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Beschluss

2 A 34/11

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2011:1010.2A34.11.0A
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Leitsätze
1. Nach Erlöschen einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur befristet, konkret für die Dauer von 10 Jahren, erteilbaren Genehmigung (hier für die Einrichtung eines Tiergeheges auf der Grundlage des § 27 SNG a.F. (juris: NatSchG SL 1993)) kann der Adressat hieraus keine Rechte oder einen irgendwie gearteten "Bestandsschutz" herleiten.(Rn.22) 2. Eine nach der geltenden Fassung des saarländischen Naturschutzrechts für die Einrichtung und den Betrieb von sonstigen Tiergehegen, hier für Damwild, im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006) nur noch erforderliche Anzeige (Satz 3) setzt die Frist von zwei Monaten für naturschutzbehördliche Anordnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006) nur dann in Lauf, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Satzes 4 der Vorschrift entspricht, also aufgrund der beigefügten Unterlagen eine Beurteilung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006) durch die zuständige Behörde ermöglicht.(Rn.21) 3. Eine naturschutzbehördliche Auflage, durch die dem Betreiber eines Tiergeheges (Damwild) aufgegeben wird, in dem Gehege befindliche und genau bezeichnete Bäume und Gehölze "zu erhalten" beziehungsweise in ihrer Funktionsfähigkeit zu sichern, verstößt nicht bereits deswegen von vorneherein gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL), weil dem Adressaten nicht genau vorgeschrieben wird, durch welche Maßnahmen, etwa durch die Anbringung von Verbissschutz, die einzelnen Gehölze gegen die Vernichtung durch die gehaltenen Tiere zu erhalten sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betreiber für den Fall seiner Erfolglosigkeit gewissermaßen als ultima ratio eine Reduzierung des Tierbesatzes aufgegeben wird.(Rn.25) 4. Der § 35 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006), wonach Anordnungen getroffen werden können, um sicherzustellen, dass eine verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere gewährleistet ist, kann es rechtfertigen, dass dem Betreiber eines Tiergeheges mit begrenzter Besatzzahl das Führen eines Zu- und Abgänge erfassenden und turnusmäßig vorzulegenden Gehegebuchs in gebundener Form aufgegeben wird.(Rn.29) 5. Sollen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs. 1 S. 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006)) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG (juris: WaldG SL) zu qualifizierende Flächen einbezogen werden, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG SL) notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, so ist darin wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs 1 LWaldG (juris: WaldG SL)) immer eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006) zu erblicken. Ein gegen das Entweichen der Tiere durch einen Zaun gesichertes privatnütziges Gehege ist kein Wald im Verständnis des saarländischen Waldgesetzes.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2010 – 5 K 1998/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Erlöschen einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur befristet, konkret für die Dauer von 10 Jahren, erteilbaren Genehmigung (hier für die Einrichtung eines Tiergeheges auf der Grundlage des § 27 SNG a.F. (juris: NatSchG SL 1993)) kann der Adressat hieraus keine Rechte oder einen irgendwie gearteten "Bestandsschutz" herleiten.(Rn.22) 2. Eine nach der geltenden Fassung des saarländischen Naturschutzrechts für die Einrichtung und den Betrieb von sonstigen Tiergehegen, hier für Damwild, im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006) nur noch erforderliche Anzeige (Satz 3) setzt die Frist von zwei Monaten für naturschutzbehördliche Anordnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006) nur dann in Lauf, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Satzes 4 der Vorschrift entspricht, also aufgrund der beigefügten Unterlagen eine Beurteilung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006) durch die zuständige Behörde ermöglicht.(Rn.21) 3. Eine naturschutzbehördliche Auflage, durch die dem Betreiber eines Tiergeheges (Damwild) aufgegeben wird, in dem Gehege befindliche und genau bezeichnete Bäume und Gehölze "zu erhalten" beziehungsweise in ihrer Funktionsfähigkeit zu sichern, verstößt nicht bereits deswegen von vorneherein gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL), weil dem Adressaten nicht genau vorgeschrieben wird, durch welche Maßnahmen, etwa durch die Anbringung von Verbissschutz, die einzelnen Gehölze gegen die Vernichtung durch die gehaltenen Tiere zu erhalten sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betreiber für den Fall seiner Erfolglosigkeit gewissermaßen als ultima ratio eine Reduzierung des Tierbesatzes aufgegeben wird.(Rn.25) 4. Der § 35 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006), wonach Anordnungen getroffen werden können, um sicherzustellen, dass eine verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere gewährleistet ist, kann es rechtfertigen, dass dem Betreiber eines Tiergeheges mit begrenzter Besatzzahl das Führen eines Zu- und Abgänge erfassenden und turnusmäßig vorzulegenden Gehegebuchs in gebundener Form aufgegeben wird.(Rn.29) 5. Sollen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs. 1 S. 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006)) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG (juris: WaldG SL) zu qualifizierende Flächen einbezogen werden, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG SL) notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, so ist darin wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs 1 LWaldG (juris: WaldG SL)) immer eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006) zu erblicken. Ein gegen das Entweichen der Tiere durch einen Zaun gesichertes privatnütziges Gehege ist kein Wald im Verständnis des saarländischen Waldgesetzes.(Rn.32) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2010 – 5 K 1998/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen verschiedene naturschutzrechtliche Anordnungen des Beklagten. Diese beziehen sich auf eine Damwildhaltung des Klägers im Außenbereich des Ortsteils K der Stadt A-Stadt auf den Parzellen beziehungsweise Teilen der Parzellen Nrn. 8/1, 10/1, 17/4 17/5, 17/6, 17/11, 17/23, 17/24, 24, 25/1 und 30/1 in Flur 4 der Gemarkung K. Die Grundstücke liegen nördlich der Bebauung an der Straße Z, zu der auch das Wohnhaus des Klägers (Nr. 14) gehört. Im Januar 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine vom Juli 1999 datierende Genehmigung für die Damwildhaltung aufgrund der darin enthaltenen Befristung auf 10 Jahre im Juli 2009 auslaufe. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, für den Fall, dass er das Gehege weiter nutzen wolle, eine Anzeige nach § 35 SNG über Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen des Geheges einzureichen, und darüber hinaus mitzuteilen, warum das Gehege noch nicht besetzt sei. Daraufhin erklärte der Kläger im März 2009, er habe die Anlage bisher erst in Teilen realisiert, unter anderem eine „Maschinenhalle“ sowie ein Heu- und Futterlager errichtet, und wolle im April 2009 nunmehr das Gehege mit vier weiblichen und einem männlichen Damtier besetzen. Mit Schreiben vom 30.3.2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Führung des teilrealisierten Zaunes und damit die Außengrenze des Geheges nicht den Vorgaben der Genehmigung aus dem Jahr 1999 entspreche und auch im Falle einer entsprechenden Anzeige für die Zukunft nicht akzeptiert werde, weil damit schutzwürdige Bereiche in das Gehege einbezogen würden, die bereits damals aus fachbehördlicher Sicht nicht als für eine Damwildhaltung geeignet angesehen worden seien. Ferner werde „dringend darum gebeten“ zu prüfen, ob ein geplanter Unterstand mit einer Grundfläche von 144 qm, der auch bei zusätzlicher Nutzung zur Futterlagerung wesentlich überdimensioniert erscheine, „zwecks Vermeidung eines dritten Standorts“ nicht „sinnvoller“ im unmittelbaren Anschluss an die „Maschinenhalle“ errichtet werden könne. Einen mit Blick auf den Bewuchs der vom Kläger einbezogenen Parzelle Nr. 30/1 (ca. 1 ha) auf Aufforderung des Beklagten im Mai 2009 bei der Forstbehörde gestellten Waldumwandlungsantrag hat der Kläger im September 2009 zurückgenommen. Unter dem 23.9.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass gegen die Errichtung und den Betrieb eines Damtiergeheges auf der in einem beigefügten Plan (Luftbildaufnahme) gekennzeichneten Fläche von 1,63 ha bestehend aus den Parzellen Nr. 8/1, 10/1, 17/6, 17/4 und 17/11 und aus Teilen der Parzellen Nr. 11/1, 25/1, 24, 17/23 und 17/24 – allerdings nur – bei Beachtung bestimmter, im einzelnen aufgeführter Maßgaben „keine Bedenken“ bestünden. Mit Schreiben vom 30.9.2009 wandte der Kläger ein, dass ihm bei dem vom Beklagten nunmehr verlangten Zaunverlauf die Parzellen Nr. 30/1 vollständig und Nr. 25/1 fast zur Hälfte als Gehegefläche verloren gingen. Dies ziele darauf, das „Projekt Damwild“ zu verhindern. In seinem Antwortschreiben vom 7.10.2009 führte der Beklagte aus, dass die Parzelle Nr. 30/1 Wald sei, der nicht umgewandelt werden dürfe. Der südliche Teil der Parzelle Nr. 25/1 sei bereits 1999 ausgenommen gewesen. Die dem Kläger unter dem 23.9.2009 zugestandene Gesamtäsungsfläche von 1,175 ha lasse einen Besatz mit zwölf erwachsenen Tieren zu. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16.11.2009 „zog“ der Beklagte zunächst sein Schreiben vom 23.9.2009 nach einer Ortsbesichtigung „zurück“ und erklärte nunmehr eine Haltung von maximal 17 erwachsenen Damtieren auf einer Fläche Äsungsfläche von insgesamt 1,7573 ha auf denselben Parzellen bei Beachtung verschiedener Auflagen für unbedenklich. In diesen Maßgaben heißt es – soweit hier streitgegenständlich – unter anderem: „2. Die innerhalb der Gehegefläche befindlichen geschlossenen Gehölzbestände „Am Höchst“, der Gehölzstreifen im Grenzbereich der Flurstücke 10/1 und 11/1, die Einzelbäume auf den Flurstücken 8/1 und 10/1 sowie die Wiesen- und Weideflächen werden erhalten und vor Schäden im Zuge des Gehegebetriebes bewahrt. Erforderlichenfalls werden Schutzmaßnahmen ergriffen oder der unter Nr.1 genannte max. zulässige Besatz reduziert. (…) 5. Führen eines gebundenen Gehegebuches nach beigefügtem Muster mit durchnummerierten Seiten und unaufgefordert jährliche Vorlage zum 15.1. zwecks Kontrolle, nach Erstbesatz des Geheges einmalige Vorlage binnen 14 Tagen. 6. Die Fertigstellung des veränderten Zaunverlaufs gem. Eintragung in beigefügtem Luftbild 1:1474 wird der obersten Naturschutzbehörde unaufgefordert und sofort zwecks Abnahme vor dem Erstbesatz mit Damtieren angezeigt. (…) Anmerkung: Die Maßgabe Nr. 6 ist erforderlich, da Sie in den letzten Jahren ohne die erforderliche Anzeige gem. § 35 (1) SNG Flächen eingezäunt und für den Gehegebetrieb vorbereitet haben.“ In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, da der Kläger „vermutlich davon ausgehe“, dass seine Anzeige vom 22.3.2009 nach Rücknahme seines Waldumwandlungsantrags bearbeitungsfähig sei, sei zur Vermeidung weiteren Verwaltungsaufwands zu seinen Gunsten entschieden worden, dass die „naturschutzbehördliche Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SNG hilfsweise auf der Basis dieser Anzeige“ erfolge. Die bereits im Genehmigungsbescheid vom Juli 1999 nicht in das Gehege einbezogenen „südöstlichen“ Bereiche der Parzellen Nr. 24 und Nr. 25/1 blieben weiterhin ausgenommen. Das Schreiben vom 23.9.2009 sei „zurückgezogen“ worden, nachdem bei einer Ortsbesichtigung und bei einem Vergleich mit Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 1988 festgestellt worden sei, dass eine Fläche von 4.300 qm auf der Parzelle Nr. 30/1 den rechtlichen Status von Wald gemäß § 2 LWaldG habe, wodurch sich die Äsungsfläche um 0,5823 ha auf nunmehr insgesamt 1,7573 ha und die zulässige Besatzdichte um fünf adulte Damtiere erhöht habe. Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Auflage Nr. 2 sei „zu unbestimmt“. Es sei überhaupt nicht klar, was Inhalt des Bescheides sein solle und wie eine Herde Damwild eine Fläche beweiden solle, ohne Gehölze zu beschädigen. Es könne nicht Sinn der Genehmigung sein, dass das Wild ausschließlich mit Kraftfutter gefüttert werde, zumal der Beklagte in dem Bescheid ausdrücklich auf die „ausreichende Äsungsfläche“ Bezug nehme. Für die Auflage Nr. 5 zur Führung eines Hegebuchs fehle es teilweise an der notwendigen „Anspruchsgrundlage“. Zwar habe der Halter von Gehegewild nach § 45 der Viehverkehrsordnung ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der zum Jahresanfang vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge einzutragen seien. Es sei aber nicht geregelt, dass das Buch „gebunden“ sein müsse, dass die Seitenzahlen nummeriert werden müssten und dass das Buch jährlich zum 15.1. vorzulegen sei. Bezüglich der Auflage Nr. 6 in dem Bescheid des Beklagten sei aus dem beigefügten Luftbild nicht zu erkennen, wie der Zaunverlauf erfolgen solle. Es sei auch nicht ersichtlich, warum dieser veränderte Zaunverlauf notwendig sein sollte. Ihm – dem Kläger – würden völlig unnötige Kosten auferlegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei der 4.300 qm großen Fläche nicht um Wald. Auch dieser Bereich sei wie das übrige Gehege bis in die 1950er Jahre als Ackerfläche benutzt worden und anschließend nach und nach „verbuscht“. Drei Viertel dieser Fläche seien bereits 1997 durch Vorbescheid als Gehege genehmigt worden. Spätestens damit sei die Waldeigenschaft – sofern überhaupt gegeben – beendet worden. Auch die Katasterkarten wiesen hier keinen Wald aus. Nach der Auflage Nr. 2, wonach die bestehenden Gehölzstreifen erhalten werden müssten, bliebe ein Wald, wenn er vorhanden wäre, ohnehin erhalten, auch wenn Damwild in dem Wald herumlaufe. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, warum dieser Teil des Grundstücks ausgezäunt werden müsse. Durch den Bescheid werde ihm eine Fläche von 5.000 qm “entzogen“. Jungwuchs sei zur Walderhaltung nicht notwendig. Soweit Wald einen „geschlossenen Schirm bilde“, könne dieser bis zur Erntereife, je nach Baumbewuchs bis zu 150 Jahre, stehen. Danach könnten die Pflanzen auf den Stock gesetzt werden und neu austreiben. Das Landeswaldgesetz gebe nicht vor, dass Wald nur das sei, was gerade die politisch Verantwortlichen darunter verstünden. In einem Schreiben vom März 2001 an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde habe der Beklagte anerkannt, dass sein Gehege der Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft diene. Durch Schreiben an den Kläger vom 23.2.2010 hat der Beklagte die Maßgabe Nr. 2 in seinem Bescheid wie folgt neu gefasst: „Die innerhalb der oben beschriebenen Gehegefläche befindlichen geschlossenen Gehölzbestände „Am Höchst“, der Gehölzstreifen im Grenzbereich der Flurstücke 10/1 und 11/1 sowie die Einzelbäume auf den Flurstücken 8/1 und 10/1 sind zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu sichern, wobei die Sicherung der Funktionsfähigkeit den Erhalt und die nachhaltige Sicherung der Einzelgehölze und des Gesamtbestandes umfasst. Erforderlichenfalls sind durch den Gehegebetreiber Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und/oder der unter Nr. 1 genannte max. zulässige Besatz zu reduzieren.“ Zur Begründung führte der Beklagte aus, da der Verwaltungsakt einen maximal zulässigen Besatz des Geheges festsetze, der eine dauerhafte Erhaltung des Grünlands gewährleisten solle und im Übrigen davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger den Erhalt der Wiesen- und Weideflächen als Futtergrundlage für sein Damwild bereits im Eigeninteresse gewährleisten werde, sei auf deren Einbeziehung in die Neufassung der Maßgabe Nr. 2 verzichtet worden. Die Neufassung mache deutlich, dass sich die Maßgabe Nr. 2 auf die in Satz 1 des Bescheids festgelegte Gehegefläche und nicht auf die Waldparzelle Nr. 30/1 beziehe. Die Auflage zur Führung eines Hegebuchs basiere entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf der Viehverkehrsordnung, sondern auf § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 3 SNG und solle dauerhaft einen geordneten, gesetzeskonformen und den Belangen von Natur und Landschaft gerecht werdenden Hegebetrieb sicherstellen. Ein gebundenes Gehegebuch mit nummerierten Seiten sei erforderlich, um „möglichen Manipulationen entgegenzuwirken“ und dem Gehegebetreiber die „aussagekräftige Übersicht“ zu erleichtern. Ferner solle die Zuverlässigkeit des Klägers kontrolliert werden, der seine 1999 genehmigte Gehegefläche „gesetzeswidrig erweitert“ habe. Der in Nr. 6 geforderte Zaunverlauf sei aus dem beigefügten Luftbild eindeutig zu entnehmen. Er folge in weiten Teilen dem Verlauf der vom Kläger vor Ort bezeichneten Parzellengrenzen. Die Notwendigkeit des veränderten Zaunverlaufs ergebe sich daraus, dass die Waldfläche nicht als Teil des Geheges festgelegt sei, was entlang der Südostgrenze der Waldparzelle einen Zaun erfordere. Die Nutzung der Waldparzelle Nr. 30/1 als Gehege widerspräche den Zielen der Walderhaltung, da Damwild erfahrungsgemäß keinen Jungwuchs mehr aufkommen lasse. Die Fläche sei nachweislich 1988 Wald gewesen und diese Eigenschaft bestehe fort, auch wenn nur noch wenige Einzelbäume vorhanden seien, der ehemals vorhandene Ginsterbestand entfernt worden sei und auf dem Grundstück Ziegen und Pferde weideten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortseinsicht1 vgl. dazu die Niederschrift vom 25.8.2010 – 5 K 1998/09 –, Blatt 77 der Gerichtsaktevgl. dazu die Niederschrift vom 25.8.2010 – 5 K 1998/09 –, Blatt 77 der Gerichtsakte im November 2010 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die angefochtenen Maßgaben des Beklagten unter den Nummern 2, 5 und 6 im Bescheid vom 16.11.2009 in der Fassung der Änderung vom 23.2.2010 begegneten am Maßstab des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG keinen rechtlichen Bedenken und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Durch die neu gefasste Maßgabe Nr. 2 werde klargestellt, dass er verpflichtet sei, im Rahmen der Damwildhaltung darauf zu achten, dass die genannten Gehölzbestände beziehungsweise Einzelgehölze erhalten würden. Sofern das ohne Schutzmaßnahmen nicht möglich sei, habe der Kläger solche zu ergreifen und erforderlichenfalls den Besatz des Geheges zu verringern. Grundlage sei der § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG. Sollte es durch das gehaltene Damwild zu einer Schädigung der noch vorhandenen Gehölze, insbesondere zu Fressschäden, kommen, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts führen. Dass der Beklagte nicht ausdrücklich geregelt habe, welche Schutzmaßnahmen der Kläger zu ergreifen habe, sondern ihm dabei einen Spielraum eingeräumt habe, sei auch unter dem Aspekt der Bestimmtheit mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden. Entscheidend sei allein, dass die Gehölzbestände beziehungsweise Einzelgehölze in geeigneter Weise, etwa durch einen Verbiss- oder Fegeschutz oder durch eine Abzäunung, vor der Zerstörung geschützt würden. Auch die als ultima ratio geforderte Reduzierung des Tierbestands stehe mit § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG in Einklang. Das gelte im Ergebnis auch für die Maßgabe Nr. 5 des Beklagten. Zwar enthalte der insoweit einschlägige § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG, anders als die Vorläuferbestimmung in § 27a SNG a.F. (1993), keine ausdrückliche Regelung mehr, wie ein Hegebuch zu führen sei. Nach der Neufassung sei aber die verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere sicherzustellen. Das beinhalte die Berechtigung des Beklagten, die Überwachung dieser Anforderungen durch entsprechende Auflagen zu regeln. Insoweit sei erforderlich, dass der Beklagte eine Kontrolle der Tiere in dem Gehege und der Zu- und Abgänge vornehmen könne. Die daraus folgende Pflicht zur Führung eines Gehegebuchs werde „wohl im Grundsatz vom Kläger nicht in Abrede gestellt“. Die Auflage, das Buch in gebundener Form und mit durchnummerierten Seiten zu führen und unaufgefordert jährlich vorzulegen, sei nicht zu beanstanden. Sie sichere vor allem die ordnungsgemäße, lückenlose Dokumentation des Tierbestands, biete einen gewissen Schutz vor Manipulationen und erlaube Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Klägers als Gehegebetreiber. Die Grenze für das dem Beklagten durch § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG eingeräumte Ermessen finde sich dort, wo die Auflage zur Erreichung dort genannten Ziele ungeeignet sei oder wo in unangemessener Weise in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde. Beides sei hier nicht der Fall. Zur Kontrolle des Tierbestands, insbesondere der im Laufe eines Jahres erfolgten Zu- und Abgänge sei eine sofortige Eintragung aller Veränderungen im Gehegebuch notwendig. Das gelte auch für die geforderte Führung des Buchs in gebundener Form und für die Nummerierung der Seiten. Die notwendigen Kontrollen würden deutlich erschwert, wenn erst alle losen Blätter zusammengesucht werden müssten und nachvollzogen werden müsste, ob es sich tatsächlich um alle im Verlauf des Jahres ausgefüllten Formblätter handelte. Zudem würde die Manipulationsmöglichkeit erhöht. Auch die Anordnung jährlicher Vorlage des Gehegebuchs sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe hier berücksichtigen dürfen, dass es bei Einrichtung des Damwildgeheges durch den Kläger zu „erheblichen Ungereimtheiten“ gekommen sei. Ein Besatz sei 2009 erst zehn Jahre nach der Genehmigung der Anlage erfolgt. Außerdem sei bei der Errichtung des Zauns von der Genehmigung abgewichen worden. Die unter Nr. 6 im Bescheid vom 16.11.2009 getroffene Regelung, die beinhalte, dass der Kläger den von ihm errichteten Zaun teilweise beseitigen und mit einem anderen Verlauf neu errichten müsse, finde ihre Grundlage in dem § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG. Er habe von der Genehmigung nicht umfasste Teile der Parzellen Nr. 24, Nr. 25/1 und Nr. 30/1 eingezäunt. Es gebe auch gute Gründe dafür, diese Umzäunung nicht nachträglich zuzulassen und dem Kläger deshalb aufzugeben, den Zaun auf den Parzellen Nr. 24 und 25/1 auf das 1999 genehmigte Maß zurückzunehmen und eine zusätzlich Umzäunung nur auf dem südlichen Teil der Parzelle Nr. 30/1 zuzulassen. Dem vom Kläger begehrten Erhalt des Zauns auf dem nördlichen Teil der Parzelle Nr. 30/1 sowie auf dem westlichen Teil der Parzellen Nr. 24 und Nr. 25/1 stehe § 8 Abs. 1 LWaldG 2008 entgegen, wonach Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzung umgewandelt werden dürfe. Dass eine umzäunte Fläche, auf der Tiere gehalten würden, faktisch keinen Wald im Sinne des § 2 LWaldG mehr darstelle, sei offensichtlich. Ein solches Gehege bleibe nicht deshalb Wald, weil dort weiterhin Bäume stünden. Vielmehr werde es aufgrund seiner Umzäunung und der Tierhaltung auf der eingefriedeten Fläche seinen Charakter als Wald verlieren, da durch den starken Verbiss eine Naturverjüngung des Baumbestands ausgeschlossen und die Fläche damit auf Dauer „kahlgefressen“ würde. Zudem stünde die Einzäunung im Widerspruch zum Betretensrecht des § 25 Abs. 1 LWaldG. Nach den bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen und den vorliegenden Luftbildern sei offensichtlich, dass der Kläger auf dem westlichen Teil der Parzellen Nr. 24 und Nr. 25/1 ohne Umwandlungsgenehmigung kein Damwildgehege errichten dürfe und dass deshalb der dort errichtete Zaun wieder zu beseitigen sei. Nach dem § 2 Abs. 1 LWaldG sei Wald jede mit Waldbäumen und Waldsträuchern (Forstpflanzen) bestockte Grundfläche. Das treffe auf die genannten Flächen zu, die immer noch mit entsprechendem Bewuchs versehen seien. Gleiches gelte aber auch für den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 30/1. Dass sich dort auf einer Wiesenfläche nach der Ortsbesichtigung derzeit nur noch einige vereinzelte Bäume befänden, ändere nichts daran, dass es sich auch bei diesem Grundstücksteil um Wald handele. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG fielen unter den Begriff auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Waldsicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen und Wildäsungsflächen sowie Holzlagerplätze. Das treffe hier zu. Nach den vorliegenden Luftbildern der Katasterverwaltung sei die Parzelle Nr. 30/1 noch im Jahre 2003 zumindest in Teilen dicht mit Bäumen und Sträuchern bestanden gewesen. Ob es sich, wie vom Kläger vorgetragen, in den 1950er Jahren noch um Ackerflächen gehandelt habe, die erst nach Aufgabe der Landwirtschaft nach und nach verbuscht seien, sei ebenso unerheblich wie die Bezeichnung der Fläche in den Katasterkarten. Entscheidend sei, dass der Bereich aufgrund des sich einstellenden Bewuchses zu einer Waldfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG geworden sei. Dass nach 2003 die Bäume zum großen Teil, insbesondere wohl durch Sturmbruch, wieder verschwunden seien, führe nicht zum Verlust der Waldeigenschaft, denn insoweit greife der § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG ein. Diese sei auch nicht durch die Genehmigung aus dem Juli 1999 für die Errichtung des Geheges auf dem nordöstlichen Teil der Parzelle Nr. 30/1 verloren gegangen. Unabhängig davon, dass der Bescheid keine Umwandlungsgenehmigung enthalten habe, sei er auf 10 Jahre befristet gewesen und nach Ablauf der Frist erloschen. Der Beklagte sei auch nicht gehindert gewesen, im Rahmen einer neuen Prüfung der Waldeigenschaft zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Da der Kläger nicht über die notwendige Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz verfüge, habe ihm der Beklagte zu Recht aufgegeben, den Zaun auf den südlichen Teil der Parzelle Nr. 30/1 zu beschränken. Der im Bescheid des Beklagten beziehungsweise auf dem beigefügten Luftbild festgelegte Zaunverlauf sei unschwer eindeutig zu ermitteln, auch soweit er nicht Parzellengrenzen folge. Durch die weitere Auflage einer Anzeige und Abnahme nach Fertigstellung werde sichergestellt, dass der Kläger den Zaun nicht erneut abweichend von der Genehmigung errichte. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.11.2010 – 5 K 1998/09 –, mit dem sein Antrag auf Aufhebung der Auflagen Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6 im Bescheid vom 16.11.2009, hinsichtlich der Nr. 2 in der unter dem 23.2.2010 erfolgten Neufassung, abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen. Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).2vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N. 1. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auflagen des Beklagten für die vom Kläger betriebene beziehungsweise beabsichtigte Damtierhaltung ergibt sich entgegen seiner Ansicht nicht aus dem Umstand einer Verfristung dieser Auflagen im Verständnis des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG 2006/20083 vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752, sowie das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752, sowie das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.. Danach kann die oberste Naturschutzbehörde entsprechende Sicherstellungsanordnungen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der nach der Neufassung des Naturschutzrechts im Saarland nur noch erforderlichen Anzeige des Gehegebetreibers treffen. Der Kläger verweist in dem Zusammenhang zu Unrecht erneut darauf, dass seine „Anzeige“ bereits im Februar 1999 durch die Stellung des damals noch erforderlichen Genehmigungsantrags (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) unter dem 22.2.1999 erfolgt sei. Die daraufhin erteilte Genehmigung des Beklagten vom 5.7.1999 war entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 27 Abs. 3 SNG 1993 befristet und zeitigt nach Ablauf dieser Frist von im konkreten Fall 10 Jahren keine Rechtswirkungen mehr. Damit ist auch der Genehmigungsantrag „verbraucht“ beziehungsweise offensichtlich nicht als „Anzeige“ im Sinne § 35 SNG 2006/2008 verwertbar. Die „Genehmigung“ vom Juli 1999 – wie der Kläger das offenbar in Verkennung der rechtlichen Zusammenhänge macht – als „Anzeige“ zu werten, ist abwegig. Auch hinsichtlich eines hieraus vom Kläger hergeleiteten „Bestandsschutzes“ ist auf die Befristung und die sich daraus ergebende zeitlich eingeschränkte Wirkung der Legalisierung derartiger Anlagen zu verweisen. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang – nach dem Gesagten ohnehin jedenfalls in formeller Hinsicht ohne Belang – weiter darauf hinweist, dass das Gehege von ihm errichtet, betrieben und nicht wesentlich verändert worden sei, ist das nach Aktenlage offensichtlich unzutreffend. In seinem Schreiben vom 22.3.2009 an den Beklagten hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass und warum das Gehege bis dahin „nicht fertig gestellt“ worden und mit Damtieren besetzt worden war. In Bezug auf die geltend gemachte Verfristung der Auflagen des Beklagten ergibt sich nichts anderes, wenn man das am 23.3.2009 eingegangene Schreiben des Klägers vom 22.3.2009 – wie der Beklagte das offenbar getan hat – als „Anzeige“ im Sinne des § 35 SNG 2006/2008 ansehen wollte. Dieses Schreiben stellte schon wegen seines „rudimentären“ und für eine sachgerechte Beurteilung der Beachtung naturschutzrechtlicher Anforderungen völlig ungeeigneten Inhalts keine ordnungsgemäße, jedenfalls keine zum Ingangsetzen der Frist taugliche Anzeige dar. Auf das im Bescheid vom 16.11.2009, in welchem dem Kläger nach Durchführung einer Ortseinsicht die (zusätzliche) Einbeziehung einer Teilfläche von (10.123 qm – 4.300 qm =) 5.823 qm der Parzelle Nr. 30/1 in das Gehege zugestanden wurde, enthaltene „Zurückziehen“ der Auflagen muss daher hier nicht eingegangen werden. Der Beklagte hat im Übrigen mitnichten – wie der Kläger vorträgt – „nicht reagiert“, sondern mit Schreiben vom 15.5.2009 die Bearbeitung der Anzeige im Hinblick auf einen im Mai 2009 gestellten Umwandlungsantrag (§ 8 LWaldG) „ausgesetzt“ und, nachdem er vom Kläger im Rahmen eines Telefonats am 14.9.2009 über die Rücknahme des Antrags informiert worden war, kurz darauf unter dem 23.9.2009 (erstmals) entschieden. Dass es näher gelegen hätte, von dem Kläger eine im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 4 SNG 2006/2008 beurteilungsfähige Anzeige zu verlangen, sei nur am Rande erwähnt. Im Zusammenhang mit den im Zuge der Einrichtung des Geheges beabsichtigten (weiteren) baulichen Maßnahmen im – unstreitig – Außenbereich (§ 35 BauGB) ließe sich allerdings die Frage thematisieren, ob nicht mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel in § 35 Abs. 2 SNG 2006/2008 hier unabhängig von der insoweit eine Ausnahme enthaltenden Aufgabenzuweisung als (auch originäre) Naturschutzbehörde in § 47 Abs. 2 Nr. 2 SNG 2008 eine Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde als Genehmigungsbehörde, etwa für den als Sicherung gegen ein Entweichen der Tiere (§ 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 SNG 2006/2008) vorgesehenen Zaun nach den §§ 61 Abs. 1 Nr. 6 a) beziehungsweise b), 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004, begründet ist, welche die Entscheidungsbefugnisse nach § 35 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 SNG 2006/2008 umfasst. Dem braucht hier indes mit Blick auf den begrenzten Entscheidungsrahmen im Berufungszulassungsverfahren (§§ 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht nachgegangen zu werden. Auch ansonsten bestehen unter formellrechtlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflagen (Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6) unter den vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemachten Aspekten. Das gilt insbesondere, soweit er hinsichtlich der Nr. 2 das Fehlen der „notwendigen“ Bestimmtheit einwendet und ausführt, dass die Vorgabe keinen „vollstreckungsfähigen Inhalt“ aufweise und er als Adressat nicht wisse, „was er letztlich machen solle“. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt, dass eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots (§ 37 Abs. 1 SVwVfG) insoweit nicht vorliegt. Der Gegenstand der Anordnung, was die zu erhaltenden Gehölze betrifft, ist dem Kläger – davon ist in Ermangelung eines gegenteiligen Vortrags auszugehen – offenbar bekannt. Die in der Anordnung vom 23.2.2010 hinsichtlich ihres Standorts näher gekennzeichneten Bäume und Gehölzstreifen sind „zu erhalten“. Auch dieses eindeutig mitgeteilte Ziel der Anordnung unterliegt daher keinen ernsthaften Zweifeln. Dass der Beklagte dem Kläger als Eigentümer (Art. 14 GG) keine einzelnen Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung des Erhalts des betroffenen Bewuchses im Bereich der zugelassenen Gehegefläche vorgeschrieben, sondern ihm die – im Übrigen letztlich auf Maßnahmen des Verbissschutzes begrenzte – Auswahl selbst überlassen hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,4 vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.4.1994 – 1 R 48/91 –, SKZ 1995, 134, betreffend die hinsichtlich der Modalitäten nicht weiter modifizierte Anforderung zum Anschluss eines Wohnanwesens an die öffentliche Abwasserkanalisation, unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu städtebaulichen Baugeboten (§ 176 BauGB)vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.4.1994 – 1 R 48/91 –, SKZ 1995, 134, betreffend die hinsichtlich der Modalitäten nicht weiter modifizierte Anforderung zum Anschluss eines Wohnanwesens an die öffentliche Abwasserkanalisation, unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu städtebaulichen Baugeboten (§ 176 BauGB) zumal der Beklagte die – mit dem Verwaltungsgericht – ultima ratio – für den Fall des Scheiterns entsprechender Bemühungen des Klägers, nämlich die zahlenmäßige Reduzierung des zugelassenen Besatzes an Damtieren, eindeutig benannt hat. Dass diese bis hin zu einer nach Rückführung auf Null im Wege der Betriebsuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 6 SNG eindeutig und gegebenenfalls auch vollziehbar ist, unterliegt keinen Zweifeln. Auf die diesbezüglichen Einwände des Klägers, er wisse nicht, was ein „Naturhaushalt“ im Verständnis des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG sei und letztlich sei – da der Landesgesetzgeber das ebenfalls nicht definiert habe – das Saarländische Naturschutzgesetz insgesamt „nicht anwendbar“ beziehungsweise die Anordnung des Beklagten in diesem Sinne nicht „gesetzlich legitimiert“, braucht von daher nicht eingegangen zu werden. Wie in anderen Rechtsbereichen ist der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auf die Verwendung einer allgemeinen Begrifflichkeit angewiesen, die bei der Regelung des Einzelfalls der Konkretisierung bedarf. Das ist hier geschehen. Ob die Regelung des Einzelfalls – hier des Klägers – inhaltlich von der gesetzlichen Vorgabe des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG „getragen wird“, ist jedenfalls keine Frage der Bestimmtheit. Das Gebot in § 37 Abs. 1 SVwVfG bezieht sich – wie die Stellung der Vorschrift zeigt – auf die konkrete Regelung des Einzelfalles durch den die gesetzlichen Vorgaben konkretisierenden Verwaltungsakt. Dem genügt die angefochtene Handlungsanordnung. Der in vom Kläger in den Raum gestellten eigenen Überlegungen, ob und wann eine „erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts“ (§ 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 1. Alt. SNG 2006/2008) vorliegt, bedarf es unter dem Aspekt der Bestimmtheit jedenfalls nicht. Als für die rechtliche Beurteilung der Anordnungen – vorsichtig ausgedrückt – unergiebig erweisen sich die Ausführungen des Klägers zu mutmaßlichen Intentionen eines von einem Parteimitglied der Partei „Die Grünen“ geleiteten Umweltministeriums beziehungsweise zu einer „politischen Handhabung“ des saarländischen Naturschutzrechts, etwa wenn er geltend macht, der Gehegebetreiber dürfe nicht unter dem „Damoklesschwert ständiger Nachforderungen“ stehen, die auf „nicht demokratisch legitimierten politischen Vorgaben“ beruhten und „die Voraussetzungen der Willkür erfüllten“. Abgesehen davon, dass die konkrete Fallrelevanz nicht nachvollzogen werden kann, zeigen schon die in den § 35 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SNG 2006/2008 enthaltenen nachträglichen Anordnungsbefugnisse, dass der Betrieb eines Tiergeheges dauerhaft die naturschutzrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis Nr. 3 SNG 2006/2008 beachten muss. Ob man das als „Damoklesschwert“ bezeichnen möchte oder nicht, hängt von der Perspektive beziehungsweise der individuellen Betroffenheit ab und kann hier dahinstehen. 2. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich ferner nicht, soweit der Kläger auf ein – aus seiner Sicht – Fehlen der Voraussetzungen der Nr. 1 bis Nr. 3 in § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG als Grundlage der angefochtenen Maßgaben Nr. 2, 5 und Nr. 6 für den Betrieb des Damwildgeheges verweist. a. Hinsichtlich der Anordnung zu Nr. 2 in der Fassung vom 23.2.2010 hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der bei Nichtbeachtung der auf den betroffenen Bewuchs bezogenen Erhaltungsanordnung zu besorgende Totalverlust von Bäumen und sonstigen Gehölzen in dem zugelassenen Gehege infolge Verbisses durch das vom Kläger eingebrachte Damwild eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts darstellen würde. Das soll verhindert werden, wobei dem Kläger – wie gesagt – im eigenen Interesse (nur) zur Erreichung des Erhaltungsziels zunächst in gewissem Umfang „freie Hand“ gelassen wurde. b. Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Maßgabe Nr. 5 zur Führung eines Gehegebuchs durch den Kläger auch in der dort beschriebenen Art und Weise, also als gebundenes Buch mit Seitennummerierung, durch die Ermächtigungsgrundlage des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG 2006/2008 gedeckt ist. Danach können Anordnungen getroffen werden, um eine verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der gehaltenen Tiere sicherzustellen. Einen wesentlichen Aspekt gerade mit Blick auf die Haltungs- und Lebensbedingungen der Damtiere bildet insoweit die Überprüfung, ob die im Falle des Klägers – nicht aus Sicht der gehaltenen Tiere – ohnehin großzügig nach früheren Richtlinie ermittelte Vorgabe des maximalen Besatzes des Geheges mit 17 erwachsenen Tieren auf der Grundlage einer Gesamtäsungsfläche von 1,7573 ha eingehalten wird. Das gebietet bei – wie hier – durch Zu- und Abgänge aus unterschiedlichsten denkbaren Gründen gekennzeichneten wechselnden Tierbeständen die Schaffung einer Kontrollmöglichkeit für die zuständigen Behörden. Die vom Beklagten geforderte dauerhafte Dokumentation des Tierbestandes in einem „festen“ Buch mit nummerierten Seiten ist insoweit geeignet und – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, und zwar auch im Interesse eines gewissenhaften Betreibers – einer kaum rekonstruierbaren und deutlich fehleranfälligeren „Zettelwirtschaft“ vorzuziehen. Insofern dient die Führung eines Gehegebuches entgegen der Ansicht des Klägers grundsätzlich den Sicherstellungserfordernissen des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG 2006/2008. Der in der Sache zutreffende Einwand, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass ein Gehegebuch an den tatsächlichen Bestandsverhältnissen „vorbei“ von einem Gehegebetreiber bewusst manipuliert oder falsch geführt wird, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sollte dies, etwa bei Kontrollen des Tierbestands, erkennbar werden, ließe dies Rückschlüsse auf die grundsätzliche Zuverlässigkeit des Betreibers – in diesem Fall des Klägers – zu und könnte Anlass zu weitergehenden Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SNG 2006/2008 geben. Die Führung eines Gehegebuchs ist daher insgesamt nicht – wie der Kläger meint – „völlig sinnlos“. Es geht auch nicht darum, ob sich ein Tier „wohler fühlt“, wenn „das Ministerium weiß, wann es geboren worden ist“, welches Geschlecht es hat oder wann es gegebenenfalls geschlachtet wurde, wobei sich im letztgenannten Fall die Frage des „Wohlfühlens“ – aus Sicht des Tieres – ohnehin erledigt haben dürfte. Die Auflage der Führung eines Gehegebuchs dient auch nicht allein der „Erhöhung des Selbstbeschäftigungsgrades“ der ca. 220 Mitarbeiter des (saarländischen) Umweltministeriums und der „Anzahl der verschwendeten Steuergelder“, in einem Bundesland, das finanziell „am Ende“ ist. Sollte der Kläger das wohlverstandene Interesse des (saarländischen) Steuerzahlers im Blick habe, dann müsste er zumindest Verständnis für die Vorgabe haben, das Gehegebuch turnusmäßig zur Überprüfung vorzulegen. Auch in diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht richtig darauf hingewiesen, dass der Kläger durch sein Verhalten in der Vergangenheit, das er eigentlich nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Abrede stellt, insbesondere die genehmigungsabweichende Einbeziehung im Juli 1999 nicht zugelassener Bereiche, Zweifel an der eigenen Zulässigkeit begründet und damit ausreichend Anlass gegeben hat, ihm „auf die Finger zu schauen“. Aus dem vom Kläger im Anschluss an Ausführungen im angegriffenen Urteil angesprochenen Umstand, dass der Gesetzgeber eine in früheren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes enthaltene Verpflichtung zur Buchführung in der Neufassung nicht übernommen hat, ergibt sich nicht, dass der Behörde eine entsprechende Anordnung im Einzelfall auf der Grundlage der Ermessensvorschrift in § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG 2006/2008 generell versagt wäre. Worin die in dem Zusammenhang vom Kläger zusätzlich reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen sollte, erschließt sich nicht. Der vom Verwaltungsgericht angeführte, bis zum 1.6.2006 geltende § 27a SNG a.F. (1993/2004) betraf im Übrigen die Betriebserlaubnis für Zoos. Am Rande sei schließlich erwähnt, dass nicht ganz einsichtig ist, welche besondere „Beschwer“ sich für den Kläger vor dem Hintergrund aus der Führung eines Gehegebuchs in der gebundenen Form ergeben sollte. c. Die Rechtmäßigkeit der Maßgabe Nr. 6 unterliegt ebenfalls keinen ernsthaften Zweifeln. Danach wird dem Kläger aufgegeben, den Verlauf der Einzäunung des Geheges der Unbedenklichkeitserklärung des Beklagten vom 16.11.2009 anzupassen und demzufolge insbesondere die Einzäunung nicht erfasster Bereiche zurückzubauen. Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich insoweit zunächst nicht aus der Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil bezüglich der nicht als Gehegeflächen zugelassenen Bereiche auf den Parzellen Nr. 24, Nr. 25/1 und insbesondere Nr. 30/1 nicht mit den in § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG angesprochenen erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes beschäftigt, sondern nur mit der Frage, ob es sich um „Wald“ im Verständnis des § 2 LWaldG handele. Dass dieser Ansatz entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend ist, belegen indes die einschlägigen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes. Danach ist der Wald im Saarland ein landschaftsprägendes Element, gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (§ 1 Abs. 1 LWaldG). Nach dem § 8 Abs. 1 LWaldG darf Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, wobei die Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen sind. Verstöße dagegen stellen nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei der vom Kläger gewünschten Einzäunung zur Einbeziehung in das Tiergehege handelte es sich um eine solche Umwandlung, bei der es nicht nur darum ginge, dass seine Damtiere im – dann eingefriedeten – Wald „herumlaufen“. Die erforderliche Genehmigung hat der Kläger nicht. Den entsprechenden Antrag hat er zurückgezogen, nachdem die zuständige Abteilung B (Landwirtschaft und Forsten) des Beklagten eine Ersatzaufforstung an anderer Stelle verlangt hatte. Dass der Beklagte bereits aus dem Nichtvorliegen einer Umwandlungsgenehmigung auf eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2006 des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes geschlossen und dem Kläger daher eine Einbeziehung von Waldflächen in sein Gehege durch die Maßgabe Nr. 6 untersagt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ermöglicht die Vorschrift ausdrücklich Anordnungen gegen unangemessene Beschränkungen des Betretens von Wald (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LWaldG). Ob der Zaun, wie der Kläger behauptet, „schon seit 10 Jahren steht“ und ob sich seither „niemand daran gestört“ hat, spielt demgegenüber keine Rolle, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass der Kläger nach eigenem Bekunden zumindest bis zum Frühjahr 2009 keinen Besatz des Geheges mit Damwild vorgenommen hat. Als von daher entscheidend erweist sich die Richtigkeit der Einschätzung, dass es sich bei den betroffenen Grundstücksteilen auf den Parzellen Nr. 24 und Nr. 25/1, insbesondere aber auch bei dem 4.300 qm umfassenden nördlichen Teil der Parzelle Nr. 30/1 um vom Umwandlungsverbot des § 8 Abs. 1 LWaldG erfassten Wald im Sinne der Definition des § 2 LWaldG handelt. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme des Beklagten nach Durchführung einer Ortsbesichtigung im August 2010 in seinem Urteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die dabei getroffenen Feststellungen ohne weiteres nachvollziehbar bestätigt. Was der Kläger in der Antragsbegründung dagegen vorbringt, rechtfertigt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung. Das gilt etwa für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht solle „keine Politik machen“, sei indes dem „aktuellen politischen Willen, die Naturverjüngung in saarländischen Wäldern durch eine intensive Bejagung des Rehwildes zu verbessern“ gefolgt. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Verhältnisse in Wäldern Mecklenburg-Vorpommerns oder im (saarländischen) Hochwald darauf verweist, dass das Fehlen einer Naturverjüngung der Annahme einer Waldeigenschaft nicht entgegenstehe, ist dieses Argument – für die Annahme der Waldeigenschaft – aus seiner Situation heraus mit Blick auf die Argumentation des Beklagten zu § 8 Abs. 1 LWaldG nicht nachzuvollziehen. Soweit man daraus entnehmen kann, dass der Kläger meint, auch bei einer Vernichtung nachwachsender Naturverjüngung auf dem vom Beklagten aus der Gehegefläche ausgenommenen Bereich gehe die Waldeigenschaft nicht verloren, verkennt der Kläger, dass die Einbeziehung in das Gehege der fraglichen Fläche als solche die Waldeigenschaft nähme. Ein gegen das Entweichen der Tiere durch einen Zaun gesichertes privatnütziges Gehege ist kein Wald im Verständnis des saarländischen Waldgesetzes. Auch unter diesem Aspekt ist daher entgegen der Ansicht des Klägers ferner keine fallübergreifend in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren grundsätzlich klärungsbedürftige Frage im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfen. Es geht bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darum, wo – so der Kläger – „überall in den letzten 1000 Jahren irgendwann einmal ein Baum stand“ oder ob das „Umweltministerium abgerissen werden muss, weil dort einmal Wald stand“. Den Ausführungen auf Seite 14 oben des angegriffenen Urteils ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung den derzeitigen Zustand der betroffenen Grundstücksteile, wie er sich ihm bei der Ortsbesichtigung darstellte, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Kläger auf den Sturm „Wiebke“ im Februar 1990 zurückgeführten Verluste, unter dem Aspekt der Waldeigenschaft am Maßstab des § 2 LWaldG bewertet hat. Bei diesem richtigen Abstellen auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort kommt es nicht darauf an, ob der Kläger – wie er vorträgt – die Flächen zu einem Zeitpunkt erworben hat, als diese im Kataster mit der Nutzungsangabe „Ackerland“ bezeichnet waren. Derartigen Bezeichnungen im Kataster kommt – ähnlich wie bei der unrichtigen Benennung einer Parzelle als „Bauland“ im Kataster – keine im Rechtsverkehr verbindliche Bedeutung zu. Soweit der Kläger auch in dem Zusammenhang einen Bestandsschutz reklamiert und auf die Einbeziehung in das „Gehege“ auf der Grundlage der Genehmigung aus dem Jahre 1999 verweist, bleibt (erneut) festzuhalten, dass bis zum März 2009 unstreitig die Anlage nicht besetzt, ja nicht einmal baulich fertig gestellt war. Das belegt das Schreiben des Klägers vom 22.3.2009. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht gehindert war, die fragliche Fläche auf der Parzelle Nr. 30/1 nach Ablauf der ursprünglichen Genehmigung einer neuerlichen Bewertung zuzuführen. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. „Besondere“ Schwierigkeit erlangt eine Sache insbesondere nicht durch den Umfang des Vortrags im Zulassungsverfahren, wobei hier – wie die in bisher Gesagten beispielhaft wiedergegebenen Zitate aus der Antragsbegründung verdeutlichen – zudem in weiten Teilen dessen Relevanz für die durch den konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erkennbar ist. 4. Dem Fall kommt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch unter den genannten Aspekten keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 5. Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.