Beschluss
2 A 334/13
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2013:1212.2A334.13.0A
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Leitsätze
Erklärt die Genehmigungsbehörde verbindlich, dass sie eine sicherheitstechnische Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die vom Betreiber gewählte Ausführung der Anlage als erfüllt betrachtet und zusätzliche Anforderungen auf dieser Grundlage nicht erwäge, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Aufhebung der Nebenbestimmung gerichtete Anfechtungsklage.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 –, soweit darin ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 im Bescheid des Beklagten vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010, hilfsweise auf Erteilung der Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erklärt die Genehmigungsbehörde verbindlich, dass sie eine sicherheitstechnische Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die vom Betreiber gewählte Ausführung der Anlage als erfüllt betrachtet und zusätzliche Anforderungen auf dieser Grundlage nicht erwäge, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Aufhebung der Nebenbestimmung gerichtete Anfechtungsklage.(Rn.24) Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 –, soweit darin ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 im Bescheid des Beklagten vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010, hilfsweise auf Erteilung der Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Klägerin wurde im September 2009 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für „die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in S (Schleifstein – Außenbereich)“ vom Typ V-90 der Firma Vestas mit einer Nennleistung von je 2,0 MW, Nabenhöhen von 105 m und Rotordurchmessern von 90 m erteilt.1 vgl. dazu im Einzelnen den auf §§ 4, 10 BImSchG Bezug nehmenden Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.9.2009 – 3.5/kr/A-107237 -vgl. dazu im Einzelnen den auf §§ 4, 10 BImSchG Bezug nehmenden Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.9.2009 – 3.5/kr/A-107237 - Die Standorte in den Gemarkungen H, N und M liegen in einem im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004)2 vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff. festgelegten Vorranggebiet für Windenergie (VE). In den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung heißt es in dem Bescheid im Abschnitt C („Baurecht“, Seite 9): „13. Die Windkraftanlagen sind mit Systemen zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der Bauteile (bestehend aus Rotorblatt-, Triebstrang- und Bauwerksüberwachung) dem Stand der Technik entsprechend auszustatten. Diese müssen so ausgeführt sein, dass bei erkennbarem Eisansatz, Schäden am Rotorblatt, abnormen Schwingungen bzw. Neigungsabweichungen der Anlage, diese selbständig abgeschaltet werden.“ Beigefügt ist ein textlich deutlich abgesetzter „Hinweis“, dass für die ständige Überwachung der Rotorblätter im Hinblick auf Eisansatz und Blattschäden „zum Beispiel“ die Geräte des Herstellers IGUS-ST GmbH (Bladecontrol) „geeignet“ seien. Die Bauwerks-Zustandsüberwachung könne durch Geräte der Firma SeeBA Technik GmbH (TSÜweb) erfolgen. Die Klägerin hat unter anderem gegen diese Nebenbestimmung Widerspruch erhoben. Zur Begründung ihrer nach Durchführung eines insoweit erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat sie geltend gemacht, die unter C.13 angeordnete umfassende Zustandsüberwachung sei zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich. Ausreichend sei die Ausrüstung der Anlagen mit einem auf Unwuchten reagierenden System, um der Gefahr von Eisabwurf und Havarien zu begegnen. Der Hersteller habe die Anlagen so ausgestattet, dass diese bei Eisbildung und einer damit entstehenden Unwucht automatisch abgeschaltet würden. Die Klägerin hat unter anderem – soweit hier noch von Bedeutung – beantragt, die Nebenbestimmung C.13 (…) in Kapitel II der Genehmigung vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung zu erteilen, (…) und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, soweit diese die zuvor bezeichnete Nebenbestimmung C.13 betraf, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu unter anderem, die darin geforderten technischen Systeme zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der genannten Bauteile sei erforderlich, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sicherzustellen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er das serienmäßige System für ausreichend halte, um Eiswurf am konkreten Standort zu verhindern. Darum allein gehe es ihm aber nicht. Vielmehr könnten Risse am Rotorblatt auftreten und die Beschichtungen beschädigt werden. In Hessen sei eine Windkraftanlage umgefallen, nachdem der Stahlturm in Schwingungen gebracht worden sei. Während das bei der Klägerin serienmäßig eingebaute, auf Unwuchten reagierende elektronische Sicherheitssystem nur im Falle der Eiswurfgefahr vollautomatisch abschalte und ansonsten eine Meldung an die Zentrale sende, verfüge das „angeordnete System“ über eine Art Ampelschaltung: Bei Grün laufe die Anlage, bei Gelb gebe es eine Meldung und bei Rot schalte das System die Anlage vollautomatisch ab und zwar nicht nur bei Eiswurfgefahr. Dieses System verhindere deshalb einen Verlauf, wie es ihn bei der umgefallenen Anlage in Hessen gegeben habe. Zwar habe die Kammer Ansprüche von Nachbarn auf Maßnahmen zum Schutz gegen ein Umfallen des Turms in der Vergangenheit mehrfach verneint. Dass die Genehmigungsbehörde darüber hinaus „etwas mehr Schutz“ fordere, mache die Auflage aber nicht rechtswidrig. Nach einem von der Widerspruchsbehörde angeführten Aufsatz von Rectanus aus dem Jahr 20093 vgl. Rectanus, Genehmigungsrechtliche Fragen der Windenergieanlagen-Sicherheit, NVwZ 2009, 871vgl. Rectanus, Genehmigungsrechtliche Fragen der Windenergieanlagen-Sicherheit, NVwZ 2009, 871 seien Triebstrang-Zustandsüberwachungssysteme seit Jahren verfügbar, würden an etwa 10 % der deutschen Windenergieanlagen eingesetzt und könnten beginnende Schädigungen an Getriebe, Wellen und Lagern erkennen, die bei ungehindertem Verlauf zu Havarien bis hin zur Blockierung des Getriebes führten. Sie lösten bei eintretenden Überlasten oder gravierenden Schädigungen automatisch sofortige Abschaltungen aus und veranlassten in jedem Fall eine Schadensbeseitigung. Die frühere messtechnische Lücke in der Sicherheitstechnik, die Überwachung der Rotorblätter, sei durch das seit einigen Jahren verfügbare Rotorblatt-Zustandsüberwachungssystem Bladecontrol der Firma IGUS-IST GmbH geschlossen worden. Die Bauwerksüberwachung könne seit einigen Jahren durch das System „TSÜweb“ von der SeeBA Technik GmbH gewährleistet werden, das abnorme Schwingungen und Neigungsabweichungen des Turms messe. Seit Jahrzehnten gebräuchlich sei ein noch einfacheres Sicherungssystem, bei dem eine oben im Turm in einer Fassung liegende Kugel durch starke Stöße und Neigungsabweichungen aus der Fassung geworfen werde und automatisch die Abschaltung der Anlage auslöse. Die Sicherheitsvorkehrungen seien zum Schutz der Allgemeinheit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie gegen Sachschäden nach dem Stand der Technik geeignet, erforderlich und wirtschaftlich zumutbar. Die Gesamtkosten von ca. 30.0000,- € fielen angesichts der Gesamtkosten, vorliegend 1.567.718,61 € pro Anlage, nicht ins Gewicht. Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen diese Nebenbestimmung hat der Senat im Mai 2013 die Berufung zugelassen, um die Frage zu klären, ob eine vom Beklagten geforderte Anbringung zusätzlicher technischer Kontrollsysteme am Maßstab der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen (§§ 5, 6 BImSchG) über die typenmäßige Ausstattung der genehmigten Windkraftanlagen (Vestas V-90) hinaus einen zusätzlichen „Sicherheitsgewinn“ mit sich bringt.4 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.5.2013 – 2 A 455/11 –, dokumentiert bei Ule/Laubinger, BImSchG-Rspr § 12 Nr. 31, BauR 2013, 1491, NVwZ-RR 2013, 878vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.5.2013 – 2 A 455/11 –, dokumentiert bei Ule/Laubinger, BImSchG-Rspr § 12 Nr. 31, BauR 2013, 1491, NVwZ-RR 2013, 878 Zur Begründung des Rechtsmittels macht die Klägerin unter anderem geltend, der optionale Einbau von so genannten Condition-Monitoring-Systemen zur vollständigen Überwachung von Rotorblatt, Triebstrang und Bauwerk könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 12 BImSchG nicht gefordert werden. Diese Systeme seien nicht erforderlich, um die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG beziehungsweise die Einhaltung der Schutz- und Vorsorgepflichten nach dem § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG sicherzustellen. Eine permanente Erfassung des Maschinenzustands durch Messung und Analyse aussagefähiger physikalischer Größen verfolge zwar auch Sicherheitsaspekte. Maßgebliche Ziele seien aber Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen durch einen Übergang von der bisherigen „präventiven“ und „reaktiven“ zu einer „zustandsorientierten“ Instandhaltung. Die Systeme dienten einer Früherkennung von Unregelmäßigkeiten, einer Minimierung von Ausfallzeiten und damit letztlich der Kostenersparnis für den Betreiber. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Havarie einer Anlage in Hessen sei auf die unterlassene Behebung monatelang bekannter technischer Mängel zurückzuführen und durch „kein noch so gutes Überwachungssystem“ zu verhindern gewesen. Die in den Windenergieanlagen vom Typ Vestas V-90 serienmäßig eingebauten Systeme zur Gefahrenabwehr und -vorsorge bei Eisabwurf, Anlagensicherheit sowie Zustandüberwachung bei Triebstrang und Rotorblatt seien insoweit ausreichend. Sie entsprächen dem Stand der Technik und verfügten dem entsprechend über eine für fünf Jahre gültige Typenprüfung der Det Norske Veritas (DNV), eines vom Deutschen Akkreditierungsrat akkreditierten Unternehmens, vom Juli 2011. Diese Systeme ermöglichten durch die Schwingungsüberwachung der Gesamtanlage inklusive der Rotorblätter, der Beschleunigungen, der Temperatur der Lager, Getriebe und Generatoren, der Außentemperatur, der Windgeschwindigkeit und der Windrichtung eine lückelose und automatische Überwachung der Anlagen. Würden Grenzwerte überschritten, erfolge die vom Beklagten in der Nebenbestimmung geforderte automatische Abschaltung. Bei den Condition-Monitoring-Systemen, die zudem keine vollumfängliche Überwachung gewährleisteten und lediglich eine bessere Eingrenzung auftretender Fehler ermöglichten, handele es sich nur um Zusatzkomponenten. So sei beispielsweise die Triebstrangüberwachung, wie das Verwaltungsgericht selbst zutreffend ausgeführt habe, lediglich bei etwa 10 % der Windenergieanlagen in Deutschland eingebaut und ihr – der Klägerin – als Anforderung in einem Genehmigungsbescheid „noch nie untergekommen“. Bei der Zustandsüberwachung der Rotorblätter hätten sich die Systeme zur Früherkennung bisher auch nicht bewährt. Sie brächten bezüglich der Anlagensicherheit keinen „Gewinn“ und führten zu häufigen „Fehlabschaltungen“. Das Bauwerks-Zustandsüberwachungssystem „TSÜweb“ zur Erkennung von Neigungsabweichungen und „abnormen Schwingungen“ des Turms erfülle nur die gleiche Funktion wie die seit Jahrzehnten bekannten und in den Anlagen Vestas V-90 serienmäßig eingebauten Massenschalter. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Nebenbestimmung C.13 im Kapitel II der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nr. M 25/2009 des Beklagen vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010 unter Abänderung des am 23.11.2011 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – aufzuheben. Der Beklagte beantragt ebenfalls schriftlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung „in aller Ausführlichkeit“ vortrage, dass der genehmigte Anlagentyp Vestas V-90 „über genau die Systeme zur Zustandsüberwachung“ verfüge, die er – der Beklagte – in seinem Genehmigungsbescheid gefordert habe. Dazu gehöre ein System zur Abwehr der Gefahren eines möglichen Eiswurfs, eine Schwingungsüberwachung der Gesamtanlage inklusive der Rotorblätter, Beschleunigungen, Temperatur der Lager, Getriebe und Generatoren, der Außentemperatur, Windgeschwindigkeit und Windrichtung, eine serienmäßige Triebstrang- und Zustandsüberwachung und eine serienmäßige Bauzustandsüberwachung. Da in dem Genehmigungsbescheid unter der Nebenbestimmung C.13 „nichts anderes gefordert“ worden sei, könne die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein, wenn der genehmigte Anlagentyp über die „geforderte Zustandsüberwachung“ verfüge. Sofern sich die Klägerin an dem in der Nebenbestimmung enthaltenen „Hinweis“ auf bestimmte Überwachungssysteme „störe“, verweise er darauf, dass dies „nur ein Hinweis sei und nicht eine Forderung, diese Systeme zwingend und unwiderruflich einzubauen“. Sofern der genehmigte Anlagentyp über die nun erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene umfängliche und serienmäßige „vollständige und auch ständige“ Zustandsüberwachung mit gegebenenfalls automatischer Abschaltung verfüge, könne die Klägerin durch die Nebenbestimmung gar nicht in ihren Rechten verletzt sein. Dieser sei damit Rechnung getragen. Nichts anderes habe er gefordert. Dass darin zwei Hersteller genannt worden seien, die solche Zustandsüberwachungssysteme anböten, sei als „bloßer Hinweis gedacht“ gewesen und führe nicht dazu, dass die Klägerin genau diese Systeme einbauen müsse. Eine auf der Nebenbestimmung basierende Einzelanordnung sei daher nicht erforderlich und werde seinerseits daher auch nicht erwogen. Im Falle einer Aufhebung der Nebenbestimmung, mit der eine solche umfängliche Zustandsüberwachung gefordert werde, würde die „gesetzliche Praxis in ihr Gegenteil verkehrt“. Die Klägerin hat dann darauf verwiesen, diese Ausführungen verwunderten und vermittelten den Eindruck, dass der Beklagte selbst nicht wisse, was er in der fraglichen Nebenbestimmung eigentlich „gefordert“ habe. Wenn er jetzt in Übereinstimmung mit ihrer – der Klägerin – Ansicht offensichtlich davon ausgehe, dass die serienmäßig in der Windenergieanlage des Typs Vestas V-90 eingebauten Überwachungssysteme, die zwar eine „vollständige“ aber keine „ständige“ Überwachung gewährleisteten, ausreichend seien, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, belege das die Rechtswidrigkeit der angefochtenen, aus ihrer Sicht nicht erfüllten Nebenbestimmung. Auf Anfrage hat die Klägerin erklärt, eine Erledigungserklärung ihrerseits komme nur in Betracht, wenn der Beklagte die streitgegenständliche Nebenbestimmung in einem förmlichen Änderungsbescheid aufhebe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 L 9/10, OVG 3 B 77/10, VG 5 K 2143/10, OVG 3 A 287/11 einschließlich der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 2254/10 –, soweit damit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 10.9.2009 beziehungsweise, hilfsweise, auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung, abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Nach dem insoweit maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung, ist das Rechtsmittel unzulässig. Es ist daher bereits wegen des Fehlens der in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen für die im Hauptantrag betriebene Anfechtungsklage wie auch für das hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO) zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten einstimmig ohne mündliche Verhandlung5 vgl. zu den Anforderungen an die vom Berufungsgericht insoweit zu treffende Ermessensentscheidung auch mit Blick auf den Art. 6 EMRK etwa Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, Rn 4 zu § 130avgl. zu den Anforderungen an die vom Berufungsgericht insoweit zu treffende Ermessensentscheidung auch mit Blick auf den Art. 6 EMRK etwa Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, Rn 4 zu § 130a durch Beschluss (§ 130a VwGO). Für die im Berufungsantrag begehrte Aufhebung der genannten Nebenbestimmung fehlt der Klägerin erkennbar das für jeden Rechtsbehelf zu fordernde Rechtsschutzinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes beziehungsweise an der begehrten Sachentscheidung kann insoweit (zumindest) nach dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens nicht bejaht werden. Nach den eindeutigen und – wie der Klägerin bezogen auf ihren entsprechenden Einwand im Schreiben des Berichterstatters vom 13.11.2013 schon mitgeteilt wurde – hinsichtlich ihrer „Verbindlichkeit“ (§ 38 SVwVfG) aus Sicht des Senats keinerlei durchgreifenden Bedenken unterliegenden Einlassungen des Beklagten in der Berufungserwiderung sieht dieser die Anforderungen der angefochtenen Nebenbestimmung C.13 durch die bei Windenergieanlagen vom genehmigten Typ Vestas V-90 serienmäßig eingebauten Sicherungssysteme ohne Einschränkungen als beachtet an und hat ausdrücklich erklärt, dass für diesen Fall aus seiner Sicht keine Anordnungen zu einer technischen Veränderung oder Nachrüstung der von ihm genehmigten Anlagen für erforderlich gehalten oder gar erwogen werden. Vor dem Hintergrund ist ein allgemein bei Vorliegen der sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen regelmäßig zu bejahendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die Fortführung dieses Rechtsstreits zu verneinen. Die weitere Inanspruchnahme der Gerichte, gegebenenfalls sogar noch unter Inanspruchnahme gutachterlicher Hilfe, für das mit dem Rechtsbehelf verfolgte Anliegen gerichtet auf die Aufhebung der Nebenbestimmung betreffend eine sicherheitstechnische Ausstattung der genehmigten Anlagen erscheint vor dem Hintergrund „unnötig“ und im Ergebnis rechtsmissbräuchlich.6 vgl. dazu etwa Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, Rn 24 Vor §§ 40 ffvgl. dazu etwa Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, Rn 24 Vor §§ 40 ff Ein irgendwie gearteter „Nutzen“ der Klägerin an der begehrten Aufhebungsentscheidung ist nicht erkennbar. Ob die Nebenbestimmung C.13 in der Form überhaupt einen hinreichend bestimmten und damit vollziehbaren Inhalt hat und dementsprechend Grundlage einer solchen Anordnung sein könnte, erscheint zweifelhaft, kann aber hier dahinstehen. Dass allgemein eine am immissionsschutzrechtlichen Sicherungsgedanken (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) orientierte Nebenbestimmung, die der frühzeitigen Erkennung bestimmter gravierender Fehlfunktionen dient, um gravierende Havarien am Turm, am Triebstrang (Getriebe, Wellen und Lager) und am Rotor beziehungsweise den Rotorblättern zu verhindern und einem möglichen Schadenseintritt, frühzeitig entgegenzuwirken, grundsätzlich rechtlich zulässig ist, unterliegt keinen ernsthaften Bedenken. Das sieht auch die Klägerin so. Sie hat schon in der Begründung ihres Zulassungsantrags ausgeführt, dass zu den bei der Genehmigung solcher Anlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in den Blick zu nehmenden „sonstigen Gefahren“ und „erheblichen Beeinträchtigungen“ im Verständnis der Nr. 1 in § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch Gefährdungen durch Eiswurf, Einsturz der Anlage oder sich lösende und umher fliegende Teile gehören. Hinsichtlich der gegen die Begründung der ihren Aufhebungsanspruch bezüglich (auch) der Nebenbestimmung C.13 im Genehmigungsbescheid vom September 2009 verneinenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die „nicht in der Welt bleiben“ könne, erhobenen Einwände der Klägerin kann auf das Schreiben des Berichterstatters vom 13.11.2013, in dem auch auf die prozessualen Konsequenzen einer auf den Rechtsstreit insgesamt bezogenen Erledigungserklärung hingewiesen wurde, Bezug genommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. In Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin besteht für den von ihr begehrten, gegebenenfalls lediglich dessen Umfang betreffenden Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kein Anlass. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO). Die an der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 22.5.2013 – 2 A 455/11 – orientierte Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.