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Beschluss

2 A 397/14

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2015:0113.2A397.14.0A
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Leitsätze
1. Dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 InsO ist zu entnehmen, dass die Restschuldbefreiung nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens nur Insolvenzforderungen, das heißt die in diesem Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber den Insolvenzgläubigern betrifft.(Rn.18) 2. Insolvenzgläubiger sind nach der gesetzlichen Definition alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), wobei es (nur) insoweit ohne Belang ist, ob eine Anmeldung erfolgt ist oder nicht.(Rn.18) 3. Eine nach Abschluss des Verfahrens entstandene Kostenforderung der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Erstattung ihrer Auslagen für eine Durchführung der Ersatzvornahme nach § 21 SVwVG (juris: VwVG SL), hier zum Abbruch eines einsturzgefährdeten verfallenden Gebäudes, wird von einer danach erteilten Restschuldbefreiung im Sinne der §§ 286 ff. InsO nicht umfasst und kann daher auch danach durch Leistungsbescheid auf der Grundlage von § 77 SVwVG (juris: VwVG SL) geltend gemacht werden.(Rn.18) 4. Auch ein nach der Durchführung der Ersatzvornahme und vor Erlass des Leistungsbescheids im Grundbuch eingetragener Eigentumsverzicht (§ 928 Abs. 1 BGB) des Pflichtigen, steht, sofern man dieses Rechtsgeschäft nicht ohnehin nach den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Rückgriff auf den § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben wegen einer beabsichtigten Verlagerung der absehbaren Kosten für den Abbruch des Gebäudes auf die Allgemeinheit als nichtig ansieht (vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65), der Geltendmachung durch Leistungsbescheid nicht entgegen.(Rn.20) 5. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten wird die Geltendmachung der Kosten für die Beseitigung des einsturzgefährdeten Gebäudes und damit des Gefahrenzustands für Leib und Leben nicht durch einen diese Aufwendungen im Einzelfall nicht übersteigenden Wert des Grundstücks begrenzt.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Oktober 2014 – 5 K 930/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 26.426,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 InsO ist zu entnehmen, dass die Restschuldbefreiung nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens nur Insolvenzforderungen, das heißt die in diesem Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber den Insolvenzgläubigern betrifft.(Rn.18) 2. Insolvenzgläubiger sind nach der gesetzlichen Definition alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), wobei es (nur) insoweit ohne Belang ist, ob eine Anmeldung erfolgt ist oder nicht.(Rn.18) 3. Eine nach Abschluss des Verfahrens entstandene Kostenforderung der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Erstattung ihrer Auslagen für eine Durchführung der Ersatzvornahme nach § 21 SVwVG (juris: VwVG SL), hier zum Abbruch eines einsturzgefährdeten verfallenden Gebäudes, wird von einer danach erteilten Restschuldbefreiung im Sinne der §§ 286 ff. InsO nicht umfasst und kann daher auch danach durch Leistungsbescheid auf der Grundlage von § 77 SVwVG (juris: VwVG SL) geltend gemacht werden.(Rn.18) 4. Auch ein nach der Durchführung der Ersatzvornahme und vor Erlass des Leistungsbescheids im Grundbuch eingetragener Eigentumsverzicht (§ 928 Abs. 1 BGB) des Pflichtigen, steht, sofern man dieses Rechtsgeschäft nicht ohnehin nach den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Rückgriff auf den § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben wegen einer beabsichtigten Verlagerung der absehbaren Kosten für den Abbruch des Gebäudes auf die Allgemeinheit als nichtig ansieht (vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65), der Geltendmachung durch Leistungsbescheid nicht entgegen.(Rn.20) 5. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten wird die Geltendmachung der Kosten für die Beseitigung des einsturzgefährdeten Gebäudes und damit des Gefahrenzustands für Leib und Leben nicht durch einen diese Aufwendungen im Einzelfall nicht übersteigenden Wert des Grundstücks begrenzt.(Rn.24) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Oktober 2014 – 5 K 930/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 26.426,66 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Kosten für den im Januar 2012 im Auftrag des Beklagten im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Abbruch eines Wohn- und Ökonomiegebäudes auf der Parzelle Nr. 399/1 in Flur 14 der Gemarkung T. (Anwesen C-Straße). Bei einer auf die Anzeige der Gemeinde T. hin im Oktober 2000 durchgeführten Baukontrolle des Beklagten an dem zweigeschossigen, damals bereits nicht mehr bewohnten Haus wurde festgestellt, dass der linksseitig zu der nach dem Abbruch des dortigen Gebäudes (Nr. 7, Parzelle Nr. 391/4) hin freistehende Giebel baufällig und dringend sanierungsbedürftig war.1vgl. hierzu den Aktenvermerk des Beklagten vom 25.10.2000 über die am 4.10.2010 durchgeführte und entsprechend fotografisch dokumentierte Ortseinsichtvgl. hierzu den Aktenvermerk des Beklagten vom 25.10.2000 über die am 4.10.2010 durchgeführte und entsprechend fotografisch dokumentierte Ortseinsicht Daraufhin wurden zunächst Absperrungen für den Fall des drohenden Gebäudeeinsturzes angeordnet.2vgl. die an den Kläger gerichtete Sicherungsanordnung vom 25.10.2000 – 01170-00-06vgl. die an den Kläger gerichtete Sicherungsanordnung vom 25.10.2000 – 01170-00-06 Im Oktober 2002 forderte der Beklagte die Kläger unter Inaussichtstellung einer Ersatzvornahme erstmals auf, das „baufällige“ Gebäude binnen zwei Wochen abzubrechen beziehungsweise abbrechen zu lassen.3vgl. die „Abbruchverfügung“ vom 25.10.2002 – 01170-00-06 –vgl. die „Abbruchverfügung“ vom 25.10.2002 – 01170-00-06 – Nachdem die Anordnung bis dahin nicht befolgt worden war, „setzte“ der Beklagte im November 2002 die Ersatzvornahme „fest“.4vgl. die „Ersatzvornahme“ vom 26.11.2002 – 01170-00-06 –vgl. die „Ersatzvornahme“ vom 26.11.2002 – 01170-00-06 – Mit Blick auf von Seiten des Klägers in Aussicht gestellte und später teilweise realisierte bauliche Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude wurde die Ersatzvornahme in der Folge nicht durchgeführt. Im November 2005 und im September 2006 wurden Insolvenzverfahren über die Vermögen der Kläger eröffnet.5vgl. die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.11.2005 – 103 IN 50/05 – und vom 26.9.2006 – 104 IK 88/06 – vgl. die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.11.2005 – 103 IN 50/05 – und vom 26.9.2006 – 104 IK 88/06 – Die Treuhänder der Kläger gaben den gesamten Grundbesitz der Kläger am 3.4.2007 beziehungsweise am 8.8.2007 frei, nachdem sich keine Verwertungsmöglichkeit ergeben hatte. Anschließend wurden die Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit beziehungsweise wegen Fehlens verwertbarer Gegenstände eingestellt.6vgl. die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.6.2008 – 103 IN 50/05 – und vom 13.6.2007 – 104 IK 88/06 – vgl. die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.6.2008 – 103 IN 50/05 – und vom 13.6.2007 – 104 IK 88/06 – Nachdem bei Kanalerneuerungsarbeiten der Gemeinde T. eine „erhebliche Einsturzgefahr“ und bei einer Ortseinsicht im August 2011 eine weitere Verschlechterung des baulichen Zustands festgestellt worden waren, forderte der Beklagte die Kläger im Oktober 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erneut auf, das „baufällige Gebäude“ binnen zwei Wochen unter Hinzuziehung einer Fachfirma „nach den Regeln der Baukunst“ abzubrechen oder abbrechen zu lassen, drohte ihnen die Durchführung der Ersatzvornahme an und veranschlagte deren Kosten nun vorläufig auf 25.000,- €.7vgl. die „Abbruchverfügung“ vom 18.10.2011 – 01170-00-06 –vgl. die „Abbruchverfügung“ vom 18.10.2011 – 01170-00-06 – Dagegen erhoben die Kläger im November 2011 Widerspruch. Ebenfalls im November 2011 „setzte“ der Beklagte, nachdem auch diese Anordnung nicht befolgt worden war, wiederum die Ersatzvornahme „fest“. In dem Bescheid8vgl. die „Festsetzung der Ersatzvornahme“ vom 14.11.2011 – 01170-00-06 –vgl. die „Festsetzung der Ersatzvornahme“ vom 14.11.2011 – 01170-00-06 – heißt es unter anderem, da über den „ursprünglichen langjährigen Zustand hinaus keine Abbruch- oder Erhaltungsarbeiten durchgeführt“ worden seien, werde der Abbruch nun auf Kosten der Kläger durchgeführt. Im Januar 2012 wurde der Widerspruch der Kläger gegen die Beseitigungsanordnung unter Hinweis auf die keine andere Entscheidung zulassende Gefahrenlage zurückgewiesen.9vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 18.1.2012 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 6882 – 82/11 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 18.1.2012 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 6882 – 82/11 – Im selben Monat erfolgte der Abbruch des Gebäudes durch die Firma A. GmbH. Mit Beschluss vom Januar 2012 wurde dem Kläger vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt.10vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.1.2012 – 103 IN 50/05 –vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.1.2012 – 103 IN 50/05 – Nach der Akte ist die Entscheidung seit Mai 2012 rechtskräftig. Im März 2012 wurde ein Eigentumsverzicht der Kläger hinsichtlich des streitigen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das damit herrenlose Anwesen wurde, nachdem es vom Fiskus nicht angezogen worden war, von der Gemeinde T. übernommen, die im August 2012 als neue Eigentümerin eingetragen wurde. Durch den hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 20.9.2012 forderte der Beklagte die Kläger zur Zahlung der bei Durchführung der Ersatzvornahme entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 26.426,66 € auf. Dabei handelte es sich im Einzelnen um Kosten für ein Sachverständigengutachten (571,20 €), die von der beauftragten Firma in Rechnung gestellten Abbruchkosten (25.702,46 €) und um einen Gemeinkostenzuschlag von 153,- €. Im Oktober 2012 erhielt auch die Klägerin die Restschuldbefreiung.11vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.10.2012 – 114 IK 88/06 –vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.10.2012 – 114 IK 88/06 – Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist seit November 2012 rechtskräftig. Die auch gegen den Leistungsbescheid von den Klägern erhobenen und mit einem Verweis auf die Mittellosigkeit sowie die durchgeführten Insolvenzverfahren begründeten Widersprüche wurden im Dezember 2012 zurückgewiesen.12vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2012 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 6945 – 62/12 –, der den Klägern am 19.6.2013 zugestellt wurdevgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2012 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 6945 – 62/12 –, der den Klägern am 19.6.2013 zugestellt wurde Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Festsetzung der Ersatzvornahme im November 2011 sei erfolgt, obwohl die damit zu vollstreckende Beseitigungsanordnung noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Ferner haben sie Einwendungen gegen die Rechnung der Abbruchfirma und die Höhe einzelner Kostenpositionen erhoben. Die Gesamtkosten entsprächen dem zehnfachen des Verkehrswerts des Grundstücks. Bei Erlass der Grundverfügung im Oktober 2011 habe aus ihrer Sicht eine tatsächliche objektive Unmöglichkeit bestanden, der Anordnung nachzukommen. Der Bescheid sei an den jeweiligen Insolvenzverwalter zu richten gewesen. Spätestens im Zeitpunkt der Ersatzvornahme habe ihrerseits die Handlungsbefugnis gefehlt. Sie hätten das Anwesen zuvor für herrenlos erklärt. Im Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, die Kostenforderung finde ihre Grundlage in den §§ 77 Abs. 1 und Abs. 6 SVwVG, 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKO. Auch die hier allein maßgeblichen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme nach den §§ 18 Abs. 1, 19, 21 SVwVG hätten vorgelegen. Auf die Rechtmäßigkeit der vollstreckten, jedenfalls nicht nichtigen Beseitigungsanordnung komme es insoweit nicht an. Das Grundstück sei auch vor Erlass der Abbruchaufforderung durch die Insolvenzverwalter freigegeben und damit wirksam aus der Insolvenzmasse ausgeschieden worden. Da die Kläger danach insoweit wieder verfügungsbefugt und bauordnungsrechtlich verantwortlich gewesen seien, seien die Verfügungen zu Recht an sie adressiert worden. Davon abgesehen seien die Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit 2007 beziehungsweise 2008 eingestellt worden. Die Beseitigungsanordnung wie auch die „Festsetzung“ der Ersatzvornahme seien inzwischen auch bestandskräftig. Ein Eigentumsverzicht der Kläger sei erst am 23.3.2012 im Grundbuch eingetragen und damit nach Abschluss der Abbrucharbeiten wirksam geworden. Auch die den Klägern vom Insolvenzgericht im Januar beziehungsweise im Oktober 2012 und damit vor der Entscheidung über den gegen den Kostenbescheid erhobenen Widerspruch im Juni 2013 erteilten Restschuldbefreiungen stünden der Geltendmachung der Kosten nicht entgegen. Das Grundstück habe wegen der Freigabe nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört, so dass der Beklagte auch kein von der Befreiung betroffener Insolvenzgläubiger geworden sei. Die Einwände der Kläger gegen die Höhe der Kostenforderung seien unbegründet. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.10.2014 – 5 K 930/13 –, mit dem ihre Klage auf Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 20.9.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom „18.6.2013“ abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Kläger begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kann der Rechtssache die vom ihnen reklamierte besondere Schwierigkeit oder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO) beigemessen werden. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich zunächst ernstliche Zweifel13vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechungvgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht aus einer fehlerhaften Interpretation des § 301 Abs. 1 InsO durch das Verwaltungsgericht. Insoweit machen die Kläger geltend, durch die in der Vorschrift geregelte, ihnen – bezogen auf die Rechtskraft der beiden getrennten Entscheidungen des Insolvenzgerichts – im Mai 2012 und im November 2012 erteilten Restschuldbefreiungen seien sie gegenüber allen Insolvenzgläubigern von allen im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Verbindlichkeiten befreit worden. Dem liegt das – von den Klägern insoweit zutreffend beschriebene – Anliegen des Gesetzgebers zugrunde, den Schuldner von allen im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Verbindlichkeiten, die gemäß § 201 Abs. 1 InsO von den Insolvenzgläubigern nach einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder unbeschränkt ihm gegenüber geltend gemacht werden können, nach einer so genannten „Wohlverhaltensphase“ endgültig freizustellen und ihm insoweit im Sinne von § 1 Satz 2 InsO einen „Neustart“ zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht ist indes zutreffend davon ausgegangen, dass die erteilten Restschuldbefreiungen die hier in Rede stehende, hinsichtlich ihrer verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundlagen aus den §§ 77 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 SVwVG, 2 Abs. 2 lit. e SGebG, 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKO14vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208, und vom 5.12.2013 – 2 A 375/13 –, SKZ 204, 36, Leitsatz Nr. 28vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208, und vom 5.12.2013 – 2 A 375/13 –, SKZ 204, 36, Leitsatz Nr. 28 zu rechtfertigende Kostenerstattungsforderung des Beklagten für die beim Abriss des Hauses in der C-Straße in T. entstandenen Abbruchkosten, die hinsichtlich der Höhe im Berufungszulassungsverfahren im Einzelnen – das heißt, bis auf den später zu behandelnden allgemeinen Einwand der Unverhältnismäßigkeit – von den Klägern nicht mehr angegriffen wird, nicht erfasste. Schon dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 InsO ist zu entnehmen, dass die Restschuldbefreiung nur Insolvenzforderungen, das heißt die im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber den Insolvenzgläubigern betrifft. Insolvenzgläubiger sind nach der gesetzlichen Definition alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), wobei es (nur) insoweit ohne Belang ist, ob eine Anmeldung erfolgt ist oder nicht. Nur sie sind daher auch nach dem § 300 Abs. 3 InsO berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Da die Forderung des Beklagten auf – im Wesentlichen – Auslagenersatz für die keinen rechtlichen Bedenken unterliegende Durchführung der Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) Ende Januar 2012 und damit erst viel später, nämlich Jahre nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren gegen die Kläger in den Jahren 2005 und 2006 und auch nach Abschluss der Verfahren (2007/2008) entstanden ist, handelte es sich dabei nicht um eine von den §§ 286 ff. InsO über die Restschuldbefreiung erfasste Forderung des Beklagten. Für deren Anmeldung im Insolvenzverfahren bestand im Übrigen schon von daher auch keine Möglichkeit. Soweit die Kläger in dem Zusammenhang weiter darauf verweisen, dass die von der Restschuldbefreiung nicht berührten Forderungen (allein) aus dem § 302 InsO zu entnehmen seien, bleibt festzustellen, dass diese Vorschrift Verbindlichkeiten ausnimmt, die ansonsten in den Anwendungsbereich des § 301 InsO fallen. Da dies bei der konkreten Erstattungsforderung des Beklagten für Auslagenersatz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren – wie zuvor ausgeführt – nicht der Fall ist, muss darauf hier nicht weiter eingegangen werden. Gleiches gilt für den in dem Zusammenhang erfolgten – zutreffenden – Vortrag der Kläger, es handele sich hier „nicht“ um eine Masseverbindlichkeit. Von daher ist auch kein Raum für die Annahme der Kläger, die für den Schuldner günstigen Wirkungen der Restschuldbefreiung in Form eines „schuldenfreien Neustarts“ dürften nicht durch eine gesetzlich nicht geregelte Freigabe des Insolvenzverwalters beziehungsweise die dadurch bewirkte Herauslösung von Vermögensgegenständen des Schuldners, hier des streitbefangenen Grundstücks, aus der Insolvenzmasse „suspendiert“ werden. Die im Januar 2012 mit dem Abriss des Gebäudes entstandene und im September 2012 durch Erlass des Leistungsbescheids lediglich titulierte Forderung des Beklagten wurde daher in ihrem Bestand oder ihrer Durchsetzbarkeit nicht durch die den Klägern erteilten Restschuldbefreiungen tangiert. Gleiches gilt für den nach dem erstinstanzlichen Urteil im März 2012 im Grundbuch eingetragenen, von den insolvenzrechtlichen Verfahren unabhängigen Eigentumsverzicht der Kläger (§ 928 Abs. 1 BGB). Dabei kann hier dahinstehen, ob – wofür vieles spricht – die Aufgabe des Eigentums nicht ohnehin nach den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Rückgriff auf den § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben als nichtig angesehen werden musste, weil sie – wohl – offenbar allein mit der Intention erfolgte, die Zustandshaftung für das Gebäude und die wirtschaftlichen Lasten des absehbaren Abbruchs des Gebäudes auf die Allgemeinheit, das heißt auf den Steuerzahler, zu verlagern.15vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 24.8.2000 – 1 BvR 83/97 –, NVwZ 2001, 65, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechungvgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 24.8.2000 – 1 BvR 83/97 –, NVwZ 2001, 65, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung vom Oktober 2011 im Wege der Durchführung der rechtmäßigen Ersatzvornahme erfolgte unstreitig im Januar 2012 und damit lange vor der Aufgabe des Eigentums durch die Kläger, als das Grundstück noch nicht „herrenlos“ war. Dass die Kosten – aus welchen Gründen auch immer – erst im September 2012 durch Leistungsbescheid gegenüber den Klägern geltend gemacht worden sind, führt insoweit nicht zu deren „Enthaftung“ und zwar ungeachtet des Umstands, dass das Grundstück im August 2012 von der Gemeinde T. als Eigentümerin übernommen worden war. Da es für die Haftung der Kläger hinsichtlich der Kosten für deren ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Beklagten (Auslagenersatz) bei der vollstreckungsrechtlich rechtmäßigen Durchführung der Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) im Januar 2012 zur Realisierung der vollziehbaren – inzwischen bestandskräftigen – Beseitigungsanordnung vom Oktober 2011 ankommt, musste insoweit auch nicht auf die besondere Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 3 SPolG zurückgegriffen werden. Ob – was ebenfalls nahe liegt – die Kläger darüber hinaus auch wegen unzureichender Unterhaltung der viele Jahre auf ihrem Grundstück stehenden Gebäuderuine und wegen der dadurch eingetretenen akuten Einsturzgefahren auch nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 13 LBO 2004 ordnungsrechtlich auf der Grundlage des § 4 SPolG als Handlungsstörer hätten in Anspruch genommen werden können, bedarf ebenfalls keiner Vertiefung. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Kläger, die bereits seit der Freigabe des Grundstücks durch die jeweiligen Insolvenzverwalter im Jahr 2007 ihre mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diese übergegangene Verfügungsbefugnis (§§ 80 Abs. 1, 148 Abs. 1 InsO) und damit ihre Sachherrschaft sowie gleichzeitig die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit als unterhaltungspflichtige Eigentümer (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004, 5 SPolG) wiedererlangt hatten, rechtlich unbedenklich im Oktober 2011 im Wege der für sofort vollziehbar erklärten Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) und im November 2011 durch die – vollstreckungsrechtlich nicht einmal vorgesehene – „Festsetzung“ der Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG), im letzteren Fall mit Blick auf die Adressatenstellung (§ 16 SVwVG), vom Beklagten zur Gefahrenabwehr auf dem damals jedenfalls noch nicht „herrenlosen“ Grundstück in Anspruch genommen worden waren und dass sich an ihrer Stellung als Pflichtige auch im Januar 2012 bei der kostenauslösenden Ausführung der Maßnahme durch einen vom Beklagten beauftragten privaten Dritten nichts geändert hatte. Das berechtigte den Beklagten zur Geltendmachung der Kosten auch nach der Eigentumsaufgabe durch die Kläger im März 2012 mit Eintragung des Verzichts im Grundbuch, deren Wirksamkeit hier einmal unterstellt. Soweit die Kläger im Weiteren eine den Grundstückswert deutlich überschreitende Höhe der Abbruchkosten und damit einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand einwenden, rechtfertigt das ebenfalls keine andere Beurteilung. Ziel des Beklagten als Untere Bauaufsichtsbehörde war entsprechend seiner gesetzlich definierten Aufgabe (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) die Ausräumung der von dem infolge über viele Jahre vernachlässigter Unterhaltung und Instandsetzung durch die Kläger einsturzgefährdeten Gebäude ausgehenden Gefahren für Leib und Leben Dritter. Legt man richtigerweise diesen Maßstab – nicht den Grundstückswert – an, kann von einer Unverhältnismäßigkeit keine Rede sein. Dass die Kosten bezogen auf den Aufwand der zur Beseitigung der Gefahr, das heißt für den Abbruch der Ruine notwendigen Arbeiten „übersetzt“ gewesen wären, machen die Kläger im Zulassungsverfahren nicht mehr geltend. Die rechtliche Situation ist insoweit nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen dem Eigentümer eines Grundstücks durch behördliche Anordnung bestimmte – erkennbar unwirtschaftliche – Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an einem abgängigen Gebäude auferlegt werden sollen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache entgegen der Ansicht der Kläger weder eine „besondere“ Schwierigkeit aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch dass ihr – jenseits einer Einzelfallbezogenheit – eine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Da das Vorbringen der Kläger insgesamt keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.