Beschluss
2 B 196/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2016:0912.2B196.16.0A
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Leitsätze
1. Ist die zur Vorlage aufgeforderte Behörde bereit, die verlangten Informationen weiterzugeben, so kann der Betroffene effektiven (einstweiligen) Rechtsschutz dagegen grundsätzlich in der Weise erhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung gegen die herausgebende Stelle gerichtlich verfolgt wird.(Rn.6)
2. Aufgrund der gegen die konkrete Umsetzungsmaßnahme gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit besteht im Regelfall kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die auskunftsersuchende Stelle im Vorfeld der eigentlich belastenden Maßnahme.(Rn.6)
3. Es ist dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, gegen die Maßnahme, aus der sich die behauptete Rechtsverletzung unmittelbar ergibt (hier: die Datenweitergabe), gerichtlich vorzugehen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2016 - 3 L 766/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die zur Vorlage aufgeforderte Behörde bereit, die verlangten Informationen weiterzugeben, so kann der Betroffene effektiven (einstweiligen) Rechtsschutz dagegen grundsätzlich in der Weise erhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung gegen die herausgebende Stelle gerichtlich verfolgt wird.(Rn.6) 2. Aufgrund der gegen die konkrete Umsetzungsmaßnahme gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit besteht im Regelfall kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die auskunftsersuchende Stelle im Vorfeld der eigentlich belastenden Maßnahme.(Rn.6) 3. Es ist dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, gegen die Maßnahme, aus der sich die behauptete Rechtsverletzung unmittelbar ergibt (hier: die Datenweitergabe), gerichtlich vorzugehen.(Rn.6) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2016 - 3 L 766/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.6.2016, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde, es dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, „auf der Grundlage seiner Beschlüsse in der 86. und 87. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen (16.12.2015 und 14.1.2016) über die persönlichen Daten des Antragstellers in Form von Name und (melderechtlicher/ladungsfähiger) Anschrift von der Landesregierung, diese vertreten durch das zuständige Ministerium für Finanzen und Europa, auf der Basis von oder im Zusammenhang mit sogenannten Steuer-CD-Datensätzen Auskunft zu verlangen“, hat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 12.9.2016 keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtsverletzung - Verletzung des Steuergeheimnisses, des informationellen Selbstbestimmungsrechts, der Unschuldsvermutung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - würde erst dann eintreten, wenn der Beigeladene Auskünfte aus den sog. Steuer-CD-Datensätzen erteile, sei fehlerhaft. In diesem Zusammenhang werde zum einen verkannt, dass es Ziel und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes sei, diese Herausgabe (vorläufig) zu verhindern, weil sodann die Rechtsverletzung gegeben sei. Es liege weder in der Verantwortungs- noch in der Wahrnehmungssphäre des Antragstellers, den Zeitpunkt zu erfahren, zu dem die entsprechenden Informationen übermittelt würden. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die maßgebliche Ursache einer etwaigen Herausgabe persönlicher Daten das landesverfassungsrechtlich fundierte Auskunftsverlangen des zuständigen Finanzausschusses als Teil des Landtags sei. Dabei sei das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Exekutive betroffen mit der Konsequenz einer grundsätzlichen Befolgungs- bzw. Auskunftspflicht der Finanzverwaltung an den Landtag bzw. den zuständigen Ausschuss. Konstatiere man ein „Gefälle“ zwischen Legislative und Exekutive dergestalt, dass letztere auf verfassungsrechtlicher Basis auskunftspflichtig sei, so ergebe sich zwingend, dass gegen das Auskunftsbegehren des Antragsgegners vorzugehen sei. Es handele sich gewissermaßen um die Quelle aller sich hieraus ergebender (möglicher) Rechtsverletzungen. In diesem Zusammenhang sei auch das Schreiben des Beigeladenen vom 29.12.2015 zu berücksichtigen, in dem es heiße: „Sie erhalten hiermit Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Ihnen steht im Übrigen frei, um Rechtsschutz gegen die in der dargestellten Form beabsichtigte Auskunftserteilung nachzusuchen.“ Dieser Hinweis könne nur so gedeutet werden, dass Rechtsschutz gegen das Auskunfts- bzw. Herausgabebegehren des Finanzausschusses angestrebt werden müsse. Diese Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Auskunftsverlangen selbst ist nicht geeignet, eine unmittelbare Verletzung von Rechten des Antragstellers zu bewirken. Hierzu bedarf es grundsätzlich eines Aktes der Umsetzung durch die Behörde, an die das Auskunftsersuchen gerichtet ist. Die Gefahr einer - möglichen - Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses nach § 30 AO des Antragstellers besteht erst aufgrund der Umsetzung des Auskunftsersuchens durch Vorlage der verlangten Daten. Ist die zur Vorlage aufgeforderte Behörde - wie es vorliegend bei dem Beigeladenen der Fall ist - bereit, die verlangten Informationen herauszugeben, so kann der Betroffene effektiven (einstweiligen) Rechtsschutz dagegen grundsätzlich in der Weise erhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung gegen die herausgebende Stelle gerichtlich verfolgt wird. Im Rahmen eines solchen Unterlassungsbegehrens wird von dem angerufenen Gericht dann geprüft, ob die Vorlage der Daten, zu deren Herausgabe die fragliche Stelle konkret bereit ist, und der Zugriff des Finanzausschusses darauf die Rechte des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzt. Bereits das Bestehen einer solchen, auf die konkrete Umsetzungsmaßnahme gerichtete Rechtsschutzmöglichkeit spricht im Regelfall gegen die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die auskunftsersuchende Stelle im Vorfeld der eigentlich belastenden Maßnahme.1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 - Könnte der Antragsteller neben dem vorläufigen Rechtsschutz gegen die Weitergabe der Steuer-Daten durch den Beigeladenen, für den gemäß § 33 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist,2Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris)Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris) auch das Auskunftsverlangen im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes im Verwaltungsrechtsweg angreifen, würde dies zu einer doppelten Inanspruchnahme staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen führen. Abgesehen davon muss bei einem Antrag auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz zur Verhinderung oder Erschwerung behördlicher Maßnahmen ein besonderes, qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis in dem Sinne vorliegen, dass es dem Antragsteller ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung der (Finanz-)Behörde abzuwarten und dann gegen diese - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - vorzugehen.3Vgl. VGH München, Beschluss vom 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - (juris); Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 123 Rdnr. 71;Vgl. VGH München, Beschluss vom 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - (juris); Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 123 Rdnr. 71; Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis wäre etwa dann gegeben, wenn andernfalls die Schaffung vollendeter Tatsachen oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden für den Antragsteller drohen würde.4Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 18.6.2014, Beschluss vom 18.6.2014 - 3 B 59/14 - (juris); sowie Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 123 Rdnr. 5Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 18.6.2014, Beschluss vom 18.6.2014 - 3 B 59/14 - (juris); sowie Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 123 Rdnr. 5 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, es sei nicht zu befürchten, dass die personenbezogenen steuerlichen Daten des Antragstellers ohne sein Wissen und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, Rechtsschutz dagegen zu erlangen, offenbart werden. Gegen eine solche Annahme spricht hier insbesondere, dass der Beigeladene den Antragsteller mit Schreiben vom 29.12.2015 über seine Absicht, dem Ausschuss des Antragsgegners die verlangten Daten zur Verfügung zu stellen, informiert und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen hat, um Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Auskunftserteilung nachzusuchen. Soweit der Antragsteller meint, dieser Hinweis könne nur so gedeutet werden, dass Rechtsschutz gegen das Auskunfts- bzw. Herausgabebegehren des Finanzausschusses angestrebt werden müsse, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Eine solche Interpretation ist mit dem eindeutigen Wortlaut der betreffenden Formulierung („Rechtsschutz gegen die in der dargestellten Form beabsichtigte Auskunftserteilung“) nicht in Einklang zu bringen, da dort ausdrücklich von der Auskunftserteilung und gerade nicht von dem Auskunftsverlangen die Rede ist. Von daher konnte für den Antragsteller kein Zweifel an der (von ihm auch wahrgenommenen) Möglichkeit bestehen, gegen die beabsichtigte Auskunftserteilung durch den Beigeladenen gerichtlich – im Finanzrechtsweg – vorzugehen. Das Argument des Antragstellers, das Auskunftsbegehren sei die maßgebliche Ursache einer etwaigen Datenweitergabe und gewissermaßen die Quelle aller sich hieraus ergebender (möglicher) Rechtsverletzungen, ändert nichts daran, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, gegen die Maßnahme, aus der sich die behauptete Rechtsverletzung unmittelbar ergibt (hier: die Datenweitergabe durch den Beigeladenen), gerichtlich vorzugehen. Eine Notwendigkeit, bereits im Vorfeld gegen das Auskunftsbegehren des Antragsgegners vorzugehen, ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von dem Antragsteller angeführten „Gefälle“ zwischen Legislative und Exekutive. Eine zwangsläufige Datenweitergabe in dem Sinne, dass der Beigeladene in jedem Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen auskunftspflichtig wäre, folgt daraus nicht. Vielmehr ist vor der Weitergabe der Daten eine Abwägung zwischen den Individualrechten des Antragstellers und dem parlamentarischen Kontrollrecht des Ausschusses des Antragsgegners vorzunehmen.5Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris)Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 V 1089/16 - (juris) Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.