OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 151/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1218.1B151.25.00
15Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Oktober 2025 – 5 L 1452/25 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Oktober 2025 – 5 L 1452/25 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Fahrtenbuchauflage. Mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug …………. wurde am 12. September 2024 außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Mit Schreiben vom 23. September 2024 hörte das für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Polizeipräsidium Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle in Speyer – den Antragsteller unter Übersendung des Radarfotos als Betroffenen im Bußgeldverfahren an. Am 8. Oktober 2024 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte und teilte mit, dass danach gegebenenfalls eine Einlassung erfolgen werde. Unter dem 11. Oktober 2024 antwortete die Bußgeldbehörde, die polizeilichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Nach Ermittlungsabschluss werde unaufgefordert Akteneinsicht gewährt. Taggleich ersuchte die Behörde das für den Antragsteller zuständige Einwohnermeldeamt unter Verweis auf § 22 Abs. 2 PassG um Übersendung eines Fotos des Antragstellers aus dem Personalausweis- oder Passregister. Ebenfalls am 11. Oktober 2024 vermerkte sie, eine Facebook-Recherche nach dem Antragsteller sei ohne Erfolg geblieben. Unter dem 22. Oktober 2024 teilte die Personalausweisbehörde mit, es seien keine Dokumente einsehbar. Auf ein Ermittlungsersuchen der Bußgeldstelle suchte die örtliche Polizeiinspektion am 29. November 2024 das Anwesen des Antragstellers, ein Mehrfamilienhaus, auf, traf jedoch niemanden an. Auf die mit Bitte um Rückruf im Briefkasten hinterlassene Visitenkarte erklärte der Antragsteller am 2. Dezember 2024 telefonisch gegenüber der Polizei, dass er die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben habe und keine Angaben machen wolle. Unter dem 2. Dezember 2024 sandte die mit der Ermittlung betraute Polizeiinspektion den Vorgang an die Bußgeldstelle zurück und vermerkte unter anderem, sie habe ohne Erfolg eine – nicht näher beschriebene – "Recherche im Internet" nach dem Antragsteller durchgeführt. Angaben zu Familienmitgliedern seien nicht möglich. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 informierte das Polizeipräsidium Rheinpfalz den Antragsteller über die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 46 OWiG und § 170 StPO. Mit Eingang am 3. Januar 2025 übersandte die Bußgeldbehörde dem Antragsgegner die in dieser Sache angefallenen Unterlagen und bat ihn, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu prüfen. Nach im Juli 2025 erfolgter Anhörung gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Juli 2025 auf, für das Kraftfahrzeug, mit dem die Verkehrsordnungswidrigkeit am 12. September 2024 begangen wurde (ggf. für ein Ersatzfahrzeug), für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen und dieses alle zwei Wochen unaufgefordert vorzulegen. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung an. Am 21. August 2025 ließ der Antragsteller Widerspruch erheben. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 22. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 5 L 1452/25 –, dem Antragsteller am Folgetag zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten zugestellt, zurückgewiesen. II. Die hiergegen am 14. Oktober 2025 erhobene, mit Schriftsatz vom 7. November 2025 begründete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. 1. Fehl geht zunächst der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe die Anordnung des Sofortvollzugs auf formell fehlerhafte Weise begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner habe sich auf formelhafte Wendungen beschränkt, wonach der Schutz der Verkehrssicherheit Vorrang habe und die Fahrtenbuchauflage im öffentlichen Interesse liege. Es fehle, so der Antragsteller, eine konkrete Begründung, warum gerade in seinem Fall die sofortige Vollziehung erforderlich sein solle. Angesichts des langen Verwaltungsverfahrens – es seien fast zehn Monate zwischen Tat und Bescheiderlass vergangen – sei kein Eilbedürfnis erkennbar. Diesen Widerspruch hätte das Verwaltungsgericht erkennen und beanstanden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats,1eingehend: Senatsbeschl. v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – Rn. 5 ff, juris; ebenso z.B. Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – Rn. 11, juriseingehend: Senatsbeschl. v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – Rn. 5 ff, juris; ebenso z.B. Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – Rn. 11, juris dass an die Begründung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Die Auflage soll als Mittel der Gefahrenabwehr gewährleisten, dass zumindest für die Dauer ihrer Anordnung mit dem "Tatfahrzeug" begangene Verstöße geahndet und der Fahrer ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dem Fahrer des betroffenen Fahrzeugs soll vor Augen geführt werden, dass er im Falle eines Verkehrsverstoßes damit rechnen muss, als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden. Da eine Fahrtenbuchanordnung damit der Abwehr erheblicher Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) dient, wird das öffentliche Interesse am Erlass einer Fahrtenbuchauflage regelmäßig mit dem besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) daran zusammenfallen, die Verfügung zeitnah zu vollziehen.2so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.5.2025 – 11 CS 25.240 – Rn. 20, juris m.w.N.so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.5.2025 – 11 CS 25.240 – Rn. 20, juris m.w.N. Die Behörde kann sich bei der Abwägung der für und gegen einen Sofortvollzug streitenden Interessen regelmäßig im Kern auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Lässt die Behörde bei der Anordnung des Sofortvollzugs erkennen, dass sie sich davon hat leiten lassen, so genügt sie damit zugleich den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dass die – auch im Falle des Antragstellers gegebene – Begründung, der Sofortvollzug liege im besonderen öffentlichen Interesse, da andernfalls eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu besorgen wäre, zugleich in einer Vielzahl anderer, ähnlich gelagerter Fälle bemüht werden kann, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung, die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auszufüllen. Gemessen daran ist die für die Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 22. Juli 2025 enthaltene behördliche Begründung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, das Fahrtenbuch einstweilen nicht führen zu müssen, das "besonders hoch zu bewertende Interesse" der Allgemeinheit an der raschen Aufklärung und Ahnung begangener Verkehrsverstöße gegenübergestellt, um auf diese Weise künftige Regelverstöße im Straßenverkehr auf "ein geringst mögliches Maß" zu begrenzen. Er hat damit zugleich zu erkennen gegeben, dass er Anhaltspunkte für ein im Einzelfall höher zu bewertendes privates Suspensivinteresse nicht hat sehen können. Dagegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, angesichts des "langen Verwaltungsverfahrens" sei kein Eilbedürfnis erkennbar. Abgesehen davon, dass – wie zu zeigen sein wird – die Dauer des Verfahrens fallbezogen weder zu der Annahme nötigt, die Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig, noch dazu führt, dass es an einem "besonderen" öffentlichen Vollzugsinteresse fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass es für § 80 Abs. 3 VwGO auf die inhaltliche Richtigkeit der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung nicht ankommt. Es ist, mit anderen Worten, nicht erforderlich, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.3Senatsbeschl. v. 23.10.2025 – 1 B 140/25 – Rn. 13, jurisSenatsbeschl. v. 23.10.2025 – 1 B 140/25 – Rn. 13, juris 2. Das Beschwerdevorbingen gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass das Interesse des Antragstellers, das Fahrtenbuch einstweilen nicht führen zu müssen, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwöge. a) Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass sich die Fahrtenbuchauflage als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Insbesondere überzeugt der Einwand der Beschwerde nicht, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO seien nicht erfüllt, da ein Ermittlungsdefizit vorliege. Der Antragsteller rügt, dass die Polizei lediglich einmal versucht habe, ihn an seiner Wohnanschrift anzutreffen, eine Internetrecherche vorgenommen sowie erfolglos ein Passbild angefordert habe. Weitere "naheliegende Schritte" – zu nennen seien eine zweite Kontaktaufnahme, vertiefte Anfragen an in Betracht kommende Register- und Führerscheinbehörden, eine Nachbarschaftsbefragung, eine strukturierte Ermittlung des typischen Nutzerkreises oder eine Gegenüberstellung anhand des Messfotos – seien unterblieben. Anders als das Verwaltungsgericht meine, stelle eine einmalige erfolglose Maßnahme noch keine Ausschöpfung sämtlicher realistischer Ermittlungsansätze dar. Insbesondere verkenne das Instanzgericht, dass er, der Antragsteller, nicht verpflichtet gewesen sei, sich selbst zu belasten. Das Schweigen im Bußgeldverfahren dürfe nicht ohne Weiteres als Mitwirkungsverweigerung interpretiert werden, die die Behörde von weiteren Ermittlungen entbinde. Richtig sei zwar, dass der Halter kein "Doppelrecht" habe, einerseits zu schweigen und andererseits keine Fahrtenbuchauflage befürchten zu müssen. Das Schweigen des Betroffenen im Bußgeldverfahren erlaube es der Behörde jedoch nicht, ihre Ermittlungen auf ein Minimalprogramm zu reduzieren. Es sei eine eng zu verstehende Ausnahme, wenn es in der Rechtsprechung heiße, dass weitere Ermittlungen bei fehlender Mitwirkung des Halters ausnahmsweise dann entbehrlich seien, wenn es keine konkreten und aussichtsreichen Verdachtsmomente gebe. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Straßenverkehrsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist "nicht möglich", wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie in sachgerechtem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen hat. Dabei darf sich die Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des (Rechtsanwalts des) Fahrzeughalters ausrichten. Der Halter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörde. Er ist regelmäßig zur Hilfe bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes dahingehend gehalten, dass er zumindest den Kreis möglicher Fahrzeugführer einzuschränken hat. Unterbleiben solche Angaben oder lehnt der Halter eine Mitwirkung erkennbar ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben. Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.4st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 24.8.2022 – 1 B 67/22 – Rn. 7 und v. 17.11.2009 – 1 B 466/09 – Rn. 16st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 24.8.2022 – 1 B 67/22 – Rn. 7 und v. 17.11.2009 – 1 B 466/09 – Rn. 16 Welche Ermittlungen nahe liegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Diesem Maßstab wird die erstinstanzliche Entscheidung gerecht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass der Antragsteller auf die Anhörung im Bußgeldverfahren keine Angaben gemacht hat, obwohl ihm ein – wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt: durchaus brauchbares5Bl. 12 d. VerwaltungsakteBl. 12 d. Verwaltungsakte – Messfoto übersandt wurde. Ein Hausbesuch durch die örtliche Polizeibehörde verlief am 29. November 2024 im Sande, da niemand anzutreffen war. Zudem erklärte der Antragsteller am 2. Dezember 2024 gegenüber der Polizei telefonisch, keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, dass behördliche Versuche, den Antragsteller per Online-Recherche mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person abzugleichen, ebenso ohne Erfolg geblieben sind wie eine Anfrage der Bußgeldbehörde bei der Personalausweisbehörde mit der Bitte um Übersendung eines Fotos des Antragstellers zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Bei dieser Sachlage begegnet die erstinstanzliche Annahme, die Behörde habe unter rationeller Verwendung ihrer Mittel davon absehen dürfen, weitere Anstrengungen zur Identifizierung des Fahrers zu entfalten, keinen durchgreifenden Bedenken. Der Vorwurf der Beschwerde, die Behörde habe es bei einer "einmaligen" erfolglosen Ermittlungsmaßnahme belassen, trifft mit Blick auf die geschilderte und aktenkundig gemachte Ermittlungstätigkeit nicht zu. Angesichts der unterbliebenen Mitwirkung des Antragstellers bestand auch kein weiterer, hinreichend erfolgversprechender Ermittlungsansatz, dem die Behörde hätte nachgehen müssen. Die antragstellerseits vermisste "zweite Kontaktaufnahme" durfte die Bußgeldbehörde ebenso als nicht erfolgversprechend ansehen wie eine Vorladung bzw. Gegenüberstellung, nachdem der Antragsteller sich im Bußgeldverfahren nicht geäußert und auf die Bitte der Polizei um Rückruf (erneut) erklärt hatte, er werde sich nicht einlassen. Für eine "strukturierte Befragung des typischen Nutzerkreises" bestand gleichermaßen kein Anlass, da dieser Kreis sich gerade nicht abstrakt und allgemeinverbindlich bestimmen lässt, sondern je nach Einzelfall erheblich variiert und sich fallbezogen ohne nähere Angaben des Antragstellers als konturenlos darstellte. In Ansehung der unterbliebenen Mitwirkung des Antragstellers war die Behörde aus Sicht des Senats zudem nicht gehalten, nach der erfolglosen Einwohnermeldeamt-Abfrage weitere "vertiefte Anfragen an in Betracht kommende Register- und Führerscheinbehörden" zu richten, um die Person des Fahrers festzustellen. In Bezug auf den weiteren Einwand der Beschwerde, die Ermittlungsbehörde habe es versäumt, eine Nachbarschaftsbefragung durchzuführen, ist daran zu erinnern, dass die Behörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes und der letztlich drohenden Fahrtenbuchanordnung angemessenen Ermittlungsschritte vornehmen darf bzw. muss. Daraus folgt, dass (auch) im Lichte des § 31a StVZO solche Ermittlungen nicht "geschuldet" sind, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen. Die Ermittlungsbehörde war daher nicht gehalten, das Wohnumfeld des Antragstellers – mehr oder minder ziellos – dahingehend auszuleuchten, ob die Nachbarschaft des Mehrparteienhauses unter Vorlage des Radarfotos Auskunft über die Person des Fahrers hätte geben können.6siehe hierzu auch Haus in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 31a StVZO Rn. 50; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 38 f.; Siegmund in: Freymann/Wellner, Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 63siehe hierzu auch Haus in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 31a StVZO Rn. 50; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 38 f.; Siegmund in: Freymann/Wellner, Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 63 Ein auf die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage durchschlagendes Ermittlungsdefizit ist auch nicht darin zu sehen, dass die Bußgeldbehörde das mit der Möglichkeit ("ggf.") einer Stellungnahme verbundene Akteneinsichtsgesuch der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Oktober 2024 entgegen der Ankündigung, man werde unaufgefordert darauf zurückkommen, (wohl)7ein solches Schreiben findet sich im Verwaltungsvorgang nicht; siehe auch die Verfahrensübersicht („Historie“) auf Bl. 3 ff. d. Verwaltungsakteein solches Schreiben findet sich im Verwaltungsvorgang nicht; siehe auch die Verfahrensübersicht („Historie“) auf Bl. 3 ff. d. Verwaltungsakte letztlich unbeantwortet ließ. Der Senat sieht diesen Gesichtspunkt, den das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigt hat, als in hinreichender Weise gerügt (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) an, zumal die Beschwerde betont, sie halte die im Fall des Antragstellers entfaltete Ermittlungstätigkeit für ungenügend. Dieser Punkt verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Zwar bleibt die für die Reichweite der behördlicherseits "geschuldeten" Ermittlungen wesentliche Frage der Mitwirkung des Halters zunächst offen, wenn dieser den ihm im Bußgeldverfahren übersandten Anhörungsbogen nicht zurücksendet, sondern unter Ankündigung einer späteren Stellungnahme Einsichtnahme in die Ermittlungsakte beantragt. Vereitelt die Behörde die Akteneinsicht, kann sie aus der unterbliebenen Stellungnahme regelmäßig nicht auf eine mangelnde Mitwirkung des Halters schließen.8vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 21.5.2015 – 2 B 4/15 – Rn. 7 juris; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 34vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 21.5.2015 – 2 B 4/15 – Rn. 7 juris; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 34 Ein im Lichte des § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO relevantes Ermittlungsdefizit kann in solchen Fällen darin liegen, dass die Behörde die angekündigte Stellungnahme als Erkenntnisquelle für die weitere Aufklärung des Sachverhalts außen vor gelassen hat. So liegt der Fall jedoch nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine Stellungnahme im Bußgeldverfahren nach Akteneinsicht nicht verbindlich angekündigt, sondern nur als Möglichkeit in den Raum gestellt hat ("ggf."), rechtfertigt das Unterbleiben einer im Ordnungswidrigkeitenverfahren erbetenen Übersendung der Akten dann nicht die Annahme eines relevanten Ermittlungsdefizits der Behörde, wenn die unterbliebene Akteneinsicht für die Nichtidentifizierung des Fahrers nicht ursächlich war. Dieser kausale Zusammenhang fehlt etwa, wenn die dem Halter im Zuge der (Bußgeld-)Anhörung übersandte Kopie des Messfotos ohne Weiteres nähere Angaben zur Person des Fahrers ermöglichte und die Ermittlungsakte über das Foto und die im Anhörungsbogen ebenfalls mitgeteilten Umstände des Verkehrsübertritts (Tattag und -zeit, Fahrzeug usw.) hinaus nichts enthielt, was für die Identifizierung des betreffenden Fahrers von Bedeutung gewesen sein könnte.9VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.8.1996 – 10 S 1867/96 – Rn. 2, juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 11 CS 22.549 – Rn. 15, juris; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 34VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.8.1996 – 10 S 1867/96 – Rn. 2, juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 11 CS 22.549 – Rn. 15, juris; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 34 Davon ist hier auszugehen. Das auf dem Anhörungsbogen vom 23. September 2024 abgedruckte Fahrerfoto ist von hinreichender Qualität, um zumindest den Kreis der Fahrer näher einzugrenzen. Es spricht damit alles dafür, dass der Antragsteller keine Angaben zur Person des Fahrers machen wollte und auch die Übersendung der Ermittlungsakte daran nichts geändert hätte. Diese Entscheidung blieb dem Antragsteller im Bußgeldverfahren selbstredend unbenommen. Er muss dann jedoch die gesetzlich vorgesehenen Folgen der Unmöglichkeit der Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Kraftfahrzeugführers tragen. b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, die Fahrtenbuchauflage vom 22. Juli 2025 sei rechtswidrig, da sie an einem Ermessensfehler leide bzw. unverhältnismäßig sei. Der Antragsteller führt aus, das Verwaltungsgericht habe die behördliche Argumentation schematisch übernommen, eine Geschwindigkeitsübertretung von 28 km/h außerorts rechtfertige regelmäßig eine sechsmonatige Fahrtenbuchanordnung. Damit werde das Ermessen verengt. Eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls (die Einmaligkeit des Verstoßes, der "erhebliche" Zeitablauf zwischen Tattag und Erlass der Auflage, die fehlende Wiederholungsgefahr und die "beanstandungsfreie Verkehrsvorgeschichte" des Antragstellers) fehle. Ein einmaliger, geringfügiger Verstoß im unteren Bußgeldbereich (1 Punkt), könne keine Maßnahme rechtfertigen, die einen Bürger über ein halbes Jahr in seiner privaten Mobilität kontrolliere. Zudem gehe mit der Fahrtenbuchauflage für ihn, den Antragsteller, eine erhebliche administrative Belastung einher (tägliche Dokumentationspflicht, Organisationaufwand, Vorlagelast), die nur in besonders gewichtigen Fällen zulässig sei. Die Dauer der verhängten Auflage sei nicht ausreichend begründet worden. Sie werde lediglich als "untere Grenze" bezeichnet, was faktisch einem intendierten Ermessen gleichkomme. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Mit Blick auf das "Ob" der Maßnahme gilt: Zwar vermag ein einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage dann nicht zu rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und keinen Schuss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.10BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – Rn. 9, jurisBVerwG, Urt. v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – Rn. 9, juris Dass und warum dem anlassgebenden Regelübertritt im Straßenverkehr vom 12. September 2024 eine solche "Bagatellqualität" nicht beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt (BA S. 15). Darauf kann verwiesen werden. An der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung ändert auch die geltend gemachte "beanstandungsfreie Verkehrsvorgeschichte" des Antragstellers nichts. Wegen der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gibt es keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass ein erstmaliges Auffälligwerden im Straßenverkehr ein Einschreiten nach § 31a Abs. 1 StVZO nicht rechtfertigen würde.11Senatsbeschl. v. 7.6.2023 – 1 B 51/23 – Rn. 16, jurisSenatsbeschl. v. 7.6.2023 – 1 B 51/23 – Rn. 16, juris Zugleich erfordert eine Fahrtenbuchanordnung nicht die Feststellung einer konkreten Gefahr künftiger Verstöße gegen Bestimmungen des Straßenverkehrs. Ob der Antragsteller (Halter) selbst als Führer eines Kraftfahrzeugs künftig gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, ist ohnehin nicht ausschlaggebend. Denn die Fahrtenbuchauflage knüpft gerade daran an, dass der durch eine – unterstellt – andere Person begangene Verkehrsverstoß vom 12. September 2024 nicht aufgeklärt und geahndet werden konnte. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begnügt sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist.12etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13 – Rn. 10, jurisetwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13 – Rn. 10, juris Unverhältnismäßig ist die Anordnung vom 22. Juli 2025 auch nicht angesichts des dadurch verursachten Aufwandes (tägliche Dokumentationspflicht usw.). Die Anordnung dient mit dem Schutz der Verkehrssicherheit einem hinreichend gewichtigen Zweck, der diese Belastung ohne Weiteres rechtfertigt. Die Verfügung vom 22. Juli 2025 erweist sich schließlich nicht deshalb als rechtswidrig, weil die anlassgebende Geschwindigkeitsüberschreitung (12. September 2024) bzw. die Einstellung des Bußgeldverfahrens (Mitteilung vom 20. Dezember 2024) zu diesem Zeitpunkt rund zehn bzw. sieben Monate zurücklagen. Auch wenn die Führung des Fahrtenbuchs aus spezialpräventiven Gründen grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ungeahndet gebliebenen Verkehrsverstoß angeordnet werden soll, wird die Anordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch bloßen Zeitablauf grundsätzlich nicht unverhältnismäßig.13BVerwG, Beschl. v. 12.7.1995 – 11 B 18.95 – Rn. 3, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 11 CS 22.549 – Rn. 13, juris; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 49BVerwG, Beschl. v. 12.7.1995 – 11 B 18.95 – Rn. 3, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 11 CS 22.549 – Rn. 13, juris; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 49 Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn seit der Begehung des Verkehrsverstoßes bzw. der Einstellung des Bußgeldverfahrens ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und die Fahrtenbuchauflage angesichts der Umstände des Einzelfalls ihren spezialpräventiven Zweck nicht (mehr) erreichen kann. Einen solchen Fall vermag der Senat mit Blick auf den seit der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. Einstellung des Bußgeldverfahrens verstrichenen Zeitraum jedoch nicht zu erkennen.14vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 23.1.2014 – 12 LB 19/13 – Rn. 17, juris (rund 18 Monate)vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 23.1.2014 – 12 LB 19/13 – Rn. 17, juris (rund 18 Monate) Belastbare Gründe dafür, dass die Fahrtenbuchauflage ihre gefahrenabwehrrechtliche Steuerungsfunktion gleichwohl eingebüßt haben könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere stellt der Umstand, dass – so der Antragsteller – mit dem fraglichen Fahrzeug seither keine (weiteren) Auffälligkeiten bekannt geworden sind, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht in Frage.15vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 11 CS 22.549 – Rn. 13, jurisvgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 11 CS 22.549 – Rn. 13, juris Auch in Bezug auf die Dauer der Maßnahme zeigt die Beschwerde keine Rechtsfehler des erstinstanzlichen Beschlusses auf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt (BA S. 19), dass die Anordnung ihren Zweck, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird. Dabei bewegt sich die zu hier beurteilende Dauer von sechs Monaten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts16Urt. v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – Rn. 11, juris, dort zu einer Missachtung des Zeichens 276 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Überholverbot)Urt. v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – Rn. 11, juris, dort zu einer Missachtung des Zeichens 276 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Überholverbot) im unteren Bereich der effektiven Kontrolle, so dass die erstinstanzliche Annahme, der Geltungszeitraum sei angesichts des mit einem Punkt und einem Bußgeld von 150 Euro bewehrten Verkehrsverstoßes nicht zu beanstanden, ohne Weiteres überzeugt. Das gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass der Antragsteller es unterlassen hat, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken.17zu diesem Aspekt der Ermessensbetätigung: Senatsbeschl. v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – Rn. 33, juriszu diesem Aspekt der Ermessensbetätigung: Senatsbeschl. v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – Rn. 33, juris Einer näheren Begründung der Ermessensentscheidung bedurfte es – anders als die Beschwerde meint – nicht. Stellt sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage damit aller Voraussicht nach als rechtmäßig dar, zeigt die Beschwerde mit ihrem pauschalen Hinweis auf die "starre Vorlagefrequenz" im Weiteren keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme auf, dass die Verpflichtung, das Fahrtenbuch alle zwei Wochen vorzulegen, im Einklang mit § 31a Abs. 3 StVZO steht. Nichts anderes gilt für die in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO vorgesehene Erstreckung der Maßnahme auf Ersatzfahrzeuge. c) In Anbetracht der offenkundigen Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 22. Juli 2025 kann dem Antragsteller schließlich nicht darin gefolgt werden, dass es in seinem Fall an einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme fehle. Der Hinweis, das Verwaltungsgericht blende aus, dass die Behörde vom Tatzeitpunkt bis zum Bescheiderlass "viele Monate" habe verstreichen lassen, was das behauptete Eilbedürfnis relativiere, geht fehl. Dass die Fahrtenbuchauflage erst einige Zeit nach dem anlassgebenden Verkehrsverstoß ausgesprochen wurde, steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen.18vgl. etwa Haus in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 31a StVZO Rn. 116 m.w.N.; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 74vgl. etwa Haus in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 31a StVZO Rn. 116 m.w.N.; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 74 Wie eingangs dargestellt ist die Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr ein Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutzzweck verliert nicht dadurch entscheidend an Gewicht, dass die zwischen der Anlasstat und Bescheiderlass rund zehn Monate liegen. Wenn überhaupt kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein berechtigtes Interesse des Fahrzeughalters in Betracht, von einer (rechtmäßigen) Fahrtenbuchauflage vorläufig verschont zu bleiben.19ebenso Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – Rn. 12, jurisebenso Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – Rn. 12, juris Solche besonderen Gründe hat der Antragsteller jedoch weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und folgt in der Begründung der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.