige abgeschlossene Ausbildung. Die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland sei ihm nicht unzumutbar. Er habe sich in der Vergangenheit immer wieder in der Türkei aufgehalten und sei der türkischen Sprache in gewissem Umfang mächtig. Zudem lebten in der Türkei Verwandte von ihm, die ihm, trotz Differenzen, die der Antragsteller anführe, bei einer Eingewöhnung helfen könnten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Antragstellers, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 6 K 268/17 - gegen den Ausweisungsbescheid des Antragsgegners vom 8.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2017 begehrt, ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die vom Senat im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers fällt zu seinen Lasten aus. Die gegen ihn verfügte Ausweisung ist offensichtlich rechtmäßig ergangen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Aufenthalt des Antragstellers ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nunmehr im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausweisung nach der Neuregelung des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG zu prüfen ist. Gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Da der Antragsteller eine Rechtsposition aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/801Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80); Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 4 vom 08.1.1980, S. 14-16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8.12.2011 – C-371/08 –, jurisBeschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80); Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 4 vom 08.1.1980, S. 14-16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8.12.2011 – C-371/08 –, juris erworben hat, ist seine Ausweisung zudem an den (strengeren) Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen. Er darf nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit Blick auf die Verurteilungen und persönlichen Umstände des Antragstellers bejaht. Die Verhinderung weiterer Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität betrifft ein Grundinteresse der Gesellschaft. Entgegen Ansicht des Antragstellers ist in seinem Fall von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Dass von ihm die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht, ergibt sich zunächst aus der Vielzahl der Verurteilungen (vor allem auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität) seit 1998 und das Fehlen nennenswerter Zeiten der Legalbewährung über einen Zeitraum von fast 20 Jahren. Der Antragsteller hat über viele Jahre seinen Drogenkonsum mit Betäubungsmittelstraftaten finanziert. In dem vor seiner letzten Verurteilung eingeholten Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 24.2.2016 ist von einem täglichen Amphetamin- und gelegentlichen Cannabiskonsum die Rede.2Bl. 348 ff (373) der VerwaltungsakteBl. 348 ff (373) der Verwaltungsakte Bedenkt man zudem, dass die Suchtmittelproblematik des Antragstellers nicht aufgearbeitet ist, so erscheint die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch ihn mehr als gerechtfertigt. Die bei ihm diagnostizierte drogenindizierte Psychose spricht ebenfalls für eine solche Wiederholungsgefahr. Zwar ist in der Stellungnahme der JVA A-Stadt vom 21.12.2017 ausgeführt, der Antragsteller habe sich für eine Kontaktaufnahme zur Drogenberatung entschieden, er sei motiviert, die Einzelgespräche bis zu einer erneuten Aufnahme in M. fortzuführen, die bei ihm durchgeführten Urinkontrollen hätten ein negatives Ergebnis gezeigt und er könne das Ziel, die Suchtmittelproblematik dauerhaft aufzuarbeiten und ein Leben ohne Suchtmittel zu führen, glaubhaft vertreten.3Bl. 6 ff. der GerichtsakteBl. 6 ff. der Gerichtsakte Auch hat sich der Antragsteller unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 19.2.2018 freiwillig zur Therapie in die Saarländische Klinik für Forensische Medizin in M. begeben. All dies führt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass das Ergebnis der von dem Antragsteller begonnenen Therapie zum gegenwärtigen Zeitpunkt völlig offen ist und er sich in der Vergangenheit nach dem erwähnten Gutachten wenig behandlungstreu gezeigt hat, kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von einer Bewältigung der Drogenabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse - aber auch nur diese - müssen in die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung eingestellt werden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.4Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2016 - 2 B 323/16 - und vom 24.10.2013 - 2 B 392/13 -, m.w.N. (juris)Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2016 - 2 B 323/16 - und vom 24.10.2013 - 2 B 392/13 -, m.w.N. (juris) Die Ausweisung des Antragstellers stellt sich auch ansonsten in jeder Hinsicht (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG, Art.6 GG, Art. 8 EMRK) als verhältnismäßig dar. Der Antragsteller kann sich in dem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf den stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - berufen. Danach besteht für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Es ist im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend, wenn die Gerichte von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Fall ohne weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließen. Vielmehr ist der konkrete, der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und - gegebenenfalls - Therapie. Auch bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz darf ein allgemeines Erfahrungswissen nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet.5Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, jurisVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Davon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom BVerfG entschiedenen Fall maßgeblich dadurch, dass der dort betroffene Ausländer eine Drogentherapie abgeschlossen hatte und seine - nicht drogenbezogene -Kriminalität zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits acht Jahre zurücklag. Das Verwaltungsgericht hat hier die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass er in Deutschland geboren und sich anschließend 43 Jahre hier aufgehalten hat. Auch die Einschätzung, dass dem Antragsteller die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland nicht unzumutbar ist, da er sich in der Vergangenheit immer wieder in der Türkei (z.B. anlässlich von Urlaubsreisen) aufgehalten hat und er der türkischen Sprache jedenfalls in gewissem Umfang mächtig ist, ist nicht zu beanstanden. Ob er von seinen Verwandten in der Türkei, mit denen angeblich Differenzen bestehen, Hilfe bei der Eingewöhnung erhalten könnte, ist dabei letztlich nicht entscheidend. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, nötigenfalls unabhängig von einer solchen Eingewöhnungshilfe in seinem Heimatland Fuß zu fassen. Auch sein Einwand, es stelle kein Familienleben im Sinne von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK dar, wenn er zu seinen beiden in Deutschland lebenden, 16 bzw. 21 Jahre alten Söhnen über moderne Kommunikationswege wie das Internet Kontakt halten müsse, führt nicht zum Erfolg. Abgesehen von der bestehenden Möglichkeit, seine Söhne besuchsweise in die Türkei kommen zu lassen, ist bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit maßgeblich in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller auch in der Vergangenheit vergleichsweise wenig Kontakt zu seinen Söhnen unterhielt, was sich daran zeigt, dass er weder in der Saarländischen Klinik für Forensische Medizin noch in der JVA Besuchskontakt zu seinen Söhnen hatte. Soweit der Antragsteller ferner einwendet, eine Behandlung seiner drogenindizierten Psychose könne aufgrund seiner unzureichenden Kenntnisse der türkischen Sprache nicht erfolgreich durchgeführt werden, ist – abgesehen von der Möglichkeit der Hinzuziehung von Dolmetschern – nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich der Antragsteller, der zweifellos über Grundkenntnisse der türkischen Sprache verfügt, die für die Behandlung nötigen Sprachkenntnisse nicht innerhalb kürzester Zeit aneignen könnte. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.