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Beschluss

2 A 130/12

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2013:0114.2A130.12.0A
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Leitsätze
1. Die auch das Verhältnis von Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörden hinsichtlich des Betriebs von Tiergehegen betreffende Subsidiaritätsklausel in dem § 35 Abs. 2 SNG (juris: NatSchG SL 2008) knüpft insoweit nicht an materielle Aspekte, etwa die Anforderungen des § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich, oder an darauf begründete repressive Einschreitensmöglichkeiten (§ 82 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)), sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein an ein anderweitiges (präventives) "Gestattungserfordernis", das heißt an verfahrensrechtliche Aspekte an.(Rn.11) 2. Daher gilt sie nicht für Anlagen und Einrichtungen des Tiergeheges, die nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen verfahrensfrei sind (§ 61 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)).(Rn.11) 3. Das Ingangsetzen einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für eine Behörde mit präkludierender Verschweigungsfolgenregelung erfordert, dass der Gesuchsteller alle nach Maßgabe des jeweiligen Beurteilungsprogramms notwendigen Unterlagen, Pläne und Belege, hier konkret einen Sachkundenachweis hinsichtlich der Tierhaltung, eingereicht hat.(Rn.12) 4. Insoweit gilt im Rahmen des § 35 Abs. 1 SNG (juris: NatSchG SL 2008)  nichts anderes als im Anwendungsbereich der Regelungen über so genannte Genehmigungsfiktionen, etwa in § 42a SVwVfG (juris: VwVfG SL) oder in § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.(Rn.12) 5. In Fällen, in denen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2008)) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG (juris: WaldG SL) zu qualifizierende Flächen einbezogen werden sollen, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG SL)notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, ist darin schon wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG SL) ) stets eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2008) zu erblicken.(Rn.14) 6. Vorgaben der Naturschutzbehörde zur zulässigen Besatzdichte in einem Gehege für Dam- und für Rotwild in Anlehnung an die vorhandene Gesamtäsungsfläche und deren Bodenertragspotential sowie zu dem bei der Tierhaltung zu beachtenden Sozialgefüge auf der Grundlage der unter dem 23.3.2009 neu gefassten saarländischen "Leitlinien zur Beurteilung von Dam- und Rotwildgehegen gemäß § 35 SNG (juris: NatSchG SL 2008) " unterliegen keinen grundsätzlichen Bedenken oder gar dem Verdacht der "Willkürlichkeit".(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Februar 2012 – 5 K 586/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auch das Verhältnis von Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörden hinsichtlich des Betriebs von Tiergehegen betreffende Subsidiaritätsklausel in dem § 35 Abs. 2 SNG (juris: NatSchG SL 2008) knüpft insoweit nicht an materielle Aspekte, etwa die Anforderungen des § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich, oder an darauf begründete repressive Einschreitensmöglichkeiten (§ 82 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)), sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein an ein anderweitiges (präventives) "Gestattungserfordernis", das heißt an verfahrensrechtliche Aspekte an.(Rn.11) 2. Daher gilt sie nicht für Anlagen und Einrichtungen des Tiergeheges, die nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen verfahrensfrei sind (§ 61 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)).(Rn.11) 3. Das Ingangsetzen einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für eine Behörde mit präkludierender Verschweigungsfolgenregelung erfordert, dass der Gesuchsteller alle nach Maßgabe des jeweiligen Beurteilungsprogramms notwendigen Unterlagen, Pläne und Belege, hier konkret einen Sachkundenachweis hinsichtlich der Tierhaltung, eingereicht hat.(Rn.12) 4. Insoweit gilt im Rahmen des § 35 Abs. 1 SNG (juris: NatSchG SL 2008) nichts anderes als im Anwendungsbereich der Regelungen über so genannte Genehmigungsfiktionen, etwa in § 42a SVwVfG (juris: VwVfG SL) oder in § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.(Rn.12) 5. In Fällen, in denen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2008)) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG (juris: WaldG SL) zu qualifizierende Flächen einbezogen werden sollen, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG SL)notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, ist darin schon wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG SL) ) stets eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2008) zu erblicken.(Rn.14) 6. Vorgaben der Naturschutzbehörde zur zulässigen Besatzdichte in einem Gehege für Dam- und für Rotwild in Anlehnung an die vorhandene Gesamtäsungsfläche und deren Bodenertragspotential sowie zu dem bei der Tierhaltung zu beachtenden Sozialgefüge auf der Grundlage der unter dem 23.3.2009 neu gefassten saarländischen "Leitlinien zur Beurteilung von Dam- und Rotwildgehegen gemäß § 35 SNG (juris: NatSchG SL 2008) " unterliegen keinen grundsätzlichen Bedenken oder gar dem Verdacht der "Willkürlichkeit".(Rn.19) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Februar 2012 – 5 K 586/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen naturschutzrechtliche Anordnungen des Beklagten betreffend ein Dam- und Rotwildgehege in den Fluren 4 und 12 der Gemarkung N. Für dieses Gehege waren einem Herrn M in den Jahren 1995 bis 1999 mehrere Genehmigungen erteilt worden. Im Januar 2009 wies der Beklagte diesen darauf hin, dass die Genehmigung aufgrund einer darin enthaltenen Befristung auf 10 Jahre im März 2009 auslaufe. Gleichzeitig wurde Herr M aufgefordert, für den Fall, dass er den Gehegebetrieb aufrechterhalten wolle, binnen 14 Tagen eine Anzeige nach § 35 SNG über Errichtung, Betrieb und gegebenenfalls wesentliche Änderungen des Geheges einzureichen sowie eine für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortliche Person zu benennen. In der Folge wurde zum Zwecke des Weiterbetriebs des Geheges der Kläger gegründet und im November 2009 ins Vereinsregister eingetragen. Er wurde mehrfach schriftlich und im Rahmen von Besprechungen aufgefordert, die aus Sicht des Beklagten für eine bearbeitungsfähige Anzeige notwendigen Unterlagen und Pläne vorzulegen.1 vgl. etwa das Schreiben vom 20.11.2009 – D/2 – 2.588/09 Dr. Ull/St – an den Vorsitzenden des Klägersvgl. etwa das Schreiben vom 20.11.2009 – D/2 – 2.588/09 Dr. Ull/St – an den Vorsitzenden des Klägers Im März 2010 machte der Kläger unter anderem Angaben zum Besatz des Geheges. Danach wurden in der nach einem zuvor eingereichten Lageplan aus drei Gehegen bestehenden Gesamtanlage seinerzeit beim Rotwild 4 erwachsene und 3 Jungtiere, beim Damwild 166 Alt- und 40 Jungtiere gehalten. Daraufhin erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger im Mai 2010 mehrere Anordnungen zum Betrieb des Geheges.2 vgl. den Bescheid vom 18.5.2010 – D/2-1.239/10 Dr. Ull/Schm –vgl. den Bescheid vom 18.5.2010 – D/2-1.239/10 Dr. Ull/Schm – Zunächst wurde die Tierhaltung auf bestimmte, in einem beigefügten Luftbild zeichnerisch ausgewiesene Teilbereiche des bisherigen Geheges beschränkt (1.). Hinsichtlich der übrigen Teile wurde der Kläger zur Entfernung der vorhandenen Einzäunung aufgefordert, „um den dortigen Waldbeständen Anschluss an benachbarte Wald- beziehungsweise sonstige Gehölzbestände zu verschaffen“ und um eine „Grünlandfläche westlich des Felswäldchens“ von einer nach der Beschränkung des Geheges „nicht mehr erforderlichen Zaunanlage zu befreien“ (2.). Der Bescheid enthält ferner Vorgaben zur Art der Einzäunung (3.), zur Qualifikation der Betreuer des Geheges (4.), zur Besatzdichte für den Dam- und Rotwildbestand in Anlehnung an die zur Verfügung stehenden Äsungsflächen (5. und 6.), zu dem dabei zu wahrenden Sozialgefüge (7.) und hinsichtlich der notwendigen Tränken und Futterraufen (8. und 9.). Ferner wurden dem Kläger die Führung eines Gehegebuchs (10. und 11.) und die Anbringung von Einzelschutzeinrichtungen an Bäumen in dem Gelände aufgegeben (12.). In der Begründung heißt es unter anderem, die Ausgliederung der Waldflächen aus dem Gehege sei geboten, weil der Waldboden dort aufgrund einer Beweidung frei von Gras-, Kräuter-, und Strauchaufwuchs sowie von Jungwuchs von Bäumen sei, der für die nachhaltige Sicherung des Waldbestandes unverzichtbar sei. Zudem wiesen die Wurzelanläufe der Bäume bereits erhebliche und nachhaltige Schädigungen auf. Die derzeitige Inanspruchnahme der Waldflächen verstoße auch gegen die gesetzlich vorgegebenen Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes. Die festgelegte Besatzdichte für die zur Verfügung stehende Äsungsfläche von 170.123 qm sei auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien von März 2009 berechnet worden. Der Verlust der etwa 2.500 qm Grünland westlich des „Felswäldchens“ sei wegen des fehlenden Zugangs für die Tiere nach Ausgliederung und Auszäunung der Waldflächen zumutbar. Die Grünlandfläche stehe weiterhin für eine landwirtschaftliche Nutzung, etwa zur Futtergewinnung, zur Verfügung. Eine Teilfläche des Waldes von 900 qm auf der Parzelle Nr. 211/1 (Flur 4) und ein Teil des Waldrandes (1.190 qm) im südöstlichen Teil dieses Grundstücks verblieben ebenso als Deckung im Gehege wie eine „lückige Waldfläche“ von 2.800 qm im Umfeld der landwirtschaftlichen baulichen Anlagen auf der Parzelle Nr. 195/1 und ein 2.200 qm großer Teil des Waldes auf der Parzelle Nr. 214/1 (Flur 12). Der angeordnete Einzelschutz für im Gehege befindliche Bäume sei zu deren nachhaltiger Sicherung erforderlich. Zur Begründung der im Juni 2010 dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte versuche über Anforderungen im Anzeigeverfahren inhaltlich rechtswidrige Auflagen durchzusetzen, die einem nicht mehr vorgesehenen Genehmigungsverfahren gleichkämen und nur dazu dienten, Wildgehege zu verhindern oder zu zerstören. Der Waldbewuchs werde durch die Wildhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Es handele sich um Eichen und Buchen, die vom Wild weder geschält noch verbissen würden. Freigelegte Wurzeln hätten nichts mit der Tierhaltung zu tun, sondern seien Folge natürlicher Erosion. Wenn der Beklagte die zugrunde liegenden natürlichen Einflüsse verhindern wolle, müsse er die Bäume entweder „mit Plastik übergießen“ oder beseitigen. Der Wildbesatz beeinträchtigte die Bewirtschaftung des Waldes nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Teil des Waldes als Deckung dienen könne, der Rest hingegen nicht. Nach der Argumentation des Beklagten müsste jeglicher Wald ausgezäunt werden. Auch in den vom Beklagten zugrunde gelegten Richtlinien werde ein Gehölzbestand/Wald als natürlicher Unterstand für die Tiere angesehen. Soweit der Beklagte nun eine Naturverjüngung fordere, habe sich das im Waldgesetz bisher nicht widergespiegelt. Es sei nicht Aufgabe des Ministeriums, dem „Gehegehalter“ ideologisch motiviert vorzuschreiben, wie er seinen Wald zu bewirtschaften habe. Wenn der „Staatswald“ insoweit seine Grundsätze ändere, könne das Privatwaldbesitzern nicht durch Bescheid auferlegt werden. Eine rechtliche Grundlage für die geforderte Teilbeseitigung der zur ordnungsgemäßen Haltung benötigten Einzäunung sei nicht erkennbar. Die Tiere würden im Rahmen einer Wechselweide gehalten, damit ihnen angepasst an ihre biologischen Bedürfnisse ganzjährig ein Futterangebot zur Verfügung stehe. Wenn der Verlust von 2.500 qm Grünland als zumutbar angesehen werde, komme das einer Enteignung gleich. Im Winter werde auf diesen Flächen „der Abschuss getätigt“. Kurz vor Weihnachten müssten 100 bis 120 Tiere geschossen werden. Das gehe nicht auf einer großen Fläche, da nach einigen Abschüssen die gesamte Herde so unruhig sei, dass ein gezielter ordnungsgemäßer Abschuss nicht mehr möglich sei. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass kleine Teile des Waldes den Tieren als Deckung verblieben, reiche das bei der Größe des Geheges nicht aus. Er vertrete offenbar die Auffassung, dass das Damwild wie Kühe auf der Wiese grasen und den Wald als seine natürliche Umgebung nicht mehr nutzen solle. Der geforderte Einzelbaumschutz sei unzumutbar. Da ein wirtschaftlicher Betrieb des Geheges so nicht möglich sei, führe das zur Beseitigung sämtlicher Bäume. Wenn der Beklagte aber letztlich Gehege „grundsätzlich verbieten“ wolle, dann solle er dieses Ziel nicht „über die Hintertür“ durch Auflagen verfolgen. Für die Auflage Nr. 3 bezüglich der Ausgestaltung der Zaunanlage in Form eines Knotengeflechts mit Holzpfosten fehle eine „Anspruchsgrundlage“. Zudem sei das Gehege mit einem 2 m hohen Zaun an Holzpfosten eingezäunt. Diese Anlage sei geeignet, das Ausbrechen von Tieren zu verhindern. Für den geforderten Sachkundenachweis sowie für Regelungen der vom jeweiligen Bestand, vom Wetter, vom Aufwuchs und vom Äsungsverhalten der einzelnen Tiere abhängigen Besatzdichte gebe es keine gesetzliche Grundlage. Das gelte auch für die Auflagen Nr. 8 bis Nr. 11. Bei dem Sachbearbeiter auf Seiten des Beklagten herrsche, wie sich auch in einem Parallelverfahren gezeigt habe, offensichtlich ein „gewisses Missionierungsbedürfnis“. Solange bezogen auf das Gehege keine Missstände festgestellt würden, sei es unzulässig, dem Besitzer Auflagen zu machen. Es sei seine Sache, wie er die Tiere füttere und tränke. Durch diesen und ähnliche Bescheide „blähe“ der Beklagte die Verwaltung „künstlich auf“ und schaffe damit neue Stellen „im Rahmen der Selbstverwaltung“. Das Verwaltungsgericht hat eine Ortseinsicht durchgeführt und anschließend die Klage im Februar 2012 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Rechtsgrundlage für die rechtmäßigen Anordnungen des Beklagten ergebe sich aus den §§ 35 SNG, 43 Abs. 3, 42 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG. Die Erlaubnisfiktion des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG sei nicht eingetreten, da der Kläger nicht bereits mit seiner Anzeige vollständige Unterlagen vorgelegt habe. Das sei erst mit Einreichung des Sachkundenachweises durch die Bescheinigung des Verbandes für Landwirte im Nebenberuf Saar e.V. am 21.3.2010 der Fall gewesen. Da der streitgegenständliche Bescheid am 18.5.2010 ergangen sei, sei die Zweimonatsfrist eingehalten. Die bundesrechtlichen Vorgaben begründeten zunächst die Rechtmäßigkeit der Einschränkungen der Gehegefläche in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids des Beklagten. Damit solle sichergestellt werden, dass die auf den dort im Einzelnen genannten Parzellen vorhandenen Waldflächen nicht durch das im Gehege gehaltene Rot- und Damwild geschädigt würden, was insbesondere eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts zur Folge hätte. Bei Haltung der Tiere innerhalb der Waldflächen sei zu erwarten, dass durch das Abfressen der nachwachsenden Bäume eine Naturverjüngung des Baumbestandes ausgeschlossen werde. Deshalb sei ohne Belang, ob auch der Altbestand an Bäumen durch Verbiss geschädigt worden sei. Vor Ort habe sich gezeigt, dass bereits durch den vorhandenen Tierbestand gerade im Bereich der Bäume eine erhebliche Beschädigung des Bodens durch Trittschäden eingetreten sei. Dass dies dauerhaft zur Schädigung des Wurzelbereichs führen könne, sei klar erkennbar. Daher sei die Anordnung der Verkleinerung der Gehegefläche zum Schutz des Waldes erforderlich und damit auch rechtmäßig. Der Beklagte habe auch zu Recht auf den § 11 LWaldG hingewiesen. Der Betrieb eines Dam- und Rotwildgeheges stehe der darin geforderten Bewirtschaftung des Waldes entgegen. Ein solches Gehege verliere auf Grund der Umzäunung und wegen der Tierhaltung auf der eingefriedeten Fläche seinen Charakter als Wald. Zudem werde wegen des starken Verbisses durch das im Gehege gehaltene Wild eine Naturverjüngung ausgeschlossen, so dass es mittelfristig zu einer Überalterung des Baumbestandes kommen würde. Das sei mit den Grundsätzen einer Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis nicht vereinbar. Insoweit bestünden entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Beklagten zum Schutz des Waldes als Teil des Naturhaushalts. Dass aufgrund der Ausgliederung im konkreten Fall auch ein nicht bewaldeter Teil des Geheges nicht mehr genutzt werden könne, sei nicht zu beanstanden. Insoweit gehe der Schutz des Waldes dem Interesse des Klägers vor. Der Beklagte habe auch zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Fläche immer noch zur Futtergewinnung nutzbar sei. Von einer Enteignung könne keine Rede sein. Soweit der Kläger auf Erschwernisse beim Abschuss der Tiere verweise, sei das im Hinblick auf die durch das Gesetz ausdrücklich geforderte Schonung des Naturhaushalts von ihm hinzunehmen. Der Beklagte habe dieses Interesse des Klägers berücksichtigt, indem er noch Waldteile innerhalb der Gehege belassen habe. Das gelte auch hinsichtlich der Frage von notwendigen Deckungsflächen für die Tiere. Wegen der Einschränkung der Gehegefläche sei auch die Verpflichtung zur Beseitigung der insoweit nicht mehr erforderlichen Teile der eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellenden Einzäunung rechtmäßig. Die Einwendungen des Klägers gegen die Anordnung Nr. 3 seien nicht nachzuvollziehen. Ihm sei nicht aufgegeben worden, alle Zäune auf mindestens 2 m zu erhöhen, sondern nur, dass diese die Höhe nicht überschreiten dürften. Das sei bei den vorhandenen Zäunen der Fall. Nach einschlägigen Vorschriften sei der Kläger ohnehin verpflichtet, die Zäune mit einer Höhe zu versehen, dass ein Entweichen der Tiere mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werde. Die Auflage Nr. 4 sei sachgerecht, um eine ordnungsgemäße und zuverlässige Betreuung der Tiere zu gewährleisten. Der Sachkundenachweis erfasse alle in die Betreuung der Tiere einbezogenen Personen und gelte nicht nur für den Vorsitzenden des Klägers. Die Regelungen über die Besatzdichte des Geheges, durch die eine artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet werde, beruhten auf den §§ 43 Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG. Die im Bescheid genannte Besatzdichte von maximal 8,5 adulten Tieren Damwild beziehungsweise 5 adulten Tieren Rotwild und das angegebene Verhältnis von männlichen zu weiblichen Tieren entsprächen den Anforderungen der einschlägigen Leitlinien. Dass der Beklagte unter Zugrundelegung der sich aus dem SAAR Bodeninformationssystem ergebenden Daten von einem mittleren Bodenertragspotential ausgegangen sei, sei nicht zu beanstanden. Dass sich der Kläger auch gegen die der artgerechten Haltung dienenden und von daher sachgerechten und selbstverständlichen Anforderungen an Futterraufen und Tränkestellen in jeder der drei Gehegeteilflächen (Nr. 8 und Nr. 9) wende, sei nicht nachvollziehbar. Die Forderungen nach Führung und jährlicher Vorlage eines Gehegebuches (Nr. 10 und Nr. 11) seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gelte auch für den unter Nr. 12 des Bescheids des Beklagten geforderten Verbissschutz. Wenn es zu einer Schädigung der betroffenen Bäume komme, was aufgrund der bereits vorhandenen Schäden im Wurzelbereich, aber auch durch das Schälen der Rinde und Abfressen der jungen Triebe der Bäume mehr als wahrscheinlich sei, würde das zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts führen. Bei der Ortsbesichtigung seien ferner erhebliche Trittschäden unter den Bäumen festzustellen gewesen. Zudem seien alle Bäume bis zu der Höhe, die die Tiere mit dem Maul erreichten, „komplett abgefressen“ gewesen. Daher bestehe offensichtlich eine Notwendigkeit zum Schutz der Bäume. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1.2.2012 – 5 K 586/10 –, mit dem sein Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 18.5.2010 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen. Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)3vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N. und die Sache weist darüber hinaus entgegen seiner Ansicht weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit der Kläger unter dem erstgenannten Gesichtspunkt zunächst allgemein, das heißt unabhängig von einzelnen Maßgaben zum Betrieb des Geheges, geltend macht, dass die von dem Beklagten Anfang 2009 geforderte Anzeige bereits im August 2006 erfolgt sei, weswegen die erneute Aufforderung nur zweieinhalb Jahre danach nicht nachvollziehbar sei, begründet dies entgegen seiner Ansicht im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Insoweit trifft es zu, dass sich der inzwischen vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsunterlage entnehmen lässt, dass im Mai 2006 ein Herr H bei dem damals noch die Funktion der Unteren Naturschutzbehörde wahrnehmenden Landkreis M-A-Stadt den „Antrag“ gestellt hatte, ein nicht näher bezeichnetes Gehege um bestimmte, einzeln aufgeführte Grundstücke „zu erweitern“, und dass das Kreisumweltamt dies als „Anzeige gemäß § 35 SNG“ betreffend die „Erweiterung des Herrn M am 12.3.1999 genehmigten Geheges“ gewertet sowie gegenüber dem Anzeiger seinerzeit aus diesem Anlass in einem Bescheid vom 11.8.2006 umfangreiche „Maßgaben“ für dieses Vorhaben erlassen hat. Darunter befanden sich im Übrigen ebenfalls Vorgaben zur Besatzdichte (1.), zur Einfriedung (3. und 4.), zur Führung eines Gehegebuches (6. bis 8.) und zur Verhinderung von Baumschädigungen (10.). Dieser Vorgang schließt es allerdings, ohne dass hier ein inhaltlicher Vergleich dieser Maßgaben mit den nun streitigen Auflagen erforderlich wäre, entgegen der Ansicht des Klägers aus mehreren Gründen nicht aus, dass der Beklagte im Jahre 2009 eine neue Anzeige nach § 35 SNG verlangt hat. Zum einen betraf der „Antrag“ vom Mai 2006 ausdrücklich nur Teile des Geländes und zwar solche, die als „Erweiterung“ nicht Gegenstand der Genehmigung aus dem Jahr 1999 gewesen waren und konnte schon von daher nicht als die Gesamtanlage betreffende, diese Genehmigungen „ersetzende“ Anzeige angesehen werden. Deswegen kann auch von vorneherein nicht angenommen werden, dass dieser Vorgang geeignet gewesen wäre, das Erlöschen der dem Betreiber M im März 1999 erteilten, seinerzeit entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 27 Abs. 3 SNG 1993 auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Genehmigung zu verhindern. Seit dem Verlust der Rechtswirkungen dieser Genehmigung gab es daher aber für die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Gehegeanlage in ihrer Gesamtheit weder eine Genehmigung noch ein Anzeige nach § 35 SNG. Eine solche wurde bereits vor dem Hintergrund seitens des Beklagten zu Recht vom Kläger als dem nunmehrigen Betreiber gefordert. Zum anderen werden in dem § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 3 SNG unschwer erkennbar Anforderungen an den Betrieb von Tiergehegen gestellt, deren Einhaltung unter mehreren Gesichtspunkten untrennbar mit der Person des Betreibers verbunden sind, etwa wenn in der dortigen Nr. 2 eine „verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung“ sowie die Gewährleistung einer „fachkundigen und zuverlässigen Betreuung der Tiere“ gefordert wird. Auch der Betreiberwechsel rechtfertigt daher bereits die Forderung nach einer neuen Anzeige und Vorlage entsprechender Nachweise. Die „Anzeige“ des Herrn H im Jahre 2006 ist von daher entgegen der Auffassung des Klägers sicher auch kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Ingangsetzung einer Ausschlussfrist im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auch nicht im Hinblick auf eine vom Kläger eingewandte sachliche Unzuständigkeit des Beklagten für die getroffenen Anordnungen. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit einzelnen im Bescheid des Beklagten vom 18.5.2010 enthaltenen Maßgaben, und zwar konkret – insofern allerdings unverständlich – die Beschränkung des Tierbestands unter Nr. 1, die Aufforderung zur Entfernung von Teilen der Einzäunung (Nr. 2), die Vorgabe für Art und Höhe der danach verbleibenden „Zaunbauten“ (Nr. 3) und die Futter- und Tränkeeinrichtungen für die gehaltenen Tiere (Nr. 8 und Nr. 9) auf eine vorrangige Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden verweist, ist davon auszugehen, dass die Subsidiaritätsklausel in dem § 35 Abs. 2 SNG nicht an materielle Aspekte, etwa die Anforderungen des § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich, oder an darauf begründete repressive Einschreitensmöglichkeiten (§ 82 LBO 2004), sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein an ein anderweitiges (präventives) „Gestattungserfordernis“, das heißt an verfahrensrechtliche Aspekte anknüpft. Insofern spricht alles dafür, dass die Einzäunung eines solchen Geheges zur Verhinderung des Entweichens der darin gehaltenen Tiere in der vom Beklagten konkret vorgeschriebenen Ausführung (Knotengeflechtzaun mit Holzpfosten, max. 2 m hoch, vgl. die Nr. 3) als „offene Einfriedung“ beziehungsweise „Weidezaun“ für ein im Verständnis des § 201 BauGB land- oder forstwirtschaftlich – nicht notwendig im Rahmen eines „Betriebs“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) – genutztes Außenbereichsgrundstück im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 6b LBO 2004 anzusehen nach dieser Vorschrift generell (bauordnungsrechtlich) verfahrensfrei gestellt ist,4 offen gelassen in OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19offen gelassen in OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19 so dass insoweit nicht von einer genehmigungsrechtlich vorrangigen Zuständigkeit der Bauaufsicht ausgegangen werden kann. Gleiches gilt im Ergebnis für die von dem Kläger mit dem Verweis auf die Nr. 8 und die Nr. 9 der Maßgaben des Beklagten in dem Zusammenhang thematisierten, für die Versorgung der Tiere notwendigen Einrichtungen für jeden der drei Bereiche des Geheges in Form jeweils einer „Tränkeeinrichtung“ und einer „Futterraufe“, wobei es sich insoweit eigentlich von der Sache her um eine Selbstverständlichkeit handeln dürfte. Diese in dem Bescheid nicht näher spezifizierten Anlagen fielen, sofern sie sich je nach Ausgestaltung überhaupt dem bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff (§ 2 Abs. 1 LBO 2004) zuordnen lassen, genehmigungsrechtlich zumindest im Zusammenhang mit ihrer funktionellen Zuordnung zum Tiergehege unter die Auffangklausel für baurechtlich „vergleichbar unbedeutende“ Anlagen in dem § 61 Abs. 1 Nr. 13 LBO 2004, der in seinem Beispielskatalog ausdrücklich „Wildfütterungen“ nennt. Dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom Mai 2010 im Außenverhältnis zum Kläger – entgegen seiner Auffassung – nicht darauf ankommen kann, ob die „Abteilung Forst“ nach dem damaligen internen Zuschnitt des seinerzeitigen Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr der im Kopf des Bescheids genannten „Abteilung D (Ökologische Landnutzung, Natur- und Tierschutz)“ zugeordnet war, liegt auf der Hand und muss nicht vertieft werden. Ebenso wenig kommt es in dem Zusammenhang für die rechtliche Stellung des Klägers verwertbar auf die Beachtung interner Abstimmungserfordernisse zwischen verschiedenen Abteilungen des Beklagten an. Soweit der Kläger schließlich eine nach § 35 Abs. 2 SNG vorrangige verfahrensrechtliche „Gestattung“ unter tierschutzrechtlichen Aspekten reklamiert, ergibt sich aus dem § 11 Abs. 6 TierSchG für gewerbsmäßige Gehegetierhaltungen lediglich ein Anzeigerfordernis gegenüber der „zuständigen Behörde“. Auch insoweit ist also wie inzwischen im saarländischen Naturschutzrecht von der gesetzlichen Grundkonzeption her keine den Vorrang nach § 35 Abs. 2 SNG auslösende behördliche Zulassungsentscheidung, sondern nur eine Anzeige vorgesehen. Der § 11 Abs. 6 Satz 2 TierSchG begründet lediglich eine Pflicht zur Untersagung der Gehegetierhaltung, wenn diese im Einzelfall nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 2 TierSchG genügt, die inhaltlich im Wesentlichen den Vorgaben des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG entsprechen. Anzeigebehörde ist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SNG die oberste Naturschutzbehörde, hier nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SNG also der Beklagte. Zusammengefasst kann also unter keinem der mit der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkte vom Vorliegen der Voraussetzungen der eine Zuständigkeit des Beklagten ausschließenden Subsidiaritätsklausel des § 35 Abs. 2 SNG ausgegangen werden. Dass für das Ingangsetzen einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für eine Behörde mit präkludierender Verschweigungsfolgenregelung erforderlich ist, dass der Gesuchsteller alle nach Maßgabe des jeweiligen Beurteilungsprogramms notwendigen Unterlagen, Pläne und Belege eingereicht hat, ist ebenfalls eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Insoweit gilt im Rahmen des § 35 Abs. 1 SNG nichts anderes als im Anwendungsbereich der Regelungen über so genannte Genehmigungsfiktionen, etwa in § 42a SVwVfG oder in § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.5 vgl. hierzu etwa Bitz, Die Regelung über die Genehmigungsfiktion im § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, SKZ 2010, 310, 316vgl. hierzu etwa Bitz, Die Regelung über die Genehmigungsfiktion im § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, SKZ 2010, 310, 316 Das wird in § 35 Abs. 1 Satz 4 SNG ausdrücklich klargestellt.6 vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19 Da, wie bereits in anderem Zusammenhang beschrieben, zu dem Prüfungskatalog des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG in nicht unwesentlichem Umfang personenbezogene Anforderungen bei der Haltung und Pflege des Wildes in dem Gehege gelten, hat der Beklagte zu Recht auch einen Sachkundenachweis des damaligen 1. Vorsitzenden des Klägers, Herrn P, verlangt. Die nach ihrem Inhalt auf der Grundlage eines Sachkundelehrgangs mit theoretischer und schriftlicher Abschlussprüfung ausgestellte Bescheinigung des Verbands der Landwirte im Nebenberuf, Saar e.V. vom 21.3.2010 betreffend die „Vermittlung der Sachkunde als Voraussetzung zur Führung eines Tiergeheges“ wurde dem Beklagten nach der Akte am 22.3.2010 per Telefax übermittelt.7 vgl. den Sendevermerk auf Blatt 34 unten der Beiakte des Beklagtenvgl. den Sendevermerk auf Blatt 34 unten der Beiakte des Beklagten Da die hier streitgegenständliche Verfügung des Beklagten vom 18.5.2010 am 19.5.2010 zugestellt und damit wirksam geworden ist (§§ 41, 43 SVwVfG),8 vgl. die Postzustellungsurkunde Blatt 37 der Beiakte des Beklagtenvgl. die Postzustellungsurkunde Blatt 37 der Beiakte des Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Zweimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG gewahrt wurde. Im Übrigen war der Vorsitzende des Klägers durch Schreiben des Beklagten vom 18.3.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die „Bearbeitung der Anzeige“ erst nach Vorlage des Ergebnisses der Sachkundeprüfung „beginnen“ könne. Welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommen sollte, dass für das Gehege unter dem 12.3.1999 eine – wie gesehen inzwischen durch Zeitablauf erloschene – Genehmigung erteilt worden war, weiß wohl nur der Kläger. Der einzige Zusammenhang, der sich insoweit nach Aktenlage ausmachen lässt, ist wohl der Umstand, dass der seinerzeitige Genehmigungsempfänger M ausweislich der Bescheinigung vom 21.3.2010 in seiner Eigenschaft als „Spartenleiter Farmwildhaltung“ Mitglied der Prüfungskommission gewesen ist. Der unter Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gehaltene Vortrag des Klägers zur – aus seiner Sicht – „Verfassungswidrigkeit“ des § 43 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ist schon in der Argumentation sehr schwer nachvollziehbar; in der Sache kann ihr nicht gefolgt werden. Der Kläger selbst verweist darauf, dass der Saarländische Landesgesetzgeber, um eine „verfassungskonforme Auslegung“ zu erzielen, bei der Umsetzung der genannten Vorschrift, wonach Tiergehege so zu errichten und zu betreiben sind, dass weder Naturhaushalt noch Landschaftsbild „beeinträchtigt“ werden, in § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG insoweit gegenüber der bundesrechtlichen Vorgabe einschränkend eine „erhebliche“ Beeinträchtigung als von dem Beklagten sicherzustellende Voraussetzung normiert hat. Welche Bedeutung hier dem formalen Einwand zukommen sollte, dass das Verwaltungsgericht „diese Problematik in seiner Entscheidung nicht angesprochen“ habe, erschließt sich nicht. Auch soweit der Kläger umfangreich und in der Darstellung teilweise hinsichtlich des Bezugs zum Thema schwer verständlich beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dass bei einer Tierhaltung innerhalb der Waldflächen zu erwarten sei, dass eine Naturverjüngung nicht mehr stattfinde, sind die Voraussetzungen für eine Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Die Beschwerde enthält recht umfangreiche Ausführungen, ob sich in den Waldteilen der bisherigen (größeren) Gehegefläche bei der Ortsbesichtigung an dem dort vorhandenen Baumbestand Verbissschäden feststellen ließen oder nicht. Dass eine Naturverjüngung in den betroffenen – nach der Anordnung des Beklagten auszuzäunenden – Waldteilen bei Beibehaltung des Geheges „nicht stattfindet“, stellt er nicht in Abrede. Der Kläger vertritt jedoch die Ansicht, dass sich das Ausbleiben einer Naturverjüngung, wie sich auch an nicht eingezäunten Teilen des sonstigen Waldes zeige, keine Beeinträchtigung des Naturhaushalts im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG darstelle. Das Verwaltungsgericht hat indes in dem Zusammenhang zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf hingewiesen, dass sich die Anordnungsvoraussetzungen im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts und einer unangemessenen Beschränkung der Möglichkeiten zum Betreten des Waldes bereits daraus ergibt, dass die Umzäunung von Waldflächen im Sinne von § 2 LWaldG zum Zwecke der Einrichtung eines umfassend eingefriedeten Tiergeheges mit einem faktischen Verlust der Waldeigenschaft einhergeht. Ein gegen das Entweichen der Tiere durch einen Zaun gesichertes privatnütziges Gehege ist kein Wald im Verständnis des saarländischen Waldgesetzes. Nach dem § 1 Abs. 1 LWaldG ist der Wald im Saarland ein landschaftsprägendes Element, gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. Gemäß dem § 8 Abs. 1 LWaldG darf Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, wobei die Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes – beispielsweise durch Ersatzpflanzungen an anderer Stelle – zu berücksichtigen sind. Bei der vom Kläger gewünschten weiteren Einzäunung von Waldflächen zur Einbeziehung in das Tiergehege handelte es sich um eine solche Umwandlung, bei der es nicht nur darum geht, ob die gehaltenen Tiere in einem – dann eingefriedeten – Wald herumlaufen. Dass das Verwaltungsgericht bereits aus dem Nichtvorliegen einer Umwandlungsgenehmigung auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2006 geschlossen und daher gebilligt hat, dass der Beklagte dem Kläger eine weitere Einbeziehung der betroffenen Waldflächen in sein Gehege untersagt beziehungsweise deren Auszäunung durch die Maßgaben Nr. 1 und Nr. 2 im Bescheid vom 18.5.2010 aufgegeben hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.9 ebenso bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19, wonach in Fällen, in denen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SNG 2006/2008) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG zu qualifizierende Flächen einbezogen werden sollen, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldG notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, darin schon wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs. 1 LWaldG) stets eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2008 zu erblicken istebenso bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19, wonach in Fällen, in denen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SNG 2006/2008) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG zu qualifizierende Flächen einbezogen werden sollen, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldG notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, darin schon wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs. 1 LWaldG) stets eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2008 zu erblicken ist Ob und wie lange die vorhandenen Eichen noch Zeit haben bis zur „Ernte“, spielt dabei keine Rolle. Zumindest wäre, wenn man bei den betroffenen Flächen trotz Einbeziehung in die Tierhaltung weiter von einer Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes ausgehen wollte, die konkrete Benutzung dann, wie der Beklagte zu Recht in seinem Bescheid (Seite 5 oben) herausgestellt hat, nicht mehr mit den in dem § 11 LWaldG beschriebenen Bewirtschaftungsgrundsätzen vereinbar. Danach hat der Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes unter anderem für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Klima und Luft Rechnung zu tragen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 LWaldG) und den Wald nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis zu nutzen, zu verjüngen, zu pflegen und zu schützen. Die Bewirtschaftung soll die dauerhafte Erhaltung der Bodenfunktionen sowie die Erhaltung und Förderung einer artenreichen und standortgerechten Pflanzen- und Tierwelt gewährleisten (§ 11 Abs. 2 LWaldG). Diesen Zielen stehen die Einzäunung und die anschließende Nutzung zur gewerblichen Tierhaltung entgegen. Der Beklagte ist dem Kläger in dem Zusammenhang entgegen gekommen, indem er ohne die Forderung nach Kompensation wohl mit Blick auf den bisherigen Zuschnitt des Geheges bestimmte kleinere Waldflächen und Waldränder von der Pflicht zur Auszäunung ausgenommen hat. Unter diesen Aspekten ist daher entgegen der Ansicht des Klägers ferner keine fallübergreifend in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren grundsätzlich klärungsbedürftige Frage im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfen.10 ebenso bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19ebenso bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19 Soweit der Kläger sich erneut gegen eine Auszäunung auch nicht mit Wald bestandener Flächen westlich des (auszuzäunenden) „Felswäldchens“ wendet, hat der Beklagte in seinem Bescheid nachvollziehbar auf die beim künftigen Zuschnitt des Geheges fehlende Erreichbarkeit des Geländes als Äsungsfläche und auf die Möglichkeiten, die Flächen nach wie vor zur Futterwerbung zu nutzen, verwiesen. Rechtlichen Bedenken unterliegt das auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht, zumal unter dem Aspekt der Zumutbarkeit auf die schon erwähnte Belassung von Waldteilflächen und Waldrandstreifen verwiesen wurde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vermag auch das weitere Beschwerdevorbringen nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Maßgabe Nr. 3 zur Ausgestaltung und maximalen Höhe des (verbleibenden) Zaunes eine Beschwer mit Blick auf die vorhandene Anlage eigentlich nicht erkennbar ist. Das hat der Kläger in der Beschwerdebegründung sogar bestätigt. Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen. Hier ist schon eine die Anfechtung des Verwaltungsakts rechtfertigende belastende Regelung – auch aus Sicht des Klägers – nicht zu erkennen. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich die rechtliche Grundlage für den in der Nr. 4 des Bescheids vom 18.5.2010 geforderten Nachweis der Sachkunde (auch) der konkret mit der Betreuung der Tiere befassten Personen unmittelbar aus § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG, wonach der Beklagte auch Anordnungen zur Sicherstellung einer verhaltensgerechten und artgemäßen Unterbringung der Tiere und insbesondere zur Gewährleistung einer fachkundigen und zuverlässigen Betreuung treffen kann. Dass dies die getroffene Anordnung rechtfertigt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Wenn der Kläger nun meint, „das gehe auch ohne Sachkundenachweis“, wobei der Beklagte diese Möglichkeit einer Betreuung gewissermaßen durch Autodidakten nicht in Betracht gezogen habe, weswegen ein Ermessenfehler vorliege, muss darauf nicht eingegangen werden. Dabei verkennt der Kläger, dass dem Beklagten die Befugnis zur „Sicherstellung“ der genannten Anforderungen vom Gesetzgeber eingeräumt wurde. Er ist daher nicht darauf verwiesen, sich gewissermaßen am „Lebendversuch“ Gewissheit über die Qualifikation der die Tiere betreuenden Personen zu verschaffen. Diese – wenn man es so formulieren möchte – „Frage“ verleiht der Sache sicher auch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich, wie geschehen, unschwer aus dem Gesetz heraus beantworten. Auch der knappe Vortrag des Klägers zu den Vorgaben des Beklagten zur künftig zulässigen Besatzdichte in dem Gehege in den Nr. 5 für Damwild (8,5 adulte Tiere pro ha Äsungsfläche)11 Nach den Angaben auf Seite 4 des Bescheids vom 18.5.2010 beträgt die nach der Reduzierung verbleibende Gesamtäsungsfläche 170.123 qm.Nach den Angaben auf Seite 4 des Bescheids vom 18.5.2010 beträgt die nach der Reduzierung verbleibende Gesamtäsungsfläche 170.123 qm. und Nr. 6 für Rotwild (5 adulte Tiere pro ha Äsungsfläche) und zu dem bei der Tierhaltung zu beachtenden Sozialgefüge (Nr. 7) vermag die Zulassung des Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt „ernstlicher Zweifel“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sicher nicht zu rechtfertigen. Der Kläger macht insoweit zur Begründung der Beschwerde lediglich geltend, ein „Abschreiben“ entsprechender einschlägiger Leitlinien aus anderen Bundesländern, konkret Hessen und Sachsen, deren Zustandekommen ihm nicht bekannt sei, führe nicht dazu, dass eine fehlerhafte Ermessenausübung „richtig“ werde, so dass die Festlegungen des Beklagten „willkürlich“ seien, weil sie „ohne wissenschaftlichen Hintergrund erfolgt“ seien. Mit diesem Vortrag setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise inhaltlich mit den genannten Regelwerken auseinander und bietet nicht im Geringsten ein Argument, diese in ihrer „wissenschaftlichen“ Richtigkeit zu hinterfragen. Die Maßgaben entsprechen den in der Begründung des Bescheids des Beklagten angeführten, unter dem 23.3.2009 neu gefassten saarländischen „Leitlinien zur Beurteilung von Dam- und Rotwildgehegen gemäß § 35 SNG“ für das vom Beklagten für das konkrete Gelände angenommene, vom Kläger hinsichtlich der Richtigkeit nicht thematisierte mittlere Bodenertragspotential.12 Die Richtlinie ist beispielsweise nachzulesen in dem im Internet verfügbaren Mitteilungsblatt des Verbands der Landwirte im Nebenberuf, Saar e.V., Ausgabe 3/2009Die Richtlinie ist beispielsweise nachzulesen in dem im Internet verfügbaren Mitteilungsblatt des Verbands der Landwirte im Nebenberuf, Saar e.V., Ausgabe 3/2009 Auch soweit sich der Kläger gegen die zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Forderung des Beklagten nach „Vorhaltung“ einer Futterraufe in jedem der drei Gehegebereiche „absolut sachgerecht und selbstverständlich vom Gesetz gedeckt“ (§ 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG) sei, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger bezeichnet diese Forderung als „nicht nachvollziehbar“, weil eine Futterraufe nur notwendig sei, wenn „das Futter nicht ausreiche“, wohingegen es in den Zeiten, in denen das Futter ausreichend vorhanden sei, keiner Futterraufe bedürfe. Die Formulierung dieses Einwandes lässt erkennen, dass es auch aus seiner Sicht „Zeiten“ gibt, in denen nicht ausreichend Futter im Gehege vorhanden ist. Für diese „Zeiten“, in denen eine Futterraufe auch aus seiner Sicht dann erforderlich wird, ist eine solche sachgerechterweise im Interesse der angemessenen Versorgung der Tiere mit Futter „vorzuhalten“. Mehr hat der Beklagte nicht gefordert. Da der Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung des Senats betreffend die Auflage der Führung eines Gehegebuches (Nr. 10 und Nr. 11) ausdrücklich erklärt hat, die Klage in diesem Punkt nicht weiter verfolgen zu wollen, muss darauf nicht weiter eingegangen werden.13 vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 – 2 A 34/11 –, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19 Nichts anderes gilt, soweit der Kläger sich erneut gegen die unter Nr. 12 vom Beklagten geforderte Anbringung eines Verbissschutzes an größeren Bäumen in dem im Gehege verbleibenden Bestand wendet. Insoweit hat der Beklagte in der Begründung der Verfügung vom 18.5.2010 auf Teile einer bei den Verwaltungsakten befindlichen Fotodokumentation („Bilder 5, 7, 9 bis 11“) Bezug genommen und das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil mit Blick auf die von ihm bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse unter anderem auf ein „Schälen der Rinde und Abfressen der jungen Triebe der Bäume“ verwiesen. „Alle“ Bäume seien bis zur Höhe, die die Tiere mit dem Maul erreichten, „komplett abgefressen“ gewesen, weswegen auch der Schutz der in der Gehegefläche bleibenden größeren Bäume „offensichtlich“ notwendig sei. Dass sich dem Protokoll über die Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts vom 9.11.2011 keine speziell auf einen einzelnen Baum bezogene „Dokumentation“ entnehmen lässt, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Urteil. Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.