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Beschluss

2 A 148/15

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:0406.2A148.15.0A
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Leitsätze
1. Mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber ist bei der Abgrenzung der Ortslage im Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils beziehungsweise der Zugehörigkeit der zur Bebauung ausersehenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Dabei ist neben dem Merkmal der Ortsteilsqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Notwendig und entscheidend ist eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.(Rn.13) 2. Allein der Umstand, dass die für die Frage der "Baulandqualität" eines Grundstücks in Ortsrandlage entscheidende Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) vom Außenbereich (§ 35 BauGB) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.14) 3. Hat sich das Verwaltungsgericht selbst einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Vorbringen zur Begründung eines solchen Antrags besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Zuordnung des "Bauplatzes" zum Innen- oder Außenbereich angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - anders als in einem Berufungsverfahren - keine sich in dem insoweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren in gleicher Weise stellende Frage.(Rn.14) 4. Straßen und "natürliche" Geländeeinschnitte oder Hindernisse, auch Flüsse, können je nach dem Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine - im konkreten Fall für einen ca. 90 m breiten Fluss und eine mehrspurige Bundesautobahn vom Verwaltungsgericht bejahte - "trennende Funktion" für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich haben.(Rn.16) 5. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nicht Bauten, die nur vorübergehend genutzt und gepflegt werden. Solche Bauten, zu denen unter anderem der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gebäude gehören, sind weder geeignet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden, noch dazu, einen gegebenenfalls vorhandenen Bebauungszusammenhang über die "letzte" Wohnbebauung und die mit ihr unmittelbar einhergehende wohnakzessorische Nutzung hinauszuschieben. Dass auch solche Bauten und in bestimmten Fällen sogar unbebaute Flächen nach den besonderen Gegebenheiten des zu beurteilenden besonderen Einzelfalls an einem ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen können, steht dem nicht entgegen. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2015 – 5 K 652/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber ist bei der Abgrenzung der Ortslage im Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils beziehungsweise der Zugehörigkeit der zur Bebauung ausersehenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Dabei ist neben dem Merkmal der Ortsteilsqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Notwendig und entscheidend ist eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.(Rn.13) 2. Allein der Umstand, dass die für die Frage der "Baulandqualität" eines Grundstücks in Ortsrandlage entscheidende Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) vom Außenbereich (§ 35 BauGB) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.14) 3. Hat sich das Verwaltungsgericht selbst einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Vorbringen zur Begründung eines solchen Antrags besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Zuordnung des "Bauplatzes" zum Innen- oder Außenbereich angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - anders als in einem Berufungsverfahren - keine sich in dem insoweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren in gleicher Weise stellende Frage.(Rn.14) 4. Straßen und "natürliche" Geländeeinschnitte oder Hindernisse, auch Flüsse, können je nach dem Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine - im konkreten Fall für einen ca. 90 m breiten Fluss und eine mehrspurige Bundesautobahn vom Verwaltungsgericht bejahte - "trennende Funktion" für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich haben.(Rn.16) 5. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nicht Bauten, die nur vorübergehend genutzt und gepflegt werden. Solche Bauten, zu denen unter anderem der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gebäude gehören, sind weder geeignet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden, noch dazu, einen gegebenenfalls vorhandenen Bebauungszusammenhang über die "letzte" Wohnbebauung und die mit ihr unmittelbar einhergehende wohnakzessorische Nutzung hinauszuschieben. Dass auch solche Bauten und in bestimmten Fällen sogar unbebaute Flächen nach den besonderen Gegebenheiten des zu beurteilenden besonderen Einzelfalls an einem ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen können, steht dem nicht entgegen. (Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2015 – 5 K 652/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger beabsichtigt, ein 1983 genehmigtes und bereits vor Jahren außer Dienst gestelltes Gebäude der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung an der Bundeswasserstraße Saar in B-Stadt im Bereich des ehemaligen Nadelwehrs auf den Parzellen Nr. 44/6, 44/7 und 44/9 in Flur ... der Gemarkung B-Stadt einer privaten gewerblichen Nutzung zuzuführen. Das insgesamt 466,25 qm große, 2009 von dem Kläger erworbene Grundstück liegt zwischen der Saar (Südufer) und der „Stadtautobahn“ A 620 sowie zwischen der W…- und der M… Brücke und ist über eine Zufahrt zu einer westlich gelegenen Kleingartenanlage zu erreichen. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der Flächennutzungsplan stellt eine „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ dar. Im April 2012 wurde dem Kläger ein Vorbescheid für die „Weiternutzung des öffentlichen Dienstgebäudes als Geschäftsgrundstück zur privaten Nutzung“ erteilt.1vgl. den Vorbescheid der Beklagten vom 5.4.2012 – 20110762 –vgl. den Vorbescheid der Beklagten vom 5.4.2012 – 20110762 – In der Begründung heißt es unter anderem, die geplante Nutzung sei zwar im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Da das Gebäude aber vorhanden sowie ausreichend erschlossen sei und eine „zeitweise Wiederaufnahme der Nutzung“ zu keiner Einschränkung des öffentlichen Belangs der Darstellungen des Flächennutzungsplans führe, werde die beantragte Nutzung „vorerst bis zum 31.12.2015 zugelassen“. Bauliche Veränderungen über das verfahrensfreie Maß hinaus dürften nicht durchgeführt werden. „Im Hinblick auf eine Verlängerung der Nutzungszeit“ werde im Falle eines entsprechenden Antrags eine erneute Beurteilung erfolgen. Dagegen erhob der Kläger Anfang Mai 2012 Widerspruch und beantragte, den Vorbescheid „dahingehend abzuändern“, dass – erstens – die Weiternutzung des bislang öffentlichen Dienstgebäudes als Geschäftsgrundstück zur privaten Nutzung unbefristet zuzulassen, zweitens „bauliche Veränderungen im Sinne des materiellen Baurechts zuzulassen“, drittens festzustellen, dass „notwendige Stellplätze … auf dem Grundstück in angemessener Zahl vorhanden sind“, und viertens, festzustellen, dass das Grundstück „nicht im Außenbereich befindlich, sondern dem Innenbereich zuzuordnen ist“. Der Widerspruch des Klägers wurde im Dezember 2013 zurückgewiesen.2vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten – 96 u. 97/12 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten – 96 u. 97/12 – Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, zwar sei eine rechtliche Grundlage für die von dem Kläger hauptsächlich beanstandete Befristung in dem angefochtenen Bescheid nicht zu erkennen. Deren isolierte Aufhebung komme aber nicht in Betracht, weil eine uneingeschränkte Nutzung des Anwesens als Büro- und Geschäftsgrundstück am Maßstab des hier insoweit einschlägigen § 35 BauGB im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig sei. Die dagegen erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen erneut auf die Unzulässigkeit der Befristung in dem Vorbescheid vom April 2012 und auf eine insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudes vorzunehmende Zuordnung zu der im Zusammenhang bebauten Ortslage verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung im Juni 2015 abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Der Kläger habe mit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob die Nutzung des „Gebäudes als Geschäftsgrundstück“ bauplanungsrechtlich zulässig sei, den rechtlichen Prüfungsrahmen vorgegeben. Soweit er darüber hinaus die unbefristete Weiternutzung des Gebäudes und die Feststellungen begehre, dass das Gebäude (unbegrenzt) baulich verändert werden dürfe, die notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück vorhanden seien und das Grundstück im Innenbereich liege, gebe es dafür keine Rechtsgrundlage. Die Zulassung der Nutzung des Gebäudes bis zum 31.12.2015 stelle sich rechtlich als bloße Duldung dar, für die es keine rechtliche Grundlage gebe. Dementsprechend gebe es auch keine Rechtsgrundlage für eine Verlängerung. Zutreffend sei im Widerspruchsbescheid zu den begehrten Feststellungen zur Zulässigkeit baulicher Veränderungen sowie zum Stellplatzbedarf ausgeführt, dass die entsprechenden Ausführungen im Vorbescheid bloße Hinweise ohne Regelungsgehalt seien. Die Landesbauordnung sehe eine vom Kläger beanspruchte „Blankozulassung“ jeglicher baulicher Änderungen auch nicht vor. Vielmehr sei für jede beabsichtigte Änderung zuvor eine Baugenehmigung einzuholen, soweit dies nicht ausnahmsweise entbehrlich sei. Die Anzahl und Größe notwendiger Stellplätze richte sich nach der Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlage. Mangels entsprechender Angaben des Klägers lasse sich die Feststellung, dass die notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück vorhanden seien, nicht treffen. Die in der Baugenehmigung vom 26.05.1983 dargestellten „13 Parkpl. bereits vorh.“ seien zudem derzeit nicht (mehr) vorhanden. Für die Feststellung, dass das Grundstück im Innenbereich liege, bestehe kein Feststellungsinteresse. Der Kläger könne seine Rechte durch eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheides oder einer Baugenehmigung verfolgen, was er mit seinem Hauptantrag auch mache. Die von ihm geplante Nutzung des ehemaligen Gebäudes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als privates Geschäftsgrundstück widerspreche den Vorschriften des Baugesetzbuches. Das nicht von einem Bebauungsplan erfasste Vorhabengrundstück liege entgegen der Einschätzung des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB und sei deshalb dem Außenbereich zuzurechnen. Das Grundstück grenze an keine Umgebungsbebauung an. Nach Norden schließe sich die an dieser Stelle knapp 90 m breite Saar an, nach Süden die hier mehr als 30 m breite Bundesautobahn A 620 mit den Auf- und Abfahrten der W…. Das nächstgelegene Gebäude befinde sich jenseits der Autobahn in einer Entfernung von mehr als 80 m, jenseits der Saar in einer Entfernung von gut 160 m. Sowohl die Saar als auch die Autobahn hätten eindeutig eine trennende Funktion in Bezug auf die jenseits befindlichen Baulichkeiten. Die in einer Entfernung von etwa 70 m in Richtung Westen beginnende Kleingartenanlage begründe schon vom Ansatz her keinen Bebauungszusammenhang, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene. Auch in Richtung Osten befinde sich keine Bebauung, an der das Vorhabengrundstück teilhaben könnte. Das Bauvorhaben sei daher an den für das Bauen im Außenbereich maßgeblichen Vorschriften zu messen. Der Einwand des Klägers, die Fläche sei für eine Außenbereichsfläche im Innenbereich zu klein, greife vorliegend nicht, weil der Begriff des „Außenbereichs im Innenbereich“ eine Fläche bezeichne, die von Bebauung umgeben sei, sich jedoch wegen ihrer Größe als Außenbereich darstelle. Vorliegend sei das Vorhabengrundstück aufgrund seiner Lage – umgeben von der Saarschifffahrtsstraße, der Bundesautobahn, einer Kleingartenanlage und Freiflächen - jedoch nicht im Rechtssinne von Bebauung umgeben, so dass es auf die Größe dieser Fläche nicht ankomme. Eine Erweiterung oder Funktionsänderung falle auch nicht unter den Bestandsschutz. Dem vorhandenen Gebäude komme zunächst offenkundig kein Bestandsschutz im Hinblick auf die Bauwerke zu, die irgendwann an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe gestanden hätten und längst beseitigt seien. Deshalb bedürfe es keines Eingehens auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten Ergebnisse seiner Nachforschungen zu den Vorgängerbauten an dieser Stelle seit dem Jahre 1546. Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem im Jahre 1983 vom Bund errichteten Gebäude durch die Wasser- und Schifffahrtverwaltung des Bundes neben der Überwachung der Saar an der Schiffswendestelle zwischen zwei Schleusen auch eine gewisse Büronutzung stattgefunden habe. Ausweislich des vom Kläger – wenn auch nur in Fotokopie - vorgelegten Lageplans mit dem Stempelaufdruck „1. Ausfertigung. Bauaufsichtlich geprüft und genehmigt! Bauschein Nr. ... vom 26.5.1983“ sei das Gebäude als „Dienstgebäude Schleuse M…“ genehmigt worden. Mit dem Wegfall der Schleuse und des Nadelwehrs habe das Gebäude noch vor der Jahrtausendwende seine Funktion endgültig verloren. Das Gebäude sei, wie sich aus einem vom Kläger vorgelegten Artikel aus der Saarbrücker Zeitung vom 1.12.1983 ergebe, von Anfang an so konstruiert gewesen, dass es nach dem bereits bei seiner Errichtung zeitnah erwarteten Wegfall des Nadelwehrs im Rahmen der „Saarkanalisierung“ als dann funktionslos geworden wieder habe abgetragen werden können. Als der Kläger das Grundstück mit dem Bauwerk im Jahre 2009 erworben habe, sei es bereits seit mehr als acht Jahren ohne Funktion und unbenutzt gewesen, so dass schon aus diesem Grund ein zuvor bestehender Bestandsschutz weggefallen wäre. Zudem strebe der Kläger mit einer privaten Büronutzung eine völlig andere Nutzung an als die in dem genannten Zeitungsartikel näher beschriebene damalige hoheitliche Benutzung. Die Erteilung einer Baugenehmigung für das im Außenbereich nicht privilegierte Vorhaben auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus. Dieses widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für den Bereich des Vorhabengrundstücks eine „Grünfläche“ darstelle und beeinträchtige von daher öffentliche Belange. Der Rechtsausschuss habe im Widerspruchsbescheid ferner zutreffend ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB für eine Zulassung der vom Kläger beabsichtigten Büronutzung nicht vorlägen, weil das Gebäude nicht das Bild der Kulturlandschaft präge und der Kläger zudem mit der geplanten Glaskuppel eine Umgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes beabsichtige, die sich mit dieser gesetzlichen Vorgabe nicht vereinbaren lasse. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.6.2015 – 5 K 652/14 –, mit dem seine Klage auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004/2015) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kann der Rechtssache die vom ihm ferner reklamierte besondere Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beigemessen werden. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich zunächst ernstliche Zweifel im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht aus einem „fehlerhaften Verständnis der zur Überprüfung gestellten Fragen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens“. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag darauf hinweist, dass es nicht um eine „Verlängerung der Duldung“ gehe, sondern um die bauplanungsrechtliche Beurteilung der von ihm beabsichtigten Nutzungsänderung, hat das Verwaltungsgericht – dem entsprechend – ausgeführt, dass er den rechtlichen Prüfungsrahmen dahingehend „vorgegeben“ habe, „ob die Nutzung des Gebäudes als Geschäftsgrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist“. Das belegt ein insoweit übereinstimmendes „Verständnis“ mit der Bauvoranfrage (§ 76 LBO 2004/2015) beziehungsweise mit dem im (ersten) Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) vom Kläger verfolgten Begehren. Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht sei mit seinem Urteil zu Unrecht von einer begehrten – aus seiner Sicht unzulässigen – „Blankozulassung“ ausgegangen, wohingegen sich die in dem zweiten Verpflichtungsantrag insoweit angesprochenen „baulichen Veränderungen“ auf die seinerseits beabsichtigte Ersetzung des vorhandenen Flachdachs durch eine Glaskuppel bezogen hätten, zeigen schon die insoweit ausdrücklich ergänzend auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses Bezug nehmenden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung zu dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, dass diese Absicht des Klägers Berücksichtigung gefunden hat. Darüber hinaus unterliegt die Richtigkeit des Hinweises des Verwaltungsgerichts, dass die begehrte „Verpflichtung“ der Beklagten – ganz allgemein: - „bauliche Veränderungen im Sinne des materiellen Baurechts zuzulassen“ nicht tauglicher Gegenstand eines notwendig hinreichend konkretisierbaren Verpflichtungsausspruchs sein kann, vielmehr eine notwendige „Bestimmbarkeit“ des Gegenstands einer solchen Verpflichtung gegebenenfalls durch Einreichung von Bauvorlagen (§ 1 BauVorlVO) als Beurteilungsgrundlage in dem nach den §§ 60 ff. LBO 2015 jeweils dafür vorgesehenen bauaufsichtlichen Verfahren zu erfolgen hat. Nichts anderes gilt hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen „Stellplatzfrage“, indem er die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung begehrt, dass in der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 1983 angesprochene „13 Parkplätze“ weiterhin auf dem Grundstück „vorhanden“ seien. Sollte ein Stellplatznachweis gemäß § 47 LBO 2015 zu führen sein, wird es Sache des Klägers sein, deren Ausführung und Lage auf dem Grundstück nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Nr. 11 BauVorlVO konkret darzustellen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine dahingehende Feststellung „mangels entsprechender Angaben des Klägers“ nach derzeitiger Aktenlage nicht treffen lässt und dass – dem ist der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht entgegen getreten – „13 Parkplätze“, soweit sie 1983 ursprünglich hergestellt gewesen sein sollten, jedenfalls aktuell „nicht mehr vorhanden“ sind, so dass auch insoweit eine am „Bestand“ orientierte Konkretisierung und damit eine abschließende Beurteilung der vom Kläger gestellten „Frage“ in dem begehrten Vorbescheid nicht möglich wäre. Die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats getroffene Feststellung, dass für die nach dem Klageantrag ferner begehrte Feststellung, dass „das Grundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt“, isoliert betrachtet „kein Feststellungsinteresse“ im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO angenommen werden kann, ist in der Sache nicht zu beanstanden. Nach seinem eindeutigen Wortlaut eröffnet der § 76 LBO 2015 der Bauherrin respektive dem Bauherrn die Möglichkeit, zu einzelnen Fragen „seines oder ihres Vorhabens“ eine auf drei Jahre befristete verbindliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu erhalten. Schon das zeigt, dass sich Bauvoranfrage und Vorbescheid immer auf ein konkretes genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben beziehen müssen und dass die „abstrakte“ – nicht vorhabenbezogene – Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Außenbereich liegt oder (noch) der im Zusammenhang bebauten Ortslage in Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzuordnen ist, nicht zum Gegenstand einer „Bauvoranfrage“ gemacht werden kann. Dass es sich nach der konkreten Sachverhaltsgestaltung trotz des so formulierten Klageantrags dabei um ein rein theoretisches Problem handelt, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt, indem es auf den „Hauptantrag“ hinsichtlich der – so das Vorhaben des Klägers – privaten gewerblichen Nutzung des auf der Parzelle Nr. 44/7 „bislang“ öffentlichen Dienstgebäudes verwiesen hat, wobei im Rahmen dieser Beurteilung der Frage der bodenrechtlichen Zuordnung des Grundstücks im Sinne der – alternativen – §§ 34 oder 35 BauGB eine wesentliche Bedeutung zukomme. Von daher weist der Kläger im Zulassungsantrag – ebenfalls zu Recht – darauf hin, dass es sich bei der begehrten Feststellung um „eine zu beantwortende Frage im Rahmen des beantragten Vorbescheides“ handele. Diese Beurteilung – wenngleich inhaltlich mit aus Sicht des Klägers negativem Ergebnis – bildet den zentralen Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung. Nur ergänzend sei in dem Zusammenhang erwähnt, dass das für die Frage der geplanten „Glaskuppel“ oder die Stellplatzfrage entsprechend gilt. Schon von daher lassen sich aus der Behandlung des vom Kläger zusätzlich gestellten isolierten Feststellungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) herleiten. 2. Solche Zweifel3vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechungvgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die – wie erwähnt – durch den Fall in erster Linie entscheidungserheblich aufgeworfene Frage, ob das 2009 durch den Kläger von der Bundesrepublik Deutschland erworbene, nicht beplante Grundstück mit dem früheren „Dienstgebäude“ der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist, im letztgenannten Sinne entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung für diese Abgrenzung entwickelten Grundsätze in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets auf den Seiten 10 bis 12 seines Urteils ganz ausführlich und zutreffend dargelegt und sie dann auf den konkreten Fall angewandt. Zusammengefasst ist danach mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber im Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils beziehungsweise der Zugehörigkeit der zur Bebauung ausersehenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Dabei ist neben dem Merkmal der Ortsteilsqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Notwendig und entscheidend ist dabei eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Eine solche hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil auf der Grundlage einer von ihm durchgeführten Ortseinsicht vorgenommen und den Standort des hier streitgegenständlichen Gebäudes des Klägers mit detaillierter Begründung – wie gesagt – dem Außenbereich zugeordnet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung, die eine Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen, ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung nicht. Dabei ist davon auszugehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein der Umstand, dass die in den meisten Fällen – so auch hier – für die Frage der „Baulandqualität“ eines Grundstücks in Ortsrandlage entscheidende Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) vom Außenbereich (§ 35 BauGB) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht bereits die Annahme rechtfertigt, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie vorliegend im Mai 2015 geschehen – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können.4vgl. speziell für die Abgrenzung von bebauter Ortslage und Außenbereich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –, BRS 71 Nr. 95 = BauR 2008, 485, vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, vom 31.8.1999 – 2 Q 27/99 –, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52, und vom 4.1.2000 – 2 Q 34/99 -, SKZ 2000, 215, Leitsatz Nr. 48; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38, oder – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25vgl. speziell für die Abgrenzung von bebauter Ortslage und Außenbereich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –, BRS 71 Nr. 95 = BauR 2008, 485, vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, vom 31.8.1999 – 2 Q 27/99 –, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52, und vom 4.1.2000 – 2 Q 34/99 -, SKZ 2000, 215, Leitsatz Nr. 48; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38, oder – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25 Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Zuordnung des „Bauplatzes“ zum Innen- oder Außenbereich angeht, im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – anders als in einem Berufungsverfahren – keine sich in dem insoweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren stellende Frage.5vgl. dazu bezüglich der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.2.2013 – 2 A 333/12 –, SKZ 2013, 142 ff., und 167, Leitsatz Nr. 20, und vom 2.10.2013 – 2 A 312/12 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 23vgl. dazu bezüglich der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.2.2013 – 2 A 333/12 –, SKZ 2013, 142 ff., und 167, Leitsatz Nr. 20, und vom 2.10.2013 – 2 A 312/12 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 23 „Besondere Aspekte“ des Falles im zuvor genannten Sinne zeigt das Antragsvorbringen nicht auf. Soweit der Kläger insoweit die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung selbst noch einmal allgemein wiedergibt, muss darauf nicht eingegangen werden. Sie lassen sich, wie gesagt, bereits dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen und sind insofern, insbesondere was die notwendig auf Wertungen beruhende Einzelfallbezogenheit ihrer Anwendung anbelangt, auch zwischen den Beteiligten – letztlich „unstreitig“. Der Kläger beanstandet dann zunächst, dass das Verwaltungsgericht sowohl der südlich des Grundstücks des Klägers verlaufenden Bundesautobahn A 620 („Stadtautobahn“) als auch der nördlich nahezu parallel dazu verlaufenden, an dieser Stelle 90 m breiten Saar eine – bezogen auf die Feststellung eines „Zusammenhang“ mit jenseits befindlicher Bebauung – eine „eindeutig trennende Wirkung“ zugemessen hat. Abgesehen davon, dass diese Beurteilung in der Sache ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht allgemein festgestellt, dass auch Straßen und „natürliche“ Geländeeinschnitte oder Hindernisse, auch Flüsse, je nach dem Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine – hier nach dem Eindruck der Örtlichkeit vom Verwaltungsgericht bejahte – „trennende Funktion“ für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich haben können. Eine fehlerhafte Anwendung oder Verkennung dieses Grundsatzes der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich und wird auch durch die Antragsbegründung nicht aufgezeigt, wobei der Kläger im Ergebnis die „trennende Wirkung“ der Saar in nördliche Richtung ebenfalls annimmt (vgl. Seite 8 Mitte der Antragsbegründung vom 24.9.2015). Der allgemeine Hinweis des Klägers, das Verwaltungsgericht sei ansonsten, was die Bundesautobahn A 620 und eine westlich des Baugrundstücks gelegene Kleingartenanlage anbelangt, einer „umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten vor Ort unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls … nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen“ verdeutlicht, dass sich der Kläger letztlich gegen das Ergebnis der einzelfallbezogenen Bewertungen der konkreten Umgebung seines Grundstücks wendet. Was die aus seiner Sicht vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommene trennende Wirkung der A 620 angeht, benennt der Kläger dann als „Besonderheit“ des konkreten Falls, dass das Baugrundstück auf einer „schmalen Fläche“ zwischen Autobahn und Saar liege. Die trennende Wirkung der Autobahn kann allerdings nicht davon abhängen, wie groß die von der auf der anderen Seite vorhandenen Ortslage „abgetrennte“ Fläche ist. Hier spricht allerdings vieles dafür, dass, wie das Verwaltungsgericht es im Ergebnis gewertet hat, die von dem Kläger selbst an anderer Stelle als „schmales Ufergrundstück“ neben der „eindeutig dominierenden Saar“ bezeichnete „schmale Fläche“ auch was ihre bauliche Nutzbarkeit angeht im Zusammenhang mit diesem Fluss zu sehen ist und die Vorgaben für eine solche nicht unter Anwendung der Grundsätze des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabgebend aus der jenseits der Bundesautobahn vorhandenen Bebauung abgeleitet werden können. Ein grundsätzlicher Bewertungsfehler des Verwaltungsgerichts oder auch nur ein Bewertungsdefizit lässt sich aus der Annahme der trennenden Wirkung (auch) der Autobahn, die auf Höhe des Grundstücks des Klägers zusätzlich zu den beiden zweispurigen Fahrbahnen noch die Auffahrt von der W… in Fahrtrichtung S… und auf der gegenüberliegenden Seite eine als solche auch zweispurige Abfahrt zur Westspange und zudem in die Stadtlage der Beklagten aufweist, jedenfalls nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht hat den Einwand der geringen Größe im Übrigen bei seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Seite 13 oben des Urteils). Weshalb man sich die Autobahn – mit den Worten des Klägers – „hinwegdenken“ sollte, um zu einer sachgerechten Beurteilung zu gelangen, erschließt sich nicht. Dem von dem Kläger ergänzend angeführten Städtebaulichen Entwicklungsbericht (SEKO, 2011) der Beklagten kommt für die allein an den faktischen Gegebenheiten vor Ort zu orientierende Abgrenzung keine Bedeutung zu. Was die Kleingartenanlage im Westen angeht, stellt der Kläger unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst selbst heraus, dass zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht Bauten gehören, die nur vorübergehend genutzt und gepflegt werden, wohingegen solche Bauten nicht „für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen“ (Antragsbegründung vom 24.9.2015, Seite 6 unten). Ob die Anlage – wie der Kläger ausführt – durch ein „Vereinsheim“ ergänzt wird, erlangt dabei keine wesentliche Bedeutung. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil unter Verweis auf zitierte Rechtsprechung des Senats zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Bauten, zu denen unter anderem der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gebäude gehören, weder geeignet sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden, noch einen gegebenenfalls vorhandenen Bebauungszusammenhang über die „letzte“ Wohnbebauung und die mit ihr unmittelbar einhergehende wohnakzessorische Nutzung hinauszuschieben.6vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 6.3.1992 – 4 B 35.92 –, BRS 54 Nr. 64, und – zusammenfassend – BVerwG, Beschluss vom 3.2.2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99, wonach insbesondere der Umstand, dass es sich auch dabei um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt, daran nichts ändertvgl. dazu beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 6.3.1992 – 4 B 35.92 –, BRS 54 Nr. 64, und – zusammenfassend – BVerwG, Beschluss vom 3.2.2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99, wonach insbesondere der Umstand, dass es sich auch dabei um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt, daran nichts ändert Dass auch solche Bauten und in bestimmten Fällen sogar unbebaute Flächen nach den besonderen Gegebenheiten des zu beurteilenden besonderen Einzelfalls an einem ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen können, steht dem nicht entgegen; ein solcher existiert in dem Bereich nach der insoweit nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts allerdings gerade nicht. Auf die vom Kläger aufgeworfene – schwierige – Frage, ob bei einer unterstellten Belegenheit im Innenbereich auf der Grundlage eine grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von ihm geplanten Änderung der Benutzung des Gebäudes zu einer gewerblichen Nutzung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überhaupt zulässig wäre, muss vor dem Hintergrund nicht eingegangen werden. Schließlich unterliegt auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht (nachvollziehbar) eine auf bestimmte öffentliche Belange bezogene Begünstigung und damit die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Klägers auf der Grundalge des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB verneint hat. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem als „Schleusenwärterhaus“ erbauten und wegen seines Erscheinungsbilds einem „gelandeten Raumschiff (UFO)“ vergleichbaren Gebäude um ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Bauwerk handelt, das zudem aber nach Absicht des Klägers durch Aufbringen einer Glaskuppel im Dachbereich gerade nicht „erhalten“, sondern wesentlich umgestaltet werden soll, sind nicht erkennbar. Das hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 (dort Seiten 9 und 10) nachvollziehbar dargelegt. Zumindest fernliegend ist schließlich auch die Argumentation des Klägers, das eine erstmalige selbständige gewerbliche Nutzung in diesem Bereich mit sich bringende Vorhaben sei selbst am Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB als so genanntes sonstiges Vorhaben genehmigungsfähig, weil es keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Der Kläger trägt dazu in der Antragsbegründung vor, es bestünden „Zweifel“ daran, dass allein die Darstellung „Grünfläche“ im Flächennutzungsplan des Regionalverbands ausreichend sei, um seinem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB als öffentlicher Belang entgegen gehalten zu werden, da insoweit ein „gewisses Mindestmaß an Konkretisierung zu verlangen“ sei. Bereits im Widerspruchsbescheid (dort Seite 9) wurde in dem Zusammenhang unwidersprochen darauf hingewiesen und entsprechend auch im erstinstanzlichen Urteil hervorgehoben, dass eine solche, ohnehin besonders für die Beurteilung eines „Entgegenstehens“ dieses öffentlichen Belangs bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich Bedeutung erlangende räumliche und sachliche Konkretisierung7vgl. dazu allgemein Roeser bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 35 Rn 62 mit Rechtsprechungsnachweisenvgl. dazu allgemein Roeser bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 35 Rn 62 mit Rechtsprechungsnachweisen wohl mit Blick auf die erwähnte Anlage im Westen unter Angabe der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ erfolgt sei. Dass die vom Kläger geplante gewerbliche Büronutzung kein in einer Grünfläche funktionsbezogen verwirklichbares Vorhaben darstellt, bedarf keiner Vertiefung. Weil die Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans (§§ 1 Abs. 2, 5 BauGB) die von der Gemeinde als Planungsträgerin (§ 2 Abs. 1 BauGB) für den jeweiligen Bereich ihres Gebiets beabsichtigte städtebauliche Entwicklung wiedergeben, kommt ein „Widerspruch“ im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich auch in Betracht, wenn diese „Vorstellungen“ der Gemeinde über die dort vorfindlichen tatsächlichen Verhältnisse hinausgehen und insoweit die von der Gemeinde künftig angestrebten und gegebenenfalls im Wege der verbindlichen Bauleitplanung zu entwickelnden Nutzungsverhältnisse beschreiben. Ob in der hier zur Rede stehenden zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplans deswegen das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers als Bestand ausgewiesen wurde, ist daher ebenfalls nicht entscheidend. 3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache entgegen der Ansicht des Klägers auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.