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Beschluss

2 B 216/11, 2 D 236/11

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2011:0701.2B216.11.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff der Kernfamilie bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch die aus den Eltern und ihren leiblichen Kindern bestehende Familie.(Rn.26) 2. Eine hiervon abweichende rechtliche Definition, nach der sich die Kernfamilie auf die Eltern und ihre minderjährigen Kinder beschränkt, kennt soweit ersichtlich das nationale Recht nicht.(Rn.28)
Tenor
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt W., B-Stadt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.März 2011 - 10 L 2449/10 - wird wie folgt abgeändert: Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen bewilligt und ihnen Rechtsanwalt W., B-Stadt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Außerdem wird die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2010 wiederhergestellt. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren betreffend das Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Kernfamilie bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch die aus den Eltern und ihren leiblichen Kindern bestehende Familie.(Rn.26) 2. Eine hiervon abweichende rechtliche Definition, nach der sich die Kernfamilie auf die Eltern und ihre minderjährigen Kinder beschränkt, kennt soweit ersichtlich das nationale Recht nicht.(Rn.28) Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt W., B-Stadt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.März 2011 - 10 L 2449/10 - wird wie folgt abgeändert: Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen bewilligt und ihnen Rechtsanwalt W., B-Stadt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Außerdem wird die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2010 wiederhergestellt. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren betreffend das Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller, kosovarische Staatsangehörige der Volksgruppe der Roma, reisten zusammen mit ihren Söhnen R (geboren … 1981), V (geboren … 1983), M (geboren … 1986) und V (geboren … 1987) im Oktober 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Von ihnen gestellte Asylanträge blieben zunächst erfolglos. Im August 1998 wurde Ihr Sohn O geboren. Offenbar im Jahr 2000 erfolgte zu ihren Gunsten die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die aber am 11.3.2003 widerrufen wurde. Eine Klage gegen diesen Widerruf blieb erfolglos. Im Jahr 2004 wurde den Antragstellern eine Aufenthaltsbefugnis bis 22.12.2005 erteilt. Im Anschluss hieran erhielten sie zunächst wieder Duldungen. Im September 2007 wurde ihnen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für die Dauer eines Jahres erteilt, die unter dem 29.9.2008 bis zum 31.12.2008 verlängert wurde. Am 25.11.2008 beantragten die Antragsteller einen Daueraufenthaltstitel. Anlässlich dieser Antragstellung erfolgte eine Belehrung unter anderem über mögliche Folgen falscher Angaben. Im Rahmen der Antragstellung legten die Antragsteller eine – nicht unterschriebene – „Vermieterbescheinigung“ vor, nach der sie im Hause ihres Sohnes V mietfrei wohnten und lediglich einen Nebenkostenanteil von 50,-- Euro im Monat zu tragen hatten. Außerdem reichten sie einen Arbeitsvertrag der Antragstellerin zu 2. vom 30.4.2007 ein, nach dem diese als Küchenhelferin/Putzhilfe in einem Gastronomiebetrieb im Umfang von 200 Stunden/Monat beschäftigt war und ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.520,-- Euro erzielte. Hiervon kamen ausweislich vorgelegter Verdienstbescheinigungen monatlich rund 1.200,-- Euro zur Auszahlung. Am 26.11.2008 sprach der Sohn V der Antragsteller bei der Kreisagentur für Arbeit und Soziales, A-Stadt, vor, um für sich selbst einen ALG-II-Antrag zu stellen. Da er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, wurden ihm Antragsformulare für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ausgehändigt. Unter dem 26.11.2008 stellte daraufhin der Antragsteller zu 1. für die aus ihm, der Antragstellerin zu 2. sowie den Söhnen M, V und O bestehende Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB-II. Dem Antrag ist eine Mietbescheinigung, unterschrieben von dem Sohn V der Antragsteller vom 3.12.2008 beigefügt, nach der offenbar von dem Sohn beziehungsweise Bruder V eine monatliche Miete von 130,-- Euro zuzüglich Nebenkosten für Heizung, Warmwasser und Strom (insgesamt 120,-- Euro), mithin 250,-- Euro zu zahlen war. Ebenfalls vorgelegt wurden Gehaltsabrechnungen der Antragstellerin zu 2., nach denen sie monatliche Nettoeinkommen zwischen rund 1.140,-- Euro und rund 1.200,-- Euro erzielte. Unter dem 10.12.2008 erging ein Bescheid der Kreisagentur für Arbeit und Soziales, A-Stadt, durch den dem Antragsteller und den mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 1.12.2008 bis 31.1.2009 Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB-II in Höhe von 240,78 Euro bewilligt wurden. Nach einem vom 15.12.2008 datierenden Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung wurde das Arbeitsverhältnis der Antragsstellerin zu 2. ab 16.12.2008 in einen sogenannten „Minijob“ als Putzfrau mit einem Stundenlohn von 6,-- Euro begrenzt auf 66,5 Stunden im Monat umgewandelt. Am 19.12.2008 wurden den Antragstellern Niederlassungserlaubnisse erteilt. Am 9.1.2009 meldete sich die Antragstellerin zu 2. arbeitslos. Ausweislich einer vom 14.1.2009 datierenden „Vermieterbescheinigung“ beträgt die von den Antragstellern an ihren Sohn V ab Januar 2009 zu zahlende Kaltmiete 450,-- Euro im Monat. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Sohn V der Antragsteller ab November 2008 wohl auch der Sohn M und seit Anfang Januar 2009 auch der Antragsteller zu 1. selbst geringfügig beschäftigt waren und dies verschwiegen hatten, wurden die Hilfeleistungen für die Zeit vom 1.12.2008 bis 31.12.2008 mit Bescheid vom 18.6.2009 neu auf 200,97 Euro festgesetzt. Am 16.12.2009 erfuhr der Antragsgegner durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, dass die Antragsteller seit dem 1.12.2008 öffentliche Leistungen bezogen. Gegenüber dem Antragsteller zu 1. ist mittlerweile ein Strafbefehl wegen Sozialhilfebetrugs ergangen, da dieser es unterlassen hatte, bei der Kreisagentur anzuzeigen, dass die Söhne V und M bereits vor Antragstellung und er selbst seit 3.1.2009 in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig waren. Die Antragsteller und ihre in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Söhne beziehen seither laufend Leistungen nach dem SGB-II. Unter dem 8.4.2010 hörte der Antragsgegner die Antragsteller zur beabsichtigten Rücknahme der ihnen erteilten Niederlassungserlaubnisse an. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens machten die Antragsteller unter dem 16.7.2010 geltend, sie hätten keine falschen Angaben gemacht. Im Zeitpunkt der Antragstellung hätten sie ordnungsgemäß angegeben, dass sie mietfrei im Hause ihres Sohnes V lebten und lediglich einen Anteil an den Nebenkosten zu zahlen hätten. Erst nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei eine höhere Beteiligung an den Wohnungskosten vereinbart worden. Nach der Mietbescheinigung vom 14.1.2009 müssten ab Januar 2009 Miete und Nebenkosten in Höhe von 450,-- Euro monatlich für die Antragsteller und die übrigen Familienmitglieder gezahlt werden. Mit Bescheid vom 26.11.2010 nahm der Antragsgegner unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges die den Antragstellern erteilten Niederlassungserlaubnisse zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Antragsteller hätten bei Erteilung der Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 nicht über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügt, sondern Anspruch auf öffentliche Leistungen gehabt. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnisse sei demnach im Wesentlichen auf trotz entsprechender Belehrungen bewusst verheimlichten Tatsachen, nämlich den Bezug von öffentlichen Leistungen und die Änderung bezüglich der Mietzahlungen an deren Sohn M (gemeint ist offensichtlich V) zurückzuführen. Den Bezug der öffentlichen Leistungen hätten die Antragsteller spätestens am Tag ihrer Vorsprache zum Empfang der Niederlassungserlaubnisse, am 19.12.2008, mitteilen müssen. Wäre dies geschehen, wären die Niederlassungserlaubnisse nicht erteilt worden, da der Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen sei. Aufgrund des andauernden Bezuges von Sozialleistungen könne angenommen werden, dass die Antragsteller auch für die Zukunft ihren Lebensunterhalt nicht dauerhaft sichern könnten. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Forderung nach Sicherung des Lebensunterhaltes erlaubte, liege nicht vor. Aufgrund der mangelnden dauerhaften wirtschaftlichen Integration und der vorgenannten Täuschungsversuche bei der ARGE und der Ausländerbehörde sowie des ständigen Bezugs von öffentlichen Leistungen würden im Rahmen der Ermessensentscheidung die am 19.12.2008 erteilten Niederlassungserlaubnisse zurückgenommen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme. Hierbei werde berücksichtigt, dass die Antragsteller die rechtswidrig erteilten Niederlassungserlaubnisse und infolgedessen die Besserstellung ihres weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet dadurch erwirkt hätten, dass sie den Bezug von öffentlichen Leistungen seit dem 1.12.2008, also vor Erteilung der Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 verschwiegen hätten. Hätten sie den Bezug von öffentlichen Leistungen angegeben, hätte ihnen keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden dürfen. Deshalb bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Rücknahme der durch die Verheimlichung von Tatsachen rechtswidrig erwirkten Niederlassungserlaubnisse für sofort vollziehbar zu erklären. Denn andernfalls würden sich die Antragsteller infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage erheblich besser stellen, als ein Ausländer, der gegenüber der Behörde seine Mitwirkungspflicht wahrheitsgemäß erfülle und infolge dessen keine Niederlassungserlaubnis erhalte. Unter den gegebenen Umständen überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse und deren Sofortvollzug das Privatinteresse am Fortbestand dieser Titel. Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.11.2010 zugestellten Bescheid, haben die Antragsteller am 28.12.2010 Widerspruch erhoben. Mit ihrem am 29.12.2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheides und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Antragsverfahren haben sie geltend gemacht, die Begründung der Vollzugsanordnung zeige kein diese Maßnahme rechtfertigendes besonderes öffentliches Interesse auf. Im Übrigen seien Leistungen nach dem SGB-II erst nach Erteilung der Niederlassungserlaubnisse bezogen worden. Dem offensichtlich nachträglich erstellten oder gar rückdatierten Leistungsbescheid vom 10.12.2008 liege noch das Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2. zugrunde. Nach Erteilung der Niederlassungserlaubnisse sei das Arbeitsverhältnis der Antragsstellerin zu 2. von einem sozialversicherungspflichtigen in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt worden. Arbeitslosengeld sei erst ab 9.1.2009 bezogen worden. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens der Antragsteller halte er im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Mit Beschluss vom 2.3.2011 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Antragsverfahren zu gewähren und die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse wiederherzustellen. In dem Beschluss ist ausgeführt, die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, indem sie darauf abstelle, dass sich die Antragsteller bei Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage besser stünden als ein Ausländer, der seine Mitwirkungspflicht erfülle, und infolge dessen keine Niederlassungserlaubnis erhalte. Darin komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Zweck der Vollzugsanordnung darin liege, es den Antragstellern zu verwehren, durch Ausschöpfen der gegebenen Rechtsbehelfe Vorteile zu ziehen, die ihnen bei Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten versagt geblieben wären. Die Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse erweise sich nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sach- und Rechtslage im summarischen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 48 SVwVfG. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse auf dieser Grundlage seien erfüllt, weil der Lebensunterhalt der Antragsteller im Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht gesichert gewesen sei und es damit an einer rechtlichen Voraussetzung für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gefehlt habe. Die letztgenannte Bestimmung mache die Erteilung der Niederlassungserlaubnis unter anderem vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, das heiße von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig. Hierbei handele es sich um eine zwingende Erteilungsvoraussetzung, von der auch nicht durch Rückgriff auf § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Für die Frage, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert sei, sei unter Rückgriff auf die §§ 9 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3 SGB-II auf den Gesamtbedarf der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kernfamilie des Ausländers abzustellen. Hiervon ausgehend sei der Lebensunterhalt der Antragsteller am 19.12.2008 im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnisse nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert gewesen. Denn diese seien zum damaligen Zeitpunkt auf öffentliche Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen. Ausweislich des Bewilligungsbescheides der Kreisagentur für Arbeit und Soziales, A-Stadt, vom 10.12.2008 und des hierzu ergangenen Änderungsbescheides vom 18.6.2009 hätten die Antragsteller seit dem 1.12.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 200,97 Euro erhalten. Aus den Akten der Kreisagentur gehe hervor, dass der Antragsteller zu 1. Ende November 2008 einen Leistungsantrag gestellt habe und durch Bescheid vom 10.12.2008 Leistungen ab dem 1.12.2008 bewilligt worden seien. Dafür, dass dieser Bescheid erst nachträglich erstellt oder gar zurückdatiert worden wäre, spreche nichts. Ebenso wenig bestünden durchgreifende Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides. Entgegen der Annahme der Antragsteller sei weder der Arbeitslosengeldbezug der Antragstellerin zu 2. als Einkommen berücksichtigt worden, noch bestehe Grund zu der Annahme, dass der Leistungsantrag im Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch nicht entscheidungsreif gewesen sei. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Antragstellerin zu 2. erst am 9.1.2009 arbeitslos gemeldet habe. Entscheidend sei, dass ab 1.12.2008 trotz Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 2. der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht aus dem Einkommen habe bestritten werden können und diese zumindest ergänzend auf öffentliche Hilfen angewiesen gewesen seien. Als offensichtlich unrichtig erweise sich darüber hinaus das Vorbringen der Antragsteller, das bestehende sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis der Antragstellerin zu 2. sei erst nach Erteilung der Niederlassungserlaubnisse in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt worden. Ausweislich des in den Leistungsakten der Kreisagentur für Arbeit und Soziales (ab jetzt wohl Jobcenter) Merzig-A-Stadt, befindlichen Arbeitsvertrages sowie der Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 20.2.2009 sei die Umwandlung ab 15.12.2008 in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zu nur noch einem Nettoarbeitsentgelt von 200,-- Euro/Monat erfolgt. Habe es daher an der zwingenden Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gefehlt, stelle sich die gleichwohl erfolgte Erteilung der Niederlassungserlaubnisse als rechtswidrig dar. Da sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 SVwVfG keine weiteren Anforderungen ergäben und die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG ersichtlich eingehalten worden sei, habe die Rücknahme im Ermessen des Antragsgegners gestanden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung dieses Rücknahmeermessens seien weder dargetan noch erkennbar. Dass der Antragsgegner angesichts der mangelnden dauerhaften wirtschaftlichen Integration sowie der trotz entsprechender Belehrung über die Mitteilungspflichten unterlassenen Angabe der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB-II dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme den Vorrang vor den privaten Interessen der Antragsteller eingeräumt habe, könne mit Blick darauf, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse darstelle, rechtlich nicht beanstandet werden. Ansonsten würde aus der Aufenthaltsverfestigung eine Perpetuierung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen folgen. Mangels danach hinreichender Erfolgsaussichten habe auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden können. Gegen den am 7.3.2011 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.3.2011 Beschwerde erhoben. Ihre Beschwerdebegründung ist am 4.4.2011 bei Gericht eingegangen. Die Antragsteller verfolgen ihre Begehren weiter, ihnen Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Antragsverfahren zu bewilligen und die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme der ihnen erteilten Niederlassungserlaubnisse wiederherzustellen. Sie tragen vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertige die vom Antragsgegner gegebene Begründung die Anordnung des Sofortvollzuges nicht. Die Begründung gehe nicht über die Begründung der Rücknahmeentscheidung selbst hinaus. Es sei jedem Rechtsmittel immanent, dass seine aufschiebende Wirkung dem Rechtsmittelführer Vorteile verschaffen könne, die ihm nicht zustünden, wenn es sich als unbegründet erweise. Im vorliegenden Fall seien die gegen die Antragsteller erhobenen Vorwürfe in keiner Weise belegt. Das besondere Vollzugsinteresse müsse der Vermeidung von Nachteilen für die Öffentlichkeit dienen und nicht der zusätzlichen Sanktion eines vermeintlichen und noch nicht bewiesenen Fehlverhaltens. Es hätte dem Antragsgegner daher oblegen, darzulegen, wodurch ein solcher Nachteil entstehen könnte, wenn auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verzichtet worden wäre. In der Sache seien die Voraussetzungen für die entschädigungsfreie Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse nicht erfüllt, da ihnen weder arglistige Täuschung noch Kenntnis der vermeintlichen Rechtswidrigkeit vorzuwerfen sei. Das Gericht nehme zu Unrecht an, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnisse im Zeitpunkt der Aushändigung dieser Titel nicht erfüllt gewesen seien, weil ihr Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen sei. Wie sich aus den Akten der Kreisagentur für Arbeit und Soziales, A-Stadt, ergebe, hätten sie keine Hilfen für sich selbst beantragt. Die Antragstellung durch sie gehe darauf zurück, dass ihr Sohn V einen Antrag für sich selbst habe stellen wollen, die Kreisagentur dies jedoch abgelehnt habe, weil er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, und auf einem Antrag für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bestanden habe. Hinzu gekommen sei, dass auch ihr Sohn M zum 1.12.2008 arbeitslos geworden sei und sich sein Einkommen auf Arbeitslosengeld I in Höhe von 538,80 Euro/Monat reduziert habe. Da M seinen Anteil an den Unterkunftskosten nicht mehr wie bisher habe aufbringen können, habe sich die Einkommenssituation des Sohnes V verschlechtert, in dessen Haus die Familie lebe und der sie, die Antragsteller, mietfrei habe wohnen lassen. Dieser habe darauf bestanden, dass zumindest seine Brüder V und M einen Antrag auf Mietzuschuss stellten. Zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin zu 2. noch ihr monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 1.207,22 Euro bezogen, das zum Bestreiten des Lebensunterhaltes ausgereicht habe. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, sei das Nettoeinkommen der Antragstellerin zu 2. und das Arbeitslosengeld I des Sohnes M im Leistungsbescheid der Kreisagentur für Arbeit und Soziales berücksichtigt worden. Sie bestritten nach wie vor, dass ihnen dieser Leistungsbescheid im Zeitpunkt der Vorsprache bei dem Antragsgegner am 19.12.2008 bekannt gewesen sei. Wann dieser Bescheid versandt worden sei, lasse sich der Leistungsakte der Kreisagentur für Arbeit und Soziales, A-Stadt, nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei ihr Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnisse noch gesichert gewesen, auch wenn die beiden Söhne V und M auf Hilfen nach dem SGB-II angewiesen gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Lebensunterhalt dann nicht als gesichert anzusehen, wenn der Lebensunterhalt der Kernfamilie nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB-II bestritten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 – darauf abgestellt, dass die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Eltern und die minderjährigen Kinder, die unter den Begriff der Kernfamilie fielen, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sicherstellen müssten. Das sei im Falle der Antragsteller gegeben gewesen. Zu ihrer Kernfamilie gehörten sie und ihr minderjähriger Sohn O. Der Lebensunterhalt dieser Personen sei unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens durch das Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2. und das Kindergeld gesichert gewesen. Der Leistungsbezug der zwar zur Bedarfsgemeinschaft, nicht jedoch zur Kernfamilie gehörenden Söhne V und M sei daher für die Erteilung der Niederlassungserlaubnisse unschädlich. Ihnen könne ferner nicht vorgeworfen werden, dass sie anlässlich ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 19.12.2008 die Änderung des Arbeitsvertrages der Antragstellerin zu 2. nicht angegeben hätten. Am Tage dieser Vorsprache sei ihnen diese Änderung nicht bekannt gewesen. Die Antragstellerin zu 2. sei einige Wochen vor dem 19.12.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Erst nach ihrer Rückkehr in den Betrieb vor Beginn des Weihnachtsgeschäftes habe ihr der Arbeitgeber eröffnet, dass er sie wegen der geringen Auslastung des Hotels künftig nur noch geringfügig beschäftigen könne. Sie habe dann auch erst Anfang 2009 den ihr vorgelegten Änderungsvertrag unterzeichnet, der eine rückwirkende Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in eine geringfügige Beschäftigung ab 16.12.2008 vorgesehen habe. Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. II. 1. Den Antragstellern ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen zu bewilligen. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil durch Hilfeleistungen nach dem SGB-II und verfügen, soweit ersichtlich, auch nicht über einsetzbares Vermögen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Ihrer Rechtsverfolgung kann ferner die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da das von ihnen betriebene Beschwerdeverfahren bei Würdigung ihres Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) nicht von vornherein und gleichsam „auf der Hand liegend“ als aussichtslos angesehen werden konnte. Die Rechtsverfolgung erscheint ferner nicht mutwillig. Die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten folgt aus den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 1 ZPO. 2. Ebenso wie danach für das zweitinstanzliche Verfahren haben die Antragsteller auf ihre Beschwerde hin einen Anspruch darauf, dass ihnen unter Abänderung des dies ablehnenden Teiles der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für das erstinstanzliche Antragsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt wird. Allein näher erörterungsbedürftig ist dies unter dem Gesichtspunkt des vom Verwaltungsgericht verneinten Tatbestandserfordernisses der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Bei dieser auf den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie Bemittelten, nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstandes quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist vgl. hierzu zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2010 – 2 D 224/10 – m.w.N.. Ist diese Beurteilung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorzunehmen, so ist auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.6.2010 – 2 D 211/10 -. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend ein Anspruch der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen. Denn jedenfalls die Frage, ob der Antragsgegner bei der Betätigung seines Rücknahmeermessens zu Recht angenommen hat, die Antragsteller hätten ihm bei Erteilung der Niederlassungserlaubnisse den Bezug öffentlicher Leistungen nach dem SGB-II zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes verschwiegen beziehungsweise verheimlicht (siehe Begründung der Vollzugsanordnung) und „Täuschungsversuche bei der ARGE und auch bei der Ausländerbehörde“ unternommen, lässt sich nicht ohne eine auch in dem auf die überschlägige Würdigung der Sach- und Rechtslage angelegten Eilrechtsschutzverfahren schon vertiefte Prüfung beantworten. Ausgehend davon, dass der Antragsgegner bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes der Antragsteller nach Aktenlage offenbar selbst nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der mit den Antragstellern und ihrem minderjährigen Sohn O in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen Söhne V und M abgestellt (vgl. Arbeitslosengeld II Berechnung – Ergebnis Bl. 368 der Verwaltungsakte betreffend die Antragstellerin zu 2.) und insoweit von den Antragstellern auch keine Nachweise über das Einkommen auch dieser Söhne gefordert hat, der Ende November 2008 gestellte Antrag auf Leistungen nach dem SGB-II offenbar dadurch ausgelöst wurde, dass der Sohn V „hilfebedürftig“ wurde und zudem offen ist, ob die Antragsteller den Leistungsbescheid der Kreisagentur für Arbeit und Soziales vom 10.12.2008 vor Aushändigung der Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 erhalten hatten, ließ sich die Frage, ob den Antragstellern zu dem letztgenannten Zeitpunkt der Bezug öffentlicher Hilfen bekannt war und von ihnen verschwiegen wurde, jedenfalls nicht ohne weiteres zu ihrem Nachteil beantworten. Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass das frühere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu 2., in dem sie ein Nettoeinkommen von monatlich rund 1.200,-- Euro bezogen hatte, ab 16.12.2008 in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Einkommen von 200,-- beziehungsweise 400,-- Euro umgewandelt worden war. Denn dieser Umstand war jedenfalls in dem Bescheid der Kreisagentur für Arbeit und Soziales, A-Stadt, vom 10.12.2008, in dem ein monatliches Einkommen der Antragstellerin zu 2. in Höhe 1.207,22 Euro zum Ansatz gebracht wird, (noch) nicht berücksichtigt (siehe Berechnungsbogen zum Leistungsbescheid Bl. 516 a der Verwaltungsakte betreffend den Antragsteller zu 1.) und hat offenbar auch in den Änderungsbescheid der Kreisagentur vom 18.6.2009 keinen Eingang gefunden (siehe Berechnungsbogen zum Bescheid vom 18.6.2009, Bl. 529 a der Verwaltungsakte betreffend den Antragsteller zu 1., in dem das Einkommen der Antragstellerin zu 2. unverändert mit 1.207,22 Euro angesetzt ist). Im Hinblick hierauf lag auch nach dem Erkenntnisstand des erstinstanzlichen Verfahrens die Erfolglosigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller jedenfalls nicht in einer Weise auf der Hand, dass schon die Versagung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt war. Da auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz ZPO erfüllt sind, ist den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung erweist sich ferner nicht als mutwillig Die Beiordnung ihres Rechtsanwaltes rechtfertigt sich aus den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO, da in Anbetracht der nicht einfach gelagerten Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. 3. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit darin ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme der ihnen erteilten Niederlassungserlaubnisse abgelehnt wird, hat Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzte Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren führt zu dem Ergebnis, dass die Aussichten des Rechtsbehelfs der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand als offen zu beurteilen sind und die in diesem Falle vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt. Allerdings ist entgegen der Ansicht der Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Rücknahmeentscheidungen in einer den Anforderungen des § 80 Abs 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Soweit sie einwenden, es sei jedem Rechtsmittel immanent, dass es mittels der ihm zukommenden aufschiebenden Wirkung dem Rechtsmittelführer Vorteile verschaffen könne, die ihm nicht zustünden, wenn es sich als unbegründet erweise, lassen sie unberücksichtigt, dass der Antragsgegner nach seiner Begründung nicht auf die Verhinderung des Eintritts des gesetzlichen Regelfalles abzielte, sondern sich von der Annahme leiten ließ, dass im vorliegenden Fall die „Vorteile“ durch die Verheimlichung von zu offenbarenden Tatsachen, also letztlich durch Täuschungshandlung erwirkt wurden. Es ging ihm also darum, mittels der Anordnung des Sofortvollzuges zu verhindern, dass die Antragsteller weiterhin zumindest zeitweilig im Genuss eines Vorteils verblieben, den sie sich seiner Ansicht nach durch Täuschung verschafft hatten, und der sich rechtstreu verhaltenden Ausländern verwehrt bliebe. Hierdurch wird zugleich das von den Antragstellern offenbar vermisste öffentliche Interesse an der Vollzugsanordnung aufgezeigt: Das gewichtige öffentliche Interesse an der Beachtung und Durchsetzung des geltenden Rechts wäre beeinträchtigt, wenn jemand einen sich durch Täuschung verschafften Vorteil unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zeitweilig weiter nutzen würde. Eine solche Besserstellung gegenüber einem Ausländer, der sich rechtstreu verhält, stellte eine Ermutigung zur Missachtung des geltenden Rechts und damit eine falsche Signalwirkung dar. Eine andere Frage ist freilich, ob der gegen die Antragsteller erhobene Vorwurf der Verheimlichung von zu offenbarenden Tatsachen auch wirklich zutrifft. Hierauf kommt es jedoch für die Beurteilung der Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Denn der Senat geht mit der zumindest überwiegenden Auffassung von Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass bei Vorliegen einer den letztlich eher formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Begründung angestellten Erwägungen, sondern eine – in aller Regel – am Ergebnis der summarischen Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausgerichtete eigene (Ermessens-)Entscheidung des Gerichts stattzufinden hat vgl. zum Beispiel Senatsbeschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -; Bader u.a., VwGO, 5. Auflage 2011, § 80 Rdnr. 87 m.w.N. Dem Verwaltungsgericht ist ferner aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat insoweit in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen macht, darin beizupflichten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 SVwVfG für die Rücknahme der den Antragstellern erteilten Niederlassungserlaubnisse erfüllt waren, denn diese Aufenthaltstitel waren von Anfang an rechtswidrig, weil der Lebensunterhalt der Antragsteller, die seit 1.12.2008 ergänzende Leistungen nach dem SGB-II bezogen, zum Zeitpunkt ihrer Erteilung am 19.12.2008 nicht gesichert war, es mithin an einer der Erteilungsvoraussetzungen der §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG fehlte. Dementsprechend war der Antragsgegner auf der Grundlage von § 48 SVwVfG befugt, nach Ermessen über die Rücknahme zu entscheiden. Dem demgegenüber erhobenen Einwand der Antragsteller, im Rahmen der – prognostischen – Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhaltes hätte ausländerrechtlich nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kernfamilie abgestellt werden dürfen, die vorliegend aus ihnen und ihrem minderjährigen Sohn O bestehe, weshalb ein durch den Hilfebedarf des Sohnes V ausgelöster Bezug von Leistungen nach dem SGB-II keine Berücksichtigung hätte finden dürfen, kann nicht gefolgt werden. Der Begriff der Kernfamilie bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch die aus den Eltern und ihren leiblichen Kindern bestehende Familie vgl. zum Beispiel www.wikipedia.org Suchwort „Kernfamilie“. Eine hiervon abweichende rechtliche Definition, nach der sich die Kernfamilie auf die Eltern und ihre minderjährigen Kinder beschränkt, kennt soweit ersichtlich das nationale Recht nicht. Etwas anderes gilt möglicherweise im Anwendungsbereich der EGRL 2003/86 - Familienzusammenführungsrichtlinie -, in deren Erwägungsgrund Nr. 9 von den Mitgliedern „der Kernfamilie das heißt die Ehegatten und die minderjährigen Kinder“ die Rede ist. Etwaige hieraus abzuleitende unionsrechtliche Vorgaben sind indes bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht zu berücksichtigen. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21/09 – zitiert nach Juris Rdnr. 20. Der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2010 – 1 C 21/09 – lässt sich insoweit auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Ausführungen, dass es auf die Sicherung des Lebensunterhaltes der in einer Bedarfsfamilie zusammenlebenden Kernfamilie „– hier: bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern -“ (Juris-Ausdruck Rdnr. 14) ankomme, bezeichnen lediglich die Mitglieder der Kernfamilie in jenem Verfahren, enthalten aber keine Aussage dahin, dass bei der Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhaltes die Kernfamilie nur insoweit zu berücksichtigen sei, als sie Eltern und minderjährige Kinder umfasse. Dass das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung nicht von einer auf die Eltern und ihre minderjährigen Kinder beschränkten Bedarfsgemeinschaft ausgegangen ist, zeigen seine weiteren Ausführungen (Juris-Ausdruck Rdnr. 16), in denen es heißt: „Da sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts bemisst, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist, scheidet in den vom SGB II erfassten Fällen eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs für jedes einzelne Mitglied der familiären Gemeinschaft aus. Vielmehr gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Diese sogenannte horizontale Berechnungsmethode geht damit generell vom Bedarf der Gemeinschaft insgesamt aus. Durch die Verweisung auf das Sozialrecht ergibt sich daher schon aus der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass im Aufenthaltsrecht die Sicherung des Lebensunterhalts bei erwerbsfähigen Ausländern allgemein – und nicht nur für besondere Fallkonstellationen wie den Familiennachzug – den Lebensunterhalt des mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehepartners und der unverheirateten Kinder bis zum 25. Lebensjahr umfasst (zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug vgl. Urteil vom 16. November 2010 – BVerwG 1 C 20.09 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Gegen diese einheitliche Auslegung des zentralen Begriffs der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG können weder Wortlaut noch Systematik des Aufenthaltsgesetzes angeführt werden.“ Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet, dass vielmehr, wenn der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft nicht gedeckt ist, jede Person im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt. Von daher können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Leistungen nach dem SGB – II seien nur durch den Hilfebedarf ihres Sohnes V ausgelöst worden. Sowohl der Leistungsbescheid vom 10.12.2008 als auch der Änderungsbescheid vom 18.6.2009 weisen den Antragstellern anteilmäßige Hilfen zu. War danach der Lebensunterhalt der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 nicht gesichert im Verständnis der §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da sie seit 1.12.2008 Hilfen nach dem SGB-II bezogen, und fehlt es danach an einer zwingenden Erteilungsvoraussetzung, so waren die Niederlassungserlaubnisse von Anfang an rechtswidrig und war der Antragsgegner auf der Grundlage von § 48 SVwVfG zu ihrer Rücknahme befugt. Dass er bei seiner Entscheidung zugunsten einer Rücknahme die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG versäumt haben könnte, ist nicht erkennbar. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnisse möglicherweise nicht erfüllt gewesen sein könnten, hat der Antragsgegner erstmals im Dezember 2009 erhalten; der Rücknahmebescheid ist unter dem 26.11.2010 ergangen und am 29.11.2010 bei den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eingegangen. Im Übrigen beginnt die Jahresfrist nicht bereits mit der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen, sondern erst mit der daraus gewonnenen Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verwaltungsentscheidung vgl. zum Beispiel Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rdnr. 153, 154 m.w.N.. Lagen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der den Antragstellern erteilten Niederlassungserlaubnisse vor, so lässt sich freilich die Frage, ob der Antragsgegner bei der Betätigung seines Rücknahmeermessens zutreffend der Annahme war, dass die Antragsteller ihm bei Erteilung der Niederlassungserlaubnisse für die – prognostische – Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung relevante Tatsachen beziehungsweise Änderungen von Tatsachen bewusst verschwiegen (verheimlicht) hatten, mit Blick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht abschließend beantworten. Was den Bezug von Leistungen nach dem SGB-II ab 1.12.2008 anbelangt, so ist fraglich, ob der Vorwurf des (bewussten) Verschweigens zu Recht erhoben wird. Zum einen hat offenbar der Antragsgegner selbst im Verfahren betreffend die Erteilung der Niederlassungserlaubnisse davon abgesehen, in die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Söhne V und M der Antragsteller, die mit diesen in Bedarfsgemeinschaft leben, einzubeziehen. Die in den Verwaltungsakten betreffend die Antragstellerin zu 2. enthaltene ALG-II-Berechnung (Bl. 368) berücksichtigt außer den Bedarfen der Antragsteller nur denjenigen des minderjährigen Sohnes O. Zudem wurden von den Antragstellern auch keine Angaben beziehungsweise Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Söhne V und M eingefordert, obwohl diese in anderen Unterlagen als Mitglieder „der Hausgemeinschaft“ aufgelistet sind (vgl. zum Beispiel Mietbescheinigung, Bl. 348 der Verwaltungsakten, Adressenliste Bl. 351 der Verwaltungsakten). Das könnte bei den Antragstellern den Eindruck erweckt haben, der Ende November eingetretene Hilfebedarf ihres Sohnes V sei für die Erteilung der Niederlassungserlaubnisse an sie ohne Bedeutung. Dieser Annahme könnte zwar durch den Leistungsbescheid der Kreisagentur für Arbeit und Soziales, A-Stadt, vom 10.12.2008 die Grundlage entzogen worden sein, indem dort Hilfebedarfe auch für die Antragsteller ausgewiesen sind. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand steht freilich nicht fest, dass die Antragsteller diesen Bescheid am 19.12.2008, als sie ihre Niederlassungserlaubnisse in Empfang nahmen, bereits erhalten hatten. Die Frage, ob den Antragstellern ein Verschweigen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB-II angelastet werden kann, ist danach derzeit noch als offen anzusehen. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Sicherung der Unterkunftskosten. Der Antragsgegner ist auf der Grundlage einer im Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung der Niederlassungserlaubnisse vorgelegten – nicht unterschriebenen – „Vermieterbescheinigung“ davon ausgegangen, dass die Antragsteller im Haus ihres Sohnes V – abgesehen von einer Beteiligung an den Nebenkosten – mietfrei wohnen und hat dies in die Prognose der künftigen Sicherung des Lebensunterhaltes einbezogen. Dass diese Situation sich bereits bei Erteilung der Niederlassungserlaubnisse geändert hätte oder gar eine Änderung im Zeitpunkt der Inempfangnahme der Niederlassungserlaubnisse geplant war, kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht unterstellt werden. Die Antragsteller erklären die ab Januar 2009 geforderte Kaltmiete von 450,-- Euro nach dem derzeitigen Stand zumindest nachvollziehbar damit, dass sich die Einkommensverhältnisse ihrer Söhne V und M verschlechtert hätten und ihr Sohn V, dem das Haus gehöre, sich von daher veranlasst gesehen habe, von ihnen Miete zu verlangen, um die Aufwendungen für das Haus bestreiten zu können. Das lässt sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht widerlegen, zumal die „Vermieterbescheinigung“, in der die Mietforderung angegeben ist, vom 14.1.2009 datiert. Auch kann nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorwurf zutrifft, die Antragsteller hätten die Umwandlung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses der Antragstellerin zu 2. in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Einkommen von maximal 399,-- Euro im Monat (66,5 Stunden à 6,-- Euro) zum 15./16.12.2008 bei Erteilung der Niederlassungserlaubnisse verschwiegen. Zwar liegt auf der Hand und war auch für die Antragsteller ohne weiteres erkennbar, dass die Verringerung des monatlichen Nettoeinkommens der Antragstellerin zu 2. von 1.200,-- Euro auf maximal ca. 400,-- Euro der positiven Prognose der Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie ohne öffentliche Hilfen die Grundlage entziehen würde, da der Lebensunterhalt der Antragsteller und ihres minderjährigen Sohnes O, abgesehen von dem diesem gewährten Kindergeld, ausschließlich mit dem Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2. bestritten werden sollte. Für die Antragsteller konnte daher – nicht zuletzt mit Blick auf die ihnen erteilten Belehrungen – kein Zweifel daran bestehen, dass es ihnen oblag, eine derart schwerwiegende Verschlechterung ihrer Einkommensverhältnisse dem Antragsgegner zu offenbaren. Es steht jedoch derzeit keineswegs fest und ist erst recht nicht offenkundig, dass den Antragstellern diese nachteilige Veränderung der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zu 2. im Zeitpunkt der Aushändigung der Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 bereits bekannt war. Die Antragsteller haben diese Kenntnis bestritten und vorgetragen, die Antragstellerin zu 2. sei in der Zeit um den 15.12.2008 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe von der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses erst erfahren, als sie kurz vor Beginn des Weihnachtsgeschäfts an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt sei; den Änderungsvertrag habe sie erst Anfang 2009 unterschrieben. Die Antragsteller haben zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens eine eidesstattliche Versicherung vom 8.6.2011 vorgelegt, die von dem Personalsachbearbeiter des Gastronomie- und Hotelbetriebes, Herrn Thomas R, unterschrieben ist, in dem die Antragstellerin zu 1. beschäftigt ist, und den Firmenstempel trägt. Danach war die seit 1.11.2005 in verschiedenen Formen in dem Unternehmen beschäftigte Antragstellerin zu 2. in der Zeit vom 10.12. bis 22.12.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Nach Rückkehr aus dem Krankenstand habe sich der Betrieb gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis umzuwandeln. Dies sei rückwirkend ab dem 15.12.2008 geschehen. Der Arbeitsvertrag sei der Antragstellerin zu 2. am 22.12.2008 von der zeichnungsberechtigten Lebensgefährtin des Inhabers vorgelegt worden. Diese Angaben bestätigen in wesentlicher Hinsicht die Richtigkeit des Vorbringens der Antragsteller. Der Senat sieht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Veranlassung, ihre Glaubhaftigkeit zu bezweifeln. Zwar besteht eine Divergenz hinsichtlich des Zeitpunktes der Unterzeichnung des Änderungsvertrages, den die Antragstellerin zu 2. erst im Januar 2009 unterschrieben haben will, der ihr aber nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung schon am 22.12.2008 vorgelegt worden sein soll. Dem kommt jedoch hier keine durchgreifende Bedeutung zu, da beide Zeitpunkte nach dem 19.12.2008, dem Tag der Aushändigung der Niederlassungserlaubnisse liegen. Immerhin hat sich die Antragstellerin zu 2., in deren wohlverstandenem Interesse es lag, den Lebensunterhalt ihrer Familie sicherzustellen, auch erst am 9.1.2009 arbeitslos gemeldet. Jedenfalls kann derzeit nicht angenommen werden, dass den Antragstellern am 19.12.2008 die Umwandlung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin zu 2. in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 15./16.12.2008 bereits bekannt war. Ist danach gegenwärtig keineswegs sicher, dass sich der der Betätigung des Rücknahmeermessens zugrunde liegende Vorwurf, die Antragsteller hätten in Bezug auf die Sicherung ihres Lebensunterhaltes wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen bzw. verheimlicht (auf etwaige falsche Angaben gegenüber der ARGE kommt es insoweit nicht an, da es hier nur darum gehen kann, ob der in Rede stehende Verwaltungsakt - die Niederlassungserlaubnisse - durch unrichtige Angaben oder durch Täuschung erwirkt wurde), im Hauptsacheverfahren bestätigen wird, so ist dessen Ausgang noch als offen anzusehen. Die in diesem Fall vorzunehmende (allgemeine) Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragsteller aus, da ein vorrangiges öffentliches Interesse, das - abweichend vom gesetzlichen Regelfall - die Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse mit sofortiger Wirkung rechtfertigen könnte, weder aufgezeigt noch erkennbar ist, zumal gerade ungewiss ist, ob die der Vollzugsanordnung zugrundeliegende Annahme des Antragsgegners, die aufschiebende Wirkung sicherte den Antragstellern vorläufig einen durch Täuschung erlangten Vorteil, auch wirklich zutrifft. Es muss daher beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage verbleiben. Die erstinstanzliche Entscheidung ist entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.