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Beschluss

2 A 138/15

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:0204.2A138.15.0A
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Leitsätze
Die Beantwortung der im Einbürgerungsantrag gestellten Frage nach dem Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen verlangt vom Einbürgerungsbewerber keine Prüfung von Rechtsfragen, sondern lediglich wahrheitsgemäße Angaben, deren rechtliche Bewertung - ob etwa Verurteilungen ihm noch entgegen gehalten werden können - der Behörde obliegt.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juni 2015 – 3 K 917/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beantwortung der im Einbürgerungsantrag gestellten Frage nach dem Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen verlangt vom Einbürgerungsbewerber keine Prüfung von Rechtsfragen, sondern lediglich wahrheitsgemäße Angaben, deren rechtliche Bewertung - ob etwa Verurteilungen ihm noch entgegen gehalten werden können - der Behörde obliegt.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juni 2015 – 3 K 917/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. Der gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 3 K 917/13 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19.6.2013 (Rücknahme seiner Einbürgerung) abgewiesen wurde, ist unbegründet. Die in dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. Zunächst bestehen entgegen der Meinung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend festgestellt hat, ist die durch Bescheid des Beklagten vom 19.6.2013 erfolgte Rücknahme der Einbürgerung des Klägers rechtmäßig und verletzt ihn folglich nicht in seinen Rechten; auf die erstinstanzlichen Ausführungen kann vorab Bezug genommen werden. Gemäß § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch u.a. vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die gemäß § 10 Abs. 1 StAG erfolgte (Anspruchs-)Einbürgerung des Klägers ist unstreitig rechtswidrig, da er strafrechtlich nicht unbescholten war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG hat ein Ausländer einen Anspruch auf Einbürgerung nur dann, wenn er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Da der Kläger im Zeitpunkt der Einbürgerung bereits fünfmal – u.a. wegen schweren Diebstahls und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – zu insgesamt mehrjährigen Haftstrafen verurteilt bzw. mit einer Geldstrafe belegt worden war (1991, 1992, 1997, 2002 und 2008) und die Verurteilungen im Strafregister noch nicht getilgt waren (damalige Tilgungsreife: 16.6.2018), hätte er nicht eingebürgert werden dürfen. Aufgrund seiner Straffälligkeit wäre im Übrigen auch eine (Ermessens-) Einbürgerung gemäß § 8 StAG rechtswidrig gewesen. Die Einbürgerung des Klägers ist entgegen seiner Meinung auch aufgrund seiner vorsätzlich unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben in seinem Einbürgerungsantrag erfolgt, die keinerlei Hinweise auf seine kriminelle Vergangenheit enthielten. Bei der Stellung des Einbürgerungsantrags hat der Kläger zunächst auf die im Formular unter Nr. 1 gestellte Frage nach „Familienname (evtl. Geburtsname und frühere Namen)“ keine früheren Namen angegeben. Ob dazu der falsche Namen „Hanna M.“ gehörte, unter dem er 1995 eine deutsche Staatsangehörige heiratete, kann dahinstehen, jedenfalls hätte er seinen ansonsten in Deutschland von 1990 bis zu seiner 2010 erfolgten Namensänderung in „ Jan A.“ offiziell benutzten Namen „Jon M.“ mitteilen müssen. Dass ihm die Bedeutung der Namensänderung, die auf eine übersetzungsbedingt unterschiedliche Schreibweise seines Namens in seiner Geburtsurkunde und seinem ihm vom Heimatstaat 2008 ausgestellten und – angeblich - erst 2010 ausgehändigten Reisepass zurückzuführen ist, zur Identifikation im Rechtsverkehr durchaus geläufig war, ergibt sich schon daraus, dass er ausweislich des Schriftsatzes seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 13.3.2013 diese Änderung „allen“ deutschen Behörden wie Steueramt, Rentenversicherung oder Gemeinde Illingen. – die die Namensänderung durchgeführt hatte - mitgeteilt haben will. Des Weiteren hat der Kläger auf die unter Nr. 6.1 des Antragsformulars gestellte Frage „Liegen strafrechtliche Verurteilungen vor?“ wahrheitswidrig als Antwort „Nein“ angekreuzt. Zudem hat er durch seine Unterschrift unter der „Erklärung zum Einbürgerungsantrag“ unter deren Nr. 2 ausdrücklich erklärt, dass er die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Angaben vollständig gemacht und mit geeigneten Nachweisen belegt habe, wozu auch die Angabe über Verurteilungen wegen Straftaten und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren im In- und Ausland gehöre, und er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben ausdrücklich versichere. Damit hat der Kläger bewusst und gewollt und damit vorsätzlich zum einen unvollständige Angaben und zum anderen unrichtige Angaben im Einbürgerungsantrag gemacht hat. Ungeachtet der Tatsache, dass einem Einbürgerungsbewerber nur Verurteilungen, die im AZR noch nicht getilgt sind, entgegengehalten werden können, hatte der Kläger die im Antragsformular geforderten Angaben vollständig und richtig zu leisten. Dabei muss auch einem Einbürgerungsbewerber klar sein, dass die geforderten Angaben als primäre Erkenntnisquelle für die Einbürgerungsbehörde von besonderer Bedeutung sind, wie schon der Hinweis auf – der Behörde regelmäßig nicht bekannt werdende – Auslandsverurteilungen in der „Erklärung zum Einbürgerungsantrag“ zeigt. Die gestellte Frage „Liegen strafrechtliche Verurteilungen vor?“ war klar und eindeutig formuliert und verlangte schon vom Wortlaut her vom Bewerber weder Kenntnis von Tilgungsfristen noch vom Inhalt des AZR, sondern lediglich das wahrheitsgemäße Ankreuzen der Kästchen “Ja“ oder „Nein“. Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Beantwortung dieser Frage keinerlei „zusätzliche rechtliche Bewertung, ob solche Vorstrafen überhaupt (noch) anzugeben sind“ erforderlich. Es ist vielmehr offensichtlich, dass einem Einbürgerungsbewerber keine Prüfung von Rechtsfragen zugemutet wird, sondern die rechtliche Bewertung der Relevanz der Angaben der Behörde, hier dem Beklagten, zu überlassen ist. Zu Unrecht wendet sich der Kläger ferner gegen die vom Verwaltungsgericht nach hilfsweise anhand der Rechtsprechung des BGH1Vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2012 – 1 StR 213/10 -, BGBSt 58, 15, jurisVgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2012 – 1 StR 213/10 -, BGBSt 58, 15, juris vorgenommener Prüfung getroffene Feststellung, dass ihm bei diesen unrichtigen Angaben jedenfalls auch ein schuldhaftes Verhalten anzulasten sei, da er sich nicht in einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Verbotsirrtum erst dann unvermeidbar, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die vom Kläger bei seinem langjährigen Strafverteidiger T. eingeholte Rechtsauskunft zutreffend verneint. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich im Übrigen aus Sicht des Senats bereits aus der Tatsache, dass der vom Kläger zu Rate gezogene Rechtsanwalt T. nach dessen eigenen Angaben ausschließlich auf Strafrecht spezialisiert ist2Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VG vom 12.6.2015, Gerichtsakte Bl. 156Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VG vom 12.6.2015, Gerichtsakte Bl. 156 und die konkrete Fragestellung im Formular des Einbürgerungsantrags nicht kannte3Schriftsatz vom 13.3.2013Schriftsatz vom 13.3.2013, zumal der Kläger keinerlei Unterlagen zum Beratungstermin mitgebracht hatte, wie aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Ottweiler4Akte des Verfahrens 47 VRs 26 Js 588/13, Bl. 137 ff.Akte des Verfahrens 47 VRs 26 Js 588/13, Bl. 137 ff. zu entnehmen ist; schon von daher war nur eine eingeschränkte Prüfung und Beratung möglich. Abgesehen davon spricht viel dafür, dass dem Rechtsanwalt entgegen seiner eher vagen gegenüber dem Verwaltungsgericht geäußerten Mutmaßung5Vgl. Beweisaufnahme vom 12.6.2015 im Verfahren 3 K 917/13, Gerichtsakte Bl. 155Vgl. Beweisaufnahme vom 12.6.2015 im Verfahren 3 K 917/13, Gerichtsakte Bl. 155 auch der vom Amtsgericht Ottweiler erlassene Strafbefehl – nicht „Urteil“ - vom 16.6.20086Ausländerakte V, Bl. 859bAusländerakte V, Bl. 859b, mit dem eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden war, nicht vorlag, da sich aus diesem nicht die erinnerten vorherigen Verurteilungen ersehen lassen und er auch nicht als Prozessbevollmächtigter des Klägers in diesem Verfahren genannt ist. Soweit der Zeuge vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass er angenommen habe, dass diese „letzte Verurteilung“ zu 40 Tagessätzen „nicht eingetragen sei, da sie unter 90 Tagessätzen gelegen habe“, zeigt dies, dass er allenfalls über einen veralteten Registerauszug bei der Beratung verfügt hatte. Auch dies bestätigt die erstinstanzliche Annahme, dass die Beratung für den Kläger erkennbar – zumal in der Kürze der ihm eingeräumten Zeit – oberflächlicher Natur war. Die falschen bzw. unvollständigen Angaben des Klägers waren für seine Einbürgerung auch wesentlich, weil der Beklagte, der über keine Hinweise auf seine – eine Einbürgerung ausschließende - Straffälligkeit verfügte, bei deren Kenntnis ihn nicht eingebürgert hätte. Wie das Verwaltungsgericht ferner überzeugend dargelegt hat, hat der Kläger durch die beanstandeten Angaben seine Einbürgerung auch erwirkt. Auch nach Überzeugung des Senats wollte der Kläger mit den unrichtigen und unvollständigen Angaben seine Einbürgerung erreichen, die bei ordnungsgemäßen Angaben ausgeschlossen gewesen wäre. Zwar konnte der Kläger nicht ausschließen, dass der Beklagte von anderen Behörden auf seine Straffälligkeit hingewiesen würde. Allerdings lässt sein Verhalten bei Gesamtwürdigung aller Umstände nur den Schluss zu, dass der Kläger die Einbürgerung aber gleichwohl anging und es darauf ankommen lassen wollte, ob seine kriminelle Vergangenheit im Verwaltungsverfahren ans Licht käme. Nur so ist zu erklären, warum er den früheren Namen M. verschwieg, unter dem er straffällig geworden war, und warum er keinen plausiblen Grund dafür nennen konnte, weshalb er seine Straftaten nicht einfach - wie gefordert - im Antrag mitteilte, zumal er angeblich davon ausging, dass der Beklagte hiervon ohnehin erfahren werde. Gerade angesichts seines Vortrags, dass er davon ausgegangen sei, dass die Behörden von seiner Namensänderung wüßten und der Beklagte von seiner Straffälligkeit jedenfalls erfahren werde, macht die Einschaltung seines Rechtsanwalts zur – vordergründigen - Klärung der Frage, ob die Verurteilungen angegeben werden müssten, nur Sinn, wenn sie zur Absicherung für den Fall der Aufdeckung seiner fehlerhaften Angaben gedacht war. Dass er die Straftaten aus „Scham“ verschwiegen hätte, wie er rund drei Jahre nach seiner Einbürgerung erstmals gegenüber dem Verwaltungsgericht geäußert hat, ist vor dem Hintergrund seiner Darstellung, dass er davon ausgegangen sei, dass der Beklagte von ihnen ohnehin Kenntnis erlangen würde, nicht glaubhaft. Demzufolge begegnet die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Ansicht des Klägers weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der Kläger sieht derartige Schwierigkeiten mit Blick auf die Komplexität der von ihm aufgeworfenen Fragen, ob der Tatbestand des § 35 Abs. 1 StAG sich auch auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bezieht und ob vorliegend ggf. ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, gegeben. Wie die vorstehenden Ausführungen indes zeigen, handelt es sich vorliegend zum einen nicht um komplexe oder nur mit Hilfe besonderen Sachverstands zu verstehende wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Zusammenhänge, die besondere Schwierigkeiten im Tatsächlichen begründen könnten. Zum anderen waren keine in Rechtsprechung und Literatur sehr umstrittenen, neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen zu entscheiden, die die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten rechtfertigten; Indiz hierfür ist auch der nicht allzu große Umfang des Begründungsaufwands der erstinstanzlichen Entscheidung7Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 124 VwGO, Rdnr.45 ff.Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 124 VwGO, Rdnr.45 ff.. Schließlich ist eine Zulassung der Berufung auch nicht mit Blick den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Diese Bedeutung kommt der aufgeworfenen Frage indes nicht zu. Der Kläger hat „die Frage, ob sich der Vorsatz in der Regelung des § 35 Abs. 1 StAG auch darauf beziehen muss, dass dem Betroffenen bewusst sein muss, dass er die Angaben hätte machen müssen, d.h. darauf, dass sie unrichtig oder unvollständig sind“, in seinem Schriftsatz vom 20.10.2015 dahingehend erläutert, dass es darum gehe, ob sich der Vorsatz auch auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben beziehen müsse, was gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, wo diese Frage von einer rechtlichen Beurteilung abhänge, von Bedeutung sei. Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, da - wie oben bereits ausgeführt wurde - die vom Kläger geforderten Angaben im Antragsformular klar umschrieben waren und keine rechtliche Beurteilung seitens des Einbürgerungsbewerbers erforderten. Eine Entscheidungserheblichkeit der Frage ist daher nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47, 52 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.